Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 14. November 2019
in Sachen
A._____, Beklagte 3 und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte 1
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
C._____, Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 2
sowie
D._____, Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 3
betreffend Erbteilung (Erbenvertretung etc.) Berufung gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Juli 2019 (CP170003-D)
Verfügung vom 2. Juli 2019: (Urk. 2 S. 2 f.) 1. Den Parteien wird das an sie adressierte Schreiben der Erbenvertreterin vom 17. Juni 2019 (act. 70/1-4) zugestellt, und die Parteien werden unter Androhung der Ordnungsbusse in der Höhe von maximal Fr. 1‘000.– für jeden Tag der Nichterfüllung im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO verpflichtet, die für die Kontoeröffnung unumgängliche Selbstdeklaration betreffend US-Person und beschränkte Steuerpflicht innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfü- gung zu unterzeichnen und der Erbenvertreterin oder der E._____ [Bank] zuzustellen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 2. (Schriftliche Mitteilung). 3. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Verfügung vom 2. Juli 2019 aufzuheben (mangels fehlender Prozessvoraussetzung und fehlendem Rechtsschutzinteresse). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Spezial-Erbenvertreterin F._____ GmbH sowie der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf als Ernennungsbehörde der Spezi- al-Erbenvertreterin diese unnötige Verfügung verursacht hat." Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die Erbinnen des am tt.mm.2014 verstorbenen G._____ (die Klägerin als zweite Ehefrau und die drei Beklagten als Töchter des Erblassers; Urk. 5/5/2). Am 18. August 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) gegen die drei Beklagten die Erbteilungsklage ein und stellte das Gesuch um Einsetzung eines Generalerbenvertreters (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 24. September 2018 bestellte die Vorinstanz einen (Spezial- )Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB und definierte dessen aus- schliessliche Befugnisse. Sodann setzte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den gerichtlich vorgeschlagenen Personen eines Erbenvertreters an (Urk. 5/36 S. 16 ff.). Die (u.a.) von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit
Urteil der erkennenden Kammer abgewiesen (OGer ZH LB180050 vom 21.11.2018 = Urk. 5/40/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten. b) Die Vorinstanz ernannte am 9. April 2019 die F._____ GmbH als Spezialerbenvertreterin, wies diese auf die mit Beschluss vom 24. September 2018 definierten ausschliesslichen Befugnisse hin und räumte ihr die hierfür er- forderlichen Rechte und Pflichten ein. Des Weiteren verpflichtete sie die Parteien, der Erbenvertreterin die von dieser benötigten Unterlagen herauszugeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Schliesslich wies sie die Erbenvertreterin auf ihre Rechenschaftspflicht hin (Urk. 5/55 S. 8 ff.). Die von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Juli 2019 abgewiesen (OGer ZH LB190023 vom 18.07.2019 = Urk. 5/81). c) Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 wies die Vorinstanz die H._____ [Bank] ... [Ort] an, der Erbenvertretung vom Nachlasskonto Fr. 30'000.– auf ein von dieser zum Zweck der Erfüllung ihres Auftrages eröffnetes Konto zu über- weisen (Urk. 5/74 Dispositivziffern 1 und 2). Weiter stellte sie den Parteien das Schreiben der Erbenvertreterin vom 17. Juni 2019 im Original zu und verpflichtete diese unter Androhung der Ordnungsbusse von maximal Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, die für die Kontoeröff- nung unumgängliche Selbstdeklaration betreffend US-Person und beschränkte Steuerpflicht innert 7 Tagen ab Erhalt zu unterzeichnen und der Erbenvertreterin oder der E._____ zuzustellen (Urk. 5/74 Dispositivziffer 3). Die gegen diesen Be- schluss erhobene Berufung der Beklagten 3 wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Juli 2019 abgewiesen (OGer ZH LB190034 vom 19.07.2019 = Urk. 5/82). Dieser Entscheid blieb unangefochten. d) Am 2. Juli 2019 erliess die Vorinstanz die einleitend wiedergege- bene Verfügung (Urk. 5/78 = Urk. 2). Dagegen erhob die Beklagte 3 und Beru- fungsklägerin (fortan Beklagte 3) innert Frist Beschwerde mit den eingangs aufge- führten Anträgen (Urk. 1 S. 2). 2. a) In Bezug auf das zulässige Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 2. Juli 2019 ist auf die Erwägungen Ziffer 2.2. und 2.3. des Urteils vom
ckung einer Massnahme ein. Es sei Sache der Erbenvertretung, die Kontoeröff- nung vorzunehmen und auch die erforderlichen Dokumente einzufordern, welche die Bank benötige. Es fehle jegliche rechtliche Grundlage für die Vollstreckungs- massnahme (Urk. 1 S. 4 f. und S. 6). Auf diese von ihr bereits im Rechtsmittelver- fahren LB190034 gemachten Ausführungen und von der erkennenden Kammer einlässlich behandelte Thematik ist nicht weiter einzugehen. Es kann auf das Ur- teil vom 19. Juli 2019 verwiesen werden (OGer ZH LB190034 vom 19.07.2019; Urk. 5/82 S. 9 ff.). Gleichermassen ist bezüglich der aufs Neue geltend gemach- ten Kritik der Beklagten 3 an der pauschalen Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die angedrohte Ordnungsbusse im Unterlassungsfalle (Urk. 1 S. 7) gemäss Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 26. Juni 2019 bzw. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie ihrer abermalig vertretenen Ansicht, wonach es sich um eine Angelegenheit des Rechtsschutzes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 ZPO handle (Urk. 1 S. 3 und S. 5), auf ebendieses Urteil zu verweisen (OGer ZH LB190034 vom 19.07.2019; Urk. 5/82 S. 12 f.). Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Schliesslich moniert die Beklagte 3 pauschal, die Vorinstanz habe das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) und das Recht auf Schutz von Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verletzt (Urk. 1 S. 3). Unklar bleibt, was sie damit beanstanden will. Den Akten lässt sich keine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz entnehmen. c) In der von der Vorinstanz erneuerten Fristansetzung gegenüber den Parteien ist – entgegen der Rüge der Beklagten 3 (Urk. 1 S. 3 f.) – keine Ver- letzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Verfah- renssicherheit zu erblicken, oblag es doch der Vorinstanz, zufolge versehentlicher Verwechslungen der an die Parteien adressierten Schreiben und Formulare, die- se den Parteien korrekt zuzustellen und ihnen für die Deklaration eine neue Frist anzusetzen. Die Prozessleitung ist stets Sache des Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO), das heisst die Art der Verfahrensleitung liegt weitgehend in dessen Ermes- sen und hat sich diesbezüglich nicht nach den Vorlieben oder Ansichten einer Partei bzw. der Parteien zu richten. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorin- stanz ist nicht auszumachen.
d) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung als unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenparteien verzich- tet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und die Ver- fügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2019 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten 3 aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§§ 8 Abs. 3 i.V.m. 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). b) Den Beklagten 1 und 2 (Berufungsbeklagten 2 und 3) und der Klägerin sind mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte 3 hat als im Berufungsverfahren unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Juli 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten 3 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagten 1 und 2 unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 14. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin
lic. iur. E. Ferreño
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