Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2019
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 12. Februar 2019; Proz. CG170050
Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in noch un- bezifferbarer Höhe, jedoch mindestens CHF 10'000.– zu verurtei- len. 2. Es sei im Rahmen der ersten Stufe einer Stufenklage ein Beweis- verfahren durchzuführen, wobei. a) die Beklagte insbesondere anzuweisen sei, offenzulegen und bei Gericht zu edieren: • Sämtlicher Dokumente und Unterlagen betreffend der Wert- schätzung durch die Beklagte einer Forderung von formell CHF 14'406'3619.15 der Klägerin gegen den Schuldner B.; • sämtliche Unterlagen, aus denen die Einschätzung der Be- klagten hervorgeht, dass der Wert dieser Forderung am 21. März 2013 CHF 2,654'849.– betragen haben soll (gemäss Ziff.I 6. des Vergleichsvertrages desselben Datums); • sämtliche Unterlagen und Korrespondenz im Zusammen- hang mit den Vergleichsverhandlungen zwischen der Be- klagten und B., die zum Abschluss des Vergleichsver- trages vom 21. März 2013, über die Ablösung dieser Forde- rung mit einer Gesamtzahlung von CHF 180'000.– geführt haben, insbesondere sämtliche Dokumente betreffend die Berechnung der Vergleichssumme von CHF 180'000.–; • die Rechenschaftsablegung der Beklagten als Inkasso- schuldnerin gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt C.; • sämtliche relevanten Steuerunterlagen von B., insbe- sondere Steuererklärungen, in denen er Forderungen der Klägerin anerkannt hat, Erlassgesuche, Einschätzungsent- scheide, Korrespondenz mit der Beklagten. b) Es sei Frau RA lic. iur. D., zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten in den Vergleichsverhandlungen mit B., zu laden bei der Beklagten, zum Sachverhalt zu befragen. c) Es sei B., ... [Adresse], als Zeuge zum Sachverhalt zu befragen. d) Es sei E., Verwaltungsrat der Klägerin, zu laden bei der Klägerin, zum Sachverhalt zu befragen. 3. Gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens beziehungs- weise allenfalls nach Auskunftserteilung durch die Beklagte sei der Klägerin Gelegenheit gemäss Art. 85 ZPO zu definitiven Be- zifferung ihrer Schadenersatzforderung zu geben
Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. April 2019: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde, sowie an die Bezirksgerichtskasse. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. (act. 69)
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 66):
"1. Es sei der Beschluss vom 30. April 2019 des Bezirksgerichtes Zürich in der Geschäftsnummer CG170050-L vollumfänglich aufzuheben und die Angele- genheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzusenden;
eventualiter sei der Beschluss vom 30. April 2019 zu kassieren und vom Obergericht neu zu entscheiden.
prozessualiter sei der A._____ AG, ... [Adresse] unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff ZPO zu gewähren und sie insbesondere von Vor- schuss und Sicherheitsleistungen, sowie Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu befreien und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand nach freier Wahl gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu gewähren. Über dieses Begehren sei vor Prozessbeginn zu befinden.
es seien die Kosten dieses Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen."
Erwägungen: I. Sachverhalt / bisheriges Verfahren 1. Die Beklagte machte gegenüber der Klägerin per 31. Dezember 2012 eine Steuerforderung in der Gesamthöhe von Fr. 371'831.15 geltend. Die Klägerin ih- rerseits will gegenüber ihrem früheren Verwaltungsrat B._____ eine Forderung von Fr. 14'406'319.15 gehabt haben, herrührend aus diesem gewährten Darle- hen. Im Rahmen der Betreibung ist der Beklagten am 1. Oktober 2009 vom Stadtammann- und Betreibungsamt C._____ die Bescheinigung der Inkassoabtre- tung dieser Forderung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG über einen gepfändeten For- derungsbetrag von Fr. 14'406'319.15 ausgestellt worden. Das Steueramt der Stadt Zürich hat in der Folge mit B._____ eine Vereinbarung geschlossen, in der die Parteien den aktuellen Wert der Forderung mit Fr. 2'654'849.00 beziffert und sich "in Anbetracht des Prozessrisikos bei der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung (...) und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation von B._____ (...)" auf eine diese Forderung abgeltende Zahlung von Fr. 180'000.00 (zahlbar in 18 Raten à Fr. 10'000.00) geeinigt haben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sich in vorwerfbarer Wei- se auf einen Vergleich mit B._____ eingelassen, obschon dieser einen weit höhe- ren Betrag zu schulden anerkannt gehabt habe. 2. Mit Teilurteil vom 23. August 2018 wies die Vorinstanz das klägerische Aus- kunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 sowie das klägerische Editions- begehren (insgesamt Stufe 1 der Stufenklage darstellend) ab (act. 50 S. 14 Dis- positiv Ziffer 1).
Die von der Klägerin gegen diesen Entscheid zunächst erhobene Berufung wurde später zurückgezogen und das Berufungsverfahren mit Beschluss der Kammer vom 12. November 2018 abgeschrieben (act. 54; vgl. beigezogene Ak- ten Obergericht LB180047). Auf Wunsch der Klägerin nach Fortsetzung des Verfahrens (act. 56) setzte die Vorinstanz dieser mit Verfügung vom 6. März 2019 Frist an, um die Klage zu beziffern oder aber mitzuteilen, dass sie an der unbezifferten Klage festhalte, wo- bei bei Säumnis Letzteres angenommen werde (act. 57). Mit Zuschrift vom 18. März 2019 liess die Klägerin die Vorinstanz wissen, dass es ihr aufgrund der der- zeitigen Aktenlage unmöglich sei, ihre Forderungen zu beziffern; dies sei erst nach der Zeugenbefragung von Herrn B._____, welcher sich bereit erklärt habe, in diesem Prozess auszusagen, möglich. Sie beantragte daher, den Prozess mit einem unbezifferten Streitwert fortzusetzen (act. 59). Mit Beschluss vom 30. April 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 61 = act. 69). Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (act. 62 und 66). Es sind die Akten der Vorinstanz und des ersten Berufungsverfahrens bei- gezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich, das Verfahren ist spruch- reif. II. Berufungsverfahren 1. Allgemeines 1.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Beru- fungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es folglich auch im Fall, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, nicht
aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückwei- sung der Sache an die erste Instanz zu verlangen (Reetz/Theiler, a.a.O.). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen). Weniger streng sind die Anforde- rungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herausle- sen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudi- mentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen). 1.2. Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vor- instanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbüh- ler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). 1.3. Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O. N 38; Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 46). 1.4. Die Berufungsschrift enthält Anträge und eine Begründung. In dem Sinne kann auf die Berufung eingetreten werden.
2.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.2.1. Die Klägerin hält unter Hinweis auf bundesgerichtliche Entscheide dafür, die unentgeltliche Rechtspflege werde zwar in der Regel nur natürlichen Perso- nen gewährt; juristischen Personen werde sie selten bewilligt (act. 66 S. 6 Rz 19/20) — dies könne dann der Fall sein, wenn das einzige Aktivum der Gesell- schaft im Streit liege und nebst ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sei- en, wobei der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten weit zu fassen sei (a.a.O.). Ein öffentliches oder allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person sei dagegen nicht erfor- derlich (a.a.O. S. 7 Rz 21). Sie hält die im Entscheid der Kammer vom 19. Okto- ber 2018 getroffene Feststellung, es sei nicht Aufgabe des Staates, die Wahrung privater wirtschaftlicher Interessen vorzufinanzieren, für unzutreffend. Jener Ent- scheid lege den Fokus zu sehr auf die hinter der Klägerin stehende natürliche Person und ignoriere die gesellschaftsrechtliche Trennung zwischen einer juristi- schen Person und dem dahinter stehenden Aktionär. Ihrer Ansicht nach verlangt das Bundesgericht für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine juristische Person, dass diese und die an ihr Beteiligten mittellos sind, dass das erfolgreich abgeschlossene Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, den Weiterbestand sichert, und dass das Verfahren nicht aus- sichtslos ist (a.a.O. S. 8/9 Rz 25). Die Klägerin führt sodann aus, sie sei anhand der Bilanz 2017 faktisch überschuldet und verfüge offensichtlich über keine liqui- den Mittel, welche ihr erlauben würden, den Prozess zu führen (a.a.O. S. 9 Rz 28). Mittellos sei aber auch der hinter der Klägerin stehende Aktionär und einzige Verwaltungsrat E., welcher von einer AHV-Rente und Zusatzleistungen le- be, welche seinen Notbedarf knapp deckten, und selber stark überschuldet sei (a.a.O. S. 10/11 Rz 29 - 37). Einziges Aktivum der Klägerin sei die Forderung ge- genüber B.; falls dieses Verfahren scheitere, sei die Gesellschaft definitiv il- liquid (a.a.O. S. 11 Rz 39). Könne dagegen nur ein Bruchteil der Forderung gegen die Beklagte erhältlich gemacht werden, könnten die Schulden bezahlt und die
Klägerin gerettet werden. Das Verfahren selber sei auch nicht aussichtslos (ebenda S. 12 Rz 41 mit Verweisen). 2.2.2. Vorauszuschicken ist, worauf auch die Klägerin selber verweist (act. 66 S. 7/8 Rz 22, act. 68/9), dass die Kammer sich im Verfahren LB180047 mit der Fra- ge nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klägerin befasst hat. In jenem, dem jetzigen vorangegangenen Verfahren, hat die Kammer die Vo- raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Klägerin verneint (act. 68/9; act. 70/10). Diesen Entscheid hat die Klägerin nicht angefoch- ten. Zwar kann ein einmal abgewiesenes Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege erneuert werden (Art. 120 ZPO e contrario), da die Frage nach der Mittellosigkeit durch Zeitablauf je nach den konkreten Verhältnissen gegebe- nenfalls unterschiedlich zu beantworten ist, weil sich die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitverlauf verändert, namentlich verschlechtert haben können. Verän- derte Verhältnisse sind allerdings von der ansprechenden Person darzutun und zu belegen. Werden in einem neuen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dagegen keine neuen tatsächlichen Umstände vorgebracht bzw. wird den Erwägungen im früheren Entscheid nur eine gegenteilige Meinung ge- genüber gestellt, besteht kein Anlass, einen bereits getroffenen Entscheid umzu- stossen. 2.2.3. Was die Mittellosigkeit der Klägerin selber und des hinter ihr stehenden einzigen Aktionärs und Verwaltungsrates E._____ angeht, liegen gegenüber dem im Verfahren LB180047 gestellten Gesuch (vgl. act. 70/2 S. 16 - 19 Rz 44 - 56) aktuell keine veränderten Verhältnisse vor (act. 66 S. 9 - 11 Rz 26 - 37). Soweit die Klägerin kritisiert, die Kammer habe in ihrem früheren Entscheid den Fokus zu sehr auf die hinter ihr stehende natürliche Person gelegt und die gesellschafts- rechtliche Trennung zwischen einer juristischen Person und dem dahinter stehen- den Aktionär ignoriert (act. 66 S. 8 Rz 23), ist ihr entgegenzuhalten, dass die aus- nahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine juristische Person nur dann in Frage kommen kann, wenn u.a. auch die an ihr wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. Emmel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 117 N 2). Überdies hält die Klägerin die Mittellosigkeit der
an einer juristischen Person Beteiligten selber auch für ein zu prüfendes Kriterium (act. 66 S. 8 Rz 25). Wenn die Klägerin weiter die Erwägungen der Kammer zum Erfordernis an einem öffentlichen oder allgemeinen Interesse an ihrer Weiterexis- tenz bzw. zum Erfordernis, dass das Verfahren ihre Existenz sichert (vgl. act. 70/10 S. 5), moniert (act. 66 S. 7 Rz 21 und 22), geht sie einerseits selber auch davon aus, dass das Verfahren ihre Existenz sichern muss (a.a.O.). Anderseits besteht keine Veranlassung, auf die im früheren Verfahren getroffenen Erwägun- gen zurückzukommen. Allerdings hielt die Kammer damals fest, selbst dann, wenn vom Erfordernis des öffentlichen oder allgemeinen Interesses an der Wei- terexistenz der Klägerin abzusehen wäre, sei anhand ihrer Angaben nicht darge- tan und auch nicht erkennbar, dass das Verfahren ihre Existenz sichern sollte, zumal sie inaktiv und auch das Anlagevermögen offenbar lediglich formeller Natur sei (vgl. act. 70/10 S. 5 letzter Abschnitt). In dem Sinne ist auf die entsprechende Rüge der Klägerin nicht weiter einzugehen. Nunmehr macht die Klägerin geltend, dass, falls auch nur ein Bruchteil der Forderung gegen die Beklagte zugespro- chen werde, sie ihre Schulden bezahlen und gerettet werden könne (act. 66 S. 11/12 Rz 39 und 40). Die Klägerin stellt in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben nicht in Abrede, faktisch überschuldet zu sein und offensichtlich über keine liquiden Mittel zu verfügen. Ihr Anlagevermögen besteht aus der in diesem Verfahren geltend gemachten und bestrittenen Forderung und aus einer illiquiden Beteiligung an der Gesellschaft "F._____" (act. 66 S. 9 Rz 28). Die Klägerin scheint seit längerem inaktiv zu sein und wird offenbar künstlich am Leben erhal- ten. Insoweit hat sich gegenüber der Situation im früheren Verfahren nichts geän- dert. Überdies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, das Berufungsverfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3. materielle Beurteilung Wie oben unter 1. ausgeführt hat ein Berufungskläger in seiner Rechtsmit- telschrift konkret zu beantragen, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass die Berufungsinstanz in aller Regel re-
formatorisch und nicht kassatorisch entscheidet, d.h. selber einen neuen Sach- entscheid fällt und nicht bloss den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Daher genügt es zumeist nicht, der Rechtsmittelinstanz die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rück- weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr ist ein An- trag in der Sache erforderlich. Hat die Vorinstanz allerdings einen Nichteintretens- entscheid gefällt, ist eine Rückweisung geboten, wenn dieser Nichteintretensent- scheid zu Unrecht erfolgt ist. In einem solchen Fall genügt ein Antrag auf Rück- weisung. Die Klägerin verlangt wie eingangs aufgeführt die vollumfängliche Auf- hebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2019 und die Zurücksendung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 66 S. 2). Zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensbe- schluss getroffen hat, da in einem solchen Fall der Antrag der Klägerin auf Rück- weisung zulässig wäre. Die Klägerin trägt zunächst detailliert vor, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz für falsch hält. Namentlich macht sie geltend, die Erwä- gungen der Vorinstanz, sie, die Klägerin, sei ihrer Behauptungs- und Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen und habe keine konkreten Behauptungen auf- gestellt, welche zum Beweis hätten verstellt werden können bzw. die von ihr offe- rierte Zeugenbefragung wäre eine unzulässige Beweisausforschung gewesen (act. 66 S. 16/17 Rz 57- 60), gingen am Thema vorbei (a.a.O. S. 17 Rz 61). Sie wirft der Vorinstanz vor, ausser Acht zu lassen, dass B._____ über seine Vermö- genssituation zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sehr wohl hätte Auskunft erteilen können, wie auch dazu, wie es zum Vergleichsabschluss gekommen sei (a.a.O. S. 18 Rz 62). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe sich unsicher über das Bestehen eines ihr zugefügten Schadens geäussert (act. 69 S. 9 oben). Daran anknüpfend hielt die Vorinstanz fest, das Informationsdefizit der Klägerin beziehe sich nicht nur auf die Höhe ihrer Forderung, sondern beschlage auch deren Existenz. Dies stehe der Annahme der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (der Bezifferung der Forderung) grundsätzlich entgegen (a.a.O.). Diesen Ausführungen setzt die Klä-
gerin in ihrer Berufungsschrift nichts Konkretes entgegen. Zwar bringt sie vor, die Vorinstanz sei anfänglich von einem geltend gemachten Betrag von Fr. 2'474'849.00 ausgegangen und habe danach den Mindeststreitwert auf Fr. 31'000.00 festgelegt (act. 66 S. 22 Rz 82), um nun zu behaupten, sie, die Klä- gerin, hätte überhaupt keine Forderung geltend gemacht und sogar gesagt, nicht sicher zu sein, ob eine solche bestehe (a.a.O. S. 23). Die beanstandete Erwä- gung der Vorinstanz, wonach die Klägerin unsicher sei, ob überhaupt ein Scha- den entstanden sei, beruht auf deren eigenen Darstellung in ihrer Klagebegrün- dung, in der sie ausgeführt hatte, die Frage, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch dieser sei, hänge stark von der Leistungsfähigkeit B.s im betref- fenden Zeitpunkt ab (act. 1 S. 18 Rz 57). Auch wenn die Klägerin mit der Gel- tendmachung einer Forderungssumme konkludent auch das Bestehen einer For- derung behauptete, nahm sie mit ihrem Vorbringen, unsicher zu sein, ob ein Schaden und damit grundsätzlich überhaupt eine Forderung entstanden sei, ihrer Klage gewissermassen die Basis. Ob der Klägerin überhaupt ein Schaden ent- standen ist, hängt jedoch nicht von der Leistungsfähigkeit B.s ab. Letztere spielt allenfalls für die Höhe des Schadens eine Rolle. Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, worin der ihr zugefügte Schaden, den sie betragsmässig unbeziffert liess, liegen soll. Sie führte aus, die Frage nach Schaden und Ermessensmissbrauch könne nur anhand der Steuerunterlagen von Herrn B. und der übrigen anbegehrten Unterlagen und Zeugen- und Parteibefragungen beantwortet werden (act. 1 S. 11 Rz 27 - 29). In der Berufungsbegründung bringt sie vor, die Beklagte habe B. gegenüber zu sehr Milde walten lassen und diesen geschont bzw. einfach nur so viel verlangt als sie von ihm habe erhältlich machen können (act. 66 S. 16 Rz 55). Damit legt die Klägerin aber nicht dar, dass (ihr) ein Schaden entstanden ist. Sie will viel- mehr erst durch die Vorlage von Unterlagen und die Abnahme von Beweisen ge- klärt haben, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nur dann erhoben werden, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Die Unmöglich-
keit oder Unzumutbarkeit auf die Forderungsbezifferung muss sich auf deren Hö- he beziehen und darf nicht auch deren Existenz beschlagen. Das Informationsde- fizit darf nur das Quantitativ der Forderung betreffen (vgl. Sabine Wey Baumann, Die unbezifferte Forderungsklage, Diss. Zürich 2013, Rz 448). Hier beschlägt das Informationsdefizit nach der eigenen Darstellung der Klägerin aber bereits den Bestand und nicht bloss die Höhe der Forderung. Insofern kommt eine unbeziffer- te Forderungsklage nicht in Frage bzw. ist unzulässig. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen: die Forderung der Klägerin gegenüber ihrem früheren Verwaltungsrat B._____ in Höhe von gut Fr. 14 Mio herrührend aus gewährten Darlehen wurde im Rahmen des Betrei- bungsverfahrens gegenüber der Klägerin für eine ausstehende Steuerschuld von gut Fr. 371'000.00 (vgl. act. 4/4 S. 2) zugunsten der Beklagten gepfändet. Dabei hat das Betreibungsamt C._____ am 1. Oktober 2009 der Beklagten gestützt auf Art. 131 Abs. 2 SchKG die Ermächtigung erteilt, diese Forderungsrechte im eige- nen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen (act. 4/5). Dabei handelt es sich nicht um eine Forderungsabtretung, sondern um ein Inkas- somandat des Betreibungsamtes. Das Prozesskostenrisiko trägt dabei allein der prozessierende Gläubiger. Die Übertragung der Forderungseintreibung für die von der Beklagten gegenüber dem früheren Verwaltungsrat der Klägerin, B., gepfändete Forderung über gut Fr. 14 Mio an die Beklagte ist nach den vorliegen- den Akten von der Klägerin nicht angefochten worden; jedenfalls bestehen keiner- lei Anhaltspunkte für ein entsprechendes und erfolgreiches betreibungsrechtliches Beschwerdeverfahren. Dies bedeutet, dass der Beklagten die gesamte gepfände- te Forderung, welche die Klägerin gegenüber B. geltend machte, zur Ein- treibung überlassen worden war, und nicht etwa nur soviel, wie zur Deckung der der Beklagten zustehenden Steuerforderung nötig war. Demnach verblieb der Klägerin kein Anteil mehr an der ihr B._____ ursprünglich gegenüber zustehen- den Forderung; diese war vollumfänglich zur Eintreibung der Beklagten übertra- gen worden. Der Eintreibungsgläubiger ist befugt, einen gerichtlichen oder aus- sergerichtlichen Vergleich über die ihm zum Inkasso überlassene Forderung ab- zuschliessen oder gar auf die Geltendmachung des Anspruches vollständig zu verzichten. Im vom Inkassogläubiger geführten Verfahren wird sodann materiell
über die Forderung des Betreibungsschuldners - hier der Klägerin - gegenüber dem Drittschuldner - B._____ - befunden, d.h. ein Urteil, ein Vergleich oder eine Klageanerkennung erledigt den Streit betreffend der in Frage stehenden Forde- rung endgültig (vgl. BSK SchKG I-Rutz/Roth, Art. 131 N 24 ff., N 26). Die die Ein- treibung übernehmenden Gläubiger haften den übrigen Pfändungsgläubigern für den Schaden, der diesen aus einer schuldhaften Prozessführung entsteht, wobei fehlender oder ungenügender Ertrag aus den Eintreibungsbemühungen noch kei- ne Haftung begründet; erforderlich sind zusätzliche Nachteile für die Pfändungs- masse (a.a.O. N 27). Die Beklagte war demnach frei, ob, auf welchem Weg und in welchem Um- fang sie die ihr zur Eintreibung übertragene Forderung bei B._____ erhältlich ma- chen wollte. Dabei hatte sie die gebotene Sorgfalt walten zu lassen (a.a.o. N 15; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, 9. A., § 27 N 57), da eine unsorgfältige Eintreibung zu einer Haftung gegenüber den üb- rigen Pfändungsgläubigern führen kann. Ungenügender oder gar ausbleibender Ertrag bei den Eintreibungsbemühungen begründet für sich aber wie erwähnt noch keine Haftung. Erforderlich sind vielmehr zusätzlich Nachteile für die Pfän- dungsmasse (BSK SchKG I-Rutz/Roth, Art. 131 N 27). Von der Befugnis zur ver- gleichsweisen Erledigung bzw. Forderungseintreibung hat die Beklagte Gebrauch gemacht und mit B._____ eine Vereinbarung geschlossen, der dieser in der Folge offenbar nachkam. Dabei hat die Beklagte lediglich einen Teil ihrer Steuerforde- rung gedeckt erhalten, im Restbetrag erlitt sie einen Verlust. Ein Mehrerlös wäre zunächst der Beklagten bis zur Deckung ihrer gesamten Forderung zugekommen, einen darüberhinausgehenden Erlös hätte die Beklagte dem Betreibungsamt zu Handen der übrigen Pfändungsgläubiger bzw. der Klägerin als Betreibungs- resp. Pfändungsschuldnerin abliefern müssen (vgl. Amonn/Walther, a.a.O. § 27 N 62). Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht die gesamte Schuld B._____s erhältlich machte und weder die übrigen Pfändungsgläubiger noch die Klägerin am Eintreibungserlös partizipierten, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ab- leiten bzw. es wird hieraus noch keine Haftung gegenüber der Beklagten begrün- det. Vielmehr hätte die Klägerin aufzuzeigen, inwiefern ihr durch das Vorgehen der Beklagten welche Nachteile erwachsen sein sollen. Das legt die Klägerin nicht
dar resp. äussert sich nicht dazu. Insofern fehlt es an tatsächlichen Behauptun- gen. Die Klägerin ihrerseits ist nicht Pfändungsgläubigerin, sondern Pfändungs- schuldnerin; ein Haftungsanspruch bei unsorgfältiger Prozessführung bei Forde- rungseintreibung steht gegebenenfalls jedoch nur den (übrigen) Pfändungsgläu- bigern zu (BSK SchKG I-Rutz/Roth, Art. 131 N 27; vgl. auch act. 4/5 S. 2 Ziffer 7). Auch insoweit ist nicht zu sehen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Scha- denersatzanspruch zustünde resp. sie legitimiert wäre, einen solchen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Berufung ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositiv Ziffer 2 - 4) zu bestätigen. 2. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Entscheid. und erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: