Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 5. November 2019
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. September 2018; Proz. CG160024
Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'685'000.– nebst 5% Zins seit 25. April 2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 681'785.– nebst 5% Zins seit 25. April 2016 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) samt Friedensrichterkosten von insgesamt Fr. 2'480.– (2 x Fr. 1'240.–) zulasten der Beklagten 1 und 2 – unter solidarischer Haftung.
Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'366'785.– nebst Zins zu 5 % seit 25. April 2016 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 44'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 150.– Zeugenentschädigung Fr. 206.25 Dolmetscherentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten 1 und 2, unter solidarischer Haftung für die ge- samten Kosten und unter sich je zur Hälfte, auferlegt und im Umfang von Fr. 44'150.– aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss sowie im Umfang von Fr. 206.25.– aus dem vom Beklagten 1 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der zu viel geleistete Vorschuss von Fr. 93.75 wird dem Beklagten 1 zurückerstattet. 4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger eine Par- teientschädigung von Fr. 50'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsver- fahrens) zu bezahlen. Zudem haben sie dem Kläger dessen von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 44'150.– unter solidarischer Haftung zu ersetzen. (5. / 6.: Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 100 S. 2):
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 135 S. 2):
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ ist Autohändler und war u.a. bei fünf Gesellschaften als Gesell- schafter und Geschäftsführer bzw. deren Verwaltungsrat tätig. Während Jahren stand er mit B., der auch im Autohandel tätig war, in einer Geschäftsbezie- hung. In C. hat A._____ einen Bekannten, der ebenfalls Geschäfte mit B._____ tätigte. C._____ ist für eine in der Bundesrepublik Deutschland domizili- erte D._____ GmbH tätig, die sich u.a. mit Immobilien befasst (vgl. etwa act. 4/6– 8). Im Immobilienbereich betätigten sich übrigens ebenso A._____ (vgl. etwa Vi- Prot. S. 76 f., 79 [Hotelumbau in Zürich]) und B._____ (vgl. etwa act. 4/7–8). 1.2 Unbestrittenermassen bzw. anerkanntermassen unterzeichneten A._____ und C._____ wegen ihrer Geschäfte mit B._____ drei Schriftstücke (vgl. Vi-Prot. S. 73 f., 83, 85). In zwei von diesen erklärten sie im Wesentlichen, B._____ den Betrag
von Fr. 1'685'000.- zu schulden und bis zum 24. April 2016 zurückzuerstatten (vgl. act. 4/1 und 4/6 [= act. 21/3–4]). Im dritten hielten sie am 25. September 2015 im Wesentlichen fest, B._____ aus Darlehen den Betrag von Fr. 681'785.- zu schul- den und diese Darlehenssumme auch gleichentags erhalten zu haben (vgl. act. 4/2). Unbestrittenermassen sind die Fr. 1'685'000.- sowie die Fr. 681'785.- B._____ weder von A._____ noch von C._____ bezahlt worden. Mit seiner Klage verlangte er von ihnen daher diese zwei Beträge. 2. Die Schlichtungsgesuche, mit denen die Klage rechtshängig gemacht wurde, datieren vom 6. Juni 2016. Die Schlichtungsverhandlung fand gegen Ende Sep- tember 2016 statt und blieb erfolglos, weshalb Klagebewilligungen ausgestellt wurden (vgl. act. 1/1–2), die zusammen mit der Klageschrift vom 2. Dezember 2016 beim Bezirksgericht am 5. Dezember 2016 eingingen (vgl. act. 2). Das Be- zirksgericht führte zwei Schriftenwechsel durch (vgl. act. 2 und act. 19 sowie act. 27 und act. 36) und erliess am 31. Oktober 2017 eine Beweisverfügung (vgl. act. 39), die es am 22. November 2017 ergänzte (vgl. act. 44). Gestützt auf die Anordnungen in diesen Verfügungen (vgl. auch act. 50) wurde anfangs Januar 2018 die E._____ [Bank] um schriftliche Auskunft gebeten (vgl. act. 56); die Aus- kunft wurde am 23. Januar 2018 erteilt (vgl. act. 63). Die Hauptverhandlung wurde auf den 27. März 2018 festgesetzt, aufgrund der Erkrankung eines Rechtsvertreters aber auf den 28. August 2018 verschoben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden sieben Zeugen und die Parteien per- sönlich befragt (vgl. Vi-Prot. S. 19–89); danach wurden Partei- und Schlussvorträ- ge gehalten (vgl. Vi-Prot. S. 89–108). Am 25. September 2018 fällte das Bezirks- gericht sein Urteil, mit dem es die Klage von B._____ (fortan: der Kläger) gut- hiess. Das Bezirksgericht eröffnete sein Urteil schriftlich zunächst in unbegründeter Fassung (act. 84), auf Verlangen von A._____ und C._____ hernach in begründe- ter Fassung (act. 95) am 5. bzw. 6. Februar 2019 (vgl. act. 96). 3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 (act. 100–102) hat A._____ (fortan: der Beklagte) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 25. September 2018
(act. 103 [= act. 95 = act. 102/2]) erheben lassen. Die vorinstanzlichen Akten wur- den daraufhin beigezogen. Unabhängig vom Beklagten hat auch C._____ Berufung gegen das Urteil vom 25. September 2018 erheben lassen; deren Behandlung wurde daher dem Verfahren mit der Geschäftsnummer LB190017 zugewiesen. Weil sich die zwei Berufungsverfahren streckenweise erheblich anders gestalteten, wurde auf deren Vereinigung verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten sind daher ebenfalls Bestand- teil des Verfahrens mit der Geschäftsnummer LB190017. 3.2 Mit der Berufung liess der Beklagte unter Verweis auf ein hängiges Strafver- fahren die Sistierung des Verfahrens beantragen. Dem Antrag wurde einstweilen nicht stattgegeben und ein definitiver Entscheid darüber einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Mit der Berufung hatte der Beklagte nämlich auch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt. Dieses Gesuch wurde mit einlässlich begründetem Beschluss vom 19. März 2019 abgewiesen (act. 104); es kann darauf verwiesen werden. Der für das Berufungs- verfahren einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beklagten in der Folge ge- leistet (vgl. act. 106). Mit einer Eingabe vom 15. April 2019 (act. 107) beantragte der Kläger, den Beklagten zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädi- gung zu verpflichten. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben. Der Beklagte, dessen bisheriger Rechtsvertreter das Mandat niedergelegt hatte, stellte sodann im Juni 2019 ein erneutes Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit einlässlich begründetem Be- schluss vom 8. Juli 2019, auf den verwiesen werden kann, abgewiesen. Im selben Beschluss wurde der Antrag des Klägers auf Sicherstellung der Parteientschädi- gung gutgeheissen und dem Beklagten Frist zur Leistung der Sicherheit angesetzt (vgl. act. 124). Die Sicherheit wurde geleistet (act. 132). 3.3 Am 16. Juli 2019 bevollmächtigte der Beklagte neu seinen aktuellen Rechts- vertreter (vgl. act. 130). Das wurde der Kammer mit Eingabe vom 19. Juli 2019 bezeigt (vgl. act. 129). Mit dieser Eingabe liess der Beklagte zudem zur Sache plädieren bzw. unter Bezugnahme auf ein von ihm 2017 veranlasstes Strafverfah- ren gegen den Kläger Neues vortragen.
Mit Verfügung vom 12. August 2019 wurde der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Berufungsverfahrens definitiv abgewiesen (vgl. act. 133). Dem Klä- ger wurden zugleich die Berufungsschrift und die Eingabe des Beklagten vom 19. Juli 2019 zugestellt sowie Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten sowie Stellung zur Eingabe vom 19. Juli 2019 zu nehmen (vgl. act. 133 f.). Der Kläger kam dem mit einer Rechtsschrift vom 11. September 2019 nach (vgl. act. 135). Ein Doppel dieser Rechtsschrift wurde dem Beklagten mit Brief vom 17. September 2019 zugestellt; den Parteien wurde zudem angezeigt, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel abgeschlossen sei (vgl. act. 136/1–2). II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittel- instanz zu erheben. 1.1.1 Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtge- mässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Die Begründung muss so aus- führlich sein, dass die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Wie- derholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den ge- setzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemei- ne Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Was nicht hinreichend begründet beanstandet wird, hat daher Bestand. 1.1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel – das sind also solche, die vor Vorinstanz noch nicht vorgebracht wurden – sind im Berufungsverfahren nur noch in den
Schranken von Art. 317 ZPO zulässig: Das ist dann der Fall, wenn es um rechts- erhebliche (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) Tatsachen oder Beweismittel geht, die zum einen auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt früher noch nicht vorgebracht werden konnten und zum anderen im Berufungsverfahren dann ohne Verzug vor- gebracht werden. Diese Schranken gelten auch bei Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu etwa BGE 138 III 625), was hier indes nicht der Fall war. Neue Tatsachenvorbrin- gen und Beweismittelnennungen, welche die Vorgaben des Art. 317 ZPO verlet- zen, bleiben im Berufungsverfahren unbeachtlich. 1.1.3 Wird von der Berufung führenden Partei eine genügende Beanstandung vor- gebracht, so wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.2 Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 6. März 2019 innert der gesetzli- chen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen Berufung erhoben. Das wurde bereits in Erw. I/3.1 vermerkt. Seine Berufung (act. 100) enthält eine Begründung und ist mit Anträgen versehen. Insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung nichts entge- gen. 1.3 - 1.3.1 Mehr als vier Monate nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Beklagte seine auf den 19. Juli 2019 datierte Eingabe (act. 129) samt Beilagen eingereicht, mit der er auf die Berufungsschrift Bezug nimmt und dabei vorab festhält, er habe darin vorgebracht, dass die Schuldanerkennung und der Darlehensvertrag keine Grundlage für die dem Kläger zugesprochene Forderung darstellen könnten. Denn der Kläger habe den Beklagten über den Tisch gezogen (vgl. act. 129 S. 2). Im Weiteren übt der Beklagte dann Kritik am Vorgehen des Bezirksgerichtes, u.a. weil dieses seinen Anträgen auf Sistierung des Zivilverfahrens bis zum Abschluss eines gegen den Kläger hängigen Strafverfahrens nicht gefolgt sei. Und er äus- sert sich hernach über das, was sich im Strafverfahren zwischenzeitlich bzw. nach
einem Telefonat mit dem Staatsanwalt am 19. Juli 2019 nach seiner Auffassung an Wichtigem ergeben habe. Dabei ist die Rede von einem modus operandi, den der Beklagte zum Anlass für Wertungen bzw. Würdigungen nimmt. Der Kläger hält die Eingabe vom 19. Juli 2019 für verspätet (vgl. act. 135), im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Beklagten darin vorgebrachten neuen Tatsachen seien diesem – wie sich aus der Beilage act. 131/2 ergebe – seit dem 26. Juni 2019 bekannt gewesen. Gleichwohl habe er, ohne ein Wort dar- über zu verlieren, mehr als 20 Tage mit seiner Eingabe zugewartet, also nicht un- verzüglich gehandelt. Zudem beziehe sich das Neue auf keine für das Zivilverfah- ren zwischen den Parteien relevanten Erkenntnisse aus dem Strafverfahren. Der Staatsanwalt habe zuhanden des Beklagten festgehalten – was aus der vom Be- klagten eingereichten Beilage act. 131/2 hervorgehe –, dass der vom Beklagten gegen den Kläger eingereichten Strafanzeige nichts entnommen werden könne, was abweichend vom Zivilurteil für ein strafbares Verhalten des Klägers sprechen könnte; die Untersuchung habe laut Staatsanwalt auch nichts Entsprechendes hervorgebracht. Der Staatsanwalt habe daher dem Beklagten in Aussicht gestellt, die Strafanzeige nicht anhand zu nehmen (vgl. act 135 S. 5). 1.3.2 Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte schon im Juni 2019 Kenntnis über die Ergebnisse der Strafuntersuchung hatte sowie von der Auffas- sung des Staatsanwaltes, es läge nichts vor, was abweichend vom Zivilurteil für ein strafbares Verhalten des Beklagten spreche. Das ergibt sich aus dem der Ein- gabe vom 19. Juli 2019 beigelegten Schreiben des Staatsanwaltes vom 25. Juni 2019 (act. 131/2). Richtig ist ebenso, dass der Beklagte in der Eingabe vom 19. Juli 2019 kein Wort darüber verliert, weshalb er gut 20 Tage verstreichen liess, um das vorzutragen, was er gleichwohl als für das Zivilverfahren zwischen den Parteien wesentliche Erkenntnisse des Strafverfahrens erachtet. Zum modus operandi, den der Beklagte aufführt (vgl. act. 129 S. 2), findet sich im Schreiben des Staatsanwaltes vom 25. Juni 2019 nichts. Es ergibt sich dazu ebenso nichts aus den übrigen vom Beklagten zusammen mit der Eingabe eingereichten Beila- gen. Von einem unverzüglichen Vorgehen kann daher keine Rede sein. Daran ändert auch der Verweis des Beklagten auf ein Telefonat vom 19. Juli 2019 (act. 129 S. 2) nichts. Denn es ist unbelegt, dass der Rechtsvertreter des
Beklagten an diesem Tag ein Telefonat mit dem Staatsanwalt führte. Und es ist durch nichts belegt, dass dabei gewissermassen erstmals der modus operandi zur Sprache kam, den der Beklagte in act. 129 erwähnt und zum Anlass für Wer- tungen usf. nimmt. Wertungen stellen ohnehin keine Tatsachenbehauptungen i.S. des Art. 317 ZPO dar; dasselbe gilt für die Kritik, die der Beklagte in act. 129 am bezirksgerichtlichen Verfahren bzw. Urteil übt. Die Eingabe vom 19. Juli 2019 er- weist sich daher insgesamt als unbeachtlich.
Bei diesem Ergebnis ist es fast müssig, noch auf folgende Punkte hinzuwei- sen. Erstens hat die vom Beklagten in act. 129 S. 3 erwähnte Befragung von F._____ nicht am 18. Juli 2019 stattgefunden, sondern schon am 18. Juni 2019 (vgl. act. 131/3). Zweitens ging es bei der Strafuntersuchung, die Anlass für das Schreiben des Staatsanwaltes vom 25. Juni 2019 war, um ein Verfahren, das der Beklagte im Januar 2017 mit einer Strafanzeige initiiert hat (vgl. act. 131/2). So- weit es drittens in der Strafuntersuchung um Dokumente ging, deren Echtheit fraglich war, betrifft das kein Dokument, das im bezir ksgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien eine Rolle spielte. Das räumt der Beklagte selbst ein (vgl. act. 129 S. 3), und zwar mit Fug: Im bezirksgerichtlichen Verfahren hat er – wie in Erw. I/1.2 festgehalten – nämlich anerkannt, die für dieses Zivilverfahren massge- blichen Urkunden selbst unterzeichnet zu haben. Aufgrund der Beilagen zu act. 129 liess der Kläger anmerken (vgl. act. 135 S. 6), dass es zudem fraglich ist , ob das – hier zugestandenermassen irrelevante – elektronische Dokument, das der Beklagte in act. 129 als Gegenstand der Strafuntersuchung erwähnt, über- haupt je ausgedruckt wurde. Mit act. 129 und den Beilagen dazu werden auch in- soweit keine neuen Tatsachen i.S. des Art. 317 ZPO vorgetragen, die für die Be- urteilung der Klage irgendwie einmal hätten massgeblich sein können oder neu- erdings sein könnten, also rechtserheblich wären. Und insofern erweist sich die Eingabe vom 19. Juli 2019 ebenfalls als unbeachtlich, und es gilt das selbst dann, wenn man davon ausginge, sie sei ohne Verzug eingereicht worden. 2. Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil (act. 103) zunächst mit dem Rechtsbegehren 1 befasst, mit dem der Kläger verlangt, der Beklagte und C._____ hätte ihm Fr. 1'685'000.- nebst 5 % Zins seit dem 25. April 2016 zu be- zahlen.
2.1 - 2.1.1 Das Bezirksgericht stellte in seinem Urteil vorab die Standpunkte der Parteien dar (vgl. act. 103 S. 4–6) und hielt dabei kurz zusammengefasst fest, der Kläger stütze sich auf eine undatierte, vom Beklagten und C._____ unterzeichne- te Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 1'685'000.-, die als act. 4/1 bei den Akten liege, sowie auf eine ebenfalls nicht datierte "Abmachung" zwischen den Parteien und C., die als act. 4/6 bei den Akten liege. In dieser hätten der Beklagte und C. sich verpflichtet, dem Kläger die Fr. 1'685'000.- bis zum 24. April 2016 zu bezahlen. Hintergrund dieser Forderung sei laut Kläger der früher von ihm und dem Beklagten gemeinsam betriebene Autohandel gewesen. Bei dessen Beendigung habe sich eine Ausgleichszahlung zu Gunsten des Klä- gers in der genannten Höhe ergeben. Anstelle der sofortigen Bezahlung der Schuld sei dem Beklagten und C._____ vom Kläger ein Kredit in entsprechender Höhe für ein Bauvorhaben in Deutschland gewährt worden, zu dessen Sicherung dem Kläger u.a. drei Wohnungen überschrieben worden seien. Der Beklagte anerkenne in seiner Sachdarstellung, dass zwischen ihm und dem Kläger jahrelange Geschäftsbeziehungen bestanden hätten. Der Beklagte mache geltend, deshalb habe er dem Kläger unbeschränktes Vertrauen ge- schenkt, als ihm dieser ein Darlehen von Fr. 1,3 Mio. mit einem Jahreszins von 36 % angeboten habe. Das Geld sei aber nie ausbezahlt worden. C._____ habe dem Kläger Sicherheiten in Deutschland eingeräumt und er sowie C._____ hätten darauf vertraut, dass sie das Geld erhalten würden, und aus diesem Grund die Schuldanerkennung und die "Abmachung" blind unterzeichnet. Der Kläger habe ihnen vorgegaukelt, diese Schriftstücke seien aus steuerlichen oder buchhalteri- schen Gründen erforderlich. Der Betrag in der Schuldanerkennung sei nie ausbe- zahlt worden. Es liege eine absichtliche Täuschung vor. An seiner Auffassung, er sei vom Kläger über den Tisch gezogen worden und der Darlehensbetrag sei nie geflossen, habe der Beklagte auch in seiner zweiten Rechtsschrift festgehalten. Allerdings sei es laut Beklagtem um ein Darlehen an C._____ gegangen, der auch Sicherheit geleistet habe. Wohl habe er dem Kläger aus diversen Geschäf- ten knapp Fr. 1,1 Mio. geschuldet, doch hätten diese keinen Zusammenhang mit dem versprochenen Darlehen an C._____ bzw. der angeblichen Übernahme des Fahrzeuglagers durch ihn – den Beklagten – gehabt. Er und C._____ hätten eine
Zahlungsbestätigung unterzeichnet, aber bloss, weil ihnen der Kläger vorge- täuscht habe, das Geld auf die Bank E._____ zu überweisen, wobei der Kläger die Überweisung wieder rückgängig gemacht habe. Überdies habe er – der Be- klagte – die beiden fraglichen Schriftstücke, auf die sich der Kläger berufe, nicht verstanden. Bei beiden Schriftstücken handle es sich um das vom Kläger ver- sprochene Darlehen an C.. Das habe er mitunterzeichnet, weil es sich unter Exil-Türken / Armeniern so gehöre bzw. weil er seinem Kollegen C. habe helfen wollen, damit dieser den so dringend benötigten Kredit erhalte. Weiter legte das Bezirksgericht auch den Standpunkt dar, den C._____ im bezirksgerichtlichen Verfahren eingenommen hatte (vgl. act. 103 S. 6). 2.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht dann zur Grundlage sei- ner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 6–8). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. act. 100 S. 4–6, S. 10 ff.). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dargestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat daher in diesen Punkten sein Bewenden. 2.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu. 2.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und zu deren Höhe von Fr. 1'685'000.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellungen einlässlich (vgl. act. 103 S. 8–12 [Erw. 3.3.1]). Kurz zusam- mengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen.
2.2.1.1 Die vom Kläger und vom Beklagten als Beweismittel angerufene Abma- chung in act. 4/1 (recte: 4/6) sei anerkanntermassen bzw. unbestrittenermassen am 23. oder 25. September 2015 von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Es ergebe sich daraus, dass dem Kläger aus der Abrechnung über die darin ge- nannten Gesellschaften eine Ausgleichszahlung von Fr. 1'685'000.- zustehe, wo- für ihm Sicherheit durch die D._____ GmbH eingeräumt werde. Die Urkunde er- bringe grundsätzlich den vollen Beweis, dass dem Kläger eine entsprechende Ausgleichszahlung zustehe, und es werde ausdrücklich festgehalten, dass C._____ diese Schuld bis zum 24. April 2016 zu tilgen habe (vgl. act. 103 S. 8). Eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich aufgrund des vom Beklag- ten und C._____ anerkannten Umstandes, dass der Beklagte an den Unterneh- men beteiligt gewesen sei bzw. der Kläger und der Beklagte gemeinsam Auto- handel betrieben hätten. Aus zwei Handelsregisterauszügen sei denn auch er- sichtlich, dass der Beklagte deren Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. Ver- waltungsrat gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 8/9). Insoweit seien eine Ausgleichsfor- derung des Klägers und eine entsprechende Pflicht zur Zahlung des Beklagten einstweilen erwiesen (vgl. a.a.O., S. 9). 2.2.1.2 Der Kläger und der Beklagte hätten sich ebenfalls auf die Schuldanerken- nung act. 4/1 als Beweismittel berufen. Darin hätten der Beklagte und C._____ eine Schuld von Fr. 1'685'000.- anerkannt und sich zur Zahlung bis zum 24. April 2016 verpflichtet. Dieser Wortlaut sei klar und unzweideutig. Ob die Schuldaner- kennung ein abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR darstelle, kön- ne offen gelassen werden. Sie nenne zwar keinen Verpflichtungsgrund, beziehe sich aber auf den Abmachungsvertrag, in dem der Rechtsgrund (Ausgleichsforde- rung aus Autogeschäften) erwähnt werde. Die Schuldanerkennung erbringe im Übrigen für sich allein schon den vollen Beweis für die Zahlungspflicht des Be- klagten, erst recht zusammen mit der Abmachung (vgl. act. 103 S. 9 f.). 2.2.1.3 Den übrigen Beweismitteln des Klägers mass das Bezirksgericht keine wesentliche Bedeutung für die Antwort auf die Frage nach dem Bestand und der Höhe der Forderung zu oder es erachtete sie gar als belanglos. Immerhin hielt es nochmals fest, Handelsregisterauszüge belegten die Tätigkeit des Beklagten in
bzw. für Unternehmen (vgl. a.a.O., S. 9). Es hielt zudem fest, der Grundstückkauf- vertrag act. 4/7 belege lediglich die unstrittige Eigentumsübertragung in Deutsch- land. Die Aussagen der Zeugin F._____ bestätigten vorab, was zwischen den Parteien unstrittig sei, erhellten die undurchschaubaren Beziehungen zwischen den Parteien aber nicht. Sie sei die Freundin des Klägers und der Wert ihrer Aus- sage sei schon deshalb als gering zu gewichten. Ihre Aussagen schmälerten das Beweisfundament des Klägers nicht und erweiterten es nur unwesentlich (vgl. a.a.O., S. 10 f.). Der Aussage des Klägers in der Parteibefragung mass das Bezirksgericht auch keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. a.a.O., S. 11). 2.2.1.4 Zu den Gegenbeweismitteln des Beklagten sowie von C._____ erwog das Bezirksgericht (vgl. act. 103 S. 11 f.), die zusätzlich angerufenen Urkunden seien beweismässig unerheblich. Insbesondere hielt es fest, die SMS act. 21/5 hätten offensichtlich keinen Bezug zur Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, sondern zum Darlehensvertrag gemäss Rechtsbegehren 2. Die Abrechnung act. 37/1 soll eine Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger aus nicht näher beschriebenen "diversen Geschäften" bzw. "gemeinsamen Hotelgeschäften" belegen, aber kei- nen Zusammenhang mit der Ausgleichsforderung haben. Mangels substanziierter Ausführungen des Beklagten könne offen bleiben, wie es sich damit verhalte; je- denfalls widerlege die Abrechnung weder die "Abmachung" noch die "Schuldan- erkennung" noch vermöge sie deren Beweiskraft zu schmälern. In den Parteibefragungen hätten der Beklagte und C._____ keine weiteren Einwendungen zu den von ihnen unterzeichneten Dokumenten vorgetragen, son- dern geltend gemacht, sie seien vom Kläger getäuscht worden bzw. hätten den Inhalt nicht verstanden. Darauf sei beim Beweisthema der arglistigen Täuschung einzugehen. Anerkannt habe der Beklagte immerhin abweichend von dem in den Rechtsschriften Behaupteten, er schulde dem Kläger aus dem gemeinsamen Au- tohandel rund Fr. 1,1 Mio., jedoch sei dieser Schuld eine Gegenforderung seiner- seits in etwa gleicher Höhe aus dem Hotelumbau entgegengestanden. Diese an- gebliche Gegenforderung habe der Beklagte allerdings in keiner Weise näher ausgeführt.
Das Bezirksgericht kam daher zum Ergebnis, die Gegenbeweismittel des Beklagten und von C._____ vermöchten – vorbehältlich der Erwägungen zum Beweisthema arglistiger Täuschung – die Beweiskraft der fraglichen Urkunden zum Bestand und zur Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 nicht zu schwächen. 2.2.2 Über alles gesehen ist der Beklagte in seiner Berufung der Auffassung, "das Urteil des Bezirksgerichts sei darum falsch, weil es seine Arbeit nicht richtig ge- macht" habe (act. 100 S. 12). Im Wesentlichen hebt er daher hervor, er sei über den Tisch gezogen worden, was man "bei Vorinstanz X-Mal dargestellt" habe (a.a.O., S. 4). Über den Tisch gezogen habe der Kläger auch andere (vgl. a.a.O., S. 6, S. 10). Beim Kläger und seinen Brüdern handle es sich um Rechtsbrecher, welche den Beklagten um sein Geld gebracht hätten, der Kläger sei ein Betrüger (vgl. a.a.O., S. 5, S. 10). Es laufe ein Strafverfahren gegen den Kläger. Die Akten dieses Strafverfahrens hätten beigezogen werden müssen und seien auch heute noch beizuziehen (vgl. a.a.O., S. 12, S. 6). Weiter hält der Beklagte dafür, die Be- weislast sei falsch verteilt worden. Man könne die Behauptung des Beklagten, er sei nach Strich und Faden über den Tisch gezogen worden, nicht einfach mit Be- weislastregeln beseitigen (vgl. a.a.O., S. 10). Das Bezirksgericht habe sich nie die Frage gestellt, wie sich die behauptete Forderung zusammensetze. Dabei gäbe das doch zumindest Hinweise hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Klägers (vgl. a.a.O.). Der Ablauf bei der Schuldanerkennung sei äusserst un- gewöhnlich und die Schuldanerkennung mit einem Schuldzins in beträchtlicher Höhe sei nichtig (vgl. a.a.O., S. 10, S. 11). Unverständlich sei, warum das Be- zirksgericht davon ausgehe, es sei ihm – dem Beklagten – der Nachweis der arg- listigen Täuschung misslungen, wenn die Gegenpartei nicht einmal den originären Geldfluss beweisen könne. Zwar sei es vom Wortlaut her richtig, dass er schrift- lich bestätigt habe, bei Unterzeichnung die Darlehenssumme erhalten zu haben. Geld sei aber nie geflossen, und zumindest den Beweis dafür hätte man ihm ge- statten müssen. Den Beweis dafür hätte man ihm dabei erleichtern müssen (vgl. a.a.O., S. 13/14).
2.2.3 - 2.2.3.1 Der Beklagte kritisiert mit seinen Vorbringen in der Berufung, die eben verknappt vorgestellt wurden, vor allem das Bezirksgericht bzw. dessen Ur- teil in allgemeiner Art und wiederholt daneben seine schon dem Bezirksgericht vorgetragene Auffassung. Über weite Strecken befasst er sich dabei gar nicht mit den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigungen des Bezirksgerichtes zum Thema des Bestandes und der Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, sondern mit den gerade nicht Gegenstand dieser Erwägungen bildenden Themen der arglistigen Täuschung sowie des Bestandes des Darlehensvertrages und des- sen Erfüllung (u.a. durch Geldübergabe); letztere sind für das Rechtsbegehren 2 massgeblich. Seine dabei aufgestellte Behauptung, die Schuldanerkennung mit einem Schuldzins in beträchtlicher Höhe sei nichtig, erweist sich als unverständ- lich, weil sich weder act. 4/1 noch act. 4/6 mit einem Zins befassen. 2.2.3.2 Sachlich nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Beklagten an der Beweis- lastverteilung. Denn zum einen liegt der Zweck der Beweislastverteilung gerade darin, die Folgen der Beweislosigkeit zu regeln. Zum anderen legt der Beklagte nicht dar, dass und warum das Bezirksgericht die Beweislast falsch verteilt haben soll, und es ist solches auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht letztlich ohnehin anderes als die Verletzung der Beweislastverteilung geltend, nämlich es hätten noch weitere Themen zum Beweis verstellt werden müssen. Insbesondere hätte ihm ermöglicht werden müssen, den fehlenden Geldfluss zu beweisen. Der Be- klagte übersieht allerdings – worauf der Kläger richtig hinweist (vgl. act. 135 S. 15) –, dass von keiner Partei je behauptet wurde, der Kläger habe dem Beklag- ten oder C._____ die Fr. 1'685'000.- bezahlt bzw. überwiesen. Gemäss der unbe- strittenermassen zwischen dem Kläger, dem Beklagten und C._____ getroffenen und von den letztgenannten anerkanntermassen unterzeichneten "Abmachung" act. 4/6 verzichtete der Kläger vielmehr im Zeitpunkt deren Abschlusses auf die Zahlung der Fr. 1'685'000.- durch den Beklagten, weil C._____ auf Geld angewie- sen war (vgl. Vi-Prot. S. 82/83), und es versprach C._____ dem Kläger stattdes- sen, den Betrag rund sieben Monate später zu zahlen. Darin liegt sehr wohl eine Kreditgewährung des Klägers an C._____, nicht aber ein Versprechen des Klä- gers, die ihm vom Beklagten ja geschuldeten und noch nicht bezahlten Fr. 1'685'000.- zu überweisen. Seltsam wäre die "Abmachung" in act. 4/6 unter
dem Gesichtspunkt von Geldflüssen vielmehr dann gewesen – um das auch zu erwähnen –, wenn der Kläger C._____ oder dem Beklagten etwas oder gar den vollen Betrag überwiesen hätte. Unbestrittenermassen war das aber nicht der Fall. Anlass, Geldflüsse zum Beweisthema zu erheben, bestand somit für das Be- zirksgericht keiner. Was der Beklagte und C._____ unter sich vereinbarten und welche Gelder dabei zwischen ihnen flossen oder nicht flossen, ist für die Frage, was sie dem Kläger schulden, irrelevant. Der Beklagte macht deshalb mit der Be- rufung zu Recht nicht geltend, er habe sich vor Bezirksgericht näher zu dem ge- äussert, was er und C._____ verabredeten bzw. untereinander vorkehrten, und es hätten diese Interna ebenfalls beweismässig geklärt werden müssen. 2.2.3.3 Ein Anlass, Geldflüsse zum Beweisthema zu nehmen, bestand für das Bezirksgericht auch nicht in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Aus- gleichsforderung aus gemeinsamem Autohandel. Der Beklagte hat zugestanden, worauf das Bezirksgericht hinwies, dem Kläger aus diesem Autohandel rund Fr. 1,1 Mio. zu schulden (vgl. auch Vi-Prot. S. 79). Anerkannt wurde vom Beklag- ten also eine erhebliche, wenn auch nicht näher spezifizierte Schuld aus dem vom Kläger geltend gemachten Forderungsgrund des gemeinsamen Autohandels. Und es hätte daher am Beklagten gelegen, dem Bezirksgericht fassbar bzw. nachvoll- ziehbar darzutun, dass sich seine Schuld gegenüber dem Kläger entgegen dem von ihm in act. 4/1 und act. 4/6 unterschriftlich anerkannten nicht auf Fr. 1'685'000.- belief, sondern geringer war, so dass ihm gestützt darauf ein ent- sprechender Gegenbeweis möglich gewesen wäre. Mit seiner Berufung macht er allerdings nicht geltend, er habe dem Bezirksgericht entsprechende Behauptun- gen vorgetragen (vgl. act. 100, dort insbes. S. 10 ff.). Damit hat es sein Bewen- den. Anzumerken bleibt, dass der Beklagte in seiner Berufung auch sonst nir- gends dartut, was an den einlässlich begründeten Beweismittelwürdigungen im Einzelnen falsch sein soll, die das Bezirksgericht zum Ergebnis führten, insbeson- dere mit den act. 4/1 und 4/6 sei dem Kläger – vorbehältlich der Überlegungen zum Thema arglistiger Täuschung – der Beweis für das Bestehen einer Forde- rung im geltend gemachten Umfang gelungen. Soweit der Beklagte sich mit die-
sen Beweismittelwürdigungen überhaupt befasst, erfolgt das in pauschaler Art, etwa man könne dem Kläger keinen Glauben schenken, die Plausibilität des Klä- gers sei fraglich (vgl. a.a.O., S. 6, S. 10). Insofern ist die Berufung nicht hinrei- chend begründet (vgl. vorn Erw. II/1.1.1). Was die vom Beklagten erwähnte Plau- sibilität betrifft, so ist anzufügen, dass die Behauptung des Beklagten im Zusam- menhang mit act. 4/1 und act. 4/6, er – und nicht C._____ – habe sich vom Kläger einen Kredit erhofft (vgl. act. 100 S. 10), nach dem vorhin zur Kreditgewährung Dargelegten doch abwegig erscheint. Ein Beizug der Strafakten (vgl. act. 100 S. 6) erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang. Zu Recht verweist der Beklagte der Sache nach schliesslich darauf, dass z.B. die Parteiaussagen des Klägers für das Bezirksgericht nicht wesentlich waren (vgl. act. 100 S. 5, S. 14). Damit entzieht er allerdings seiner Argumentation, we- gen fehlender Glaubwürdigkeit des Klägers könne nicht auf dessen Aussagen ab- gestellt werden, letztlich die Grundlage. 2.2.3.4 Auch sonst ist aufgrund der Berufung nichts ersichtlich, was zu einem an- deren Ergebnis als zu dem führen könnte, zu dem bereits das Bezirksgericht in Erw. 3.3.1 seines Urteils gelangt ist. Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet. Von daher erübrigt sich ebenso hier der beantragte Beizug von Strafakten (vgl. act. 100 S. 12), zumal sich diese Akten nach Darstellung des Be- klagten gar nicht mit Sachverhalten befassen, die sich zwischen den Parteien er- eigneten (vgl. a.a.O., S. 6, S. 12). Nur solche sind indes hier massgeblich. 2.3 - 2.3.1 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren wiederholt gel- tend, er sei vom Kläger über den Tisch gezogen worden, und hält in seiner Beru- fung wiederholt daran fest (vgl. act. 100 S. 4, S. 10). Das Bezirksgericht prüfte im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 in einem weiteren Schritt diesen Ein- wand des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Betrugs i.S. des OR, nämlich der absichtlichen Täuschung (vgl. act. 103 S. 12 ff.). 2.3.2 Eine absichtliche Täuschung ist gemäss Art. 28 Abs. 1 OR dann gegeben, wenn (1) einer der Vertragschliessenden (2) einem Vertrag zugestimmt hat, den er (3) entweder gar nicht schliessen wollte oder nicht mit dem Inhalt, mit dem er dann geschlossen wurde, ferner (4) diese Zustimmung Folge eines Irrtums war,
den (5) der Vertragspartner bzw. -gegner verursacht hat, indem er den Vertrag- schliessenden entweder (6) bewusst so täuschte, dass dieser einem Irrtum erlag, oder aber (7) den Vertragschliessenden bewusst in einem Irrtum beliess. Die Rechtsfolge der absichtlichen Täuschung (auch Betrug genannt) ist die Unverbindlichkeit des Vertrags für den Irrenden bzw. Getäuschten. Auf diese Rechtsfolge hat sich die getäuschte Vertragspartei innert Jahresfrist seit der Ent- deckung des Irrtums bzw. der Täuschung mit einer Willenserklärung gegenüber dem Vertragsgegner zu berufen (vgl. Art. 31 OR), wobei diese Willenserklärung an keine Form gebunden ist . Entdeckt ist die Täuschung bzw. der mit ihr bewirkte Irrtum dann, wenn der Getäuschte sichere Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Irrtum (seine falsche Vorstellung) auf absichtlicher Täuschung durch den Ver- tragsgegner beruht. Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine sog. Verwirkungs- frist, für die die Bestimmungen der Art. 134 ff. OR zum Stillstand und zur Unter- brechung nicht gelten: Wird innert ihr keine solche Erklärung abgegeben, bleibt es beim Vereinbarten und es kann später nicht mehr geltend gemacht werden, das Vereinbarte gelte nicht, weil man getäuscht worden sei. 2.3.3 Der Beklagte hat in seiner Klageantwort geltend gemacht, die Täuschung habe im Wesentlichen darin gelegen, dass er entgegen dem, was er aufgrund sei- ner Zustimmung zur "Abmachung" und seiner Unterschrift auf act. 4/1 erwartet habe, vom Kläger kein Geld bekommen habe, weil der Kläger nie vorgehabt habe, etwas zu zahlen (vgl. act. 19 S. 9). Wann genau er erkannt hat, dass der Kläger nie vorgehabt habe, ihm etwas zu zahlen, legte der Beklagte allerdings im Zusam- menhang mit der "Abmachung" (act. 4/6) sowie der damit zusammenhängenden Schuldanerkennung (act. 4/1) dem Bezirksgericht nicht näher dar, wiewohl der Kläger in der Replik geltend gemacht hatte, die Voraussetzungen gemäss Art. 31 OR seien nicht erfüllt (vgl. act. 27 S. 21 [Rz. 29]). Er legte das dem Bezirksgericht ebenso wenig im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag (act. 4/2) dar, der wie die act. 4/1 und act. 4/6 zwischen dem 24. und 26. September 2015 von ihm unterzeichnet wurde und auf den sich der Kläger beim Rechtsbegehren 2 beruft. Es darf daher als erstellt gelten, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger vor Einleitung des Prozesses beim Bezirksgericht keine entsprechende Erklärung ab- gegeben hat.
2.3.3.1 Folgt man der Sachdarstellung des Beklagten (vgl. act. 19 S. 9), so er- kannte er schon wenige Tage nach Abschluss der "Abmachung" (act. 4/6) – und ebenso des gerade erwähnten Darlehensvertrages (act. 4/2) –, dass der Kläger ihm kein Geld gab bzw. gibt (vgl. act. 19 S. 5 f.). Er liess vielmehr ausführen, er habe schon am 28. September 2015 von der Bank die Mitteilung erhalten, es sei kein Geld eingetroffen, die vom Kläger bereits ausgelöste Zahlung sei vom Kläger wieder rückgängig gemacht worden (vgl. a.a.O., S. 6; vgl. auch act. 36 S. 9: Vor- spiegelung falscher Tatsachen am 23. bzw. 25. September 2015). Gleiches macht er wiederum auch im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag (act. 4/2) geltend (vgl. act. 19 S. 8/9), der Grundlage des Rechtsbegehrens 2 bildet. Demnach wusste der Beklagte Ende September 2015, dass das von ihm erwartete Geld nicht geleistet wurde, weil der Kläger das – immer nach Darstellung des Beklag- ten – nicht wollte bzw. vereitelte. Wie vorhin gesehen, wurde das Geld, das der Kläger nicht gab, allerdings von C._____ dringend gebraucht, was der Beklagte wusste (vgl. act. 36 S. 9: dass der Beklagte 2 ein Darlehen erhalte), und es will, wie ebenfalls gesehen, auch der Beklagte dieses Geld dringend gebraucht haben. Anschliessende Bemühungen seinerseits oder von C., vom Kläger dieses Geld doch noch zu erhalten, trug der Beklagte dem Bezirksgericht nie näher oder gar fassbar vor (vgl. act. 19, act. 36). Demnach forderte er die Leistung dieses – immer nach seiner Darstellung – dringend benötigten Geldes ab anfangs Oktober 2015 vom Kläger auch nie mehr. Schlicht lebensfremd wäre es daher anzuneh- men, er bzw. C. habe gleichwohl noch nach Oktober 2015 mit der Zahlung des Geldes gerechnet. Bei diesem Ergebnis ist es fast müssig darauf hinzuweisen, dass allenfalls gleichwohl und warum auch immer noch bestehende Zweifel des Beklagten am Willen des Klägers, ihm das Ende September 2015 dringend benötigte Geld doch noch zu geben, etwa im März oder gar erst anfangs April 2016, also kurz vor dem in der "Abmachung" (act. 4/6) – und ebenso im "Darlehensvertrag" (act. 4/2) – vereinbarten Rückzahlungstermin, aufgrund des vom Beklagten selbst Vorgetra- genen nicht bestanden haben. 2.3.3.2 Der Beklagte hat dem Bezirksgericht nie fassbar dargelegt (vgl. dazu ins- bes. act. 19 S. 9), dass und wann er dem Kläger gegenüber eine Erklärung abge-
geben hat, aus der wenigstens sinngemäss folgt, er – der Beklagte – sei vom Klä- ger getäuscht worden und es seien daher die "Abmachung" bzw. die Schuldaner- kennung für ihn unverbindlich. Und er hat, das sei hier erneut angemerkt, auch keine solche Erklärung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag (act. 4/2), der Grundlage des Rechtsbegehrens 2 des Klägers ist, im bezirksgerichtlichen Verfahren fassbar geltend gemacht (vgl. act. 19, act. 36; vgl. auch Vi-Prot. S. 95– 97). Das Bezirksgericht hat dem Beklagten gleichwohl den Beweis dafür ermög- licht, gegenüber dem Kläger eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben (vgl. act. 39 S. 6). Es nahm dazu als Beweismittel des Beklagten die Seite 9 der Klageantwort (act. 19) vom 10. April 2017 ab. Das wird mit der Berufung nicht be- anstandet und gilt daher als zutreffend. Die Klageantwort datiert vom 10. April 2017. Auf ihrer S. 9 wird vom Beklag- ten nicht geltend gemacht, er habe schon zuvor dem Kläger gegenüber erklärt, die "Abmachung" und die Schuldanerkennung – sowie der Darlehensvertrag (act. 4/2) – seien für ihn unverbindlich, weil er vom Kläger im Zusammenhang mit deren Unterzeichnung getäuscht worden sei. Demnach erfolgte ausserhalb der Klageschrift keine solche Erklärung des Beklagten an den Kläger, sondern erfolg- te die Erklärung in act. 19 auf S. 9 selbst. Die Klageantwort des Beklagten richtete sich an das Gericht, nicht an den Kläger. Was darin erklärt wurde, kann insoweit keiner Willenserklärung an den Vertragsgegner entsprechen, wie sie der Art. 31 OR verlangt. Ginge man davon aus, eine in act. 19 enthaltene Erklärung genüge vor Art. 31 OR gleichwohl, so wäre zu berücksichtigen, dass sich auf S. 9 keine an den Kläger gerichtete Erklä- rung des Beklagten findet, gemäss der er die "Abmachung" und die Schuldaner- kennung – sowie den Darlehensvertrag (act. 4/2) – als unverbindlich ansieht. So- weit der Beklagte Unverbindlichkeit erwähnte, erfolgte das im Rahmen eines Fa- zits, gemäss dem er nie irgendwelche Zahlungen erhalten habe und die Erklärun- gen gestützt auf Art. 24 ff. OR für ihn als unverbindlich betrachtet würden, wes- halb auch klar sei, dass die Klage abgewiesen werden müsse (vgl. act. 19 S. 9). Auch das genügt einer an den Vertragsgegner gerichteten Willenserklärung i.S. des Art. 31 OR nicht. Der Beklagte behauptet auch nicht, er habe später gegen-
über dem Kläger eine solche Willenserklärung abgegeben. Eine solche wurde so- mit auch Jahre nach der Entdeckung der Täuschung bzw. des Irrtums nicht abge- geben, weshalb die Abmachung (act. 4/6) und die Schuldanerkennung (act. 4/1) gültig sind und dasselbe für den Darlehensvertrag (act. 4/2) zutrifft. Hinzu kommt, dass die Klageantwort vom 10. April 2017 datiert und dem Kläger aufgrund der Akten korrekterweise nicht vor dem 24. April 2017 zugehen konnte. Enthält die Klageantwort eine an den Kläger gerichtete Willenserklärung i.S. des Art. 31 OR, so ist diese dem Kläger erst am 24. April 2017 zugegangen und damit einiges nach Ablauf der Jahresfrist. Der Beklagte kann sich daher aus diesem Grund selbst dann, wenn man in der Klageantwort eine Art. 31 OR genü- gende Willenserklärung erkennen würde, nicht mehr auf die Unverbindlichkeit des "Abkommens" (act. 4/6), der Schuldanerkennung (act. 4/1) und des Darlehensver- trages (act. 4/2) berufen. Diese gelten. Der Beklagte kann sich somit nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen. In Bezug auf die Gutheissung der Klage durch das Bezirksgericht beim Rechtsbe- gehren 1 bleibt es deshalb bei dem in den Erw. II/2.1–2 gezeichneten Ergebnis: Die Berufung ist unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 2.3.4 Wie nachfolgend gezeigt wird, wäre der Berufung, soweit sie sich gegen die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren 1 richtet, auch dann kein Erfolg beschieden, wenn man entgegen dem eben Dargelegten davon aus- ginge, der Beklagte habe – namentlich auf S. 9 von act. 19 – dem Kläger gegen- über rechtzeitig erklärt, er sei bei der Unterzeichnung der "Abmachung" (act. 4/6) bzw. der Schuldanerkennung (act. 4/1) vom Kläger absichtlich getäuscht worden, weshalb diese für ihn unverbindlich seien. Das Bezirksgericht hat sich in den Erwägungen 3.3.2 seines Urteil (vgl. act. 103 S. 12 ff.) ausführlich mit den Beweismitteln der Parteien auseinanderge- setzt und diese einlässlich gewürdigt. Insbesondere vermerkte es dabei, die vom Beklagten zu dem ihm obliegenden Hauptbeweis angerufenen Beweismittel wür- den sich entweder nicht auf die eingeklagte Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 beziehen oder – wie etwa die Strafanzeige des Beklagten – seien beweismässig unerheblich oder belegten – wie die Auskunft der E._____ – die Behauptungen
des Beklagten gerade nicht: Es habe weder eine Überweisung gegeben noch de- ren Widerruf (vgl. a.a.O., S. 12). Es verwarf zudem die Behauptung des Beklag- ten, er habe die Schriftstücke und deren Inhalt nicht verstanden, als er sie unter- zeichnet habe. Es verwies dabei u.a. auf die massgebliche Stellung, die der Be- klagte in fünf Gesellschaften eingenommen hatte (und schloss aus dieser sinn- gemäss auf entsprechende Geschäftsgewandtheit), ferner auf die sprachlichen Fähigkeiten des Beklagten, die sich in der persönlichen Befragung gezeigt hätten (Übersetzung war nicht nötig), weiter darauf, dass der Beklagte anerkanntermas- sen weitreichende Kompetenzen beim Autohandel gehabt habe, dass der Beklag- te selbst zugegeben habe, er hätte die "Abmachung" (act. 4/6) und die unzwei- deutige sowie präzise Schuldanerkennung (act. 4/1) auch unterzeichnet, wenn sie auf Türkisch verfasst worden wären, sowie schliesslich darauf, dass der Beklagte in der persönlichen Befragung erklärt habe, bei der "Abmachung" habe er ver- standen und gewusst, dass sie aus seiner Sicht inhaltlich falsch sei (vgl. a.a.O., S. 13). Die Angaben des Beklagten in der persönlichen Befragung – die das Be- zirksgericht in der Erw. 3.3.2.4 erörterte – liessen zudem letztlich keine andere Deutung zu, als dass der Beklagte genau gewusst habe bzw. dass es ihm egal gewesen sei, was er unterzeichne, da er angenommen habe, die beiden Belege (act. 4/1 und 4/6) seien für die Auszahlung des Darlehens an C._____ erforderlich (vgl. a.a.O., S. 14). Alle diese Umstände widerlegten, so das Bezirksgericht, die vom Beklagten behauptete Täuschung. Und nichts anderes ergebe sich aus der persönlichen Befragung des Beklagten und von C._____. Deren Beweiskraft und Plausibilität seien verschwindend (vgl. a.a.O., S. 17). Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichtes in sei- ner Berufung (act. 100) nicht näher auseinander (vgl. a.a.O., S. 4–6, S. 8 ff.). Im Wesentlichen rügt er die Beweislastverteilung. Darauf wurde schon vorhin einge- gangen und dem ist hier nichts mehr beizufügen. Er beharrt zudem auf seinem Standpunkt, dem Kläger dürfe nicht geglaubt werden, macht geltend, er – der Be- klagte – sei über den Tisch gezogen worden, betont sein Vertrauen gegenüber dem Kläger, das er einst gehabt habe, äussert sich zum Darlehen, das Gegen- stand der Forderung des Rechtsbegehrens 2 ist, und weist auf Folgen der Gut- heissung der Klage hin. Er zeigt weder damit noch sonst näher auf, dass und in-
wiefern die – im Übrigen zutreffende – Auffassung des Bezirksgerichtes, die Hauptbeweismittel hätten nichts erbracht, falsch sein soll. Die Berufung erweist sich insofern als unbegründet. Dem Beklagten misslang demnach bereits im be- zirksgerichtlichen Verfahren der ihm obliegende Hauptbeweis für die behauptete Täuschung sowie für einen entsprechenden Irrtum und dabei bleibt es (vgl. auch vorn Erw. II/1.1.1). Weil die behauptete Täuschung und der damit verursachte Irr- tum unbewiesen sind, gab es sie nicht und erübrigt sich grundsätzlich Weiteres dazu. Der Beklagte hat in der Berufung überdies – um selbst das nicht zu versäu- men – auch nirgends näher darlegt, dass bzw. inwiefern die vom Bezirksgericht aufgrund der Gegenbeweismittel als massgeblich erachteten Umstände (wie zur Geschäftsgewandtheit, zur Sprachfertigkeit, zum Anerkannten bzw. zum in der persönlichen Befragung vom Beklagten und C._____ Erklärten) falsch sein sollen. Die Berufung ist auch insofern unbegründet, weshalb es ebenso in diesen Punk- ten bei dem vom Bezirksgericht Erwogenen bleibt (vgl. vorn Erw. II/1.1.1). Dass der Beklagte in seiner Berufung nirgends näher dartut, inwiefern bzw. weshalb der vom Bezirksgericht gezogene weitere Schluss falsch sein soll, die sich aus den Gegenbeweismitteln ergebenden Umstände widerlegten gar die – wie eben gese- hen unbewiesenen – Behauptungen zu Irrtum bzw. Täuschung, kommt noch hin- zu. Die Berufung ist folglich auch insoweit unbegründet. Von daher erübrigt es sich fast darauf hinzuweisen, dass die bezirksgericht- lichen Erwägungen in diesen Punkten (auf die zur Vermeidung von Wiederholun- gen hier zu verweisen ist) gleichfalls insgesamt zutreffend sind. 2.4 Auch sonst ergibt sich aus der Berufung (act. 100) nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 abweicht. Die auf dem daher geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren unbestritten. Es bleibt somit in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil. Es bleibt somit hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens 1 insgesamt beim an- gefochtenen Urteil. Die Berufung ist insoweit unbegründet und abzuweisen.
3.1.2 Diese Parteidarstellungen nahm das Bezirksgericht dann zur Grundlage sei- ner Beweiserhebungen, die im angefochtenen Urteil näher dargelegt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen (vgl. dazu act. 103 S. 19–20). Der Beklagte macht in seiner Berufung (act. 100) nicht geltend, das Bezirks- gericht habe die ihm vorgetragenen Parteistandpunkte falsch wiedergegeben, die es dann zur Grundlage seiner Beweiserhebungen genommen hat (vgl. act. 100 S. 4–10, S. 11 ff.). Ebenso beanstandet der Beklagte die im angefochtenen Urteil dargestellten Beweiserhebungen des Bezirksgerichtes als solche nicht (vgl. a.a.O.). Es hat damit in diesen Punkten sein Bewenden. 3.2 Das Bezirksgericht auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für den Bestand und die Höhe der geltend gemachten Forderung, dem Beklagten hingegen den Beweis dafür, dass er vom Kläger arglistig getäuscht worden sei. Es ging dabei vom Regelbeweismass aus. Zugleich liess es beide Parteien jeweils zum Gegen- beweis zu. 3.2.1 In seinem Urteil prüfte das Bezirksgericht als erstes die Beweismittel zum Bestand der geltend gemachten Forderung und deren Höhe von Fr. 681'785.- und würdigte diese danach einzeln und vor dem Hintergrund der Parteidarstellungen einlässlich (vgl. act. 103 S. 20–24 [Erw. 4.3.1]). Kurz zusammengefasst kam es zu folgenden Ergebnissen. Zu den Hauptbeweismitteln des Klägers hielt es fest (vgl. act. 103 S. 20–21), dem Darlehensvertrag act. 4/2 komme volle Beweiskraft für die darin verurkunde- ten Erklärungen zu. Bestand, Höhe und Erhalt des Darlehens seien damit grund- sätzlich nachgewiesen. Die Fälligkeit der Rückzahlung ergebe sich aus der im Vertrag aufgeführten Laufzeit. Die Mahnungen (act. 4/9–10) gäben lediglich den Parteistandpunkt des Klägers wieder. Ähnliches erwog das Bezirksgericht zu den act. 4/1 und 4/6. Unter Einbezug der Zugaben des Beklagten und von C., die SMS versandt zu haben, hielt das Bezirksgericht die zu den Akten gegebenen SMS-Texte als beweisbildend für die klägerische Sachdarstellung, der Beklagte und C. hätten die Darlehenssumme bar erhalten. Die übrigen Beweismittel, die der Kläger angerufen hatte, hielt das Bezirksgericht für das behauptete Darle-
hen und dessen Auszahlung in bar für beweismässig unerheblich, verbunden mit dem Bemerken, sie widerlegten die Sachdarstellung des Klägers auch nicht. Die- se weiteren Beweismittel sind die act. 28/3–4 (Steuererklärung, Buchungsbeleg des Klägers) sowie die Zeugenaussagen von F., G. und H.. Zu den vom Beklagten angerufenen Gegenbeweismitteln hielt das Bezirks- gericht fest, die vier Zeugen I., J., K. und L._____ hätten in der gerichtlichen Befragung keine sachdienlichen Angaben machen können bzw. sei- en bei der Beweisthema bildenden Geldübergabe nicht dabei gewesen. J._____ und L._____ hätten sich dafür zu anderen Sachverhalten geäussert, die mit dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger, dem Beklagten und C._____ nichts zu tun hätten. Diesbezüglich sei vom Beklagten und C._____ denn auch nichts vor- getragen worden (vgl. act. 103 S. 22 f.). Die Erklärungen der vier Zeugen, die der Beklagte als act. 21/6 eingereicht habe, seien vom Beklagten verfasst und den Zeugen zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Sie seien beweismässig unerheb- lich, nachdem die vier Zeugen durch das Gericht befragt worden seien. Aus der schriftlichen Auskunft der E._____ (act. 63) ergebe sich nichts zugunsten des Standpunkts des Beklagten: Weder sei an den entsprechenden Tagen eine Überweisung noch deren Stornierung erfolgt (vgl. act. 103 S. 23). C._____ habe in der persönlichen Befragung ausgeführt, er habe den Dar- lehensvertrag blind unterzeichnet, weil der Kläger gesagt habe, er brauche etwas Schriftliches für seinen Bruder. Er habe vollstes Vertrauen in den Kläger gehabt, man sei zur Bank gegangen, er habe gesehen, wie F._____ den Überweisungs- auftrag geschrieben habe, und nach dem Bankbesuch habe er per SMS den Er- halt des Geldes bestätigt. Das dringend benötigte Geld habe er aber nicht erhal- ten (vgl. a.a.O.). Die übrigen Gegenbeweismittel, die C._____ angerufen habe, hätten nichts erbracht (vgl. a.a.O., S. 23 [Erw. 4.3.1.6]). Das Bezirksgericht kam danach zum Ergebnis, die Gegenbeweismittel des Beklagten und von C._____ vermöchten – vorbehältlich der Erwägungen zum Beweisthema arglistiger Täuschung – die Beweiskraft der zum Hauptbeweis an- gerufenen Urkunden (Darlehensvertrag und Bestätigung per SMS) zum Bestand und zur Höhe der Forderung sowie zur Auszahlung der Darlehenssumme nicht zu entkräften.
3.2.2 Der Beklagte ist – wie in Erw. II/2.2.2 schon festgehalten – über alles gese- hen der Auffassung, "das Urteil des Bezirksgerichts sei darum falsch, weil es sei- ne Arbeit nicht richtig gemacht" habe (act. 103 S. 12). Er bringt auf den S. 4–6 und den S. 12 ff. seiner Berufungsschrift daher vor allem das Gleiche vor wie im Zusammenhang mit der Gutheissung der Klage in Bezug auf das Rechtsbegeh- ren 1. Das wurde in der Erw. II/2.2.2 schon vorgestellt und ist hier nicht zu wieder- holen. Ferner macht er im Wesentlichen geltend, es sei klar, dass ein Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens nur dann entstehe, wenn das Darlehen tat- sächlich vollzogen worden sei, das heisst das Geld auch geflossen sei. Es sei fragwürdig, wenn das Bezirksgericht davon ausgehe, die Nichtgewährung des Darlehens, also der Nichterhalt des Geldflusses, hätte durch den Beklagten be- wiesen werden müssen (vgl. a.a.O., S. 13). Es hätte ihm jedenfalls Beweiserleich- terung zugebilligt werden müssen, zumal überhaupt kein Beweis existiere, dass dieses Geld, wie in der Urkunde erwähnt, übergeben worden sei. Die Unterschrift unter dem Darlehensvertrag beweise noch gar nicht, dass das Geld übergeben worden sei (vgl. a.a.O., S. 14). Auf den S. 7–10 befasst er sich zudem ausschliesslich mit der "Beweislast- verteilung hinsichtlich der Klage über CHF 681'785" (a.a.O., S. 7). Er macht dazu im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht habe den Fall am falschen Ende auf- gerollt, wenn es auf S. 9/10 des Urteils ausführe, die Schuldanerkennung (es ist das act. 4/1) bedeute bereits den vollen Beweis für die Zahlungspflicht. Der richti- ge Ansatz wäre es gewesen zu fragen, wie es dazu komme, dass der Kläger be- haupte, er habe nebst den Fr. 47'000.- vom Konto der E._____ den restlichen Be- trag aus dem Tresor genommen und in einem Plastiksack übergeben (vgl. a.a.O.). Denn wer habe schon rund Fr. 681'000.- in einem Tankstellenshop im Sa- fe (vgl. a.a.O., S. 8). Nur schon das sei derart ungewöhnlich, entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine andere Beweislastverteilung ange- zeigt sei, zumal es für den Bezug von Geld bei der Bank keinen Beleg gebe (vgl. a.a.O., S. 7). Wegen dieser Ungewöhnlichkeit bzw. "dieser Ungewöhnlichkeitsre- gel" (a.a.O., S. 8) werde die Beweislastregelverteilung, wie sie das Bezirksgericht vorgenommen habe, im Ganzen aufgehoben. Es sei völlig falsch, die Übergabe in einem Sack noch mit der Beweislastregelannahme zu belohnen, bevor feststehe,
woher das Geld eigentlich stamme (a.a.O., S. 8). Darüber hätte Beweis abge- nommen werden müssen und es sei das auch immer beantragt worden. Denn erst wenn feststehe, dass es sich bei dem zur Debatte stehenden Geld um legal erworbenes Geld handle, komme die Beweislastverteilung zum Tragen (vgl. a.a.O., S. 8/9). Als Quintessenz sei festzuhalten, dass die Beweislastverteilung in einem Fall nur dann Sinn mache, wenn nicht die eine Partei das Ganze durch be- trügerische Handlungen arrangiert habe, wie das vorliegend der Fall sei (vgl. a.a.O., S. 9). Denn der Vorteil der Beweislastverteilung, wie ihn das Bezirksge- richt darstelle, habe überhaupt nur durch illegale, rechtsbrecherische Handlungen erreicht werden können (vgl. a.a.O., S. 10). 3.2.3 Der Beklagte kritisiert mit seinen Vorbringen in der Berufung, die eben ver- knappt vorgestellt wurden, vor allem das Bezirksgericht bzw. dessen Urteil in all- gemeiner Art und wiederholt daneben seine schon dem Bezirksgericht vorgetra- gene Auffassung. Mit den einlässlich in der Erw. 4.3.1 begründeten Beweis(mit- tel )würdigungen des Bezirksgerichtes zum Thema des Bestandes und der Höhe der Forderung gemäss Rechtsbegehren 2 sowie zur Auszahlung der Darlehens- summe befasst er sich nicht näher. Soweit er sich damit ansatzweise befasst, übergeht er, dass das Bezirksgericht nicht einfach aus der unbestrittenen Tatsa- che, dass der Beklagte den Darlehensvertrag unterzeichnet hat, auf die Übergabe der Darlehenssumme schloss. Das Bezirksgericht kam einerseits zu diesem Er- gebnis, weil der Beklagte (wie auch C.) im Vertrag selbst den Erhalt der Darlehenssumme bestätigte und das danach nochmals (wie ebenso C.) unbestrittenermassen per SMS bestätigte. Und es erwog, die übrigen Beweismit- tel des Klägers – soweit überhaupt ergiebig – stützten das bzw. widerlegten es nicht irgendwie, und es schloss daraus kurz gesagt, dem Kläger sei der Hauptbe- weis gelungen. Mit alledem befasst sich der Beklagte nicht näher, zeigt er m.a.W. doch nicht auf, inwiefern es falsch sein soll, und es ist dergleichen auch nicht er- sichtlich. Die Berufung erweist sich insoweit als nicht hinreichend begründet. Anderseits kam das Bezirksgericht zu seinem Ergebnis, weil es weiter er- wog, dass sich aus den Gegenbeweismitteln des Beklagten und von C._____ nichts herleiten lasse, was den gelungenen Hauptbeweis hätte erschüttern kön- nen. Mit den Schritten, die das Bezirksgericht zu diesem Ergebnis brachten, be-
fasst sich der Beklagte in der Berufung (act. 100) nicht näher; er legt nicht dar, was daran genau falsch sein soll, und er zeigt auch nicht näher auf, dass und wa- rum das Bezirksgericht in einer Gesamtschau der Gegenbeweismittel zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen sollen. Die Berufung ist ebenfalls insofern nicht hinreichend begründet. Im Übrigen ist die Gesamtsicht des Bezirksgerichts zu allen Beweismitteln sachlich zutreffend, nicht zuletzt mit Blick auf die Auskunft der E._____ (act. 63), welche die Darstellung des Beklagten, das Geld hätte überwiesen werden sollen, nicht stützt, sondern widerlegt. Ebenso damit befasst sich der Beklagte nicht näher. Der Beklagte greift in seiner Kritik an den Erw. 4.3.1 des bezirksgerichtlichen Urteils sodann Themen wie die Täuschung bzw. den Betrug auf, mit denen sich das Bezirksgericht gerade nicht befasste, sondern anschliessend in Erw. 4.3.2. Nicht Gegenstand der Erw. 4.3.1 ist überdies die Schuldanerkennung (act. 4/1); sie wurde gar nicht zur Grundlage der Forderung genommen, die das Rechtsbe- gehren 2 zum Gegenstand hat. Auch insoweit ist die Berufung nicht hinreichend begründet. Die Kritik des Beklagten an der Beweislastverteilung setzt den von ihm be- haupteten Betrug bzw. die von ihm behauptete Täuschung als gegeben voraus. Der Beklagte stellt allerdings zu Recht nicht in Abrede, dass die Beweislast hierfür denjenigen trifft, der eine absichtliche Täuschung bzw. Betrug i.S. des Art. 28 OR geltend macht. Mit diesem Aspekt befasst er sich in seiner Kritik ebenso wenig näher wie mit dem weiteren Gesichtspunkt, dass Täuschung bzw. Betrug i.S. des Art. 28 OR im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss stehen und gerade ei- nen Vertragsschluss voraussetzen – darauf wurde der Sache nach schon in Erw. II/2.3.2 hingewiesen. Die Kritik des Beklagten richtet sich im Wesentlichen gegen die Folgen der aus Art. 8 ZGB fliessenden Beweislastverteilung im Zusammen- hang mit dem Bestand und Inhalt des Darlehensvertrags und der weiteren stritti- gen Frage der Übergabe der Darlehenssumme an den Beklagten und C._____. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Beweislastverteilung stellt er dabei – doch mit Fug – nicht in Frage. Er will diese Beweislastverteilung nur nicht angewandt wissen, und zwar letztlich deshalb, weil sie – wie er dartut – zu seinem Nachteil ausschlage. Dass die Beweislastverteilung zum Nachteil einer Partei ausschlägt,
ist sachgemäss. Allerdings hat das Bezirksgericht – wie gesehen – nicht dem Be- klagten den Hauptbeweis für Bestand, Inhalt usw. des Darlehensvertrages aufer- legt und ebenso wenig den Hauptbeweis für die Übergabe der Darlehenssumme, sondern dem Kläger. Die Kritik an der Beweislastverteilung ist damit offenkundig falsch. Wie im Zusammenhang mit der Forderung gemäss Rechtsbegehren 1 ver- langt der Beklagte mit seiner Kritik an der Beweislastverteilung anderes, nämlich eine Ausweitung des Beweisverfahrens auf Gegenstände, die mit dem Abschluss und dem Inhalt des Darlehensvertrages, namentlich den darin enthaltenen Bestä- tigungen zur Übergabe der Darlehenssumme, ebenso wenig etwas zu tun haben wie mit dem Thema, ob das entsprechende Geld bar übergeben wurde oder nicht. Die Berufung erweist sich daher im hier erörterten Zusammenhang insgesamt als sachlich unbegründet. 3.2.4 Auch sonst ist aufgrund der Berufung nichts ersichtlich, was zu einem ande- ren Ergebnis als zu dem führen könnte, zu dem bereits das Bezirksgericht in Erw. 4.3.1 seines Urteils gelangt ist. Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbe- gründet. Der Beizug von Strafakten (vgl. act. 100 S. 12) erübrigt sich deshalb auch hier, zumal sich diese Akten nach Darstellung des Beklagten gar nicht mit Sachverhalten befassen, die sich zwischen den Parteien ereigneten (vgl. a.a.O., S. 6, S. 12). Nur Sachverhalte, die sich zwischen den Parteien ereigneten, sind hier massgeblich. 3.3 Der Beklagte macht im bezirksgerichtlichen Verfahren wiederholt geltend, er sei vom Kläger über den Tisch gezogen worden (vgl. etwa act. 19 S. 6 [Rz. 10]). In seiner Berufung hält er wiederholt daran fest (vgl. act. 100 S. 4, S. 10). Das Be- zirksgericht prüfte – wie schon im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 – daher in einem weiteren Schritt diesen Einwand des Beklagten unter dem Ge- sichtspunkt des Betrugs i.S. des OR, nämlich der absichtlichen Täuschung, auch im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 (vgl. act. 103 S. 24 ff.). 3.3.1 Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer absichtlichen Täuschung ausgegangen werden muss, sowie die Rechtsfolgen der absichtlichen Täuschung (Unverbindlichkeit aufgrund Erklärung des Getäuschten binnen Jah-
resfrist) sind vorhin bereits in der Erw. II/2.3.2 dargelegt worden. Das alles gilt auch hier und ist deshalb nicht mehr zu wiederholen. 3.3.2 Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil einlässlich mit den Beweismit- tel n der Parteien befasst, vorab mit denen des Beklagten (vgl. act. 103 S. 24), mit denen dieser den Hauptbeweis für die behauptete Täuschung zu erbringen ge- dachte. Es hielt dabei im Wesentlichen fest, sowohl die zwei SMS (act. 4/11–12) als auch die Auskunft der E._____ (act. 63) vermöchten die Darstellung des Be- klagten nicht zu stützen. Weitere vom Beklagten eingereichte Urkunden seien als Beweismittel unergiebig bzw. untauglich (vgl. act. 103 S. 24). Zum gleichen Er- gebnis gelangte es übrigens ebenfalls in Bezug auf die Urkundenbeweismittel, die C._____ offeriert hatte (vgl. a.a.O., S. 26). Die Aussage des Beklagten in der per- sönlichen Befragung, er habe den von ihm unterzeichneten Darlehensvertrag nicht verstanden, erachtete es als abwegig. Die weiteren Aussagen des Beklag- ten zum angeblichen Besuch bei der E., zur Überweisung der Darlehens- summe durch die E. auf ein Konto von C., der das Geld dringend be- nötigt habe, und zum Widerruf der Überweisung durch den Kläger sowie zu den Umständen der Bestätigung des Empfangs der Darlehenssumme per SMS usw. würdigte es insgesamt als unplausibel (vgl. a.a.O., S. 24 f.). Und es mass diesem Beweismittel ebenso keine wesentliche Bedeutung zu wie den Aussagen von C. in der persönlichen Befragung (vgl. a.a.O., S. 27), mit denen es sich auf den S. 25 f. des Urteils einlässlich befasst hatte. Es kam daher zum Ergebnis, dem Beklagten sei der Beweis der absichtlichen Täuschung bzw. eines dadurch verursachten Irrtums nicht gelungen (vgl. a.a.O., S. 27). Und es wies darauf hin, aufgrund der Gegenbeweismittel des Klägers, die es auf S. 27 seines Urteil ge- würdigt hatte, sei der Einwand des Beklagten, er habe den Inhalt und die Bedeu- tung namentlich des Darlehensvertrags nicht verstanden, vollständig widerlegt worden (vgl. a.a.O., S. 27). 3.3.3 Der Beklagte bringt mit seiner Berufung zu einem Grossteil die gleichen Ein- wände wie im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 1 vor (vgl. act. 100 S. 4– 10, ferner ab S. 11 [unten]). Es kann daher vorab auf die entsprechenden Erwä- gungen zum Rechtsbegehren 1 verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken,
dass der Beklagte im Wesentlichen die Beweislastverteilung beanstandet (vgl. a.a.O., S. 7 ff.). Darauf wurde vorhin schon eingegangen und es ist dem hier nichts mehr beizufügen. Der Beklagte beharrt überdies vor allem auf seinem Standpunkt, dem Kläger dürfe nicht geglaubt werden, macht geltend, er – der Be- klagte – sei über den Tisch gezogen worden, betont sein Vertrauen gegenüber dem Kläger, das er einst gehabt habe, und weist auf Folgen der Gutheissung der Klage hin. Weder damit noch sonst zeigt er indes näher auf, dass und inwiefern die Auffassung des Bezirksgerichtes falsch sein soll, die Hauptbeweismittel des Beklagten hätten beweismässig nichts erbracht, und er zeigt auch nicht auf, was an der Würdigung dieser einzelnen Beweismittel falsch sein soll. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Käme es trotz fehlender hinreichender Beanstandungen des Beklagten noch darauf an, so wäre hier anzumerken, dass auch nicht ersichtlich ist, was an der bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung falsch wäre und zudem zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher für weitere Einzelheiten auf die zutreffenden Erwägungen 4.3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dazu ergänzend anzumerken bleibt, dass es dem Be- klagten, soweit er sich in seiner Berufung (act. 100) näher auf den Darlehensver- trag bezieht, vor allem darum geht, den bereits dem Bezirksgericht vorgetragenen Standpunkt zu wiederholen, er habe kein Geld erhalten, der Kläger habe die Dar- lehenssumme auch nicht bar übergeben (vgl. a.a.O., S. 11/12, S. 14). Die Unter- schrift auf dem Darlehensvertrag beweise die Übergabe in bar nicht (vgl. a.a.O., S. 14), weshalb gar kein Beweis dafür bestehe (vgl. a.a.O.). Mit der Täuschung und dem dadurch erweckten Irrtum, die hier Thema sind und die im Zusammen- hang mit dem Vertragsschluss stehen müssen, hat das nichts zu tun. Es ist des- halb fast müssig darauf hinzuweisen, dass der Beklagte den Erhalt der Darle- henssumme unbestrittenermassen auch nach dem Vertragsschluss per SMS be- stätigt hat (gleich wie C._____). Dass er den Sinn dieser von ihm verfassten Be- stätigung nicht verstanden hat, behauptet der Beklagte richtigerweise nicht, weil er geschäftsgewandt ist. Letzteres hat das Bezirksgericht zutreffend erkannt. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet.
3.4 Die Berufung erweist sich somit bereits aus den vorgenannten Gründen eben- falls in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 2 geltend ge- machte Täuschung als unbegründet. Wollte man das nicht gelten lassen (wozu al- lerdings kein Anlass besteht), wäre ihr ebenfalls aus den folgenden Gründen kein Erfolg beschieden. 3.4.1 Zur Täuschung bzw. zum Irrtum, dem er wegen einer Täuschung durch den Kläger beim Vertragsschluss erlegen sein soll, machte der Beklagte im bezirksge- richtlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, im Vertrauen auf die Vertragserfül- lung habe man am 24. bzw. 25. September 2015 eine Schuldanerkennung und eine Abmachung unterschrieben. Als er und C._____ auf der Bank hätten über- prüfen wollen, ob das Geld überwiesen worden sei, habe der Kläger bei der E._____ ... [Ort 1] im Beisein seines Kundenberaters erklärt, das sei kein Prob- lem, bei der E.-Filiale in ... [Ort 2] wisse man das und man könne ruhig am 25. September 2015 per Handy die Zahlungsbestätigung leisten. Das habe man dann auch gemacht (vgl. act. 19 S. 5). Am 28. September 2015 habe man auf Nachfrage bei der E. ... [Ort 2] erfahren, es sei keine Zahlung eingetroffen: "Die bereits ausgelöste Zahlung sei vom Kläger rückgängig gemacht worden" (vgl. a.a.O., S. 6). Die vom Kläger veranstaltete Posse in der E._____ habe ledig- lich dazu gedient, ihn – den Beklagten – und C._____ dazu zu bringen, den Erhalt der Summe zu bestätigen (vgl. a.a.O. sowie act. 36 S. 4 [dort Rz. 8, a.E. des ers- ten Absatzes]). Inwiefern bzw. wie der Beklagte beim Abschluss des Darlehensvertrages ei- nem Irrtum erlag, den der Kläger durch Täuschung verursacht hat, bleibt nach dieser Darstellung letztlich offen. Jedenfalls kann es sich bei der Irrtum erwe- ckenden Täuschung nicht um den vom Beklagten als Posse bezeichneten Le- bensvorgang handeln, weil sich dieser – immer laut Beklagtem – erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages ereignete und ihn daher gar nicht zur Unterzeichnung des Vertrages veranlasst hat. Zudem hatte die "Posse" in der Darstellung des Beklagten ohnehin nicht den Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, sondern den Zweck, von ihm die Zahlungsbestätigung per SMS vom 25. September 2015 zu erlangen. Eine Täuschung, die bei ihm einen Irrtum er- weckte, der ihn bestimmte, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, hat der Be-
klagte mit seiner Darstellung in der Klageantwort im bezirksgerichtlichen Verfah- ren folglich nicht fassbar dargetan. Die weiteren Behauptungen des Beklagten in der Duplik (act. 36), gemäss denen er die Unterzeichnung der Vereinbarungen und der "Quittung" vom 25. September 2015 als Gefälligkeit gegenüber dem Klä- ger und C._____ bezeichnete (vgl. a.a.O., S. 6 [unten]), verdeutlichen das noch. Insofern hätte sich ein Beweisverfahren zur behaupteten Täuschung an sich erüb- rigt und hätte dieser Standpunkt des Beklagten sogleich verworfen werden kön- nen. Räumte das Bezirksgericht dem Beklagten gleichwohl die Möglichkeit ein, seinen Standpunkt zu beweisen, kann er das nicht mit Grund beanstanden. Dass ihm der Beweis seines Standpunkts misslungen ist, ändert daran ebenso wenig etwas wie das weitere Ergebnis des Beweisverfahrens, mit dem durch die Aus- kunft der E._____ (act. 63) die Darstellung des Beklagten widerlegt wurde, der Kläger habe einen Überweisungsauftrag erteilt und danach widerrufen bzw. stor- niert. Gab es laut E._____ keinen widerrufenen Überweisungsauftrag, erweist sich zudem die Darstellung des Beklagten, die E._____ habe ihm am 28. Sep- tember 2015 gerade diese Auskunft erteilt, als unbewiesen und damit haltlos. Im Übrigen ist die Darstellung des Beklagten zu dem von ihm gehegten Ver- trauen in den Kläger und dessen Vertragstreue alles andere als stringent, sondern widersprüchlich: Wer Vertrauen in einen anderen und dessen Vertragstreue hat, hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Anlass zu Zweifeln. Er sieht sich also insbesondere nicht veranlasst, auf eine Bank zu gehen um – wie der Be- klagte nach seiner Darstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren – zu überprüfen, ob eine Zahlung auch schon in die Wege geleitet worden ist. Hat er jedoch solche Zweifel, wie der geschäftsgewandte Beklagte nach seiner Darstellung, kann kein entsprechendes Vertrauen bestehen bzw. bestanden haben. Es bleibt deshalb letztlich auch insoweit unergründlich, worin der Irrtum des Beklagten beim Ab- schluss des Darlehensvertrags bestanden haben soll. Auch von daher lässt sich das Ergebnis nicht beanstanden, zu dem das Bezirksgericht in seinem Urteil ge- langt ist. 3.4.2 Wie bereits dargelegt wurde, ist eine absichtliche Täuschung innert Jahres- frist geltend zu machen. Vorhin sowie in Erw. II/2.3.3.1 wurde bereits dargelegt, dass der Beklagte am 28. September 2015 erkannt haben will, vom Kläger beim
Abschluss des Darlehensvertrags getäuscht worden zu sein. Die Jahresfrist be- gann daher gemäss Darstellung des Beklagten mit diesem Tag zu laufen. In Erw. II/2.3.3.2 wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass der Beklagte dem Bezirksgericht nie fassbar dargelegt hat, er habe dem Kläger gegenüber eine Er- klärung abgegeben, aus der wenigstens sinngemäss folgt, er – der Beklagte – sei vom Kläger getäuscht worden und sei daher an den Darlehensvertrag (act. 4/2) nicht gebunden (vgl. act. 19, act. 36; vgl. auch Vi-Prot. S. 95–97). Weiter wurde dargelegt, dass eine solche Erklärung – wenn überhaupt – höchstens in der Kla- geantwort (act. 19) erkannt werden könne, die vom 10. April 2017 datiert. Eine in- nert Jahresfrist abgegebene Erklärung sei daher nicht gegeben, es bleibe auch beim Darlehensvertrag. Diesen Erwägungen ist hier nichts beizufügen und es bleibt lediglich anzumerken, dass sich der Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags nicht auf eine absichtliche Täuschung berufen kann. In Bezug auf die Gutheissung der Klage durch das Bezirksgericht beim Rechtsbegehren 2 bliebe es deshalb auch aus diesen Gründen bei dem in den Erw. II/3.1 und 3.2 gezeichneten Ergebnis unbegründeter Berufung. 3.5 Auch sonst ergibt sich aus der Berufung (act. 100) nichts, was zu einem Er- gebnis führen müsste, das von der bezirksgerichtlichen Gutheissung der Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 abweicht. Die auf dem daher geschuldeten Betrag geltend gemachten Zinsen blieben bereits im bezirksgerichtlichen Verfah- ren unbestritten. 4. Die Berufung erweist sich sowohl in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge- mäss Rechtsbegehren 1 als auch in Bezug auf die Gutheissung der Klage ge- mäss Rechtsbegehren 2 und somit insgesamt als unbegründet. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 25. September 2018 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt sowie mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Kläger und Beru- fungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 19'500.- (7,7 % Mehrwert- steuer darin inbegriffen) zu bezahlen. Diese ist dem Kläger und Berufungs- beklagten von der Obergerichtskasse aus der vom Beklagten und Beru- fungskläger geleisteten Sicherheit im Betrag von Fr. 19'500.- zu entrichten. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 2'366'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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