Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180061-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LB180062-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2019
in Sachen
gegen
C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
betreffend Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung
Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Oktober 2018 (CP160001-D)
Rechtsbegehren: (Urk. 73) I. Auskunfts- und Editionsbegehren 1. Es sei die Beklagte unter Androhung geeigneter Vollstreckungs- mittel nach Art. 343 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägerinnen folgende Auskünfte zu erteilen: 1.1 Auskunft über alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen und Darlehensgewährungen des Erblassers D., gest. am tt.mm.2014, während der Ehe an die Beklagte und an Dritte, insbesondere an E., wohnhaft in Deutschland (Patenkind des Erblassers), sowie über alle lebzeitigen un- entgeltlichen Zuwendungen und Darlehensgewährungen während der Ehe von ihr persönlich an Dritte, insbesondere an F._____ (Patenkind der Beklagten); 1.2 Auskunft darüber, wie die Vermögenszunahme auf den ei- genen Konti der Beklagten seit ihrer Heirat - gemäss heuti- gem Kenntnisstand - über rund CHF 1 Mio. (ohne die nach- gewiesenen Schenkungen von CHF 110'000.00 ihrer Schwester und ohne die in die Ehe eingebrachten CHF 10'000.00) zu erklären ist; 1.3 Vollständige und detaillierte Angaben über allfällig weitere bisher dem Willensvollstrecker und den Miterben nicht be- kannt gegebene Vermögenswerte, welche ehemals oder gegenwärtig zum ehelichen Vermögen gehörten bzw. gehö- ren, und zwar bezüglich Auszahlungen aus Lebensversiche- rungspolicen und Aktien, und zwar solche, welche nur im Aktienregister einer Gesellschaft eingetragen und nicht auf den Konto- oder Depotauszügen ersichtlich sind, sowie eine ausdrückliche zu Gerichtsprotokoll zu nehmende Bestäti- gung, dass die Beklagte keine Aktien der G._____ AG be- sitzt oder je besessen hatte und die ebenfalls ausdrückliche zu Gerichtsprotokoll zu nehmende Bestätigung der Beklag- ten, dass ihr auch keine weiteren Vermögenswerte und Kon- ten des Erblassers als die zum heutigen Zeitpunkt bereits genannten bekannt sind; 1.4 Auskunft darüber, welchen Zweck die Tresorbesuche der Beklagten vom 14.11.2012, 09.08.2013 und 25.10.2013 bei der Bezirks-Sparkasse H._____, Filiale ... [Ort], ...-strasse ..., ... ... [Ort], hatten und ob sie anlässlich dieser Besuche dem Tresorfach Nr. ... Bargeld oder andere Vermögenswer- te entnahm und in welcher Höhe; 1.5 Auskunft darüber, woher die im Dezember 2013 aufgefun- denen CHF 50'000.00 stammten, welche nachher gemäss
Aussage der Beklagten auf eines ihrer Konti bei der Bezirks- Sparkasse H._____ einbezahlt wurden; 1.6 Auskunft darüber, wie die Differenz von rund CHF 2,4 Mio. beim ehelichen Vermögen aus Sicht der Beklagten zu erklä- ren ist, die aufgrund der Angaben des Willensvollstreckers gegenüber der KESB Bezirk Dielsdorf (CHF 6 Mio.) und den zum heutigen Zeitpunkt bekannten Vermögenswerten (ca. CHF 3.6 Mio.) resultieren; 1.7 Auskunft darüber, welche Person den im Jahre 2013 bezo- genen Dieseltreibstoff tankte, welcher der Tamoil-Karte des Erblassers belastet wurde und Auskunft darüber, wofür die- ser Treibstoff verwendet wurde; 1.8 Auskunft darüber, weshalb der TCS-Schutzbrief des Erblas- sers nicht bereits per Juni 2012 bzw. spätestens jedoch ab erneuter Zahlungsaufforderung im Jahr 2013 beendet wurde und Auskunft darüber, ob sie selbst oder eine Drittperson diese Versicherung fürs Ausland benötigte; 1.9 Auskunft darüber, weshalb ab Juli 2013 (seit der Bettlägrig- keit des Erblassers) – mit Ausnahme der Geldbezüge vom 09.08.2013 über CHF 2'000.00 vom Mietzinskonto der Be- zirks-Sparkasse H._____ und vom 11.11.2013 über CHF 1‘500.00 sowie vom 6.12.2013 über Fr. 4‘000.00 vom gemeinsamen Konto der I._____ [Bank] – keine Geldbezüge mehr getätigt worden sind und Auskunft darüber, aus wel- chen Mitteln der Lebensunterhalt im zweiten Halbjahr 2013 bestritten worden ist; 2. Es sei die Beklagte unter Androhung geeigneter Vollstreckungs- mittel nach Art. 343 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gericht bzw. Klägerinnen folgende Unterla- gen und Dokumente herauszugeben: 2.1 Vollständige und detaillierte Kontoauszüge aller auf den Namen der Beklagten lautenden Bankkonti und Bankdepots für alle noch bei den Banken vorhandenen Jahre, mindes- tens aber der letzten 10 Jahre seit der rechtskräftig verfüg- ten Auskunftsverpflichtung (Ausnahme Sparkonto bei der J._____ AG, Konto-Nr. 1, ab 31.12.2013 bis zur rechtskräftig verfügten Auskunftsverpflichtung), eventualiter ab Todestag des Erblassers (tt.mm.2014), so- wie eine ausdrücklich zu Gerichtsprotokoll zu nehmende Bestätigung, dass die Beklagte keine weiteren Vermögens- werte und Konten besitzt; im Weigerungsfall seien die betroffenen Banken im Sinne von Art. 343 Abs. 2 ZPO und unter Androhung von Art. 292 StGB vom Gericht direkt anzuweisen, die verlangten Doku- mente zu edieren.
2.2 Detaillierter Kontoauszug der MasterCard Gold Nr. 2, lau- tend auf D., gültig bis 04/15, und der MasterCard Gold Nr. 3, lautend auf C., gültig bis 04/15, sowie der Mas- terCard Nr. 4 des Erblassers und der Zusatzkarte der Witwe Nr. 5 der letzten 10 bzw. aller noch vorhandenen Jahre seit 30.04.2015; im Weigerungsfall sei die K._____ AG im Sinne von Art. 343 Abs. 2 ZPO und unter Androhung von Art. 292 StGB vom Gericht direkt anzuweisen, die verlangten Dokumente zu edieren.
Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 2. Oktober 2018: (Urk 87 S. 38 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent- scheids a) den Klägerinnen schriftlich folgende Auskünfte zu erteilen: − Über alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen und Darlehensge- währungen des Erblassers D., gest. am tt.mm.2014, während der Ehe an sie und allfällige ihre bekannten lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen und Darlehensgewährungen des Erblassers D., gest. am tt.mm.2014, während der Ehe an Dritte, insbesondere an E., wohnhaft in Deutschland (Patenkind des Erblassers). − Ob ihr weitere bisher nicht bekannt gegebene Vermögenswerte des Erblassers, insbesondere Auszahlungen aus Lebensversicherungen und Aktien, die nur im Aktienregister einer Gesellschaft eingetragen sind, sowie weitere Bankkonten, bekannt sind. b) den Klägerinnen schriftlich die Zustimmung für die Herausgabe der entsprechenden Kontounterlagen (detaillierte Kontoauszüge) der letz- ten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betreffend die MasterCard Gold Nr. 2 und die MasterCard Nr. 4 lautend auf den Erblasser inkl. Zusatzkarte Nr. 5 der Beklagten zuhanden des entsprechenden Kredit- kartenunternehmens (K. AG) zu erteilen.
Im übrigen wird die Klage auf Auskunftserteilung und Urkundenedition ab- gewiesen soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7‘600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden den Klägerinnen – unter solidarischer Haftung – zu je 3/8 (je Fr. 2‘850.–) und der Beklagten zu 1/4 (Fr. 1‘900.–) auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen den Betrag von Fr. 1‘900.– für die Gerichtskosten sowie Fr. 150.– für die Weisungskosten zu ersetzen. 4. Die Klägerinnen werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, der Be- klagten je eine Parteientschädigung von Fr. 2‘698.50 (insgesamt Fr. 5‘397.–) zu bezahlen. 5. [Mitteilungen] 6. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen (Urk. 86 und 98/86 S. 2):
Somit sei das Urteil mit einer zusätzlichen Dispositiv-Ziffer wie folgt zu er- gänzen:
Es sei die Beklagte unter Androhung geeigneter Vollstreckungs- mittel nach Art. 343 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gericht bzw. Klägerinnen folgende Unterla- gen und Dokumente herauszugeben:
Vollständige und detaillierte Kontoauszüge aller auf den Namen der Beklagten lautenden Bankkonti und Bankdepots für alle noch bei den Banken vorhandenen Jahre, mindestens aber der letzten 10 Jahre seit der rechtskräftig verfügten Auskunftsverpflichtung
(Ausnahme Sparkonto bei der J._____ AG, Konto-Nr. 1, ab 31.12.2013 bis zur rechtskräftig verfügten Auskunftsverpflichtung und (neue Ausnahmen sind die in act. 30 bereits ausgehändigten Belege) Seniorensparkonto Nr. 6 der Bezirks-Sparkasse H., ab 1.3.2014 bis zur rechtskräftig verfügten Auskunftsverpflich- tung, Seniorensparkonto Nr. 7 der Bezirks-Sparkasse H., ab. 1.1.2014 bis zur rechtskräftig verfügten Auskunftsverpflich- tung, Anlagesparkonto Nr. 8 der Bezirks-Sparkasse H., ab 1.1.2014 bis zur rechtskräftig verfügten Auskunftsverpflichtung; per 23.05.2007 saldiertes ... Sparkonto Nr. 9 der L. [Bank], per 06.01.2009 saldiertes Sparkonto Nr. 10 der L., per 09.02.2011 saldiertes Sparkonto Senior Nr. 11 der L., per 22.08.2014 saldiertes ... Sparkonto Nr. 12 der L., Depot Nr. Nr. 13 der L. ab 02.02.2014 bis zur rechtskräftig verfügten Auskunftsverpflichtung), eventualiter ab Todestag des Erblassers (tt.mm.2014) – mit Aus- nahme der Konten bei der Bezirks-Sparkasse H._____, ab 31.12.2014 (anstelle ab Todestag des Erblassers) aufgrund der ungewöhnlichen Verbuchungspraxis – herauszugeben, sowie ei- ne schriftliche Bestätigung einzureichen, dass die Beklagte keine weiteren Vermögenswerte und Konten besitzt als die nun voll- ständig eingereichten Dokumente und Unterlagen belegen; im Weigerungsfall seien die betroffenen Banken im Sinne von Art. 343 Abs. 2 ZPO und unter Androhung von Art. 292 StGB vom Gericht direkt anzuweisen, die verlangten Dokumente zu edieren.
Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungs- beklagten bzw. der Beklagten C._____.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 99 S. 3):
Es seien sämtliche Berufungsanträge – soweit darauf überhaupt einzutreten ist – vollumfänglich abzuweisen.
Es sei das Urteil und Beschluss vom 2. Oktober 2018 der Vorinstanz vollum- fänglich zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %) solidarisch zulasten der Klägerinnen/Berufungsklägerinnen.
Erwägungen: 1. Streitgegenstand Am tt.mm.2014 verstarb D._____ (fortan Erblasser). Er hinterliess seine zweite Ehefrau, C._____ (fortan Beklagte) sowie drei Töchter aus erster Ehe, worunter A._____ und B._____ (fortan Klägerinnen). Der Erblasser und die Beklagte hatten einen Ehe- sowie einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Gat- ten abgeschlossen und ferner die Klägerinnen und deren Schwester als Alleiner- binnen des Zweitversterbenden eingesetzt. Die Klägerinnen machten vor Vor- instanz erbrechtliche Auskunfts- und Herabsetzungsansprüche gegen die betagte Beklagte geltend. Das Bezirksgericht Dielsdorf befand mit Urteil vom 2. Oktober 2018 über die Auskunftsansprüche und sistierte gleichentags mit Beschluss das Verfahren mit Blick auf die Herabsetzungsklage bis zur Erstattung der angeordne- ten Auskünfte. Die Klägerinnen gehen gegen das Urteil in Berufung, insofern die Herausgabe von Unterlagen zu Konti und Bankdepots der Beklagten abgewiesen wurde; ferner beanstanden sie die getroffenen Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Die Beklagte ersucht um Nichteintreten auf die bzw. Abweisung der Beru- fung. 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 11. April 2016 machten die Klägerinnen das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Die Vorinstanz ordnete einen doppelten Schrif- tenwechsel an, führte eine Instruktionsverhandlung und eine Hauptverhandlung durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstel- lung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 87 S. 4 f.). Am 2. Oktober 2018 erliess die Vorinstanz ihr Urteil zum Auskunftsbegehren sowie einen Sistierungsbeschluss zum Herabsetzungsantrag (Urk. 77 = Urk. 87).
2.2. Mit Schreiben vom 20. November 2018 erhoben beide Klägerinnen Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 86 S. 2 f. und Urk. 98/86 S. 2.f). Es wurden zwei Berufungsverfahren ange- legt (LB180061 und LB180062). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-85). Mit Präsidialverfügungen vom 29. November 2018 wurden die Kläge- rinnen je aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 92 und Urk. 98/91). Die Vorschüsse sind fristgerecht eingegangen (Urk. 94 und Urk. 98/92). Mit Beschlüssen vom 11. Januar 2019 wurden die bei- den Verfahren vereinigt und unter der Geschäfts. Nr. LB180061 weitergeführt (Urk. 96 f. und 98/94). 2.3. Die Berufungsantwort datiert vom 14. Februar 2019 (Urk. 99). Sie wurde den Klägerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 102). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Prozessuales 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträ- gen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 86 und 98/86). Die Klägerin- nen sind entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 99 S. 6) durch das vorinstanz- liche Urteil beschwert, zumal sie eine unzureichende Auskunftserteilung rügen, und ferner zur Rechtsmittelerhebung legitimiert, für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Be- rufung ist mit nachfolgender Präzisierung einzutreten. 3.2. Die Klägerinnen haben das umstrittene Auskunftsbegehren in der Berufung neu gefasst (vgl. oben). Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die ohne Ver- zug vorgebracht werden und nicht schon bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 317 Abs. 1 ZPO). Von der Klageänderung abzugrenzen ist die Verdeutlichung eines Rechtsbegeh- rens, welche ohne weiteres zulässig ist (vgl. L EUENBERGER, in: SUTTER-SOMM et
al., ZPO Komm., Art. 227 N 4). Die Klägerinnen haben das Auskunftsbegehren durch die Anführung ihnen nunmehr bekannter Konti präzisiert, womit keine Kla- geänderung im Sinne des Gesetzes vorliegt; eine Zulässigkeitsprüfung entfällt. 3.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru-
fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-H URNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3.4. Nicht angefochten wurde Dispositivziffer 1 lit. a und b. Entsprechend ist das angefochtene Urteil am 15. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 4. Editionsantrag zu Bankkonti und Depots 4.1. Die Vorinstanz erwog zum fraglichen Editionsantrag, dass die Beklagte am 27. Februar 2017 einen Ordner mit diversen Konto-/Bankauszügen eingereicht und dazu ausgeführt habe, es handle sich um eine lückenlose Aufstellung. Die Klägerinnen hätten weder in der Replik noch im Nachgang zur Duplik dazu Stel- lung genommen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei nicht dargelegt wor- den, weshalb die Dokumentation nicht umfassend und davon auszugehen sei, es existierten weitere Bankbeziehungen. Ein fehlendes Verzeichnis zu den von der Beklagten eingereichten Unterlagen verunmögliche nicht, konkrete Behauptungen bezüglich angeblich weiterer Konti der Beklagten aufzustellen. Aus einer Mittei- lung des Willensvollstreckers an die M._____ [Bank] und J._____ AG betreffend Mandatsniederlegung könne sodann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte bei diesen Banken über weitere, nicht versteuerte und nicht offengelegte Bankkonti verfüge. Die Beklagte müsse ferner nur Auskunft über nachlassrelevante Tatsa- chen erteilen. Mitzuteilen sei nur das, was bei objektiver Betrachtung geeignet er- scheine, die Teilung zu beeinflussen. Es bestehe keine Verpflichtung der Beklag- ten, ihre kompletten Vermögensverhältnisse offenzulegen. Das Rechtsbegehren 2.1 sei folglich abzuweisen, soweit es nicht bereits durch die eingereichten Unter- lagen gegenstandslos geworden sei (Urk. 87 S. 28 ff.). 4.2. Mit ihrer Berufungsschrift führen die Beklagten dazu im Wesentlichen Fol- gendes ins Feld: 4.2.1. Sie rufen in der Berufung zunächst diverse Verfahrensgarantien an und be- anstanden die Sachverhaltsdarstellung sowie die Schilderung des Prozessver- laufs durch die Vorinstanz in allgemeiner Weise (Urk. 86 und 98/86 S. 3 - 8). Eine
nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ins- besondere der Darstellung zur Abweisung des fraglichen Auskunftsbegehrens er- folgt indes nicht. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur verwehrten Auskunftser- teilung ist weder erkennbar noch dargetan. Insofern hat, wie soeben erwogen (E. 3.3.), keine nähere Prüfung zu erfolgen. 4.2.2. Die danach erhobene implizite Rüge eines unfairen Verfahrens / einer Un- gleichbehandlung der Parteien (Urk. 86 und 98/86 S. 8) läuft ins Leere. Die Kläge- rinnen tun weder dar, weshalb die von ihnen nach einem doppelten Schriften- wechsel anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel noch zuläs- sig sein sollen, noch weshalb eine allfällige Berücksichtigung dieser Beweismittel etwas an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Abweisung des Auskunftsbegeh- rens geändert hätte. 4.2.3. Die Klägerinnen behaupten mit der Berufung, dass die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden (Urk. 30/1-225) unvoll- ständig seien (Urk. 86 und 98/86 S. 8 f., S. 12 f.), wobei sie weder dartun, sie hät- ten diese – von der Vorinstanz unerwähnte – Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren bereits behauptet und es sei zu Unrecht nicht darauf abgestellt worden, noch eine Zulässigkeit von Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO begründen. Sie wiederholen diese Behauptung danach wie folgt (Urk. 86 und 98/86 S. 11): "Die in Ziffer 5.3.1.5. aufgeführte Erwähnung des Gerichts, dass die Darstellung der Kon- to/Bankauszüge der Beklagten unbestritten lückenlos sei, wird mit Vehemenz bestritten. Dies ist eine Verdrehung von Tatsachen. In dieser Frage der Vollständigkeit der Doku- mente und Unterlagen sieht das Gericht weg. Dies ist ein seltsames Verständnis von ei- nem Rechtsstaat. Das legitime Interesse an dieser Auskunft und Edition ist gegeben. Es wird von uns Transparenz gefordert und trotz Verdacht auf Schwarzgeld und Vermögens- verschiebungen wird der Persönlichkeitsschutz der Beklagten höher gewertet." Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess die Beklagte im vorinstanzlichen Verfah- ren mitteilen, sie wolle so weit wie möglich Transparenz schaffen, weshalb sie al- len Miterbinnen einen Ordner mit sämtlichen Konto/Bankauszügen von ihr zustelle (Urk. 28 S. 3). Die Vorinstanz erachtete diese Darstellung in ihrem Urteil als un- bestritten (Urk. 87 S. 29). Die Klägerinnen bestreiten diese Annahme nunmehr
ohne darzutun, an welcher Stelle sie bereits vor Vorinstanz diesen Standpunkt einnahmen (vgl. insb. Urk. 38 S. 2). Das Bundesgericht hielt zu den Anforde- rungen an eine Begründung der Berufung Folgendes fest: "Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisé- ment, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. E. 3.3 hiervor). Die Kritik der Klägerinnen ist also aus sich selbst heraus zu würdigen; insbesondere hat das Obergericht nicht in den Akten nach weiteren Anhaltspunkten und Argumenten zu forschen, welche den Standpunkt der Klägerinnen zusätzlich stützen. Damit ist nicht erkennbar, wie die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (vgl. auch Urk. 99 S. 6). Wenn die Klägerinnen sodann Behauptungen zu Verdacht auf Schwarzgeld und Vermögensverschiebungen anführen (Urk. 86 S. 9 f.), ist auch darin keine zu- reichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen. Sie untermauern ihre Behauptungen zwar mit Verweis auf bereits eingereichte Urkunden (Urk. 86 S. 11), machen aber nicht geltend, das Bezirksgericht Diels- dorf habe bereits erstinstanzlich vorgetragene Aspekte zu Unrecht ausser Acht gelassen. 4.2.4. Der Willensvollstrecker des Erblassers teilte der J._____ und der M._____ seine Mandatsniederlegung mit; die Vorinstanz erwog, daraus könne nicht auf Konti der Beklagten bei diesen Banken geschlossen werden (Urk. 87 S. 30). Die Klägerinnen monieren, dass sich ein Verdacht des Inventarbetrugs nicht aus- schliessen lasse und davon auszugehen sei, dass der Erblasser Konti bei den fraglichen Banken gehabt habe (Urk. 86 und 98/86 S. 12). Das Auskunftsbegeh- ren beschlägt indes Konti der Beklagten; Konti des Erblassers sind irrelevant und damit einhergehend ist die Argumentation der Klägerinnen in der Berufung nicht nachvollziehbar. Gleich verhält es sich mit der neuerlichen Rüge zum fehlenden Verzeichnis zu den eingereichten Bankunterlagen (Urk. 86 und 98/86 S. 12). Die Klägerinnen setzen sich mit der Erwägung der Vorinstanz, eine Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen wäre auch ohne spezifisches Verzeichnis möglich gewesen und insbesondere wäre es nicht unmöglich gewesen, konkrete Behaup-
tungen bezüglich angeblich weiterer Konti der Beklagten aufzustellen (Urk. 87 S. 29 f.), nicht auseinander. Damit hat es sein Bewenden. 4.3. Insgesamt haben die Klägerinnen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dargetan, in Abweisung der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 zu bestätigen. Angesichts dessen ist auch nicht über das in diesem Zusammen- hang gestellte Begehren um Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu befinden (vgl. Urk. 86 und 98/86 S. 13). 5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). 5.2. Die Vorinstanz erkannte, dass die vorliegende präparatorische Auskunfts- klage vermögensrechtlichen Charakter habe. Die Klägerinnen bezweckten eine Erhöhung des Nachlasses um Fr. 1.2 Mio. und damit ihrer Pflichtteilansprüche um insgesamt Fr. 300'000.–; es rechtfertige sich, den Streitwert auf 25 % und damit Fr. 75'000.– zu veranschlagen und die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'600.– festzule- gen. Ausgangsgemäss seien die Gerichtskosten den Klägerinnen zu ¾ und der Beklagten zu ¼ aufzuerlegen. Schliesslich seien die Klägerinnen zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– zzgl. MwSt zu bezahlen (Urk. 87 S. 35 ff.). 5.3. Die Klägerinnen halten mit ihrer Rechtmitteleingabe dafür, dass nach der deutschen Gerichtspraxis das Informationsinteresse normalerweise mit 10 % bis 40 % des Hauptanspruchs bemessen werde; das sei sachgerecht. Nach der Schweizer Literatur liege der Streitwert einer Auskunftsklage willkürfrei bei 10 % des Auskunftsvermögens. 10 % von Fr. 300'000.– seien Fr. 30'000.–, woraus eine Grundgebühr von Fr. 3'950.– hervorgehe. Dieser Betrag sei um 1/3 zufolge Kom- plexität zu erhöhen, und sodann zufolge Erledigung nach Säumnis um die Hälfte herabzusetzen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung könne nicht
nachvollzogen werden und sei vom Obergericht neu festzusetzen. Es sei unklar, ob die Einreichung des Ordners (Urk. 30) sinngemäss als Anerkennung gewertet worden sei. Die Vorinstanz habe sich geweigert, eine Begründung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen nachzuliefern und im Übrigen die Kosten für die Kla- gebewilligung mit Fr. 600.– anstelle Fr. 400.– falsch festgehalten (Urk. 86 und 98/86 S. 14). 5.4. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, handelt es sich bei der Auskunftsklage um eine Klage vermögensrechtlicher Natur, wobei das Bundesgericht bei Aus- kunftsbegehren auf präzise Angaben zum Streitwert praxisgemäss verzichtet (vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Der Streitwert eines Begehrens um Auskunftserteilung entspricht aber grundsätzlich dem damit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Dabei sind die Gebühren allerdings gegenüber dem Ansatz für die sachli- che Beurteilung dieses Anspruchs deutlich zu reduzieren, da es bei der Informati- onsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht. Dementsprechend ist nicht das der Auskunftsklage zugrunde liegende Vermögen massgebend für die Bestimmung des Streitwerts, sondern der mit der Auskunftsklage angestrebte Zweck. 5.5. Mit guten Gründen wird in der Lehre vorgeschlagen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Sonderprüfung heranzuziehen. So wie das Kostenrisiko eines Gesuchs um Sonderprüfung im Vergleich zu jenem einer Leistungsklage eher bescheiden sein soll, ist auch für das Auskunftsbegehren des Erben von einem Bruchteil des vermögenswerten In- teresses der Klägerschaft als Streitwert auszugehen (i.d.R. zwischen 10 und 40 %). Den kantonalen Gerichten steht jedenfalls ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2 m.w.H. auf die Lehre und Rechtsprechung). 5.6. Die Klägerinnen sind in der gleichen Parteirolle, ohne dass es dafür zwin- gende gesetzliche Gründe gibt. Es handelt sich um eine einfache Streitgenossen- schaft bzw. eine subjektive Klagenhäufung (Art. 71 ZPO). Es besteht eine dahin- gehende Selbständigkeit, dass jede Streitgenossin den Prozess eigenständig füh- ren kann (Art. 71 Abs. 3 ZPO); vorliegend hat sich das unter anderem darin ge-
zeigt, dass die Klägerinnen erstinstanzlich je eine individuelle Replik erstatteten (Urk. 33 und 35). Auch für die Kosten gilt, dass sie je nach Prozessausgang für jede Klage gesondert und anteilsmässig verteilt werden (vgl. S TAEHELIN/SCHWEI- ZER, in: SUTTER-SOMM et al., ZPO Komm., Art. 71 N 18). 5.7. Angesichts des aufwändig geführten Verfahrens, der Komplexität – die Klägerinnen selber befürworten in der Berufung einen Zuschlag eines Drittels für die Komplexität – und des unbestritten im Raum stehenden finanziellen Interes- ses für den Hauptanspruch in Höhe von Fr. 300'000.– erscheint das mit 25 % durchschnittlich gewichtete Interesse als angemessen. Der Streitwert von Fr. 75'000.– und die Grundgebühr von Fr. 7'600.– sind nicht zu beanstanden. Auch erscheint es als angemessen, den Streitwert trotz der subjektiven Klagen- häufung nicht zu verdoppeln, zumal es wirtschaftlich gesehen jeweils nur um eine Auskunft der Beklagten geht (vgl. Art. 93 ZPO). Es sei schliesslich der Hinweis gestattet, dass die Klägerinnen vor Friedensrichter den Streitwert für das Aus- kunftsbegehren mit rund Fr. 90'000.– bezifferten (vgl. Urk. 4 S. 3). Anhaltspunkte für eine Reduktion zufolge Säumnis sind entgegen den Klägerinnen nicht erkenn- bar. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betrugen Fr. 600.–, wie von der Vor- instanz korrekt erwogen (vgl. Urk. 4 S. 3). 5.8. Die Klägerinnen stellten elf spezifizierte Begehren, wovon drei teilweise gutgeheissen wurden, eines von der Beklagten im laufenden Verfahren beantwor- tet und eines zufolge der eingereichten Urkunden zumindest teilweise gegen- standslos wurde. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Ge- genstandslosigkeit (Einreichung des Ordners) zulasten der Beklagten berücksich- tigt wurde. Gewichtet man sowohl die Gutheissungen als auch die von der Be- klagten zu vertretende teilweise Gegenstandslosigkeit mit einem Obsiegen der Klägerinnen zu je 75 %, so obsiegen sie in insgesamt vier von elf Punkten. Die getroffene anteilsmässige Kostenverteilung je Klägerin von 3/8 (individuelles Ob- siegen gegenüber der Beklagten zu 40%) ist damit auch bei einer Mehrgewich- tung des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 (vgl. Urk. 86 und 98/86 S. 13) nicht zu bean- standen. Den Klägerinnen ist zwar insofern beizupflichten, als die Begründung dazu knapp ausfiel; sie sind aber darauf hinzuweisen, dass es einem Gericht ver-
wehrt ist, nach Erlass seines begründeten Urteils, weitere Begründungen nachzu- schieben (Art. 236 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 122 I 97 E. 3a)bb), ausgenommen die hier nicht einschlägigen Fälle der Berichtigung und Erläuterung nach Art. 334 ZPO. Die Vorinstanz war also nicht gehalten, dem Ersuchen der Kläge- rinnen um Nachlieferung einer Begründung zur Begründung nachzukommen. 5.9. Die Beklagte ersuchte vor Vorinstanz mit der Duplik um Ausrichtung einer Parteientschädigung samt Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 53 S. 2). Die Klägerin- nen lassen in ihrer Berufungschrift völlig unbegründet, weshalb dieser Antrag nicht für das ganze erstinstanzliche Verfahren Geltung beanspruchen soll (Urk. 86 und 98/86 S. 3). Anlass für eine Anpassung der von der Vorinstanz festgelegten, reduzierten Parteientschädigung samt Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 87 S. 37 f.) besteht demzufolge nicht. 5.10. Insgesamt ist in Abweisung der Berufung auch die von der Erstinstanz ge- troffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens 6.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Klägerinnen vor Berufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kosten- und entschädigungspflichtig. 6.2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichtes vom 8. November 2010 (GebV OG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert, der Schwierigkeit des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 4 Abs. 1 und 2 GebVO). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint ausgehend von einem Streitwert des Berufungsverfah- rens in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– für beide Berufungsverfahren als angemessen. Sie ist mit den geleis- teten Vorschüssen zu verrechnen.
6.3. Die Klägerinnen sind überdies zu verpflichten, der Beklagten für die Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde beantragt (vgl. Urk. 99 S. 3; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwert- steuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.– zzgl. 7.7 % MwSt festzusetzen (total Fr. 3'231.–; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 2. Oktober 2018 betreffend die Dispositivziffer 1 lit. a und lit. b am 15. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2018 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Kläge- rinnen je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Die Klägerinnen werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, der Be- klagten je eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (insgesamt Fr. 3'231.–) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 8. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: am