LB180054•Öffentliche Bekanntmachung.
LB180054Obergericht Zürich / II. Zivilkammer26.11.2018
Bei einem längeren Text genügt ein allgemeiner Hinweis und die Auflage des ganzen Entscheides auf der Gerichtskanzlei.
Art. 141 ZPO, öffentliche Bekanntmachung. Bei einem längeren Text genügt ein allgemeiner Hinweis und die Auflage des ganzen Entscheides auf der Ge- richtskanzlei.
Die Zustellung an den schweizerischen Zustellbevollmächtigten, weil dieser ohne Adressangabe weggezogen ist. Die (klagende) Partei selber wohnt in einem Staat, in welchen Zustellung auf dem Rechtshilfeweg erfahrungsge- mäss nur sehr schwer möglich und jedenfalls sehr zeitraubend sind. Die ak- tuelle Verfügung wird daher amtlich veröffentlicht. (Verfügung des Obergerichts:) Die Verfügung vom 9. November kann dem Kläger an die angegebene Ad- resse nicht zugestellt werden. Sendungen kommen von der Post zurück mit der Angabe "destinataire introuvable", und auf Anfrage teilt die Gemeindeverwaltung mit, der Zustellungsempfänger sei am 9. August 2018 "parti pour l'inconnu". Das zweite ist etwas wunderlich, weil das Bezirksgericht seinen Entscheid am 21. September 2018 noch zustellen konnte. Es ist aber offenkundig nicht (mehr) mög- lich, an die vom Kläger angegebene Adresse zuzustellen. Auf dem Weg der inter- nationalen Rechtshilfe versuchte Zustellungen nach Mazedonien sind erfahrungs- gemäss sehr schwierig und damit im Sinne von Art. 141 ZPO "mit ausserordentli- chen Umständen" verbunden. Die Verfügung ist dem Kläger daher durch amtliche Publikation zu eröffnen. Es wird verfügt:
Wortlaut beim Gericht am Hirschengraben 15 in 8001 Zürich beziehen. Zürich, den 26. November 2018
Obergericht, II. Zivilkammer" 2. Eröffnung an den Kläger gemäss dem vorstehenden Text durch Publikation im Amtsblatt und Mitteilung an den Beklagten schriftlich gegen Empfangs- schein.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 26. November 2018 LB190054/Z03