Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber gUrteil vom 12. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2018 (CG150043-G)
Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2018 (Urk. 93 S. 26): 1. Das beklagtische Gesuch vom 6. August 2018 um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2018 (Urk. 93 S. 26 f.): 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, die Admassierung und anschliessende Verwertung des Grundstücks Kat.-Nr. ... , Grundbuch Blatt ... , D.-Strasse ..., ... C. im Konkurs von E., geb. tt. Februar 1943, gest. tt.mm.2018, von C. ZH, ... VD und ... VD, zu dul- den. 2. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, die vollstreckungsrechtliche Be- schlagnahme des Grundstücks Kat.-Nr. ... , Grundbuch Blatt ... , D.- Strasse ..., ... C. zu vollziehen und das Grundstück zu verwerten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 24'150.–. 4. Die Gerichtkosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss von CHF 24'150.– zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 31'740.– zu bezahlen und ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'050.‒ zu ersetzen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 92 S. 2):
"1. Es sei der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 aufzuheben. 2. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten des Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009 wurde der inzwi- schen verstorbene Ehemann der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte), †E., verpflichtet, dem Kläger und Berufungsbeklagten (nachfol- gend: Kläger) CHF 90'000.– nebst 8 % Zins seit 1. Juli 2006 sowie CHF 115'000.– , zahlbar in WIR-Geld, nebst 4 % Zins aus CHF 115'000.– seit 1. Juli 2006 und 5 % Zins seit 7. Dezember 2006 sowie eine Prozessentschädigung von CHF 16'825.‒ zuzüglich 7,6 % MwSt. zu bezahlen (Urk. 5/7). Diesem Urteil liegt ein Darlehensvertrag bzw. eine sog. "Verkaufsabmachung" zwischen dem Kläger (sowie dessen Ehefrau) und †E. aus dem Jahr 1991 zu Grunde (Urk. 5/4). Das Urteil erwuchs am 1. September 2009 in Rechtskraft (Urk. 5/7) und bildet die Grundlage für zwei Betreibungen des Klägers gegen †E., wobei die zweite Betreibung zur (rechtskräftigen) Eröffnung des Konkurses über †E. führte (vgl. untenstehende Erwägung Ziff. 1.4). 1.2. Aus anderen Verfahren zwischen den beiden Parteien vor dem Kantonsge- richt Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schuldete †E._____ dem Kläger eine Prozessentschädigung. In der Betreibung, welche der Kläger zur Durchsetzung dieser Forderung einleitete, wurde diesem mit Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelrichter im summarischen Verfahren, vom
1.5. Zwischenzeitlich fand sodann das im vorliegenden Verfahren interessie- rende Rechtsgeschäft statt: Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. März 2010 veräusserte †E._____ das Grundstück Kat.-Nr. ..., Grundbuch Blatt ..., D.-Strasse ..., ... C. (nachfolgend das "Grundstück" oder die "Lie- genschaft"), an die Beklagte (Urk. 5/13). Den Kaufpreis für das Grundstück setz- ten die Vertragsparteien auf CHF 670'000.– fest. Gemäss Kaufvertrag sollte der Kaufpreis durch Übernahme der Kapitalschuld zweier Schuldbriefe im Betrag von je CHF 200'000.–, lastend auf dem Vertragsobjekt an 1. und 2. Pfandstelle, sowie durch Übernahme einer Darlehensschuld von CHF 270'000.– gegenüber dem Kläger, sichergestellt durch Faustpfandhinterlage des Schuldbriefes über nominell CHF 270'000.–, lastend auf dem Vertragsobjekt an 3. Pfandstelle, getilgt werden. Mit der Darlehensschuld von CHF 270'000.‒ sind die Ansprüche des Klägers ge- meint, zu deren Bezahlung †E._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2009 verpflichtet worden war (vgl. obige Erwägung Ziff. 1.1). †E._____ und die Beklagte gingen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon aus, dass die beiden auf dem Vertragsobjekt lastenden Schuldbriefe an 1. und 2. Pfandstel- le über jeweils CHF 200'000.– tatsächlich belehnt waren, was jedoch, wie sich kurz nach Unterzeichnung des Kaufvertrags herausstellte, nicht zutraf. Infolge- dessen vereinbarten †E._____ und die Beklagte am 30. März 2010 einen "Nach- trag zum Kaufvertrag vom 19.03.2010" und liessen diesen öffentlich beurkunden (Urk. 5/16). Darin stellten sie fest, dass sie sich bei der Vereinbarung, wie über den Kaufpreis abgerechnet wird, geirrt hätten, weil die beiden Schuldbriefe an 1. und 2. Pfandstelle sich in unbelastetem Eigentum von †E._____ befanden und im Ergebnis der Teilkaufpreis von CHF 400'000 nicht beglichen worden sondern noch ausstehend sei. Auf der Basis dieser Feststellung vereinbarten die Parteien schliesslich, dass †E._____ der Beklagten ein verzinsliches Darlehen im Umfang des noch ausstehenden Kaufpreises von CHF 400'000.– gewähre und dieses Darlehen mittels Verpfändung der auf der Liegenschaft an 1. und 2. Pfandstelle lastenden beiden Schuldbriefe über je CHF 200'000.‒ zu Gunsten von †E._____ sichergestellt werde (Urk. 5/16). In einer gleichentags abgeschlossenen Vereinba- rung (Urk. 21/2), für welche die Parteien eine eigene Vertragsurkunde erstellten, darin aber ebenfalls auf den Kaufvertrag vom 19. März 2010 Bezug nahmen,
räumte die Beklagte †E._____ ein lebenslanges Wohnrecht an der streitgegen- ständlichen ehelichen Liegenschaft ein, wobei die Beklagte sich die Mitbenutzung der Liegenschaft vorbehielt ("neben seiner Ehefrau"). Das Wohnrecht von †E._____ bewerteten die Vertragsparteien mit CHF 320'000.–. Die Vereinbarung enthält sodann die Erklärung der Parteien, dass sie auf die Eintragung des Wohn- rechts (Dienstbarkeit) im Grundbuch ausdrücklich verzichten. Anders als der Kaufvertrag vom 19. März 2010 und der Nachtrag vom 30. März 2010 ist diese Vereinbarung amtlich beglaubigt, nicht aber öffentlich beurkundet worden. 1.6. Im Konkursverfahren betreffend den Konkursschuldner †E._____ wurde die vom Kläger in Betreibung gesetzte und der Konkurseröffnung zu Grunde lie- gende Forderung (vgl. obige Erwägung Ziff. 1.4) kolloziert. In der Folge wurde dem Kläger der Anspruch auf paulianische Anfechtung des vorstehend erwähnten Liegenschaftsverkaufs abgetreten (vgl. Urk. 5/2) 2. Prozessgeschichte 2.1. Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 93 S. 6 ff. Ziff. 2). 2.2. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 92). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde der Beklagten ein Kostenvorschuss von Fr. 24'150.- aufer- legt (Urk. 98), welcher rechtzeitig einging (Urk. 99). 2.3. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Prozessuales 3.1. Berufungsverfahren 3.1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforde- rung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisun- gen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerli- che Darstellung der Sach- und Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374, 375 f. E. 4.3.1). Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 311 N 36). 3.1.2. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die ent- sprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 317 N 34). 3.2. Aktenschluss 3.2.1. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfahrens sind bezüg- lich den von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweis- anträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang: - Klageschrift des Klägers vom 20. November 2015 (Urk. 2); - Klageantwort der Beklagten vom 14. März 2016 (Urk. 20); - Replikschrift des Klägers vom 1. Juni 2016 (Urk. 31); - Duplikschrift der Beklagten vom 24. April 2017 (Urk. 45).
3.2.2. Mit dem zweiten Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein. Neue Tatsa- chen und Beweisanträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den Vo- raussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. des Art. 317 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312), wobei einerseits solche Noven "ohne Ver- zug" in das Verfahren einzuführen sind und andererseits diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wer sich auf sog. unechte Noven beruft (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vorher in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 e. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet das Gericht von Amtes wegen. Liegen zulässige Noven vor, so hat es daher ebenso von Am- tes wegen der Gegenpartei durch entsprechende Fristansetzung Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1. und 4.1.2.). 3.2.3. Im vorliegenden Fall ist der Aktenschluss für den Kläger mit der Erstattung seiner Replik vom 1. Juni 2016 (Urk. 31) und für die Beklagte mit der Erstattung ihrer Duplik vom 24. April 2017 (Urk. 45) eingetreten. Bis zu diesen beiden Vor- trägen hatten die Parteien Gelegenheit, gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO ihre Tatsachenbehauptungen bestimmt und vollständig auf- zustellen sowie gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO ihre Beweismittel abschliessend zu bezeichnen und gleichzeitig diese Beweismittel den einzelnen behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Auf dieser Grundlage hat das Gericht zu prüfen, ob rechtserhebliche, streitige Tatsachen vorliegen (Art. 150 ZPO), für die form- und fristgerecht taugliche Beweismittel angeboten worden sind (Art. 152 Abs. 1 ZPO). 4. Ausgangslage 4.1. Die Beklagte beantragt die Aufhebung sowohl des vorinstanzlichen Be- schlusses als auch des Urteils vom 23. August 2018 und macht geltend, dass die Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 zu Unrecht durchgeführt worden sei. Zu- sammenfassend führt sie dazu aus, dass die Vorinstanz ihr Sistierungsgesuch abgewiesen habe und dabei die von ihr ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnisse zu Unrecht völlig übergangen habe. In den beiden ärztlichen Zeugnissen von Dr.
F._____ vom 28. Mai 2018 und vom 25. Juni 2018 werde klar zum Ausdruck ge- bracht, dass die Beklagte nicht verhandlungsfähig sei, namentlich auch unter Hinweis auf den am tt.mm.2018 eingetretenen Tod des Ehemannes der Beru- fungsklägerin (Urk. 92 S. 3 Ziff. 4 Abs. 1). 4.2. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz werde in formeller Hinsicht bestritten, dass die erneute Ablehnung der Sistierung anlässlich des Termins der Hauptverhandlung in rechtskonformer Art und Weise erfolgt sei; insbesondere seien keine Rekurs- bzw. sonstige Frist korrekt angesetzt worden (Urk. 92 S. 3 Ziff. 4 Abs. 2). 5. Gültigkeit der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 5.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Gültigkeit der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 aus, dass die Beklagte entsprechend der Vorladung zwar zur Hauptverhandlung erschienen sei, diese jedoch unter Geltendmachung gesund- heitlicher Gründe vorzeitig verlassen habe, nachdem sie ein Gesuch um Ver- schiebung derselben hatte verlesen lassen, dieses jedoch abgelehnt worden sei (Prot. I. S. 26 f.; Urk. 73). Der Rechtsvertreter des Klägers habe in der Folge auf weitere Ausführungen zur Sache verzichtet, weshalb die Hauptverhandlung um- gehend für beendet erklärt worden sei (Prot. I S. 28). Bereits vor diesem mündli- chen Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung habe die Beklagte mit Ein- gabe vom 29. Mai 2018 (Urk. 64/1) und 25. Juni 2018 (Urk. 69) zwei schriftliche Verschiebungsgesuche eingereicht. Davor habe sie zudem (erfolglos) um Sistie- rung des Verfahrens ersucht (Urk. 55 f.; Urk. 58-60). Ihre Verschiebungsgesuche habe die Beklagte auf Arztzeugnisse von Dr. med. F._____ vom 28. Mai 2018 (Urk. 64/2) und vom 25. Juni 2018 (Urk. 70) gestützt, die ihr aus medizinisch- psychiatrischen Gründen sowie wegen des zeitnahen Ablebens ihres Ehemannes mangelnde Verhandlungsfähigkeit bis mindestens am 31. Oktober 2018 attestier- ten (Urk. 93 S. 11 Ziff. 5.1.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass das Gericht wie schon die beiden schriftlichen Gesuche um Verschiebung der Hauptverhandlung auch das anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Gesuch der Beklagten abge- wiesen habe (Urk. 65; Urk. 71; Prot. I S. 27) und führte zum anlässlich der Haupt- verhandlung gestellten Gesuch um Verschiebung der Verhandlung aus, dass das
Gericht zunächst die anlässlich der Beurteilung der vorangegangenen schriftli- chen Gesuche berücksichtigten Argumente rekapituliert habe. Sodann sei es an- gesichts des Auftretens der Beklagten zur Überzeugung gelangt, dass diese sehr wohl in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und das angesichts des Akten- standes überhaupt noch Nötige vorzutragen (Prot. I S. 26). Nach Auffassung des Gerichts möge die Beklagte zwar körperlich leicht geschwächt gewesen sein, doch habe sie einen geistig durchweg präsenten, regelmässig energischen und bisweilen gar anklagenden Eindruck hinterlassen (Prot. I S. 27), so dass die Ver- handlungsfähigkeit als vorgetäuscht und nicht zu schützen wahrgenommen wor- den sei. Das von der Beklagten vorgebrachte Argument, wonach das Vertrauens- verhältnis zu ihrem vormaligen Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gestört gewesen sei (Prot. I S. 27), sei vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehaup- tung gewertet worden, zumal die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, bei Bedarf einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen. Dies manifestiere sich nicht zuletzt auch in ihrer geistesgegenwärtigen Reaktion, als ihr vom Vorsitzen- den die mögliche Notwendigkeit eines Vorgehens nach Art. 69 ZPO, insbesonde- re die Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht, in Aussicht gestellt worden sei (Prot. I S. 27). Die Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 sei demnach mangels eines Verschiebungsgrundes durchzuführen gewesen. Indem die Be- klagte nach Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs den Gerichtssaal verlassen habe (Prot. I S. 27), gelte sie hinsichtlich der Parteivorträge als säumig (Urk. 93 S. 11 f. Ziff. 5). 5.2. Gemäss Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zu- reichenden Gründen verschieben; einerseits von Amtes wegen (lit. a) oder wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (lit. b). Die Vorladung zu einem Gerichts- termin hat wie die gerichtliche Ansetzung einer Frist für das Gericht und die Par- teien rechtsverbindliche Wirkung und es treten die gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 147 und Art. 234 ZPO) ein, wenn eine oder beide Parteien nicht erscheinen. Die Verschiebung eines Gerichtstermin steht daher nicht im Belieben des Ge- richts, sondern bedarf besonderer Gründe (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 1). Das Verschiebungsgesuch ist gemäss dem Wortlaut "vor dem Termin" zu stel- len, d.h. unverzüglich nach sicherer Kenntnis des Verschiebungsgrundes (BSK
ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 8). Als zureichenden Verschiebungsgrund gelten jene unverschuldeten Verhinderungen, die auch als Wiederherstellungsgrund an- erkannt sind: durch Arztzeugnis nachgewiesene, eine Verhandlungsunfähigkeit begründende Krankheit, Todesfall einer nahe verwandten oder sonst naheste- henden Person. Dauert eine Krankheit aber längere Zeit oder ist eine vorgeladene Person aus einem anderen zureichenden Grund längere Zeit verhindert, einer Vorladung Folge zu leisten und an einer Verhandlung teilzunehmen, so ist sie im Zivilprozess verpflichtet, sich vertreten zu lassen. Unter Umständen ist ihr wegen fehlender Postulationsfähigkeit ein Vertreter zu bestellen oder zwecks Bestellung eines Prozessbeistandes die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 19 f.). Als zureichender Grund gilt regel- mässig der Beizug oder Wechsel des Rechtsbeistandes, wenn diesem nicht mehr genügend Vorbereitungszeit verbleibt. Hat aber eine Partei vor einer Verhand- lung, zu der vorgeladen worden ist, genügend Zeit, einen neuen Anwalt zu su- chen, zu mandatieren und zu instruieren, verstösst es gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV/Art. 52 ZPO), zu diesem Zweck erst kurz vor dem Termin ein Verschie- bungsgesuch zu stellen. Zurückhaltung ist auch bei Verschiebungsgesuchen nach mehrfachem Anwaltswechsel geboten (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 21). So wie das Verschiebungsgesuch ist auch der Entscheid darüber an keine Form gebunden. Er kann mündlich, telefonisch oder per E-Mail ergehen, was namentlich von Belang ist, wenn ein Verschiebungsgesuch erst kurz vor dem Vorladungstermin beim Gericht eingeht (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 27). Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV/Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt, dass der ablehnende Verschiebungsentscheid eine Kurzbegründung enthalten muss (BSK- ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 34). Die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung bezieht sich nach der Gesetzes- systematik auf End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO fallen hingegen pro- zessleitende Verfügungen und andere Inzidenzentscheidungen, so dass hier kei- ne Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 238
N 23). Der Entscheid über ein Verschiebungs- oder Sistierungsgesuch ist pro- zessleitend, weshalb auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden kann. 5.3. Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2018 das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Verfahrens bzw. um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen (Urk. 65). In der Folge zeig- te RA lic. iur. X1._____ dem Gericht mit Schreiben vom 22. Juni 2018 an, dass er die Beklagte in dieser Sache nicht mehr vertrete (Urk. 67) und reichte ein ent- sprechendes Schreiben der Beklagten ein (Urk. 68). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018, unterzeichnet von einer Frau G., ersuchte die Beklagte erneut um ei- ne Verschiebung der Gerichtsverhandlung (Urk. 69) und reichte ein Arztzeugnis vom 25. Juni 2018 (Urk. 70) ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wies die Vor- instanz das Gesuch der Beklagten um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 ab (Urk. 71). Zur Hauptverhandlung erschien die Beklagte in Beglei- tung von Frau G. (Prot. I S. 26). Sie erklärte, nicht verhandlungsfähig zu sein, verwies auf das Arztzeugnis von Dr. F._____ (Urk. 70), liess Frau G._____ einen Antrag auf Sistierung (Urk. 73) verlesen und verlangte einen prozessualen Vorentscheid über ihr Verschiebungsgesuch. Danach hielt sie ein Bild ihres ver- storbenen Gatten hoch und begann unaufgefordert, in der Sache zu plädieren (Prot. I S. 26). In der Folge wies der Vorsitzende die Beklagte darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ihr einen Vertreter gemäss Art. 69 ZPO oder im Falle der Ur- teilsunfähigkeit gegebenenfalls einen Beistand zu bestellen. Gemäss Protokollno- tiz erwiderte die Beklagte vehement, dass sie dies nicht zulassen würde und selbst einen Anwalt mandatieren werde, wenn sie wieder dazu in der Lage sein werde. Weiter ist im Protokoll festgehalten, dass die Beklagte körperlich leicht ge- schwächt wirke, aber einen geistig durchweg präsenten Eindruck hinterlasse (Prot. I. S. 27). In der Folge wurde über das Verschiebungsgesuch beraten und den Parteien der ablehnende Entscheid eröffnet mit dem Hinweis, dass nach Auf- fassung des Gerichts die Beklagte in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und das angesichts des Aktenstandes Nötige beizutragen. Die Beklagte wiederholte, dass sie nicht in der Lage sei, der Verhandlung beizuwohnen und kündigte an, die Verhandlung verlassen zu wollen. Sie richtete verschiedene Vorwürfe an das Ge-
richt und die Gegenseite und wurde teilweise ausfällig. Der Vorsitzende wies die Beklagte darauf hin, dass die Verhandlung fortgeführt werde (Prot. I S. 27). 5.4. Der Entscheid des Gerichtes, das erneute Verschiebungsgesuch der Be- klagten abzulehnen, wurde mündlich eröffnet und begründet. Eine Rechtsmittel- belehrung war nicht notwendig. Die Rüge der Beklagten, der Entscheid sei formell nicht richtig erfolgt, erweist sich damit als unzutreffend. 5.5. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die klaren Äusserungen des Hausarztes, wonach die Beklagte nicht verhandlungsfähig sei, nicht ange- messen bzw. korrekt gewürdigt (Urk. 92 S. 4). Sie geht mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz ein, weshalb die verschiedenen Verschiebungsgesu- che der Beklagten abgelehnt wurden. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.6. Wie in der Vorladung vom 27. März 2018 zur Hauptverhandlung auf den 27. Juni 2018, festgehalten, berücksichtigt das Gericht, wenn weder die Partei persönlich noch ein von ihr bestellter Vertreter zur Verhandlung erscheint, die bis- her eingereichten Eingaben. Es kann seinem Entscheid die Akten sowie die Vor- bringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Nachdem das Gericht in der Hauptverhandlung das Verschiebungsgesuch der Beklagten ablehnte und diesen Entscheid eröffnete, wollte die Beklagte den Gerichtsaal ver- lassen, wurde aber vom Vorsitzenden nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung fortgeführt werde (Prot. I S. 27). Die Folgen ihrer Abwesen- heit (Säumnisfolgen) waren der Beklagten somit bekannt und sie kann sich nicht nachträglich darauf berufen, sie sei der Möglichkeit beraubt worden, relevante Ausführungen und rechtliche Argumente einzubringen (Urk. 92 S. 5). Soweit sie diesbezügliche Ausführungen in der Sache macht (Urk. 92 S. 5 ff. Ziff. III. und IV.), sind diese verspätet (vgl. vorne 3. Prozessuales). 6. Sistierung 6.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beklagten vom 6. August 2018 um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 93 S. 26). Sie hielt dazu fest, das Sistierungs-
gesuch (Urk. 74) und das mit diesem eingereichte Arztzeugnis (Urk. 75) würden sich im Wesentlichen darauf beschränken, die gleichen Gründe anzuführen, die bereits mit den vor sowie anlässlich der Hauptverhandlung gestellten - allesamt abgelehnten - Gesuchen um Verfahrenssistierung bzw. Verschiebung der Haupt- verhandlung geltend gemacht worden seien. Aus der aktuellen Eingabe folge so- dann, dass die Beklagte sehr wohl in der Lage sei, Drittpersonen in ihrem Sinne zu instruieren. Damit bestätige sich der Eindruck, den das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 gewonnen habe. Das aktuelle Gesuch sei insofern als weiteres Element einer Verzögerungstaktik der Beklagten zu werten, was nicht zu schützen sei. Den Eindruck treuwidrigen Handelns bestätige auch die Tatsache, dass die Beklagte - in direkten Widerspruch zum Sistierungsgesuch vom 6. August 2018 von Frau G._____ (Urk. 74 f.) - offenbar nicht erst Mitte Sep- tember, sondern bereits am 6. August 2018 mit einem Rechtsanwalt in Kontakt zu treten vermocht und diesen gar ein erstes Mal instruiert (Urk. 76) habe. Ein Grund für die Sistierung sei damit nicht ersichtlich (Urk. 93 S. 13 f. Ziff. 6). 6.2. Bezüglich des durch die Vorinstanz abgewiesenen Sistierungsgesuchs macht die Beklagte geltend, dass die Vorinstanz die von ihr ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnisse zu Unrecht völlig übergangen habe. Dr. F._____ habe in beiden Zeugnissen klar zum Ausdruck gebracht, die Berufungsklägerin sei nicht verhandlungsfähig, namentlich auch unter dem Hinweis auf den am tt.mm.2018 eingetretenen Tod des Ehemannes der Beklagten (Urk. 92 S. 3 Ziff. 4). Die Be- klagte führt weiter aus, dass sich die Situation in materieller Hinsicht wie folgt prä- sentiere: Im Zusammenhang mit dem letzten Sistierungsgesuch, welches Gegen- stand des angefochtenen Beschlusses bilde, habe die Vorinstanz auf S. 14 aus- geführt, die Berufungsklägerin habe am 6. August 2018 Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufgenommen und sei gar in der Lage gewesen, diesen "ein erstes Mal" zu instruieren. Diese Begründung der Vorinstanz sei absolut unhaltbar, habe doch der damit gemeinte Rechtsanwalt X3._____ geltend gemacht, dass die Be- klagte in prozessualen Belangen nicht handlungsfähig sei. Sowohl der Beschluss anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2018 (sofern überhaupt rechtskon- form verkündet) als auch jener im angefochtenen Entscheid seien deshalb nicht nachvollziehbar, weil die klaren Äusserungen des Hausarztes, die Beklagte sei
nicht verhandlungsfähig, nicht angemessen bzw. korrekt gewürdigt worden seien. Es habe überhaupt kein Anlass bestanden, an den Angaben des Hausarztes der Beklagten zu zweifeln. Bestenfalls wäre es darum gegangen, diese zu verifizie- ren, entweder durch die direkte Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung oder aber dann mit der Verpflichtung, dass die Berufungsklägerin selbst eine amtsärztliche Untersuchung in die Wege leiten müsse. Der angefochtene Ent- scheid enthalte kein Argument das geeignet wäre, die klaren Äusserungen des Hausarztes zu widerlegen. Zwar fänden sich Ausführungen auf Seite 12 des Ur- teils, wo die Vorinstanz den Eindruck wiedergebe, die Beklagte sei sehr wohl in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen und das angesichts des Akten- standes überhaupt noch Nötige vorzutragen. Dies erscheine jedoch als eine will- kürliche tatsächliche Annahme, da es sich ja so verhalte, dass die Berufungsklä- gerin gar nicht in der Lage gewesen sei, zur Sache zu plädieren (mit der bekann- ten Folge, dass seitens des Klägers überhaupt auf irgendwelche Vorbringen ver- zichtet worden sei und die Verhandlung sofort geschlossen worden sei). Dass die Vorinstanz eigene "Eindrücke" oder "Wahrnehmungen" höher gewichte als ein auf fundiertem medizinischem Fachwissen beruhendes Arztzeugnis des behandeln- den Hausarztes, sei äusserst irritierend und verdiene unter keinen Umständen den Schutz durch die Berufungsinstanz. Auch die Auffassung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe sich rechtmissbräuchlich verhalten, sei nicht zuletzt auf- grund ihres ärztlich bescheinigten stark angeschlagenen gesundheitlichen Zu- standes als absolut willkürlich zurückzuweisen. 6.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz nennt als einzige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit. Damit liegt es im Ermessen des Gerichtes zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Da eine Sistierung des Verfahrens grundsätzlich dem von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garan- tierten sowie in Art. 124 Abs. 1 ZPO sich spiegelnden Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist, widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur aus-
nahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2). Zu einer Sistierung von Gesetzes wegen kommt es beim Konkurs einer Partei, und ist denkbar beim Tod oder bei Urteilsunfähigkeit einer Partei und bei einer Mediation. Wird eine Partei im Verlaufe des Prozesses urteilsunfähig, fehlt ihr von da an die Prozessfähigkeit. Mit dem Sistierungsbeschluss ist die Erwach- senenschutzbehörde einzuladen, ihr in Anwendung von Art. 390 ZGB eine Vertre- tung zu bestellen (Art. 67 Abs. 2 ZPO), und der Prozess ist solange ruhen zu las- sen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 7). 6.4. Mit Schreiben vom 6. August 2018 (Urk. 74) reichte eine Frau G._____ namens der Beklagten ein Arztzeugnis von Dr. F._____ ein und wies darauf hin, dass die Beklagte in einem sehr kritischen Zustand sei und ersuchte um Sistie- rung der Prozessfälle. Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Schriften des Gerichtes von der Beklagten als Morddrohungen gedeutet würden. Im eingereich- ten Zeugnis vom 6. August 2018 hält Dr. med. F._____ das Folgende fest: "Aus medizinisch-psychiatrischen Gründen, gerade auch wegen des kürzlichen Ver- sterbens des Ehemanns, ist die Patientin zurzeit nicht verhandlungsfähig und kann deshalb bis auf weiteres (mindestens aber bis am 31.10.2018) nicht am Ge- richtsverfahren teilnehmen" (Urk. 75). Mit Schreiben ebenfalls vom 6. August 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X3.der Vor–instanz mit, dass sich die Be- klagte telefonisch bei ihm gemeldet habe, sie habe eine Abholungseinladung vom Gericht erhalten und sehe sich aber gesundheitlich nicht in der Lage, die Sendung termingerecht bei der Post abzuholen. Sie sei nahe an einem Nervenzusammen- bruch, weshalb sie nun sofort ihren Arzt konsultiere. Er werde die Beklagte mor- gen das erste Mal sehen können und dann gegebenenfalls in der Lage sein, dem Gericht die Anwaltsvollmacht zuzustellen. Dies gelte ebenfalls für ein ärztliches Zeugnis (Urk. 76). 6.5. Die drei Urkunden zeigen, dass die Beklagte am 6. August 2018 in der La- ge war, ihre Bekannte, Frau G., zu instruieren, mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen und den Arzt aufzusuchen. Eine Urteilsunfähigkeit der Beklagten wird weder im Arztzeugnis noch in den beiden erwähnten Schreiben geltend ge-
macht. Andere Gründe, die für eine Sistierung des Verfahrens gesprochen hätten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6.6. Gemäss Arztzeugnis vom 6. August 2018 wäre die Beklagte mindestens bis 31. Oktober 2018 verhandlungsunfähig gewesen. In diesem Zeitraum hat die Beklagte am 14. September 2018 Rechtsanwalt lic. iur. X3.mandatiert (Urk. 81), am 24. September 2018 mit Rechtsanwalt lic. iur. X4. Kontakt aufge- nommen (Urk. 84 S. 3 Ziff. 3) und in der Folge am 26. September 2018 manda- tiert (Urk. 85) und schliesslich am 1. Oktober 2018 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ das Mandat erteilt (Urk. 88). 6.7. Diese Aktivitäten der Beklagten zeigen, dass sie im Zeitraum, indem sie gemäss Arztzeugnis verhandlungsunfähig gewesen sein soll, immerhin in der La- ge war, sich rechtlichen Beistand zu organisieren. Zudem haben offenbar weder der behandelnde Arzt noch die bevollmächtigten Rechtsanwälte den Gesund- heitszustand der Beklagten als kritisch eingestuft oder sogar eine Urteilsunfähig- keit festgestellt. Andernfalls hätten sie sich zweifellos mit der KESB in Verbindung gesetzt und allfällige Schutzmassnahmen beantragt. 6.8. Unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand, der in den diversen Arzt- zeugnissen von Dr. F._____ mit zuerst "nicht einvernahmefähig" (Urk. 56, Urk. 59/10) und danach mit "nicht verhandlungsfähig" (Urk. 64/2, Urk. 79) bezeichnet wurde, hat die Beklagte diverse Sistierungsgesuche (Urk. 55, Urk. 58) und Ver- schiebungsgesuche (Urk. 64/1, Urk. 69) gestellt. Parallel dazu war sie aber immer in der Lage, verschiedene Rechtsvertreter zu mandatieren und diesen dann das Mandat auch wieder zu entziehen. 6.9. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die von der Beklagten eingereich- ten Verschiebungs- und Sistierungsgesuche als Verzögerungstaktik zu werten seien, erweisen sich damit als zutreffend. Die entsprechenden Gesuche der Be- klagten wurden zu Recht abgelehnt und das Verfahren korrekt durchgeführt.
7.2. Vor Vorinstanz liess die Beklagte in der Duplik vom 24. April 2017 (Urk. 45) ausführen, dass die Beklagte sich im Rahmen des Kaufvertrages unbestrittener- massen bereit erklärt habe, die mittels Schuldbrief im 3. Rang über Fr. 270'000.- gesicherte Forderung des Klägers zu übernehmen, was sich schon aus dem Kaufvertrag ergebe. Allein der Kläger habe in der Folge einem Schuldnerwechsel nicht zugestimmt, und dies notabene im Wissen um die erfolgte und ihm ange- zeigte Übertragung der Liegenschaft. Damit habe er sich indes selbstverschuldet in die Situation gebracht, dass ihm heute im Konkurs von 2013 gegen †E._____ die Liegenschaft an der D.-Strasse ... in C. nicht als Haftungssubstrat zur Verfügung stehe. Hätte er einer Schuldübernahme durch die Beklagte zuge- stimmt, so könnte er aus der sich im Eigentum der Beklagten befindlichen Liegen- schaft heute problemlos befriedigt werden. Weiter habe die Beklagte und †E._____ mit Kaufvertrag vom 19. März 2010 auch vereinbart, dass die Beklagte sich gegenüber †E._____ zur Schadloshaltung aus der erwähnten Darlehens- schuld bis zum Betrag von Fr. 270'000.- verpflichtet und ein etwaiger Differenzbe- trag (bei tatsächlich geringerer Schuld gegenüber dem Kläger) zu bezahlen habe. Auch daraus sei ersichtlich, dass die Beklagte bei Übertragung der Liegenschaft gewillt gewesen sei, notfalls mit der Liegenschaft selbst für diese Darlehensschuld gegenüber dem Kläger einzustehen, weshalb die Argumentation des Klägers, die Übertragung der Liegenschaft sei subjektiv zum Zwecke erfolgt, die Beklagte zu Lasten anderer Gläubiger einseitig zu begünstigen bzw. die Liegenschaft anderen Gläubigern, insbesondere dem Kläger selbst, als Haftungssubstrat für ihre Forde- rungen zu entziehen, nicht stichhaltig sei. Das genaue Gegenteil sei der Fall. Die Beklagte habe nicht nur die Schuld von †E._____ gegenüber seinen Geschwis- tern übernommen, womit diesen die Liegenschaft als Haftungssubstrat zur Verfü- gung gestanden habe und noch stehe, sondern sie habe auch die Schuld gegen- über dem Kläger übernehmen wollen, womit auch diesem die Liegenschaft als Haftungssubstrat gedient hätte. Dies habe indes der Kläger selbst vereitelt, indem er die Schuldübernahme abgelehnt habe (Urk. 45 S. 18 f. Rz. 41). 7.3. Die Vorinstanz prüfte bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Absichts- anfechtung nach Art. 288 SchKG erfüllt sind, auch die Gläubigerschädigung (Urk. 93 S. 18 ff. Ziff. 10). Sie hatte dabei zu beurteilen, ob †E._____ mit dem Verkauf
der Liegenschaft seine Gläubiger geschädigt hatte und musste klären, worin die Leistung und Gegenleistung des strittigen Rechtsgeschäfts bestanden hatte und wie diese zu bewerten waren. Zur (internen) Schuldübernahme von Fr. 270'000.- hielt die Vorinstanz fest, dass sich zuerst die Frage stelle, ob dieser tatsächlich ein Gegenwert von Fr. 270'000.- gegenüberstehe. Im Kaufvertrag (Urk. 5/13) hätten die Beklagte und †E._____ nämlich festgehalten, dass sie der Ansicht seien, dass diese Schuld gar nicht be- stehe. Nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei eine bestrittene Schuld nicht zum Nominalwert zu verbuchen, sondern zu einem tieferen Betrag, der die Prozesschancen des Schuldners - insbesondere das Risiko, in Anspruch genom- men zu werden - berücksichtige. Bei der vorliegend relevanten Schuld handle es sich jedoch um die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1991, über die das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 3. August 2009 (Urk. 5/7) rechtskräftig entschieden habe. Wie der Kläger zutreffend vorbringe, betrage die- se Schuld zwar nicht nominal Fr. 270'000.-, sondern es laute lediglich der Schuld- brief auf diese Summe (Urk. 31 S. 13). Weil jedoch auch die aufgelaufenen und in Zukunft noch anfallenden Zinsen miteinzuberechnen seien, rechtfertige es sich, von einer Schuld in dieser Höhe auszugehen (Urk. 93 S. 20 Ziff. 10.5.). Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Kläger die externe Schuldübernahme ab- gelehnt habe (Urk. 5/15). Wer einem Schuldner verspreche, seine Schuld zu übernehmen, sei nach Art. 175 OR verpflichtet, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner mache. Zwar habe die Beklagte im ersten Konkursverfahren die betriebene Forderung hinterlegt, also diejenige Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag, die sie mit dem Kaufvertrag vom 19. März 2010 übernommen habe, und zwar im Umfang von Fr. 90'000.- zzgl. Zins von rund Fr. 28'120.-, der Prozessentschädigung von Fr. 18'103.- sowie der Kosten für Rechtsöffnung und Betreibung von Fr. 1'000.-, d.h. insgesamt rund Fr. 137'223.- (Urk. 5/14; Urk. 5/19 Rz. 11; Urk. 5/20 S. 3). Die Restforderung - aufgrund welcher schliesslich der Konkurs eröffnet worden sei und die auch Gegenstand der Kollokation im Konkursverfahren gewesen sei
(Urk. 5/21 und 5/2) - sei von der Beklagte jedoch nicht beglichen worden. Obschon damit ein Anspruch von †E._____ gegenüber der Beklagten auf Erfül- lung der (internen) Schuldübernahmeverpflichtung bzw. Schadenersatz begründet worden sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Gläubiger durch den Verkauf der Liegenschaft und die nicht vollständig übernommene Schuld im Kon- kursverfahren zu Schaden gekommen seien. So habe die Beklagte nämlich die Restschuld von Fr. 115'000.- nebst Zins, die sie gemäss der (internen) Schuld- übernahme zu begleichen gehabt hätte, auch dann nicht übernommen, als †E._____ dafür betrieben worden sei und über ihn - wegen dieser Forderung - der Konkurs eröffnet worden sei. Wie oben dargelegt, müsse die Gegenleistung - soll- te sie denn die paulianische Anfechtung grundsätzlich ausschliessen - tatsächlich auch erfüllt werden. Mit der Übertragung der Liegenschaft habe E._____ ein Akti- vum mit einem Verkehrswert von (mindestens) Fr. 670'000.- veräussert. Die Be- klagte habe in der Folge lediglich Verbindlichkeiten von rund Fr. 137'223.- über- nommen und †E._____ habe eine pfandrechtlich gesicherte Forderung auf Rück- zahlung des Darlehens von Fr. 400'000.- erworben. Eine Gegenüberstellung die- ser Leistungen ergebe, dass sie nicht gleichwertig im Sinne der dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung seien. In jedem Fall seien die Gläubiger damit durch den Verkauf der Liegenschaft geschädigt worden. Anzufügen bleibe, dass die höchstgerichtliche Praxis davon ausgehe, dass es sich bei der Veräusserung von Wertgegenständen gegen Erwerb einer nicht gesicherten Forderung - wie es bei der internen Schuldübernahme der Fall gewesen sei - bereits an und für sich nicht um gleichwertige Leistungen handle (Urk. 93 S. 20 f. Ziff. 10.6.). 7.4. Die zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, dass sich diese - entge- gen der Behauptung der Beklagten - mit der Frage des Schuldbriefes und der in- ternen Schuldübernahme befasst hat. Auf die diesbezüglichen Erwägungen geht die Beklagte mit keinem Wort ein bzw. beanstandet diese nicht. Sie genügt damit den dargelegten Berufungsanforderungen (vorstehend Erw. 3.1.1. ) nicht und auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und der Be- schluss und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2018 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 24'150.- festgesetzt. 3. Die Gerichtkosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 92, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- tel frist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 670'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
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