Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker-Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Dienstbarkeit / Besitzesschutz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2018 (CG160070-L) Rechtsbegehren:
Gemäss Klagebegründung (Urk. 2/1 S. 2): "1. Es sei der Beklagten zu verbieten, das Bauvorhaben gemäss Baubewilligung 1 der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 20. August 2013 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 wegen Ver- letzung der Dienstbarkeit SP Art. 3 zu realisieren. 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 Änderungen am Äusseren ihres Gebäudes (An-, Um-, Aufbauten, Änderungen am Farbton der Fassaden, Fensterläden, Bedachun- gen usw.) und an der Umgebung vorzunehmen und keine weite- ren Bauten inklusive Neubauten zu errichten, die den Charakter der Siedlung verändern oder stören und somit gegen die Dienst- barkeit SP Art. 3 verstossen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Gemäss Replik (Urk. 12 S. 2): "1. Es sei der Beklagten zu verbieten, das Bauvorhaben gemäss Baubewilligung 1 der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 20. August 2013 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 wegen Ver- letzung der Dienstbarkeit SP Art. 3 zu realisieren, unter Andro- hung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungs- fall. 2. Es sei der Beklagten zu verbieten, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 Änderungen am Äusseren ihres Gebäudes (An-, Um-, Aufbauten, Änderungen am Farbton der Fassaden, Fensterläden, Bedachun- gen usw.) und an der Umgebung vorzunehmen und keine weite- ren Bauten inklusive Neubauten zu errichten, die den Charakter der Siedlung verändern oder stören und somit gegen die Dienst- barkeit SP Art. 3 verstossen. Insbesondere sei festzustellen, dass die Dienstbarkeit SP Art. 3 ebenfalls auf (Ersatz-)Neubauten an- wendbar ist, auf den belasteten Grundstücken lediglich zweistö- ckige Gebäude erstellt werden dürfen und dass für diese diesel- ben charakteristischen Merkmale wie bei Änderungen am Äusse- ren der bestehenden Gebäude einzuhalten sind. 3. ... [Antrag zur Widerklage] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Widerklage (Urk. 2/25 S. 3): "1. Es sei den Klägern (und Widerbeklagten) zu befehlen, der Be- klagten (und Widerklägerin) die Inanspruchnahme der Erschlies- sungsparzellen Kat.-Nrn. 4, GB J.-Zürich, und des Weges, Kat.-Nr. 5, GB J.-Zürich, für die Ausführung von neuen Hauptgebäuden mit mehr als einer Wohneinheit, die von der zu-
ständigen örtlichen Baubehörde und gegebenenfalls den zustän- digen kantonalen Instanzen bewilligt worden sind, insbesondere aber für die Ausführung des mit Bauentscheid BE1 der Bausekti- on des Stadtrates Zürich vom 20. August 2013 bewilligten Neu- bauvorhabens, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2, zu erlauben, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall; 2. ... [prozessualer Antrag] alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger."
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2018: (Urk. 67 S. 25 f.) "1. Der Beklagten wird unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB (Bus- se bis CHF 10'000.–) verboten, das Bauvorhaben gemäss Bau- bewilligung 1 der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 20. August 2013 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 zu realisieren. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Auf das Rechtsbegehren 2 der Hauptklage wird nicht eingetreten. 3. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'750.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden den Klägern zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Sie werden mit den von den Klägern geleisteten Vorschüssen verrechnet, sind diesen aber von der Beklagten zu zwei Dritteln (Fr. 18'500.–) zu ersetzen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 11'520.85 zu bezahlen. 7. Die Gerichtskosten des Verfahrens ET140069-L werden den Klä- gern zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Sie wurden von den Klägern bezogen, sind diesen aber von der Beklagten zu zwei Dritteln (Fr. 1'333.35) zu ersetzen. 8. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das Verfahren ET140069-L wird Vormerk genommen.
Berufungsanträge: der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 66 S. 2): "1. Es sei in Gutheissung der Berufung a) Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden durfte; b) Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei den Klägern (und Widerbeklagten) zu befehlen, der Beklagten (und Widerklägerin) die Inanspruchnahme der Erschliessungspar- zellen Kat.-Nrn. 4, GB J.-Zürich, und des Weges, Kat.-Nr. 5, GB J.-Zürich, für die Ausführung von neuen Hauptgebäu- den mit mehr als einer Wohneinheit, die von der zuständigen örtli- chen Baubehörde und gegebenenfalls den zuständigen kantona- len Instanzen bewilligt worden sind, insbesondere aber für die Ausführung des mit Bauentscheid BE1315/13 der Bausektion des Stadtrates Zürich vom 20. August 2013 bewilligten Neubauvorha- bens, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2, zu erlauben, unter Andro- hung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungs- fall; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kläger."
der Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 72 S. 3): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen, indem der Beklagten unter Strafan- drohung verboten wird, das Bauvorhaben gemäss Baubewilligung 1 der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 20. August 2013 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 zu realisieren. 2. Es sei die Widerklage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST von 7.7 % zu Lasten des Rekurrenten."
Erwägungen: I. Sachverhaltsübersicht 1. Gemäss bis auf eine Änderung betreffend die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte 8 (dazu nachfolgend unter Erw. IV./A.1.) unwidersprochen ge- bliebener Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sind die Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) einerseits und die Beklagte, Wi- derklägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) andererseits Eigentü- mer von Liegenschaften in Zürich-J., welche zusammen mit weiteren Lie- genschaften die in den späten 1940er-Jahren errichtete Siedlung K.- Strasse 1–39 bilden. Der Kläger 1 ist Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 6, K.-Strasse 13, die Kläger 2 und 3 sind Gesamteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 7, K.-Strasse17, der Kläger 4 ist Eigentümer der Liegenschaft Kat.- Nr. 8, K.-Strasse 21, die Klägerin 5 ist Eigentümerin der Liegenschaft Kat.- Nr. 9, K.-Strasse 1 der Kläger 6 ist Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. HG10, K.-Strasse 33, und der Kläger 7 ist Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 11, K.-Strasse 31. Die Klägerin 8 war während des vorinstanzli- chen Verfahrens Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. 12, K.-Strasse 2571 Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft Kat.-Nr. 2, K.-Strasse 19, ganz im Südwesten der Siedlung. 2. Die Grundstücke der Kläger 1-7 und der Beklagten, das ehemalige Grund- stück der Klägerin 8 sowie die weiteren Grundstücke der Siedlung K._____- Strasse 1–39 sind aus einer am 23. Dezember 1954 errichteten Dienstbarkeit ge- genseitig berechtigt und verpflichtet. Diese ist im Grundbuch mit dem Stichwort "Baubeschränkung" als Recht und Last eingetragen, wobei auf "SP Art. 3" ver- wiesen wird, dessen massgebender Eintrag wie folgt lautet: "Die jeweiligen Eigentümer der beteiligten Grundstücke verpflichten sich gegenseitig, keine Änderungen am Äusseren ihrer Gebäude (An-, Um-, Aufbauten, Änderungen am Farbton der Fassaden, Fensterläden, Bedachung usw.) und an der Umgebung vorzu- nehmen und keine weitern Bauten zu errichten, die den Charakter der Siedlung verän- dern oder stören."
II. Prozessgeschichte 1. Am 14. November 2014 reichten die Kläger beim Einzelgericht Audienz ein Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ein. Diesem gab das Einzelgericht Audienz mit Schreiben vom gleichen Tag nicht statt. Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 19. Januar 2015 einen Vergleich eingereicht hatten, worin sich die Beklagte verpflichtete, von der Baubewilligung vom 20. August 2013 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptsachenprozesses keinen Ge- brauch zu machen und die bestehende Liegenschaft nicht abzubrechen und die Kläger sich ihrerseits verpflichteten, die Hauptklage bis spätestens 31. März 2015 direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, schrieb das Einzelgericht Audienz das Geschäft mit Verfügung vom 28. Januar 2015 ab (Urk. 2/9/8; Urk. 2/9/9 S. 5, Dispositivziffer 1). Zugleich setzte es den Klägern Frist bis zum 31. März 2015 an, um den Hauptsachenprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben (Urk. 2/9/9 S. 5, Dispositivziffer 2), womit die Notwendigkeit zur Durchführung ei- nes Schlichtungsverfahrens im Falle der Wahrung der Frist entfiel (Art. 198 lit. h ZPO).
III . Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66 S. 2). Gegen Dispositivziffer 2, womit die Vorinstanz auf Rechtsbegehren Ziffer 2 der Hauptklage nicht eintrat, wurde somit keine Berufung erhoben, weshalb diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist. Zu den Dispositivziffern 4-8, womit die Vorinstanz die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen ihres Verfahrens regelte, stellte die Beklagte ebenfalls keine abweichenden Anträge. Hinsichtlich dieser Kosten- und Entschädigungsfolgen er- folgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streit- sache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt voraus, dass der Beru- fungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Insbesondere hat der Berufungskläger mittels präziser Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufzuzeigen, wo die mass- geblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt wurden. Es ist nicht Sache der Rechtsmittel- instanz, die Akten und Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzu-
stellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Be- streitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsver- fahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa- chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Be- rufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu be- weisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zu- sätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Be- weismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). 4.1. Die Beklagte macht geltend, dass entgegen der vorinstanzlichen Sachver- haltserstellung die Grundstücke der Kläger 5-8 ihrer Parzelle Kat.-Nr. 2 nicht be-
nachbart und diese durch den Neubau auch nicht betroffen seien. Die im vorlie- genden Verfahren umstrittene äussere Gestaltung des geplanten Neubaus erzeu- ge weder ästhetische noch immissionsmässige Auswirkungen auf die Grundstü- cke und Gebäude der Kläger 5-8. Der blosse Umstand, dass alle Grundstücke aus der am 23. Dezember 1954 errichteten Dienstbarkeit SP Art. 3 gegenseitig berechtigt und verpflichtet seien, könne ein aktuelles tatsächliches Rechtsschutz- interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht begründen. Auf die Klage der Kläger 5-8 hätte daher nicht eingetreten werden dürfen (Urk. 66 S. 4). 4.2. Die Kläger widersprechen dieser Ansicht. Bei Unterlassungsklagen, worum es sich auch bei der erhobenen Besitzesschutz- bzw. Dienstbarkeitsklage handle, müsse zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses die Gefahr einer Verletzung drohen, das Verhalten der Gegenpartei die künftige Rechtsverletzung also ernst- haft befürchten lassen. Vorliegend sei die Gefahr der Realisierung des Bauvorha- bens ohne Weiteres gegeben. Die Beklagte sei im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung für das Neubauvorhaben auf ihrem Grundstück. Ohne Erhebung einer Klage durch die Kläger bestehe die Gefahr, dass dieses Bauvorhaben reali- siert würde, obwohl es gegen die Dienstbarkeit SP Art. 3 verstosse. Die Kläger seien direkt betroffen, weil sie als Eigentümer der mit der fraglichen Dienstbarkeit belasteten Grundstücke an der Dienstbarkeit berechtigt und verpflichtet seien. Auf die direkte Nachbarschaft zum Grundstück komme es nicht an (Urk. 72 Rz. 5). 4.3. Bei der Frage, ob eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an einer Klage hat, handelt es sich gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO um eine Prozessvorausset- zung. Nach Art. 60 ZPO hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Vorinstanz hat sich zum Rechtsschutzinte- resse der Kläger nur im Zusammenhang mit Rechtsbegehren Ziff. 2 der Haupt- klage geäussert, auf das sie in der Folge nicht eintrat und das nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 der Hauptklage ging die Vorinstanz demgegenüber offensichtlich vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses aller Kläger aus. Dies zu Recht. Vorliegend ist, wie die Kläger zutreffend darlegen, nicht entscheidend, ob die Grundstücke der Kläger di- rekt benachbart sind, sondern ob das Bauvorhaben der Beklagten gegen die
Dienstbarkeit SP Art. 3 verstösst und den Klägern dadurch eine Verletzung ihrer Rechte droht. Dass die Grundstücke aller Kläger aus der fraglichen Dienstbarkeit berechtigt sind, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Zudem kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte ihr Bauvorhaben verwirklichen will. Damit lag vor Vorinstanz bei allen Klägern ein schutzwürdiges Interesse vor, wes- halb die Vorinstanz zu Recht (auch) mit Bezug auf die Kläger 5-8 auf die Klage eingetreten ist. Nachdem das erstinstanzliche Urteil ergangen war, hat die Kläge- rin 8 ihr Grundstück veräussert (Urk. 72 Rz. 2). Demzufolge stellt sich die Frage, ob die Klägerin 8 nach wie vor aktivlegitimiert ist. Diese Frage ist indes materiell- rechtlicher Natur und wird nachfolgend unter Erw. IV./A.1. zu prüfen sein. 5.1. In prozessualer Hinsicht rügt die Beklagte ferner, dass in Verletzung von Art. 154 ZPO vor der Durchführung des Augenscheins keine Beweisverfügung er- gangen sei mit der Umschreibung des Beweisthemas und Angaben zur Beweis- last (Urk. 66 S. 6). 5.2. Die Kläger machen geltend, das Gericht könne, insbesondere in einfachen Fällen, auf eine Beweisverfügung verzichten. Vorliegend liege ein einfacher Fall vor (Urk. 72 Rz. 42). 5.3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung ordnete die Vorinstanz mit Be- schluss vom 12. März 2018 die Durchführung eines Augenscheins auf den Grundstücken der Parteien an und delegierte dessen Durchführung an den Refe- renten (Urk. 45). Zur Begründung wurde im Beschluss unter Hinweis auf Art. 181 Abs. 1 ZPO ausgeführt, dass ein Augenschein zum besseren Verständnis des Sachverhalts durchgeführt werden könne und dies von beiden Parteien beantragt werde (Urk. 45 S. 2). 5.4. Gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO kann das Gericht zur unmittelbaren Wahrneh- mung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf An- trag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen. Der Au- genschein ist nicht nur Beweismittel. Er kann dem Gericht auch als Informations- mittel dienen, etwa wenn zum besseren Verständnis der (allenfalls auch nicht streitigen) Parteivorbringen die genaue Kenntnis der tatsächlichen Umstände er-
forderlich erscheint. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass das Gericht den Augen- schein auch von Amtes wegen anordnen kann. Aufgrund seiner Doppelnatur als Informations- und Beweismittel kann der Augenschein bereits in einem frühen Prozessstadium sinnvoll sein, allenfalls auch schon vor der Hauptverhandlung (vgl. BSK ZPO-Dolge, Art. 181 N 2 und 4). In der Literatur wird die Meinung ver- treten, auf den Erlass einer Beweisverfügung könne jedenfalls unter bestimmten Umständen verzichtet werden (BSK ZPO-Guyan, Art. 154 N 13; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 18 N 140a). Eine andere Lehrmeinung geht dahin, dass ein Verzicht zwar nicht möglich sei, wohl aber eine dem konkreten Fall angepasste Beweisverfügung (ZK ZPO- Hasenböhler, Art. 154 N 33). Art. 154 ZPO ist nicht auf alle Beweisabnahmen zu- geschnitten (BSK ZPO-Guyan, Art. 154 N 13). Jedenfalls setzt eine Beweisab- nahme nach dieser Bestimmung einen Beweisgegenstand nach Art. 150 ZPO vo- raus, d.h. (i.d.R.) eine streitige bzw. feststellungsbedürftige relevante Tatsachen- darstellung (BSK ZPO-Guyan, Art. 154 N 13a). Beim Augenschein zum besseren Verständnis des Sachverhalts kann der Erlass einer Beweisverfügung streng nach den Vorgaben von Art. 154 ZPO schon deshalb nicht zwingend sein, weil dieser Augenschein auch bei unstrittigen Verhältnissen und von Amtes wegen angeordnet werden kann. Gemäss den wiedergegebenen Erwägungen im Be- schluss vom 12. März 2018 wurde der Augenschein vorliegend genau zu diesem Zweck angeordnet und diente somit als Informationsmittel des Gerichts. Die Be- klagte selbst argumentiert denn auch, dass am Augenschein lediglich eine Be- standesaufnahme erfolgt sei (Urk. 66 S. 6). Der Erlass einer vollumfänglich den Vorgaben von Art. 154 ZPO entsprechenden Beweisverfügung war damit entbehr- lich. 6.1. Die Beklagte macht sodann geltend, die für die Gesamtwürdigung des Ein- zelfalls massgeblichen Umstände seien von den Klägern in Verletzung von Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO nicht dargetan und ordnungsgemäss be- hauptet worden. Sie hätten es bei der Aufzählung von Merkmalen, die nicht vor- handen sein dürften resp. vorhanden sein müssten, bewenden lassen. Konkret hätten die Kläger einzig behauptet, dass der Balkon teilweise betoniert sei und deshalb massig wirke. Die für die Gesamtwürdigung des Einzelfalles massgebli-
chen Umstände würden im zivilgerichtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen ermittelt. Die Ermittlung der für die Gesamtwürdigung massgeblichen Umstände bilde entgegen Erw. IV.7.a des angefochtenen Urteils nicht Bestandteil der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Mangels ausreichender Behauptungen der beweisbelasteten Partei könne das Zivilgericht nicht von sich aus die sachver- haltserheblichen Umstände ermitteln, die eine Rechtsanwendung von Amtes we- gen erst erlaubten (Urk. 66 S. 6; vgl. auch Urk. 66 S. 7 f.). 6.2. Soweit sich die dargelegte Kritik der Beklagten auf die protokollierten Ergeb- nisse des Augenscheins zum besseren Verständnis des Sachverhalts bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass dieser namentlich für Situationen gedacht ist , in denen sich das Gericht anhand eigener optischer Wahrnehmungen ein genaueres Bild über den Sachverhalt verschaffen will, wie dies hier offenkundig der Fall war. Vor- liegend kommt hinzu, dass gemäss Beschluss vom 12. März 2018 beide Parteien (gemeint: die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits) einen Augenschein zum besseren Verständnis des Sachverhalts im Sinne von Art. 181 Abs. 1 ZPO beantragten (Urk. 45 S. 2) und die Beklagte nicht geltend macht, dies sei nicht der Fall gewesen. Es versteht sich von selbst, dass die ordnungsgemäss protokollier- ten Ergebnisse des Augenscheins anschliessend von der Vorinstanz verwertet werden durften. Im Übrigen hielt die Vorinstanz in Erw. IV.7.a, nachdem sie zuvor auf die Unterschiede zwischen den öffentlich-rechtlichen Einordnungsvorschriften einerseits und dem Inhalt der vorliegend zu beurteilenden Dienstbarkeit anderer- seits eingegangen war, fest, dass sie mit eigenen Erwägungen und anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu prüfen habe, ob das Bauprojekt der Beklagten den Siedlungscharakter verändern oder stören würde. Diese Würdigung stelle Rechtsanwendung dar und habe insofern von Am- tes wegen zu erfolgen (Urk. 67 S. 19). Die Vorinstanz erklärte damit nicht, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen erforsche, und die Beklagte zeigt im Übri- gen in ihrer Berufungsschrift auch nicht auf, dass resp. wo die Vorinstanz dies ge- tan hätte. Sollte dies der Fall sein, hätte die Beklagte deshalb ihre Rügeobliegen- heit verletzt. Abgesehen davon haben die Kläger in ihrer Klagebegründung und Replik konkret den Balkon, die Fenster, das Fehlen von Fensterläden und die Dachgestaltung des geplanten Neubaus als dem Siedlungscharakter widerspre-
chend kritisiert (Urk. 2/1 Rz. 30 f. und Rz. 48; Urk. 12 Rz. 92 ff.), also genau jene Merkmale, auf welche die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung massgeblich abstellte (Urk. 67 S. 22 f.; dazu nachfolgend unter Erw. IV./A.2.5.). Auf die Rüge der Be- klagten ist daher nicht weiter einzugehen. 7. Die Eingabe der Beklagten vom 20. Mai 2019, in der diese beantragt, dass die Klage der Klägerin 8 abzuweisen sei, soweit die neuen Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 12 nicht in den Prozess eintreten (Urk. 76 S. 2; dazu nach- folgend unter Erw. IV./A.1.), und die im Übrigen keine Ausführungen enthält, wel- che sich zu Ungunsten der Kläger auswirken, ist den Klägern mit dem vorliegen- den Endentscheid zur Kenntnis zu bringen. 8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-65). Auf die Partei- vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwen- dig ist.
IV. Materielles A. Hauptklage 1.1. Wie bereits angesprochen wurde, wurde in der Berufungsantwort dargetan, dass die Klägerin 8 ihr Grundstück Kat.-Nr. 12 am 23. Oktober 2018 an die Ehe- gatten L._____ und M._____ zu je ½ Miteigentum verkauft habe. Gemäss den Ausführungen der Kläger wurde in Ziff. 1 des Kaufvertrages festgehalten, dass die Eigentumsübertragung zwischen dem 26. und dem 30. November 2018 stattfinde (Urk. 72 Rz. 2). Dies ist ein zu berücksichtigendes echtes Novum (vgl. Erw. III./3.). 1.2. Gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO kann, wenn das Streitobjekt während des Pro- zesses veräussert wird, der Erwerber oder die Erwerberin an die Stelle der ver- äussernden Partei in den Prozess eintreten. Streng genommen wurde vorliegend nicht das Streitobjekt als solches veräussert, sondern eines der von der Grund- dienstbarkeit betroffenen Grundstücke. Der Streitgegenstand, auf den sich Art. 83 Abs. 1 ZPO bezieht, ist aber weit zu fassen und erfasst auch eine Sache, an wel- cher ein beschränktes dingliches Recht geltend gemacht wird (BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 5 unter Verweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 49 N 1). 1.3. Die neuen Eigentümer des fraglichen Grundstücks treten nach Art. 83 Abs. 1 ZPO nicht automatisch in den Prozess ein, sondern müssen ihren Eintritt erklären. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht. Insbesondere hat das Gericht nicht von sich aus tätig zu werden (vgl. BSK ZPO-Graber, Art. 83 N 19). 1.4. Da der gemäss den Ausführungen der Kläger für die Eigentumsübertragung vereinbarte Zeitraum verstrichen ist, ist mit den Parteien (Urk. 72 Rz. 2; Urk. 76 S. 2) davon auszugehen, dass die Klägerin 8 im heutigen Zeitpunkt weder hin- sichtlich der Dienstbarkeits- noch hinsichtlich der Besitzesschutzklage aktivlegiti- miert ist, weshalb ihre Klage ohne Weiteres abzuweisen ist. 2.1. Die Vorinstanz hiess die Hauptklage insoweit gut, als sie der Beklagten im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 unter der Strafandrohung nach Art. 292 StGB
(Busse bis Fr. 10'000.–) verbot, das Bauvorhaben gemäss Baubewilligung 1 der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 20. August 2013 auf dem Grund- stück Kat.-Nr. 2 zu realisieren (Urk. 67 S. 25, Dispositivziffer 1). 2.2. Zur Begründung des von ihr ausgesprochenen Verbots stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass die Dienstbarkeit auch auf Ersatzneubauten anwendbar sei und solche den Charakter der Siedlung weder verändern noch stören dürften, was von der Beklagten erstinstanzlich bestritten worden war (Urk. 67 S. 10-13). Einen bestimmten Anforderungskatalog enthalte die Dienstbarkeit jedoch – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht. Ob eine Baute den Siedlungscharakter störe, sei daher anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urk. 67 S. 13 f.). Sodann widersprach sie der Ansicht der Beklagten, wenn deren Bauvorhaben den positiven Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG entspreche und zumindest eine befriedigende Gesamtwirkung für sich als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung erreiche, sei von vornherein ausgeschlossen, dass eine negative Veränderung oder Störung des Siedlungsbildes vorliege. Zwar sei richtig, dass die kommunale Baubehörde, das Baurekursgericht und das Ver- waltungsgericht die in § 238 Abs. 1 PBG umschriebenen Voraussetzungen als er- füllt angesehen hätten. Die beiden verwaltungsrechtlichen Instanzen hätten indes die baurechtlichen Einordnungsvoraussetzungen nicht nur vor dem Hintergrund der Siedlung K.-Strasse 1–39 beurteilt, sondern der weiteren baulichen Umgebung massgebliches Gewicht zugemessen. Auf die Argumente der Kläger, wonach die Ausgewogenheit und das Gleichmass der Siedlung K.-Strasse beeinträchtigt werde, das Bauprojekt wuchtig wirke und die siedlungstypische Kleinmassstäblichkeit missachte, seien die verwaltungsrechtlichen Instanzen gar nicht erst eingegangen. Sie hätten die Konformität des beklagtischen Bauprojekts mit der hier interessierenden, privatrechtlichen Dienstbarkeit nicht geprüft und wä- ren dafür gemäss § 1 VRG auch gar nicht kompetent gewesen. Sodann seien die baurechtlichen Einordnungsvoraussetzungen nach § 238 Abs. 1 PBG von der vor- liegenden Baubeschränkungsdienstbarkeit zu unterscheiden. Sie seien nicht de- ckungsgleich und gingen auch nicht weit über diese hinaus. Der Meinung der Be- klagten, damit, dass die Dienstbarkeit Veränderungen und Störungen des Charak- ters der Siedlung verbiete und demzufolge negativ formuliert sei, gehe sie
zwangsläufig weniger weit als die positive ästhetische Generalklausel von § 238 Abs. 1 PBG, hielt die Vorinstanz entgegen, dass für die Auslegung der Dienstbar- keit nicht die Praxis zum öffentlichen Baurecht massgebend sein könne. Ent- scheidend sei allein, wie das konkrete Servitutenprotokoll nach seinem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich auf Grund der Bedürfnisse der beteiligten Grundstücke und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit habe ver- standen werden dürfen und müssen. Dadurch, dass nicht bloss Störungen, son- dern auch Veränderungen des Siedlungscharakters verboten würden, werde der restriktive Charakter der Baubeschränkung betont. Insofern lasse sich entgegen der Beklagten nicht sagen, dass dem Veränderungsverbot neben dem Störungs- verbot keine zusätzliche, selbständige Bedeutung zukomme. Für das Verständnis der Dienstbarkeit sei der Gesamteindruck entscheidend. Was Sinn und Zweck der Baubeschränkung anbelange, sei klar, dass diese die Erhaltung eines einheitli- chen Siedlungsbilds bezwecke. Im Rahmen von § 238 Abs. 1 PBG könnten hin- gegen keine Angleichung einer Baute an ihre bauliche Umgebung oder gar archi- tektonische Sonderleistungen gefordert werden. Diese Bestimmung erlaube in der Regel nicht, in einem Quartier eine einheitliche und gleichgeschaltete Überbau- ung durchzusetzen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Anforderun- gen von § 238 Abs. 1 PBG strenger seien als diejenigen der vorliegenden Baube- schränkungsdienstbarkeit. Hinzu kämen die unterschiedlichen Blickwinkel der Bestimmungen. Die öffentlich-rechtlichen Einordnungsvoraussetzungen würden sich auf die bauliche Umgebung unter Einbezug der weiteren Umgebung und der optischen Fernwirkung beziehen. Demgegenüber ziele die Dienstbarkeit nach dem Wortlaut des Servitutenprotokolls einzig auf "die Siedlung", womit nur die Siedlung K._____-Strasse 1–39 gemeint sein könne, was sich schon daraus er- gebe, dass nur diese Grundstücke an der Dienstbarkeit beteiligt seien. Dass der Siedlungscharakter unter Einbezug der weiteren baulichen Umgebung zu beurtei- len wäre, ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Servitutenprotokolls noch aus dem Zusammenhang. Es könne hier, wo es um die Bindungswirkung der Dienst- barkeit gehe, auch keine Rolle spielen, dass der Charakter der Siedlung durch Häuser in der Nachbarschaft "aufgeweicht" werde. Die Liegenschaft der Beklag-
ten befinde sich zwar am Rand der Siedlung K.-Strasse. Trotzdem sei sie ein Teil davon und durch die fragliche Dienstbarkeit belastet (Urk. 67 S. 15-19). 2.3. Die Siedlung K.-Strasse 1–39 bestehe aus 20 Einfamilienhauseinhei- ten. Im Mittelteil der Siedlung fänden sich zwei Reihen von je sechs aneinander gebauten, seitlich leicht gestaffelten Gebäuden. Westlich sei dieser Siedlungskern von insgesamt vier einzeln stehenden Häusern eingefasst; danach folge der N.-Bach. Im Norden würden zwei Doppeleinfamilienhäuser die Siedlung zur K.-Strasse abschliessen. Die vier einzeln stehenden Häuser verfügten le- diglich über je ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss. Die übrigen Gebäude setzten sich aus je zwei Vollgeschossen und einem nicht ausgebauten Dachge- schoss zusammen. Sämtliche Gebäude hätten flache Satteldächer. Die hell ver- putzten Fassaden seien mit feinmassstäblichen Fenstern unterbrochen. Teilweise seien diese mit Fensterläden ausgestattet. Gewisse Gebäude verfügten über ei- nen Balkon. Insgesamt könne – im Sinne einer ersten Würdigung – von einer kleinmassstäblichen Einfamilienhaussiedlung gesprochen werden. Die beiden Doppeleinfamilienhäuser und die zusammengebauten Einfamilienhauseinheiten im Mittelteil der Siedlung würden daran entgegen der Ansicht der Beklagten nichts ändern (Urk. 67 S. 19 f.). Der Kläger 3 habe sein Gebäude erweitert und auf der südlichen Dachfläche eine auffällige Solaranlage installiert. Andere Eigentümer hätten ihre Gebäude ebenfalls erweitert, und der Farbton der Fensterläden sei bei beinahe allen Gebäuden verändert worden. Offen sei noch ein Bauprojekt an der K.-Strasse 11. Ob diese Veränderungen den Anforderungen der Dienstbar- keit genügten, brauche vorliegend nicht entschieden zu werden. Dass ihretwegen nicht mehr von einem einheitlichen Baustil gesprochen werden könne, treffe je- denfalls – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zu. Entsprechendes habe auch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Dessen Aussage zum fehlenden einheitlichen Baustil habe sich klarerweise auf die weitere bauliche Umgebung bezogen, von den zwei dominanten Wohnhochhäusern sowie der länglichen, dreigeschossigen Wohnzeile im Norden der Siedlung K.-Strasse über das Flachdachgebäude im Süden bis zu den kubischen Mehrfamilienhäusern hinter dem N._____-Bach (Urk. 67 S. 20 f. unter Verweis auf Urk. 2/9/31 E. 3.5).
2.4. Der projektierte Ersatzneubau bestehe aus einem leicht verzogenen, viersei- tig geknickten, rhombusähnlichen Hauptkörper mit einem allseitig zurückversetz- ten Attikaaufbau. Ein einseitig auskragender Balkon löse die südöstliche Gebäu- deecke leicht auf. Die Fassaden seien geprägt von Fenstern unterschiedlicher Grösse, wobei raumhohe Fenster dominierten. Der optische Eindruck sei geprägt von einer modernen, zeitgenössischen Architektur (Urk. 67 S. 21). 2.5. Es sei unbestritten, dass das Bauvorhaben der Beklagten im Vergleich zum bestehenden Einfamilienhaus eine deutlich grössere Grundfläche und Kubatur aufweise und damit eine dichtere Überbauung der Bauparzelle bewirken würde. Auch würde der Neubau höher – wenn auch nicht deutlich höher – ausfallen als sämtliche bisherigen Gebäude der Siedlung K._____-Strasse 1–39. Dass das vorgesehene Bauvolumen sich, wie von der Beklagten geltend gemacht, nicht deutlich oder scharf von den benachbarten Wohnbauten abhebe, möge zutreffen. Das Bauvolumen sei aber nicht das einzige Kriterium. Immerhin wäre der Neubau das einzige Gebäude der Siedlung, das über drei ausgebaute Geschosse verfü- gen würde. Ob das Bauprojekt sich von seiner Umgebungsgestaltung her in das bestehende Siedlungsbild einordne, könne, da diese noch nicht feststehe, nicht abschliessend beurteilt werden. Zuzustimmen sei der Beklagten darin, dass der geplante, grosszügige Grünraum nicht zu beanstanden sei. Von der Nutzungsauf- teilung her solle neu ein Mehrfamilienhaus mit drei übereinanderliegenden Wohneinheiten entstehen. Die bisherige Siedlung bestehe demgegenüber aus- schliesslich aus Einfamilienhäusern, d.h. aus vertikal ausgerichteten Wohneinhei- ten, auch wenn die wenigsten von diesen freistehend seien. Zwar liege keine Baubeschränkung auf Einfamilienhäuser vor. Die Nutzungsauftei lung sei aber durchaus als ein Element der Siedlungscharakteristik zu betrachten. Was die Fassadengestaltung anbelange, hätten die Aussenwände zunächst in zwei unter- schiedlichen Putzen sowie zwei verschiedenen, neutralen Grautönen gehalten werden sollen. Die kommunale Baubehörde habe insofern eine Anpassung gefor- dert und zwei (helle) Grautöne vorgeschlagen. Vor dem Hintergrund der unter- schiedlich hell verputzten Fassaden der übrigen Gebäude der Siedlung wäre das angedachte Farbkonzept mit zwei (hellen) Grautönen für sich allein nicht zu be- anstanden. Was die Fenster angehe, kämen in der Siedlung, insbesondere in den
Anbauten, auch vereinzelt grossflächigere Fenster vor. Beim Bauprojekt seien die grossflächigen, raumhohen Fenster aber durchgängig und würden das Erschei- nungsbild prägen. Diese grossflächigen, raumhohen Fenster ohne Läden würden nicht ins Siedlungsbild passen. Daran ändere nichts, dass das Baurekursgericht diese nicht beanstandet habe und zum Schluss gekommen sei, dass deren Grös- senmasse sowie ihre Verteilung und Anordnung ein sorgfältig abgestimmtes Ge- samtbild ergäben. Das Baurekursgericht habe sich dabei einzig auf die Gestal- tung der Fassade und nicht auf deren Einordnung ins Siedlungsbild bezogen. Der einseitig auskragende Balkon verbleibe sodann grösstenteils innerhalb der Kuba- tur des Gebäudes und gleiche damit einer Loggia. Er unterscheide sich damit von den der Siedlung eigenen, klassischen Balkonen, die als offene Austritte aus der Wand hervorragten. Die Dachgestaltung schliesslich widerspreche der Siedlungs- charakteristik grundlegend. Statt eines für die Siedlung durchgehend typischen Satteldachs sei ein Flachdach mit aufgesetztem Attikageschoss vorgesehen. Dass der Attikaaufbau zurückhaltend formuliert sei und sich dem Hauptkörper klar unterordne, ändere nichts am modernen und kubischen Erscheinungsbild des ge- planten Ersatzneubaus. Das Projekt weise somit nicht nur etliche Eigenheiten auf, die sich von den bestehenden Häusern unterscheiden würden. Es stehe in seiner Gesamtheit für eine moderne, zeitgenössische Architektur. Die geplante Baute würde in das einheitliche Bild der älteren Siedlungsüberbauung eine neue For- mensprache einführen. Sie würde gegenüber der bisherigen Ausgestaltung der Siedlung in störenden Widerspruch treten und sich geradezu aus dieser verab- schieden. Im Sinne der hier zu beurteilenden Baubeschränkungsdienstbarkeit lie- ge eine Störung beziehungsweise zumindest eine erhebliche Veränderung des Siedlungscharakters vor (Urk. 67 S. 22 f.). 2.6. Die Vorinstanz hiess die Dienstbarkeitsklage (actio confessoria) daher gut und verbot der Beklagten im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 der Kläger, das geplante Bauvorhaben zu realisieren. Antragsgemäss verband sie das Verbot mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Urk. 67 S. 23 und S. 25, Dispositivziffer 1). Die Kläger hatten ihre Klage auch auf Besitzesschutz gestützt (Urk. 2/1 Rz. 32 ff.; Urk. 12 Rz. 132 ff.). Darauf ging die Vorinstanz folgerichtig nicht mehr ein.
3.1.1. Die Beklagte lässt im Berufungsverfahren den noch vor Vorinstanz einge- nommenen Standpunkt, die Dienstbarkeit finde auf ihr Neubauvorhaben von vornherein keine Anwendung, fallen (vgl. Urk. 66 S. 7). Neu macht sie geltend, die Dienstbarkeit weise einen widerrechtlichen Inhalt auf und sei daher insofern nich- tig. Weil die Dienstbarkeit weniger weit gehe als die kantonalrechtliche Vorschrift von § 238 PBG, würde heute ihr Eintrag in das Grundbuch verweigert. Durch Dienstbarkeiten könnten und dürften die zwingenden öffentlich-rechtlichen Eigen- tumsbeschränkungen nicht abgeändert werden (Urk. 66 S. 9 unter Verweis auf Art. 680 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Urk. 66 S. 14). 3.1.2. Die Kläger bestreiten die Ausführungen der Beklagten. Es treffe zu, dass Unterlassungspflichten, die dem Grundeigentümer durch gesetzliche Vorschriften auferlegt seien, nicht zum Gegenstand einer Dienstbarkeit gemacht werden könn- ten. Die Dienstbarkeit und § 238 Abs. 1 PBG hätten aber unterschiedliche Blick- winkel. Der Inhalt der Dienstbarkeit sei daher nicht von § 238 PBG erfasst (Urk. 72 Rz. 51). 3.1.3. Gemäss Art. 680 Abs. 3 ZGB ist die Aufhebung oder Abänderung von Ei- gentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters ausgeschlossen. Des- halb ist ein Dienstbarkeitsvertrag, welcher eine in einer zwingenden Bestimmung festgelegte Eigentumsbeschränkung aufhebt oder vermindert, wegen seines wi- derrechtlichen Inhalts nichtig im Sinne von Art. 20 OR (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 30). Dass und wo die Beklagte schon vor Vorinstanz behauptet hatte, dass die Dienstbarkeit nichtig sei, legt sie nicht dar. Die Nichtigkeit betrifft indes- sen eine Rechtsfrage. Neue rechtliche Argumente sind keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO und können im Berufungsverfahren unbeschränkt vorge- bracht werden, solange sie sich nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen (vgl. BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1). Insofern kann die Nich- tigkeit eines Vertrages jederzeit geltend gemacht werden und ist überdies von Amtes wegen zu beachten (statt vieler BSK OR I-Huguenin/Meise, Art. 20 N 70, mit Hinweisen). Auf die diesbezügliche Argumentation ist deshalb dennoch einzu- gehen. Sie ist allerdings nicht stichhaltig. Vorliegend liegt nämlich kein Dienstbar- keitsvertrag vor, der eine in einer zwingenden Bestimmung festgelegte Eigen-
tumsbeschränkung aufhebt oder vermindert. Vielmehr steht das genaue Gegenteil zur Diskussion: Das Bauvorhaben entspricht gemäss den verwaltungsrechtlichen Instanzen den Vorgaben von § 238 PBG, soll aber gemäss den Klägern dennoch gegen die Dienstbarkeit verstossen. Damit ist kein Anwendungsfall von Art. 680 Abs. 3 ZGB gegeben. In den von der Beklagten angeführten Literaturstellen (Urk. 66 S. 9) wird denn auch nichts festgehalten, was für ihre Argumentation sprechen würde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen. 3.1.4. Die auf § 238 PBG gestützte Argumentation der Beklagten (Urk. 66 S. 7 ff.) geht aber auch sonst an der Sache vorbei. Entgegen ihrer im Berufungsverfahren wiederholten Ansicht trifft nicht zu, dass bei einem Bauvorhaben, das den positi- ven Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG entspricht und zumindest eine befriedi- gende Gesamtwirkung für sich wie auch für die bauliche und landschaftliche Um- gebung erreicht, das Vorliegen einer negativen Veränderung oder Störung des Siedlungsbildes von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Urk. 66 S. 9 f.). Die Vor- instanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen der dies- bezüglichen Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden kann; auf ihre Er- wägungen (Urk. 67 S. 17 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuhe- ben ist, dass, wie auch die Kläger in ihrer Berufungsantwortschrift darlegen (Urk. 72 Rz. 52), die Rechtsprechung zu § 238 PBG vorliegend nicht relevant ist, sondern einzig entscheidend ist, wie das konkrete Servitutenprotokoll nach sei- nem Wortlaut und Zusammenhang sowie namentlich aufgrund der Bedürfnisse der beteiligten Grundstücke und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbar- keit verstanden werden durfte und musste (Urk. 67 S. 18). Wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt und von der Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird, ist Zweck der streitgegenständlichen Baubeschränkung die Erhaltung eines einheitlichen Siedlungsbildes, was dadurch erreicht werden soll, dass Störungen und Veränderungen des Siedlungscharakters verboten werden (Urk. 67 S. 13 und S. 18). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Rahmen von § 238 Abs. 1 PBG dagegen keine Angleichung einer Baute an ihre bauliche Umgebung oder gar architektonische Sonderleistungen gefordert werden können und die Bestim- mung in der Regel nicht erlaubt, in einem Quartier eine einheitliche und gleichge-
schaltete Überbauung durchzusetzen (Urk. 67 S. 19 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat zudem – entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 66 S. 16) – zu Recht auf die unterschiedlichen Blickwinkel der Bestimmungen hingewiesen. Es trifft zu, dass die öffentlich-rechtlichen Einordnungsvoraussetzungen sich auf die bauliche Umgebung unter Einbezug der weiteren Umgebung und der optischen Fernwir- kung beziehen, während die in Frage stehende Dienstbarkeit nach dem Wortlaut des Servitutenprotokolls einzig auf "die Siedlung" zielt und damit nur die Siedlung K.-Strasse 1-39 gemeint sein kann; auch diesbezüglich sind die Erwägun- gen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (Urk. 67 S. 18 f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 66 S. 16) ist § 238 Abs. 1 PBG insoweit nicht "strenger" als die vorliegende Baubeschränkungsdienstbarkeit, sondern anders. Wie die Kläger richtig ausführen, sind die ästhetischen Qualitäten (gemeint: des geplanten Er- satzbaus) daher bei der vorliegenden Dienstbarkeit nicht allein massgeblich (Urk. 72 Rz. 61). Im Übrigen ist entgegen der Darstellung der Beklagten unrichtig, dass die verwaltungsrechtlichen Instanzen ausdrücklich auch eine positive Ein- ordnung in das Bild der Siedlung bestätigt hätten (so die Beklagte in Urk. 66 S. 16), abgesehen davon, dass die Beklagte nicht dartut, dass und wo sie diese Behauptung bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte, und damit nach dem unter Erw. III./2. Dargelegten ohnehin nicht zu hören ist. Vor dem gegebenen Hinter- grund sind die Ausführungen der Beklagten zu den Erwägungen des Baurekurs- gerichts und des Verwaltungsgerichts daher auch irrelevant. Das Verwaltungsge- richt hat auch nicht festgehalten, dass sich das Bauvorhaben positiv und befriedi- gend in die Bauten der Kläger und ihrer Nachbarn einordne (so die Beklagte: Urk. 66 S. 12), sondern stellte fest, dass das Projekt die Anforderungen von § 238 PBG erfüllt, wobei es bei seiner Beurteilung die weitere bauliche Umgebung, wozu insbesondere auch zwei dominante Wohnhochhäuser, eine längliche drei- geschossige Wohnzeile im Norden der Siedlung K.-Strasse und kubische Mehrfamilienhäuser hinter dem N._____-Bach gehören, einbezog (Urk. 2/9/31 S. 9). Der Argumentation der Beklagten, wenn ihr Bauvorhaben sich gut, zumin- dest aber befriedigend in die von der Dienstbarkeit betroffene Siedlung einordne, sei es schlicht ausgeschlossen, dass es umgekehrt plötzlich die Gebäude der Kläger negativ stören könne (Urk. 66 S. 12), ist daher auch insoweit die Grundla-
ge entzogen. Schliesslich ist auch der Darstellung der Beklagten zu widerspre- chen, die Vorinstanz habe behauptet, dass sowohl das Baurekursgericht als auch das Verwaltungsgericht in Missachtung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör auf deren Argumente, wonach die Ausgewogenheit und das Gleichmass der Siedlung K.-Strasse beeinträchtigt werde, das Bauprojekt wuchtig wirke und die siedlungstypische Kleinmassstäblichkeit missachte, gar nicht erst einge- gangen sei (Urk. 66 S. 10 und S. 12 f.; vgl. auch Urk. 66 S. 16). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang vielmehr fest, dass die verwaltungsrechtlichen In- stanzen aufgrund von § 1 VRG gar nicht kompetent gewesen wären, die Konfor- mität des beklagtischen Bauprojekts mit der hier interessierenden, privatrechtli- chen Dienstbarkeit zu prüfen (Urk. 67 S. 17; vgl. auch Urk. 67 S. 14 f.), was im Übrigen zutrifft. Der weiteren Argumentation der Beklagten, das zivilrechtliche Verfahren könne nicht der Ort sein, um angebliche Mängel der verwaltungsrecht- lichen Verfahren zu heilen (Urk. 66 S. 10), ist damit ebenfalls die Grundlage ent- zogen. 3.2. Zu widersprechen ist der Beklagten ferner, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe behauptet, dass jegliche Veränderung verboten sei (vgl. Urk. 66 S. 15). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass gemäss der Dienstbarkeit der Cha- rakter der Siedlung K.-Strasse 1-39 zu erhalten sei resp. der Siedlungscha- rakter weder verändert noch gestört werden dürfe. Dabei gehe die Dienstbarkeit relativ weit, da sogar Änderungen am Farbton der Fassaden, an den Fensterlä- den oder an der Umgebung von der Baubeschränkung betroffen seien (vgl. Urk. 67 S. 13). Damit brachte sie zum Ausdruck, dass gemäss der Dienstbarkeit auch der Farbton der Fassaden, die Fensterläden oder die Umgebungsgestaltung den Siedlungscharakter weder verändern noch stören dürfen. Dies ist indes nicht einem Verbot jeglicher Änderung gleichzusetzen. Die Vorinstanz ging somit kei- neswegs davon aus, dass alle Gebäude der Siedlung einheitlich die gleiche Fas- sadenstruktur mit der gleichen Farbe, gleich grossen Fenstern, gleichen Fenster- läden und gleichen Balkonen sowie die gleiche Dachform aufweisen müssten (vgl. das Vorbringen der Beklagten in Urk. 66 S. 15). Auch aus der von der Beklagten weiter angeführten Erw. IV./6.f des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67 S. 17) ergibt sich nichts Entsprechendes. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten in die-
sem Zusammenhang (vgl. Urk. 66 S. 15) braucht daher nicht eingegangen zu werden. 3.3. Die Beklagte macht sodann geltend, dass die Zivilgerichte (nur) an rechts- kräftige Entscheide der öffentlich-rechtlichen Instanzen gebunden seien, weshalb der rechtskräftige Abschluss des Baubewilligungsverfahrens entgegen der An- sicht der Vorinstanz von Bedeutung sei (Urk. 66 S. 13). Wie die Kläger zutreffend ausführen (Urk. 72 Rz. 53 f.), wäre dies indes nur der Fall, wenn die verwaltungs- rechtlichen Instanzen bereits über den Streitgegenstand entschieden hätten. Dies ist , wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 67 S. 17), nicht der Fall und wird auch von der Beklagten nicht behauptet (vgl. Urk. 66 S. 13). Die Vorinstanz hat, wie be- reits dargelegt wurde, zutreffend darauf hingewiesen, dass die verwaltungsrechtli- chen Instanzen dafür gemäss § 1 VRG auch gar nicht zuständig gewesen wären (Urk. 67 S. 17). Abgesehen davon tut die Beklagte auch in diesem Zusammen- hang nicht dar, dass und wo sie diese Behauptung bereits vor Vorinstanz vorge- tragen hätte (vgl. vorne Erw. III./2.). 3.4.1. Sodann bringt die Beklagte vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Lage ihrer Liegenschaft am Rand der von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücke nicht unerheblich. Dies sei selbstverständlich mit zu berücksichtigen. Weiter liege die Siedlung nicht fernab von weiteren Überbauungen, sondern mit- ten im Siedlungsgebiet der Stadt Zürich. Die bauliche Umgebung präge den Cha- rakter der betroffenen Siedlung insgesamt mit. Auch insoweit widerspreche ein Ausschluss der baulichen Umgebung der Siedlung bei der gestalterischen Beur- teilung der von der Vorinstanz ansonsten geforderten Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände (Urk. 66 S. 16 f.). 3.4.2. Auch dieser Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Dienstbarkeit betrifft die Siedlung K'._____, und nur diese. Es kann daher nur die Charakteristik dieser Siedlung berücksichtigt werden; für den Einbezug der weite- ren baulichen Umgebung oder der Fernwirkung besteht im vorliegenden Verfah- ren, wie die Kläger zutreffend ausführen (Urk. 72 Rz. 65 und 67), kein Raum.
3.5.1. Weiter macht die Beklagte geltend, dass die Nutzungsaufteilung ein Ele- ment der Siedlungscharakteristik sei, treffe nicht zu. Es sei unerheblich, ob die Zeilen-, Doppel- und alleinstehenden Häuser jeweils durch eine Familie, mehrere Familien oder Einzelpersonen pro Gebäude oder pro Zimmer einer Baute be- wohnt würden. Dies sei an ihrer äusseren Gestaltung, auf die es hier allein an- komme, nicht ablesbar. Es liege denn auch keine Dienstbarkeit vor, die nur die Erstellung von Gebäuden zulassen würde, die nur von einer Familie (allenfalls un- ter Einschluss einer Einliegerwohnung) genutzt werden dürften. Daher sei entge- gen dem angefochtenen Entscheid nicht von Bedeutung, dass die Beklagte das bestehende Gebäude auf ihrem Grundstück durch ein Haus mit drei Wohnungen ersetzen wolle (Urk. 66 S. 5; vgl. auch Urk. 66 S. 20). 3.5.2. Die Kläger bestreiten die Ausführungen der Beklagten. Die Dienstbarkeit bezwecke, die Einheitlichkeit der "Siedlung K'._____", die als kleinmassstäbliche Einfamilienhaussiedlung charakterisiert werde, zu wahren. Wenn neu auch Mehr- familienhäuser zugelassen würden, würde die Einheitlichkeit durchbrochen und der Charakter der Siedlung gefährdet (Urk. 72 Rz. 37). 3.5.3. Die von der Beklagten mit vorstehender Argumentation gerügte vorinstanz- liche Erwägung, dass die Nutzungsaufteilung durchaus als ein Element der Sied- lungscharakteristik zu betrachten sei (Urk. 67 S. 22), ist im Ergebnis nicht zu be- anstanden. Dabei ist vorliegend weniger entscheidend, wie viele Personen resp. Personeneinheiten eine Liegenschaft bewohnen, als ob der Neubau von aussen betrachtet als Mehrfamilienhaus wahrgenommen wird und dies im Widerspruch steht zur heutigen Siedlung. Dies ist beim von der Beklagten geplanten Neubau ohne Weiteres der Fall. Nur schon aufgrund seiner Kubatur drängt sich der Schluss auf, dass dieser aus mehreren Einheiten besteht. Dies wird durch die drei separaten Aussenbereiche (Gartensitzplatz im Erdgeschoss, Loggia-artiger Bal- kon im 1. Obergeschoss, um den Attikaaufbau herumführende Terrasse im Atti- kageschoss) bestätigt. Die Anordnung und Gestaltung der Aussenbereiche und auch der Fenster erweckt den Eindruck, dass es sich um drei horizontal ausge- richtete Wohneinheiten und demzufolge um das handelt, was gemeinhin unter ei- nem "Mehrfamilienhaus" verstanden wird. Dass der Eindruck, es handle sich um
drei horizontal ausgerichtete Wohneinheiten, nicht ganz zutrifft, weil die beiden Fünfzimmereinheiten als Maisonette-Wohnungen je auf zwei Stockwerke (Erdge- schoss/1. Obergeschoss sowie 1. Obergeschoss/Attikageschoss) verteilt sind, ist unerheblich, da sich diese Einteilung von aussen her betrachtet nicht aufdrängt. Demgegenüber ist bei den Bauten der bestehenden Siedlung nur schon aufgrund der Haustüren, die jeder Einheit gesondert zugeordnet werden können, sowie der Befensterung klar, dass es sich um vertikal ausgerichtete Einfamilienhäuser han- delt, wenngleich diese grösstenteils nicht freistehend sind und die Kubatur jeden- falls der zwei Einfamilienhausreihen diejenige des geplanten Neubaus übersteigt. Bei den angebauten Einfamilienhäusern findet überdies durch die seitliche Staffe- lung praktisch aller Einheiten eine Verstärkung dieser Wahrnehmung statt. Die Argumentation der Beklagten, optisch-konkret würden diese zwei Hausreihen als grosse Gebäudekomplexe wirken, auch wenn sie rein gedanklich-abstrakt in kleinmassstäbliche Einzelelemente aufgespalten werden könnten (Urk. 66 S. 17), greift daher zu kurz. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist demzufolge erheb- lich, dass das bestehende Gebäude, ein freistehendes Einfamilienhaus, durch ein Haus mit drei Wohnungen ersetzt werden soll. 3.6. Unerheblich ist, ob die bereits vorgenommenen und neu vorgesehenen An- bauten an anderen Gebäuden der Siedlung der Typologie der Siedlung wider- sprechen (so die Beklagte in Urk. 66 S. 17) – dies ist nicht Thema des vorliegen- den Verfahrens und braucht daher nicht beurteilt zu werden. Sodann hat die Vor- instanz in Erw. IV./7.b und IV./7.f (Urk. 67 S. 19 f. und S. 22) nicht argumentiert, der Grundriss resp. die Grundfläche des Bauvorhabens der Beklagten würde die Kleinmassstäblichkeit der einzelnen Gebäude der Siedlung sprengen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (Urk. 66 S. 17; vgl. auch Urk. 76 S. 3) unbeachtlich sind. Die Beklagte macht ferner geltend, die Beurteilung der Vorinstanz, das Bauvorhaben weise eine "moderne, zeitgenössische Architektur" auf, die den Siedlungscharakter im Sinne der Dienstbarkeit störe, treffe nicht zu (Urk. 66 S. 3), begründet dies indessen, soweit die Bezeichnung als "moderne, zeitgenössische Architektur" betreffend, nicht weiter. An anderer Stelle führt sie denn auch aus, die Dienstbarkeit enthalte kein Verbot einer "modernen, zeitge- nössischen Architektur"; ein Widerspruch zu den gestalterischen Anforderungen
der Dienstbarkeit sei nicht ersichtlich, geschweige denn nachgewiesen. Es müss- te dargelegt und nachgewiesen werden, dass die behauptete moderne, zeitge- nössische Architektur im vorliegend konkreten Einzelfall zu einem störenden Ge- gensatz führe, was im angefochtenen Urteil jedoch nicht der Fall sei und bei ma- terieller Würdigung ohnehin nicht zutreffe (Urk. 66 S. 18). Die Vorinstanz hatte ausdrücklich die grossflächigen, raumhohen Fenster ohne Läden, den einseitig auskragenden, Loggia-artigen Balkon und die Dachgestaltung des geplanten Neubaus als nicht in das Siedlungsbild passend bezeichnet (Urk. 67 S. 22 f.; vgl. vorne Erw. IV./A.2.5.). Was die Beklagte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Ihre Argumentation, die Zeilenhausbauten der Siedlung würden nur Estrichgeschosse mit keinem oder nur geringem Kniestock sowie flachen Satteldächern aufweisen, weshalb, wenn diese weggelassen würden, ein Gebäude mit Flachdach entste- hen würde (Urk. 66 S. 19 f.), ist zwar richtig, aber nicht weiterführend, nachdem die durchgehend vorhandenen Satteldächer das Siedlungsbild prägen. Sodann hat die Vorinstanz der Kubatur des geplanten Neubaus kein entscheidendes Ge- wicht beigemessen (Urk. 67 S. 22; vgl. vorne unter Erw. IV./A.2.5.), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (Urk. 66 S. 20) irrelevant sind. Was den Balkon des geplanten Neubaus angeht, stellt die Beklagte selber nicht in Ab- rede, dass dieser sich grundlegend von der in der heutigen Siedlung vorhandenen Balkonform unterscheidet (vgl. Urk. 66 S. 21). Und mit Bezug auf die Fenster hat die Vorinstanz keineswegs übersehen, dass auch bei den später erstellten An- bauten der heutigen Siedlung raumhohe Fenster vorhanden sind (Urk. 67 S. 22 f.; zur diesbezüglichen Kritik der Beklagten vgl. Urk. 66 S. 21). Dass sie dort nur vereinzelt vorkommen, wie die Vorinstanz argumentierte (Urk. 67 S. 23), wird von der Beklagten aber nicht substantiiert widerlegt. Zudem stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass die Fenster des geplanten Neubaus keine Läden aufweisen und (auch) daher nicht ins Siedlungsbild passen (so aber die Vorinstanz: Urk. 67 S. 23). Hinzu kommt, dass der geplante Ersatzneubau die Architektursprache der bestehenden Siedlung auch sonst kaum aufnimmt. Bestenfalls lässt sich das Ar- gument der Beklagten, die Grundform der von der Dienstbarkeit betroffenen Ge- bäude aus Rechtecken werde durch den rhombusähnlichen Grundriss des ge-
planten Neubaus sanft erweitert (Urk. 66 S. 17 und S. 19), unter diesem Ge- sichtspunkt anführen. 3.7. Gesamthaft betrachtet gelingt es der Beklagten nicht, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die geplante Baute in das einheitliche Bild der älteren Siedlungsüberbauung eine neue Formensprache einführen, gegenüber der bishe- rigen Ausgestaltung der Siedlung in störenden Widerspruch treten und sich aus dieser geradezu verabschieden würde (Urk. 67 S. 23; vgl. vorne Erw. IV./A.2.5.), zu widerlegen. Dies hat zur Folge, dass die Gutheissung der Dienstbarkeitsklage der Kläger 1-7 durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Kläger 1-7 mit Bezug auf Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Berufungsantrag Ziff. 1.a)) abzuweisen und dieses insoweit zu bestätigen.
B. Widerklage 1. Die Beklagte erhob vor Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Widerkla- ge, mit der sie den Klägern befehlen lassen will, ihr die Inanspruchnahme der Er- schliessungsparzellen und des Weges für die Ausführung von bewilligten neuen Hauptgebäuden mit mehr als einer Wohneinheit, insbesondere aber für die Aus- führung ihres konkreten Neubauvorhabens auf ihrem Grundstück, zu erlauben. Die Vorinstanz erwog, da das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Kläger gutzuheissen sei und die Beklagte sich überdies, soweit sie die Erschliessungsparzellen und den Weg in genereller Weise "für die Ausführung von neuen Hauptgebäuden mit mehr als einer Wohneinheit" beanspruchen wolle, in Widerspruch setze zu ihren eige- nen Ausführungen, wonach andere bauliche Massnahmen als das streitgegen- ständliche Bauvorhaben nicht zur Diskussion stünden, sei die Widerklage abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 67 S. 24 und S. 25, Dispositivziffer 3). 2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kann hinsichtlich der Kläger 1-7 grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere kann angesichts des Verfahrensausgangs der von der Beklagten beantragte Befehl, es sei ihr die Inanspruchnahme der fraglichen Erschliessungs-
parzellen und des Weges für die Ausführung des streitgegenständlichen Bauvor- habens zu erlauben, nicht erteilt werden. Soweit die Beklagte die Erschliessungs- parzellen und den Weg in genereller Weise "für die Ausführung von neuen Hauptgebäuden mit mehr als einer Wohneinheit" beanspruchen will, setzt sie sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei, auseinander, weshalb sie insofern ihrer Rügeobliegenheit nicht in rechtsgenügen- der Weise nachkommt. Die Beklagte argumentiert im Berufungsverfahren damit, dass die Kläger in ihrer Replik die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen für den Bau eines neuen Hauptgebäudes mit mehr als einer Wohneinheit auf ih- rem Grundstück als nicht zulässig erachteten und nicht erlauben wollten. Es be- stehe mithin ernsthaft die Befürchtung, dass die Kläger ihr die Ausübung ihrer Miteigentümerrechte auch für andere Gebäude nicht erlauben wollten (Urk. 66 S. 23 f.). Letzteres bestreiten die Kläger (Urk. 72 Rz. 95). In diesem Zusammen- hang zeigt die Beklagte allerdings ohnehin nicht auf, dass und wo sie entspre- chende Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hätte, wes- halb sie damit nach dem unter Erw. III./2. Ausgeführten nicht zu hören ist. Die Be- rufung mit Bezug auf die Widerklage ist daher hinsichtlich der Kläger 1-7 ohne Weiteres abzuweisen. Hinsichtlich der Klägerin 8 fehlt es heute aufgrund der Ver- äusserung des Grundstücks an der Passivlegitimation, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, es sei die Widerklage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, im Ergebnis auch hinsichtlich der Klägerin 8 richtig ist. Hätte die Klägerin 8 das Grundstück nicht verkauft, würde es sich gleich verhalten wie bei den Klägern 1-7. Auch hinsichtlich der Klägerin 8 ist daher die Berufung der Beklagten mit Bezug auf die Widerklage abzuweisen. C. Fazit Demzufolge ist die Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Kläger 1-7 abzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Betreffend die Klägerin 8 ist die Berufung gegen Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen und die Klage insoweit abzuweisen. Hinsichtlich Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils ist die Berufung abzuweisen und dieses insoweit zu bestätigen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 750'000.– aus (vgl. Urk. 67 S. 6 f. und S. 24). Dieser wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt (Beklagte: Urk. 66 S. 3), weshalb auch für das Berufungsverfahren auf diesen Betrag abzu- stellen ist . 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 25'750.– festzusetzen. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagten aufzuerle- gen. Hinsichtlich der Berufung gegen die Kläger 1-7 ergibt sich dies aus Art. 106 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Klägerin 8 ist die Berufung der Beklagten betreffend die Hauptklage zwar gutzuheissen. Die Klägerin 8 würde indes wie die Kläger 1-7 im Berufungsverfahren vollumfänglich obsiegen, hätte sie ihr Grundstück nicht vor dem Erlass des vorliegenden Entscheids veräussert. Da es die Beklagte als Beru- fungsklägerin war, welche die Klägerin 8 als berufungsbeklagte Partei ins zweitin- stanzliche Verfahren zwang, in dessen Verlauf letztere zufolge Veräusserung ih- res Grundstücks die Sachlegitimation einbüsste, rechtfertigt es sich, den auf die Klägerin 8 entfallenden Anteil der Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. 4. Die Beklagte ist ferner zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 27'650.– zuzüglich 7,7 % Mehr- wertsteuer (Urk. 72 S. 3), mithin von Fr. 29'779.05, zu bezahlen, hinsichtlich der Kläger 1-7 gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO, mit Bezug auf die Klägerin 8 aus den vorstehend genannten Gründen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Damit entfällt eine ausgangsgemässe Verpflichtung der im Berufungs- verfahren unterliegenden Klägerin 8 zur Leistung einer Parteientschädigung an die (insoweit obsiegende) Beklagte. 5. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird von den Parteien nicht eigens beanstandet und ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens zu bestätigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2018 hinsichtlich der Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Betreffend die Klägerin 8 wird die Berufung gegen Dispositivziffer 1 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2018 gutgeheissen und die Klage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich der Kläger 1-7 wird die Be- rufung gegen Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2018 abgewiesen und dieses insoweit bestätigt. 2. Die Berufung gegen Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2018 wird abgewiesen und dieses insoweit bestä- tigt. 3. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 4-8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'750.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 29'779.05 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 76.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: am