Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 13. November 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2018; Proz. CG170001
Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 196'402.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2016 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2018: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'770.– (zuzüglich 8% MwSt.) sowie Fr. 3'150.-- (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 46):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes des Kantons Zürich vom 17. Juni 2018 im Verfahren CG170001-L/U aufzuheben und die Klage der Klägerin bzw. der Berufungsklägerin vollumfänglich gutzuheissen.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes des Kantons Zürich vom 17. Juni 2018 im Verfahren CG170001-L/U aufzuheben und die Klage zur Durchführung eines Beweisverfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten bzw. des Berufungsbeklagten."
Erwägungen: I. Sachverhalt Der Beklagte vertrat die Klägerin in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Zü- rich und vor dem Bundesgericht. Vor beiden Instanzen unterlag die Klägerin. Sie verlangt nun vom Beklagten die Bezahlung des oben im Rechtsbegehren wieder- gegebenen Betrages wegen Schlechterfüllung seiner anwaltlicher Leistungen in den genannten Verfahren bzw. wegen unsorgfältiger Prozessführung. Der ver- langte Betrag beinhaltet zum einen die von der Klägerin in den beiden verloren gegangenen Verfahren eingeklagte Forderungssumme und zum anderen weitere Schadenspositionen. Anlass für die seinerzeit vom Beklagten für die Klägerin geführten Prozesse war ein am 9. August 2011 von der Klägerin getätigter Kauf eines Autos, von dem sich in der Folge herausstellte, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, wel- ches im Eigentum der C._____ AG stand. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass sie unbeschwerte Eigentümerin des fraglichen Fahrzeuges geworden sei. Sowohl das Handelsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht ver- warfen die Klage, weil die Klägerin beim Erwerb des Fahrzeuges jene Aufmerk- samkeit habe vermissen lassen, die von ihr nach den Umständen habe verlangt werden dürfen. II. Verfahrensverlauf 1. Für den Verfahrensgang vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 48 S. 2 E. I).
Klagebegründung (act. 46 S. 4 Rz 9 und Rz 10). An diesen von der Klägerin an- gegebenen Stellen in ihrer Klagebegründung zitierte die Klägerin eine Passage aus dem Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 23. Oktober 2013 (act. 2 S. 6 Rz 15) und eine solche aus dem von ihr bestellten Gutachten von Dr. E._____ (a.a.O. S. 7 Rz 16) bzw. führte aus, sie habe beim Kauf des BMW am 9. August 2011 gerade keinen konkreten Verdacht gehabt und habe auch keinen solchen gehegt, da schlicht und einfach keine Verdachtsmomente vorgelegen hätten. Auch hätten keine Umstände bestanden, welche die Klägerin als Neu- und Ge- brauchtfahrzeughändlerin mit langjähriger Erfahrung hätten misstrauisch machen müssen. Es wäre nun Pflicht des Beklagten gewesen, genau dies substantiiert zu behaupten und mittels Beweisofferten zu unterlegen (kursiv hervorgehoben) (act. 2 S. 7 Rz 17, S. 8 Rz 8). An der von ihr erwähnten Stelle in ihrer Replik führ- te die Klägerin sodann aus, "eine vorausschauende sorgfältige Prozessführung hätte den Beklagten folglich unbedingt dazu verleiten müssen, den guten Glauben der Klägerin substantiiert zu behaupten und korrekte Beweisanträge zu stellen,.." (act. 28 S. 6 Rz 10). Es trifft zu, dass die Klägerin vor Vorinstanz vortrug, der Beklagte habe es unterlassen gehabt, substantiierte Behauptungen und Belege dazu zum guten Glauben vorgebracht zu haben. Allerdings erschöpften sich ihre diesbezüglichen Vorbringen auf pauschale und letztlich unsubstantiierte Darlegungen in der Wei- se, dass sie dem Beklagten vorwarf, keine substantiierten Behauptungen in den Prozess eingeführt zu haben. Was, welche konkreten Behauptungen der Beklagte hätte vorbringen müssen, sagte die Klägerin nicht. Weder benannte die Klägerin vor Vorinstanz konkret alle jene Umstände, die ihrer Ansicht nach sie glauben machen durften, der Kauf des BMW sei unbedenklich, noch zeigt sie in ihrer Beru- fungsbegründung auf, dass sie vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen ins Verfahren eingeführt hatte; auch in ihrer Berufungsbegründung nennt sie keine diesbezüglichen konkreten Umstände. Gleiches gilt auch für die vom Beklagten ihrer Ansicht nach nicht vorgetragenen Beweismittel. Welche Beweismittel der Beklagte zu welchen konkreten und von der Gegenseite bestrittenen Behauptun- gen hätte beantragen müssen, führt sie nicht aus. Stattdessen begnügt sie sich
mit dem Vorwurf an den Beklagten, dieser habe es unterlassen, substantiierte Behauptungen und Belege dazu vorzutragen. Dies genügt nicht. 2.2. Die Klägerin bringt weiter vor, sie habe in der Replik aufgezeigt, dass der Beklagte betreffend den "raschen Halterwechsel" mittels substantiierter Behaup- tungen hätte aufzeigen müssen, dass dieser mitnichten ein Umstand war, welcher sie zu weiteren Nachforschungen hätte verleiten müssen. Der Beklagte hätte be- haupten und den Beweis antreten müssen, dass solche Halterwechsel im Ge- brauchtwagenhandel überhaupt keine Seltenheit, sondern an der Tagesordnung seien und dass es vor allem auch tausend legitime Gründe für mehrere Halter- wechsel innert kurzer Zeit gäbe (act. 46 S. 3 Rz 12). An der von der Klägerin an- gegebenen Stelle in der Replik hatte sie geltend gemacht, der Beklagte hätte be- haupten und den Beweis antreten müssen, dass solche Halterwechsel im Ge- brauchtwagenhandel überhaupt keine Seltenheit, sondern durchaus üblich seien, und dass es vor allem auch tausend legitime Gründe für mehrere Halterwechsel innert kurzer Zeit gäbe. Stattdessen habe der Beklagte sich über dieses Thema ausgeschwiegen und habe das Feld der C._____ AG sowie dem Handelsgericht überlassen, welches alleine aus den Fakten schliessen konnte, dass diese ra- schen Halterwechsel die Klägerin hätten misstrauisch machen müssen (act. 28 S. 12 Rz 21 mit Verweis auf act. 5/3 E. 6.6.). Es mag sein, dass im professionel- len Gebrauchtwagenhandel rasche Halterwechsel üblich und für sich allein nicht auffällig sind. Gründe für dieses Handeln nannte die Klägerin allerdings keine, obschon es nach ihren Worten tausende solcher Gründe geben soll. Darauf kommt es aber auch nicht an. Es ist unbestritten, dass F., welcher das Fahrzeug am 22. Juli 2011 übernommen und am 4. August 2011 D. abges- tossen hatte, eine Privatperson war und damit anders als die Klägerin nicht als professioneller Gebrauchtwagenhändler zu betrachten ist. Dieser Umstand hätte Misstrauen wecken müssen, wie die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Handelsgerichtes zu Recht festhält (act. 48 S. 14 unten). 2.3. Die Klägerin beanstandet sodann, die Vorinstanz habe das Versäumnis des Beklagten, bezüglich der Marktkonformität des Kaufpreises keine tauglichen Ge- genbeweismittel genannt zu haben, nicht als Verletzung der anwaltlichen Sorg-
faltspflicht qualifiziert (act. 46 S. 6 f. Rz 15 f.). Sie ist der Auffassung, indem der Beklagte das einzig taugliche Beweismittel zur Feststellung der Marktkonformität des Kaufpreises nicht genannt habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt (a.a.O. Rz 17 ff). In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, das handelsgerichtliche Urteil in willkürlicher Weise verkannt zu haben, indem sie oh- ne Begründung konstatiert habe, das Handelsgericht sei davon ausgegangen, der Kaufpreis sei zwar günstig, aber marktkonform gewesen; diese Feststellung sei tatsachenwidrig und entstamme nicht dem Handelsgerichtsurteil (a.a.O. S. 7/8 Rz 18). Zutreffend ist, dass das Handelsgericht ausgeführt hat, dass die sich stel- lende Beweisfrage, nämlich, ob die Klägerin mit D._____ einen Kaufpreis verein- bart gehabt habe, der ausserhalb des Rahmens lag, der noch als marktkonform zu beurteilen sei, einzig durch ein Gutachten zu ermitteln wäre (act. 5/3 S. 21 E.6.5.4.2.). Weiter führte das Handelsgericht aus, es habe keine der Parteien ein gerichtliches Gutachten verlangt (a.a.O.), um in einer folgenden Erwägung festzu- stellen, dass der (von der Klägerin D._____ entrichtete) Kaufpreis "sicher günstig" war, und sich die Klägerin darüber im Klaren sein musste, dass D._____ das Fahrzeug nur wenige Tage zuvor von F._____ erworben hatte und dabei seiner- seits einen Gewinn erzielt haben dürfte, sie m.a.W. D._____ trotz des "sicher günstigen" Preises mehr zahlen musste als dieser zuvor dem F._____ zu zahlen hatte (a.a.O. S. 22 E. 6.5.5.). Schliesslich hielt das Handelsgericht in seiner zu- sammenfassenden Würdigung fest, es könne, was den Kaufpreis anbelange, den die Klägerin D._____ zu bezahlen gehabt habe, nicht gesagt werden, dass er ausserhalb dessen gelegen sei, was marktkonform war (a.a.O. S. 24 E. 6.8.1.). Das Handelsgericht hat damit den Kaufpreis, den die Klägerin zu entrichten hatte, nicht ausdrücklich als marktkonform bezeichnet, aber nicht ausserhalb des Rah- mens liegend, was noch marktkonform war. Es ist im übrigen nicht klar, was die Klägerin mit dieser Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bezweckt: ein von ihr be- zahlter marktkonformer Preis oder ein Preis, der innerhalb eines marktkonformen Rahmens liegt, dürfte grundsätzlich ein Indiz für ein reelles Geschäft bzw. für ei- nen legalen Hintergrund des Kaufobjektes sein. Nicht vorgeworfen wurde der Klä- gerin vom Handelsgericht, sie habe einen zu tiefen Kaufpreis entrichtet, da ein
"sicher günstiger" Preis nicht einen unangemessen tiefen Preis bedeutet. Hinge- gen musste der Klägerin klar sein, wie dies vom Handelsgericht zu Recht ausge- führt wurde, dass der Verkäufer D._____ durch den Verkauf selber einen Gewinn erzielen wollte und daher dieses Fahrzeug, welches er selber nur wenige Tage zuvor erworben hatte, zu einem tieferen Preis als dem späteren Verkaufspreis gekauft haben musste (a.a.O. S. 22 E. 6.5.5.). Im Übrigen trifft es nicht zu, wenn die Klägerin moniert, dass das Nichtbean- tragen des einzig tauglichen Beweismittels zur Feststellung der Marktkonformität des Kaufpreises, verbunden mit der fatalen Aussage des Beklagten, dass der Kaufpreis "sicher günstig" gewesen sei, die Klägerin geradewegs ins Messer lau- fen liess (act. 46 S. 8 Rz 19). Das Handelsgericht hat mehrere Umstände be- nannt, welche der Klägerin in ihrer Gesamtheit zu weiteren Abklärungen Anlass hätten geben müssen; nebst dem erwähnten Kaufpreis (act. 5/3 E. 6.5.), ihre Be- ziehung zum Verkäufer D._____ (act. 5/3 E. 6.4.), das schnelle Abstossen des Fahrzeuges durch F._____ (act. 5/3 E. 6.6.) und der fehlende Code 178 im Fahr- zeugausweis (act. 5/3 E. 6.7.). Die Klägerin stösst sich sodann an der Formulierung im angefochtenen Urteil, das Bundesgericht habe "die Marktkonformität des Kaufpreises ebenfalls nicht" verneint, und wirft der Vorinstanz willkürliche sowie täuschende Sachver- haltsdarstellung vor (act. 46 S. 8/9 Rz 20). Weiter macht die Klägerin geltend, das Bundesgericht habe sich zur Marktkonformität nur einmal geäussert und zwar nur festgehalten, das Handelsgericht habe nicht positiv festgestellt, dass der Kaufpreis marktkonform war (a.a.O.). In der von der Klägerin zitierten Erwä- gung führte das Bundesgericht aus, "Entgegen der Darstellung der Beschwerde- führerin (..) hat das Handelsgericht nicht positiv festgestellt, dass der Kaufpreis von Fr. 48'000.-- marktkonform sei. (...) Auszugehen ist davon, dass der Kauf- preis von Fr. 48'000.-- "sicher günstig" war ..." (act. 5/4 S. 8 E. 3.2.2.). Etwas sinnentstellend anderes lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entneh- men. Insbesondere trifft es zu, wie die Vorinstanz ausführt, dass sich das Bun- desgericht an die Sachverhaltsfeststellung des Handelsgerichtes hielt und von einem "sicher günstigen" Kaufpreis ausging (act. 48 S. 12/13 E. 2.1.6. mit Verweis
auf act. 5/4 S. 8 E. 3.2.2.). Zutreffend ist, dass das Bundesgericht zur Frage der Marktkonformität keine eigenen Erwägungen gemacht, sondern auf die Feststel- lungen im Handelsgerichtsurteil abgestellt hat (vgl. act. 5/4 S. 8 E. 3.2.2.). In dem Sinne ist die Teil-Erwägung im angefochtenen Entscheid, das Bundesgericht "verneinte die Marktkonformität des Kaufpreises ebenfalls nicht", (act. 48 S. 13) ungenau. Allerdings bleibt unklar, worauf die Klägerin mit dieser Rüge des aus ih- rer Sicht falsch festgestellten Sachverhaltes abzielt bzw. was sie zu ihren Guns- ten hieraus ableiten will (act. 46 S. 9 Rz 21). 2.4. Nicht gefolgt werden kann den klägerischen Vorbringen in der Berufungs- schrift, das Handelsgericht habe die Marktkonformität des Kaufpreises nirgend als nicht ausschlaggebendes Element bezeichnet. Tatsächlich sei es so, dass mit der Bestätigung der Marktkonformität des Kaufpreises das gewichtigste Verdachts- moment zur Beurteilung des klägerischen Verhaltens beim Autokauf weggefallen wäre, weswegen ihr auch nicht mehr hätte vorgeworfen werden können, ungenü- gende Abklärungen getroffen zu haben. Mit der Bestätigung der Marktkonformität des Kaufpreises wären keine besonderen Umstände mehr vorgelegen, welche ei- ne erhöhte Aufmerksamkeit indiziert hätten, weshalb die Klägerin ohne Weiteres als gutgläubig hätte gelten müssen (act. 46 S. 9-12 Rz 22 f.). Vorab ist festzuhalten, dass das Handelsgericht wie oben unter E. 2.3. be- reits erwähnt, mehrere Umstände benannt und geprüft hat, welche die Klägerin zu vertiefteren Abklärungen bezüglich des Fahrzeuges hätten veranlassen müssen (vgl. act. 5/3 E. 6.4.-6.7.). In ihrer zusammenfassenden Gesamtwürdigung hielt das Handelsgericht der Klägerin zunächst vor, in einem höchst sensiblen Gewer- be tätig zu sein und über hohe Branchenkenntnisse zu verfügen, weshalb ihr Ver- halten mit einer gewissen Strenge zu beurteilen sei. Hinzu komme, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um ein solches aus der oberen Mittelklasse handle, das doch einen hohen Attraktivitätswert aufweise. Nicht berufen könne sich die Kläge- rin auf ihre geltend gemachten Erkundigungen bei D., weil sie diese erst im Nachhinein getätigt habe. Ausserdem sei der Kaufpreis, wenn auch nicht aus- serhalb des marktüblichen liegend, "sicher günstig" gewesen; erst recht günstig müsse der Preis aus der Sicht der Klägerin gewesen sein, den D. wenige
Tage vorher für das selbe Fahrzeug dem unredlich handelnden F._____ zu be- zahlen gehabt habe. Weiter erwog das Handelsgericht, dass der Klägerin ange- sichts der deutlichen Verdachtsmomente nichts nütze, dass im Fahrzeugausweis der Code 178 gefehlt habe. Entscheidend sei der Umstand, dass der Klägerin auf Grund der ihr übergebenen Dokumente klar war, dass F._____ das Fahrzeug nach dem Erwerb am 22. Juli 2011 zu einem "sicher günstigen" Preis ungewöhn- lich schnell wieder abstiess, wie auch D._____ das Fahrzeug wieder schnell ab- gestossen habe, was so gedeutet werden könne, dass es ihm bei der Sache nicht wohl war. Das Handelsgericht erachtete daher die Verdachtsgründe als doch so erheblich, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht hätte übernehmen dürfen, ohne zuvor seiner Geschichte in den vergangenen drei Wochen nachgegangen zu sein (vgl. act. 3/5 S. 24/25 E. 6.8.1.). Diese Erwägungen des Handelsgerichtes hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid übernommen (act. 48 S. 13/14 E. 2.1.7.), wobei festzuhalten ist, dass es nicht Sache der Vorinstanz war, die Er- wägungen des Handelsgerichts einer Rechtsmittelinstanz gleich auf ihre Richtig- keit zu überprüfen. Dies scheint der Klägerin vorzuschweben, da sie in ihren Vor- bringen im Wesentlichen Kritik am Urteil des Handelsgerichtes übt (vgl. act. 48 S. 11 ff. Rz 25 ff.). Das Handelsgericht hatte die Sachdarstellungen der Parteien rechtlich zu würdigen. Wenn die Klägerin dem Beklagten vorwirft, dem Handels- gericht nicht das vorgetragen zu haben, was aus ihrer Sicht notwendig gewesen wäre, um den Prozess zu gewinnen, hat sie konkret darzutun, was der Beklagte hätte vortragen müssen resp. was er nicht hätte vortragen sollen, um das ge- wünschte Prozessergebnis zu erreichen. Es wäre der Klägerin obgelegen detail- liert vorzubringen, welche sachverhaltlichen Behauptungen der Beklagte dem Handelsgericht zu den einzelnen erwähnten Verdachtsmomenten hätte unterbrei- ten müssen, damit das Handelsgericht bei der Würdigung der Verdachtsgründe zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es nicht Sache der Vorinstanz, gleich dem Handelsgericht die Indizien und Verdachtsmomente nach Relevanz und Einfluss auf die Beurteilung des guten Glaubens der Klägerin zu gewichten, zu bewerten und eigenhändig einzuordnen (act. 46 S. 11 Rz 24). Die Klägerin ist offenkundig der Meinung, der Beklagte ha- be dem Handelsgericht nicht die wesentlichen Behauptungen resp. Bestreitungen
unterbreitet und insofern das Handelsgericht auf die Schiene der Gegenpartei ge- lenkt oder auf dieser belassen. Wenn die Klägerin diese Meinung vertritt, hat sie die ihrer Ansicht nach relevanten Sachverhaltselemente der Vorinstanz vorzutra- gen gehabt, welche das Handelsgericht zu einer anderen Beurteilung hätten füh- ren sollen. Die Klägerin macht aber in diesem Zusammenhang nicht geltend, sie habe der Vorinstanz entsprechende Behauptungen vorgetragen, welche diese nicht berücksichtigt habe. Es geht aber nicht an, ausgehend von den dem Han- delsgericht vorgetragenen Behauptungen im neuen Verfahren eine andere Beur- teilung erlangen zu wollen; dies hiesse, das gleiche Verfahren zweimal führen zu wollen. 2.5. Bezüglich Halterwechsel bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe es ver- säumt, mittels entsprechender Behauptungen und (Gegen-)Beweisofferten aufzu- zeigen, dass solch rasche Halterwechsel im Occasionshandel eben nichts Be- sonderes oder gar Verdächtiges, sondern Usus sind, mithin schon gar kein Um- stand, welcher die Klägerin oder D._____ zu weiteren Nachforschungen hätte ver- leiten müssen Dazu verweist sie auf Rz 21 ihrer Replik (act. 46 S. 13 Rz 28). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin in der Replik ausgeführt, der Be- klagte offenbare Passivität und mangelnde Einsicht, wenn er verkünde, dass der vom Handelsgericht als besonderer Umstand festgestellte "rasche Halterwechsel" der Klägerin nicht hätte angelastet werden dürfen, und falls doch, hätte er damit nichts zu tun, sei es doch ein Faktum, das er nicht verändern könne. Niemand habe vom Beklagten verlangt, Fakten zu ändern; wünschenswert wäre aber ge- wesen, wenn er mit den geeigneten prozessualen Mitteln darauf hingewirkt hätte, dass das Handelsgericht Fakten nicht zuungunsten der Klägerin interpretiert hät- te. Konkret machte die Klägerin geltend, der Beklagte hätte behaupten und den Beweis antreten müssen, dass solche rasche Halterwechsel im Gebrauchtwa- genhandel überhaupt keine Seltenheit sondern durchaus üblich seien und dass es vor allem auch tausend legitime Gründe für mehrere Halterwechsel innert kurzer Zeit gebe (act. 28 11/2 Rz 21). Die Darstellung der Klägerin in der Berufungsbe- gründung, mit herumstehenden Fahrzeugen nichts zu verdienen und ein Stand- platz verursache Kosten (act. 46 S. 13 Rz 28), ist neu und unzulässig; hierauf kann nicht weiter eingegangen werden. Es trifft zu, dass die Vorinstanz zum As-
pekt des raschen Halterwechsels keine eigenen Erwägungen anstellte und nicht auf das erwähnte Vorbringen der Klägerin einging, rasche Halterwechsel seien im Gebrauchtwagenhandel üblich und keine Seltenheit, sondern lediglich die Erwä- gungen des Handelsgerichtes aufgriff (act. 48 S. 19 E.2.4.4.). Das Handelsgericht seinerseits stützte sich bei seinen diesbezüglichen Erwägungen einzig auf die ihm vorgelegten Dokumente, aus denen es schloss, der rasche Halterwechsel hätte Argwohn wecken müssen (act. 5/3 S. 22/23 E. 6.6.); keine Berücksichtigung fan- den im handelsgerichtlichen Verfahren allenfalls vorgetragene resp. unterlassene Behauptungen der Klägerin oder der damaligen Beklagten, diese hatten insofern überhaupt keine Relevanz. Die Klägerin kann daher aus der aus ihrer Sicht unter- lassenen Behauptung des Beklagten der Üblichkeit rascher Halterwechsel nichts zu Ihren Gunsten ableiten. 2.6. Unzutreffend ist, wenn die Klägerin vorträgt, dass bei sorgfältigem Prozes- sieren sowie bei gutachterlicher Feststellung der Marktkonformität des Kaufprei- ses gar keine Verdachtsmomente mehr übrig geblieben wären (act. 46 S. 15 Rz 31). Damit übergeht die Klägerin einerseits die übrigen vom Handelsgericht genannten Verdachtsgründe und nennt anderseits keine konkreten Prozessschrit- te, die der Beklagte unterlassen hat, deretwegen der Prozess vor Handelsgericht resp. Bundesgericht verloren gegangen ist. 2.7. Weiter bringt die Klägerin vor, es sei wohl unbestreitbar, dass ein Fahrzeug- ausweis ohne Code 178 für sich unverdächtig sei resp. ein solcher Fahrzeugaus- weis erwecke sicherlich nicht den Verdacht, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein fehlender Code 178 stelle somit klarerweise einen Entlastungsgrund dar. Dem Beklagten wirft die Klägerin vor, seine Sorgfaltspflicht insofern verletzt zu haben, als er die Behauptung der C._____ AG nicht bestritten habe, es sei no- torisch, dass Leasingnehmer regelmässig durch Vorlage gefälschter Löschungs- formulare die Ausstellung von Fahrzeugausweisen erwirkten, in denen kein Code 178 mehr enthalten sei. Hieraus habe die C._____ AG zu ihren Gunsten ableiten dürfen, dass sie aus dem fehlenden Code 178 nicht hätte annehmen dürfen, dass es sich nicht um ein Leasingfahrzeug handle. Durch dieses Unterlassen habe das Handelsgericht auf ein Beweisverfahren verzichtet (act. 46 S. 16 Rz 33/34). Das
Handelsgericht hat in seinem Entscheid bezüglich des Code 178 allerdings aus- drücklich auf die Praxis des Bundesgerichts hingewiesen, wonach das Fehlen des Code 178 den Occasionshändler nicht von weiteren Massnahmen befreie, falls Verdachtsmomente vorliegen (vgl. act. 5/3 S. 23/24 E.6.7). Diese Erwägung zitiert die Klägerin denn auch selbst (act. 46 S. 16 Rz 35). Die Klägerin legt auch nicht dar, welche konkreten Behauptungen der Beklagte hätte vorbringen müssen, um annehmen zu dürfen, der fehlende Code 178 sei unbedenklich; sie macht statt- dessen geltend, der Beklagte hätte die Behauptung der C._____ AG bestreiten müssen, es sei notorisch, dass Leasingnehmer durch gefälschte Unterlagen einen Fahrzeugausweis ohne Code 178 erhältlich machen würden, was zu einem Be- weisverfahren geführt hätte (a.a.O.). Sie unterlässt es aber sich mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander zu setzen, welche ausgeführt hat, die Frage, ob bei fehlendem Code 178 angenommen werden dürfe, der Halter sei kein Leasing- nehmer, sei vom Bundesgericht bereits abschliessend beurteilt worden und für den Fall, dass andere Verdachtsmomente vorliegen, verneint worden (act. 48 S. 15 E. 2.2.3.). Und solche Verdachtsmomente gab es, wie bereits mehrfach er- wähnt, und entgegen der von der Klägerin wiederholt vorgetragenen Meinung, bei gutachterlich festgestellter Marktkonformität wären keine Verdachtsmomente mehr übrig geblieben (a.a.O. Rz 33). 2.8. Die Klägerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von D._____ weder den vorgebrachten Sachverhalt selber beurteilt noch eine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen, sondern sich mit einem Verweis auf die Urteilsbegründung des Handelsgerichtes begnügt (act. 46 S. 17/18 Rz 37 f.). Im Weiteren bemängelt sie, es gehe bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit von D._____ nicht um die Interaktion zwischen ihr und D._____ und nicht um ihre Erkundigungen bei D., sondern darum, wie die- ser Geschäfte, wie er beim Fahrzeugkauf von F. und in dessen zeitlichem Umfeld agiert habe, welche Erkundigungen er eingeholt, welche Abklärungen er getroffen habe (a.a.O. Rz 39). Es hätte genügt, wenn D._____ das Fahrzeug gut- gläubig erworben gehabt hätte. Diesen Eventualstand habe das Handelsgericht jedoch nicht behandeln müssen, weil der Beklagte in dieser Hinsicht keine Be- hauptungen und Beweismittel angeboten habe. Der Beklagte habe sich auf den
guten Glauben der Klägerin versteift, statt die Umstände substantiiert zu behaup- ten, welche für die Glaubwürdigkeit D.s gesprochen hätten (a.a.O. Rz 41). Es kann offen bleiben, ob aus der Gutgläubigkeit D.s beim Kauf des Fahrzeuges die Klägerin sich selber auf ihre eigene Gutgläubigkeit berufen kann. Die Klägerin unterlässt es in diesem Zusammenhang nämlich darzulegen, welche konkreten tatsächlichen Behauptungen der Beklagte dem Handelsgericht hätte vortragen müssen, welche allenfalls auch zum Beweis hätten verstellt werden können oder müssen, um hieraus die Gutgläubigkeit D.s herleiten zu kön- nen. Es genügt nicht vorzubringen, der Beklagte hätte die Umstände substantiiert behaupten müssen; notwendig wäre, diese Umstände konkret zu benennen oder zumindest so genau zu umschreiben, dass klar erhellt, was gemeint sein soll. Dies lässt die Klägerin aber im Dunkeln. Nicht anders verhielt es sich vor Vorinstanz: zwar machte sie in der Klagebegründung geltend, der Beklagte habe es unterlassen gehabt, einen Eventualstandpunkt einzunehmen; sie brachte aber keinerlei konkrete Sachverhaltsdarstellung vor, welche sich auf die behauptete Gutgläubigkeit D.s bezogen hat (act. 2 S. 15 f. Rz 45-52); vielmehr machte sie einzig geltend, der Beklagte hätte die Umstände, welche für die Glaubwürdig- keit von D. gesprochen hätten, substantiierter darstellen müssen (a.a.O. S. 18 Rz 55). Um welche Umstände es sich gehandelt haben sollte, trug sie je- doch nicht vor. Nicht anders verhielt es sich im Rahmen der Replik (vgl. act. 28 S. 12/13 Rz 24). Gleich verhält es sich mit dem Vorwurf, der Beklagte hätte mit- tels entsprechender Behauptungen und Beweisofferten darlegen müssen, dass D. "das schnelle Abstossen des Wagens" durch F. nicht verdächtig finden musste, da rasche Halterwechsel im Occasionshandel Usus seien und es Dutzende lautere Gründe gebe für den zeitigen Wiederverkauf durch F. (act. 46 S. 21 Rz 46). Die Klägerin sagt auch hier nicht, welche Behauptungen der Beklagte hätte vorbringen müssen, namentlich benennt sie keinen der Dutzenden Gründe. Konkret genannter Umstand ist einzig die Behauptung, das rasche Ab- stossen von Fahrzeugen sei im Occasionshandel üblich. Auch wenn dies zwi- schen Occasionshändlern gebräuchlich sein mag, so kann daraus noch nichts gewonnen werden, weil F._____ anders als D._____ offenbar kein Autohändler war/ist.
2.9. Nicht gefolgt werden kann der klägerischen Kritik, die Vorinstanz ignoriere wiederholt die klägerischen Vorbringen, würdige die klägerischen Behauptungen und Beweisofferten nicht, sondern stütze sich einfach auf die Sachverhaltsfest- stellungen, die rechtlichen Würdigungen sowie die Urteilsbegründungen des Han- dels- und Bundesgerichtes ab. Dadurch verletze sie das rechtliche Gehör der Klägerin (act. 46 S. 23 f. Rz 52ff. ). Wie bereits ausgeführt, geht es im vorliegen- den Verfahren nicht um eine Neuauflage des vor Handels- und Bundesgericht ge- führten Verfahrens, namentlich nicht um eine Neubeurteilung auf Basis des da- mals vorgetragenen Prozessstoffes. Thema dieses Prozesses ist die Frage, ob der Beklagte im Rahmen des seinerzeitig geführten Verfahrens durch unsachge- mässes Prozessieren, insbesondere durch unterlassene, versäumte oder allen- falls verspätete Behauptungen und verpasste Beweisofferten zu bestrittenen Be- hauptungen, ursächlich den Verlust des Prozesses beigeführt hat. Es obliegt da- her der Klägerin klar und deutlich aufzuzeigen, welche tatsächlichen Elemente der Beklagte dem Handelsgericht hätte vortragen und welche Beweisofferten er hätte geltend machen müssen. Soweit die Klägerin der Vorinstanz weiter vorwirft, es grenze an Arbeitsverweigerung, wenn sie sich nicht die Mühe einer eigenen Ein- ordnung mache, sondern einfach die rechtlichen Würdigungen und Urteilsbegrün- dungen der Instanzen des ersten Prozesses übernehme (a.a.O. S. 24 Rz 54), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht vorbringt, welche ihrer konkreten tatsächli- chen Behauptungen die Vorinstanz übergangen haben soll; dies ist auch nicht er- kennbar, da – wie bereits mehrfach ausgeführt – sich die Klägerin auf allgemeine, nicht fassbare und damit unsubstantiierte Behauptungen beschränkt, was - wie ebenfalls schon dargelegt – nicht genügt. Richtig ist, dass eine Partei einzig das Tatsachenfundament und die diesbezüglichen Beweismittel darlegen muss (act. 46 S. 25 Rz 57). Wenn die Klägerin dem Beklagten vorwirft, er habe genau dies unterlassen (a.a.O.), so ist ihr zu entgegen, dass auch sie es unterlässt konk- ret anzugeben, was der Beklagte hätte vorbringen müssen (a.a.O. Rz 58). 2.10. Nicht verständlich ist die Darstellung der Klägerin, es sei völlig irrelevant, wenn das Handelsgericht irrigerweise den Standpunkt vertreten habe, es komme auf den guten Glauben von D._____ nicht an, um fortzufahren, die Vorinstanz ha- be diese Auffassung zu Recht nicht geteilt (act. 46 S. 26 Rz 59). Wenn eine Auf-
fassung irrelevant ist, spielt es keine Rolle, ob sie richtig oder falsch ist. Im Übri- gen beschränkt sich die Klägerin darauf vorzubringen, der Beklagte sei in seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht in grober Verletzung seiner Sorgfalts- pflicht auf seine erstinstanzliche, auch daselbst schon ungenügend substantiierte Behauptung, dass im Falle der Gutgläubigkeit den D._____ auch die Klägerin selbst als gutgläubig anzusehen sei, nicht mehr zurückgekommen (a.a.O.), ohne konkret anzugeben, wie eine aus ihrer Sicht genügend substantiierte Behauptung gelautet hätte. Ob ein Verhalten pflichtwidrig ist, beurteilt sich anhand vorgebrach- ter Tatsachenbehauptungen; fehlt es an solchen, lässt sich ein allfällig pflichtwid- riges Verhalten nicht feststellen, und fehlende Tatsachenbehauptungen lassen sich nicht mit der wiederkehrenden Behauptung, der Beklagte habe seine Sorg- faltspflicht verletzt (a.a.O. Rz 61), ersetzen. 2.11. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Klägerin nichts vorträgt, was der Beurtei- lung der Vorinstanz in Bezug auf unsorgfältiges Prozessieren durch fehlende oder unzureichende Behauptungen und/oder Beweisofferten im handels- und bundes- gerichtlichen Verfahren entgegenstünde. 3. Die Vorinstanz hat sich zum geltend gemachten Schaden geäussert und ausgeführt, dieser wäre – wenn sorgfaltswidriges Verhalten und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen wäre – nur in einem Teilbetrag geschuldet (act. 48 S. 29 E. 3.8). Die Klägerin will dies nicht gelten lassen und besteht auf den in der Klageschrift geltend gemachten Schadenspositionen (act. 48 S. 27 Rz 62). Da sie es unterlässt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen ausei- nanderzusetzen, kommt sie ihrer Obliegenheit nicht nach, detailliert auszuführen, inwiefern diese unzutreffend sein sollen. In dem Sinne ist insoweit auf die Beru- fung nicht einzutreten. 4. Schliesslich moniert die Klägerin, an der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2018 habe sich rasch ergeben, wie die Sympathien verteilt seien. Sie sei gewis- sermassen als Autohehlerin betrachtet worden. Es sei zu keiner Zeit das Gefühl aufgekommen, das Gericht wolle sich einen neutralen Eindruck verschaffen. Es sei ihr nicht zugestanden worden, sich für ihr Recht einzusetzen. Schliesslich
bringt sie vor, das Urteil enthalte keine Begründung, die diesen Namen verdiene (act. 46 S. 27/28 Rz 63). Soweit die Klägerin mit diesen Vorbringen eine allfällige Befangenheit des Gerichtes geltend machen wollte, hätte sie dies der Vorinstanz vorzutragen ge- habt (Art. 49 ZPO), die Kammer als Berufungsinstanz ist hiefür nicht zuständig. Im Übrigen ist nicht zu sehen, inwiefern sie sich vor Vorinstanz nicht Gehör verschaf- fen konnte. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 5. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Berufung unbegründet ist, soweit darauf eingetreten werden kann; das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten und Entschädigung. 2. Da die Klägerin unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese sind auf Fr. 12'000.00 festzusetzen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind indes keine auszurichten: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht mangels erheblicher Umtriebe im Beru- fungsverfahren. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Juli 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und aus ihrem Kostenvorschuss bezogen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: