Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 20. Juli 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,
gegen
2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen / vor- sorgliche Massnahmen
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2018; Proz. CG170003
Erwägungen: I. 1. Die C._____ (fortan Berufungsbeklagte 1 oder C.) ist ein am tt.mm.2015 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er fungiert als Auf- sichts- und Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung, welche einen Grossteil des Vermögens des verstorbenen G. im dreistelligen Millionenbereich halten. 2. Zwischen den Berufungsklägern und den Berufungsbeklagten 2-4 sind als Folge aufgetretener Unstimmigkeiten verschiedene Gerichtsverfahren hängig (und teilweise abgeschlossen), welche die Zusammensetzung des Mitgliederbe- standes und des Vorstandes der C._____ betreffen bzw. die Gültigkeit von Ver- eins- und Vorstandsbeschlüssen zum Gegenstand haben. Am Bezirksgericht Mei- len (Vorinstanz) ist unter der Prozess-Nr. CG170003 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden verschiedene vorsorgliche Massnahmebegehren ge- stellt; sie sind teilweise erst- sowie auch zweitinstanzlich entschieden. Mit Be- schluss vom 13. Dezember 2017 bestellte die Vorinstanz der C._____ zur Wahr- nehmung ihrer Interessen im dortigen Verfahren einen Sachwalter, nachdem die C._____ wegen interner Streitigkeiten und daraus folgender Interessenkonflikte ihre prozessuale Handlungsfähigkeit verloren hatte. Als Sachwalter wurde Rechtsanwalt lic. iur. et phil. H._____ bestellt. Bezüglich der Aufgaben und Kom- petenzen des Sachwalters wurde festgehalten, dass er lediglich zur Führung des vorliegenden Verfahrens ernannt werde (act. 4/7 S. 15 E. 4.5.1). Die gegen den Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 3. In einem Verfahren am Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein (Geschäfts- Nr. 07_HG.2016.234 ON 32), welches diverse Antragsteller u.a. gegen die C._____ richteten, berief das Gericht die C._____ als Protektor diverser Trusts ab
und setzte Rechtsanwalt Dr. I._____ als Protektor ein (act. 4/5/1). Die heutigen Berufungskläger waren am liechtensteinischen Verfahren nicht beteiligt. 4. Am 31. Mai 2018 stellten die Berufungskläger bei der Vorinstanz ein weite- res vorsorgliches Massnahmebegehren wie folgt (act. 4/5 S. 2): " 1. Die Kompetenzen des mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 eingesetzten Sachwalters seien zu erweitern und er sei nicht nur mit der Prozessführung für den Gesuchsgegner 1 in der Schweiz, sondern auch mit derjenigen in Liech- tenstein zu beauftragen. Eventualiter sei der mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 eingesetzte Sach- walter mit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für den Gesuchs- gegner 1 im Fürstentum Liechtenstein zwecks Verfahrensführung und Einrei- chung von Rechtsmitteln zu beauftragen. 2. Das Fürstliche Landgericht, Spaniagasse 1, FL-9490 Vaduz, sei über die Er- weiterung der Kompetenzen des Sachwalters umgehend zu informieren und anzuweisen, Zustellungen künftig an den Sachwalter zu richten. 3. Die (in Aussicht gestellte) rechtshilfeweise Zustellung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 23. April 2018 (Geschäfts-Nr. 07_HG.2016.234 ON 32) an den Gesuchsgegner 1 sei erst nach Instruktion des Sachwalters auszuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner (zzgl. MwSt).
Prozessualer Antrag: Es seien die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren 1 sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO anzuordnen." Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 wies die Vorinstanz die Massnahmebegehren ohne Weiterungen vollumfänglich ab (act. 4/3). Der Entscheid ging den Beru- fungsklägern nach eigenen, belegten Angaben am 6. Juni 2018 zu (act. 4/4). 5. Am 18. Juni 2018 erhoben die Berufungskläger (act. 2) Berufung. Sie bean- tragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Gutheissung der in erster Instanz gestellten Begehren Ziff. 1 und 2 (Ziff. 1), eventualiter die Aufhe- bung des Entscheides und Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Meilen (Ziff. 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten. Auch im Berufungsverfahren beantragen sie, ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 sofort und ohne vorgängige Anhörung der Berufungsbeklagten gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO anzuordnen (act. 2 S. 2/3).
die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers 2, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Abweisung der gegen die Berufungsbeklagten 3 und 4 erhobenen Berufung, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Berufungskläger 1 und 2 (act. 11 S. 2). Sie führen in der Be- gründung aus, dass sie sich auf die Stellungnahme zur einstweiligen Anordnung beschränken; eine einlässliche Stellungnahme zur Berufung vom 18. Juni 2018 erfolge auf entsprechende Fristansetzung (act. 11 S. 2). In der weiteren Begrün- dung äussern sie sich zur besagten Anordnung, zur Legitimation des Berufungs- klägers 2 und sie beanstanden eine durch die Vorinstanz vorgenommene Erweite- rung der Verfahrensparteien. Schliesslich machen sie geltend, dass die Voraus- setzung für die von den Berufungsklägern verlangten Anordnungen nicht gegeben seien, weil der Vorstand der Berufungsbeklagten 1 selbst in der Lage sei, die Er- greifung eines Rechtsmittels gegen den liechtensteinischen Beschluss vom 23. April 2018 zu prüfen. Es fehle damit an einer Notwendigkeit für die beantragte Erweiterung der Sachwalterkompetenzen; die Berufungskläger hätten die Voraus- setzungen für die Anordnung nicht glaubhaft gemacht (act. 11 S. 9/10). In der Sa- che machen sie damit auch geltend, die Voraussetzung für die Anordnung sei nicht gegeben. 4. Die Vorinstanz wies die Begehren der Berufungskläger ohne Weiterungen mit der Begründung ab, dass sie für die Einsetzung und Beauftragung eines Sachwalters für das am Fürstlichen Landgericht hängige Verfahren offensichtlich unzuständig sei. In der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2018 verwarf die Kammer diese Auffassung auf einseitiges Vorbringen der Berufungskläger mit der Begrün- dung, dass es sich beim Erweiterungsantrag um eine Massnahme gestützt auf Art. 69c ZGB handle und die Erweiterung des Sachwaltermandates noch nichts darüber aussage, wie ein allfälliges Handeln des Sachwalters oder eines von ihm bestimmten Rechtsvertreters im liechtensteinischen Verfahren beurteilt würde (act. 7 S. 6/7). Die Berufungsbeklagten 2-4 stellen nicht in Abrede, dass die Kompetenzen des von der Vorinstanz mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 bestellten Sachwalters grundsätzlich erweitert werden können. Sie halten aber fest, dass einer solchen
Erweiterung rechtliche Schranken gesetzt seien. Dies sei vorliegend der Fall, weil gemäss dem einschlägigen bilateralen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR0.276.195.141), dort Art. 1 Abs. 2, einstweilige Verfügungen gegenseitig we- der anerkannt noch vollstreckt werden könnten. Der von der Vorinstanz mit der Führung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens bestellte Sachwalter sowie die allfällige Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten könne zum vornherein nicht anerkannt werden, es fehle damit zum vornherein an einem Rechtsschutzin- teresse für eine solche Erweiterung (act. 11 S. 8/9). Mit ihrer Argumentation bejahen zwar die Berufungsbeklagten 2-4 die Möglichkeit einer Kompetenzerweiterung des Sachverwalters in grundsätzlicher Hinsicht. Sie verneinen sie für den konkret zu beurteilenden Fall aber deshalb, weil sie die Wir- kungslosigkeit der anbegehrten Erweiterung antizipieren und aus diesem Grund ein Rechtsschutzinteresse verneinen. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es – wie bereits in der Verfügung festgehalten wurde – auch insoweit nicht Sache des hiesigen Gerichtes sein kann, die Wirkungen der Erweiterung im Rahmen des liechtensteinischen Verfahrens zu beurteilen. 5. Die Berufungsbeklagten 2-4 machen weiter geltend, die Voraussetzungen, welche von den Berufungsklägern hätten glaubhaft gemacht werden müssen, se i- en nicht erfüllt: Die Berufungsbeklagte 1 habe sich im liechtensteinischen Verfah- ren vernehmen lassen, was gegen eine Handlungsunfähigkeit spreche. Aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz ergebe sich auch nicht, dass es nicht mög- lich gewesen sei, gemeinsam einen Rechtsvertreter für die Berufungsbeklagte 1 zu bestellen; dass dies bis anhin nicht erfolgt sei, liege am Verhalten des Beru- fungsklägers 1. Die Korrespondenz belege, dass der Berufungsbeklagte 2 in sei- ner Funktion als Vorstandsmitglied bereit gewesen und weiterhin sei, die Sache sorgfältig zu prüfen; die unbelegten Anschuldigungen der Berufungskläger seien ebenso rufschädigend wie faktenwidrig (act. 11 S. 10). Die Berufungsbeklagten 2-4 räumen mit ihren Vorbringen ein, dass es bis anhin zu keiner gemeinsamen Bestellung eines Rechtsvertreters für die Berufungsbe- klagte 1 im liechtensteinischen Verfahren gekommen ist. Den Grund dafür sehen
der Berufungskläger 1 und der Berufungsbeklagte 2 je im jeweiligen Verhalten des andern. Ebenso wenig wird in Frage gestellt, dass – wie in der Verfügung vom 21. Juni 2018 festgehalten – das Fürstliche Landgericht in seinem Entscheid vom 23. April 2018 festgehalten hat, dass ein erbitterter Kampf um die Kontrolle der C._____ zwischen dem Berufungskläger 1 und dem Berufungsbeklagten 2 im Gange sei. Zum Fristenlauf und dem sich daraus ergebenden Handlungsbedarf äussern sich die Berufungsbeklagten 2-4 in ihrer Stellungnahme nicht. Insgesamt bringen sie nichts vor, was dazu führen müsste, die Anordnung gemäss Verfü- gung vom 21. Juni 2018 aufzuheben. Die Voraussetzungen für die auf die Prü- fung der Rechtsmittelergreifung und das allfällige Führen des Rechtsmittelverfah- rens gegen den Entscheid des Fürstlichen Landgerichts vom 23. April 2018, darin enthalten die Möglilchkeit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten, er- scheinen nach wie vor gegeben, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss. 6. Wie gesehen, hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 4. Juni 2018 mit der fehlenden Zuständigkeit begründet. Sie hat sich weder zur Frage der Legitimation des Berufungsklägers 2 geäussert noch zu der von den Berufungsbeklagten 2-4 im Berufungsverfahren aufgeworfenen Frage des Einbezugs der Berufungsbe- klagten 3 und 4 ins vorliegende Massnahmeverfahren. Ebensowenig hat sich die Vorinstanz mit den übrigen Prozessvoraussetzungen befasst oder sich materiell mit dem Begehren auseinandergesetzt. Es kann all dies deshalb auch nicht Ge- genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein. Bezüglich der vor Vor- instanz geltend gemachten Begehren wurde kein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt. Gegebenenfalls werden die von den Berufungsbeklagten 2-4 auf- geworfenen Fragen im erstinstanzlichen Verfahren zu beurteilen sein. Im Beru- fungsverfahren kann darauf nicht eingetreten werden. Es bleibt nach dem Gesagten bei der mit Verfügung vom 21. Juni 2018 getroffe- nen Anordnung. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Entscheid der Vor- instanz vom 4. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen. Im Übrigen ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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