Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. Mai 2018
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
betreffend Grundbuchberichtigung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. März 2018 (CG180004-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 stellte die Klägerin beim Be- zirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit als "Klage gemäss Art. 975 ZGB - Löschung von ungerechtfertigten oder ohne rechtliche Bedeutung Einträgen" bezeichneter Eingabe die Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1 und S. 2): "1 - Es sei das Grundbuchamt ...-Zürich anzuweisen, die nachgesuchte Bu- chungen (Eintragung oder Anmerkung resp. Vormerkung), Löschung zu voll- ziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Gesuchsgegners und des Kantons. 2 - Es sei aufschiebende Wirkung an die Klage erteilen, unterdessen sei das Grundbuchamt ...-Zürich anzuweisen keine Anmeldung / Eintragung in dem besagten Grundbuch bis die Erledigung der Klage vorzunehmen." b) Mit Beschluss vom 7. März 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, wies das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und aufer- legte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Klägerin (Urk. 3 = Urk. 6). c) Hiergegen hat die Klägerin am 3. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 4) Beru- fung erhoben (Urk. 5). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weite- rungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 6 S. 5 Dispositiv-Ziffer 7) hin- gewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahms- weise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, wie die Berufungs- anträge genau lauten sollen. Ergeben si ch jedoch auch unter Berücksi chti gung
der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift der Klägerin enthält keine Anträge. Auch aus der Begründung wird nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Berufung erreichen will; so bleibt insbesondere offen, ob die Klägerin der Auffassung ist, die anbegehrten Grundbuchberi chti gungen hätten entgegen dem Beschluss vom 7. März 2018 von der Vorinstanz als ersti nstanzli chem Geri cht angeordnet werden müssen, oder ob sie der Auffassung ist, ihre Eingabe vom 27. Februar 2018 hätte gar nicht von der Vorinstanz (als erstinstanzlichem Gericht) behandelt werden dürfen, sondern hät- te vom Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter oder als Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter anhand genommen werden müs- sen (vgl. Urk. 5). c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hi nzuwei sen, dass der Berufung auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn zugunsten der Klägerin eine Annah- me in der einen oder anderen Richtung getroffen worden wäre. Die Klägerin hatte ihre Eingabe vom 27. Februar 2018 als "Klage gemäss Art. 975 ZGB" bezeichnet und diese an das "Bezirksgericht Meilen" gesandt (Urk. 1; eine frühere Eingabe vom 17. Januar 2018 hatte sie dagegen offenbar an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Grundbuchämter gesandt, vgl. dessen Entscheid vom 15. Februar 2018, Urk. 7/2 Erwägung 1). Die Klage auf Grund- buchberichtigung im Sinne von Art. 975 ZGB ist eine zivilrechtliche Feststellungs- klage (BSK ZGB II - Schmid Art. 975 N 6), welche sich gegen diejenigen Perso- nen richtet, welche aus dem zu berichtigenden Grundbucheintrag berechtigt er- scheinen (a.a.O., N 20), und von den Gerichten im ordentlichen Verfahren zu be- handeln ist (vgl. Art. 249 lit. d ZPO e contrario). Damit hat die Vori nstanz zu Recht die Sache als erstinstanzliches Gericht (und ni cht als eine Aufsichtsbehörde) ent- gegengenommen. Und damit war ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 197 f. ZPO). Dass dieses nicht durchgeführt worden sei, wird in der Berufung nicht konkret beanstandet.
a) Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 2 Mio. auszugehen (vgl. Urk. 6 S. 4 Erwägung 5.1). Die zwei ti nstanzli che Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren kei n eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 5). Dies schadet ihr allerdings nicht, denn ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil ein Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraussetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), die Beru- fung jedoch als aussichtslos anzusehen ist (vgl. Erw. 2). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 2 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf