Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Urteil vom 22. Dezember 2017
i n Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____ AG, Nebenintervenientin
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2017 (CG150114-L)
Rechtsbegehren: Gemäss Klageschrift (an das Bezirksgericht Meilen) vom 9. Juli 2010 (Urk. 5/2 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 35'727.35 zuzüglich Zi nsen von 5 % seit dem 19. November 2009, sowie zuzüglich der Betreibungs- kosten von CHF 100.– zu bezahlen, und es sei der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____, Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2009, zu beseitigen; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die weiteren, bis zum Urteil periodisch fällig werdenden, sich aus dem Anlagebau- und Wärmeenergieliefervertrag vom 10. Oktober 2006 ergeben- den Forderungen zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Präzisierung von Rechtsbegehren 2 gemäss Replikschrift an das Bezirksgericht Meilen vom 18. Februar 2011 (sinngemäss; Urk. 5/28 S. 3):
"2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Be- trag von CHF 83'633.65 (exkl. Verzugszinsen) zu bezahlen. Eine genaue Bezifferung des Rechtsbegehrens 2 erfolgt spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens unter Berücksichtigung der bis dahin aufgelaufenen Forderungen."
Präzisierung von Rechtsbegehren 2 gemäss Eingabe der Kläger an das Bezirks- gericht Züri ch vom 10. Januar 2013 (sinngemäss; Urk. 16 S. 3 in CG110149):
"2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Be- trag von CHF 176'914.20 (vorbehältlich Verzugszinsen) zu bezah- len. Eine genaue Bezifferung des Rechtsbegehrens 2 erfolgt spä- testens nach Abschluss des Beweisverfahrens unter Berücksich- tigung der bis dahin aufgelaufenen Forderungen."
Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Proz.-Nr. CG100051; Urk. 47 S. 32 f.): "Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit die eingeklagten Forderungen mit Ansprüchen aus Vertrag begründet werden. 2. Der Klägerin läuft eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um mit Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aus Vertrag schriftlich die Überweisung des Prozesses an ein von ihr als zuständig erachtetes Gericht zu beantragen. Im Unterlassungsfall unterbleibt eine Überweisung des Prozesses. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit nachfolgen- dem Urteil. 4. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Sodann wird erkannt: 1. Die Klage wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 15'000.– zuzügli ch Mehrwertsteuer von 7.6 % auf CHF 12'000.– und von 8% auf CHF 3'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
Erstes Urteil des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 10. Dezember 2013 (Proz.-Nr. CG110149; Urk. 67/31 S. 63 f.): "Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkam- mer) vom 4. Februar 2015 (Urk. 92 S. 46 f.)
Auf die Anträge Ziff. 1 c) gemäss Eingabe vom 30. April 2014 sowie gemäss Berufungsreplikschrift vom 10. Juli 2014 wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Kläger gemäss ihrer Berufungsreplikschrift, es seien die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigungen zu reduzieren, wird nicht eingetreten. 3. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 (Abweisung der Klage) wird aufgehoben. 4. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 10. Dezember 2013 wird aufgehoben, und die Sache wird gesamthaft zur Ergänzung des Verfah- rens und zu neuer Entschei dung im Sinne der Erwägungen an das Bezirks- geri cht Züri ch zurückgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.00 festgesetzt. Grundbuchaus züge Fr. 158.00. 6. Die Verteilung der Prozesskosten des vorliegenden vereinigten Berufungs- verfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes Züri ch vorbehal- ten.
Es wird vorgemerkt, dass die Kläger im Berufungsverfahren Proz.-Nr. LB110078 einen Kostenvorschuss von Fr. 9'500.00 und im Berufungsverfah- ren Proz-Nr. LB140011 einen Kostenvorschuss von Fr. 13'200.00 geleistet haben. 8. Die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 (Regelung der Kosten- und Entschädi gungs- folgen) des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 wer- den bestätigt. 9. [Mi ttei lungen]. 10. [Akten]. 11. [Rechtsmittel]
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 (4A_166/2015; Urk. 97): 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgericht- li che Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 4. [Mitteilungen].
Zweites Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 11. Juli 2017 (Urk. 157): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 209'440.50 zuzügli ch Zi ns zu 5 % auf CHF 35'727.35 ab 19. November 2009 sowie Betreibungskosten von C HF 100.– in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der vorgenannten Betreibung, Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2009, wird im Betrag von CHF 35'727.35 nebst Zi ns zu 5 % seit dem 19. November 2009 aufgehoben. 3. Die Entschei dgebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf CHF 20'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens werden der Klägerin im Be- trag von CHF 400.– und der Beklagten im Betrag von CHF 19'600.– aufer- legt.
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 156 S. 2):
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2017 (Prozess Nr. CG150114-L/U) sei vollumfängli ch aufzuheben, und es sei die Klage abzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch gesetzliche Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Kläger bzw. Berufungsbeklagten.
der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 161):
Die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 11. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. CG150114-L/U) sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädi gungsfolge (i nkl. 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. Prozessualer Eventualantrag: Sollte das Berufungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass die Energielieferung noch nicht genügend bewiesen worden sei, so sei die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuwei sen, zur Vor- nahme weiterer Beweiserhebungen.
Inhaltsverzeichnis: 1. Sachve r hal t ............................................................................................................. 7 2. Prozessverlauf bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 ........11 3. Weiterer Prozessverlauf......................................................................................12 4. Prozessuales ........................................................................................................13 5. Die Vorgaben des Rückweisungsbeschlusses vom 4. Februar 2015 .........15 6. Das vori nstanzliche Beweisverfahren und die Würdigung der Beweise .....17 7. Zum Q ua nti tati v ....................................................................................................29 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen ..................................................................30 Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Kläger sind eine öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Zürich und seit dem Jahre 1908 im Handelsregister eingetragen. Gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zweckbestimmung werden sie vom Kanton Züri ch "zum Zwecke der ... " betrieben (Urk. 60). 1.2. Die Beklagte ist eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, nämlich die "Stockwerkeigentümergemeinschaft A.". Auf der in der Gemeinde D. gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 1 im Halte von 6707 m 2 befinden sich vier Mehrfami- li enhäuser (A._____ 1, 2, 3 und 4) mi t je fünf Stockwerkei nhei ten (Grundbuch- Blätter 2 - 21). Die Eigentümer dieser 20 Stockwerkeinheiten bilden die erwähnte am 6. Juli 2006 ins Grundbuch eingetragene Stockwerkeigentümergemeinschaft (Urk. 69). Die Parzelle Kat.-Nr. 2 ist das Nachbargrundstück zu der erwähnten Parzelle Kat.-Nr. 1. Sie umfasst ein Gebäude mit einer Unterniveaugarage mit 50 Abstell- plätzen, welche für die Bewohner des Gebäudes auf Kat.-Nr. 1 gedacht sind. Seit dem 6. Juli 2006 ist diese Parzelle mit 50 Abstellplätzen in Miteigentum aufgeteilt, wobei jedem Miteigentümer eine Miteigentumsquote von 1 / 50 zukommt (Grundstü- cke Grundbuch-Blätter 23 - 72). Es besteht eine "Nutzungs- und Verwaltungsord- nung" (Urk. 70).
1.3. Die Nebenintervenienti n (damals domiziliert in St. Gallen und firmierend als "E._____ AG", vgl. Urk. 61 und 62) war seinerzeit Alleineigentümerin der beiden erwähnten Grundstücke. Als Generalunternehmeri n erstellte sie die vier erwähn- ten Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Kat.-Nr. 1. Vor Erstellung der Überbau- ung wurde im Jahre 2006 bezüglich der Liegenschaft Kat.-Nr. 1 eine Erklärung der Nebenintervenientin "über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum" öffentlich beurkundet. Gestützt auf die ent- sprechende Grundbuchanmeldung wurde am 6. Juli 2006 diese Stockwerkeigen- tumsbegründung mi t 20 Stockwerkeinheiten im Grundbuch eingetragen; ange- merkt wurde im Grundbuch sodann auch das Reglement vom 12. April 2006 be- treffend die 20 Stockwerkeinheiten umfassende Stockwerkeigentümergemein- schaft (Urk. 69). Alleineigentümerin aller Stockwerkeinheiten blieb einstweilen die Nebenintervenientin. Am 6. Juli 2006 wurde das Reglement der "Stockwerkeigen- tümergemeinschaft A." im Grundbuch angemerkt (Urk. 69; Urk 5/4/3 S. 2). 1.4. Die Nebenintervenienti n verkaufte in den Monaten Juni und Juli 2006 sechs Stockwerkeinheiten mit Kaufverträgen, die noch vor der Begründung des Stockwerkeigentums abgeschlossen worden waren. Drei weitere Kaufverträge wurden zwischen dem 6. Juli 2006 (Datum der Begründung des Stockwerkeigen- tums) und dem 10. Oktober 2006 (Datum des Vertrags mit den Klägern) abge- schlossen. Die ersten beiden Eigentumsübertragungen von Stockwerkeinheiten erfolgten am 26. September 2007; weitere 14 Eigentumsübertragungen folgten bis zum 3. Dezember 2007; die weiteren Eigentumsübertragungen erfolgten spä- ter (Urk. 12 Rz 22-27). 1.5. Am 10. Oktober 2006 unterzeichneten die Kläger als "Anlagenersteller und Wärmelieferant" einerseits und die "Stockwerkeigentümergemeinschaft 'A.'" als "KUNDE" anderseits einen "Anlagebau- und Wärmelieferungsvertrag", der im Prozess von den Parteien als "Contractingvertrag" bezeichnet wird. Auf Seiten der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde im Vertrag vermerkt, sie werde "zur- zeit" durch die Nebenintervenienti n vertreten. Entsprechend unterzeichneten den Vertrag für die Stockwerkeigentümergemeinschaft F._____ und G._____, welche damals für die Nebenintervenientin je kollektivzeichnungsberechtigt waren
(Urk. 61). Der Vertrag betrifft einerseits die Erstellung und den Betrieb einer "Erd- wärmesonden-Wärmepumpen-Hei zanlage für die Häuser der Wohnüberbauung 'A.'" ("4 MFH mit 20 Wohnungen") einschliesslich "Heizungsfernleitung ... mit dezentraler Brauchwassererwärmung". Und anderseits regelte der Vertrag den "kostenpflichtigen Energiebezug des KUNDEN von den B." (Urk. 5/4/1, Ziff. 1). Der "KUNDE" ist gemäss Ziff. 6.1 verantwortlich dafür, dass die vier Mehr- familienhäuser mit den 20 Wohnungen an die noch zu erstellende Anlage ange- schlossen werden und auch angeschlossen bleiben. Im Vertrag wurden die Pflich- ten beider Parteien im Einzelnen geregelt. Gemäss Ziff. 6.3 verpflichtete sich so- dann der "KUNDE" "zur dauernden Abnahme der bereitgestellten Wärme zur De- ckung seines ganzen Bedarfs" sowie zu deren Bezahlung. Ziff. 6.13 und 6.14 des Vertrages lauten wie folgt: "6.13 Der KUNDE benachrichtigt die B._____ über eine allfällige Handände- rung des Grundstücks im Voraus. Dem KUNDEN ist bekannt, dass jede Han- dänderung gemeinsam mit der Übertragung des vorliegenden Vertrages zu erfolgen hat und er haftet gegenüber den B._____ für die Einhaltung dieser Bestimmung.
6.14 Der KUNDE hat die Pflicht zur Weiterüberbindung der Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertrag auf einen eventuellen Rechtsnachfolger zu übertra- gen [sic!]". Gemäss Ziff. 10 des Vertrages setzt sich der "Wärmepreis" aus dem Grund- preis als "Beitrag zu den Fixkosten (Verzinsung, Amortisation etc.)" von Fr. 45'735.00 pro Jahr und einem sog. "Arbeitspreis" als Entgelt für die gelieferte Wärme von Fr. 0.053 pro kWh zusammen, und zwar für Heizung und Brauchwas- ser. Beide Preise sind indexiert: Während der Grundpreis an den "Index der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik" angebunden ist, soll der Arbeits- preis gemäss Vertrag jährlich einmal an den "Index des Strompreises des Bun- desamtes für Statistik" angepasst werden. Schliesslich vereinbarten die Parteien für "allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag" den Gerichtsstand Zürich (Ziff. 14 des Vertrages). 1.6. Am 30. bzw. am 31. Januar 2007 unterzeichneten die Nebenintervenientin in ihrer Eigenschaft "als Eigentümerin sämtlicher Stockwerkeinheiten an Kat.-Nr. 1 (GBBl. 2 bis 21)" sowie "als Eigentümerin sämtlicher Miteigentumsanteile an Kat.-
Nr. 2 (GBBl. 23 bis 72)" einerseits und die Kläger anderseits einen Dienstbar- keitsvertrag (Urk. 5/4/2). Den Klägern wurde mit diesem Vertrag zu Lasten der Grundstücke Kat.-Nr. 1 und 2 eine Personaldienstbarkeit eingeräumt, nämlich das "dauernde Recht", bestimmte Grundstücksteile "für die Installation, den Fortbe- stand und die Erneuerung einer Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage zu be- nützen und diese Anlage zu betreiben, alles zur Erzeugung von Wärmeenergie für Heizung und Brauchwarmwasser für die Wohnüberbauung 'A.'". Festgelegt wurde im Vertrag, dass "die Betriebs- und Unterhaltskosten ... zu Lasten der je- weiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke" gehen sollten. Gemäss Ziff. 4 der "weiteren Bestimmungen" "gehen die Stromkosten in den Unterstationen für die Raumheizung und Brauchwassererwärmung zu Lasten der jeweiligen Stock- werkeigentümer des entsprechenden Mehrfamilienhauses 1, 2, 3 oder 4". Ziff. 7 des Dienstbarkeitsvertrages lautet wie folgt: "7. Die Grundeigentümerin und Bauherrschaft, die SE. AG [heute "C._____ AG"], verpflichtet sich, die gesamte Wohnüberbauung 'A._____' (4 Mehrfamilienhäuser, 1 bis 4 mit total 20 Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1) an die zentrale Heizanlage anzuschliessen. Ferner verpflichtet sie sich, die obligatorischen Rechte und Verpflichtungen gemäss diesem Vertrag sowie den separaten Anlagebau- und Wärmeener- gieliefervertrag vom 10.10.2006 auf die Käufer der 20 Stockwerkeinheiten zu überbinden mit der Pflicht zur Weiterüberbindung." Die Dienstbarkeit wurde am 2. Februar 2007 zur Eintragung in das Grund- buch angemeldet (Urk. 5/4/2 S. 5); gleichentags erfolgte die Eintragung im Grundbuch (Urk. 69 S. 2). 1.7. Vom Januar 2008 an stellten die Kläger dem Verwalter der Beklagten peri- odisch Rechnungen für die Lieferung von Fernwärme (Urk. 5/4/12a-k: Rechnun- gen vom 12.1.2008, Fr. 16'508.95; 8.2.2008, Fr. 8'210.00; 11.4.2008, Fr. 8'210.00; 13.6.2008, Fr. 8'210.00; 8.8.2008, Fr. 8'210.00; 19.9.2008, Fr. 8'210.00; 10.10.2008, Fr. 7'398.25; 6.2.2009, Fr. 9'270.00; 10.4.2009, Fr. 9'270.00; 9.10.2009, Fr. 10'100.00; 11.12.2009, Fr. 10'100.00). 1.8. Am 28. August 2009 teilte der Verwalter der Beklagten den Klägern brief- lich Folgendes mit (Urk. 4/9): "Wir informieren Sie, dass wir seitens der Eigentümergemeinschaft angewie- sen wurden, keine Zahlungen mehr zu leisten, da 16 von 20 Stockwerkeigen-
tümer mit Ihnen resp. dem Ersteller bezüglich dem Contracting und den dar- aus zu leistenden Akontozahlungen uneinig sind. Solange dieser Konflikt nicht gelöst ist, erfolgen keine Zahlungen. Bezahlt werden lediglich die Verbrauchskosten. Hierfür wollen Sie uns eine separate Rechnung stellen." In der Folge blieben die Teilrechnung der Kläger "für Fernwärme Juli / August 2009" vom 7. August 2009 über Fr. 10'100.00 (Urk. 5/4/7) und die Rechnung un- ter dem Titel "Abrechnung Fernwärme" für die Periode vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009" über Fr. 25'612.35 (Urk. 5/4/8) unbezahlt. Die Mahnung der Kläger vom 11. November 2009 (Urk. 5/4/6) fruchtete nichts. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ vom 10. Dezember 2012 liessen die Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 35'727.35 nebst Zins zu 5% seit 19. November 2009 betreiben. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (Urk. 5/4/5). 2. Prozessverlauf bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2015 Zunächst sei auf die Beschreibung des Prozessverlaufs im Rückweisungs- beschluss der Berufungsinstanz vom 4. Februar 2015 verwiesen (Urk. 92 S. 13- 16 E. 2 und 3). Zusammenfassend sei Folgendes festgehalten: 2.1. Die Kläger machten ihre Klage am 13. April 2010 gemäss ZPO/ZH beim Bezirksgericht Meilen rechtshängig. Dieses trat am 2. November 2011 auf die Klage insoweit nicht ein, als sie sich auf Vertrag stützte und wies sie unter den Ti- teln "ungerechtfertigte Bereicherung" und "faktisches Vertragsverhältnis" ab. So- weit sich die Klage aber auf Vertrag stützte, überwies es die Sache an das Be- zirksgericht Zürich, dessen 6. Abteilung die Klage am 10. Dezember 2013 inso- weit abwies. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 erweiterten die Kläger das Rechtsbegehren Ziff. 2 ihrer Klage auf Fr. 176'914.20 (Urk. 67/16 bzw. Urk. 16 in CG110149). In der Folge wurde die Beklagte durch Dispositiv-Ziff. 3 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 12. September 2013 (Urk. 67/21 bzw. Urk. 21 in CG110149) aufgefordert, "zur Klageänderung vom 10. Januar 2013 bzw. den act. 16 und 17/1-3 Stellung zu nehmen". Aus den Beilagen 17/1-3 ergibt sich die Zusammensetzung der Forderung der Kläger. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 (Urk. 67/23 bzw. Urk. 23 in CG110149) erklärte hi erauf die Beklagte, dass die Klageänderung zwar materiell bestritten werde, indessen werde "formell ... gegen
eine Klageänderung keine prozessualen Einwände erhoben". Ei ne Begründung für diesen Antrag enthält diese nur wenige Zeilen umfassende Eingabe der Kläger aber ni cht. Das Bezirksgericht Züri ch liess in der Folge mit seinem ersten Urteil vom 10. Dezember 2013 die Erweiterung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Kläger auf Fr. 176'914.20 implizit zu (Urk. 67/25 bzw. Urk. 25 in CG110149). 2.2. Gegen beide bezirksgerichtlichen Urteile, jenes des Bezirksgerichts Meilen und jenes des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung), ergriffen die Kläger die Beru- fung. Die Berufungsinstanz vereinigte die beiden Berufungsverfahren, hob mit Beschluss vom 4. Februar 2015 beide bezirksgerichtlichen Urteile auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen gesamthaft an das Bezirksgericht Zürich zurück (Urk. 92). 2.3. Die Beklagte zog den obergerichtlichen Rückweisungsentscheid mit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weiter. Dieses trat mit Urteil vom 29. Juli 2015 (4A_166/2015) auf die Beschwerde nicht ein, weil die Voraus- setzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nicht gegeben waren (Urk. 92). Das Bundesgericht entnahm dem obergerichtli chen Rückwei sungsbe- schluss, dass gemäss Auffassung der Berufungsinstanz das Bezirksgericht Mei- len für die Beurteilung der Klage in ihren Eventualstandpunkten unzuständig sei. Das Bundesgericht kam in diesem Zusammenhang zum Schluss, dass diese Überlegungen der Berufungsi nstanz zuträfen. Es sei daher folgerichtig, dass das Obergericht die Sache "insgesamt" an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen habe. Damit sei "das Verfahren insgesamt nicht abgeschlossen" (Urk. 92 S. 5 E. 2.1). 3. Weiterer Prozessverlauf 3.1. Die Sache ging am 12. August 2015 beim Bezirksgericht Zürich wieder ein und wurde in der Folge unter der Prozessnummer CG150114 behandelt. Es kam im Wesentlichen zu den folgenden weiteren Prozesshandlungen: - Urk. 105: 2.2.2016, Beweisauflagebeschluss gemäss § 136 ZPO/ZH; - Urk. 111: 14.3.2016, Verzicht der Beklagten auf Beweisantretung; - Urk. 112: 16.3.2016, Beweisantretungsschrift Kläger;
rufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zu- dem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächli che, son- dern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgebli- chen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ent- halten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht wor- den ist. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was ni cht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz ni cht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 4.3. Für das vorliegende zweite Berufungsverfahren ist allerdings zusätzlich zu beachten, dass seitens der Berufungsi nstanz am 4. Februar 2015 ei n Rückwei- sungsentscheid gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ergangen ist (Urk. 92). Ei n sol- cher Rückwei sungsentschei d i st nach allgemei nen Grundsätzen ni cht nur für di e erste Instanz verbindlich, sondern er kann auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden. Soweit in einem kantonalen Rechts-
mittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid der oberen kantonalen Instanz angefochten werden, fehlt der betreffenden Partei das Rechtsschutzinteresse am Rechtsmittel, weshalb die obere kantonale Instanz auf solche Rügen von vornherein nicht eintritt (BGE 143 III 290 E. 1.5). Die Beklagte ficht mit ihrer Berufung in erster Linie den obergerichtlichen Rückweisungsbeschluss vom 4. Februar 2015 an (Urk. 156 Rz 10-91). Insoweit ist auf die Berufung von vornherei n ni cht ei nzutreten. D as gi lt namentli ch auch für den sinngemässen Antrag der Beklagten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. November 2011 zu "bestätigen" sei (vgl. Urk. 156 Rz 90). 4.4. Im ersten Berufungsverfahren verlangten die Kläger noch die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 92 E. 13.1 S. 44). Das tun sie heute nicht mehr. Mit der Berufungsantwort bestätigen sie, dass sie vor Vorinstanz sich damit einverstanden erklärt hätten, "anstatt einer mündlichen Verhandlung" ei ne schri ft- liche Stellungnahme zum Beweisergebnis abzugeben. Sie hätten aber den Vor- behalt angebracht, dass sie im Falle weiterer Beweiserhebungen auf einer münd- lichen Verhandlung bestünden (Urk. 161 Rz 7). Dieser Vorbehalt versteht sich von selbst; die erwähnte Erklärung der Kläger setzt voraus, dass sich der vorliegende Prozess als spruchreif erweist und keiner weiterer Beweiserhebungen mehr be- darf. 4.5. Beim Rückweisungsbeschluss vom 4. Februar 2015 wirkte Oberrichterin Dr. Schaffitz als Vorsitzende mit. Infolge Pensionierung ist sie in der Zwischenzeit aus dem Obergericht ausgeschieden. An ihrer Stelle wirkt beim heutigen Ent- scheid Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider mit. 5. Die Vorgaben des Rückweisungsbeschlusses vom 4. Februar 2015 Zusammenfassend sei darauf hingewiesen, dass der Rückweisungsbe- schluss der Kammer vom 4. Februar 2015 (Urk. 92) für den weiteren Prozessver- lauf die folgenden verbindlichen Vorgaben macht:
ausdrücklich "keine prozessualen Einwände" erhob und die Klageer- weiterung vom Bezirksgericht zugelassen wurde (Urk. 92 S. 14 E. 2.4.). - Der erwähnte Betrag von Fr. 83'633.65 ergibt sich aus 10 Rechnungen der Beklagten (Gesamtbetrag Fr. 96'017.15; Urk. 92 S. 37 E. 11.3.1.), wobei eine dieser Rechnungen, Urk. 5/29/15g (für die Periode vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010), von der Beklagten bereits bezahlt war, was den erwähnten Saldo ergibt (Urk. 92 S. 37 f. E. 11.3.1.). - Der Betrag von Fr. 83'633.65 schliesst auch die Kosten für den Scha- denfall vom 20. März 2011 von Fr. 1'313.65 (Urk. 5/29/15l) ein (Urk. 92 S. 37 f. E. 11.3.1. und 11.3.2.). - Am 10. Januar 2013 erweiterten die Kläger ihr Rechtsbegehren 2 um weitere Fr. 93'280.55 auf Fr. 176'914.20. Sie legten dabei neun weitere Rechnungen über einen Betrag von Fr. 94'594.20 vor, schrieben aber der Beklagten den Betrag von Fr. 1'313.65 gemäss Urk. 5/29/15l für den "Schadenfall" infolge Bezahlung gut (Urk. 92 S. 39 E. 11.4.). - Die Kläger haben ihre Finanzierungs- und Amorti sati onskosten ni cht of- fen zu legen, weil der Contractingvertrag in Ziff. 10.2 und Ziff. 10.3 ab- schliessend bestimmt, wie "Grundpreis" und "Arbeitspreis" zu errech- nen sind (Urk. 92 S. 39 f. E. 12.1.). - Die Substantiierung der Rechtsbegehren durch die Kläger genügt den prozessualen Anforderungen (Urk. 92 S. 40 E. 12.2.). - Entscheidend sind die sog. "Turnusrechnungen" der Kläger (Urk. 92 S. 40 f. E. 12.3.). - Gemäss Ziff. 10 des Vertrages beträgt der Grundpreis Fr. 45'735.00 pro Jahr. Pro Kilowattstunde gelieferte Wärme gilt gemäss Ziff. 10.3 des Vertrages ein Preis von 5,3 Rappen. Zum "Index des Strompreises des Bundesamtes für Statistik" haben es die Kläger unterlassen, die er- forderlichen Behauptungen aufzustellen (Urk. 92 S. 41 f. E. 12.4.). - Bezüglich des Grundpreises wird die Klage grundsätzlich gutzuheissen sein (Urk. 92 S. 42 E. 12.5.). - Für die Bestimmung des "Arbeitspreises" ist von einem nicht zu inde- xierenden Preis von 5,3 Rappen pro Kilowattstunde Wärme auszuge- hen (Urk. 92 S. 43 E. 12.6. und 12.6.1). - Die Beklagte bestreitet, die Wärmeenergie "im Umfang der in Rech- nung gestellten bzw. eingeklagten Forderungen effektiv" bezogen zu haben. Darüber ist daher Beweis zu führen (Urk. 92 S. 43 f. E. 12.6.2.). 6. Das vorinstanzliche Beweisverfahren und die Würdigung der Beweise 6.1. Beweisauflage. Die Vorinstanz hat am 2. Februar 2016 einen Beweisaufla- gebeschluss erlassen (Urk. 105), der den Anforderungen des § 136 ZPO/ZH ge- nügt. Korrekt ist auch der in Anwendung von § 140 ZPO/ZH ergangene vorin-
stanzli che Beweisabnahmebeschluss vom 18. Juli 2016 (Urk. 121). Dort hielt die Vori nstanz ausdrücklich fest, dass einstweilen aus prozessökonomischen Grün- den auf die Abnahme der beantragten 54 Zeugnisse sowie der beantragten Gut- achten sowie des Augenscheins verzichtet werde. In der Folge kam die Vorin- stanz zum Schluss, dass die von ihr abgenommenen Beweismittel genügten, um zu einer tragfähigen Tatsachenfeststellung zu kommen, worauf sie den Parteien mit Beschluss vom 29. November 2016 Frist ansetzte, um zum (bisherigen) Be- weisergebnis Stellung zu nehmen (Urk. 134). In der Folge nahmen die Parteien mit Schriftsätzen vom 12. und 24. Januar 2017 zum Beweisergebnis Stellung (Urk. 141 und 142). 6.2. Tatsachenbehauptungen und Beweisverfahren. Die Beklagte beanstandet in diesem Zusammenhang, dass von der Vorinstanz über Behauptungen Beweis abgenommen worden sei, die nicht prozessrechtskonform aufgestellt worden sei- en (Urk. 156 Rz 92 ff.). Damit ficht sie einerseits in unzulässiger Weise den ober- gerichtlichen Rückweisungsbeschluss an; und anderseits ist ihre Beurteilung falsch. Im Rückweisungsbeschluss wurde dazu Folgendes festgehalten (Urk. 92 S. 40 E. 12.2.): "Die Kläger verweisen zur Substantiierung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen auf die ins Recht gelegten Akontorechnungen und 'Turnusrechnungen'. Es fragt sich, ob damit der Substantiierungspflicht überhaupt genügt werden kann. Substan- tiiert werden musste die Klage nämlich im erstinstanzlichen Verfahren, auf welches noch die zürcherische ZPO anwendbar war. Gemäss § 113 ZPO/ZH hatten die Kläger im Hauptverfahren vor erster Instanz 'ihre Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen'. Im Abrechnungsprozess kann es genügen, wenn die Parteien in ihren Vorträgen lediglich auf die einzelnen Abrechnungen hinweisen. Es braucht nicht jede Position in den Rechtsschriften erwähnt zu werden, solange nicht Ein- wendungen und Bestreitungen des Prozessgegners dazu Anlass geben. Die Stel- lungnahme der Beklagten in Klageantwort und Duplik zeigt überdies, dass sie sehr genau verstanden hat, worum es hier geht, nämlich um die einzelnen Abrechnun- gen der Kläger." Damit hat die Berufungsinstanz klar gesagt, dass die Sachvorbringen nach dem anwendbaren zürcherischen Prozessrecht in diesem Abrechnungsprozess genügen. Den einzelnen "Turnusabrechnungen" lag jeweils eine Abrechnung über den gemessenen Wärmeverbrauch bei (vgl. z.B. Urk. 5/4/12/g bzw. Urk. 5/29/15/g). Weder in der Klageantwort noch in der Duplik hat die Beklagte erkennen lassen, dass sie nicht weiss, was Gegenstand des Prozesses ist, näm-
lich die von den Klägern gestellten Rechnungen für den Wärmebezug. Zu Recht verweisen die Kläger mit ihrer Berufungsantwort darauf (Urk. 161 Rz 19 ff.). Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht mit ihrer Rechtsschrift vom 1. Oktober 2013 (Urk. 67/23 bzw. Urk. 23 in CG110149) zu den von den Klägern mit ihrer Klage- erweiterung vom 10. Januar 2013 vorgelegten Rechnungen und Abrechnungen Stellung genommen, wiewohl sie zuvor mit Beschluss der Vorinstanz vom 12. September 2013 (Urk. 67/21 bzw. Urk. 21 in CG110149) dazu aufgefordert worden war (vgl. dort Dispositiv-Ziff. 3). 6.3. "Globale Beweisofferten". Die Beklagte stellt sich sodann auf den Stand- punkt, dass es unzulässi g sei , wenn die Kläger mit ihrer Beweisantretungsschrift für alle Beweissätze "global dieselben Beweismittel" offerierten. Sie verweist da- bei allerdings auf Literatur, die sich nicht auf die zürcherische, sondern auf die schweizerische Zivilprozessordnung bezieht (Urk. 156 Rz 95). Ausgangspunkt für das Beweisverfahren ist der vori nstanzli che Beweisauf- lagebeschluss vom 2. Februar 2016 (Urk. 105). Mit diesem wurde – basierend auf Energierechnungen der Kläger – diesen aufgegeben, Beweismittel zu nennen für den Wärmeverbrauch in sechs verschiedenen Perioden. Damit geht es um ein einheitliches Beweisthema, das ebenso gut in einem einzigen Beweissatz hätte zusammengefasst werden können. Wenn die Kläger auf die Beweisauflage hin für alle Beweissätze die gleichen Beweismittel nannten, ist das daher nicht zu bean- standen. Hätte die Vorinstanz statt sechs nur einen ei nzi gen Beweissatz formu- liert, wäre das beim gegebenen Beweisthema jedenfalls vertretbar gewesen. 6.4. Zählerstände (Urk. 113/5 und 113/15). Die Vorinstanz bezeichnet die Urk. 113/5 und 113/15 als "zentrale Beweismittel", aus denen sich gemäss den Klägern die Zählerstände des für die fragliche Wärmepumpe der Überbauung 'A._____' einschlägigen Zählers darstellten. Zu prüfen ist zunächst die Beweis- kraft dieser "zentralen Beweismittel". 6.4.1. Urk. 113/5 haben die Kläger mit ihrer im Sinne von § 137 ZPO/ZH einge- rei chten Beweisantretungsschrift vom 16. März 2016 in den Prozess ei ngeführt. In
ihrer Beweisantretungsschrift gaben sie dazu die folgende Erklärung (Urk. 112 S. 3): "Tagesauswertung des Zählerstandes in den Jahren 2008-2012. Es ist dies eine Liste mit Serverdaten vom Server B., welche per automatischer Fernübermitt- lung vom Wärmelieferungs-Anzeigegerät bei der Beklagten täglich an B. übermittelt werden. Diese Liste enthält 1-2 Zählerstände pro Tag und ist ein ver- kürzter Auszug aus der vollständigen 3-Minutentakt-Liste, welche sich auf dem Mem o-Stick in Beilage 15 [= Urk. 113/15] findet." Die Vorinstanz beschreibt Urk. 113/5 wie folgt (Urk. 157 S. 15 f.): Es liege mit dieser Urkunde in ausgedruckter Form ein mit "Zählerstände Tagesauswer- tung 2008" überschriebenes, 40-seitiges Dokument vor, das für sämtliche Daten zwischen dem 10. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 für eine bestimmte Uhrzeit unter dem Kolonnentitel "A._____ Zentrale / 16 B2 / NA0-Eth" ei nen sechs- bzw. siebenstelligen "Betrag" ausweise, der bei 172'652 beginne und bi s zur Höhe von 1'069'933, zwar nicht mit jedem Eintrag, aber doch auf der Zeitach- se stetig ansteige. Diese Beschreibung von Urk. 113/5 durch die Vorinstanz wird mit der Berufung nicht beanstandet. Die Beschreibung ist denn auch durchaus zu- treffend. Urk. 113/5 ist ein typischer Ausdruck von Daten, die in einem Computer gespeichert sind. Es sind dort Daten für jeden Tag zwischen dem 10. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 vermerkt, mithin Daten, die für 1'817 Tage ermittelt worden sind. 6.4.2. Urk. 113/15 ist ein sog. Memory-Stick, Marke "hama", mit einer Speicher- kapazität von 16GB; seine Daten können über einen USB-Anschluss i n ei nem Computer gelesen werden. Auch Urk. 113/15 wurde von den Klägern mit ihrer Beweisantretungsschrift vom 16. März 2016 in den Prozess eingeführt (Urk. 112 S. 4). In der Beweisantretungsschrift brachten die Kläger zu Urk. 113/15 den fol- genden Vermerk an: "Mem o-Stick mit elektronischer, vollständiger und detaillierter Liste der Zählerstän- de, die ca. im 3-Minutentakt automatisch per Fernübermittlung auf den Server der B._____ übermittelt wurden (Papierausdruck würde ca. 15'000 Seiten umfassen, Ausdruck kann aber nachgeliefert werden)". Die Vorinstanz beschreibt Urk. 113/15 wie folgt (Urk. 157 S. 16): Auf dem Memory-Stick befänden sich eine Excel-Datei sowie fünf PDF-Dateien, die unter den Titeln "3min Auswertung Wärmezähler" (unter jeweiligem Zusatz der Jahres-
zahl 2008 bis 2012) Listen nach demselben Aufbau wie diejenige der ausgedruck- ten Zählerstände enthalten. In den Listen der genannten Dateien sind aber ent- sprechend den eingetragenen Zeitangaben Werte für alle rund drei Minuten auf- geführt, die ebenso ausgehend von 172'652 zwar nicht mit jedem Eintrag, aber dennoch insgesamt auf der Zeitachse stetig anstiegen. Auch diese Beschreibung des von den Klägern eingereichten Beweismittels durch die Vorinstanz wird mit der Berufung nicht beanstandet. Eine Überprüfung durch die Berufungsinstanz ergibt, dass die vorinstanzliche Beschreibung zutrifft. Im Einzelnen lässt sich Fol- gendes sagen: - PDF-Datei "3min-Auswertung-Wärme zählerNA0_2008", umfassend 46'063 KB bzw. 2875 Seiten, Daten im Dreiminutentakt zwischen dem 10. Januar 2008, 06:20:18, bis 31. Dezember 2008, 23:57:50; An- fangszählerstand 172'690; Endzählerstand 341'797. Bei 480 Datenauf- nahmen pro Tag ergibt das hier ca. 171'200 Datenaufnahmen. - PDF-Datei "3min-Auswertung-WärmezählerNA0_2009", umfassend 47'590 KB bzw. 2970 Seiten, Daten im Dreiminutentakt zwischen dem 1. Januar 2009, 00:00:49, bis 31. Dezember 2009, 23:57:00; Anfangs- zählerstand 341'799; Endzählerstand 532'654. Bei 480 Datenaufnah- men pro Tag ergibt das hier ca. 175'200 Datenaufnahmen. - PDF-Datei "3min-Auswertung-WärmezählerNA0_2010", umfassend 48'087 KB bzw. 3000 Seiten, Daten im Dreiminutentakt zwischen dem 1. Januar 2010, 00:00:00, bis 31. Dezember 2010, 23:59:22; Anfangs- zählerstand 532'656; Endzählerstand 743'529. Bei 480 Datenaufnah- men pro Tag ergibt das hier ca. 175'200 Datenaufnahmen. - PDF-Datei "3min-Auswertung-WärmezählerNA0_2011", umfassend 47'278 KB bzw. 2953 Seiten, Daten im Dreiminutentakt zwischen dem 1. Januar 2011, 00:02:22, bis 31. Dezember 2011, 23:57:24; Anfangs- zählerstand 743'531; Endzählerstand 881'051. Bei 480 Datenaufnah- men pro Tag ergibt das hier ca. 175'200 Datenaufnahmen. - PDF-Datei "3min-Auswertung-WärmezählerNA0_2012", umfassend 45'599 KB bzw. 2845 Seiten, Daten im Dreiminutentakt zwischen dem 1. Januar 2012, 00:00:24, bis 31. Dezember 2012, 23:54:06; Anfangs- zählerstand 881'052; Endzählerstand 1'070'979. Bei 480 Datenauf- nahmen pro Tag ergibt das hier ca. 175'700 Datenaufnahmen. - Excel-Datei "3min-Auswertung-WärmezählerNA0_2012_2012_Total", umfassend 20'098 KB, enthaltend die Arbeitsmappen "2008", "2009","2010","2011","2012". In diese Arbeitsmappen wurden exakt die Daten der PDF-Dateien übertragen. Gegenüber den PDF-Dateien er- geben sich aus dieser Datei keine neuen Erkenntni sse.
Die fünf PDF-Dateien erfassen eine Datenmenge von 234'614 KB oder 14'643 Seiten. Verzeichnet sind insgesamt ca. 873'000 einzelne Datenaufnahmen zwischen dem 10. Januar 2008, 06:20:18, und dem 31. Dezember 2012, 23:54:06. Die Differenz der Zählerstände beläuft sich auf insgesamt 907'283 oder durchschnittlich 181'457 pro Jahr. 6.4.3. Die Beklagte beanstandet mit der Berufung, dass die Vorinstanz in willkürli- cher Weise blosse Parteibehauptungen als Urkunden gewürdigt habe. Urk. 113/5 und Urk. 113/15 seien von den Klägern "nachträglich für Beweiszwecke erstellte Tabellen und Listen". In unzulässiger Weise habe die Vorinstanz sodann auf neue Behauptungen der Kläger abgestellt, denn sonst hätte sie die vermeintlichen "Beweismittel" weder einordnen noch verstehen können. Es sei prozessual unzu- lässig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, "dass die aufgeführten Listen tat- sächlich die vom massgebenden Zähler erhobenen Zählerstände wiedergeben". Die Beklagte anerkennt zwar ausdrücklich, dass Urk. 113/5 und Urk. 113/15 "in- soweit echt" seien. Dennoch vermöchten diese "Parteiaufzeichnungen keinen Beweis für die im vorliegenden Verfahren strittigen effektiven Wärmeverbrauch" zu liefern, denn "elektronische Echtzeit-Daten des vorliegend massgeblichen Zäh- lers" seien nicht vorgelegt worden (Urk. 156 Rz 98). 6.4.4. Zu diesen Beweismitteln führte die Vorinstanz – teilweise unter Hinweis auf die einschlägige Literatur – Folgendes aus (Urk. 157 S. 15-19): Entgegen dem Standpunkt der Beklagten handle es sich bei den von der Klägerin eingereichten Listen mit Zählerständen gerade nicht um nachträgliche Parteibehauptungen, sondern um Beweismittel, die dazu dienen könnten, die – gestützt auf die Vor- bringen des Behauptungsverfa hre ns – bereits zum Beweis verstellten Behaup- tungen nachzuweisen. Insbesondere fielen auch die in elektronischer Form auf dem Memory-Stick abgespeicherten Listen unter den weiten Urkundenbegriff der §§ 183 ff. ZPO/ZH. Selbstredend ergebe sich aus der Einreichung der genauen Zählerstände für jeden Tag oder für jedes Zeitintervall von drei Minuten ein detail- lierteres Bild darüber, wie die behaupteten Wärmelieferungen der zum Beweis verstellten Perioden genau zustande gekommen seien. Eine solche oder gar eine auf jede bezogene kWh heruntergebrochene Darstellung sei jedoch im Behaup-
tungsverfahren gerade nicht nötig gewesen, um den im Streit stehenden An- spruch genügend zu substantiieren, der von der gelieferten Gesamtmenge der (als solcher nicht weiter differenzierten) Wärme in einer bestimmten Zeitperiode abhänge. Da es sich bei den Zählerständen, soweit sie aus den Urkunden her- vorgingen, mithin nicht lediglich um Parteibehauptungen handle, könne die Be- klagte auch aus einer blossen Bestreitung dieser Zählerstände nicht mehr für sich ableiten, als dass sie die klägerische Würdigung der fraglichen Urkunden (pau- schal) in Abrede stelle. Im Hinblick auf den Beweiswert der Urkunden sei ent- scheidend, ob die aufgeführten Listen auch tatsächlich die vom massgeblichen Zähler erhobenen Zählerstände wiedergäben. Diesbezüglich erklärten die Kläger im Zusammenhang mit der Einreichung der Urkunden sowie auch in der Stellung- nahme zum Beweisergebnis, es handle sich um den Ausdruck der vollautoma- tisch per Fernübermittlung vom Wärmelieferungs-Anzeigegerät bei der Beklagten täglich bzw. im 3-Minutentakt gemessenen kWh-Werte. Eine derartige Erklärung zum Zustandekommen der Urkunden bzw. deren Bedeutung sei aber ohne weit e- res im Beweisverfahren zulässig und auch geboten, denn die Erklärung ergebe sich aus der Einreichung der entsprechenden Beweismittel, beziehe sich auf die- se und bewege sich überdies im Rahmen der zu beweisenden Wärmelieferungen. Es sei gerade nicht Sache des Behauptungsverfahrens, das sich auf die zur An- spruchsbegründung rechtserheblichen Tatsachen beziehe, Erläuterungen zur Herkunft oder zum Verständnis von Beweismitteln zu machen. Letztlich gehe es hier um die Frage, ob den Urkunden in Bezug auf den ihnen von den Klägern zu- geschriebenen Inhalt, nämlich die Wiedergabe der (automatisch übermittelten und gespeicherten) wertmässigen Ausgaben des fraglichen Zählers, der Charakter ei- ner echten Urkunde zukomme (oder ob es sich – entgegen den klägerischen An- gaben – um eine Darstellung nicht aus einer solchen Datenerhebung stammen- der, allfällig willkürlich abgedruckter Werte handle). In dieser Hinsicht unterlasse es die Beklagte jedoch – sofern sich ihre (pauschalen) Bestreitungen überhaupt auf die entsprechenden Erläuterungen der Kläger und nicht bloss auf die Zähler- stände an sich bezögen –, auch nur ansatzweise konkrete Gründe vorzubringen, weshalb es sich bei den Listen, welche die Kläger als eine Ausgabe der an sie au- tomatisch und elektronisch übermittelten Zählerstände einreichen, ni cht um di e
Aufführung derartiger Zählerstände handeln sollte. Durch ihre bloss pauschalen Bestreitungen vermöge die Beklagte jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran zu wecken, dass das gelieferte Zahlenmaterial die vom Zähler ausgegebenen kWh- Werte zu den angegebenen Zeitpunkten wiedergebe. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz auf die Literatur "zum mittlerweile in der eidgenössischen Zi- vilprozessordnung verankerten Art. 178 ZPO" hi n und führt aus, es leuchte ei n, dass eine im 3-Minutentakt aktualisierte Messung über den Zei traum von Jahren hinweg nicht anders als auf automatischem, elektronischem Wege erhoben wer- den könne und in der Ausgabe von Daten münde, wie sie die Kläger eingereicht hätten. Ferner passe ins Bild, dass die aus den Listen ersichtlichen Zählerstände i n der Zeitachse stetig (wenn auch nicht mit jeden Eintrag) anstiegen bzw. sich ni cht verri ngerten und diese Anstiege jeweils in der Sommerzeit – im Vergleich zu den Wintermonaten – geringer ausfielen. Es sei in beweiswürdigender Sicht kein Anlass ersichtlich, die aufgelisteten Werte nicht als Ausgabe des hier fraglichen Zählers zu beurteilen. Mit diesen überzeugenden vorinstanzlichen Überlegungen, denen auch die Berufungsinstanz folgt, setzt sich die Beklagte mi t i hrer Berufung nur ganz am Rande auseinander. Vor Vorinstanz hat sich die Beklagte zu den Urk. 113/5 und Urk. 113/15 mit ihrer Eingabe vom 31. März 2016 (Urk. 115 S. 8 und 9 f.) sowie mit ihrer Stellungahme zum Beweisergebnis vom 24. Januar 2017 (Urk. 142 S. 5 f. und S. 9) geäussert. Im wesentlichen waren das die gleichen Argumente, die auch mit der Berufung vorgetragen werden. Dazu hat aber bereits die Vorinstanz der Beklagten zutreffend Antwort gegeben. 6.4.5. Der Vorinstanz ist namentli ch darin zu folgen, dass im Prozessrecht von ei- nem weiten Urkundenbegriff auszugehen ist und dass dies bereits für die zürche- rische Zivilprozessordnung galt; heute ist dies ausdrücklich im Gesetz festgelegt (vgl. Art. 177 ZPO). Taugliche Beweismittel können daher durchaus elektronische Aufzei chnunge n sei n. Auf solche Aufzei chnunge n haben si ch di e Kläger i m Be- weisverfahren denn auch berufen. Nach zürcherischem Prozessrecht müssen die Beweismittel erst mit der Beweisantretungsschrift genannt werden. Wenn sich ei- ne Prozesspartei im Beweisverfahren auf elektronische Dateien als Beweismittel
beruft, dann stellt sich die Frage, wie diese Dateien in den Prozess ei nzuführen sind. Unter diesen Umständen darf eine Prozesspartei in ihrer Beweisantretungs- schrift gemäss § 137 ZPO/ZH durchaus Erklärungen abgeben, wie es zu den elektronischen Aufzeichnungen, auf die sie sich im Beweisverfahren stützen will, gekommen ist. Nach zürcherischer Praxis dürften die Parteien in ihrer Beweisan- tretungsschrift gar Unterbeweissätze formulieren und dabei "neu indizierende Tat- sachen" vorbringen (so: F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur ZPO/ZH, 3.A., § 137 N 4). Die von der Beklagten beanstandeten – durchaus knappen – Erklä- rungen sind nicht etwa Tatsachenbehauptungen, sondern sie sind eng mit den von den Klägern im Beweisverfahren offerierten Beweismitteln verbunden. Ge- mäss diesen Erklärungen wurden die Daten vom "Wärmelieferungs-Anzeigegerät" "per automatische Fernübermittlung" auf den Server der Kläger überspielt. Das wird von der Beklagten mi t der Berufung nicht in Abrede gestellt (Urk. 156 Rz 98); sie beschränkt sich in diesem Zusammenhang statt dessen einzig auf ihren unzu- treffenden Standpunkt, die Kläger hätten unzulässige Noven vorgetragen. Damit ist davon auszugehen, dass die Daten der von der Beklagten entgegengenom- menen Wärmelieferungen durch Fernübermittlung auf den Server der Kläger ge- langt sind. Dort liegen die eigentlichen elektroni schen D atei en, di e physi sch ni cht zu den Akten gegeben werden können. 6.4.6. Wollen sich die Kläger auf die erwähnten i n i hrem Server verzeichneten elektronischen Dateien berufen, dann stellt sich die weitere Frage, wie diese Da- ten im Prozess abzubilden sind. Die Kläger haben sich dazu entschlossen, einen 40 Seiten umfassenden Ausdruck einzureichen, der in der Regel lediglich ei ne Datenspeicherung pro Tag enthält. Zusätzlich haben sie den Memory Stick mit den fünf entsprechenden PDF-Dateien im Umfange von 234'614 KB eingereicht, die 14'643 Seiten umfassen würden, wenn sie ausgedruckt würden. Diese Vorge- henswei se i st vernünfti g. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das mit neuen Tatsachenbehaupt unge n ni chts zu tun. Stattdessen wurden von den Klägern mit Urk. 113/5 und 113/15 die massgebenden elektronischen Dateien so präsentiert, dass ohne weiteres nachvollzogen werden kann, was sie enthalten. Es kann da- her keine Rede davon sein, dass mit Urk. 113/5 und 113/15 neue und damit unzu- lässige Parteibehauptungen in den Prozess eingeführt worden wären, mit denen
die bisherigen Behauptungen der Kläger "nachsubstanzi iert" würden (so Urk. 142 S. 9), wie das die Beklagte glaubt (vgl. auch Urk. 156 S. 46). 6.4.7. Es fragt sich sodann einzig, ob die Daten, welche aus Urk. 113/5 und Urk. 113/15 zu erkennen sind, mit den elektronischen Dateien übereinstimmen, die sich auf dem Server der Kläger befinden. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht den Grundgedanken von Art. 178 ZPO in Erinnerung geru- fen, der auch dem zürcherischen Prozessrecht zugrunde liegt (vgl. Urk. 157 S. 18 f.). Gemäss dieser Besti mmung genügt es ni cht ei nfach, die Echtheit eingereich- ter Urkunden zu bestreiten; vielmehr muss diese Bestreitung "ausreichend be- gründet" werden. In gleicher Weise kann das Gericht gemäss dem heute an- wendbaren Art. 180 ZPO die Einreichung von Originalurkunden verlangen, "wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen". Würden die Kläger Ausdrucke bzw. PD F-Dateien einreichen, die nicht mit den elektronischen Dateien ihres Ser- vers übereinstimmen, dann läge eine Situation vor, die mit der Einreichung unech- ter Urkunden durchaus vergleichbar wäre. Der Vorinstanz ist daher darin zu fol- gen, wenn sie in dieser Hinsicht eine bloss pauschale Bestreitung seitens der Be- klagten nicht genügen lassen will. Die Beklagte hätte ihre Bestreitung zumindest in nachvollziehbarer Art begründen müssen. Das hätte einerseits mit den techni- schen Gegebenheiten der Wärmelieferungsanlage auf ihrem Grundstück zusam- menhängen können. Die Beklagte hätte aber auch dartun können, dass die durch die Daten ausgewiesenen Wärmelieferungen mit den tatsächlich gelieferten Men- gen nicht übereinstimmen bzw. übereinstimmen können. Solche Vorbringen hat die Beklagte aber vor Vorinstanz weder mit ihrer unverlangten Eingabe zu den Beweiseinwendungen (vgl. Urk. 115 S. 8 f.) noch mi t i hrer Stellungnahme zum Beweisergebnis gemacht. Die Beanstandungen der Berufung liegen auf der glei- chen Linie: Dort rügt die Beklagte, dass die Kläger keine "elektronischen Echtzei t- Daten des vorliegend massgeblichen Zählers", sondern lediglich von i hnen "selbst produzierte" Papiere vorgelegt hätten. Mit diesen – in der Tat pauschalen – Be- streitungen macht es sich die Beklagte zu einfach. Ohne konkrete Anhaltspunkte und auch ohne zu erklären, was "elektronische Echtzeit-Daten des vorliegend massgeblichen Zählers" sein sollen, wirft sie den Klägern vor, dass sie die von ihnen eingereichten Abbildungen der elektronischen Dateien ihres Servers "selbst
produziert", d.h. wohl konstruiert, hätten. Ernsthafte Gründe an der Echtheit des Urkundeni nhal ts zu zwei feln (vgl. dazu WEIBEL, ZK-ZPO, Art. 178 N 6 und RÜE- TSCHI , BK-ZPO, Art. 178 N 3) tragen die Beklagten damit jedenfalls nicht vor. 6.4.8. Die Vorinstanz hat im Sinne des Gesagten festgehalten, dass "in beweis- würdigender Sicht kein Anlass ersichtlich" sei, "die aufgelisteten Werte nicht als Ausgabe des hier fraglichen Zählers ... zu beurteilen". Die Berufungsinstanz sieht das gleich. Es kann daher namentli ch darauf verzichtet werden, im Sinne des Beweisantrages der Kläger (vgl. Urk. 112 S. 4) zu dieser Frage ein gerichtliches Gutachten ei nzuholen. 6.5. Ei genschaften und Ei chung des Zählers (Urk. 113/1-4). 6.5.1. In der Folge setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil sehr ein- lässlich mit den technischen Gegebenheiten auseinander (Urk. 157 S. 19-23). Sie stützte sich namentlich auf die folgenden Beweismittel: - das Inbetriebnahme-Protokoll der Firma 'H.' mit Auftragsdatum 15. August 2007 betreffend "Objekt: ... A. D.", welches sich auf eine "Kompakt-Klein-Wärmezähler-Batterie" "I." mit der Nr. ..., ei nen "D urchfluss-Sensor WPD-H-50" mit der Nr. ... sowie auf einen "Temperatur-Fühler PLC 100/140/2,5m" mit der Nummer ... be- zieht und welches ausdrücklich auf die Überbauung A._____ und auf die dortige Heizung im Haus 4 Bezug nimmt (Urk. 113/1); - drei Eichbescheinigungen des Schweizerischen Eichdienstes, in denen am 18. April bzw. am 24. April 2007 festgehalten wird, dass das Mess- gerät "I._____" mit der Fabr. Nr. ... der ei chtechni schen Prüfung ent- spreche, und die Messgeräte Temperaturfühler "PLC 100/140/2.5" mit der Seriennummer ... sowie hydraulischer Geber "WPDH 50 OD AM" mit der Seriennummer ... die gesetzlichen Anforderungen, die in der Zulassung zur Eichung festgelegt seien, erfülle (Urk. 113/2); - die Verfügung des damaligen Bundesamtes für Meteorologie METAS (seit 1. Januar 2013 Eidgenössisches Institut für Meteorologie METAS) vom 27. April 2007, mit welcher der Klägerin die Genehmigung zur Er- haltung der Messbeständigkeit nach dem Prinzip der Überwachung der Messdaten im Betrieb (gemäss Anhang 2, Punkt 1 der VO des EJPD über Messgeräte für thermische Energie) erteilt wurde (Urk. 113/3); - Fotografie Urk. 113/4a: Überschrieben mit "Temperaturfühler" und ein Gerät zeigend mit der angebrachten Nummer "..."; - Fotografie Urk. 113/4b: Überschrieben mit "Durchflussmesser/ Wärme- zähler" und ein Gerät zeigend mit der Nummer "...";
die eingereichten Eichbestätigungen "keinerlei Bezug auf den streitgegenständli- chen Zähler der Berufungskläger" hätten (Urk. 156 S. 50). 6.5.2.3. Urk. 113/3 (Verfügung Bundesamt für Meteorologie). Mit den vorinstanzli- chen Überlegungen (Urk. 157 S. 22), weshalb sich die Eichperiode auf zehn Jah- re verlängerte und dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, wonach die be- hördlichen Bedingungen seitens der Kläger nicht eingehalten worden seien, setzt si ch di e Berufung ni cht ausei nander (Urk. 156 S. 49). Die Berufung vermag ins- besondere auf keine konkreten Unregelmässigkeiten hinzuweisen. 6.5.3. Die von der Vorinstanz unter dem Titel "Gesamtwürdigung" gemachte Be- weiswürdigung leuchtet ein und ist nachvollziehbar (Urk. 157 S. 25-27), weshalb auf sie zu verweisen ist. Mit der Berufung wendet die Beklagte in diesem Zusam- menhang erneut ein, die Urk 113/5 und 113/15 seien nicht beweistauglich (Urk. 156 Rz 104). Dazu wurde bereits eine Antwort erteilt (vgl. oben E. 6.4.). Gleiches gilt für die erneute Einwendung der Beklagten, dass ein genügender Sachvortrag als Grundlage für ein Beweisverfahren fehle. Auch dazu wurde be- reits Stellung genommen (vgl. oben E. 6.2.). 7. Zum Quantitativ Unter den Ti teln "Schlussfolgerunge n" (Urk. 157 S. 27), "gesamter Wärme- preis", "Mahnkosten" (Urk. 157 S. 29), "Verzugszins" (Urk. 157 S. 29 f.), "Betrei- bungskosten" (Urk. 157 S. 30), "Zusammenfassung" (Urk. 157 S. 30) und "Besei- tigung Rechtsvorschlag" (Urk. 157 S. 30) errechnet die Vorinstanz das den Klä- gern zustehende Quantitativ sowie ihre weiteren Ansprüche. Die vorinstanzlichen Darlegungen sind richtig, weshalb auf sie zu verweisen ist. Die Berufung setzt si ch mi t di esen vori nstanzli che n Ausführungen ni cht ausei nander. D as führt ange- sichts der oben gemachten Ausführungen zu den Beweisfragen ohne weiteres zur Abweisung der Berufung, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, und zur Bestä- tigung des angefochtenen Urteils.
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 209'440.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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