Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 19. April 2018
in Sachen
A._____ (Verein), Beklagter
B._____, Dr. iur., Berufungskläger
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.,
betreffend Nichtigerklärung bzw. Anfechtung von Vereinsbeschlüssen / vor- sorgliche Massnahmen
Berufung gegen einen Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. August 2017; Proz. CG170003
Erwägungen: I. 1. Die A._____ (Beklagter) ist ein am 16. Februar 2015 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er fungiert als Aufsichts- und Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stif- tung, in welchen ein Grossteil des Vermögens des am 18. März 2015 verstorbe- nen E._____ von rund CHF 220 Mio. zusammengefasst ist; die Trusts liess E._____ zur Regelung seines Nachlasses errichten. Als Begünstigte dieser Trusts wurden verschiedene seiner Familienmitglieder eingesetzt, als Trustee das Treu- unternehmen F._____ (F.) mit Sitz im G.. Gründungsmitglieder des Beklagten waren der Kläger und Berufungsbeklagte 1 sowie der Berufungskläger B.. Zwischen den Klägern (und Berufungsbeklagten) und B., sowie teilweise dessen Sohn H., I. und dem Beklagten sind als Folge aufgetretener Unstimmigkeiten verschiedene Gerichtsverfahren hängig (und teilweise abge- schlossen), welche die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes und des Vor- standes des Beklagten betreffen bzw. die Gültigkeit von Vereins- und Vorstands- beschlüssen zum Gegenstand haben. 2. Am 13. Januar 2017 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Meilen unter Beilage der am 5. Oktober 2016 ausgestellten Klagebewilligung (act. 1) eine An- fechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB ein (act. 2). Das Verfahren wird dort unter der Prozess-Nr. CG170003 geführt. Die Kläger verlangen die Nichtigerklärung von Vereinsbeschlüssen vom 16. Februar 2015 (ausserordentliche Generalver- sammlung und Vorstandsbeschlüsse), 24. August 2016 (ordentliche Generalver-
sammlung und Vorstandsbeschlüsse), 15. September 2016 (Vorstandsbeschlüs- se) und vom 3. Oktober 2016 (ausserordentliche Generalversammlung und Vor- standsbeschlüsse) bzw. fechten diese Beschlüsse an. Unbestritten ist, dass der Kläger 1 und der Berufungskläger Gründungsmitglieder des Beklagten sind, wo- bei sich der Kläger 1 an der Gründungsversammlung durch den Berufungskläger vertreten liess. Unbestritten ist zudem, dass im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Mai 2015 der Kläger und Berufungsbeklagte 2, D., als Vereinsmitglied aufgenommen wurde. 3. Mit der Klageeinreichung vor Vorinstanz beantragten die Kläger den Erlass folgender vorsorglicher Massnahme (act. 7/2 S. 4): "Der Ausschluss des Klägers 1 als Mitglied der Beklagten sei zu suspendieren bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Gültigkeit der angeblichen Vorstandssitzung vom 22. Dezember 2016 um 18.00h." Nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten (act. 7/22) und ergänzenden Eingaben der Kläger (act. 7/29 und act. 7/30/95-97 sowie act. 7/32 und act. 7/33/98-103), welche dem Beklagten zugestellt wurden, liess dieser ein Sis- tierungsgesuch stellen (act. 7/69). Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. August 2017 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6, Dispositiv Ziff. 1). Des weiteren wies sie den Berufungskläger B., Präsident des Beklagten, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhand- lungsfall an, dem Kläger 1 seine Rechte als Mitglied des Beklagten zu gewähren und ihm insbesondere über die Vereinsaktivität umfassende Rechenschaft abzu- legen, ihn unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Vorgaben zu Mit- gliederversammlungen einzuladen sowie ihn von seinem Stimmrecht als Mitglied nicht auszuschliessen (act. 6, Dispositiv Ziff. 2). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten (act. 6, Dispositiv Ziff. 3). Dispositiv Ziff. 4 und 5 beschlagen den Mitteilungssatz und die Rechtsmit- telbelehrung. Der Entscheid wurde den Parteien und dem Berufungskläger B._____ am 31. August 2017 zu (act. 7/79/1-3). 4. Am 11. September 2017 erhob der Berufungskläger Berufung; er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2/3):
"1.a) Dispositiv Ziffern 2 und 4 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Meilen, Abtei- lung, vom 28. August 2017 im Verfahren Nr. CG170003-G seien aufzuheben. b) Das Begehren der Kläger, Gesuchsteller und Berufungsbeklagten 1 und 2 um Erlass vor- sorglicher Massnahmen vom 13. Januar 2017 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses Begehren überhaupt einzutreten ist. 2. Eventualiter seien die Dispositiv Ziffern 2 und 4 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksge- richts Meilen, Abteilung, vom 28. August 2017 im Verfahren Nr. CG170003-G aufzuheben und das Verfahren zwecks ordentlicher Durchführung eines vorsorglichen Massnahmenver- fahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwert- steuer von 8.0%, zulasten der hierfür solidarisch haftbaren Kläger, Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagten 1 und 2."
Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde dem Berufungskläger Frist ange- setzt zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (act. 9), welchen dieser innert erstreckter Frist leistete (act. 16, 17 und 21). Gleichzeitig wurde den Parteien Ge- legenheit gegeben, sich zur Sistierungsfrage zu äussern (act. 9). Am 2. Oktober 2017 übermittelte die Vorinstanz einen weiteren Entscheid im Verfahrenskomplex (act. 12). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 hielten die Kläger und Berufungsbe- klagten unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Verfahren LB170039 fest, dass die J._____ nicht rechtsgültig mit der Vertretung der Beklagten beauftragt worden sei. Sie lehnten sodann eine Sistierung in Abhängigkeit von Verfahren im Ausland ab; eine Sistierung rechtfertige sich indes bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Hauptverfahrens in Meilen (act. 22). Der (am vorliegenden Beru- fungsverfahren nicht beteiligte) Beklagte liess auf die unter der Verfahrensnum- mer LB170039 geführte eigene Berufung verweisen, wo im Eventualantrag die Sistierung in Abhängigkeit der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein (Verfah- rensnummer 07 HG.2017.138) beantragt worden war; dies gelte auch für das vor- liegende Verfahren (act. 24). Der Berufungskläger wies in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2017 darauf hin, dass er nicht Partei des vorinstanzlichen Massnah- meverfahrens gewesen sei und es ihm deshalb verwehrt sei, im vorliegenden Ver- fahren gegen die vorinstanzliche Abweisung der Sistierung vorzugehen und eige-
ne Anträge zu stellen; er schliesse sich aber den Anträgen des Beklagten an (act. 25). Mit Verfügung vom 2. März 2018 wurde den Klägern und Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 26). Diese erging fristge- recht am 15. März 2018 (act. 27 und 28). Die Berufungsantwort wurde dem Beru- fungskläger am 26. März 2018 zugestellt (act. 31). Die vorinstanzlichen Akten wurden unter act. 7/1-92 beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der Beklagte, der Verein A., wohl im Rubrum erwähnt, indes nicht Partei des Berufungsverfahrens ist. Am Berufungsverfahren als Parteien beteiligt sind der Berufungskläger, B., einerseits und die Kläger und Berufungsbeklagten 1 und 2, C._____ und D._____, andererseits. Eingaben des Beklagten sind daher grundsätzlich unbe- achtlich. Mit dem Entscheid in der Sache entfällt sodann eine Sistierung des Ver- fahrens ohne weiteres. 2. Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO. Dieser ist mit Berufung anfechtbar; zuständig ist das angerufene Obergericht. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung wurde rechtzeitig, innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (act. 6 i.V.m. act. 7/79/3), schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht (Art. 311 und 314 ZPO). Der Berufungskläger war nicht Partei des vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens, ist aber als Adressat der vorinstanzlichen Anweisung unmittelbar betroffen, weshalb er zur Rechtsmittelerhebung legitimiert ist. Davon gehen die Rechtsmittelparteien denn auch übereinstimmend aus (act. 2 Rz 6 und act. 28 Rz 3). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
Rechtsvertreter zu adressieren. Nur in den Verfahren, in welchen der Berufungs- kläger selbst als Partei involviert war und ist, sind die gerichtlichen Anordnungen und Entscheide an den Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin zuzustellen. Die vorinstanzliche Mitteilung, mithin Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Ent- scheides, erweist sich als korrekt, die Berufung in diesem Punkt hingegen ohne weiteres als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime und macht geltend, das Gericht könne zwar in Anwendung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes andere oder weniger weit gehende vorsorgliche Anordnungen treffen als die anbegehrten, dies aber ausschliesslich im Bereich und unter Beachtung der Dispositionsmaxime. In einem zwischen den Klägern und dem Beklagten durchgeführten Massnahmeverfahren könne sie nicht einfach Anordnungen ge- genüber dem prozessual nie involvierten Berufungskläger treffen, der nicht Partei und auch nicht Adressat des klägerischen Antrages gewesen sei. Voraussetzung für gerichtliche Anordnungen gegen Dritte sei ein entsprechendes Begehren, was vorliegend nicht gegeben sei (act. 2 Rz 16 - 22). Des weiteren rügt der Beru- fungskläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Ihm seien von der Vor- instanz weder die Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren je zugestellt worden, noch sei er jemals zur Stellungnahme der ihm mit dem angefochtenen Entscheid unverhofft und unter Androhung von Strafandrohung auferlegten An- ordnungen aufgefordert worden. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was sich im Berufungsverfahren nicht heilen lasse. Die Anordnung sei deshalb vollumfänglich aufzuheben bzw. eventualiter sei die Sache nach Aufhe- bung der Anordnung an die Vorinstanz zurück zu weisen zur ordentlichen Durch- führung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens. Letzteres sei umso zwingender als der vorinstanzliche Entscheid auch in anderen Fragen materiell nicht korrekt und vom Berufungskläger nicht anerkannt sei (act. 2 Rz 23 - 27). 5.2 Die Kläger bestreiten die Vorbringen des Berufungsklägers: Sie gehen zu- sammengefasst davon aus, dass sich ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge in- haltlich nicht von der vorinstanzlichen Anordnung unterscheiden und selbst dann,
wenn dies der Fall wäre, die Anweisung an den Berufungskläger als Dritten zu- lässig und korrekt gewesen sei; Anweisungen verbunden mit Strafandrohungen könnten nur an Organe und nicht an den Verein selbst gerichtet werden; eine Ver- letzung der Dispositionsmaxime liege nicht vor. Gleiches gelte für den Gehörsan- spruch: Wenn der Berufungskläger als Präsident des Beklagten in Ausübung sei- ner Funktion als Organ angewiesen werde, liege kein Eingriff in seine Rechtsstel- lung selber vor und es sei ihm deshalb im vorinstanzlichen Verfahren richtiger- weise auch keine Parteistellung zugekommen. Er sei vorliegend in seiner Funkti- on als Vorstandsmitglied involviert und nicht als aussenstehender Privater. Dem Beklagten seien vor Vorinstanz sämtliche Parteirechte zugekommen und die Vo- rinstanz sei nicht verpflichtet gewesen, dem Berufungskläger separat das rechtli- che Gehör zu gewähren; dies unabhängig davon, ob er formell als Organ oder als Drittperson betrachtet werde. Als Präsident, als der er sich noch heute bezeichne, sei er jederzeit über den Inhalt der reklamierten Dokumente informiert gewesen, es gäbe keinen sinnvollen Grund, ihn als Privatperson anzuhören (act. 28 Rz 11 - 28). 5.3.1 Das Verfahren unterliegt der Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO. Das Gericht darf einer Partei demgemäss nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Im vorsorg- lichen Massnahmeverfahren ist der Grundsatz insofern eingeschränkt, als es zu- lässig sein muss, dass das Gericht in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin- zips anstelle der beantragten Massnahme eine andere, besser geeignete oder mildere Massnahme anordnet (G ÜNGERICH, BK ZPO, Bd II, Art. 262 N 51; HUBER, ZK ZPO, 3. A., Art. 262 N 6 und 6a). Der Berufungskläger anerkennt dies grund- sätzlich, sieht eine Verletzung dieser Grundsätze indes darin, dass die Vorinstanz die Anweisung gegen eine Person richtete, die nicht als Partei ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen war (act. 2 Rz 19). Dabei verkennt er, dass sich die An- weisung – wie gesehen – an ihn in seiner Funktion als Präsident des Beklagten und damit als Organ des Beklagten richtete, was sich aus Dispositiv Ziff. 2 aus- drücklich ergibt. Dies ist – zumal die Anweisung mit einer Strafandrohung verbun- den ist, welche sich nicht gegen den Beklagten als juristische Person richten kann (R IEDO/BONER, BSK Strafrecht II, 3.A., Art. 292 N 74/75) – nicht zu beanstanden.
Als Organ des Beklagten war der Berufungskläger in das vorinstanzliche Verfah- ren des Beklagten durchaus involviert und damit auch nicht Drittadressat für die vorinstanzliche Anweisung. 5.3.2 Gestützt auf ihre Auffassung, dass eine wortlautgenaue Anordnung des Rechtsbegehrens ausscheide, da es sich in dieser Form um eine unstatthafte vor- läufige Feststellung der Rechtslage handeln würde (act. 6 S. 17 E. 5.5), war die Vorinstanz gehalten, die verlangte Anordnung bei gegebenen Voraussetzungen umzuformulieren. Wenn sie dabei anordnete, es seien dem Kläger 1 seine Rechte als Mitglied des Beklagten zu gewähren (und dabei einzelne Mitgliedrechte auf- zählte), ging sie dem Inhalte nach nicht weiter als die Kläger mit dem Begehren beabsichtigten. Gleiches hätte auch mit einem Verbot, den Beschluss zu vollzie- hen, soweit der Kläger 1 als Mitglied ausgeschlossen wird, erreicht werden kön- nen (vgl. dazu H UBER, a.a.O., Art. 262 N 11). Auch inhaltlich verletzte damit die vorinstanzliche Anordnung die Dispositionsmaxime nicht. 5.3.3 Ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger als Präsident und damit als Organ des Beklagten in das vorinstanzliche Verfahren involviert war, erweist sich auch die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet, da davon auszugehen ist, dass ihm als Präsident des in das Verfahren einbezogenen Vereins sämtliche von ihm reklamierten Eingaben und Dokumente (vgl. dazu act. 2 Rz 24) bekannt oder mindestens zugänglich waren. Eine Zustellung seitens des Gerichts war nicht erforderlich. 5.3.4 Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei umso zwingender, als der vorinstanzliche Entscheid in weiteren Be- langen nicht korrekt sei – er nennt dabei die seiner Ansicht nach zu Unrecht be- jahte sachliche Zuständigkeit und Zulassung der Klageänderung, die fehlerhafte Würdigung des Sistierungsbegehrens sowie die materielle Beurteilung der Vo- raussetzungen für den Erlass der vorsorglichen Massnahmen (act. 2 Rz 27) – kann darauf nicht näher eingegangen werden, da der Berufungskläger diese Vor- bringen in keiner Weise konkretisiert; dies wohl in Übereinstimmung mit seiner – allerdings unzutreffenden – Auffassung, als Dritter und erst im Berufungsverfah- ren ins Verfahren einbezogen worden zu sein. Gestützt auf das Vorgebrachte
bleibt es der Berufungsinstanz verwehrt, auf allfällig berechtigte Einwendungen gegen die vorinstanzliche Anordnung einzugehen. 6. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Unter Hinweis auf die Erwägungen zum Streitwert in der Verfü- gung vom 29. September 2017 ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.-- festzu- setzen. Sodann ist der Berufungskläger zu verpflichten, den Klägern eine Partei- entschädigung in der gleichen Höhe zu bezahlen. Ein Ersatz für die Mehrwert- steuer ist nicht verlangt (act. 28) und damit nicht geschuldet (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 28. August 2017 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Klägern und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage je eines Doppels von act. 22 und 24, an die Berufungsbeklagten unter Beila- ge je eines Doppels von act. 24 und 25, an die Obergerichtskasse, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Mei- len, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
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