Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 24. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Prof. Dr. med., Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. März 2017 (CG150018-L)
Erwägungen: 1.1 Am 2. Februar 2015 rei chte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 11. Dezember 2014 ein. Mit ihrer Klage forderte sie vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) Schadenersatz und Genugtuung i n der Höhe von zunächst Fr. 103'600.– (Urk. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'900.– und der mit Beschluss vom 9. Februar 2015 verlangten schriftlichen Klagebegründung der Klägerin (Urk. 4-6) wurde die Klageantwort eingeholt (Urk. 7; Urk. 10-12) und am 30. Juni 2015 eine Instrukti onsverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 6 ff.). Anlässlich letzterer erhöhte die Klägerin ihr Begehren auf Fr. 113'240.– (Prot. I S. 16). In der Folge wurde der Klägerin mit Beschluss vom 14. Juli 2015 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ ein Rechtsbeistand bestellt (Urk. 25). Mit Verfügung vom 15. September 2016 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich um Stellungnahme ersucht, ob sie der Klägerin für die Führung des Prozesses einen Beistand bestellen wolle (Urk. 54). Diese teilte mit Schreiben vom 8. November 2016 mit, nach getätigten Abklärungen aus Verhält- ni smässigkeitsgründen keine Erwachsenenschutzmassnahmen zu erri chten (Urk. 58). Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde der Klägerin – nachdem von deren Urteilsfähigkeit ausgegangen wurde – eine Nachfrist angesetzt, um ei- ne verbesserte Klagebegründung einzureichen (Urk. 60). Innert mehrmals er- streckter Frist teilte der Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 20. Janu- ar 2017 mit, dass eine verbesserte Klagebegründung nicht eingereicht werden könne (Urk. 67). In der Folge wurde mit Beschluss vom 20. März 2017 auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 75). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 10. April 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. April 2017) innert Frist Berufung mit dem sinngemässen Antrag auf Guthei ssung ihrer Klage und Zuspre- chung eines Betrages von Fr. 115'000.– (Urk. 79).
2.1 Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter an- derem die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dies selber wirk- sam vornehmen kann (Postulationsfähigkeit). 2.2 Mit Beschluss vom 14. Juli 2015 wurde der Klägerin – wie erwähnt – i n Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt Dr. X._____ als notwendiger Rechtsbeistand bestellt (Urk. 25). Dieser Beschluss erwuchs in der Folge in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2.3.1 Mit der Bestellung eines notwendigen Rechtsbeistands nach Art. 69 Abs. 1 ZPO hat die Vorinstanz gleichzeitig die Postulationsunfähigkeit der Kläge- rin festgestellt (vgl. hierzu BSK ZPO-Tenchi o, Art. 69 N 17). Entsprechend aber fehlt ihr die Fähigkeit, durch eigenes Handeln rechtsgültig prozessuale Handlun- gen vorzunehmen (Hrubesch-Mi llhauser, D IKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 9; BSK ZPO-Tenchi o, Art. 69 N 21). 2.3.2 Die einmal festgestellte Postulationsunfähigkeit einer Partei hat zur Folge, dass von der Partei selber – ohne die notwendige Vertretung – vorgenom- mene Prozesshandlungen nichtig, d.h. vom Gericht nicht zu beachten sind (BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 21; Hrubesch-Millhauser, a.a.O., Art. 69 N 8). Diese Ein- schränkung gilt nur dann nicht, wenn es um die Bestellung, Wirkung oder Abberu- fung der notwendigen Vertretung selbst geht. 2.3.3 Die vorliegende Berufung der Klägerin hat nicht die notwendige Ver- tretung zum Thema, sondern die Forderungsklage an sich, nämli ch den Nichtein- tretensentscheid der Vorinstanz. In diesem Bereich fehlt der Klägerin – wie aus- geführt – die Postulationsfähigkeit. Entsprechend fehlt es der Berufung an einer Prozessvoraussetzung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die im Berufungsverfahren beantragte Erhöhung der Forderungssumme von Fr. 113'240.– auf Fr. 115'000.– zulässig ist.
2.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungs- verfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Beklagten ist für das Berufungsverfahrens mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- ner Kopie von Urk. 79 und Urk. 82, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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