Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Kirchheimer Urteil vom 25. April 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. HSG, LL.M. X2._____,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. Y._____,
betreffend Feststellung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. März 2016 (CG140087-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2017 (vormaliges Verfahren LB160025-O)
Rechtsbegehren: "Es sei gerichtlich festzustellen, dass für die Bestimmung des Markt- wertes der 130 klägerischen Aktien des Beklagten (Abtretungserklä- rung vom 18. März 2013) gemäss Ziff. 13.6.4, Absätze 2 und 3, des «Shareholders Agreement», das zwischen den Parteien und weiteren Mitbeteiligten besteht, ein Experte zu ernennen ist, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 14. März 2016: 1. Es wird festgestellt, dass für die Bestimmung des Marktwertes von 130 klä- gerischen Aktien des Beklagten ein Experte zu ernennen ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 21'750.– zu bezahlen. Zudem hat sie der klagenden Par- tei den Kostenvorschuss von Fr. 16'000.– zu ersetzen. 5. (Mitteilung) 6. (Berufung)
Berufungsanträge:
des Beklagten:
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2016 (Geschäfts-Nr.: CG140087) sei aufzuheben.
eventualiter sei das klägerische Rechtsbegehren derart einzuschränken, dass der Experte den Marktwert von 78 der 130 klägerischen Aktien des Beklagten zu bestimmen habe;
je unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."
der Klägerin:
"1.) Die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 14. März 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2.) Der Klägerin seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen, und die Beklagte sei zu verpflichten, dieser für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi- gung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif zu bezahlen (zusätzli ch zu der dieser bereits erstinstanzlich zugesprochenen)."
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. September 2016:
Die Klage wird abgewiesen. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 16'000.- wird bestätigt. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Klägerin und Berufungsbeklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Beru- fungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 21'750.- zu bezahlen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'200.- festgesetzt. Die zwei ti nstanzli c hen Gerichtskosten werden der Klägerin und Berufungsbeklag- ten auferlegt und mi t dem Kostenvorschuss des Beklagten und Berufungs- klägers verrechnet. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Berufungskläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 16'200.- zu ersetzen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Beru- fungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'500.- zu bezahlen. (Mitteilung) (Beschwerde) Erwägungen: 1. Am 1. September 2014 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Klägerin) das vorliegende Verfahren über das eingangs zitierte Rechtsbe-
gehren beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig. Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens bildete die Frage, ob die Klägerin die vereinbarte Ernennung ei- nes Schätzungsexperten für die Bewertung der von ihrem Kaufrecht erfassten Ak- tien des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend Beklagter) verwirkt hatte bzw. diese in zeitlicher Hinsicht noch verlangen kann, und i n welchem Umfang das Aktienpaket des Beklagten vom Kaufrecht erfasst wird. Mit Urteil vom 14. März 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich gut, d.h. es be- jahte die zeitlich noch zulässige Expertenanrufung, und erkannte, das Kaufrecht umfasse das gesamte Paket von 130 Aktien des Beklagten. Auf Berufung des Beklagten hin wies die erkennende Kammer die Klage mit Urteil vom 13. Septem- ber 2016 ab, weil sie in der Parteivereinbarung eine Befristung des Rechts auf Bestellung des Schätzungsexperten erkannte und diese Frist von der Klägerin nicht eingehalten worden war. Über den Umfang des dem Kaufrecht unterli egen- den Aktienpakets des Beklagten sprach sie sich nicht mehr aus. Mit Urteil vom 20. März 2017 hob das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 13. September 2016 auf, hiess die Klage betreffend die Zulässigkeit der Exper- tenanrufung gut und trat auf die Klage soweit nicht ein, als sie den Umfang des dem Kaufrecht unterliegenden Aktienpakets betraf. Es argumentierte, der Umfang des Kaufrechts sei im Rahmen einer Leistungsklage zu beurteilen, welche erst nach Feststellung des Wertes der Aktien zu erheben sei; im heutigen Zeitpunkt hätte das Bezirksgericht mangels eines Feststellungsinteresses darauf nicht ein- treten dürfen. Das Bundesgericht wies das Verfahren sodann zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die erkennende Instanz zurück. 2. Die Erwägungen des Bundesgerichtes sind für die erkennende Instanz verbind- lich, d.h. sie hat das Obsiegen und Unterliegen anhand der bundesgerichtlichen Erwägungen zu bestimmen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entspre- chend festzulegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verwirkung der Experten- bestellung obsiegt die Klägerin; hingegen unterliegt sie gemäss Bundesgericht hinsichtlich ihres Begehrens um Feststellung des Umfangs der Aktien, welche dem Kaufrecht unterliegen.
Es wird erkannt: 1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 16'000.- wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger im Betrag von Fr. 12'800.- auferlegt und der Kläge- rin und Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 3'200.-. Die Kosten werden aus dem Kostenvorschuss der Klägerin und Berufungsbeklagten bezogen, sind ihr aber vom Beklagten und Berufungskläger im Betrag von Fr. 12'800.- zu ersetzen. 3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das erstinstanzl iche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 13'050.- zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'200.- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger im Betrag von Fr. 15'390.- auferlegt und der Kläge- rin und Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 810.-. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kostenvorschuss des Beklagten und Berufungsklä- gers bezogen, sind ihm aber von der Klägerin und Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 810.- zu ersetzen. 6. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 8'550.- zu bezahlen. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 286'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. April 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
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