Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 28. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X._____
gegen
C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
D._____, lic. iur., Beklagter und Berufungsbeklagter
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Erbteilung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002-F)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 31. März 2017 erhob die Beklagte und Berufungsklä- gerin (fortan Beklagte) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2017 betreffend Erbteilung (Urk. 355). Am 6. April 2017 beantragte sie die Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens, bis über die unter der Prozess-Nummer LB170026-O hängige Berufung der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klä- gerin) bzw. über deren Erbunwürdigkeit entschieden worden sei (Urk. 361 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde der Beklagten Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 24'600.– angesetzt, mit dem Hinweis, dass über ihren Antrag auf Sistierung erst nach Eingang des Kostenvorschusses ent- schieden werde (Urk. 362). Mit Eingabe vom 5. Juni 2017 beantragte die Beklagte die vorläufige Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis über die Sistierung entschieden worden sei, eventualiter die Reduktion des Kostenvor- schusses auf die mutmasslichen Kosten für den Entscheid über das Sistierungs- gesuch und subeventualiter die Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses bis 26. Juni 2017 (Urk. 363 S. 3). Über diese Anträge entschied die Präsidentin der Kammer mit Verfügung vom 12. Juni 2017, wobei sie das Begeh- ren um Fristabnahme für die Leistung des Kostenvorschusses und jenes um des- sen Reduktion abwies und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 26. Juni 2017 erstreckte (Urk. 364 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1 - 3). 3. Unterm 21. Juni 2017 liess die Beklagte mitteilen, dass sie den Kos- tenvorschuss von Fr. 24'600.– nicht leisten werde und es daher keiner Verfah- rensvereinigung mit dem Berufungsverfahren LB170026-O bedürfe bzw. in jenem Verfahren Frist für die Berufungsantwort anzusetzen sei. 4. Bei dieser Sachlage ist androhungsgemäss (Urk. 362 S. 2, Dispositiv- Ziffer 1) auf die Berufung der Beklagten nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfah- rens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf
Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin und dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 355 und Urk. 365, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 693'263.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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