Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichteri n lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Bauverbot
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 3. Februar 2017 (CG150010-H)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) 1. Es sei dem Beklagten zu verbieten, die Remise in Verstoss gegen die Vereinbarung vom 22. März 2013, insbesondere gemäss dem Baubehördenbeschluss vom 8. Juli 2014 und Verfügung der Bau- di rekti on Kanton Züri ch BVV ..., unter Berücksi chti gung des Ent- scheids des Baurekursgerichts vom 29. April 2014, zu erstellen; 2. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbotes sei dem Beklagten Ordnungsbusse und Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen; 3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Wertdifferenz des beklagtischen Grundstücks aufgrund der neuen Remise zu ersetzen; 4. Alles unter den gesetzlichen Kostenfolgen bezüglich Gerichtskos- ten und Parteientschädigungen zulasten des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (2. Abteilung) vom 3. Februar 2017: (Urk. 43 S. 20) 1. Dem Beklagten wird verboten, die Remise in Verstoss gegen die Vereinbarung vom 22. März 2013 zu erstellen. Der Beklagte wird auf Art. 292 StGB hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem klägerischen Kostenvorschuss bezogen, sind den Klägern aber vollumfänglich durch den Beklagten zu erset- zen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.–, zzgl. 8% MWST, zu bezahlen. 5. [Mi ttei lungen]. 6. [Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers zur Hauptberufung (Urk. 42 S. 2): 1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 3. Februar 2017 aufzuheben. 2. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei sen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich den Berufungsbeklagten 1 und 2 (einschliesslich der Kosten des Verfahrens betreffend provisorische Massnahmen in der gleichen Angelegenheit, Geschäft-Nr. ET150002) aufzuerlegen, und die Berufungsbeklagten 1 und 2 seien solidarisch zu verpfli chten, dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung für das ersti nstanzli che Verfahren (zuzügli ch Mehrwertsteuer und einschliesslich des Verfahrens betreffend provisorische Mass- nahmen) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2.
der Kläger und Berufungsbeklagten zur Haupt- und zur Anschlussberuf ung (Urk. 53 S. 2):
des Beklagten und Berufungsklägers zur Anschlussberufung (Urk. 55 S. 9 f., sinngemäss): Regelung der Kosten des Verfahrens ET150002 betreffend vorsorgli- che Massnahmen: Auferlegung der Gerichtskosten den Berufungsbe- klagten 1 und 2. Solidarische Verpflichtung der Berufungsbeklagten 1 und 2 für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen.
ergänzender Antrag des Beklagten und Berufungsklägers gemäss Berufungsrep- lik (Urk. 55 S. 2):
Es seien die Berufungsbeklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, dem Berufungskläger die bereits bezahlten Kosten für die Adressaus- kunft beim Stadtbüro D._____ über Fr. 40.- zu bezahlen. Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Der Weiler E._____ befindet sich auf dem Gemeindegebiet der Stadt D._____ und liegt grösstenteils in der Landwirtschaftszone. Die Klägerin 2 einer- seits und der Beklagte si nd Eigentümer zweier in diesem Weiler gelegener be- nachbarter Grundstücke: Die Klägerin 2 ist Alleineigentümerin der Liegenschaft F.-Strasse ... (Kat.-Nr. 1) im Halte von 1'522 m 2 (vgl. Urk. 50). Demgegen- über ist der Beklagte, der einen Landwirtschaftsbetrieb führt, unter anderem Ei- gentümer des 52'330 m 2 umfassenden landwirtschaftli chen Grundstückes Kat.-Nr. 2 (vgl. Urk. 50). Auf dieser Parzelle, an der G.-Strasse ..., befindet sich auch das im Grenzbereich zur Liegenschaft der Klägerin 2 gelegene Wohnhaus des Beklagten. Der Kläger 1 ist mit der Klägerin 2 verheiratet und bewohnte zusammen mit i hr bis zum 16. Dezember 2016 die Liegenschaft F.-Strasse ... im Weiler E. (D.) (Urk. 57/3). Seit dem 17. Dezember 2016 wohnen die beiden Kläger in der Gemeinde H. (Kanton Schwyz) (Urk. 61/1-2). 1.2. Der Beklagte möchte im Südosten seiner Liegenschaft Kat.-2 und unmi ttel- bar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin 2 eine Remise für landwirtschaft- liche Zwecke erstellen. Weil das Grundstück des Beklagten nicht in der Bauzone liegt, bedarf dieses Bauvorhaben nicht nur der Bewilligung der zuständigen Bau- behörde der Stadt D._____, sondern auch im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung der Bewilligung der Baudirektion des Kantons Züri ch (vgl. dazu Urk. 4/5 S. 2).
1.3. Ein erstes Baugesuch des Beklagten betreffend die Erstellung einer Remi- se wurde von der Baubehörde der Stadt D._____ am 4. September 2012 und von der Baudirektion des Kantons Zürich am 2. November 2012 bewilligt (Urk. 1 Rz 7, Urk. 14 Rz 7; Urk. 4/5 S. 1). Die Parteien haben diese Entscheide nicht zu den Akten gegeben. Bei den Akten liegt dagegen ein vom 30. Juli 2012 datierter "Ka- tasterplan mit Grundriss Remise", der offensichtlich dieses erste Projekt betrifft (Urk. 1 Rz 8 mit Hinweis auf Urk. 4/3). 1.4. Die Verfügungen der Stadt D._____ und der Baudirektion des Kantons Zü- ri ch vom 4. September 2012 bzw. vom 2. November 2012 fochten die beiden Klä- ger beim Baurekursgericht des Kantons Züri ch an. Im Rahmen dieses Rekursver- fahrens führten die Parteien Vergleichsgespräche, und es kam schliesslich zu ei- ner Vereinbarung "in Sachen Rekurs (Geschäfts-Nr. R3.2013.00019) gegen Bau- behördenbeschluss vom 4. September 2012 und Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich (BVV 12-2355) vom 2. November 2012; Baubewilligung bzw. raumplanungsrechtliche Bewilligung für Remise, Kat. Nr. 2, G.-Strasse, E., D.", die von den beiden Klägern sowie vom Beklagten am 22. März 2013 unterzeichnet wurde (Urk. 4/2). Die Vereinbarung, in der die bei- den Kläger als "Rekurrenten" und der Beklagte als "Bauherr" bzw. als "Rekurs- gegner" bezeichnet wurde, hat den folgenden Wortlaut: "Die beiden Parteien haben umfangreiche Gespräche geführt, um eine aus- sergerichtliche Einigung im obigen Rekursverfahren zu erzielen. Der Bauherr wird in einem abgeänderten Baugesuch an der geplanten Remise, resp. de- ren Standort folgende Änderungen vornehmen: 1. Die südlich gelegenen Eckpunkte der geplanten Remise werden 3 (drei) Meter weiter einwärts zum Hof des Rekursgegners (sprich 3 Me- ter weiter weg von der G.-Strasse) versetzt. Diese 3 Meter be- ziehen sich auf die Eckpunkte der Baubewilligung bzw. der Ausste- ckung. 2. Durch diese Verschiebung verkürzt sich die Remise, soweit die nördli- chen Eckpunkte nicht ebenfalls weiter einwärts versetzt werden. Die Rekurrenten haben bezüglich einer nördlichen Versetzung der Eck- punkte keine Einwände. 3. Um einer Verkürzung der Remise Rechnung zu tragen, gewähren die Rekurrenten der Rekursgegnerschaft ein Näherbaurecht, welches eine Verbreiterung der Remise um maximal 0,80 Meter (achtzig Zentime- ter) erlaubt. Die geplante Remise muss somit einen Mindestabstand zum Grenzverlauf der Rekurrenten von 2,70 Meter (zwei Meter und siebzig Zentimeter) aufweisen.
Aufgrund dieser Vereinbarung ziehen die Rekurrenten den Rekurs zurück. Die Rekurrenten erklären sich hiermit einverstanden, die entstandenen Ge- richtskosten vollständig zu übernehmen. Die Rekurrenten behalten sich einen erneuten Rekurs hinsichtlich der geplan- ten Remise vor, falls von den Ämtern eine von obigen Änderungen abwei- chende Bewilligung erteilt wird, oder Auflagen erlassen werden, welche sich für die Rekurrenten nachteilig auswirken können." Hierauf muss das Baurekursgericht das Rekursverfahren abgeschrieben ha- ben. Den entsprechenden Entscheid haben die Parteien allerdings nicht zu den Akten gegeben. 1.5. In der Folge stellte der Beklagte ein zweites Baugesuch für die Erstellung einer Remise im Grenzbereich zum Grundstück der Klägerin 2. Mi t Verfügung vom 8. Juli 2014 bewilligte die Baubehörde der Stadt D._____ das Bauvorhaben, und am 29. August 2014 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich die gemäss Raumplanungsgesetz erforderliche Bewilligung (Urk. 4/4 und 4/5). Die Baudirekti- on wies in ihrer Verfügung auf das bereits im Jahre 2012 bewilligte Projekt hin und hielt Folgendes fest (Urk. 4/5 S. 1): "Bei der vorliegenden Eingabe wurde die Remise im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Gebäude um 1 m nach Süden verschoben und das Gebäude von 16.4 m um 3 m auf 19.4 m verlängert." 1.6. Die beiden Kläger fochten die Verfügungen von kommunaler Baubehörde und kantonaler Baudirektion wiederum beim Baurekursgericht des Kantons Zürich an (Urk. 4/7). Mit Entscheid vom 29. April 2015 (Urk. 4/11) hiess das Baurekurs- gericht den Rekurs in einem Nebenpunkt gut, und zwar in dem Sinne, dass vor Baubeginn ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen sei. Im Wesentli chen wurde der Rekurs aber abgewiesen (Urk. 4/11 S. 15). In E. 3.2. hielt das Baure- kursgericht fest (Urk. 4/11 S. 5): "(...) Ob er [= Beklagter] sich den Rekurrierenden [= die beiden Kläger] gegenüber zur Einhaltung gewisser Positionen verpflichtet hat, ist eine Frage privatrechtlicher Natur und vom Baurekursgericht nicht zu beurteilen. Es kann jedoch darauf hinge- wiesen werden, dass die Vereinbarung die Gewährung eines Näherbaurechts zu- lasten der beiden Rekurrierenden [= der beiden Kläger] beinhaltet, von welchem der Bauherr [= Beklagter] mit dem neuen Projekt keinen Gebrauch macht. Für das Rekursverfahren jedenfalls ist diese Vereinbarung aber nicht relevant.(...)"
2.3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 3. Februar 2017 erhob der Beklagte rechtzeitig Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge (Urk. 42). Mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 46). Der Beklagte leistete diesen fristgerecht (Urk. 47). 2.3.1. Am 5. Mai 2017 wurde den Klägern Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 48). 2.3.2. Im Rahmen des Berufungsverfa hre ns wurde von Amtes wegen eine Eigen- tümerauskunft des zuständigen Grundbuchamtes eingeholt, welche am 8. Mai 2017 erstattet wurde (Urk. 50). Aus dieser Eigentümerauskunft ergibt sich, dass die Liegenschaft F._____-Strasse ... im Alleineigentum der Klägerin 2 steht. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sie da- zu mit ihrer Berufungsantwort Stellung nehmen sollten (Urk. 52). 2.3.3. Mit Rechtsschrift vom 8. Juni 2017 erstatteten die Kläger die Berufungsant- wort, die sie mit einer Anschlussberufung verbanden (Urk. 53). In der Folge wurde bezüglich der Hauptberufung ein zweiter Schriftenwechsel gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO angeordnet und dem Beklagten Frist angesetzt, die Anschlussberu- fung zu beantworten (Urk. 54). Der Beklagte erstattete hierauf am 30. August 2017 die Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort (Urk. 55). Mit Verfü- gung vom 4. September 2017 wurde angeordnet, dass bezüglich der Anschluss- berufung das Berufungsverfahren abgeschlossen sei (Urk. 58). Am 2. Oktober 2017 erstatteten die Kläger die Hauptberufungsdup lik (Urk. 59). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wurde dem Beklagten die Hauptberufungsduplik zugestellt, ferner wurde den Parteien hierauf mitgeteilt, dass die Sache in die Phase der Ur- teilsberatung gehe (Urk. 62). 3. Prozessuales 3.1. Streitwert. Mit richtiger Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorin- stanz von einem Streitwert von Fr. 40'000.00 ausgegangen (Urk. 43 S. 7-9). Ge- mäss Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt in streitigen Fällen das Gericht den Streitwert fest,
und zwar ohne Einholung einer Expertise (DIGGELMANN, D IK E-Komm-ZPO, Art. 91 N 26). Vor Obergericht wird der von der Vorinstanz festgesetzte Streitwert zu Recht nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 42 Rz 4). 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- R EETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Aus- übung des sog. "Replikrechts" dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Aus- führungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden und wo er die massgeblichen Beweis- anträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz ei ngerei chten Rechtsschri ften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschri ften sind namentlich dann unzulässi g, wenn si ch di e Vori nstanz mi t den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. 3.3. Offenkundige Tatsachen. Offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO müssen weder behauptet noch bewiesen werden. Dazu gehören Einträge in öffentli ch zugängli chen Regi stern, zu denen namentli ch auch das Grundbuch ge- hört (BGE 135 III 88 E. 4.1, 130 III 113 E. 3.4, BGer 4A_560/2012 E. 2.2 vom 1.
März 2013, 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2). Di e si ch aus dem Grundbuch ergebenden Eintragungen gehören dazu (vgl. Art. 970 Abs. 2 ZGB, Art. 26 GBV; vgl. auch BSK ZPO-GUYAN, Art. 151 N 2). Der von der Berufungsi nstanz vor Be- ginn der Phase der Urteilsberatung erhobene Grundbuchauszug bzw. die Ei gen- tümerauskunft (vgl. Urk. 50) ist daher massgebend. 3.4. Wohnsitz der Kläger. Die Parteien haben mit der Berufungsreplik bzw. mit der Berufungsduplik amtliche Urkunden vorgelegt (vgl. Urk. 57/3 und Urk. 61/1-2), aus denen sich ergibt, dass die Kläger ihren Wohnsi tz i n I._____ aufgegeben und per 17. Dezember 2016 im Kanton Schwyz einen neuen Wohnsitz begründet ha- ben. Dieser Umstand hätte von den rechtskundig vertretenen Klägern wegen des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses von sich aus bereits der Vorinstanz so- fort gemeldet werden müssen. Das haben die beiden Kläger allerdings nicht ge- tan, sondern im Gegenteil auch vor Berufungsinstanz mit ihrer Rechtsschrift vom 8. Juni 2017 zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung wahr- heitswidrig vorgegeben, dass sie noch immer auf dem Nachbargrundstück zum Grundstück des Beklagten an der F.-Strasse ... i n I. wohnten (vgl. Urk. 53 S. 1). So oder anders ist der neue Wohnort der beiden Kläger aber eine Tatsache, die im Sinne von Art. 317 ZPO zu berücksichti gen i st. 3.5. Eingabe des Beklagten in der Phase der Urteilsberatung. Mi t Verfügung vom 3. Oktober 2017 wurde den Parteien eröffnet, dass die Phase der Urteilsbe- ratung begonnen habe (Urk. 62). Folge davon ist, dass von der Berufungsinstanz Noven selbst dann ni cht mehr zu berücksi chti gen si nd, wenn an und für si ch di e Voraussetzungen von Art. 317 ZPO für die Einbringung von Noven gegeben wä- ren (BGE 143 III 42 E. 5.1., 142 III 413 E. 2.2.6.). Dennoch hat der Beklagte un- term 10. Oktober 2017 (Urk. 63) der Berufungsinstanz eine Noveneingabe mit Beilage (Urk. 64) zukommen lassen. Weil diese Noveneingabe erst nach Beginn der Phase der Urteilsberatung zur Berufungsinstanz gelangt ist, ist sie ohne jegli- chen Belang und bleibt daher unbeachtli ch. Sie ist den Klägern erst zusammen mit dem heutigen Entscheid zuzustellen.
nur die Klägerin 2 als Eigentümerin des Nachbargrundstückes, sondern auch der Kläger 1, der damals dieses Grundstück zusammen mit der Klägerin 2 dauerhaft bewohnte, rekurslegitimiert. Seine Legitimation stand denn auch im Verwaltungs- prozess nie in Frage. Damit ist auch klar, dass im vorliegenden Zivilprozess bei gleichbleibenden Gegebenheiten nicht nur die Klägerin 2, sondern auch der Klä- ger 1 Rechte aus der Vereinbarung ableiten konnte, weshalb er zur Prozessfüh- rung befugt war. 4.3. Die beiden Kläger haben ihren Wohnsitz per 17. Dezember 2016 von I._____ nach J._____ verlegt (vgl. Urk. 57/3 und Urk. 61/1-2). Die Klägerin 2 ist allerdings – ungeachtet ihrer Wohnsitzverlegung – nach wie vor Eigentümerin des dem Grundstück des Beklagten benachbarten Grundstückes 1 i n I.. Ihre Legitimation und damit verbunden ihr Rechtsschutzinteresse bleibt daher unver- ändert ohne weiteres gegeben. Anders verhält es sich bezüglich des Klägers 1, der ni e Eigentümer des hier interessierenden Nachbargrundstückes war und im Dezember 2016 sei nen Wohnsi tz an ei nen andern, weit entfernten Ort verlegt hat. Für den Kläger 1 geht es nun um ein Grundstück, das i hm ni cht gehört und das weit von seinem Wohnort entfernt ist. Mi t sei nem heuti gen Wohnsi tz hätte er ge- gen das seinerzeitige Projekt des Beklagten auch keinen Baurekurs führen kön- nen. D urch den Wegzug i n den Kanton Schwyz i st auch sei n rechtli ches Interesse daran entfallen, die im Rahmen des Baurekurses mit dem Beklagten geschlosse- ne Vereinbarung, die ein ihm nicht gehörendes und im Kanton Zürich liegendes Grundstück betrifft, durchzusetzen, wie das mit dem vorliegenden Prozess be- zweckt wird. Indem der Kläger 1 seinen Wohnsitz per 17. Dezember 2016 von I. (Kanton Züri ch) nach J._____ (Kanton Schwyz) verlegt hat, ist sein schutzwürdiges Interesse an der Klage entfallen, denn seine Klage ist im Zeit- punkt des Entscheides der Berufungsinstanz nicht mehr auf ei n schutzwürdi ges Interesse ausgerichtet. Wenn er dennoch an seiner Klage festhält, nimmt er damit die Interessen eines Dritten, d.h. seiner Ehefrau wahr. Das ist aber kein schutz- würdiges Interesse (vgl. Z INGG, BK-ZPO, Art. 59 N 43). Die Prozessvoraussetzungen – und dami t auch das schutzwürdige Interesse an der Klage – müssen im Zeitpunkt gegeben sein, indem das Sachgericht das
Urteil berät (ZINGG, BK-ZPO, Art. 59 N 17 f.; GEHRI, BSK-ZPO, Art. 59 N 6; vgl. BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3.). Da di e Berufungsi nstanz ei n Sachgericht ist, kommt es vorliegend auf die Interessenlage in der zweitinstanzli- chen Beratungsphase an. Fällt die Prozessvoraussetzung nachträglich weg, ist auf die Klage nicht einzutreten (G EHRI BSK-ZPO, Art. 59 N 4; ZÜRCHER, ZK-ZPO, Art. 60 N 28). Das führt dazu, dass bezüglich des Klägers 1 die Berufung in dem Si nne gutzuhei ssen i st, dass auf seine Klage ni cht ei nzutreten i st. Die – im Übri- gen nicht näher belegte – Behauptung des Klägers 1, er sei bezüglich des Grund- stückes seiner Ehefrau Hypothekarschuldner, ändert daran so wenig wie der vage Hi nwei s auf ei ne unbestimmte künftige Ersatzforderung gemäss Art. 206 ZGB. Schliesslich liegt der vom Kläger 1 ins Feld geführte Anwendungsfall von Art. 111 OR ohnehi n ni cht vor: Es geht hier um einen Vertrag, den der Kläger 1 mit dem Beklagten und nicht um einen solchen, den er mit seiner Ehefrau zu Lasten eines Dritten abgeschlossen hat. 4.4. Die Kläger wehren sich dagegen, dass aus ihrem Wechsel des Wohnortes auf ein Wegfallen des Rechtsschutzi nteresses geschlossen wird (Urk. 59 Rz 17 ff.). Der Wegzug von I._____ sei nämlich nur "widerstrebend" geschehen, weil ihnen die Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten "die Zeit vor Ort zunehmend vergällte". Dazu komme, dass es ihnen ohnehin jederzeit offen stehe, "wieder in das Haus zurückzuziehen" (Urk. 59 Rz 17 und 21). Das alles ändert am Gesagten ni chts. In Frage steht ohnehin nur der Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers 1, nicht aber jenes der Klägerin 2, die nach wie vor Eigentümerin der frag- lichen Liegenschaft ist. Das Motiv des Wegzugs vermag indessen bei der Beurtei- lung des Rechtsfrage, ob für die Klage ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO besteht oder nicht, von vornherei n ni cht zu i nteressi eren. Ebenso weni g vermag eine Rolle zu spielen, dass es den beiden Klägern frei- steht, jederzei t zurück i n i hr Haus i m Kanton Züri ch zu zi ehen. Entschei dend si nd einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt des heuti gen Sachurtei ls. Und für dieses ist entscheidend, dass der Kläger 1 Nichteigentümer ist und heute in grosser Distanz zum Nachbargrundstück des Beklagten wohnt.
getragen werden soll. Damit steht fest, dass die Vereinbarung durch ein neues Baugesuch des Beklagten umgesetzt werden sollte. Abwegig ist aber auch die in gleichem Zusammenhang vorgetragene These des Beklagten, wonach fraglich sei, dass die Vereinbarung vom 22. März 2013 überhaupt zur Anwendung kom- me, denn mit seinem zweiten Projekt habe er auf das ihm eingeräumte Näherbau- recht verzichtet. Wenn der Beklagte mit seinem zweiten Projekt auf die Zuge- ständnisse der Gegenseite verzichtete, dann heisst das aber bei weitem nicht, dass er damit auch seinerseits von seinen Verpflichtungen gemäss Vergleichsver- trag entbunden wäre. Vielmehr hat er auch dann seinen Verpflichtungen nachzu- kommen, wenn er auf Zugeständnisse verzichtet, auf die er Anspruch hätte. Zu Recht hält der Beklagte denn auch in diesem Zusammenhang selber fest, dass die Vereinbarung vom 22. März 2013 auf einem "Geben und Nehmen" beruhe (Urk. 42 Rz 23). Das ist denn auch gerade typisch für einen Vergleichsvertrag. 5.3. Vertragsverletzung durch das neue Projekt. Fest steht, dass das von den zuständigen baurechtlichen Instanzen am 8. Juli 2014 bzw. am 29. August 2014 bewilligte Projekt der von den Parteien am 22. März 2013 getroffenen Vereinba- rung ni cht genügt: Die entsprechenden tatsächlichen Vorbringen der Kläger, wo- nach der Beklagte den Eckpunkt der Remise um drei Meter nach Süden anstatt vereinbarungsgemäss nach Norden verschoben habe, liess der Beklagte mit der Klageantwort unbestritten (Urk. 1 Rz 11 f. und Urk. 14 Rz 8 f.) und setzte den Be- hauptungen der Gegenseite lediglich rechtliche Argumentationen entgegen. Ge- mäss den Erwägungen in der Verfügung der Baudirektion vom 29. August 2014 wurde die "Remise im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Gebäude um 1 m nach Süden verschoben" (Urk. 4/5 S. 1). Ob das i n quanti tati ver Hi nsi cht richtig ist oder ob die vom Beklagten unbestritten gelassene Behauptung der Kläger zutrifft, kann offen bleiben, denn so oder anders verletzt das Projekt des Beklagten ge- mäss seinem zweiten Baugesuch die mit den Klägern bzw. mit der Klägerin 2 ge- troffene Vereinbarung. Das hat denn auch der Beklagte ausdrücklich zugestan- den, indem er vor Vorinstanz ausführte, dass das Projekt gemäss seinem zweiten Baugesuch "nicht den vereinbarten Massen gemäss Vertrag mit den Klägern" entsprochen habe (Urk. 23 S. 5).
5.4. Die Frage der konkludenten Aufhebung der Vereinbarung vom 22. März 2013. Wie schon vor Vorinstanz stellt sich der Beklagte mit der Berufung auf den Standpunkt, die Parteien hätten die Vereinbarung vom 22. März 2013 konkludent aufgehoben. Aufzuheben ist eine abgeschlossene Vereinbarung grundsätzli ch auf dem gleichen Wege wie sie auch geschlossen werden kann. Das geschieht durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Diese Willensäusserungen können ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Zu den stillschweigenden Willensäusserungen zählt auch das konkludente Verhalten: Von konkludentem oder schlüssigem Verhalten spricht man dann, wenn der Geschäftswille einer Person aus ihrem Verhalten abzuleiten ist . Das setzt allerdings hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die nach Treu und Glauben kei nen andern Schluss zulassen. Ei n solches Verhalten kann – muss aber ni cht – in einer Unterlassung bestehen, weil Stillschweigen nur im Ausnahmefall Zustimmung bedeutet, z. B. in den von Art. 6 OR erfassten Fällen (vgl. von T UHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I S. 163; S CHW ENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. A. , Rz 27.10 f.). Wer sich auf solches konkludente Verhalten beruft, hat im Pro- zess die tatsächlichen Voraussetzungen (namentlich auch alle Indizien tatsächli- cher Art) zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen, aus denen sich der rechtliche Schluss auf übereinstimmende Willensäusserungen der Parteien ergibt. 5.4.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Beklagte habe im Prozess vorgetragen, dass die Vereinbarung vom 22. März 2013 von den Partei- en "konkludent" aufgelöst worden sei. Die Kläger hätten sich – so der Beklagte – bis zur Erhebung der Einsprache gegen das vorliegend bewilligte Projekt nicht mehr anderslautend vernehmen lassen. Sie hätten zwar die Bereitschaft bekun- det, mit dem Beklagten wieder Vergleichsgespräche aufzunehme n und hätten i hm auch angeboten, weiter nach Lösungen und Alternati ven zu suchen und si ch da- bei allenfalls sogar finanziell zu beteiligen. Dies sei ein deutliches Zeichen dafür, dass die Kläger die Vereinbarung vom 22. März 2013 nicht mehr als verbindlich betrachtet hätten. Sodann zeige auch der Umstand, dass die Kläger die Kosten des Baurekursverfahrens – entgegen der Vereinbarung – ni cht übernommen hät- ten, dass sie sich nicht an die Vereinbarung gebunden fühlten (Urk. 43 S. 16 f. mit
Hinweisen auf Urk. 23 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwähnte ei n E-Mail der Kläger vom 6. März 2014 (Urk. 17/5), mit der die Kläger dem Beklagten schrieben, dass sie sich "etliche Gedanken über den Schopf" gemacht hätten und dass sie "uns gerne mit Dir zusammensetzen" würden. Die Vorinstanz wirft dem Beklagten in diesem Zusammenhang vor, ni cht substanti i ert dargelegt zu haben, dass zwi schen den Parteien konkrete Vergleichsgespräche geführt worden seien: So werde vom Be- klagten ni cht ausgeführt, ob das in der E-Mail der Kläger vom 6. März 2014 (Urk. 17/5) angesprochene Treffen tatsächlich stattgefunden habe. Ferner lege der Beklagte nicht dar, worüber die Parteien erneut Vergleichsgespräche geführt haben sollen. Das Thema der Vergleichsgespräche wäre bei der Beurteilung einer konkludenten Vertragsbeendigung indessen von grosser Bedeutung. 5.4.2. An seiner Argumentation hält der Beklagte vor Obergericht fest: So trägt er mit der Berufung vor, die von der Vorinstanz erwähnte E-Mail der Kläger vom 6. März 2014 (Urk. 17/5) belege, dass auch die Kläger die früher abgeschlossene Vereinbarung als "überholt und nicht mehr verbindlich" angeschaut hätten (Urk. 42 Rz 13 f.). D avon kann indessen keine Rede sein. In der fraglichen E-Mail äusserten die Kläger einzig die Bereitschaft, mit dem Beklagten und sei nem Ar- chitekten, aber auch mit ihrem eigenen Anwalt zusammenzusi t ze n, "um alle mög- lichen Varianten durchzugehen". Daraus lässt sich indessen keine Willenserklä- rung auf Aufhebung der früher getroffenen Vereinbarung ableiten. Selbst wenn die Parteien wieder neue Vergleichsverhandlungen aufgenommen hätten, hätte das noch keineswegs bedeutet, dass man sich über die Aufhebung der früheren Vereinbarung bereits einig geworden wäre. Dass erfolgreiche Vertragsverhand- lungen zu einer solchen Einigkeit hätten führen können, steht allerdings auf einem andern Blatt. Solches wird vom Beklagten aber nicht behauptet. 5.4.3. Ein weiteres Indiz für eine konkludente Vertragsauflösung sieht der Beklag- te auch vor Obergericht darin, dass die Kläger ihrer Verpflichtung aus der Verein- barung auf Übernahme der Kosten des Baurekursverfahrens nie nachgekommen seien (Urk. 42 Rz 13). Gemäss der Vereinbarung vom 22. März 2013 waren die Kläger gehalten, ihren gegen die im Jahre 2012 ergangenen baurechtlichen Ent- scheide erhobenen Rekurs zurückzuziehen. Nach allgemeinen Grundsätzen hätte
das dazu führen müssen, dass die mit dem Rekursverfahren angefallenen Ge- richtskosten den Klägern auferlegt worden wären. Wie das Gericht aber entschie- den hat, ist unbekannt, weil keine der Parteien diesen Entscheid im vorliegenden Prozess vorgelegt hat. Die Frage kann aber offen bleiben: Selbst wenn dem Be- klagten gegen die Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten zustünde und die Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein sollten, läge in die- sem Verhalten keine Willenserklärung auf Aufhebung der Vereinbarung vom 22. März 2013. Vielmehr böte diese Vereinbarung dem Beklagten nach wie vor eine Grundlage dafür, einen solchen allfälligen Rückerstattungsanspr uc h auf dem Rechtsweg durchzusetze n. 5.4.4. Der Beklagte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang sodann vor, sie habe den Verhandlungsgrundsatz von Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt, denn die Kläger hätten die entsprechenden Ausführungen des Beklagten unbeantwortet und unbestritten gelassen. Der Beklagte habe dagegen "seine Behauptung be- züglich der konkludenten Vertragsauflösung detailliert formuliert und die entspre- chenden Beweismittel eingereicht" (Urk. 42 Rz 8 und 12). Auch davon kann kei ne Rede sein. Die vom Beklagten ins Feld geführten Indizien belegen nach dem Ge- sagten keine Willensäusserungen der Kläger auf Vertragsaufhebung. Wo aber ei- ne taugliche Behauptung fehlt, braucht sie auch nicht bestritten zu werden. D azu kommt, dass der Beklagte mit der Klageantwort die Vereinbarung vom 22. März 2013 einzig wegen Irrtums unverbindlich hielt (vgl. Urk. 14 Rz 9, 14, 16). Erst mit der Duplik berief er sich – allerdings nur beiläufig – auf ei n konkludentes Verhal- ten (Urk. 23 S. 6 unten). Zu Recht weist denn auch die Klägeri n 2 mit ihrer Beru- fungsantwort auf ihre Klage hin, wo sie ausdrücklich erklärt hatte, dass der Ver- trag vom 22. März 2013 nicht aufgehoben worden sei (Urk. 53 Rz 9 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 49). Mit der Klageantwort widersprach der Beklagte dem einzig mit der Begründung, dass der Vertrag wegen Irrtums dahingefallen sei; eine konklu- dente Aufhebung machte er dort nicht geltend (Urk. 14 Rz 16-18). Die Gültigkeit des Vertrages vom 22. März 2013 bildete denn auch für die Klägerin 2 während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens die Grundlage der Klage. Es ist daher durchaus nicht so, dass die Klägeri n 2 vor erster Instanz die ausgesprochen dün-
nen tatsächlichen Vorbringen des Beklagten betreffend eine konkludente Ver- tragsauflösung durch Unterlassung der Bestreitung anerkannt hätte. 5.4.5. Schliesslich trägt der Beklagte in diesem Zusammenhang mit der Berufung vor, dass das Gericht gemäss Art. 56 ZPO in Wahrnehmung der gerichtlichen Fragepflicht gehalten gewesen wäre, den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts zu geben. Die Vorinstanz habe aber anlässlich der Hauptver- handlung vom 12. Juli 2016 weder darauf hingewiesen, dass ein Erklärungsbedarf bestehe, noch habe sie den Beklagten "zur geltend gemachten Vertragsauflösung befragt" (Urk. 42 Rz 11 und 12). Zunächst i st festzuhalten, dass der vorliegende Prozess vom ordentlichen Verfahren beherrscht wird, so dass einzig die einfache gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO und nicht etwa die verstärkte gerichtliche Fragepfli cht ge- mäss Art. 247 Abs. 1 ZPO zu diskutieren ist. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht ist aber von vornherein nicht zu erkennen, weil taugliche Behauptun- gen, die eine konkludente Vertragsauflösung stützen könnten, vor Vorinstanz fehl- ten. Dazu kommt, dass die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei anwaltlich vertretenen Parteien ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1.; BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; so selbst zu Art. 247 Abs. 1 ZPO: BGE 141 III 569 E. 2.3). Im vorliegenden Falle bestand für die Vorinstanz jedenfalls kein Anlass zum Eingreifen. Und wäre dies der Fall gewesen, wären die Fragen gemäss Art. 56 ZPO an die Anwältin des Beklagten und nicht etwa an ihn selber zu richten gewesen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten keiner Parteibefragung unterzogen hat. Eine solche kommt nur im Rahmen eines förmlichen Beweisver- fahrens in Frage, das mit einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO einzulei- ten gewesen wäre. Fehlende Tatsachenbehauptungen können auf diese Weise jedenfalls nicht nachgeholt werden. 5.5. Übermässige Bindung. Der Beklagte hält die Vereinbarung vom 22. März 2013 sodann für nichtig, weil sie ihn im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig
binde (Urk. 42 Rz 24-26). Indessen hat ihm bereits die Vorinstanz dazu die richti- ge Antwort gegeben; auf die vorinstanzliche Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 43 S. 14-16). Der Beklagte widerspricht der Vorinstanz, ohne sich aber mit i hren Argumenten ausei nanderzusetze n. Er stellt sich zwar auch in diesem Zu- sammenhang auf den Standpunkt, dass die Kläger seine Vorbringen nicht bestrit- ten hätten. Dieser Standpunkt ist aber schon deshalb nicht zielführend, weil es bei der Frage, ob die Vereinbarung vom 22. März 2013 von Art. 27 Abs. 2 ZGB er- fasst wird oder nicht, um eine blosse Rechtsfrage geht. Diese Rechtsfrage ist in- dessen klarerweise zu verneinen: Die Vereinbarung hält sich insgesamt an das, was bei gütlichen Regelungen von Baustreitigkeiten gang und gäbe ist. Der Be- klagte muss denn auch keineswegs auf die Erstellung einer Remise verzichten, sondern er ist einzig hinsichtlich ihrer Positionierung eingeschränkt. Lediglich in- soweit hat er im Hinblick auf die obligatorischen Ansprüche der Klägeri n 2 bei Ein- rei chung ei nes neuen Baugesuchs den Einschränkungen des Vergleichsvertrages Rechnung zu tragen. Und selbst wenn sich der Beklagte auf ei n gänzliches Bau- verbot eingelassen hätte, wäre Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht heranzuziehe n, denn nach wie vor könnte er seinen Landwirtschaftsbetrieb so betreiben, wie er ihn heute betreibt. 5.6. Grundlagenirrtum. Im vori nstanzlichen Verfahren argumentierte der Be- klagte in erster Linie damit, dass die Vereinbarung vom 22. März 2013 wegen Grundlagenirrtums dahin gefallen sei (vgl. Urk. 14 Rz 9, 14, 16, 19, 24; Urk. 23 S. 6, 8). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil diese Irrtumsanfec ht ung des Beklagten allerdings zurückgewiesen (Urk. 43 S. 10-14). Mit den vorinstanzli- chen Argumenten setzt sich die Berufung nicht auseinander, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss. D i e vori nstanzli che n Erwägungen zum Grundla- genirrtum seien wie folgt noch ergänzt: Angefochten wird vom Beklagten ein Ver- gleichsvertrag. Das caput controversum dieser Vereinbarung ist die Positionie- rung der landwirtschaftlichen Remise. Einzig im Zusammenhang mit dieser Posi- tionierung ficht der Beklagte den Vergleichsvertrag denn auch an. Nach klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht indessen im Bereich des caput cont- roversum kein Raum für eine Irrtumsanfechtung, denn andernfalls würden gerade diejenigen Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich –
mit dem Ziel endgültiger Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.2, 130 III 49 E. 1.2). 6. Wortlaut des Dispositivs 6.1. Die Vorinstanz erkannte mit Dispositiv-Ziff. 1 ihres Urteils, dass dem Be- klagten verboten werde, "die Remise in Verstoss gegen die Vereinbarung vom 22. März 2013 zu erstellen". Mit der Berufung rügt der Beklagte die Formulierung dieser Bestimmung des Dispositivs. Aus dem Dispositiv sei nämlich nicht ersicht- lich, welcher Vertrag gemeint sei, welche Personen betroffen sei en und welchen Inhalt das Übereinkommen habe. Es bleibe unklar, inwieweit dem Beklagten ve r- boten werde, in Zukunft eine Remise zu erstellen. Auch werde kein Bezug auf ein bestimmtes Grundstück genommen. Statt mit der Behandlung der Klage eine kla- re Rechtslage für die Parteien zu schaffen, verursache der Endentscheid der Vor- instanz für die Parteien eine Rechtsunsicherheit. Bei der Lektüre von Dispositiv- Ziff. 1 des angefochtenen Urteils entstehe der Eindruck, dass ein grundsätzliches Remisen-Bauverbot gegen den Beklagten ausgesprochen worden sei, welches sozusagen einen dinglichen Charakter habe. Die Vorinstanz habe mit der Formu- lierung von Dispositiv-Ziff. 1 nicht genügend bestimmt, wo dem Beklagten der Bau einer Remise verboten werde (Urk. 42 Rz 16-21). Die Kläger widersetzen sich der Sichtweise des Beklagten und halten dafür, dass das Dispositiv des angefochte- nen Urteils "im Verbund mit den Erwägungen" hinreichend klar und daher "nicht erläuterungsbedürftig" sei. Der Versuch des Beklagten, die Vereinbarung vom 22. März 2013 "lediglich auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen", müsse fehl ge- hen, denn die Vereinbarung sei "vor dem Hintergrund eines bestimmten Projektes geschlossen" worden, "aber mit dem Blick auf die Errichtung einer (beliebigen) Remise auf einem Grundstück, das den Parteien bekannt" sei (Urk. 53 Rz 46-55, insbesondere Rz 52 und 55). 6.2. Das von der Vorinstanz formulierte Urteilsdispositiv ist in der Tat unklar und so nicht vollstreckbar. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, dass ein Grundbuchei ntrag zugunsten von allfälligen späteren Eigentümern des Grund- stücks nie ein Thema der Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen sei. Der Beklagte hält daher dafür, dass "der Vertrag zumindest in zeitlicher Hinsicht
durch die Vorinstanz hätte eingeschränkt werden müssen" (Urk. 42 Rz 26). Rich- tig ist zwar, dass die Vereinbarung vom 22. März 2013 die Grundlage für das auszusprechende Verbot ist. Wenn mit dem Dispositiv des angefochtenen Urteils dem Beklagten aber verboten wird, in "Verstoss gegen die Vereinbarung vom 22. März 2013" die Remise zu erstellen, so liegt das auf der gleichen Ebene, wie wenn dem Beklagten verboten worden wäre, die Remise "in Verstoss" gegen das OR oder das Strafgesetzbuch zu erstellen. Selbstverständlich hat das Gericht zu prüfen, ob ein "Verstoss" gegen die erwähnte Vereinbarung vorliegt, wenn si e denn anwendbar ist. Es hat dies aber anhand eines konkreten Projektes zu prü- fen, das der Beklagte verwirklichen will. Vorliegend wurde das denn auch getan: Geprüft wurde das am 8. Juli 2014 bzw. am 29. August 2014 von der Baubehörde der Stadt D._____ bzw. von der Baudirektion des Kantons Zürich baubewilligte Projekt. Wegen der Vereinbarung der Parteien vom 22. März 2013 ist dieses Pro- jekt ni cht zulässi g und sei ne Verwi rkli chung zu verbieten. Das dem Beklagten zu erteilende Verbot hat sich mithin auf dieses konkrete Bauprojekt zu beziehen und nicht auf die Vereinbarung vom 22. März 2013. Sollte der Beklagte in Zukunft bei den zuständigen Baubehörden weitere Gesuche für die Erstellung einer Remise stellen, so werden diese Gesuche unter pri vatrechtli chen Gesi chtspunkten auf er- neute Klage der Klägeri n 2 hi n wiederum zu prüfen sein. Das heutige Urteil kann sich indessen einzig auf das im Jahre 2014 baubewilligte Projekt beziehen. Dis- positiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils ist daher im Sinne des Gesagten neu zu fassen. Die Vollstreckungsanordnung der Vorinstanz wurde vor Obergericht aller- dings nicht beanstandet und ist daher zu übernehmen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliessli ch Anschlussberufung) 7.1. In der Sache ist einzig die Formulierung von Dispositiv-Ziff. 1 des ange- fochtenen Urteils zu korrigieren. Die vom Beklagten zu Recht beanstandete For- mulierung haben die Kläger durchaus mitzuverantworten, wollten sie doch mit ih- rem Rechtsbegehren in erster Linie den "Verstoss gegen die Vereinbarung vom 22. März 2013" festgehalten wissen. In der Folge verteidigten sie im Berufungs- verfahren die vorinstanzliche Formulierung. Das führt dazu, dass sie 10% der Prozesskosten zu übernehmen haben (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
7.1.1. Allerdings unterliegt der Kläger 1 in weitergehendem Umfang, weil er nach dem Gesagten während des Prozesses durch sei nen Wegzug aus der dem Grundstück des Beklagten benachbarten Liegenschaft sei n Rechtsschutzi nteres- se verlor. Angesichts des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses wäre der Klä- ger 1 aber gehalten gewesen, den Wechsel seines Wohnortes der Vorinstanz so- fort anzuzeigen (vgl. S TE CK/BRUNNER, BSK-ZPO, Art. 238 N 11), was er ni cht ge- tan hat (vgl. oben E. 3.4.). So hätte auch vermieden werden können, dass bezüg- lich des Klägers 1 ein unzutreffender vorinstanzlicher Entscheid erging. Die Klä- ger haben nach dem Gesagten (vgl. oben E. 7.1.) von den ersti nstanzli che n Kos- ten 10% von vornherein zu übernehmen. Die restlichen 90% sind dem Kläger 1 zu ca. ¼ anzurechnen. Insgesamt haben die Kläger 33% und der Beklagte hat 67% der vorinstanzlichen Kosten zu übernehmen. Die Kläger haben die sie treffenden Kosten solidarisch zu tragen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 7.1.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist folgende Rechnung durchzuführen: Wiederum sind die Kläger mit 10% von vornherein als unterliegend anzusehen. Die restlichen 90% der Kosten sind je hälftig auf den Beklagten und den Kläger 1 aufzutei len: D as führt dazu, dass die beiden Kläger 55% (intern Kläger 1: 50%, Klägerin 2: 5%) und der Beklagte 45% der zweitinstanzlichen Kosten zu über- nehmen haben. Die Kläger haben die sie treffenden Kosten solidarisch zu tragen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 7.2. Mit ihrer Anschlussberufung verlangen die Kläger, dass die Kosten des vorprozessualen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen Proz.-Nr. ET150002 dem Beklagten aufzuerlegen seien. Der Antrag bezieht sich sowohl auf die Gerichtskosten als auch auf die Parteientschädigung (Urk. 53 Rz 72). Ei n ent- sprechender Antrag wurde bereits vor Vorinstanz gestellt (Urk. 1 Rz 51). Mit sei- ner Anschlussberufungsantwort anerkennt der Beklagte, dass die Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorprozessualen Massnahmeverfah- rens hätte befinden müssen (Urk. 55 Rz 21). Es ist dies mit dem heutigen Ent- scheid nachzuholen, ohne dass dieser lediglich die Nebenfolgen betreffende Ent- scheid kostenmässig ins Gewicht zu fallen hat (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
7.2.1. Mit Urteil vom 17. August 2015 (Urk. 5/15) regelte das Einzelgericht die Entscheidgebühr für das vorprozessuale Verfahren ET150002 gemäss Art. 263 ZPO und behielt die endgültige Kostenverlegung dem vorliegenden Prozess in der Hauptsache vor (vgl. oben E. 2.1.). Entsprechend dem Prozessausgang des ersti nstanzli chen Verfahrens (vgl. oben E. 7.1.1.) haben die beiden Kläger 33% der Gerichtskosten des vorprozessualen Verfahrens zu tragen, und der Beklagte hat 67% dieser Kosten zu übernehmen. Die Kläger haben die Kosten des vo rpro- zessualen Verfahrens von Fr. 3'000.00 vorgeschossen. Der Beklagte hat den Klägern daher den Betrag von Fr. 2'010.00 zu ersetzen. Die Parteientschädigung für das einzelgerichtliche Verfahren ist bei der Berechnung der erstinstanzlichen Parteikosten durch einen Zuschlag gemäss § 11 AnwGebV zu berücksi chti gen. 7.3. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Parteientschädigung unangefochten auf Fr. 6'000.00 angesetzt. Dazu ist nun ein Zuschlag von 40% gemäss § 11 An- wGebV für das vorprozessuale Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zu berücksichtigen (vgl. oben E. 7.2.1.). Das ergibt eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 8'400.00. Angesichts des Prozessausgan- ges schuldet der Beklagte den beiden Klägern gemeinsam 1 / 3 oder Fr. 2'800.00. Mehrwertsteuer verlangen die Kläger nicht. 7.4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind auf Fr. 4'775.00 (Entscheidgebühr Fr. 4'750.00; Grundbuchkosten Fr. 25.00) festzu- setzen. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist von einer vollen Parteientschädi- gung von Fr. 5'700.00 auszugehen (Zuschlag für zweiten Schriftenwechsel ca. 40%, Reduktion für Rechtsmittelverfahren ca. 33.3%). Angesichts des Prozess- ausganges steht dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 570.00 zu. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt das eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 615.00. Dazu kommen die Auslagen (Fr. 40.00), welche dem Beklagten für die Ermittlung der Adressen der Kläger entstanden sind (vgl. Urk. 55 S. 2 und Urk. 57/4). Der Hinweis der Kläger, dass eine Anfrage an ihre Adresse zur gleichen Auskunft geführt hätte (Urk. 59 Rz 24), widerspricht Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Es wäre Sache des Klägers 1 ge- wesen, der Vorinstanz sofort nach dem Wegzug Mitteilung zu machen (vgl. dazu
auch oben E. 3.4.). Dem Beklagten war es schlicht nicht zuzumuten, sich bei der Gegenpartei, mit der er sich seit längerer Zeit in einer hartnäckigen prozessualen Auseinandersetzung befindet, nach deren Wohnort zu erkundigen. Die reduzierte Parteientschädigung zugunsten des Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren ist auf insgesamt Fr. 655.00 anzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass auf die Klage des Klä- gers 1 nicht eingetreten wird. 2. Mitteilungen: gemäss nachstehendem Urteil. 3. Rechtsmittel: gemäss nachstehendem Urteil. Und sodann wird erkannt: 1. In weiterer teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon (2. Abteilung) vom 3. Februar 2017 auf- gehoben und die Klage der Klägerin 2 wird wie folgt gutgeheissen: "Dem Beklagten wird verboten, die mit Verfügungen der Baubehörde der Stadt D._____ vom 8. Juli 2014 bzw. der Baudirektion des Kantons Zürich vom 29. August 2014 baubewilligte Remise zu erstellen. Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot hätte Bestrafung mit Busse ge- mäss Art. 292 des Strafgesetzbuches zur Folge." 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (CG150010) werden auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (LB170014) werden auf Fr. 4'775.00 festgesetzt (Entscheidgebühr Fr. 4'750.00; Grundbuchkos- ten Fr. 25.00).
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: sf