Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170011-O/UAntrag
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kri ech und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Urteil vom 7. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Dezember 2016 (CG110006-E)
Rechtsbegehren: Klage: (Urk. 134 S. 2) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 282'353.-- nebst 5% Zins seit 17. Dezember 2009 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Wetzikon sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten.
Widerklage: (Urk. 134 S. 2) 1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten Fr. 600'000.-- zu- zü gli ch 5% Zins seit 22. September 2010 zurückzubezahlen. 2. Eventualiter sei der Kaufpreis für die 250 Namenaktien an der C._____ AG nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klä- gers.
Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Dezember 2016: (Urk. 134 S. 30 f.) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Wider- klägerin Fr. 600'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage ab- gewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 22'750.-- ; die Barauslagen betragen: Fr. 705.-- Zeugenentschädigung
Die Gerichtskosten werden dem Kläger und Widerbeklagten auferlegt und im Umfang von Fr. 23'000.– mit dem Kostenvorschuss des Klägers und Wi- derbeklagten sowie im Umfang von Fr. 455.– mit dem Kostenvorschuss der Beklagen und Widerklägerin verrechnet. Der nichtbeanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird der Beklagten und Widerklägerin zurückerstattet. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Wider- klägerin die Fr. 455.– zu ersetzen. 5. Der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Wider- klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 50'800.– (zuzügli ch 8% MwSt.) zu bezahlen. 6. [Mitteilungen]. 7. [Rechtsmittelbelehrung].
Berufungsanträge: des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers (Urk. 133 S. 2):
"1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr. CG110006-E/U01) sei aufzuheben. 2. Die Widerklage vom 25. August 2011 sei abzuweisen. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 282'353.00 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 2009 zu bezahlen. 4. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei sen.
der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 154 S. 2):
"1. Es sei die Berufung vom 08.02.2017 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21.12.2016 (CG110006-E) zu bestätigen, soweit auf die Berufung überhaupt ei nzutreten i st. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (auch bezüglich des Ver- fahrens vor dem Bezirksgericht Hinwil) zulasten des Berufungs- klägers."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 29. April 2011 machte der Kläger die Klage beim Bezirksgericht Hinwil an- hängig (Urk. 1 und 2). Mit Eingabe vom 25. August 2011 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und erhob Widerklage (Urk. 14), worauf mit Verfügung vom 16. September 2011 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 18). Nach durchgeführten Schriftenwechseln erfolgten sowohl gerichtliche als auch ausser- gerichtliche Vergleichsgespräche, die aber zu keiner Einigung führten. 2. In der Folge wurde ein Beweisverfahren durchgeführt. Mit Eingaben vom 11. Januar 2016 verzichteten beide Parteien auf mündliche Schlussvorträge; die Be- klagte darüber hinaus ebenso auf eine schriftliche Stellungnahme zum Beweiser- gebnis (Urk. 106 und 107). Die Stellungnahme des Klägers zum Beweisergebnis ging - nachdem er einen neuen Rechtsvertreter mandatiert hatte - innert erstreck- ter Frist am 6. April 2016 ein (Urk. 120). 3. Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 wies die Vorinstanz die Klage ab und ver- pflichtete den Kläger und Widerbeklagten der Beklagten und Widerklägerin
Fr. 600'000.- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Widerklage abgewiesen (Urk. 134 S. 30). 4. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger rechtzeitig Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge (Urk. 133). Mit Schreiben der Kammer vom 16. Februar 2017 wurde dem Vertreter der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger gegen den Ent- scheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Dezember 2016 Berufung erhoben ha- be (Urk. 137). Am 19. Januar 2017 stellte der Vertreter der Beklagten in Aussicht, dass im Falle einer Berufung von der Berufungsbeklagten ein Gesuch auf Sicher- stellung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO gestellt werden würde (Urk. 138). Das entsprechende Gesuch des beklagtischen Rechtsvertreters um Sicher- heitsleistung zwecks Sicherstellung der Parteientschädigung datiert vom 24. Ja- nuar 2017 (Urk. 139). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde dem Kläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 22'750.- zu leis- ten und zum Begehren der Beklagten auf Sicherheitsleistung für die Parteient- schädigung schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 143 S. 2). Innert erstreckter Frist wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Urk. 144 und 145). Die Stellung- nahme des Klägers vom 3. April 2017 (Urk. 146), worin dieser die Abweisung des Gesuchs um Si cherheitsleistung beantragte, wurde samt Beilage (Urk. 149/2) am 3. Mai 2017 der Beklagten zugestellt. In der Folge wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2017 der Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung im Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 151). Am 1. Juni 2017 wur- de der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 152). Am 10. Juli 2017 reichte die Beklagte ihre Berufungsantwort ein (Urk. 154), welche mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 155). Der Kläger liess sich nicht mehr vernehmen. Damit ist das Be- rufungsverfa hre n spruchrei f. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
II. Tatsächliche Prozessgrundlagen 1. Sachverhalt 1.1. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (Kläger) ist im Schön- heitsbereich tätig und befasste sich als Gesellschafter und Geschäftsführer meh- rerer in D._____ ansässigen Gesellschaften mit der Organisation und Durchfüh- rung von Fachmessen sowie der Herausgabe von Zeitschriften in der Beau- tybranche. Im Jahr 2007 organisierte der Kläger als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer mi t Ei nzelunterschri f t der E._____ GmbH unter dem Label "F." eine erste Fachmesse für Profis im Schönheitsbereich in der Eventhalle des Flughafens Zürich. Weitere Messen wurden im Frühling 2008 und 2009 durchgeführt. Im November 2008 gründete der Kläger zusammen mit seinem Ge- schäftspartner G. die C._____ AG, welche sowohl die Durchführung von Messen als auch die Tätigkeiten im Bereich der Printmedi en - namentlich die Herausgabe einer Zeitschrift - bezweckte. 1.2. Die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte (Beklagte) betreibt ein im Messebau etabliertes Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck in der Her- stellung und Vermietung von Messeständen besteht. Si e hat i hren Si tz i n H._____ im Kanton Zürich (Urk. 3/2). 1.3. Am 30. November 2009 unterzeichneten die Parteien einen Kaufvertrag (Urk. 3/3). Darin verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten 250 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.- der C._____ AG zu übereignen, und die Be- klagte, den Kaufpreis von insgesamt Fr. 882'353.- zu bezahlen. Unter dem Titel "Abwicklung der Kaufpreiszahlung" wurde in Art. 3 des Kaufvertrages folgendes festgehalten: "Als erster Schritt si nd die finanziellen und buchhalteri schen Berei- ni gungen zwi schen C._____ AG und E._____ GmbH, beide D., vertraglich und physi sch zu vollzi ehen. D i e C. AG kauft den Kundenstamm sowie sämtli che Rechte und Lizenzen für Fr. 1'000'000.- von der E._____ GmbH und führt den Kaufpreis in monatlichen Raten von Fr. 10'000.- zurück, erstmals per 30. April 2010 & ff. Dieses Darlehen wird zinslos seitens der E._____ GmbH an C._____ AG gewährt" (Urk. 3/3 S. 3).
1.4. Ebenfalls am 30. November 2009 unterzeichneten die Aktionäre der C._____ AG, darunter auch der Kläger und die Beklagte, einen Aktionärsbin- dungsvertrag (Urk. 15/11). Als Hauptziel der Gesellschaft wurde bezeichnet, die F., I. zu einer internationalen Messe zu entwickeln und über die 50% Tochtergesellschaft J._____ GmbH, K., ab 2010 eine F. i n K._____ zu lanci eren und zu einer Weltmesse zu avancieren (Urk. 15/11 S. 2). Sodann wurde festgehalten, als Grundlage werde der Kläger Teile der E._____ GmbH, D., und der L. GmbH, D., in die Gesellschaft ei nbri ngen und dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft beim Zusammenschl uss gesund fi nan- ziert sei (Urk. 15/11 S. 3). 1.5. In den Verwaltungsrat der C. AG wurden der Kläger und sein Ge- schäftspartner G._____ und von der Beklagten B._____ und M._____ entsandt. Als Verwaltungsratspräsident übernahm der Kläger die Funktion des Geschäfts- führers (CEO). M._____ von der Beklagten wurde Finanzchef (CFO) und die Be- klagte fungierte als Buchhaltungsstelle. 1.6. Die Beklagte leistete am 11. Dezember 2009 eine Teilzahlung von Fr. 600'000.- (Urk. 3/5). 1.7. Am 16. Dezember 2009 beschloss die ausserordentliche Generalversamm- lung der C._____ AG eine Kapitalerhöhung um Fr. 900'000.- auf Fr. 1 Mio. (Urk. 3/6). Die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates - Fest- stellung über die ordentliche Kapitalerhöhung - datiert ebenfalls vom 16. Dezem- ber 2009 (Urk. 15/14). Gemäss Kaufvertrag zwischen den Parteien wäre der Restkaufpreis von Fr. 282'353.- nach Vollzug dieser Kapitalerhöhung durch Über- gabe eines erstklassigen Bankchecks von der Beklagten an den Kläger zu leisten gewesen (Urk. 3/3). 1.8. In der Folge zeigten sich Liquiditätsprobleme bei der C._____ AG, welche sich bereits im Verlauf des ersten Semesters des Geschäftsjahres 2010 zuspitz- ten (Urk. 15/19). Nach der Durchführung der vierten Ausgabe der F._____ Fach- messe i n M._____ im April 2010 kam es zwischen den Parteien zum Zerwürfnis (Urk. 14 S. 14; Urk. 21 S. 21).
1.9. Am 30. Juni 2011 wurde über die C._____ AG der Konkurs wegen Über- schuldung eröffnet (Urk. 15/7; Urk. 15/36). Nach durchgeführtem Konkursverfah- ren wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. 1.10. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger die Bezahlung des Restkauf- preises von Fr. 282'353.- aus Kaufvertrag. Die Beklagte verlangt widerklageweise die Rückerstattung der bezahlten Fr. 600'000.-. 2. Parteistandpunkte 2.1. Der Kläger verlangt die Erfüllung des zwischen den Parteien am 30. No- vember 2009 abgeschlossenen Kaufvertrags, d.h. die vollständige Tilgung des vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte bestreitet die Klage und verlangt wider- klageweise die Rückzahlung der geleisteten Tei lzahlung von Fr. 600'000.- zuzüg- li ch Verzugszi nsen (Urk. 14). 2.2. Die Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag vom 30. November 2009 sei unverbindlich. Sie sei vom Kläger absichtlich getäuscht worden. Ausserdem habe sie sich bei Vertragsabschluss in einem Grundlagenirrtum befunden. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sie im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen über den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftsbereichs Messe der E._____ GmbH sowie über die Ausstellerzahlen der F._____ Show 2007 / 2008 und 2009, woran die Beklagte als Standbauerin vornehmlich interessiert gewesen sei, falsch aufgeklärt und informiert. Der Kläger habe namentlich vorgetäuscht, die Messetä- tigkeit beruhe auf einem starken finanziellen Fundament, und habe zugesichert, die F._____ Messe I._____ stosse auf eine starke und steigende Nachfrage, ob- wohl er bereits bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten im Sommer 2009 gewusst habe, dass die Messetätigkeit hochgradig defizitär gewe- sen sei. Gemäss Art. 8 des streitgegenständlichen Kaufvertrages hätten sich die Zusiche- rungen und Sachgewährleistungen (unter anderem und insbesondere) auf die ge- prüfte Jahresrechnung der E._____ GmbH bezogen. Zudem habe der Kläger mit Art. 15 zugesichert, dass "[es z]wischen dem 1. Januar 2009 und der Unterzeich-
nung dieses Vertrages [...] keine bedeutenden negativen Änderungen betreffend die finanzielle oder kaufmännische Lage der Gesellschaft gegeben [...]" habe. Der tatsächliche Wertberichtigungsbedarf auf den Debitoren habe bei sagenhaf- ten 80% gelegen. Dieser exorbitante Wertberichtigungsbedarf habe direkten Ein- fluss auf den Wert des Kaufgegenstandes per 31.12. 2009 gehabt. Die C._____ AG sei per 01.01.2010 wertlos gewesen, der Kaufpreis entsprechend CHF 0! (Urk. 14 S. 45 Rz 50). Zudem habe der Kläger gegenüber der Beklagten während der Verkaufsverhand- lungen für di e F._____ Messen der Jahre 2008 und 2009 die Zahl der Aussteller um 45% sowie die vermietete Standfläche im D urchschni tt um mehr als 50% be- schöni gt (Urk. 14 S. 35 ff. Rz. 28 ff.). Weiter habe die Beklagte nach Abschluss des Aktienkaufvertrages zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Minderheitsstammanteilhalter der E._____ GmbH, N._____ und O., einer Übertragung der Messetätigkeit von der E. GmbH auf die C._____ AG gar nicht zugestimmt hätten (Urk. 14 S. 37 Rz. 32). Insbesondere die Zustimmung des ebenfalls im Messebau tätigen Konkurrenten N._____ von der P._____ AG sei für die Beklagte eine zwingend notwendige Grundlage für den Abschluss des Aktienkaufvertrages gewesen (Urk. 14 S. 38 Rz. 33). Die Beklagte, welche sich mit Abschluss des Aktionärsbindungsvertrages vom 30. November 2009 den Status des offiziellen Messebauers der C._____ AG habe zusichern lassen, habe erst im Februar 2011 erfahren, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Aktienkaufvertrages bereits ein Ex- klusivvertrag zwischen der E._____ GmbH und der P._____ AG von N._____ be- treffend Standbauten für die F._____ Messen bestanden habe (Urk. 14 S. 38 Rz. 34). Eventualiter macht die Beklagte Ansprüche aus Sachgewährleistung - Wandelung resp. vollständige Kaufpreisminderung - mit der Begründung geltend, der Kläger habe zahlreiche mit dem Kaufvertrag sowie dem Aktionärsbindungsvertrag abge- gebene Zusicherungen nicht eingehalten (Urk. 14 S. 44 ff.; Urk. 27).
2.3. Der Kläger bestreitet die Widerklage. Die Beklagte bediene sich einerseits der Vertragsanfechtung, indem sie Willensmängel beim Vertragsschluss geltend mache, und berufe sich aber andererseits primär auf Sachgewährleistung, womit sie den Aktienkaufvertrag genehmigt und das Anfechtungsrecht verwirkt habe. Mangels fristgerechter Mängelrüge gelte dasselbe für die geltend gemachten Sachgewährlei stungsanspr üc he (Urk. 34 S. 29). Der Kläger habe die Beklagte nicht absichtlich getäuscht. Namentlich habe er die wirtschaftliche Situation des "Geschäftsbereichs Messe" während der Vertrags- verhandlungen nicht falsch dargestellt. Insbesondere habe er die Beklagte über Probleme bei der Einbringlichkeit von Debitoren aus der Messetätigkeit hingewie- sen (Urk. 34 S. 39). Dem Kläger sei das tatsächliche Ausmass des Wertberichti- gungsbedarfes bei den Debitoren der E._____ GmbH während der Vertragsver- handlungen ebenso noch nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus habe die Be- klagte im Jahre 2009 selber gewusst, dass sich bei der E._____ GmbH ein Ver- lust abzei chnen würde (Urk. 21 S. 42 ff., Urk. 34 S. 35 f.). Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf Grundlagenirrtum berufen. Sie habe über das vorgängige Exklusivrecht der P._____ AG für die E._____ GmbH Bescheid gewusst. Für die Übertragung der Messetätigkeit auf die C._____ AG sei die Zustimmung der Minderheitsstammanteilhalter an der E._____ GmbH, N._____ und O., gar nicht erforderlich gewesen (Urk. 21 S. 10). Die Beklag- te habe bei Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages auch gewusst, dass kein schriftlicher Vertrag für die Übertragung der Messetätigkeit von der E. GmbH auf die C._____ AG vorgelegen habe (Urk. 34 S. 7 und S. 40). 2.4. An diesen Standpunkten halten die Parteien im Grundsatz nach auch im Berufungsverfahren fest. 3. Der Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz hält den Tatbestand der Täuschung (Art. 28 OR) für gegeben. Zu- sammenfassend kommt sie in ihrem Urteil vom 21. Dezember 2016 zum Schluss, gestützt auf das Beweisergebnis sei davon auszugehen, dass die Beklagte den
Aktienkaufvertrag gar nicht oder zumindest nicht mit dem vereinbarten Inhalt ge- schlossen hätte, wenn der Kläger die Beklagte über das wahre Ausmass der De- bitorenverluste der E._____ GmbH informiert hätte und damit seiner Aufklärungs- pflicht nachgekommen wäre. Es sei nicht bloss von einem gewöhnlichen, sondern von einem qualifizierten, d.h. einem wesentlichen Motivirrtum der Beklagten aus- zugehen. Der Aktienkaufvertrag vom 30. November 2009 sei somit unverbindlich (Urk. 134 S. 28).
III. Prozessuales 1. a) Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht et- wa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Beru- fungsschri ft si nd di e Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie - im Gegensatz zur Klageschrift - ni cht nur ei ne tatsächli che, sondern auch ei ne rechtli che Begründung enthalten (ZK ZPO-R EETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen im angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Ausübung des sog. "Replikrechts" dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat mittels klarer, sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sa- che der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der
Vori nstanz ei ngebrachten Rechtsschri ften si nd namentli ch dann unzulässi g, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinanderge- setzt hat. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfrage, einschliesslich der Fra- ge richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- der Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmi tteli nstanz ni cht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014, E. 5). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch an die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E.2.2. mit Hinweis auf den zur Beschwerdeantwort ergange- nen BGE 141 III 115 E. 2). b) Diese Grundsätze missachtet der Kläger in seiner Berufungsschrift auf weiten Strecken; insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. So macht er u.a. in den Randziffern 12-42 (Urk. 133 S. 4-12) Ausführunge n zum Sachverhalt, ohne Bezug zum angefochtenen Urteil zu nehmen oder auf vor Vorinstanz gemachte Ausfüh- rungen zu verweisen. 2. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich beschränkt zulässig. Zu- lässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entspre- chenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er
sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt ni cht schon vor erster Instanz hat vor- bringen können (Reetz/Hilber, in Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 317 N 34). IV. 1. Ausgangslage 1.1. Der Kläger behauptet im Berufungsverfahren zusammenfassend, die Vor- i nstanz sei befangen gewesen (Urk. 133 S. 5 Rz. 16). Sodann habe sie ni cht nur den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, sondern auch die ent- sprechenden rechtlichen Grundlagen nicht korrekt angewendet (Urk. 133 S. 4 Rz. 10). Der Kläger habe die Beklagte ni cht getäuscht, sondern offen und ehrli ch so- wie vollständig über die finanzielle Situation der C._____ AG und der E._____ GmbH informiert. Die Beklagte habe dementsprechend darüber bei Vertrags- schluss detailliert Bescheid gewusst und könne sich weder auf einen Grundla- genirrtum noch auf Sachgewährleistung berufen (Urk. 133 S. 5 Rz. 17). Falls die Beklagte tatsächlich keine Kenntnisse der finanziellen Situation der C._____ AG und der E._____ GmbH gehabt hätte, dann nur deshalb, weil sie sich nicht dafür interessiert habe. Dieses Desinteresse dürfe jedoch nicht dem Kläger angerech- net werden (Urk. 133 S. 5 Rz. 18). 1.2. Die Beklagte macht geltend, dass sich die Zusammenfassung des Stand- punktes des Klägers nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils ausei- nandersetze und konkret aufzeige, was am angefochtenen Urteil oder Verfahren falsch sein solle. Bestritten werde jedoch explizit die Übergabe von Buchhal- tungsunterlagen der E._____ GmbH im Rahmen der Vertragsverhandlungen, da es ein Novum darstelle (Urk. 154 S. 5 Rz. 13). 1.3. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen des Klägers ei nzuge- hen.
Ei nzelunterschri f t, vorbereitet und erstellt worden sei. Entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz habe die Beklagte jedoch nicht nur 250 Namenaktien der C._____ AG für ei nen Kaufpreis von CHF 882'252.00 gekauft. Mit diesem Kauf verbunden gewesen sei zudem das Anrecht der Beklagten auf eine Beteiligung an Stimmen und Kapital der L1._____ GmbH (ehemals L._____ GmbH), welche von der Beklagten sogar als "Schwesterfirma" betitelt worden sei. Überdies sei zu er- wähnen, dass mit dem Kauf der 250 Namenaktien der C._____ AG auch ei ne Be- teiligung an der J._____ GmbH, K._____ (A) verbunden gewesen sei. Somit habe die Vorinstanz bereits den Kaufgegenstand des Kaufvertrages vom 30. November 2009 nicht korrekt erfasst. D.h. bereits an dieser Stelle habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch bzw. nicht vollständig festgestellt. Wenn die Vorinstanz bereits von einem falschen Kaufgegenstand und damit von einem falschen Sachverhalt ausgehe, sei offensichtlich, dass sie die Streitigkeit nicht korrekt beurteilen könne. Eine falsche Ausgangslage, vorliegend eine falsche Feststellung des Kaufgegen- standes, habe grossen Einfluss auf die Beurteilung einer Streitigkeit. Allein schon diese falsche Ausgangslage müsse zur Aufhebung des vori nstanzli che n Ent- scheides führen (Urk. 133 S. 6 f. Rz. 22). 3.2. Die Beklagte hält in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass die klägerische Behauptung der Aktenlage widerspreche und zudem im Widerspruch zu den ei- genen Ausführunge n i n sei ner Klage vom 29. April 2011 stünde (Urk. 154 S. 7 Rz. 17). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Kaufgegenstand kor- rekt festgestellt. Dabei habe sie sich auf die unbestritten gebliebenen Ausführun- gen des Klägers abgestützt. Die beiden anderen Gesellschaften hätten ni cht Kaufgegenstand gebildet. Der vom Berufungskläger erstmals vor Obergericht Zü- rich vorgebrachte Vorwand sei nicht zu hören (Urk. 154 S. 8 Rz. 18). 3.3. Der Kläger zeigt nicht auf, wo er diese Vorbringen vor Vorinstanz geltend gemacht hat. Zudem führt er nicht aus, welche Relevanz seine Behauptungen im Hinblick auf die Erwägungen und den Entscheid der Vorinstanz haben. Auf die entsprechenden Ei nwendungen i st ni cht ei nzugehen.
abgebe und es in der Folge zu einem Vertragsabschluss komme, welcher durch diese falschen Angaben beeinflusst worden sei. Dabei könne es sich namentlich um falsche Ertrags- oder Umsatzzahlen oder falsche Angaben über die Berechti- gung an Anlagevermögen und Immaterialgütern handeln (Urk. 134 S. 11 Ziff. 3.4.2.1. Grundlagen). 4.4. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern sein Einwand, es gehe um die Aktien und nicht das Unternehmen, entscheidrelevant ist. Wesentlich ist, dass die Be- klagte gemäss Kaufvertrag einen Viertel des Aktienkapitals und der Aktien der C._____ AG erworben hat (Urk. 3/3 S. 2). Daher kann sich die Beklagte sehr wohl darauf berufen, dass sie diesen Kauf nicht getätigt hätte, wenn sie um die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens gewusst hätte. Die vorinstanzli- che Feststellung, wonach für die Beurteilung im Rahmen der Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln nicht die einzelne Aktie, sondern das Unternehmen als solches als Kaufgegenstand zu betrachten sei, erweist sich damit als zutreffend. 5. Unverbindlichkeit des Aktienkaufvertrages infolge absi chtli cher Täuschung 5.1. Grundlagen D i e grundsätzli che n Ausführunge n der Vori nstanz zum Irrtum und der Anfech- tungsfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR sind zutreffend und es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 134 S. 7 f.). 5.2. Anfechtungsfri st 5.2.1. Zur Anfechtungsfri st hält die Vorinstanz fest, dass die Beklagte mit Ein- schreiben vom 18. Februar 2011 gegenüber dem Kläger die Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vom 30. November 2009 erklärt habe. Die Beklagte lasse dazu ausführen, sie habe im Nachgang zur ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ AG vom 6. Januar 2011 Kontakt mit den Minderheitsstammanteilhal- tern der E._____ GmbH, N._____ und O., aufgenommen. Die von N. zur Verfügung gestellten Informationen hätten der Beklagten gezeigt, dass der Kläger die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen über den Aktienkauf der C._____ AG i n wesentli chen Punkten falsch i nformi ert und absi chtli ch getäuscht
habe. Der Beklagten sei damit auch bewusst geworden, dass der Kläger gegen seine vorvertragliche Pflicht, den immensen Mittelabfluss aus der Messetätigkeit der Beklagten offenzulegen, verstossen habe. Deshalb habe sie mit Schreiben vom 18. Februar 2011 die Unverbindlichkeit des Kaufvertrages erklärt. Die Vo- rinstanz hält weiter fest, der Kläger behaupte, der Kontakt der Beklagten zu N._____ und O._____ sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2010 auf- genommen worden, ohne den von der Beklagten behaupteten Informationsaus- tausch mi t N._____ im Nachgang zur ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ AG zu bestreiten. Die Behauptungen der Beklagten zum Beginn der Anfechtungsfrist würden vom Kläger nicht bestritten. Zwar sei die Behauptung der Beklagten nur wenig substantiiert, hinsichtlich einer allfälligen Genehmigung des Kaufvertrages durch die Beklagte liege die Behauptungslast aber beim Kläger. Dieser habe hinsichtlich Beginn und Ablauf der Anfechtungsfrist keine tatsächli- chen Behauptungen und/oder Bestreitungen aufgestellt. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung, dass nicht leichthin auf eine Verwirkung des An- fechtungsrechtes zufolge Fristablauf bzw. auf eine Genehmigung des Vertrages geschlossen werden dürfe, sei von der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Beklagten und damit einer fristgerechten Vertragsanfechtung auszugehen (Urk. 134 S. 8 f.). 5.2.2. Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass er hinsichtlich Beginn und Ablauf der Anfechtungsfrist sehr wohl selbst tatsächliche Behauptungen und Be- streitungen aufgestellt habe. Bereits im Dezember 2009 habe die Beklagte die Bezahlung des geschuldeten Restkaufpreises verweigert und es sei davon aus- zugehen, dass sie bereits damals eine Anfechtung des Vertrages geplant habe. Wenn also die Beklagte damals einen Grund für die Verweigerung der Zahlung des Restkaufpreises bemerkt hätte, hätte die Anfechtungsfrist bereits im Dezem- ber 2009 zu laufen begonnen und die Geltendmachung der Täuschung im Febru- ar 2011 sei daher offensichtlich zu spät erfolgt (Urk. 133 S. 11 f. Rz. 41). Zudem habe M._____ von der Beklagten die Buchhaltung etc. sicherlich vor dem Verfas- sen seiner E-Mail-Nachricht vom 10. Februar 2010 geprüft, denn damals habe er von einem Neubeginn im Sinne eines "start-up" gesprochen. Spätestens in die- sem Zeitpunkt hätte der Kläger [recte wohl: die Beklagte] Kenntni s von ei ner an-
geblichen Täuschung etc. gehabt und die Anfechtungsfrist hätte begonnen. Die Geltendmachung der absichtlichen Täuschung im Schreiben vom 18. Februar 2011 sei diesfalls offensichtlich zu spät erfolgt (Urk. 133 S. 12 Rz. 42). Die Be- klagte habe bereits im Jahr 2009 und dann insbesondere im Januar 2010 intensi- ven Kontakt zu N._____ und O._____ gehabt. Sollten tatsächlich Informationen von N._____ zur Entdeckung ei ner angebli ch absi chtli chen Täuschung - welche natürli ch wei terhin bestritten werde - geführt haben, hätte die Beklagte diese In- formationen bereits im Januar 2010 erhalten. Somit wäre die Frist zur Anfechtung des Kaufvertrages im Januar 2011 abgelaufen (Urk. 133 S. 12 f. Rz 43). Im Üb ri- gen hätte die Beklagte bzw. deren Organ M._____ als diplomierter Wirtschafts- prüfer eine solch massive Täuschung, wie von ihr behauptet, viel früher bemerken müssen. Wie mehrfach festgehalten, habe er (der Kläger) die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses über die finanziellen Verhältnisse der C._____ AG und der E._____ GmbH umfassend informiert und dokumentiert. Die Beklagte habe also bereits vor Vertragsschluss am 30. November 2009 über alle Informationen verfügt, aus denen sich die behauptete Täuschung ergeben hätte (Urk. 133 S. 13 Rz. 44). Die Beklagte habe sich aber schlicht nicht für die Informationen über die fi nanzi ellen Verhältni sse der C._____ AG und der E._____ GmbH interessiert. Es könne nicht sein, dass die Beklagte einen Kaufvertrag abschliesse, ohne die fi- nanziellen Verhältnisse der Firmen, in welche sie i nvestiere, ni cht i m Geri ngsten zu prüfen, und sich dann viel später auf eine behauptete Täuschung berufe, um diesen Kaufvertrag anzufechten (Urk. 133 S. 13 Rz. 44). 5.2.3. Die Beklagte führt zu den klägerischen Vorbringen aus, dass der Kläger, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt festhalte, hinsichtlich Be- ginn und Ablauf der Anfechtungsfrist keine tatsächlichen Behauptungen und/oder Bestreitungen aufgestellt habe. Aufgrund der Novenschranke sei das Obergericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Vorsorglich bestreite sie die zum ersten Mal vor Obergericht vorgebrachte, unbelegte Theorie, wonach sie bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder dann zwei Wochen spä- ter beim Vollzug Kenntnis von den hohen Debitorenausständen gehabt haben sol- le. Der Kläger habe notabene vor der Vorinstanz durchwegs bestritten, dass die von der Vorinstanz festgestellten Debitorenausstände tatsächlich bestanden hät-
ten. Eine korrekte Offenlegung der Debitorenausstände im Rahmen der Unter- zei chnung oder des Vollzuges des Aktienkaufvertrages könne ausgeschlossen werden (Urk. 154 S. 13 Rz. 34 f.). 5.2.4. Soweit der Kläger geltend macht, er habe hinsichtlich Beginn und Ablauf der Anfechtungsfri st selbst tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen aufge- stellt, so hat er keinerlei Hinweise auf entsprechende Vorbringen vor Vorinstanz gemacht. Er kam damit seiner Pflicht zu klaren und sauberen Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz, wo er die massgeblichen Behauptungen und Bestreitungen erhoben hat (vgl. vorstehend III. Prozessuales), ni cht nach. 5.2.5. Soweit die diversen Behauptungen des Klägers zum Beginn der Anfech- tungsfrist erstmals im Rahmen der Berufung vorgebracht worden si nd, gilt das Novenverbot. 5.2.6. Es bleibt damit bei der vori nstanzli che n Feststellung, wonach die Anfech- tungsfrist von einem Jahr eingehalten i st. 5.3. Genehmi gung 5.3.1. Der Kläger macht weiter geltend, die Parteien hätten vereinbart, dass die Käuferin nach Unterzeichnung des Aktionärsbindungsvertrages und nach Vorlie- gen und positiver Bewertung der Budgets (und Businessplan) für die C._____ AG (D.) und J. GmbH (K.) eine Teilzahlung von Fr. 600'000.- be- zahlen würde. Da die Beklagte diese Teilzahlung von Fr. 600'000.- ohne Widerre- de bezahlt habe, sei offensichtlich, dass ihr die Budgets (und Businesspläne) für die C. AG (D.) und J. GmbH (K.) vorgelegen haben müssten und sie diese als positiv bewertet habe. Ansonsten hätte sie ja bereits die Teilzahlung von Fr. 600'000.- verweigern müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Teilzahlung von Fr. 600'000.- die Budgets (Business- pläne) für die C. AG (D.) und J. GmbH (K._____) und damit auch den Kaufvertrag genehmigt habe (Urk. 133 S. 7 Rz. 23 und 25). 5.3.2. Die Beklagte wendet in Bezug auf die geltend gemachte nachträgliche Ge- nehmi gung ei n, dass di ese Ausführunge n neu sei en. Noven sei en nur noch unter
Einhaltung der restriktiven Bedingungen von Art. 317 ZPO zulässig. Der Kläger unterlasse es aber gänzlich, die Beweggründe für die verspätete Sachverhaltser- gänzung darzulegen. Entsprechend seien die Ausführungen des Klägers nicht zu berücksichtigen (Urk. 154 S. 9 Rz. 21). 5.3.3. Der Kläger hat nicht dargelegt, wo er den entsprechenden Einwand vor Vori nstanz vorgebracht hat. Als Novum wäre der Einwand zudem verspätet (vgl. vorne III. Prozessuales Ziff. 2.). 5.4. Absi chtli che Täuschung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Beklagte die Beweislast dafür trage, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der absichtlichen Täuschung - Täu- schungshandl ung, Absi cht, Irrtum und Kausali tät - i n tatsächli cher Hi nsi cht erfüllt seien (Urk. 134 S. 10). 5.4.1. Täuschungsha ndl ung D i e Ausführunge n der Vori nstanz zu den Grundlagen (Urk. 134 S. 11 f. Ziff. 3.4.2.1.) sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. 5.4.1.1. Unterlagen der Vertragsverhandlungen 5.4.1.1.1 . Zwischen den Parteien ist strittig, welche Dokumente der Kläger der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen ab Mitte August 2009 überge- ben hat. Soweit der Kläger in seiner Berufung geltend macht, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Beklagten auch die Buchhaltungsunterlagen der E._____ GmbH übergeben (Urk. 133 S. 4 Rz 12), so hat er nicht dargetan, wo er dies vor Vorinstanz behauptet hat. Als Novum wäre der Einwand zudem verspätet (vgl. vorne III. Prozessuales Ziff. 2). 5.4.1.1.2 . Die Vorinstanz hält in ihrer Beweiswürdigung zu den Unterlagen der Vertragsverhandlungen fest, dass es für den unbeteiligten Betrachter zunächst erstaunen möge, dass der Beklagten keine weiteren Unterlagen als die von ihr als Urk. 15/39-41 sowie Urk. 15/43 eingereichten Dokumente zur finanziellen Situati- on der Geschäftsbereiche Messe und Verlag der E._____ GmbH und C._____
AG vorgelegt worden sein sollen und sie ei nen Investmente ntsc hei d i n einer solch beträchtlichen Höhe auf diese doch eher knapp bemessenen Dokumentation ab- stütze. Ebenso erstaune es sodann, dass der Kläger ausserstande sei, weitere re- levante Dokumente zur fi nanzi ellen Si tuati on der genannten Unternehmensberei- che konkret zu benennen, welche der Beklagten i m Rahmen der Vertragsver- handlungen zur Einsicht und Überprüfung vorgelegt worden sein sollen. Nachdem die Beklage habe behaupten lassen, welche konkreten Dokumente zu den finan- ziellen Verhältnissen der Geschäftsbereiche Messe und Verlag vom Kläger er- stellt und ihr im Rahmen der Vertragsverhandlungen übergeben worden seien, habe dieser eingewendet, er habe der Beklagten "sämtliche Vertragsordner sowie sämtliche sonstigen Unterlagen" ausgeliefert. Die Beklagte habe insbesondere sämtliche Adressen der Aussteller und Lieferanten sowie sämtliche Abrechnun- gen der P._____ AG erhalten, und der Kläger habe der Beklagten bzw. M._____ i m Rahmen der Kaufverhandlunge n Ei nbli ck i n sämtli che Buchhaltungs- und sonstigen Unterlagen der E._____ GmbH gewährt. Mit diesen pauschalen Be- hauptungen, so die Vorinstanz weiter, komme der Kläger seiner Behauptungslast nur ungenügend nach. Er hätte namentlich die Dokumente, welche der Beklagten seiner Meinung nach übergeben worden seien, sowie Ort und Zeit der Übergabe bzw. die Einsichtnahme durch die Beklagte näher spezifizieren und eingrenzen müssen. D i e unsubstanzierten Behauptungen des Klägers seien einem Beweis ni cht zugängli ch und sei en daher ni cht zum Bewei s zu verstellen. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Kaufent- scheid auf die von ihr als Verkaufsdokumentation bezeichneten Unterlagen - na- mentlich den Jahresabschluss der E._____ GmbH für das Geschäftsjahr 2008 (Urk. 15/39), die Analyse der F._____ Show 2007, 2008 und 2009 (Urk. 15/40) und die Budgetplanung / Bewertung E._____ GmbH (Urk. 15/41) sowie das Budget der C._____ AG für das Geschäftsjahr 2010 (Urk. 15/43) - abgestützt ha- be und abgesehen von den Abrechnungen der P._____ AG vom Kläger keine Einsicht in weitere verkaufsrelevante Unterlagen bekommen habe (Urk. 134 S. 13 f.). 5.4.1.2. Urheberschaft Unterlagen Verkaufsdokumentation
5.4.1.2.1 . Mit Bezug auf die Analyse der F._____ Show 2007, 2008 und 2009 (Urk. 15/40), die Budgetplanung / Bewertung (Urk. 15/41) sowie das Budget der C._____ AG (Urk. 15/43) bestreitet der Kläger sodann seine alleinige Urheber- schaft und wendet ei n, M._____ von der Beklagten habe bei der Ausarbeitung dieser Dokumente massgeblich mitgewirkt. Dazu hat ihm die Vorinstanz zurecht die Beweislast auferlegt (Urk. 59 S. 2 ff. Beweissatz 1). 5.4.1.2.2 . Nachfolgend ist daher im Lichte der Berufungsrügen grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Kläger den Beweis für die massgebliche Mitwirkung von M._____ bei der Ausarbeitung der erwähnten Dokumente erbracht hat. 5.4.1.2.2 .1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt und ent- sprechend gewürdigt (Urk. 134 S. 14-17). Sie kommt zum Schluss, es sei unzwei- felhaft, dass diese Unterlagen vom Kläger erstellt worden seien. Dass sie unter massgeblicher Mi twi rkung von M._____ nachträglich ergänzt oder abgeändert worden seien, sei im Ergebnis eine bestrittene und unbewiesen gebliebene Par- teibehauptung des Klägers. Somit sei dem Kläger der Beweis, dass er und die Beklagte, vertreten durch M., die Analyse der F. Show (Urk. 15/40), die Budgetplanung / Bewertung E._____ GmbH (Urk. 15/41) sowie das Budget der C._____ AG für das Geschäftsjahr 2010 (Urk. 15/43) zusammen erarbeitet hätten, nicht gelungen. Die Urheberschaft dieser Dokumente sei somit dem Kl ä- ger allein zuzuschreiben (Urk. 134 S. 17 f.). 5.4.1.2.2 .2. Der Kläger macht dazu i n sei ner Berufung geltend, diese Beweiswür- digung durch die Vorinstanz müsse offensichtlich als unrichtige Feststellung des Sachverhaltes qualifiziert werden (Urk. 133 S. 18 Rz. 59). Der Zeuge Q._____ habe einen regen Kontakt zwischen dem Kläger und M._____ im Jahre 2009 be- stätigt. Er habe auch bestätigt, dass M._____ und der Kläger oft gemeinsam vor dem Computer gesessen und auch gemeinsam Umbuchungen in den Unterlagen vorgenommen hätten, welche anschliessend ausgedruckt und an M._____ über- geben worden seien (Urk. 95 S. 9). Zudem habe er ausgesagt, dass der Kläger auf Wunsch von M._____ weitere Umbuchungen in der Buchhaltung der C._____ AG vorgenommen habe, weil die Bilanz und die Erfolgsrechnung noch ni cht dem entsprochen hätten, wie M._____ sich das vorgestellt habe (Urk. 95 S. 11 ff.).
Q._____ habe festgehalten (Urk. 95 S. 7 und 9), dass die erwähnten D okumente vom Kläger und M._____ gemeinsam, wenn nicht sogar im Auftrag und nach Weisungen von M._____ erstellt worden seien (Urk. 133 S. 20 Rz. 67). 5.4.1.2.2 .3. Der Zeuge Q._____ wurde am 4. Mai 2015 befragt (Urk. 95). Er führte aus, dass er bei der R._____ AG arbeite, dessen Geschäftsführer der Kläger sei (Urk. 59 S. 2). Der Kläger und er hätten regelmässigen Kontakt und es sei sowohl ein berufliches als auch ein freundschaftliches Verhältnis (Urk. 95 S. 3). Auf die Frage, ob ihm das Dokument mit dem Namen "Analyse der F._____ 2007, 2008, 2009" etwas sage, sagte der Zeuge Q., dass er es vom Namen her kenne. Man habe in diesem Dokument mehrere Jahre einander gegenübergestellt, um nachzuvol l zi ehe n, wi e sich die Firma entwickle. Auf die Frage, ob er wisse, wer dieses Dokument erstellt habe, sagte der Zeuge Q., seines Wissens sei dieses Dokument durch die Zusammenarbeit von M._____ und dem Kläger ent- standen. Danach befragt, worauf sein Wissen basiere, meinte der Zeuge, dass er es am Rande mitbekommen habe, aber wie genau dieses Dokument entstanden sei und wer was gemacht habe, könne er nicht sagen (Urk. 95 S. 6 f.). Er sei auch nicht dabei gewesen, als dieses Dokument erstellt worden sei (Urk. 95 S. 7). Auf entsprechenden Vorhalt von Urk. 15/49 "Analyse der F._____ Show 2007, 2008, 2009", sagte der Zeuge Q., dass er dieses Dokument sicher schon ei nmal gesehen habe (Urk. 95 S. 7). Aufgrund des Visums "..." gehe er davon aus, dass der Kläger das Dokument erstellt habe. Er wisse nur, dass dieser auf jedes Do- kument, welches er erstelle, sein Visum daruntersetze. Er sei aber nicht dabei gewesen, als dieses Dokument erstellt worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt von Urk. 15/41 "Budgetplanung / Bewertung E. GmbH" sagte der Zeuge Q., dass er aufgrund der Darstellung davon ausgehe, dass es der Kläger erstellt habe. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte er, dass er wegen des Layouts davon ausgehe (Urk. 95 S. 8). Auch auf Vorhalt von Urk. 15/43 "Budget- planung / Bewertung C. AG" sagte der Zeuge Q., dass er von der Handschrift her denke, dass dieses vom Kläger erstellt worden sei. Er könne es aber nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen (Urk. 95 S. 9). Er habe mitbekommen, dass der Kläger und M. im Büro des Ersteren gemeinsam vor dem Compu- ter gesessen hätten. Er sei auch schon zu Sitzungen hinzugerufen worden, weil
er habe Umbuchen tätigen und anschliessend einen Ausdruck davon M._____ abgeben müssen (Urk. 95 S. 9). Auf Ergänzungsfrage von RA Y., wann die erwähnten Umbuchungen stattgefunden hätten, sagte der Zeuge Q., sie hätten Ende 2009 / anfangs 2010 den Abschluss 2009 gemacht. Dabei hätten sie auf Wunsch von M._____ Umbuchungen vorgenommen, weil die Bilanz und Er- folgsrechnung noch ni cht dem entsprochen hätten, wie dieser sich das vorgestellt habe (Urk. 95 S. 11). Die Umbuchungen sei en für di e Buchhaltung C._____ AG gewesen, da sei er sich fast sicher. Auf die Frage, ob es sich dabei um den Ab- schluss der C._____ AG 2009 gehandelt habe, sagte der Zeuge Q., dass er sich nicht sicher sei, aber er es glaube (Urk. 95 S. 12). 5.4.1.2.2 .4. Bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen fällt zunächst auf, dass der Zeuge Q. sowohl ein berufliches als auch ein freundschaftliches Ver- hältnis zum Kläger bestätigte und i m Zeitpunkt der Zeugenbefragung in einer Fir- ma arbeitete, dessen Geschäftsführer der Kläger war. Dies ist bei der Aussage- würdi gung zu berücksi chti gen. Zu den relevanten Dokumenten und i nsbesondere zu deren Urheberschaft konnte der Zeuge aus ei gener Wahrnehmung ni chts sa- gen. Die bestätigten gemeinsamen Umbuchungen des Klägers mit M._____ be- trafen seiner Erinnerung nach den Abschluss der C._____ AG 2009 und sind zeit- li ch nach dem Vertragsschluss anzusiedeln. 5.4.1.2.2 .5. D i e vori nstanzli che n Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen Q._____ und deren Würdigung erweisen sich damit als zutreffend. Auch die Fest- stellung der Vorinstanz, alle anderen Zeugen hätten die Sachdarstellung des Klä- gers, wonach M._____ bei der Ausarbeitung der obgenannten Unterlagen (Urk. 15/40, Urk. 15/41, Urk. 15/43) mitgewirkt habe, nicht bestätigen können (Urk. 134 S. 17), ist richtig. Die Rüge des Klägers erweist sich damit als unbegründet. 5.4.1.2.2 .6. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Urheberschaft der Dokumente allein dem Kläger zuzuschreiben ist.
5.4.1.3. Fehlendes Interesse der Beklagten Soweit der Kläger berufungsweise einwendet, dass die Beklagte gar nie an den bisherigen finanziellen Verhältnissen der C._____ AG und der E._____ GmbH in- teressiert gewesen sei, sondern den Kaufvertrag vom 30. November 2009 einzig als Investition in die Zukunft gesehen habe (Urk. 133 S. 24 Rz. 86), so hat der Kläger nicht dargelegt, wo er diesen Einwand vor Vorinstanz vorgebracht hat. Als Novum wäre der entsprechende Einwand zudem verspätet (vg l. vo rne III. P ro- zessuales Ziff. 2). 5.4.1.4. Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, soweit der Kläger anführe, er habe gegen- über der Beklagten in Urk. 15/40, 15/41 und Urk. 15/43 keinerlei Zusicherungen abgegeben, übersehe er seine aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis resultie- rende Offenbarungspflicht gegenüber der Beklagten. Danach habe die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben auch von der Richtigkeit der mit diesen Unterlagen gemachten Angaben ausgehen dürfen. Der Käufer dürfe si ch i m Anwendungsbereich der Vertragsanfechtung wegen Wil- lensmängeln auf die Angabe des Verkäufers über die Eigenschaft des Kaufge- genstandes verlassen und müsse diese nicht nachprüfen. Im Rahmen der Ver- tragsanfechtung wegen Willensmängeln unterliege die Beklagte insbesondere al- so kei ner Prüfungspfli cht . Gemäss Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 (Urk. 15/39) habe die E._____ GmbH bereits mit den ersten beiden F._____ Fachmessen je einen Jah- resgewinn, nämlich im Jahre 2007 Fr. 21'319.55 und im Jahre 2008 Fr. 17'397.52 erzielt. Die Jahresrechnung 2008 sei von der Revisionsstelle geprüft worden. Die Beklagte habe auf die Angaben in der Jahresrechnung 2008 abstellen und von einem soliden Jahresergebnis der E._____ GmbH ausgehen dürfen. Sodann wei- se der Kläger in seiner Analyse der F._____ Show 2007/2008/2009 (Urk. 15/40) auf eine stark und auch weiterhin ansteigende Ausstellerzahl sowie auf einen sehr grossen Branchenmix bei den Ausstellern hin. In der Budgetplanung und Bewer- tung der E._____ GmbH (Urk. 15/41) führe der Kläger wiederholt Gewinne der
Gesellschaft für die vergangenen Geschäftsjahre 2007 und 2008 auf und budge- tiere für die Jahre 2009 bis 2013 eine stetige Gewinnsteigerung. Darüber hinaus halte der Kläger fest, der schwere Aufbau sei nun im Jahre 2009 durch, und die Zukunft sei in der Berechnung sehr vorsichtig bewertet worden. Darüber hinaus habe der Kläger für das Geschäftsjahr 2010 für die Fachmesse in I._____ ei nen Gewinn in der Höhe von Fr. 214'366.- (Urk. 15/43) budgetiert. Diese Angaben des Klägers habe die Beklagte für ihre Berechnung des Kaufpreises im Rahmen der Vertragsverhandlungen für ihre Beteiligung nach Treu und Glauben zu Grunde le- gen dürfen, d.h. sie habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer gesunden Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbereiches Messe in I._____ ausgehen sowie be- gründete Erwartungen hinsichtlich deren künftigen Rentabilität haben dürfen (Urk. 134 S. 19 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Kläger nicht bestritten. 5.4.1.5. Debitorenverluste 5.4.1.5.1 . Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammen- fassend zum Schuss, dass die E._____ GmbH im Jahresabschluss 2008 nicht existente Debitoren für die Messe 2009 im Umfang von Fr. 153'274.20 ausgewie- sen und darüber hinaus bis zum 31. März 2009 Fr. 656'071.- (= Fr. 242'668.- + Fr. 413'403.-) für die Messe 2009 in Rechnung gestellt habe. Der Kläger habe nicht bestritten, dass der Grossteil der Rechnungen für die Mes- se 2009 nicht getilgt worden war. Wenn zu Gunsten des Klägers angenommen werde, dass die Hälfte der Rechnungen für die Messe 2009 getilgt worden sei, und man das Delkredere für die ausstehend gebliebene Hälfte ebenso auf 50% veranschlage, so verbleibe nach Hinzurechnung der im Jahre 2008 nicht ausge- wiesenen Debitoren von Fr. 153'274.- nach wie vor ein Wertberichtigungsbedarf von rund Fr. 317'290.-. Weiter müssten auch noch die im Jahresabschluss der E._____ GmbH 2009 als dubios bezeichneten "veralteten" Debitoren im Zusam- menhang mit den Messen 2007 und 2008 von Fr. 467'207.40 berichtigt werden. Werde das Delkredere ebenso auf 50% veranschlagt, so resultiere für diese For- derungen eine weitere Korrektur von rund Fr. 344'600.-. Daraus ergebe sich ein Wertberichtigungsbedarf im Umfang von insgesamt mindestens Fr. 550'890.-, was
knapp 60% der gemäss geprüftem Jahresabschluss der E._____ GmbH ausge- wiesenen Debitoren entspreche (Urk. 134 S. 25). Das tatsächliche Ausmass der Debitorenverluste lasse sich aufgrund der Unterlagen betragsmässig zwar nicht exakt ermitteln. Die oben wiedergegebenen Berechnungen beruhten aber auf An- nahmen, welche nach einer vorsichtigen Würdigung der Umstände zu Gunsten des Klägers getroffen worden seien (50% Debitorenverluste auf 50% der verfalle- nen und dubiosen Forderungen). Die Berechnungen veranschaulichten somit im Ergebnis klar und deutlich, dass die Debitorenverluste der E._____ GmbH mehr als doppelt so hoch ausgefallen seien, als der Kläger gegenüber der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen offengelegt habe (Urk. 134 S. 25). Weiter führt die Vorinstanz aus, selbst der Kläger habe nicht bestritten, dass die Debitorenausstände der E._____ GmbH nach durchgeführter Messe anfangs Ap- ril 2009 massiv höher ausgefallen seien als die von ihm offengelegten Fr. 250'000.-. Mit E-Mailnachricht vom 7. Dezember 2009 habe der Kläger ge- genüber N._____ explizit bestätigt, ihn darüber orientiert zu haben, dass die E._____ GmbH zusätzlich hohe liquide Mittel brauche, um die Bankschulden etc. zurückzuzahlen (Urk. 15/45). In tatsächlicher Hinsicht sei somit davon auszuge- hen, dass bereits während der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ab August 2009 auf den im Jahresabschluss der E._____ GmbH 2008 ausgewiese- nen Debitoren ein Wertberichtigungsbedarf von mindestens 60% bestanden habe und die E._____ GmbH mit der Durchführung der Messen i n I._____ i n den Jah- ren 2008 und 2009 keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet habe. Daraus erhelle, dass die vom Kläger im geprüften Jahresabschluss der E._____ GmbH für das Geschäftsjahr 2008 (Urk. 15/39) und in der Analyse der F._____ Show 2007, 2008 und 2009 (Urk. 15/40) sowie der Budgetplanung / Bewertung (Urk. 15/41) gegenüber der Beklagten im Sommer und Herbst 2009 zur Wirt- schaftlichkeit der Messe gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hät- ten (Urk. 134 S. 26). Aufgrund des zwischen den Parteien ab August 2009 bestandenen Vertragsver- handlungsverhältnisses habe der Kläger als Verkäufer nach Treu und Glauben einer vorvertraglichen Offenlegungspflicht gegenüber der Beklagten unterlegen.
Nachdem der Kläger die Messetätigkeit der E._____ GmbH mit den abgegebenen Unterlagen in einem derart positiven Licht dargestellt habe, sei das Verschweigen des hohen Abschreibungsbedarfes auf den Debitoren der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 in objektiver Hinsicht als passive Täuschungs- handlung i m Si nne von Art. 28 OR zu qualifizieren. Insofern habe der Kläger die Beklagte über den wirtschaftlichen Erfolg der F._____ Messen i n I._____ 2008 und 2009 in objektiver Hinsicht getäuscht (Urk. 134 S. 26). 5.4.1.5.2 . Der Kläger hat die von der Vorinstanz berechneten Debitorenverluste nicht bestritten. Er wendet aber zusammenfassend ein, dass die Beklagte über die Problematik der Debitorenverluste im Bild gewesen sei (Urk. 133 S. 25 f.). Er rügt zudem die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und hält dazu fest, dass die Vorinstanz offensichtlich die Bedeutung der Offenbarungs- pflicht des Verkäufers verkenne. Es sei zwar korrekt, dass den Verkäufer eine Of- fenbarungspflicht treffe, das bedeute aber keinesfalls, dass sich die Käuferin blind auf Angaben verlassen dürfe, ohne di ese auch nur i m Geri ngsten nachprüfen zu müssen. Das Gegenstück zur Offenbarungspflicht des Verkäufers sei daher die Prüfungs- bzw. Untersuchungspflicht des Käufers (Urk. 133 S. 26 Rz. 93). Unab- hängig davon sei der Kläger vorliegend seiner Offenbarungspfli c ht offensi chtli ch nachgekommen. Er habe M._____ bzw. der Beklagten alle verfügbaren Unterla- gen und Informati onen zur E._____ GmbH und zur C._____ AG zur Verfügung gestellt. Insbesondere habe der Kläger die Beklagte von Anfang an auf die Debi- torenproblematik hingewiesen. Bereits an der Sitzung vom 18. August 2009, d.h. lange vor Abschluss des Kaufvertrages, sei im Rahmen mehrerer Besprechungen nachweislich über das Risiko bei der Einbringung von Forderungen sowie über bevorstehende Debitorenverluste diskutiert worden. Auch im von der Beklagten aufgelegten und von ihr als Arbeitspapier 3 vom 28. August 2009 bezeichneten Dokument werde explizit von Debitorenausfällen der früheren Debitoren von C._____ AG sowie E._____ GmbH gesprochen. An der Sitzung vom 24. Septem- ber 2009 hätten der Kläger und M._____ ebenfalls von einem sich abzeichnenden Verlust bei der E._____ GmbH gesprochen. Der Kläger habe seine Offenba- rungspflicht vor Abschluss des Kaufvertrages ganz klar erfüllt, indem er M._____ einen umfassenden Einblick in die Buchhaltung der E._____ GmbH gewährt und
ihn sogar nachweislich über Debitorenausstände orientiert habe. Überdies sei das Risiko möglicher Debitorenverluste sowie allgemein der Zustand der E._____ GmbH mehrmals besprochen worden (Urk. 133 S. 26 f. Rz 94). 5.4.1.5.3 . Die Beklagte hält zusammenfassend entgegen, dass die Frage der De- bitorenproblematik vor der Vorinstanz unstrittig gewesen sei. Strittig sei hingegen gewesen, ob der Kläger im richtigen Ausmass informiert habe. Der Kläger, der Kaufmann mit Weiterbildung zum eidgenössischen Buchhalter sei, habe den von der Vorinstanz errechneten Abschreibungsbedarf von mindestens Fr. 550'890.- nicht offengelegt und sei damit seiner eingestandenen Offenbarungspflicht nicht nachgekommen und habe entsprechend die Beklagte getäuscht (Urk. 154 S. 32 Rz. 84). 5.4.1.5.4 . Es ist aktenkundig, dass der Kläger die Beklagte im Laufe der Vertrags- verhandlunge n mi t E-Mail vom 23. August 2009 über eventuelle Debitorenaus- stände der Messe im Umfang von Fr. 250'000.- orientiert hat und dazu erklärte, diese würden von seinem Kontokorrent abgebucht (Urk. 15/50; Urk. 28/69 S. 2). Gemäss E-Mai lnachri cht von M._____ an den Kläger vom 25. August 2009 ging die Beklagte damals davon aus, dass die Verzichtserklärung des Klägers über Fr. 250'000.- die Debitorenverluste vollständig abdecken würde (Urk. 28/110). Auf die Angaben des Klägers, wonach mit Debitorenverlusten im Umfang von Fr. 250'000.- zu rechnen sei, diese jedoch von seinem Kontokorrent abgebucht wür- den, durfte sich die Beklagte verlassen. Es bestand für sie bei dieser Ausgangs- lage keine Veranlassung, nach allfälligen weiteren Debitorenverlusten zu for- schen. 5.4.1.5.5 . Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Kläger die Beklagte über den hohen Abschreibungsbedarf auf den Debitoren der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 und damit über den wirt- schaftlichen Erfolg der F._____ Messen in objektiver Hinsicht getäuscht hat (Urk. 134 S. 26).
5.5. Absicht 5.5.1. Die Vorinstanz führt aus, dass die Täuschung absichtlich erfolgen müsse, d.h. der Täuschende müsse die Unrichtigkeit des Sachverhalts kennen, wobei Eventualvorsatz, d.h. Inkaufnahme der Tatsachenwidrigkeit, genüge. Sichere Kenntnis sei also nicht erforderlich. Als innere Tatsache sei die Absicht einem di- rekten Beweis ni cht zugänglich. Der Kläger wolle die Beklagte nicht absichtlich getäuscht haben. Die tatsächliche Wertberichtigung auf den Debitoren habe sich erst im Nachhinein ergeben und sei auch ihm während den Verkaufsverhandlun- gen mit der Beklagten noch ni cht bekannt gewesen. D i e Ausführunge n des Klä- gers hält die Vorinstanz für weder plausibel noch glaubhaft. Sie begründet dies damit, dass die E._____ GmbH ihre letzte Messe anfangs April 2009 durchgeführt habe. Die Messe 2010 sei bekanntlich von der C._____ AG organsiert worden. Das bedeute, dass die letzten Forderungen aus der Messetätigkeit der E._____ GmbH spätestens Ende April 2009 zur Bezahlung fällig geworden seien. Die ho- hen Debitorenverluste und das damit einhergehende Verlustrisiko hätten dem Kläger als Geschäftsführer der E._____ GmbH allerspätestens im Sommer 2009 klar gewesen sein müssen. Plausible Gründe, weshalb er erst nach Vertragsab- schluss mit der Beklagten, also nach dem 30. November 2009, Kenntnis über den hohen Abschreibungsbedarf auf den Debitoren der E._____ GmbH erhalten ha- ben solle, habe er auch anlässlich seiner persönlichen Befragung vom 4. Mai 2015 (Urk. 93 S. 22 ff.) keine genannt . Auch die E-Mailnachricht vom 7. Dezem- ber 2009, worin der Kläger nur wenige Tage nach Unterzeichnung des Kaufver- trages mit der Beklagten gegenüber N._____ bestätigt habe, er habe darüber ori- entiert, dass die E._____ GmbH zusätzlich hohe liquide Mittel brauche, um die Bankschulden etc. zurückzuzahlen (Urk. 15/45), spreche für die gegenteilige An- nahme (Urk. 134 S. 27). 5.5.2. Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass gemäss der bundesge- richtli chen Rechtsprechung ni cht lei chthi n auf ei ne Täuschungsabsi cht geschlos- sen werden dürfe. Insbesondere dürfe nicht alleine aufgrund eines Unterschiedes zwischen der realen finanziellen Situation einer Gesellschaft und der sich aus Ge- schäftsbüchern ergebenden Situation auf eine Täuschungsabsicht geschlossen
werden (BGer 4A_291/2014 vom 9. April 2015, E. 4.3. und E. 5). Dieser Meinung folge auch die Lehre. Aus dem Umstand, dass die Geschäftsbücher nicht "de lege artis" geführt worden seien, könne keine Täuschungsabsicht abgeleitet werden. Es wäre stossend, wenn deswegen automatisch auf einen Täuschungsvorsatz des Verkäufers geschlossen würde. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts verkenne die Vorinstanz offensichtlich, wenn sie dem Kläger nur aufgrund seiner mangelnden Buchhaltungskenntnisse und der dadurch bedingten Unkenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation der erwähnten Gesellschaft eine Täuschungs- absi cht unterstelle. Selbst wenn vorliegend ein Abschreibungsbedarf auf den De- bitoren beständen hätte, könne davon keinesfalls automatisch auf eine Täu- schungsabsicht geschlossen werden (Urk. 133 S. 30 Rz. 106 f.). Der Kläger habe die Beklagte nachweislich mehrfach auf die Debitorenproblematik hingewiesen und ihr auch alle verfügbaren Unterlagen zur Analyse dieser Problematik zur Ver- fügung gestellt. D.h. er habe die Problematik offengelegt und habe die Beklagte keinesfalls darüber täuschen wollen. Es dürfe nicht dem Kläger angelastet wer- den, wenn die Beklagte diese Problematik nicht ernst genommen habe und schon gar nicht näher habe abklären wollen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte sich der Debitorenproblematik bewusst gewesen sei und den Kaufvertrag vom 30. November 2009 im Wissen um dieses Problem abgeschlos- sen habe (Urk. 133 S. 30 Rz. 109). Somit stelle die Vorinstanz hier nicht nur den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie dem Kläger zu Unrecht unterstelle, er hätte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass auf den Debitoren ein Abschreibungsbedarf von 60% bestanden habe, sondern sie verkenne auch die bundesgeri chtli che Rechtsprechung, wonach ni cht ei nfach aufgrund ei nes Unter- schieds zwischen der realen finanziellen Situation einer Gesellschaft und der sich aus Geschäftsbüchern ergebenden Situation auf eine Täuschungsabsicht ge- schlossen werden dürfe (Urk. 133 S. 31 Rz. 110). 5.5.3. Die Beklagte hält zusammenfasse nd entgegen, dass der Kläger rüge, die Vorinstanz habe die Absicht nur mit dem Unterschied zwischen der realen finan- ziellen Situation und der sich aus den Geschäftsbüchern ergebenden Situation begründet. Dies sei falsch. Im Gegenteil habe die Vorinstanz - gestützt auf die beiden nicht gerügten Sachverhaltsfeststellungen - schlüssig dargestellt, weshalb
sie zur Überzeugung gelangt sei, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses Bescheid gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass auf den im Jahresabschluss ausgewiesenen Debitoren ein Abschreibungsbedarf im Umfang von 60% oder mehr bestanden habe und die Messen 2008 und 2009 kei- nen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet hatten (Urk. 154 S. 35 f. Rz. 35). 5.5.4. Soweit der Kläger geltend macht, es dürfe nicht ihm angelastet werden, wenn die Beklagte die Debitorenproblematik nicht ernst genommen habe und schon gar nicht näher habe abklären wollen, so ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wo er dies vor Vorinstanz ausgeführt hat. Als Novum wäre diese Behauptung verspätet (vgl. vorne III. Prozessuales Ziff. 2). Anders als im vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_291/2014 vom 9. April 2015 geht es im vorliegenden Fall nicht um Unregelmässigkeiten in der Buchführung oder um mangelnde Kenntni sse von der Buchführung einer der Parteien. Sodann geht es, anders als im zitierten Entscheid, auch nicht um eine kleinere finanzielle Abweichung, sondern darum, dass der Kläger gegenüber der Beklagten den hohen Abschreibungsbedarf im Umfang von 60% oder mehr auf den Debitoren der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 ver- schwieg und die Gesellschaft mit den Messen 2008 und 2009 keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet hatte. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 134 S. 27), mussten dem Kläger als Geschäftsführer der E._____ GmbH die ho- hen Debitorenverluste und das damit einhergehende Verlustrisiko allerspätestens im Sommer 2009 klar gewesen sein. Damit ist beim Kläger von einer Täu- schungsabsicht oder zumindest von Eventualvorsatz, d.h. von ei ner Inkaufnahme der Tatsachenwidrigkeit, auszugehen. 5.6. Irrtum und Kausali tät D i e vori nstanzli che n Ausführungen zum Irrtum und zur Kausali tät (Urk. 134 S. 28 Ziff. 3.4.4.) wurden vom Kläger nicht angefochten. Es bleibt demnach bei der vor- i nstanzli chen Feststellung, wonach die Beklagte den Aktienkaufvertrag gar nicht oder zumindest nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, wenn der
Kläger die Beklagte über das wahre Ausmass der Debitorenverluste der E._____ GmbH informiert hätte und damit seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Es ist mit der Vorinstanz von einem qualifizierten, d.h. einem wesentlichen Moti- virrtum der Beklagten auszugehen. Der Aktienkaufvertrag vom 30. November 2009 ist somit unverbindlich. 6. Zusammenfassung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch im Berufungsverfahren, dass der Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien wegen absichtlicher Täu- schung unverbi ndli ch i st. Somit ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem unveränderten Streitwert von Fr. 600'000.- auf Fr. 22'750.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG), dem Kläger aufzuerlegen und mit dem geleisteten Prozesskostenvor- schuss zu verrechnen. Die vom Kläger an die Beklagte zu leistende Parteient- schädi gung i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 16'000.- (i nklusi ve 8% MWSt.) zu beziffern. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Dezember 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'750.- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Züri ch, 7. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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