Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 25. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Dr., Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Dezember 2016; Proz. CG120013
Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 1) 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung des Beklagten in der Hö- he von C HF 1'850'503030 (entsprechend EUR 1,5 Mio.), nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksge- richts Meilen vom 27. März 2012 in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumi ko n (Zahlungsbefe hl vom 14. Dezember 2011) aufzuheben. 2. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Rechtsöff- nungsverfahren beim Bezirksgericht Meilen (EB120003-G/U/Sz- Sg/jl) eine angemessene Prozesskostenentschädigung zu bezah- len und der Beklagte sei zu verurteilen, die dortigen Kosten selber zu übernehmen. 3. Es sei das Klageverfahren zu sistieren bis das Obergericht Zürich über die Beschwerde des Klägers gegen das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. März 2012 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht- Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 14. Dezember 2011) ent- schieden hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
Modifiziertes Rechtsbegehren (gemäss Replik vom 10. Dezember 2013): (act. 42) 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung des Beklagten in der Hö- he von C HF 1'803'080.00 (entsprechend EUR 1,5 Mio.), nebst Zinsen zu 5% seit 30. Oktober 2011, nicht besteht und es sei demnach das provisorische Rechtsöffnungsurteil des Bezirksge- richts Meilen vom 27. März 2012 in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumi ko n (Zahlungsbefe hl vom 14. Dezember 2011) aufzuheben. 2. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Rechtsöff- nungsverfahren beim Bezirksgericht Meilen (EB120003-G/U/Sz- Sg/jl) eine angemessene Prozesskostenentschädigung zu bezah- len und der Beklagte sei zu verurteilen, die dortigen Kosten selber zu übernehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Dezember 2016: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge teilweisen Klagerückzugs abgeschrieben wird. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 47'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 245.– Zeugenentschädigungen Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 47'657.50 Total
zirksgericht Meilen (EB120003-G/U/Sz-Sg/jl) eine angemessene Pro- zesskostenentschädigung zu bezahlen und der Beklagte und Beru- fungsbeklagte sei zu verurteilen, die dortigen Kosten selber zu über- nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. 1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) verlangt vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) die Rückzahlung eines Darlehens über EUR 1,5 Mio., welches gemäss einem am 19. August 2010 abgeschlossenen, i n rumänischer Sprache verfassten "Contract de Imprumut" gewährt worden sein soll (act. 3/3). Der Kläger bestreitet die Darlehenshingabe und damit die Rückforde- rung. Mit Urteil vom 22. März 2012 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen dem Beklagten für den in Schweizer Fran- ken umgerechneten Betrag von CHF 1'850'503.30 nebst 5% Zins seit 30. Oktober 2011 sowie Betreibungs- und Gerichtskosten die provisorische Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon; vgl. act. 19/19). Der Kläger erhob Beschwerde gegen dieses Urteil an das Obergericht (vgl. act. 1 S. 3), welche von der I. Zivilkammer mit Urteil vom 3. September 2012 abgewiesen wurde (vgl. act. 19/27). 2. Mit Klageschrift vom 16. April 2012 (act. 1) erhob der Kläger am Bezirksge- ri cht Mei len eine Aberkennungsklage i.S. von Art. 83 Abs. 2 SchKG. Nach der rechtskräftigen Erledigung des Rechtsöffnungsverfahrens erstattete der Beklagte am 11. Februar 2013 die Klageantwort (act. 13). Nachdem Einigungsgespräche anlässli ch der Instrukti ons ver ha nd lung vom 3. Juli 2013 ergebnislos verlaufen wa- ren, wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Replik vom 10. De- zember 2013 reduzierte der Kläger den abzuerkennenden Forderungsbetrag auf CHF 1'803'080.00 (act. 42). Die Vorinstanz qualifizierte dies als teilweisen Klage-
rückzug und schrieb das Verfahren im entsprechenden Umfang ab (act. 162 S. 4 E. 1.6). Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagte mit Beschluss vom 12. November 2014 verpflichtet, verschiedene Urkunden im Original einzureichen. Auf eine da- gegen erhobene Beschwerde des Beklagten wurde nicht eingetreten. Am 19. März 2015 fand die Hauptverhandlung statt. Der Beweisbeschluss wurde am 16. Dezember 2015 erlassen. Am 30. Juni 2016 wurde die Beweisverhandlung mit der persönlichen Befragung der Parteien und der Einvernahme der Zeugen durchgeführt. Mit Eingaben vom 2. November 2016 erstatteten beide Parteien den Schlussvortrag. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2016 ab. 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2016 (act. 157 = act. 161/1 = act. 162), das ihm am 21. Dezember 2016 zugestellt worden war (act. 158/1), erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. Februar 2017 - unter Berück- sichtigung der Gerichtsferien i.S. von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO - rechtzeitig Beru- fung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 160). Der mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (act. 163) auferlegte Vorschuss für die mutmasslichen Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 35'000.00 wurde vom Kläger geleistet (act. 167). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Darstellung im vori nstanzli- chen Urteil verwiesen werden, die der Verständlichkeit halber an dieser Stelle wiederholt wird (act. 162 S. 7 ff.): 1.1. Der Kläger ist (nach seiner insoweit unbestrittenen Sachdarstellung) mit sei- nem Ingeni eurunter ne hme n C._____ AG weltweit im Bereich der Umwelttechnik tätig. Der Beklagte ist bzw. war ein langjähriger Geschäftspartner des Klägers bei verschiedenen Gesellschaften, die hier nicht näher interessieren. Insbesondere ging es bei der gemeinsamen Geschäftstätigkeit der Parteien um die Entwicklung
von Windparkprojekten für ein internationales Stromunternehmen in Rumänien. Zu diesem Zweck wurde in Rumänien die Gesellschaft D._____ Srl. gegründet (act. 1 S. 4). 1.2. Im Sommer 2010 vermittelte der Beklagte dem Kläger einen rumänischen Investor namens E., der sich offenbar bereit erklärt hatte, einen Betrag von EUR 1,5 Mio. in das Projekt zu investieren. Am 19. August 2010 unterzeichneten der Kläger und E. beim Notariat ...- Zürich den eingangs bereits erwähnten, in rumänischer Sprache aufgesetzten "Contract de Imprumut" (act. 1 S. 4, act. 3/3). Der Vertrag hat – nach unbestrittener Darstellung gemäss einer vom Kläger im vorliegenden Verfahren eingereichten Übersetzung (act. 3/5) – den fol- genden Wortlaut: " DARLEHENSVERTRAG Zwischen den Vertragsparteien: E., rumänischer Staatsbürger, ledig, wohn- haft in RUMÄNIEN, mit Wohnsitz in der Stadt ... [Adresse im Ausland], Inhaber des Passes Nr. ..., ausgestellt von der Polizei F. [Stadt im Ausland] am 21.09.2007, Personennummer ..., als Verleiher, und A., schweizer Staats- bürger, mit Wohnsitz in der Schweiz, ... [Adresse], Inhaber des Passes Typ PA Nr. ..., ausgestellt von den Behörden aus Zürich, als Leiher, wurde der folgende Darlehensvertrag abgeschlossen. • Ich, E., rumänischer Staatsbürger, ledig, erkläre, dass ich als Verleiher vor dem Unterschreiben des vorliegenden Dokumentes an Herrn A., schweizer Staatsbürger, die Summe von 1.500.000 EURO (eine Million fünf- hunderttausend EURO) ausgeliehen habe; diese Summe wird er mir in der- selben Währung EURO innerhalb von 15 Monaten bis zum 30.10.2010 wie folgt zurückzahlen: Die ersten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 100.000 EURO und die nächsten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 150.000 EURO, wobei alle Raten am 30. eines jeden Monats fällig sind. • Bei der Abzahlung des Darlehens werde ich, der Verleiher, im Notariat die Rückzahlungserklärung über die zurückgezahlte Summe beglaubigen lassen. • Ich, A., schweizer Staatsbürger, erkläre, dass ich mir vor dem Unter- schreiben des vorliegenden Dokumentes von Herrn E._____, rumänischer Staatsbürger, die Summe von 1.500.000 EURO (eine Million fünfhunderttau- send EURO) ausgeliehen habe. Diese Summe werde ich an ihn in derselben
Währung EURO innerhalb von 15 Monaten bis zum 30.10.2010 wie folgt zu- rückzahlen: Die ersten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 100.000 EURO und die nächsten 6 Monatsraten in Höhe von jeweils 150.000 EURO, wobei alle Raten am 30. eines jeden Monats fällig sind. • Falls die geliehene Summe bis zum Fälligkeitsdatum nicht zurückbezahlt wird, ist der Verleiher berechtigt, eine Zwangsvollstreckung aller beweglichen und unbeweglichen, vorhandenen und zukünftigen Sachen, ohne Vorankündigung oder Fristansetzung durchzuführen gemäss den Bestimmungen des Art. 1718 des [rumänischen] Zivilgesetzbuches, da der vorliegende Darlehensvertrag gemäss den Bestimmungen des Art. 66 des Gesetzes 36/1995 der öffentli- chen Notare und der notariellen Tätigkeit ein vollstreckbarer Titel ist. • Der vorliegende Vertrag wird von A., schweizer Staatsbürger, mit 5% der Aktien der Gesellschaft S.C. <<D.>> S.R.L. garantiert. Die Gesell- schaft hat ihren Sitz in F., ... [Adresse], und ist bei der Handelskammer F. unter der Nummer ..., mit der Steuernummer ..., dem Steuer-Attribut RO gemäss der Entscheidung der ausserordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre Nr. 2010/06 vom 11.08.2010 eingetragen. Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft mit einem Anteil von 95% ist die Gesellschaft SC D._____ (SCHWEIZ) AG, wobei Herr A._____, schweizer Staatsbürger, deren Ge- schäftsführer ist. • Die Gebühren für die Verfassung des vorliegenden Darlehensvertrages wer- den vom Verleiher getragen.
VERLEIHER, LEIHER, E._____ A._____
Dieser Vertrag wird nachfolgend der Einfachheit halber als "Darlehensvertrag" bezeichnet. 1.3. Die D._____ Srl. hatte vorgängig am 11. August 2010 bereits beschlossen, der geplanten Verpfändung von 5% der eigenen Stammanteile in Erfüllung des Darlehensvertrags zuzustimmen (act. 1 S. 6, act. 3/11). In der Folge kam es indes nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien nicht zu einer Ver- pfändung solcher Anteile (act. 1 S. 6, act. 13 S. 7 f.).
1.4. Am 9. September 2011 erging hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehens- summe ei ne Abmahnung von E._____ an die Adresse der D._____ Srl. (act. 3/14- 15). 1.5. Gemäss einer Abtretungserklärung vom 23. September 2011 trat E._____ die (behauptete) Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme an den heuti- gen Beklagten ab (act. 1 S. 6; act. 3/12 und 3/13; vgl. auch act. 102). 1.6. Der Beklagte macht geltend, die Darlehenssumme von EUR 1,5 Mio. sei dem Kläger vor der Vertragsunterzeichnung am 19. August 2010 i n Züri ch, i n den Büroräumlichkeiten des Klägers, vor dem Gang zum Notar in bar übergeben wor- den (act. 13 S. 7, act. 48 S. 9). Gestützt auf den Darlehensvertrag erwirkte der Beklagte die provisorische Rechtsöffnung für seine Forderung (vgl. oben E. I.1.1). Dabei erkannte das Rechtsöffnungsgericht in der vereinbarten Rückzahlung per 30. Oktober 2011 (Schreibfehler im Vertrag, da die Rückzahlung in den vereinbar- ten Raten bis 30. Oktober 2010 nicht möglich wäre) ein Verfalltagsgeschäft, wes- halb es den Verzugszins auf der Forderung ab dem 30. Oktober 2011 bejahte (act. 19/19 S. 6, vgl. zum Schreibfehler auch act. 19/27 S. 7). 1.7. Der Kläger klagt auf Aberkennung der Forderung. Er macht geltend, er habe den Darlehensbetrag nie erhalten, und die angebliche Quittung im Darlehensver- trag habe er irrtümlich unterzeichnet (act. 1 S. 3). 2. Die Vorinstanz verneinte einen Irrtum. Es gebe keine überzeugenden An- haltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Vertragsunterzeichnung glaubte, ei nen Darlehensvertrag zu unterschreiben, der die Modalitäten der zukünftigen Hingabe enthalte. Entweder habe der Kläger genau gewusst, was er über die Darle- henshingabe unterschrieb, oder es sei ihm egal gewesen. Im erstgenannten Fall habe von vornherein kein Irrtum bestanden. Im zweitgenannten Fall, wonach er den rumänischen Vertragstext nicht verstand, habe er sich dem für ihn unleserli- chen Vertragsinhalt unterworfen. Aus dem im Beweisverfahren erstellten allge- meinen Geschäftsgebaren des Klägers schloss die Vorinstanz, dass die unter- zeichnete Quittung der Hingabe vor der effektiven Übergabe der Geldmittel nicht
etwas war, mit dem der Kläger nicht zu rechnen brauchte. Die Irrtumsanfechtung sei daher ausgeschlossen (act. 162 S. 19 ff. E. 6.5). Das Rechtsöffnungsgericht habe die Hingabe der Darlehenssumme gestützt auf die Quittungserklärung im Darlehensvertrag vom 19. August 2010 als glaubhaft eingeschätzt. Im Verfahren der Aberkennungsklage seien die tatsächli chen Ver- hältnisse nicht nur glaubhaft zu machen, sondern (voll) zu beweisen (act. 162 S. 24 E. 7.1). Die Quittung begründe eine natürliche Vermutung, welche die Be- weislast nicht umkehre und nichts daran ändere, dass der Beklagte als Gläubiger für die Hingabe des Darlehens beweisbelastet sei (act. 162 S. 12 E. 4.4 u.a. m.H. auf RBOG 2014, S. 163 ff., E. 4. m.w.H.). Dazu behauptete der Beklagte, E._____ habe dem Kläger vor der Vertragsunter- zei chnung in seinem Büro einen Betrag von EUR 1,5 Mio. in bar übergeben (vgl. act. 112 S. 2, Hauptbeweis 1). Das Geld habe sich i n einer Tasche befunden, die E._____ von ei ner rumäni schen Bekannten erhalten habe, als er i n G._____ [Stadt im Ausland] von einem Linienflug aus H._____ [Stadt im Ausland] auf einen vom Kläger organisierten Helikopter mit dem Ziel I._____ [Ortschaft] umgestiegen sei (vgl. act. 112 S. 3 f., Hauptbeweis 2). 3. Darüber führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch. Sie befragte die Parteien, vernahm verschiedene Zeugen ein und würdigte zahlreiche Urkunden. Aufgrund der Beweiswürdigung verblieben für die Vorinstanz keine erheblichen Zweifel, " dass die Geschehnisse vom 19. August 2010 von der Übergabe der Ta- sche bzw. des Koffers mit dem Barbetrag von Euro 1,5 Mio. von J._____ an E._____ i n G._____ bi s zur Übergabe desselben Gepäcksstücks von E._____ an den Kläger in seinen Büroräumlichkeiten in Zürich so abgelaufen sind wie vom Beklagten vorgebracht" (act. 162 S. 46 E. 7.6). Hi nzu komme die natürliche Vermutung gemäss der Quittung, wonach E._____ dem Kläger vor der Unterzeichnung des Vertrags die Darlehenssumme von EUR 1,5 Mio. in Bargeld übergeben habe. Die Vorinstanz schloss, "di e Vermutung wurde somit zur Überzeugung des Gerichts erhärtet". Es sei davon auszugehen,
dass E._____ dem Kläger den Darlehensbetrag von EUR 1,5 Mio. am 19. August 2010 in Zürich übergeben habe (act. 160 S. 46 E. 7.6). Nebenbei wies die Vorinstanz auf Folgendes hin: Die Quittung der Darlehenshin- gabe führe zwar nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Mit Blick auf di e Schuld- anerkennung an sich, welche das Rechtsöffnungsgericht bejaht habe, könnte hin- gegen eine Beweislastumkehr zumindest vertreten werden. Die Schuldanerken- nung (unabhängig davon, ob es sich um eine konkrete oder um eine abstrakte Schuldanerkennung nach Art. 17 OR handle) führe nach ei ner Ansi cht i m Schri ft- tum und in der Praxis zu einer Beweislastumkehr. Da das Gericht zur Überzeu- gung gekommen sei, dass der Beweis für die Darstellung des Beklagten erbracht sei, werde die Frage der Beweislast jedoch gegenstandslos (act. 162 S. 47 f. E. 10.2). 4. Nach zutreffender herrschender Lehre und Rechtsprechung führt ei ne Quit- tung nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern begründet nur aber immerhin eine tatsächliche oder natürliche Vermutung, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Dabei wird aufgrund von typischen Geschehensabläufen von Bekanntem (Vermu- tungsbasis) auf Unbekanntes (Vermutungsfolge) geschlossen. Anders als eine gesetzliche Vermutung, die durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden muss, kann eine tatsächliche oder natürliche Vermutung durch ei nen blossen Ge- genbeweis entkräftet werden, der sich entweder gegen die Vermutungsbasis oder gegen die Vermutungsfolge ri chten kann (BK Walter, Art. 8 ZGB N 473 ff.; BK Kummer, Art. 8 ZGB N 362 f.). Wird die Echtheit einer Quittung bestritten und damit die Vermutungsbasis ange- griffen, hat die Partei, welche sich auf die Quittung beruft, i hre Echthei t zu bewei- sen. Der gegen die inhaltliche Richtigkeit der Quittung (und damit gegen die Ver- mutungsfolge) gerichtete Beweis ist nach der hier vertretenen Auffassung zwar nur ein Gegenbeweis. Wegen der durch die Quittungsausstellung bewirkten Rechtssicherheit si nd an i hn jedoch hohe Anforderungen zu stellen (BK Walter, Art. 8 ZGB N 478 Fn 1078; BK Kummer, Art. 8 ZGB N 367; BK Weber, Art. 88 OR N 59 ff.).
Dabei ist auf folgenden Umstand hinzuweisen: Richtet sich der Gegenbeweis nicht direkt gegen den Hauptbeweis, sondern hat er Tatsachen zum Gegenstand, die dartun sollen, dass der mit dem Hauptbeweis nachgewiesene Sachverhalt un- vollständig sei (sogenannter indirekter Gegenbeweis), ist er nur dann erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Gerichts zu begründen vermag (Guldener, Beweis und Beweiswürdigung nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 58). Das ist beim Gegenbeweis, der sich gegen den Inhalt der Quittung richtet, in der Regel der Fall und hat zur Folge, dass der Kläger den Hauptbeweis für die Grund- lagen des von ihm geltend gemachten Irrtums erbringen muss, um die Vermu- tungsfolge (dass die Darlehenssumme bezahlt wurde, was Hauptbeweisthema des Beklagten ist und grundsätzli ch durch die Quittung belegt wird) zu entkräften. 5. In der Klageschrift machte der Kläger geltend, er sei sich bei Unterzeich- nung des Darlehensvertrages mangels Kenntnis der rumäni schen Sprache kei- neswegs bewusst gewesen, dass der vom Beklagten entworfene Wortlaut des Vertrages zugleich eine Bestätigung des Empfanges der Darlehenssumme von EUR 1,5 Mio. enthalten solle. Falls ihm dieser Sachverhalt bewusst gewesen wä- re und falls ihn der Beklagte darauf hingewiesen hätte, hätte er den Darlehensver- trag keinesfalls unterzeichnet. Damit beruft er sich auf einen Erklärungsirrtum i.S. von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR (act. 1 S. 11 Rz. 60 ff.). Der Beklagte macht geltend, die Berufung des Klägers auf einen Irrtum scheitere an der subjektiven Wesentlichkeit, am Selbstverschulden und an der Verspätung (act. 13 S. 10 ff.). Überdies bestreitet er einen Irrtum des Klägers auch i n tatsäch- li cher Hi nsi cht. Dieser sei als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft C._____ AG und der D._____ (Schweiz) AG in mehrere umfangreiche Windenergie- Projekte in Rumänien involviert und befinde sich dementsprechend zwangsläufig im ständigen Geschäftsverkehr im rumänischsprachigen Raum. Er verstehe die rumäni sche Sprache zumindest passiv. Ein erfahrener Geschäftsmann wie der Kläger würde keinen Darlehensvertrag über einen derart hohen Betrag abschlies- sen, ohne dessen Inhalt zu kennen (act. 48 S. 4 ff.).
Da die Quittung keine Willenserklärung, sondern eine Aussage und damit eine Wissenserklärung ist, erfolgt ihre Anfechtung durch Gegenbeweis und richtet sich ni cht nach den Irrtumsregeln des OR. Fahrlässigkeit ist daher unschädlich und die Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 31 OR nicht erforderlich, auch wenn di e Entkräftung der Quittung aus praktischen Gründen mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger wird (von Tuhr / Escher, OR Allgemeiner Teil, Bd. II, S. 33 Fn. 14; ZK Schraner, Art. 88 OR N 50; BK Weber, Art. 88 OR N 61). Der von der Vorinstanz in den Raum gestellten Möglichkeit, di e Qui ttung könnte als Schuldanerkennung (und damit als Willenserklärung) qualifiziert werden (act. 162 S. 47), kann nicht gefolgt werden. Die Parteien schlossen einen Darle- hensvertrag, der ei ne Schuldanerkennung enthält, die im Sinne einer Bedingung an die Übergabe der Darlehenssumme geknüpft ist. Strittig ist grundsätzlich nicht der Darlehensvertrag und die darin enthaltene Verpfli chtung zur Rückzahlung, sondern der Eintritt der Bedingung, den der Beklagte mit der Bestätigung der Übergabe der Darlehenssumme beweisen will. Eine selbständige Schuldanerken- nung (und damit eine Willenserklärung) stellt diese Bestätigung ni cht dar. 6. Die Vorinstanz nahm über den behaupteten Irrtum des Klägers Beweis ab, wobei sie dem Kläger insbesondere den Hauptbeweis dafür auferlegte, dass er nicht wusste, dass er mit seiner Unterschrift unter den Vertrag den Erhalt der Dar- lehenssumme quittierte, dass seine rumänischen Sprachkenntnisse nicht aus- reichten, um die entsprechende Klausel zu verstehen, und dass er dem Beklagten bis zum Zerwürfnis der Parteien im Spätsommer 2011 blind vertraute und regel- mässig von diesem vorbereitete und in rumänischer Sprache abgefasste Doku- mente zuhanden der lokalen Behörden unterzeichnete. Als Beweismittel für diese Behauptungen wurde jeweils die persönliche Befragung des Klägers abgenom- men (act. 112 S. 8 ff. und Prot. VI S. 56 f.). Im angefochtenen Entscheid äusserte sich die Vorinstanz nur zu den Rumäni sch- kenntni ssen des "Beklagten" (act. 162 S. 19 E. 6.5.2). Da diese Ausführungen auf den Beklagten, der Rumäne i st und i n Rumäni en wohnt, offensi chtli ch ni cht zutref- fen, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Verschri eb handelt und i n Tat und Wahrhei t der Kläger gemeint ist . D emnach rechnete die Vorinstanz
dem Kläger zwar Grundkenntni sse der rumäni schen Sprache an. Sie räumte aber ein, auch mit Grundkenntnissen, die das Führen einfacher Gespräche erlaubten, sei es durchaus denkbar, eine Vertragsklausel in einer Fremdsprache falsch zu verstehen (act. 162 S. 20 E. 6.5.2). Ob der Kläger den rumänischen Vertrag verstanden hatte, hielt die Vorinstanz ni cht für relevant. D a die Unterzeichnung einer sogenannten Vorausquittung (Be- stätigung der Hingabe eines Darlehens vor der tatsächlichen Übergabe; vgl. zu dieser Praxis BK Weber, Art. 88 OR N 63) "im aktenkundigen Geschäftsgebaren des Klägers mit Darlehensverträgen (...) eine übliche Variante" gewesen sei, sei der Beweis des geltend gemachten Irrtums unabhängig davon ni cht erbracht (act. 162 S. 22 E. 6.5.7). Dass der Kläger (laut eigener Schilderung) die für i hn unleserli che Qui ttung unter- zeichnete, obwohl er die Geldmittel im Moment der Unterzeichnung noch nicht er- halten hatte, spreche ni cht für ei nen Erklärungsi rrtum hi nsi chtli ch der Qui ttung, weil dieses Vorgehen üblich gewesen sei. Eine Überzeugung des Inhalts, einen Darlehensvertrag mit Hingabe erst in der Zukunft zu unterzeichnen - und damit der geltend gemachte Irrtum - erachtete die Vorinstanz somit ni cht als gegeben (act. 162 S. 22 E. 6.5.7). Damit verblieben für di e Vori nstanz zwei Möglichkeiten: Entweder habe der Klä- ger genau gewusst, was er unterzeichnete, oder es sei ihm egal gewesen. Wäh- rend im erstgenannten Fall von vornherein kein Irrtum bestehe, habe der Kläger im zweitgenannten Fall mit einer solchen Klausel rechnen müssen, so dass die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen sei. Im Übrigen wäre ein Irrtum fahrlässig i.S. von Art. 26 OR und die Irrtumsanfechtung deshalb treuwidrig, weil er es unterlas- sen habe, eine Übersetzung des Vertrages erstellen zu lassen, obwohl nicht gel- tend gemacht werde, das wäre nicht möglich gewesen (act. 162 S. 22 ff.). 7. In der Berufung erwähnt der Kläger lediglich, die Vorinstanz habe seinen mit Verweis auf seine fehlenden Kenntnisse der rumänischen Sprache vorgetragenen Irrtum mit Bezug auf die Abgabe einer Quittung für den Erhalt des Darlehensbe- trages für wenig überzeugend gehalten, ohne diese Feststellung zu kommentie-
ren oder zu beanstanden (act. 160 S. 8 Ziff. 32). In Ermangelung ei ner Ausei nan- dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Irrtumsanfec ht ung, hat es damit grundsätzlich sein Bewenden. Ei ne Würdigung der dazu angebotenen Be- weise bestätigt dieses Ergebnis auch unabhängig von der Argumentation der Vor- i nstanz, wie nachstehend gezeigt wird. Zwar stellt der Kläger den aktiven Gebrauch des Rumänischen selbst i n ei nfachen Gesprächssituationen (Bestellung im Restaurant) in Abrede. Mit dem Eingeständ- ni s, er könne einer rumänischen Zeitung zumindest den Gegenstand des Artikels entnehmen, auch wenn er die Wörter nur sehr fragmentarisch verstehe, räumt er aber zumindest passive Sprachkenntnisse ein (Prot. S. 56), was im Übrigen durch die vom Beklagten angerufene Geschäftskorrespondenz bestätigt wird (vgl. act. 112 S. 10 m.H. auf act. 49/5). Ausserdem relativiert der Kläger seine D arstellung, wonach er dem Beklagten blind vertraut und alles unterschrieben habe, was er ihm vorlegte, mit der Aussa- ge, diese Dokumente seien meistens zweisprachig gewesen, er könne sich nicht entsi nnen, dass er D okumente unterzei chnet habe, die nur in rumänischer Spra- che abgefasst gewesen seien. Er könne sich nicht erinnern, dass er jemals ein rumäni sches D okument unterzeichnet habe, das "dieselbe Brisanz wie dieser Ver- trag" gehabt habe (Prot. S. 57). Aufgrund dieser Aussagen des Klägers ist davon auszugehen, dass er den Ver- trag ni cht unterschri eben hätte, ohne si ch Kenntni s von sei nem Inhalt zu verschaf- fen, wenn i hm di eser ni cht ohnehi n bekannt war. Der Umstand, dass der Vertrag in einer Fremdsprache abgefasst ist, ändert nichts daran, dass davon auszuge- hen ist, dass der Kläger bemerkt hätte, falls er den Vertrag nicht verstanden hätte, und dass davon auszugehen ist, dass er sich in diesem Fall Unterstützung geholt und ni cht bli nd unterschri eben hätte. Ei n unbewusster Irrtum, d.h. dass er den Vertrag ni cht ri chti g verstand, ohne es zu bemerken, ist hingegen ni cht anzuneh- men, denn wie die I. Zivilkammer des Obergerichts im Rechtsöffnungsverfahren erwog, ist der Wortlaut des Vertrages klar und lässt nur den Schluss zu, dass die D arlehenssumme vor der Vertragsunterzeichnung übergeben wurde (act. 19/27 S. 7; act. 162 S. 15 E. 6.2).
Der Zeitdruck, auf den sich der Kläger beruft, vermag daran nichts zu ändern (act. 42 S. 37 f. Rz. 254 ff.). Der Beklagte erwähnt, dass sich die Passage, welche den Erhalt der Darlehenssumme bestätigt, seit dem Entwurf vom 17. August 2010 nicht mehr veränderte (act. 48 S. 5 Rz. 18). Die verbleibende Zeit reichte durch- aus, um den Vertrag durchzulese n und - nötigenfalls mit der Unterstützung von Dritten oder von Hilfsmitteln - zu verstehen. Falls die Sprachkenntnisse des Klä- gers dafür ni cht ausrei chten und er eine Übersetzung benötigte, hätte er den Be- klagten darum bitten können, ihm eine solche zukommen zu lassen, wie es laut eigener Darstellung übli ch war (act. 42 S. 37 f. Rz. 254 ff.). Sein befrachteter Terminkalender ändert nichts daran. Im Gegenteil: Wenn er ne- ben seinen üblichen geschäftlichen Tätigkeiten innerhalb von zwei Tagen die Übernachtung, die Beglaubigung der Unterschriften, den Helikopterflug und die Rückreise nach G._____ organisierte, was er mit den entsprechenden E-Mail- Nachrichten belegt (act. 42 S. 38 Rz. 255), wäre es ihm bestimmt auch mögli ch gewesen, eine Übersetzung erhältli ch zu machen, hätte er dies für nöti g gehalten. Dass dafür keine Zeit verblieben wäre, wie er heute geltend macht (act. 42 S. 38 Rz. 256), erscheint angesichts des überschaubaren Umfangs des Vertrags (vgl. vorne S. 7 f.) ni cht überzeugend, und es ist kei n Grund ersichtlich, weshalb er es ni cht zumi ndest versuchte, was er ni cht dartut. Die Würdigung der persönlichen Befragung des Klägers führt demnach zum Schluss, dass dem Kläger der Nachweis ni cht gelungen i st, dass er den Vertrag unterschri eb, obwohl er i hn ni cht verstanden hatte. Vielmehr stützen seine Aus- sagen die Vermutung, dass er als Geschäftsmann kei ne solche Erklärung unter- zei chnet hätte, ohne i hren Inhalt zu kennen. Das gilt erst recht für einen Vertrag über die nicht unbedeutende Summe von EUR 1,5 Mio. Um dies zu erkennen, waren keine Fremdsprachenkenntnisse erforderlich. 8. Auch wenn eine tatsächliche Vermutung keine Umkehr der Beweislast be- wirkt, kann sie so stark sein, dass sie allein den Richter überzeugt (BK, Kummer, Art. 8 ZGB N 365). Im Fall einer Quittung, die im Grunde genommen ein schriftli- ches Geständnis darstellt, ist das in der Regel der Fall. Das gilt auch für den vor- liegenden Spezialfall einer Quittung, welche dazu dient, die Hingabe der Darle-
henssumme als Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch des Darlehens- gebers zu belegen. Ist die Quittung unbestritten oder erweisen sich sowohl die in formeller als auch in materieller Hinsicht gegen sie erhobenen Einwände als nicht stichhaltig, ist es grundsätzlich nicht mehr nötig, dass derjenige, der sich auf die Qui ttung beruft, sei nen Anspruch zusätzli ch mit anderen Beweisen nachweist. Daraus, dass das Rechtsöffnungsgericht die Hingabe der Darlehenssumme ge- stützt auf die Quittungserklärung im Darlehensvertrag lediglich als glaubhaft ein- schätzte, schloss die Vorinstanz fälschlicherweise, für den vollen Beweis bedürfe es weiterer Beweise (act. 160 S. 24 E. 7.1). Das Rechtsöffnungsgericht konnte sich darauf beschränken, die Glaubhaftigkeit der gegen die Quittung erhobenen Einwendungen des Klägers zu prüfen (Art. 82 Abs. 2 SchKG), ohne die Beurtei- lung vorweg zu nehmen, ob die Quittung genügt, um den vollen Beweis zu erbrin- gen. Dieser Entscheid bleibt dem ordentlichen Gericht im Verfahren der Aberken- nungsklage vorbehalten und konnte von der Vorinstanz nicht aus dem Rechtsöff- nungsentscheid übernommen werden. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die aus der Quittung im Darlehensver- trag gewonnene Vermutung sei aufgrund des Beweisverfahrens über die Überga- be der Darlehensvaluta zur Überzeugung des Gerichts erhärtet worden (act. 162 S. 46 E. 7.6), scheint si e anzunehme n, dass ei ne tatsächli che Vermutung ni cht genüge, um den Beweis zu erbringen, sondern durch zusätzliche Beweise ge- stützt werden müsse. Damit verkennt sie das Wesen der tatsächlichen Vermu- tung. Dass die tatsächliche Vermutung keine Umkehr der Beweislast bewirkt, heisst nicht, dass sie grundsätzlich kein vollwertiger Beweis ist, der von vornhe- rein nur im Zusammenspiel mit anderen Beweisen dazu geeignet ist, eine strittige Tatsache nachzuweisen. Eine Quittung, wie sie die Bestätigung im Darlehensver- trag darstellt, genügt grundsätzlich als Nachweis für die Übergabe der Darlehens- summe, ohne dass es daneben weiterer Beweise bedarf. 9. Wäre die Geldübergabe trotz der Bestätigung im Vertrag nicht erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger i m Nachhi nei n erkundigt hätte, wo das Geld blieb. Dem Kläger wurde der Hauptbeweis für die Behauptung auferlegt, dass er nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages mehrmals nachgefragt
habe, wann die Darlehenssumme ausbezahlt werde, worauf ihm der Beklagte mitgeteilt habe, dass E._____ wider Erwarten doch nicht über genügend Geldmit- tel verfüge, weshalb der Darlehensvertrag hinfällig geworden sei (act. 112 S. 8 f.). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Kläger seine eigene Darstellung in der persönlichen Befragung dahingehend abschwächte, dass i hm der Beklagte ni cht gesagt habe, das Darlehen sei hinfällig, sondern dass es lediglich Probleme ge- geben habe, die Mittel aufzutreiben (act. 162 S. 21; vgl. Prot. S. 54). Ei ne unab- hängige Bestätigung dafür, dass er sich nach der Vertragsunterzeichnung nach der Darlehenssumme erkundigte, vermochte er nicht vorzulegen. Der Kläger hat diesen Beweis demnach ni cht erbracht. Mit der Berufung bringt er nichts gegen diesen Befund vor. 10. Gestützt auf öffentliche Vermögenserklärungen des Darlehensgebers E._____ bestreitet der Kläger, dass dieser über die notwendigen fi nanzi ellen Mit- tel zur Gewährung und Auszahlung eines Darlehens in der Höhe von EUR 1,5 Mio. verfügte (act. 1 S. 7 Rz. 28 ff.). Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis dafür, dass der Darle- hensgeber E._____ selber gar nie in der finanziellen Lage war, dem Kläger ein Darlehen von EUR 1,5 Mio. zu gewähren (act. 112 S. 7). Im angefochtenen Ent- scheid erwog die Vorinstanz, angesichts der stimmigen Schilderung der Herkunft des Geldes seien E._____s persönliche finanzielle Verhältnisse nicht von Belang (act. 162 S. 39 E. 7.5.1.4). In der Berufung verweist der Kläger darauf, dass die I. Zivilkammer des Oberge- richts i m Rechtsöffnungsentscheid erwogen hatte, es sei unwahrscheinlich, dass jemand ohne entsprechende Geldmittel ein Darlehen gewähren könne, wobei aber der Kontext zu beachten sei, da stets die Möglichkeit bestehe, dass ein Dar- lehen aus treuhänderisch verwaltetem Geld gewährt werde. Im vorliegenden Fall werde denn auch nicht um ein kleineres Darlehen unter Freunden gestritten, son- dern um ein geschäftliches Darlehen in beachtlicher Höhe. Dabei sei es nicht un- gewöhnlich, dass ein Treuhänder auftrete und ihm zu treuen Händen übergebe- nes Geld investiere (act. 160 S. 46 Rz. 284).
Die I. Zivilkammer kam damals zum Schluss, die Vorbringen des Klägers zu den Vermögensverhältnissen des Darlehensgebers vermöchten die Darlehenshingabe nicht unglaubhaft zu machen (act. 19/27 S. 10 f. E. 3.3.2). Damit sei die Aus- gangslage für das Aberkennungsverfahren vorgegeben, hält der Kläger dafür: Der beweisbelastete Beklagte habe den im obergerichtlichen Rechtsöffnungsent- scheid erwähnten Kontext darzulegen bzw. die Treugeber hinter dem Zeugen E._____ zu bezei chnen. Stattdessen habe der Beklagte während des ganzen Verfahrens taktiert und ad hoc den Sachverhalt immer wieder neu angepasst und seine Zeugen in strafrechtlich relevanter Art und Weise instrumentalisiert, was kei nen Rechtsschutz verdi ene (act. 160 S. 46 ff.). Das Rechtsöffnungsverfahren und das Verfahren der Aberkennungsklage unter- scheiden sich nicht mit Bezug auf die Verteilung der Beweislast, sondern nur mit Bezug auf das Beweismass. Die Frage, die sich stellt, lautet daher auch hi er, ob es dem Kläger gelingt, mit seinen Vorbringen zu den finanziellen Verhältnissen des Darlehensgebers den Beweis der Hingabe der Darlehenssumme zu erschüt- tern, den der Beklagte mit der im Vertrag enthaltenen Bestätigung führt. Der Darlehensgeber ist grundsätzlich nicht beweispflichtig für die Herkunft der Darlehensmittel, wenn er die Darlehenshingabe auf andere Art und Weise bewei- sen kann, etwa mi t ei ner Qui ttung. Der vom Beklagten zu erbringende Beweis der Herkunft der Mittel wird erst dann relevant, wenn sich die vom Kläger geäusserten Zweifel an den finanziellen Mitteln des Darlehensgebers so weit erhärten, dass sie die Qui ttung zu entkräften vermögen und sie diesen Nachweis nicht mehr zu erbringen vermag. Die nachgewiesene vollständige Mittellosigkeit des Schuldners und ei n Stun- dungsgesuch am Tag der Quittungsausstellung sowie zudem die gleichzeitige leichte Angetrunkenheit des Gläubigers werden in der Literatur als Umstände be- zeichnet, welche den Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Quittungsurkunde als erbracht erscheinen lassen (BK Weber, Art. 88 OR N 64 m.H. auf Rechber AR 1956 / 57 34 ff.). Selbst der Kläger behauptet nicht, diese Umstände seien hi er (einzeln oder gemeinsam) verwirklicht. Von einer vollständigen Mittellosigkeit des Schuldners kann auch nach sei ner D arstellung kei ne Rede sein.
E._____ war damals laut Angaben des Beklagten ... [Berufsbezei chnung] (Prot. VI S. 60) und gemäss eigenen Angaben ist er seit ... Parlamentarier (Prot. VI S. 66). In dieser Position steht er unter besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit. Die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse in einem Vermögensausweis (act. 3/19 und act. 53/62) ist Ausdruck davon. Ziel dieser Vorschrift dürften die Herstellung von Transparenz über Interessenbindungen und die Bekämpfung von Korruption sein. Falsche Angaben werden zwar mit Strafe bedroht, aber allem Anschei n nach handelt es sich um eine Selbstdeklaration, die von kei ner unab- hängigen Stelle auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft wird. Für das vo rliegende Verfahren ist dieses Dokument nur von beschränkter Aussagekraft. Der Umstand, dass im ersten Vertragsentwurf vom 17. August 2010 noch jemand anderes als Darlehensgeber vorgesehen war, wie der Kläger selbst einräumt (act. 42 S. 14 Rz. 78 m.H. auf act. 43/25), deutet darauf hin, dass es nicht auf die Person des Darlehensgebers ankam, was zu einem Treuhandverhältnis passen würde, bei dem die Mittel per definitionem aus einer anderen Quelle stammen. Auch wenn E._____ vielleicht ni cht selbst über liquide Mittel in entsprechender Höhe verfügte, ist mi t Bli ck auf sei ne Stellung i n der rumäni schen Gesellschaft (vgl. oben) ohne Weiteres davon auszugehen, dass er in der Lage war, Mittel in der erforderlichen Höhe erhältlich zu machen. Davon ging anscheinend auch der Kläger aus, wie der Umstand zeigt, dass er mit ihm einen solchen Vertrag ab- schloss. Es gelingt dem Kläger daher nicht, mit seinen Vorbringen zu den finanziellen Ver- hältni ssen von E._____, den vom Beklagten mit der im Vertrag enthaltenen Quit- tung geführten Beweis der Übergabe des Darlehens zu entkräften. 11. Der Kläger beschäftigt sich i n der Berufung vor allem mit dem von der Vor- instanz zur Übergabe der Darlehenssumme durchgeführten Beweisverfahren. Er weist auf Ungereimtheiten der beklagtischen Darstellung hin und zeigt insbeson- dere auf, wie der Beklagte seinen Standpunkt dem jeweiligen Stand des Verfah- rens angepasst habe (act. 160 S. 10 ff.). Ausserdem kritisiert er die vorinstanzli- che Würdigung der Zeugenaussagen (act. 160 S. 31 ff.).
Vorbehältlich einer Stellungnahme des Beklagten erscheinen diese Vorbringen zwar durchaus geeignet, Zweifel an der entsprechenden Darstellung des Beklag- ten zu wecken. D och auch wenn davon ausgegangen würde, es sei dem Beklag- ten ni cht gelungen, den Nachweis seiner Schilderung der Übergabe der Darle- henssumme zu erbringen und somit diesbezüglich Beweislosigkeit bestünde, än- derte si ch dadurch ni chts daran, dass der Kläger mit der Unterzeichnung des Dar- lehensvertrages bestätigte, die Darlehenssumme erhalten zu haben, was nach dem Gesagten genügen muss. Mit der Bedeutung dieser Bestätigung wie auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum geltend gemachten Irrtum setzt sich der Kläger i n der Berufung nicht auseinandersetzt, wie oben erwähnt (vgl. oben 7). Auch wenn di e Ei nwände des Klägers zu r Beweiswürdigung der Vorinstanz zuträ- fen, wögen diese nicht so schwer, dass sie das im Vertrag enthaltene Zugeständ- nis, die Darlehenssumme erhalten zu haben, zu entkräften vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Würdigung der vom Beklagten für den ihm auferlegten Beweis der Übergabe der Darlehenssumme angebotenen Be- weismittel (vgl. act. 112 S. 2 ff.) einzugehen, da die Klage nach dem Gesagten auch dann abzuweisen wäre, wenn dem Beklagten dieser Beweis nicht geli ngt und mit Bezug darauf Beweislosigkeit besteht. 12. Demnach ist die Berufung des Klägers abzuweisen und das Urteil der Vor- i nstanz, das die Aberkennungsklage abweist, vollumfänglich zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Parteientschädigung ist keiner Partei zuzusprechen, dem Kläger nicht wegen Un- terliegens, dem Beklagten mangels erheblicher Aufwendungen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Dezember 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 35'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage des Doppels von act. 160 und act. 161/2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'803'080.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. i ur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: