Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. A. Götschi Urteil vom 9. März 2017
i n Sachen
Stadt Bülach, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch A._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung (Parteientschädigung)
Beschwerde gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. November 2016; Proz. CG140030
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. November 2016 (act. 72 = act. 76 = act. 78, nachfolgend act. 78) hiess die Vorinstanz die Forderungsklage der Klägerin und Beschwerde- führeri n (nachfolgend: Beschwerdeführerin) praktisch vollumfängli ch gut bzw. wies diese lediglich im Mehrbetrag von Fr. 20.– ab (vgl. act. 78 S. 28, Dispositiv- Ziffer 1). Sie verpflichtete dabei den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfol- gend: Beschwerdegegner), der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 900.– zu bezah- len. Gleichzeitig nahm sie davon Vormerk, dass der Beschwerdegegner im Be- schluss vom 25. Juni 2015 verpflichtet worden war, der Beschwerdeführeri n ei ne Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen (vgl. act. 78 S. 28, Dispositiv- Ziffer 4). 1.2 Gegen das Urteil vom 15. November 2016 legte die Beschwerdeführerin rechtzeitig (Postaufgabe am 13. Januar 2017) ein Rechtsmittel mit folgenden An- trägen ein (vgl. act. 73 i.V.m. act. 75 S. 2): "Die in Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. November 2016 (Geschäfts-Nr. CG140030-C/U) zugesprochene Prozessentschädigung von CHF 2'000.– sei auf CHF 7'150.– zu erhö- hen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten." 1.3 Die Beschwerdeführerin bezeichnete dieses Rechtsmittel als "Berufung" (vgl. act. 75 S. 1). Da der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde an- fechtbar ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO), das Rechtsmittel vorlie- gend jedoch i nnert der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schri ftli ch und begründet (vgl. act. 75) eingerei cht wurde, und di e unri chti ge Be- zeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, ist die "Berufung" als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführeri n leistete den ihr auferlegten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– (vgl. act. 79) rechtzeitig (vgl. act. 81). Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-73). Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde verzi chtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.1 Mit der Beschwerde gegen den Kostenentscheid können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl über- legten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3). Mit anderen Worten ist nur i n ei ndeuti gen Fällen von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung einzu schrei ten (BK ZPO-S TERCHI, Bern 2012, Art. 320 N 3). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3 f.). 3.1 Die Vorinstanz hatte im Endentscheid über die Prozesskosten zu entschei- den (Art. 104 Abs. 1 ZPO) und diese der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozesskosten zählt neben den Gerichtskosten auch die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Eine Partei ist nicht berufsmässig vertreten, wenn sie keinen Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO hat (vgl. ZK ZPO-S UTE R/VON HOLZE N, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 35). Im vorliegenden Verfahren waren zur berufsmässigen Vertretung lediglich Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin liess sich durch lic. iur. A._____ vertreten, welche ab 1. Februar 2013 bei ihr als Rechtsberaterin im Stundenlohn angestellt war (vgl. act. 26 S. 2 E. 3 i.V.m. act. 23). Die Beschwerdeführerin war somi t ni cht berufsmässig vertreten (vgl. act. 26 S. 3 E. 5 f.) und macht dies auch nicht geltend. Vielmehr verlangt sie eine Erhöhung der Umtriebsentschädigung, zumal der Beizug eines
Mitarbeiters des Rechtsdienstes einen begründeten Fall für eine Umtriebsent- schädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstellt (vgl. auch ZK ZPO- SUTE R/VON HOLZE N, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 42; BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl. 2013, Art. 95 N 21; BGer 1P.68/2007 vom 17. August 2007 [in BGE 133 II 321 nicht publizierte] E. 5 m.H. auf weitere Entscheide). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bezifferte die verlangte Umtriebsentschädi gung vor Vorinstanz ni cht, sondern beantragte diesbezüglich ledi gli ch di e Guthei ssung der Klage "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten", ob- wohl sie eine Kostennote hätte einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die unterlassene Beziffe- rung der Umtriebsentschädigung zwar ni cht. Wi rd jedoch auf eine ausdrückliche Bezifferung verzichtet, ist die Entschädigung ermessensweise vom Gericht fest- zusetzen. Dabei besteht für die betreffende Partei das Risiko, dass ihr nicht alle Auslagen oder Aufwendungen erstattet werden (vgl. BGE 140 III 448, E. 3.2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz setzte somit zu Recht ei ne Umtriebsentschädi gung ermessens- weise fest. 3.2.2 Bei der Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO si nd grundsätzli ch Bi llig- keitsüberlegungen in den Vordergrund zu rücken (vgl. BK ZPO I-S TERCHI, Bern 2012, Art. 95 N 16). Bei angestellten Vertretern ist auch im Auge zu behalten, dass "Ohnehin-Kosten" nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (vgl. KUKO ZPO-S CHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 95 N 34) und gar ni cht erst in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen. 4. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz betreffend die ermes- sensweise auf Fr. 2'000.– festgesetzte Umtriebsentschädigung aus (vgl. act. 78 S. 27 E. 4.4), die Beschwerdeführerin sei durch eine interne Rechtskonsulenti n vertreten worden, weshalb die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) keine Anwendung finde. Da die Rechts- konsulentin eine Rechtsschrift habe ausarbeiten, an zwei Verhandlungen habe
teilnehmen sowie Parteivorträge habe halten müssen, und das Verfahren in tat- sächli cher und rechtli cher Hi nsi cht nicht einfach gewesen sei, rechtfertige sich ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'000.–. Gleichzeitig merkte sie im Urteilsdisposi- ti v vor, dass der Beschwerdegegner bereits mit Beschluss vom 25. Juni 2015 ver- pflichtet worden war, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen (vgl. act. 78 S. 28, Dispositiv-Ziffer 4). 5. Die Beschwerdeführerin rügt i n i hrer Beschwerde sinngemäss, die ange- fochtene Parteientschädigung sei in Verletzung von Recht festgesetzt worden und/oder ni cht angemessen (vgl. act. 75 S. 2 ff.). 5.1 In erster Linie führt si e aus, die Juristin des Rechtsdienstes der Abteilung Soziales und Gesundheit habe gemäss den Zeitrapporten für den vorliegenden Fall insgesamt 65 Stunden aufgewendet, welche zu einem Stundenansatz von Fr. 110.–, und somit mit insgesamt Fr. 7'150.–, z u entschädigen seien (act. 75 S. 2); damit seien nur die unbedingt notwendig investierten Arbeitsstunden abge- deckt (act. 75 S. 3). Wie oben dargelegt (vgl. Erw. 3.2.1), setzte die Vorinstanz die Entschädi gung mangels Bezifferung des Entschädigungsantrags der Beschwerdeführerin zu Recht nach Ermessen fest. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesen Antrag nun konkret beziffert und begründet, handelt es si ch um Noven, die im Beschwerdeverfahren unzulässi g und deshalb ni cht zu beachten si nd (vgl. Erw. 2.2). 5.2 Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner wäre verpflichtet worden, ihr eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 26'000.– zuzügli ch MWSt – wie vom gegnerischen Rechtsanwalt beantragt – zu bezahlen, wenn sie einen Anwalt beigezogen hätte und dieser nach Anwaltstarif entschädigt worden wäre (act. 75 S. 2 f.). Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin damit geltend, es rechtfertige sich vor diesem Hintergrund die Zusprechung ei ner höheren Umtriebsentschädigung. Dieser Einwand kann in Bezug auf die Festle- gung der Höhe der Umtriebsentschädigung jedoch aus folgenden Überlegungen nicht massgebend sein:
5.2.1 Zum einen steht es grundsätzlich jeder Partei frei, unter Inkaufnahme des entsprechenden Kostenrisikos einen Rechtsanwalt beizuziehen (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO), der nach den kantonalen Tarifen zu entschädigen wäre. Wird eine Partei jedoch von einem juristischen Mitarbeiter i hres Rechtsdienstes im Prozess vertreten, kann – wie oben dargelegt – nur eine angemessene Umtriebsentschä- digung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht werden. Diese stellt keinen Ersatz für vermiedene Vertretungskosten dar, sondern ist vom Gesetzgeber i n erster Linie als ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person gedacht (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7293). 5.2.2 Zum anderen ist im vorliegenden Fall, wie die Vori nstanz ri chti g erwog (vgl. act. 78 S. 27 E. 4.4), die kantonale Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) nicht anwendbar. Der Vergleich der Beschwerdeführerin mit der Situation des Be- schwerdegegners, der durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und dem bei ande- rem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Entschädigung nach dem An- waltstarif zuzusprechen gewesen wäre, verfängt damit zum vornherein ni cht (vgl. auch Urteil des BGer 4D_54/2016 vom 2. November 2016, E. 4.3.5). Im Üb- rigen auch deshalb nicht, weil die Entschädigung in der Höhe von Fr. 26'000.– von RA X._____ lediglich beantragt wurde, und offen bleiben kann, welche Ent- schädigung i hm von der Vorinstanz bei anderem Ausgang des Verfahrens tat- sächlich zuzusprechen gewesen wäre. 5.2.3 In Fällen, i n welchen ei n Rechtsanwalt als Organ oder als Angestellter (namentli ch ei ner Rechtsabteilung) eine juristische Person vertritt, ist ihm zwar auch (nur) eine Umtriebsentschädigung ex aequo et bono zu zu spreche n. Gemäss bisheriger Praxis wird die Entschädigung zwar nach Anwaltstarif berechnet, aber, da Instruktion und Verkehr mit dem Rechtsvertreter entfallen, deutlich reduziert (vgl. ZK ZPO-S UTE R/VON HOLZE N, 3. Aufl. 2016, Art. 95 N 42 m.w.H.; BSK ZPO- RÜEGG, 2. Aufl. 2013, Art. 95 N 22; vgl. OGer ZH PF160022 vom 26. Septem- ber 2016, E. 4.3.2). Diese Praxis auch auf Fälle – wie den vorliegenden – anzuwenden, i n welchen ein juristischer Mitarbeiter ohne Anwaltspatent als Angestellter (namentlich einer Rechtsabteilung) einer Partei diese vertritt, ist nicht angezeigt. D enn ei ne hi lfswei-
se Heranziehung der Anwaltsgebührenverordnung zur Festlegung einer Partei- entschädigung i st nur i n den Fällen gerechtfertigt, in welchen der angestellte Ver- treter auch im Monopolbereich tätig sei n könnte, und dort für die gleiche Arbeit in demselben Fall eine Parteientschädigung gestützt auf die kantonalen Tarife gel- tend machen könnte. Würde der angestellte Vertreter in diesen Fällen selber tätig (bzw. kein externer Rechtsanwalt mit der Sache betraut) und in der Folge lediglich mit einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei entschädigt werden, würde diese Kosteneinsparung letztlich nicht honoriert bzw. ein Anreiz geschaffen, die Parteivertretung einem auf Mandatsbasis tätig werden- den Rechtsanwalt zu übertragen oder die Parteivertretung (vorübergehend) als Mandatsverhältnis auszugestalten. 5.2.4 Aus dem von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleich mit der vom gegnerischen Rechtsanwalt vor Vorinstanz beantragten Parteientschädigung kann si e somit nichts für ihre Position ableiten. 5.3 Zur Begründung bringt die Berufungsklägerin des Weiteren vor, die zuge- sprochene Parteientschädigung von Fr. 2'000.– komme einer Missachtung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 BV gleich, da die in einem Pro- zess vollständig obsiegende Partei für i hre Vertretung schli essli ch i m Wesentli- chen selbst aufkommen müsse (act. 75 S. 3). Diese Rüge stösst ins Leere. Verfassungsrechtlich ist ni cht ei nmal ei n Anspruch auf Entschädi gung ei nes Rechtsvertreters im Falle des Obsiegens anerkannt (vgl. BGE 117 V 401 E. II/1 b , 403 ff.). Und das eidgenössische Zivilprozessrecht sieht lediglich in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung vor, wenn eine Partei nicht berufsmässig ver- treten ist, und auch dann nur eine "angemessene" (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Da- her i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern der Anspruch auf ei n fai res Verfahren gemäss Art. 29 BV missachtet worden sein soll. 5.4 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin ins Feld, die zugesprochene Pro- zessentschädigung halte auch im Vergleich mit einem anderen, ebenfalls vor Vor- i nstanz geführten Prozess nicht Stand: In jenem Verfahren mit der Geschäfts- Nr. CG130007-C/U in Sachen Stadt Bülach als Klägerin gegen C._____ (sel.) als
Beklagte, sei die Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'000.– zu bezahlen, wobei jenes Verfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2013 als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben worden sei (act. 75 S. 3). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die in jenem Verfahren festgelegte Prozessentschädi gung ni cht Prozessgegen- stand ist . Vielmehr müsste sie darlegen, inwiefern die im vorliegenden Verfahren angefochtene Parteientschädigung Recht verletzt und/oder unangemessen ist. Nach dem Gesagten gelingt ihr dies jedoch ni cht. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vori nstanz festgesetz- te Parteientschädigung von Fr. 2'000.– nach dem Gesagten weder Recht verletzt noch unangemessen erschei nt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 6.1 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Streitwert und werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Die Be- schwerdeführerin beantragt eine Erhöhung der erstinstanzlich mit Urteil vom 15. November 2016 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auf Fr. 7'150.–. Der Streitwert beträgt somit Fr. 5'150.–. Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG rechtfertigt es sich, die Ent- scheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin vollumfängli ch unterliegt, si nd ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss i n glei cher Höhe zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2 Mangels entstandener Umtriebe hat die Beschwerdeführerin den Beschwer- degegner ni cht zu entschädi gen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 75 inkl. Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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