Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw C . Funck Urteil vom 18. August 2017
i n Sachen
Verein A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. November 2016; Proz. CG120039
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 100'000.00 sowie CHF 220.00 Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbe- fehl vom 14. Februar 2011) des Betreibungsamtes Zürich 2 zu beseitigen und dem Kläger definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten."
Urteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. November 2016: (act. 101 = act. 107 = act. 108; nachfolgend zitiert als act. 108) 1. Der Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger CHF 100'000.– sowie CHF 220.– für den Zahlungsbefehl zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2011) aufgeho- ben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 11'600.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen CHF 1'460.– (Gutachten). 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet, vorab mit dem Vorschuss des Beklag- ten. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 23'100.– (zuzügli ch Mehrwertsteuer von 8%) zu bezahlen sowie die Kosten des Schli chtungsverfa hre ns von CHF 760.– zu ersetzen. Zudem hat er dem Kläger den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 7'560.– zu erset- zen. 5./.6.[Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 106 S. 2):
"Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2016 aufzuheben, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8 % Mehrwert- steuer) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Ausgangslage 1.1. Der am 23. Oktober 2003 gegründete Beklagte und Berufungskläger (nach- folgend: Beklagter) ist ein Verein mit dem gemeinnützigem Zweck, Insti tuti one n zu unterstützen, die sich der Bildung der ... Jugend [Angehörige eine Religion] wid- men, insbesondere den Verein "Vereinigung C." (nachfolgend: C.). Um die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel zu be- schaffen, beabsichtigte der Beklagte, Liegenschaften zu erwerben und aus deren Vermietung Erträge zu erwirtschaften. Im Jahr 2004 bot sich i hm die Gelegenheit, die Liegenschaft an der D.-Strasse 1/2 i n E. für ei nen Prei s von Fr. 3'160'000.– zu kaufen. Am 16. August 2004 erfolgte die Unterzeichnung und öffentli che Beurkundung eines entsprechenden Kaufvertrages. D i e Fi nanzi erung sollte durch eine Hypothek der F._____ [Bank] von Fr. 2'540'000.– und Ei genmit- tel von Fr. 620'000.– erfolgen, wobei letztere bis spätestens am 27. Oktober 2004 aufgebracht sein mussten. Die Eigentumsübertragung war auf den 1. November 2004 vereinbart. 1.2. Um das Eigenkapital aufbringen zu können, schloss der Beklagte verschie- dene Darlehensverträge über insgesamt Fr. 520'000.– ab. Die restlichen Fr. 100'000.– erhältli ch zu machen, erwies sich als schwierig. Am 21. Oktober
2004 war der Betrag noch nicht auf das für die Transaktionen im Zusammenhang mit der Liegenschaft bestimmte Konto des Beklagten bei der F._____ [Bank] überwiesen. Am 25. Oktober 2004 zahlte schliesslich der damalige Präsident des Beklagten, G., Fr. 100'000.– auf das fragliche Konto ein. 1.3. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) stellt sich auf den Standpunkt, bei diesen Fr. 100'000.– handle es sich um ein Darlehen, welches er dem Beklagten gegeben habe. G., sein Schwiegersohn, sei damals an ihn gelangt und habe ihn um finanzielle Unterstützung gebeten. Dies, weil der Kläger zu dieser Zeit über einen Betrag von Fr. 100'000.– verfügt habe, der von Ver- wandten und Freunden für seine kranke Nichte H._____ gespendet worden sei, in absehbarer Zeit aber nicht für den ursprünglich vorgesehenen Zweck habe ge- braucht werden können. Am 15. November 2004 habe der durch G._____ vertre- tene Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Darlehensvertrag über den Be- trag von Fr. 100'000.– abgeschlossen, welcher die entsprechende, kurz vor oder am 25. Oktober 2004 mündlich getroffene Vereinbarung festhalte. 1.4. Der Beklagte hingegen bestreitet den Darlehensvertrag. Er ist der Ansicht, es habe sich beim von G._____ überwiesenen Betrag um eine Schenkung von G._____ an den Beklagten gehandelt. 2. Prozessgeschichte 2.1. Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, erhob der Kläger am 30. März 2012 Klage bei der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren (act. 2). Nach Durch- führung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 15. November 2016 gut (act. 108). 2.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Januar 2017 fristgerecht (vgl. act. 103) Berufung, wobei er die aufgeführten Anträge stellte (act. 106). Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 wurde ihm eine Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses angesetzt (act. 109), welcher rechtzeitig einging (act. 111).
2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-104). D as Ei nholen einer Berufungsantwort ist nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1), das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger ist zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II. Zur Berufung i m Ei nzelnen 1. Erwägungen der Vorinstanz, Parteistandpunkte und Vorgehen 1.1. Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit der Frage der Aktivlegitimation. Ausgehend davon, der Darlehensvertrag vom 15. November 2004 sei seitens des Klägers unter seinem Namen mit dem Zusatz "i.A Fam I." abgeschlossen worden, prüfte die Vorinstanz, ob der Kläger in eigenem oder fremdem Namen gehandelt habe. Sie kam zum Schluss, der Kläger habe als indirekter Stellvertre- ter gehandelt, weshalb die Aktivlegitimation zu bejahen sei (act. 108 E. V.5-7). 1.2. Unter Würdigung der offerierten Beweismittel gelangte die Vorinstanz so- dann zum Schluss, der Kläger könne den Abschluss des Darlehensvertrages vom 15. November 2004 mit dem Beklagten über Fr. 100'000.–, der eine im Oktober 2004 getroffene mündliche Vereinbarung festhalte, nachweisen. Ebenso sei die Bezahlung der Darlehensvaluta vo m 25. Oktober 2004 durch G. an den Be- klagten bewiesen. Gemäss dem Vertrag vom 15. November 2004 sei di e Rück- zahlung des Darlehens am 17. November 2009 fällig geworden. Der Kläger sei damit zur Rückforderung berechtigt (act. 108 E. VI). Ferner prüfte die Vorinstanz, ob die Überweisung der Fr. 100'000.– am 25. Oktober 2004 eine Schenkung von G._____ an den Beklagten dargestellt habe. Sie befand jedoch, es gelinge dem Beklagten nicht, dies nachzuweisen (act. 108 E. VII). 1.3. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei ni cht akti vlegitimiert. Weil er den – grundsätzlich bestrittenen – Darlehensvertrag vom 15. November 2004 in Vertretung eines Personenkreises abgeschlossen habe, der im Vertrag mit "Fam I._____" umschrieben werde, stehe ein allfälliger Rückforderungsanspruch dieser
Personenmehrheit gemeinsam und nicht dem Kläger alleine zu. Ei ne indirekte Stellvertretung habe nicht bestanden (act. 106 Rz 12 und 15 ff.). 1.4. Eventualiter bestreitet der Beklagte auch das Bestehen eines Darlehens- vertrages. Die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz rügt er nicht, bringt aber diverse Einwände gegen ihre Beweiswürdigung vor und macht mithin eine unrich- tige Sachverhaltsfeststellung geltend (act. 106 Rz 13 und 32 ff.). Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, er habe nachgewiesen, dass es sich beim am 25. Okto- ber 2004 von G._____ überwiesenen Betrag um eine Schenkung an den Beklag- ten gehandelt habe. Die Vorinstanz habe auch hier die Beweise falsch gewürdigt und den Sachverhalt falsch erstellt (act. 106 Rz 50 ff.). 1.5. Das Berufungsverfahre n ist ein eigenständiges Verfahren, das in aller Re- gel als reiner Aktenprozess geführt wird (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allfälligen Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret da- gegen vorgebrachter Beanstandungen (sog. Begründungsobliegenheit; vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Im Folgenden ist entsprechend zu ver- fahren, wobei i n Anlehnung an den Aufbau des angefochtenen Entscheides zu- nächst auf die Aktivlegitimation des Klägers einzugehen ist und hernach auf die Frage, ob eine Schenkung oder ein Darlehen vorliegt. 2. Aktivlegitimation 2.1. Dass die Aktivlegitimation des Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren umstri tten war, liegt wie bereits erwähnt daran, dass der Darlehensvertrag vom 15. November 2004 sowohl bei der Parteibezeichnung als auch bei der Un- terschrift nach dem Namen des Klägers den Zusatz "i.A Fam I._____" enthält (act. 4/16), was als solches unbestritten ist (vgl. etwa act. 108 Rz V.1-3 sowie act. 106 Rz 16). Während der Kläger sich diesbezüglich aber auf den Standpunkt stellte, er sei den Vertrag in eigenem Namen eingegangen, der Zusatz solle bloss klarstellen, dass sich die als Darlehen gegebene Summe aus von i hm für sei ne kranke Nichte gesammelten Spendengeldern zusammensetze (Prot. V I S. 14 und act. 38 Rz 40), war und i st der Beklagte der Ansicht, der – grundsätzlich bestritte-
ne – Darlehensvertrag sei vom Kläger im Auftrag bzw. als Vertreter eines Perso- nenkreises abgeschlossen worden, der im Vertrag mit "Fam I." umschrie- ben werde (act. 15 S. 12, act. 43 S. 16 und act. 106 Rz 12 und 16). 2.2. Die Vorinstanz hielt nach dem Darlegen zutreffender rechtlicher Ausfüh- rungen zur Aktivlegitimation (act. 108 E. V.4), auf welche verwiesen werden kann, zunächst fest, der Zusatz "i.A Fam I." weise bei einer rein sprachlichen Aus- legung darauf hin, der Kläger habe ni cht (nur) i n ei genem Namen gehandelt (act. 108 E. V.5). Sie prüfte daher in der Folge, ob der Kläger für ei nen D ri tten, sei es als Stellvertreter, sei es als einfacher Gesellschafter, oder in eigenem Namen, etwa als Treuhänder, gehandelt habe (vgl. act. 108 E. V.5-7). 2.3. Gemäss dem Beklagten würde die sei ner Mei nung nach zutreffende Über- legung der Vori nstanz zur sprachli chen Auslegung für eine Verneinung der Aktiv- legitimation bereits genügen (act. 106 Rz 17). Dem i st ni cht zuzusti mme n. Die Abkürzung "i.A." bedeutet in der Regel "im Auftrag", was gemäss den Parteien vorliegend auch so gemeint war (vgl. Prot. V I S. 44 f. und act. 106 Rz 16). Dieser Ausdruck weist sprachlich lediglich darauf hin, dass der Vertragsschliessende von einem Dritten beauftragt wurde, den fraglichen Vertrag einzugehen. Ob er dies in fremdem oder eigenem Namen tat, ist anhand der übrigen Umstände abzuklären, wie dies die Vorinstanz richtig tat. Hätten die Parteien eine Vertretung und damit ein Handeln in fremdem Namen klar zum Ausdruck bringen wollen, wäre das Kür- zel "i.V." – "i n Vertretung" – angebracht gewesen. 2.4.1. In fremdem Namen – das sah die Vorinstanz richtig – hätte der Kläger als direkter Stellvertreter für die einzelnen Familienmitglieder handeln können oder – wenn die Personengemeinschaft "Familie" eine einfache Gesellschaft dargestellt hätte – als sie vertretender Gesellschafter. Letzteres verneinte die Vorinstanz je- doch zu Recht (act. 108 E. V.5.4.1-2), was der Beklagte auch nicht bestreitet (act. 106 Rz 27). Die Variante der direkten Stellvertretung verwarf die Vorinstanz sodann ebenfalls: Wegen der Unbestimmtheit des Begriffs "Familie" (vgl. hi erzu act. 108 E. V.5.2.2-3) wäre unklar, wer die vertretenen und verpflichteten Perso- nen wären und bei wem folglich die Wirkungen einer Vertretungshandlung des Klägers eingetreten wären. Zudem hätten die Spender mit der Spende ihre Be-
rechtigung am gespendeten Geld aufgegeben und somit nicht mehr in Form einer Darlehensgewährung darüber verfügen können (act. 108 E. V.5.3.2). 2.4.2. Gegen die erste Überlegung wendet der Beklagte ein, dass die "Familie" namentli ch nicht bekannt sei, spreche nicht dagegen, dass der Kläger den Darle- hensvertrag als Stellvertreter dieser Personenmehrheit abgeschlossen habe (act. 106 Rz 27). Dies ist wohl ei ne theoretische Möglichkeit. Im Lichte der allge- meinen Lebenserfahrung erscheint der übereinstimmende Wille zur direkten Stell- vertretung durch den Kläger für nicht genannte Personen allerdings sehr unwahr- schei nli ch. So ist es nur schwer vorstellbar, dass der Beklagte bei einem Vertrag, bei dem es um Fr. 100'000.– gi ng, die zudem nach Ablauf der Vertragsdauer zu- rück zu bezahlen si nd, darauf verzichtete zu wissen, mit wem genau er diesen Vertrag schloss ─ es sei denn, er hätte bereits vorgehabt, die Rückzahlung der- einst davon abhängig zu machen, dass im Einzelnen nachgewiesen werde, wer zu den Fr. 100'000.– in welcher Höhe beigetragen hatte. Das aber wäre offenbar treuwidrig. 2.4.3. Zur zwei ten Argumentation der Vorinstanz macht der Beklagte geltend, da- bei handle es sich um eine Fehlüberlegung. Die Familienangehörigen hätten die Spenden nicht dem Kläger zukommen lassen wollen und ihm demnach keine Gelder zu Eigentum und zur freien Verfügung übergebe; vielmehr seien die Be- träge dem Kläger lediglich zur Aufbewahrung übergeben worden. Deshalb sei der Kläger auch gemäss seiner eigenen Aussage ohne Rückfrage bei den betroffenen Familienangehörigen nicht berechtigt gewesen, zu entscheiden, ob er dem Be- klagten ein Darlehen ausrichten dürfe. Auch habe der Kläger den Rückforde- rungsbetrag nie in seiner Steuererklärung als eigenes Vermögen deklariert. Da- rauf angesprochen habe er anlässlich seiner persönlichen Befragung ausdrücklich gesagt, "weil mir das Geld nicht gehörte". Damit sei offenkundig, dass die Spen- der mit der Geldhingabe keinesfalls ihre Rechte bezüglich der korrekten Verfü- gung über diese Geldmittel preisgegeben hätten (act. 106 Rz 25).
2.4.4. Wie der Kläger an der Darlehenssumme berechtigt war, ist grundsätzli ch ni cht relevant, setzt der Darlehensvertrag doch nicht voraus, dass der Darlehens- geber Eigentümer der Darlehensvaluta ist. Er ist lediglich zur Übertragung des Ei- gentums daran verpflichtet (vgl. Art. 312 OR) und kann si ch zur Hingabe der Dar- lehenssumme auch Dritter bedienen (vgl. Art. 68 OR), wobei das interne Verhält- nis zwischen dem Darleiher und dem Dritten (Erfüllungsgehi lfe n) für den Borger unerhebli ch i st. Als solche kann die Berechtigung des Klägers an den gespende- ten Beträgen damit nicht zwingend für oder gegen eine Stellvertretung sprechen. Als Indiz kann sie jedoch durchaus in die Beurteilung miteinbezogen werden. 2.4.5. Werden wie vorliegend unentgeltli ch Geldbeträge an eine Person überge- ben, damit diese sie einem Dritten weitergibt, für den sie gedacht sind (vgl. etwa act. 2 Rz 18 und Prot. VI S. 20 f.), so kommt eine rechtliche Qualifikation als Schenkung mit Auflage im Sinne von Art. 245 Abs. 1 OR i n Betracht oder eine als Treuhandvertrag, der meistens einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR dar- stellt (vgl. BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 394 N 11 f. m.w.H.; vgl. auch act. 108 E. V.6 und V.7 sowie E. II. 2.5.1-4). Bei beiden Varianten wäre der Kläger Eigentümer des gespendeten Geldes geworden und hätte somit darüber in eige- nem Namen verfügen können (ebenso act. 108 E. V.7). Eine gegen die vertragli- che Vereinbarung – sei es eine Schenkung oder ein Auftrag – verstossende Ver- wendung der Summe durch den Kläger hätte zu ei ner Pfli chtverletzung gegen- über den Spendern bzw. Auftraggebern geführt, jedoch das eingegangene Rechtsgeschäft mit dem Beklagten nicht ungültig gemacht, weil der Kläger über eine sogenannte überschiessende Rechtsmacht verfügt hätte und nach aussen beliebig hätte verfügen können (vgl. hi nsi chtli ch des Auftrages BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 394 N 12 f. m.w.H.). Dass der Kläger bei den betreffenden Fa- milienangehörigen Rücksprache nahm um abzuklären, ob er das gespendete Geld für eine bestimmte Zeit anderweitig einsetzen durfte, passt somit i m Si nne einer obligatorischen Verpflichtung durchaus ins Bild und bedeutet ni cht, dass der Kläger anschliessend den Darlehensvertrag ni cht in eigenem Namen ei ngi ng. Vielmehr sprechen beide Varianten gegen eine direkte Stellvertretung.
2.4.6. Der Umstand, dass der Kläger die Fr. 100'000.–, die möglicherweise i n seinem Eigentum standen (vgl. jedoch E. II. 2.5.4), nicht versteuerte (vgl. Prot. V I S. 24), lässt sich damit erklären, dass das Geld dem Kläger seiner Ansicht nach "nicht gehörte" (vgl. Prot. V I S. 24). Der Kläger scheint (wie auch der Beklagte) als rechtli cher Laie über die genaue rechtliche Bedeutung seiner Handlungen im D unkeln gewesen zu sei n. Da es aber kei nen Ei nfluss auf di e rechtli che Quali fi ka- tion eines Rechtsgeschäftes hat, wie Laien dieses einstufen, bedeutet die man- gelnde steuerliche Deklaration nicht, dass die Gelder tatsächlich ni cht i ns Ei gen- tum des Klägers übergegangen waren oder dass keine Schenkung oder kein Auf- trag vorlag. Folglich lassen sich auch aus den Steuererklärungen des Klägers keine Schlüsse ziehen, die für ei n Handeln i n fremdem Namen sprechen. Zu- sammenfassend sprechen die vorliegenden Indizien somit gegen eine direkte Stellvertretung, wie die Vorinstanz richtig erkannte. 2.5.1. Die Vorinstanz ging schliesslich noch auf das Handeln in eigenem Namen ein. Sie kam zum Ergebnis, der Kläger habe hinsichtlich der gespendeten Gelder eine treuhänderische Stellung innegehabt. Folglich habe er dem Beklagten das Darlehen in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Risiko der Spender gewährt (act. 108 E. V.6.1). An der treuhänderischen Stellung des Klägers vermöge so- dann ni chts zu ändern, dass er die gespendeten Gelder jeweils seinem Vermö- gensverwalter G._____ übergeben habe, der sie auf ein auf sei nen Namen an- statt auf ei n auf den Namen des Klägers lautendes Konto einbezahlt habe. G._____ habe damit seinerseits gegenüber dem Kläger eine treuhänderische Stellung innegehabt und sei verpflichtet gewesen, diesem den entsprechenden Betrag auf Verlangen zur Verfügung zu halten (act. 108 E. V.6.2). 2.5.2. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses und die Erwägung, wonach der Kläger in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Spen- der ein Darlehen gegeben habe. In diesem Fall wäre der Zusatz "i.A Fam I._____" entbehrlich gewesen; der Kläger hätte nur dann in eigenem Namen gehandelt, wenn der Darlehensvertrag keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthal- ten hätte. Sodann hätte der Kläger bei Annahme einer indirekten Stellvertretung
die Rückforderung der Darlehenssumme als Vermögen in seiner Steuererklärung deklarieren müssen (act. 106 Rz 30). 2.5.3. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich ein stimmiges Bild, wenn die rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und den einzelnen Spendern als Treuhandver- hältnis qualifiziert wird (vgl. E. II. 2.4.5). Weil es sich beim Treuhandverhältnis in der Regel um einen Auftrag handelt, würde auch die Verwendung der Abkürzung "i.A." passen. Dass der Zusatz "i.A Fam I." nicht nötig gewesen wäre, ist zwar richtig. Er kann im dargestellten Zusammenhang aber eben durchaus be- deuten, der Kläger habe offen deklarieren wollen, dass er die Zustimmung der Treugeber hatte, die eigentlich für einen anderen Zweck bestimmten Spenden- gelder für die Erfüllung des Darlehensvertrages verwenden zu dürfen (vgl. E. II. 2.1). Gerade angesichts der Tatsache, dass es sich beim Kläger um einen Laien handelt, darf der Umstand, dass das Aufführen der Abkürzung "i .A." ni cht erforderlich gewesen wäre, ni cht überbewertet werden. Hinsichtlich der Einwen- dungen des Beklagten betreffend die Steuererklärung i st sodann auf das vorhi n Erwogene zu verweisen (vgl. E. II. 2.4.6). Nach dem Gesagten ist es damit durch- aus naheliegend, von einem Treuhandverhä lt ni s zwischen den Spendern und dem Kläger auszugehen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, würde daraus fol- gen, dass der Kläger als indirekter Stellvertreter handelte und den Darlehensver- trag in eigenem Namen für fremde Rechnung – diejenige der Spender, welche ihm den Auftrag erteilten – abschloss. 2.5.4. Die vom Beklagten nicht spezifisch bestri ttenen Ausführunge n hi nsi chtli ch der Treuhandstellung von G. gegenüber dem Kläger sind im Übrigen eben- falls korrekt. Anzufügen ist, dass die gespendeten Gelder wohl zufolge Vermi- schung i ns Eigentum von G._____ übergingen. Dies, weil sie nicht hinreichend individualisiert wurden, sondern jeweils auf ein Konto überwiesen wurden, das auf den Namen G._____s lautete und über das dieser frei verfügen konnte (vgl. act. 108 E. VI2.1.6.2; vgl. BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 401 N 16 f.). Für die Hingabe der Darlehensvaluta durch den Kläger war es aber wie bereits er- wähnt nicht massgeblich, ob er Eigentümer der fraglichen Summe war, sondern lediglich, dass er das Eigentum daran verschaffte (vgl. E. II. 2.4.4).
2.6. Gesamthaft gewürdigt erschei nt es somi t schlüssi g, lebensnah und i nso- fern überzeugend, dass der Kläger den – bestrittenen – Darlehensvertrag als i ndi- rekter Stellvertreter und damit in eigenem Namen einging. Ob er im Verhältnis zu den Spendern berechtigt war, die von ihnen gespendeten Gelder als Darlehen zu geben, oder ob es nun Treuhandverhältnisse oder Schenkungen mit Auflagen wa- ren, braucht hi er ni cht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. auch act. 108 E. V.7). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aktivlegitimation des Klägers gegeben sei (act. 108 E. V.7), ist jedenfalls ni cht zu beanstanden. 3. Darlehen oder Schenkung Im Folgenden ist daher auf die Frage einzugehen, aus welchem Rechts- grund die von G._____ am 25. Oktober 2004 vorgenommene Überweisung von Fr. 100'000.– an den Beklagten erfolgte. In Frage kommt – dies hat die Vorinstanz ri chti g erkannt – entweder eine Schenkung oder aber ein Darlehen. Für das Vor- liegen einer Schenkung ist der Beschenkte behauptungs- und beweisbelastet (BSK OR I-Vogt/Vogt, 6. Aufl. 2015, Art. 239 N 44) – hier also der Beklagte, der vorbringt, es handle si ch um ei ne Schenkung von G._____ an i hn. Geli ngt i hm dieser Nachweis nicht, muss es sich – da im vorliegenden Verfahren keine weite- re Schenkung bzw. kein weiterer (vertraglicher) Grund für die Geldüberweisung behauptet wurde – um ein Darlehen handeln. Entsprechend liegt es dann am Klä- ger, seine Behauptung zu beweisen, wonach er dieses Darlehen gab, zumal für das Bestehen eines Darlehens, also insbesondere das Zustandekommen eines Darlehensvertrages, die Hingabe der Darlehensvaluta und die Entstehung der Rückerstattungspflicht, der Darleiher die Behauptungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa BSK OR I-Schärer/Maure nbrecher, 6. Aufl. 2015, Art. 312 N 11b). Nachfol- gend ist daher zunächst auf die behauptete Schenkung G._____s ei nzugehen und danach – sofern di e Schenkung zu vernei nen i st – darauf, ob ein Darlehen des Klägers vorliegt.
4.1. D i e rechtli chen Grundlagen zu Schenkungen wurden von der Vori nstanz korrekt dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 108 E. VII.1 und VII.1.1). Betont werden soll hier lediglich nochmals, dass ei ne Schenkung ei- nen (erkennbaren) Schenkungswillen voraussetzt, der nicht vermutet wird und folgli ch nachzuwei sen i st (BSK OR I-Vogt/Vogt, 6. Aufl. 2015, Art. 239 N 1 und 44). 4.2. Die Vorinstanz würdigte die vom Beklagten angerufenen Beweismittel und kam zum Schluss, damit werde die behauptete Schenkung nicht nachgewiesen (act. 108 E . V II.1 .2 und V II.2-3). Der Beklagte hält an seinem Standpunkt aber weiterhin fest (act. 106 Rz 50), weshalb auf die einzelnen Beweismittel und ihre Würdigung durch die Vorinstanz einzugehen ist, wobei jeweils die Ausführungen des Beklagten dazu zu berücksichtigen sind. 4.3. Vorauszuschicken ist, dass sich das Gericht gemäss Art. 157 ZPO seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise bildet. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschei nen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Solche entfernten "Rest-Zweifel" vermögen den Eintritt des Beweiserfolges nicht zu hi ndern, wenn si e je ei nzeln unerhebli ch si nd und auch gesamthaft nicht ins Gewicht fallen (vgl. auch ZK ZPO- Hasenböhler, 3. Aufl. 2016, Art. 157 N 22). 4.4. Zeugenaussage J._____ (a ct. 89) Gemäss der Vorinstanz kann den Aussagen der Zeugin J._____ ni chts entnommen werden, was die zu beweisende Schenkung unterstütze n würde (act. 108 E. V II.2 .2.3). Dies ist nicht zu beanstanden und der Beklagte wendet auch nichts dagegen ein.
4.5. Zeugenaussagen K._____ (act. 87)
4.5.1. Die Vorinstanz war der Ansicht, aufgrund ihrer Verbindungen zu C._____ und dem Beklagten seien die Aussagen der Zeugin K._____ mit grosser Zurück- haltung zu würdigen (act. 108 E. VII.2.2.1). Der Beklagte macht geltend, diese Annahme sei wi llkürli ch (vgl. act. 106 Rz 55 f.). Auf die Thematik braucht vorlie- gend nicht näher eingegangen zu werden: Es geht dabei um die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Der Glaubwürdigkeit eines Zeugen, die sich vor allem anhand seines Verhältnisses zu den Parteien und seines Verhaltens beurteilt, kommt aber im Vergleich zur Glaubhaftigkeit sei ner Aussagen nur ei n sehr geringes Gewicht zu (vgl. OGer ZH LB120011 vom 3. Dezember 2012 E. III.c.11c, S. 55f. m.w.H.). Oh- nehi n sind die Zeugenaussagen – wie sogleich zu zeigen sein wird – ni cht glaub- haft, und es kann daraus ni cht auf di e behauptete Schenkung geschlossen wer- den, weshalb es auf die Glaubwürdigkeit nicht weiter ankommt. 4.5.2. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen betrifft, so hielt die Vorinstanz zu Recht fest, die Zeugin K._____ habe ihre Kenntnisse – sofern sie sich noch erin- nere – vor allem vom Hörensagen und ni cht aus ei gener Wahrnehmung (act. 108 E. VII.2.2.1): Die Zeugin gab mehrfach an, nicht dabei gewesen und vor vollende- te Tatsache gestellt worden zu sein. Oft vermochte sie sich auch nicht oder nur vage zu erinnern (act. 87 S. 4 und 5). Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. act. 106 Rz 56) ist dies durchaus von Relevanz. Anders als der Beklagte dies sieht (vgl. act. 106 Rz 56), ist auch die Feststellung der Vorinstanz korrekt, die Zeugi n K._____ habe teilweise i n unklarer Wei se und auswei chend ausgesagt (act. 108 E. VII.2.2.1; vgl. etwa act. 87 S. 3, 5 und 6). Anzufügen ist, dass die Zeugi n auch widersprüchliche Angaben machte, vor allem indem sie einerseits erklärte, G._____ habe C._____ Fr. 100'000.– geschenkt, andererseits aber auch, die fragliche Schenkung sei an den Beklagten gerichtet gewesen (act. 87 S. 4 und 5). Somit kann keine Rede davon sein, dass die Zeugin K._____ klar und eindeu- tig erklärt habe, G._____ habe dem Beklagten eine Schenkung von Fr. 100'000.– gemacht, wie dies der Beklagte behauptet (act. 106 Rz 53). Im Übrigen sagte die Zeugin zum Tei l auch im Widerspruch zur Aktenlage aus, beispielsweise indem sie mit Nachdruck verneinte, den Brief vom 9. Februar 2010 unterzeichnet und von darin festgehaltenen Umständen gehört zu haben (act. 87 S. 5 und 6), obwohl sich auf dem fraglichen Schreiben ihre Unterschrift findet (vgl. act. 4/21). Die Aus-
sagen der Zeugin K._____ sind daher insgesamt als unzuverlässi g bzw. unglaub- haft zu qualifizieren und das Ergebnis der Vorinstanz, wonach aus i hren Zeugen- aussagen nicht abgeleitet werden könne, es habe tatsächli ch ei ne Schenkung stattgefunden (act. 108 E. VII.2.2.1), ist folgerichtig. Es kann nicht von einer un- haltbaren, unrichtigen und willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. act. 106 Rz 56) gesprochen werden. Wie sich das von der Zeugin verwendete englische Wort "donation" interpretieren lässt, worüber sich die Vorinstanz und der Beklagte un- einig sind (vgl. act. 108 E. VII.2.2.1 und act. 106 Rz 54), kann angesichts dieses Ergebnisses offen gelassen werden. 4.6. Zeugenaussage L._____ (act. 88) 4.6.1. Die Aussagen der Zeugin L._____ würdigte die Vorinstanz zufolge ihrer Verbi ndung zu C._____ mit einer gewissen Zurückhaltung (act. 108 E. VII.2.2.2), womit der Beklagte nicht einverstanden ist. Er bringt diverse Argumente für sei- nen Standpunkt vor (vgl. act. 106 Rz 57 f.), auf welche jedoch nicht näher einzu- gehen ist: Der Glaubwürdigkeit kommt wie bereits dargelegt eine eher zu ver- nachlässigende Bedeutung zu (vgl. E. II.4.5.1) und aus den Aussagen geht – was sogleich darzulegen sein wird – auch ni cht hervor, es sei mit der Überweisung von Fr. 100'000.─ im Oktober 2004 eine Schenkung vorgenommen worden. 4.6.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Zeugin L._____ spreche zwar von einer Schenkung G.s an den Beklagten, gehe aber davon aus, diese sei bereits bei der Gründung des Beklagten im Jahr 2003 erfolgt. Ein Zusammenhang mit der Überweisung vom Oktober 2004 sei nicht ersichtlich (act. 108 E. VII.2.2.2). Der Beklagte stört sich an dieser Schlussfolgerung. Dass sich jemand nach über zwölf Jahren ni cht mehr genau an den Zei tpunkt eri nnern könne, i n welchem ei ne Schenkung ausgerichtet worden sei, sei mehr als verständlich und vermöge die klare Aussage der Zeugin hinsichtlich des Schenkungscharakters nicht zu relati- vieren (act. 106 Rz 58). Dem ist insofern zuzustimmen, als es tatsächlich ver- ständli ch i st, wenn si ch ei ne Person nach vi elen Jahren ni cht mehr an D etai ls wie etwa ein genaues Datum zu erinnern vermag. Vorliegend ist es jedoch so, dass die Zeugin L. mehrfach und deutli ch ni cht bloss ei n ungefähres D atum (das Jahr 2003) angab, sondern auch den Anlass der mutmassli chen Schenkung –
nämlich die Gründung des Beklagten – nannte (act. 88 S. 3 f. und 5). Dass sie si ch an di esen ni cht mehr oder nur ungenau eri nnern konnte, i st weni g wahr- scheinlich, zumal die Zeugin auch auf Nachfrage hin ausdrücklich bei der ent- sprechenden Aussage blieb (vgl. act. 88 S. 5). Zudem vermochte sich die Zeugin auch an weitere Umstände in richtiger Weise zu erinnern. Dass sie ausgerechnet hi nsi chtli ch ei nes Kernpunktes mangels Eri nnerung ei ne unri chti ge Angabe ge- macht haben soll, ist entgegen dem Beklagten (vgl. act. 106 Rz 58) ni cht nach- vollziehbar. Weil die Zeugin L._____ auch ausführte, von ei ner wei teren Schen- kung habe sie nie etwas gehört (act. 88 S. 5), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich aus i hren Aussagen ni chts hi nsi chtli ch der Überweisung vom 25. Oktober 2004 ableiten lässt. 4.6.3. Ergänzend anzufügen ist sodann, dass die Zeugin – wie der Beklagte be- tont (vgl. act. 106 Rz 57) – zu Begi nn zwar mehrfach davon sprach, G._____ ha- be dem Beklagten eine Schenkung von Fr. 100'000.– ausgerichtet (act. 88 S. 3, 4 und 5). Später bestätigte sie dann jedoch ausdrücklich, sie habe einen Darle- hensvertrag zwischen G._____ und dem Beklagten "über die Fr. 100'000.–" ge- sehen (act. 88 S. 6). Damit sagte die Zeugin L._____ zu m Hauptthema wider- sprüchlich aus, was auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellt und diese unzuverlässig macht. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, mit den Zeu- genaussagen der Zeugin L._____ lasse sich eine Schenkung der fraglichen Fr. 100'000.– im Oktober 2004 nicht beweisen (act. 108 E. VII.2.2.2), ist somit ni cht zu beanstanden. 4.7. Zeugenaussagen G._____ (act. 31 und act. 90) Gemäss der Vorinstanz lässt sich aus den Aussagen des Zeugen G._____ ni chts entnehmen, das ei ne Schenkung der Fr. 100'000.– im Oktober 2004 bestä- tigen würde (vgl. act. 108 E. VII.2.2.4). Dies i st ri chti g und schei nt auch vom Be- klagten mi t Fug ni cht anders gesehen zu werden. 4.8. Gutschriftsanzeige vom 25. Oktober 2004 (act. 4/12 = act. 17/8)
Nach der Vorinstanz lässt sich aus diesem Beleg lediglich ableiten, dass eine entsprechende Zahlung von G._____ veranlasst wurde. Da kein Zahlungs- grund erwähnt sei, liege kein Hinweis auf eine Schenkung vor (act. 108 E. V II.2 .1). Dies ist nicht zu beanstanden und der Beklagte sieht das grundsätzlich auch so (act. 106 Rz 51). Seiner dem widersprechenden Ausführung, der fehlen- de Rechtsgrund spreche für eine Schenkung (act. 106 Rz 50), ist ni cht zuzustim- men. Im Übrigen bedarf auch die Schenkung eines Rechtsgrundes, nämli ch ei nes Vertrages. 4.9. Steuererklärung des Jahres 2004 von G._____ (act. 64/1-2) 4.9.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Steuerverhältnisse von G._____ seien grundsätzlich irrelevant. Ob er in der Lage gewesen wäre, aus seinem Vermögen eine Schenkung vorzunehmen oder nicht, könne dahingestellt bleiben, weil dies höchstens ein schwaches Indiz dafür darstellen würde, dass er tatsächlich eine Schenkung getätigt hätte (act. 108 E. VII.2.4). Dem ist zuzustimmen. Entspre- chend i st auch der vom Beklagten kritisierte Verzicht auf das von i hm beantragte Einholen der Steuererklärungen der Jahre 2003 und 2005 bis 2007 (vgl. act. 106 Rz 59 und 60) bzw. die diesbezügliche antizipierte Beweiswürdigung der Vo- ri nstanz nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2007 i st ohnehi n ni cht ersi chtli ch, i nwi efern di ese für die vorliegend zu beurtei- lende Frage von Relevanz sein könnten. 4.9.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus der als Beweismittel berücksichtigten Steuererklärung des Jahres 2004 – anders als dies der Beklagte geltend macht (vgl. act. 106 Rz 60) – ni cht hervorgeht, G._____ wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, im Oktober 2004 einen Betrag von Fr. 100'000.– zur Verfügung zu stel- len. So trifft es zwar zu, dass im Einschätzungsentscheid vom 16. August 2006 ein steuerbares Vermögen per 31. Dezember 2004 von Fr. 1'923'000.– und ei n steuerbares Einkommen von Fr. 263'700.– aufgeführt sind (act. 64/2), was auch durch die Steuererklärung bestätigt wird (act. 64/1; vgl. auch act. 106 Rz 60). Ebenso geht aber aus den beiden Dokumenten hervor, dass es sich bei sämtli- chen Vermögenswerten um Liegenschaften und dami t ni cht um flüssi ge Mi ttel handelt (act. 64/1-2). Zudem hat das Ehepaar G._____ neun Ki nder (act. 64/1)
und damit zwangsläufig grosse Auslagen, weshalb sich auch das Einkommen re- lativiert. Ob G._____ in der Lage gewesen wäre, unter zeitlichem Druck innerhalb von wenigen Tagen eine Schenkung über Fr. 100'000.– auszuri chten, schei nt bei diesen Verhältnissen tatsächlich sehr zweifelhaft. 4.9.3. Im Übrigen ist gemäss der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz aus der Steuererklärung des Jahres 2004 auch weder di e Ausri chtung ei ner Schen- kung noch die eines Darlehens ersichtlich (act. 108 E. V II.2 .4 ). Der Beklagte mo- ni ert zwar, einzig anhand der Steuererklärung des Jahres 2004 könne solches nicht geschlossen werden. Vielmehr hätte das nur aus dem Vergleich der Vermö- gensstände per Ende 2003 gegenüber denjenigen per Ende 2004 aufgezeigt werden können (act. 106 Rz 61). Um die Vornahme der behaupteten Schenkung zumindest ansatzweise zu belegen, hätte sich daraus aber mehr oder weniger genau eine Differenz von Fr. 100'000.– ergeben müssen, was nur weni g wahr- scheinlich erschei nt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte aber ohnehi n nicht festgestanden, ob diese Differenz aus eine Schenkung oder einem ander- weitigen Vermögensverzehr hergerührt hätte. Mehr als ei n nur sehr schwacher Hinweis hätte also ohnehi n ni cht resulti eren können. Zudem übersieht der Beklag- te, dass eine Schenkung an eine gemeinnützige Institution – wie die Vorinstanz richtig anmerkte (act. 108 E. V II.2 .4 ) – auch als Abzug in der Steuererklärung auf- schei nen könnte. Dass kein solcher Abzug vorgenommen wurde, stellt ein Ind i z gegen ei ne Schenkung dar, zumal es si ch um ei nen doch recht namhaften Betrag gehandelt hätte. Die Erwägung der Vorinstanz, die Steuerunterlagen G.s würden die Auffassung des Klägers stützen, wonach kei ne Schenkung von G. vorgelegen habe (act. 108 E. VII.2.4), ist folglich korrekt. Die von der Vo- rinstanz daraus abgeleitete, vom Beklagten kritisierte Schlussfolgerung zum be- haupteten Darlehen (vgl. act. 108 E. V II.2 .4 und act. 106 Rz 61) ist im vorliegen- den Kontext nicht von Relevanz, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.10. Gesamtwürdigung Zusammenfassend hi elt die Vorinstanz fest, der Beklagte habe den Beweis ei ner Schenkung von Fr. 100'000.– im Oktober 2004 durch G._____ an i hn ni cht erbringen können (act. 108 E . V II.3). Dies ist angesichts dessen, dass aus keinem
der vom Beklagten offerierten Beweismitteln Entsprechendes irgendwie stichhaltig hervorgeht und die Gesamtheit des Beweismittel kein schlüssiges Ergebni s zur Behauptung des Beklagten ergibt, ni cht zu beanstanden. Die weiteren vom Be- klagten vorgebrachten Argumente wie etwa, am 25. Oktober 2004 habe kein Dar- lehensvertrag existiert und der Bezug zwischen dem Darlehensvertrag vom 15. November 2004 und der Überweisung vom 25. Oktober 2004 werde nur durch die Aussagen des Klägers und G.s hergestellt (vgl. act. 106 Rz 51), vermö- gen daran nichts zu ändern. So könnten diese Vorbringen zwar gegen das vom Kläger behauptete Darlehen sprechen (vgl. hi erzu E . II.5). Aus der Vernei nung ei- nes Darlehens kann aber nicht automatisch auf das Vorliegen einer Schenkung geschlossen werden, ist der Schenkungswille doch nicht zu vermuten, sondern muss er im Gegenteil aktiv nachgewiesen werden. Da der Nachweis der behaup- teten Schenkung gescheitert ist, ist in der Folge darauf einzugehen, ob der Kläger ein Darlehen gab. 5. Darlehen 5.1. Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich auch ein Darlehen von G. in Frage kommen könnte. Entsprechendes lässt sich zumindest den Aussagen der Zeugi n L._____ entnehmen (act. 88 S. 6). Abgesehen davon, dass die Zeugin in diesem Punkt aber widersprüchlich und damit nicht glaubhaft aussagte (vgl. E. II. 4.6.3), wird dies von G._____ vernei nt (act. 31 S. 7 und 10) und – dies ist ausschlaggebend – von den Parteien nicht vorgebracht. Im vorliegenden Verfah- ren i st diese Möglichkeit daher ni cht näher zu prüfen. Umstritten und daher zu klä- ren ist lediglich, ob die Parteien einen Darlehensvertrag abschlossen und die Überweisung der Fr. 100'000.– am 25. Oktober 2004 durch G._____ die Hingabe der Darlehensvaluta darstellte. 5.2. Die rechtlichen Grundlagen zu Darlehensverträgen wurden von der Vor- i nstanz grundsätzlich korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 108 E. VI.1.1). Ergänzend ist dem noch beizufügen, dass es sich beim Darlehensvertrag um einen Konsensualvertrag handelt, für dessen Abschluss das Gesetzt keine Form vorschreibt. Der Vertrag kann daher auch "bloss" mündlich geschlossen werden, es sei denn, die Parteien hätten eine Form im Sinne des
Art. 16 OR als Abschlussform vorbehalten. Ist dies nicht der Fall, entfaltet ein Ver- trag mit seinem mündlichen Abschluss Wirkung und dienen später abgeschlosse- ne Vertragstexte vor allem dem Zweck des Nachweises des schon Vereinbarten (vgl. statt vieler etwa Gauch/Schluep/Sc hmid, OR AT, Bd. I, 10. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, S. 123 f.). 5.3. Die Vorinstanz würdigte die vom Kläger für seine Behauptungen angerufe- nen Beweismittel (vgl. act. 108 E. VI.1.2 und VI.2) und kam zum Schluss, der Be- weis dafür sei erbracht worden (act. 108 E. V I.3 ). Der Beklagte, der das Zustan- dekommens des fraglichen Darlehensvertrages nach wie vor bestreitet (act. 106 Rz 13), erachtet die Würdigung dieser Beweismittel als unzutreffend und macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend (act. 106 Rz 32 und 48). Würden alle von der Vorinstanz ausser Acht gelassenen Widersprüche und Ungereimthei- ten berücksichtigt und richtig gewürdigt, ergäben sich derart erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers, dass der entsprechende Beweis als ge- scheitert betrachtet werden müsste (act. 106 Rz 48 f.). In der Folge ist daher auf die einzelnen Beweismittel und ihre Würdigung durch die Vorinstanz einzugehen, soweit sie der Beklagte beanstandet. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. E. II. 4.3). 5.4. Darlehensvertrag vom 15. November 2004 (act. 4/16) 5.4.1. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (act. 108 E. VI.2.1.1), gibt der Darle- hensvertrag vom 15. November 2004 wieder, dass der Kläger mit G._____ als Vertreter des Beklagten vereinbarte, dem Beklagten vom 15. November 2004 bis zum 17. November 2009 ein Darlehen von Fr. 100'000.– zu geben, damit der Be- klagte den beabsichtigten Grundstückskauf tätigen könne, um den Verei n C._____ zu unterstüt zen (act. 4/16). 5.4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte geltend gemacht, die Ur- kunde sei gefälscht worden, sie sei nämli ch erst wesentlich später als am 15. No- vember 2004 erstellt worden. Die Vorinstanz erachtete diese Behauptung als ni cht nachgewiesen. Das zum Beweis eingeholte Gutachten des Forensischen In-
stituts Zürich vom 8. Juli 2015 sei nachvollziehbar zum Schluss gelangt, es sei keine Aussage darüber möglich, ob die Vertragsurkunde am 15. November 2004 oder zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt abgefasst worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass das fragliche Schriftstück tatsächlich am 15. November 2004 erstellt worden sei (act. 108 E. VI.2.1.2). Diese Schlussfolgerung i st für si ch korrekt und wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Nach wie vor ist er jedoch der Ansicht, das Dokument sei später als angegeben verfasst worden, was er aus verschiedenen Umständen ableitet. Da gemäss dem Gutachten vom 8. Juli 2016 ni cht festgestellt werden konnte, wann die fragliche Urkunde effektiv hergestellt wurde, wäre es grundsätzlich möglich, die Annahme der Vorinstanz durch dage- gen sprechende Indizien umzustossen. Auf die vom Beklagten aufgeführten Hin- weise ist nachfolgend im jeweiligen Kontext einzugehen (vgl. etwa E. II.5.4.3-4, II.5 .7 , II.5 .8 und II.5.10.1). 5.4.3. Die Vorinstanz gi ng weiter darauf ein, dass bei der Übernahme der Ge- schäftsführung für den Beklagten der nunmehr verantwortliche M._____ i n den i hm von G._____ übergebenen Akten den fraglichen Darlehensvertrag nicht vor- gefunden hatte. Sie erwog, da auch der Darlehensvertrag zwischen dem Beklag- ten und N._____ vom 20. Juli 2004 in den Akten des Beklagten gefehlt habe, könne aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, zwischen den Parteien sei kein Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Offensichtlich seien bei der fragli- chen Übergabe der Akten des Beklagten nicht alle Unterlagen vorhanden gewe- sen (act. 108 E. VI.2.1.3). Der Beklagte rügt, diese Überlegung greife zu kurz. Das Fehlen des Vertrages bilde einen wichtigen Mosaikstein für die Schlussfolge- rung, dass das Schriftstück erst später als vorgebracht erstellt und der fragliche Darlehensvertrag daher nicht abgeschlossen worden sei (act. 106 Rz 42). Ei ne solche Interpretation ist zwar möglich, doch ist angesichts dessen, dass grund- sätzli ch unbestri tten auch andere Unterlagen in den beklagtischen Akten fehlten (wenn der Beklagte in der Berufung plötzlich anders geltend macht [vgl. act. 106 Rz 13 und 42], so widerspricht er seinen eigenen Ausführungen in der Klageant- wort [vgl. act. 15 S. 5]), die Erwägung der Vorinstanz überzeugender. Im Übrigen wird die Ansicht der Vorinstanz zusätzlich durch den Vorwurf des Beklagten an G._____, ein Durcheinander in den Akten hinterlassen zu haben (vgl. Prot. VI
S. 17 und act. 43 S. 4, vgl. auch act. 106 Rz 42), unterstützt, bietet eine nachläs- si ge Aktenführung doch eine plausible Erklärung für das Fehlen (auch) der um- strittenen Urkunde. 5.4.4. Nach Ansicht des Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz sodann folgen- de Umstände nicht bzw. nur ungenügend: Die Überweisung von G._____ an den Beklagten sei bereits am 25. Oktober 2004 – also sowohl vor dem Bestehen des schri ftli chen Darlehensvertrages als auch vor dem darin genannten Datum der Hingabe der Darlehenssumme – erfolgt (act. 106 Rz 13, 35 und 48). Ei ne vernünf- tige Erklärung, weshalb dies nicht im Darlehensvertrag aufgeführt worden sei, hät- ten weder der Kläger noch G._____ nennen können. Insbesondere der von letzte- rem angegebene Grund des Zeitdrucks sei unsinnig, weil ein solcher am 15. No- vember 2004 nicht mehr bestanden habe. Dies stelle einen Widerspruch dar (act. 106 Rz 35). Im Übrigen spreche der Darlehensvertrag vom 15. November 2004 davon, der Kauf eines Grundstückes sei beabsichtigt, obwohl in diesem Zeitpunkt der fragliche Liegenschaftskauf bereits drei Wochen zurückgelegen ha- be (act. 106 Rz 48). Um den im Vertrag aufgeführten und vom Beklagten so auch nicht bestrit- tenen (vgl. act. 2 Rz 18, 19 und 31, act. 15 Rz II.3.6, act. 38 Rz 9 und 36 sowie act. 43 S. 6 und 7) Darlehenszweck der Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft i n E._____ erfüllen zu können, musste die Darlehenssumme zwangsläufig bereits vor dem 15. November 2004 überwiesen worden sein, zumal das dafür nötige Ei- genkapital unbestrittenermassen bis am 27. Oktober 2004 aufgebracht worden sein musste (vgl. act. 2 Rz 31, act. 15 Rz II. 2.4 und act. 38 Rz 9 und 21). Da G._____ unbestritten vor dem 27. Oktober 2004 unter grossem Druck stand, die fehlenden Fr. 100'000.– aufzubringen (vgl. act. 2 Rz 17 und 20 sowie act. 38 Rz 9, ferner act. 106 Rz 35), der Beklagte in ... und G._____ i n ... wohnhaft si nd und ein Vertrauensverhält ni s zwischen ihnen bestand (vgl. E. II. 5.8.1), erstaunt es nicht, dass die Parteien damals "bloss" eine mündliche Vereinbarung schlossen. Ein solches Vorgehen war ohne weiteres zulässig, wurde doch weder vorgebracht noch ist es ersichtlich, dass die Parteien Schriftlichkeit als Abschlussform vorbe- halten hätten. Damit decken sich der Zeitpunkt des (mündli chen) Abschlusses des
Darlehensvertrages mit demjenigen der Überweisung der Darlehensvaluta. Dass die Vereinbarung erst im Nachhinein schriftlich fixiert wurde und die entsprechen- de Urkunde vom 15. November 2004 datiert, ist folglich kein Widerspruch, zumal die Vertragsurkunde lediglich Beweiszwecken dient. Schliesslich ist es auch ni cht zu Ungunsten des Klägers auszulegen, dass bei der Übernahme der bestehen- den Vorlage des Vertragstextes (vgl. etwa act. 2 Rz 2 und act. 43 S. 7, ferner auch act. 31 S. 5 sowie act. 108 E. VI.2.1.5) die nicht ganz passenden Formulie- rung, wonach der Kauf ei nes Grundstücks beabsichtigt sei , ni cht geändert wurde, nimmt doch der Text trotzdem klar auf den unbestrittenen Darlehenszweck Be- zug. Schon mehr erstaunt, warum die Parteien das Datum der Hingabe der Dar- lehenssumme nicht anpassten, springt diese Unstimmigkeit doch viel eher ins Auge. Es ist auch richtig, dass die von G._____ und dem Kläger abgegebenen Begründungen mit Zeitdruck und Gedankenlosigkeit (vgl. act. 31 S. 6 und Prot. VI S. 42) ni cht sehr überzeugend si nd. Allerdings stellen sie auch keine eigentlichen Widersprüche dar, si nd Gedankenlosigkeit bzw. die Unbeholfenheit von Laien doch durchaus mögliche und auch nicht lebensfremde Erklärungen. Der Beklagte hat sich das Verhalten seines damaligen Präsidenten – ob unbedarft oder nicht – ohnehi n anrechnen zu lassen. Hätten der Kläger und G._____ einen Darlehens- vertrag fingieren wollen, hätten sie zudem kaum absichtlich Daten eingesetzt, die Anlass zu D i skussi onen geben könnten. Insofern ist die Datierung des Darlehens- vertrags für den Standpunkt des Klägers zwar eher ungünsti g, aber nicht so gra- vierend, wie dies der Beklagte darstellt. 5.4.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die schriftliche und unterzei chnete Vertragsurkunde ein starker Hinweis dafür ist, dass die Parteien im Oktober 2004 mündli ch ei nen Darlehensvertrag gemäss den Behauptungen des Klägers schlos- sen, zumal keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Fälschung des Dokuments bestehen. Daran ändert auch nichts, dass die Unterzeichnenden gegebenenfalls beide am Verfahrensausgang interessiert sind, wie der Beklagte vorbringt (vgl. act. 106 Rz 32, 34 und 48). Letzteres trifft im Übrigen genauso auf den Beklagten zu, der ei ne Schenkung von G._____ behauptet, was er i ndessen ni cht zu bewei-
sen vermochte. Aus dem Darlehenszweck und dem zeitlichen Ablauf ergibt sich sodann nachvollziehbar, weshalb die Hingabe der Darlehensvaluta zusammen mit dem Vertragsabschluss bereits vor dem schriftlichen Festhalten des Vertragstex- tes erfolgte. Nicht ins Gesamtbild passt einzig, dass für die Hingabe des Darle- hensbetrages in der Urkunde ein unrichtiges Datum aufgeführt wurde, wobei sich dieser Umstand aber plausibel erklären lässt. 5.5. Zeugenaussagen G._____ (act. 31 und act. 90) 5.5.1. Wie auch die Vori nstanz festhielt (act. 108 E. VI.2.1.6.2), bestätigte der Zeuge G._____ den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien, wobei dies Ende Oktober 2004 mündlich und am 15. November 2004 schriftlich erfolgt sei. Die Darlehenssumme habe Fr. 100'000.– betragen und sei von ihm am 25. Oktober 2004 auf das Konto des Beklagten bei der F._____ [Bank] überwie- sen worden. Er habe dazu für seine Cousine gespendete Gelder, die der Kläger bei ihm hinterlegt gehabt habe, verwendet (act. 31 und act. 90). 5.5.2. Die Vorinstanz brachte – primär aufgrund seiner sehr guten Beziehung zum Kläger und eines Gespräches über das Prozessthema – gewisse Vorbehalte bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen G._____ an (act. 108 E. VI.2.1.6.1). Der Beklagte sieht die Glaubwürdigkeit im Vergleich dazu noch viel stärker einge- schränkt (vgl. act. 106 Rz 33 f. und 48). Wie es sich damit genau verhält, kann of- fen gelassen werden. Selbst wenn nämlich die Glaubwürdigkeit als stark einge- schränkt ei ngestuft wird, kommt es darauf an, ob die Aussagen selbst glaubhaft si nd (vgl. E. II. 4.5.1). D as i st nun zu prüfen. 5.5.3. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen primär auf vom Beklagten geltend gemachte Widersprüche zwischen den Aussagen des Zeugen G._____ und des Klägers ein, insbesondere auf die divergierenden Aus- sagen über den Zweck der gesammelten Spendengelder. Sie hielt fest, weil der Kläger und der Zeugen sich über die begünstige Person einig seien, würden die unterschi edli chen Aussagen für si ch alleine nicht den Schluss zulassen, es habe keine Spendensammlung in der Familie des Klägers stattgefunden. Vielmehr deu- te es darauf hin, dass der Kläger und G._____ zwar im Vorfeld der Zeugeneinver-
nahme vom 14. November 2012 über den Prozessgegenstand gesprochen hät- ten, aber keine Absprache erfolgt bzw. keine Instruktionen durch den Kläger erteilt worden sei (act. 108 E. VI.2.1.6.3). Diese Erwägungen sind richtig und der An- sicht des Beklagten, dieser Widerspruch mindere den Beweiswert der Aussagen der Beteiligten erheblich (act. 106 Rz 44 und 48), i st ni cht zuzusti mmen. Anzufü- gen bleibt, dass H._____ für G._____ bloss eine angeheiratete Cousine ist und er mit der Spendensammlung selbst nicht unmittelbar befasst war, weshalb es le- bensnah erschei nt, dass i hm Jahre später nicht mehr alle Details genau bekannt waren. Schliesslich handelt es sich im Verhältnis zum eigentlichen Prozessthema um ei ne Nebensache, wobei Differenzen in Nebensächlichkeiten bekannterweise ein Indiz für die Glaubhaftigkeit von Aussagen sind. Die Ungereimtheit vermag damit nicht den Beweiswert der gesamten Aussagen zum Prozessthema dahi nfal- len zu lassen. Im Berufungsverfa hre n bringt der Beklagte sodann einen weiteren, von der Vori nstanz ni cht berücksi chti gten und – sei ner Ansi cht nach – den Beweiswert beider Aussage erheblich mindernden Widerspruch vor, nämli ch hi nsi chtli ch der Übergabe der Spendengelder an G._____ (act. 106 Rz 45 und 48). Dem ist je- doch entgegen zu halten, dass lediglich in den Aussagen des Klägers eine Un- stimmigkeit besteht, nicht hingegen in denjenigen des Zeugen G.. So führte der Kläger anlässlich seiner Befragung aus, er habe G. jeweils dann, wenn er in Zürich gewesen sei, das gespendete Geld entweder bar oder als Check übergeben (Prot. VI S. 21, vgl. auch act. 106 Rz 45 und 48). Der Zeuge G._____ seinerseits erklärte im Zusammenhang mit Fragen, bei denen es um Kontoein- za hlungen und dabei erfolgte Gutschriftenanzeigen ging, bei direkt auf das Konto überwiesenen Beträgen habe es sich um Bareinzahlungen oder um Überweisun- gen gehandelt (act. 31 S. 12). Dass er keine Barbeträge oder Checks vom Kläger erhalten habe bzw. die Spenden ausschliesslich entweder direkt als Bareinzah- lungen oder in Form von Überweisungen eingegangen seien, führte der Zeuge im Gegensatz zur Darstellung des Beklagten (vgl. act. 106 Rz 45 und 48) ni cht aus, weshalb seine Aussagen gar nicht widersprüchlich sind. Selbst die Ausführunge n des Klägers, der keine direkten Kontoeinzahlungen oder -überwei sungen durch
die Spender erwähnte, werden durch diese Ungereimtheit nicht unglaubhaft, zu- mal es sich bloss um einen nebensächlichen Aspekt handelt. 5.5.4. Die Vorinstanz wies ferner auf nicht nachvollziehbare Aussagen des Zeu- gen G._____ zur mangelnden Angabe eines Zahlungsgrundes bei der Überwei- sung der Fr. 100'000.– am 25. Oktober 2004 und zur Quittierung der Zahlung hin (act. 108 E. VI.2.1.6.4-5). Nicht unbedingt sinnvolle (aber nicht widersprüchliche) Ausführunge n sprechen allerdings per se noch nicht gegen die Korrektheit und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es ist auf sie im Rahmen der Würdigung der entsprechenden Beweismittel zurückzukomme n (vg l. E . II.5.7.2-3 und II.5.8.1). 5.5.5. Abgesehen von den dargelegten Erwägungen machte die Vorinstanz keine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen und auch der Beklagte bringt diesbezüglich nichts weiteres vor. Es ist an dieser Stelle daher ergänzend anzu- fügen, dass die Zeugenaussagen weitere Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten, so etwa die Übereinstimmung mit dem unbestrittenen Sachverhalt (vgl. act. 31 S. 3 ff.), das offene Darlegen von für den Zeugen ungünstigen Umständen (vgl. act. 31 S. 6, 8, 11 und 13) und keine Widersprüche in sich. Dass der Zeuge auch bei der Beantwortung von detaillierten Fragen bei seiner anlässlich der freien Schilderung der Ereignisse gemachten Darstellung blieb, spricht im Übrigen auch gegen eine Instruktion durch den Kläger, konnte dieser doch kaum alle Fragen genau voraussehen und seinen Schwiegersohn so genau instruieren, dass sich dieser – wenn die ganze Geschichte erfunden gewesen wäre – ni cht i n Wi der- sprüche zu anderweitig erstatteten Aussagen verstrickt hätte. 5.5.6. Nach dem Gesagten ist als Ergebnis festzuhalte n, dass Aussagen des Zeugen G._____ glaubhaft sind, zumal die Aussagen mit dem Vertrag vom 15. November 2004 und im Kerngehalt mit den Parteiaussagen des Klägers über- ei nsti mmen. 5.6. (Partei-)Befragung Kläger (Prot. V I S. 20 ff. und 41 ff.) 5.6.1. Inhaltli ch bestätigte der Kläger den auf Initiative von G._____ zustande ge- kommenen, Ende Oktober 2004 mündlich abgeschlossenen und am
klagten eingingen, ohne dass ei n Zahlungsgrund aufgeführt wurde (act. 4/12 = act. 17/8). Die Vorinstanz erwog, daraus gehe lediglich hervor, G._____ habe ei- ne Ei nzahlung von Fr. 100'000.– vorgenommen. Da kein Zahlungsgrund genannt sei und jeglicher Hinweis auf den Kläger fehle, könne aus diesem Beleg alleine nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um die vom Kläger geschuldete Dar- lehensvaluta handle (act. 108 E. VI.2.2). Diesen Überlegungen ist grundsätzlich zuzusti mmen, was auch der Beklagte so sieht (vgl. act. 106 Rz 13, 36 und 48). 5.7.2. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb G._____ bei der Überweisung an den Beklagten keinen Zahlungsgrund angege- ben habe, wäre dies doch ein Leichtes gewesen (act. 108 E. VI.2.1.6.4). Die Gut- schriftsanzeigen der übrigen Darlehensgeber hätten jedenfalls – soweit sie sich bei den Akten befänden – jeweils einen Zahlungsgrund genannt, der auf eine Dar- lehensgewährung hinweise. Dieser Umstand könnte darauf hindeuten, dass es sich bei der Überweisung vom 25. Oktober 2004 nicht um die vom Kläger erwähn- te Übertragung der Darlehenssumme gehandelt habe, doch sei dieser Schluss nicht zwingend (act. 108 E. VI.2.1.4). Der Beklagte beanstandet diese Erwägun- gen grundsätzlich nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe die diesbezüglichen unplausiblen Erklärungen des Klägers und des Zeugen G._____ nicht oder höchstens als "befremdliche Umstände" berücksichtigt (act. 106 Rz 36). So sei die Erklärung G.s mi t Zei tnot unsi nni g, weil di e Nennung ei nes Zahlungs- zweckes im Rahmen eines Zahlungsauftrages an eine Bank höchstens zehn Se- kunden erfordere und die Fr. 100'000.– zudem spätestens am 27. Oktober 2007 hätten überwiesen sein müssen, was den Zeitdruck relativiere (act. 106 Rz 36 und 48). 5.7.3. Anders als dies die Vorinstanz sah, hat es keinen direkten Ei nfluss auf di e Würdigung der Gutschriftsanzeige vom 25. Oktober 2004 als Beweismittel, dass die übrigen Darlehensgeber jeweils einen Zahlungsgrund angaben, handelt es sich dabei doch um andere Personen als um G.. Aus deren Verhalten kann ni chts zu sei nem Vorgehen abgeleitet werden. Andererseits ist das Aufführen ei- nes Zahlungsgrundes nicht nur im Geschäftsverkehr üblich, sodass es insoweit befremdlich wirkt, wenn ein solcher fehlt, was die Vorinstanz richtig erkannte. Im-
merhin ist es unstrittig, dass G._____ die administrativen Besorgungen des Be- klagten sehr nachlässi g führte (vgl. E. II. 5.4.3). Weshalb er in eigenen Angele- genheiten hätte genauer sein sollen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Angabe eines Zahlungsgrundes für ihn nicht zwingend nötig war, stand er doch dem Beklagten vor und wusste daher genau, um was es sich bei der fraglichen Zahlung handelte. Der Beklagte hat sich dieses Verhalten seines früheren Präsi- denten anrechnen zu lassen. Dass sei ne Aussage zur Zeitnot ─ bezogen bloss auf die Überweisung ─ nicht besonders sinnvoll erschei nen mag, ist sodann von untergeordneter Bedeutung. Ni cht zu übersehen ist jedenfalls, dass für das Auf- bringen des noch für das Eigenkapital nötigen Restbetrages nicht mehr viel Zeit zur Verfügung stand. Alles in allem wirken sich der fehlende Zahlungsgrund und der mangelnde Bezug der Zahlung zum Kläger für den Standpunkt des Klägers ni cht negati v aus, sondern – wie dies die Vorinstanz ausführte – neutral in dem Sinne, dass die Gutschriftsanzeige für si ch allei ne nicht beweist, dass es sich bei der fraglichen Überweisung um die Hingabe der Darlehensvaluta handelt. Sie be- legt aber, wie gesehen, gerade auch keine Schenkung. 5.8. Qui ttung vom 6. April 2011 (act. 4/13) 5.8.1. Am 6. April 2011 bestätigte G._____ "in seiner Eigenschaft als Präsident" des Beklagten, dass er in Erfüllung des Darlehensvertrages vom 15. November 2004 vom Kläger den Darlehensbetrag von Fr. 100'000.– zuhanden des Beklag- ten erhalten habe (act. 4/13). Die Vorinstanz fand es erstaunlich, dass der Zeuge G._____ diesbezüglich aussagte, es habe im Oktober oder November 2004 kei- nen Grund für eine Quittung gegeben, der Vertrag sei die Quittung gewesen (vgl. act. 108 E. VI.2.3 und VI.2.1.6.5 sowie act. 31 S. 6). Dieser Erwägung ist nicht zuzustimmen. Dass eine Quittung damals nicht für nötig gehalten wurde, darf oh- ne Not als Ausdruck des zwischen G._____ und dem Kläger bestehenden Ver- trauens (vgl. etwa Prot. VI S. 21 und 42) verstanden werden. Erst Jahre später, nach Ausbrechen des Streites zwischen den Parteien, wurde die fragliche Bestä- tigung auf Anraten eines Anwaltes erstellt (vgl. act. 31 S. 6), was durchaus üblich und verständlich ist und damit nicht zwingend gegen das Dokument sprechen
muss, auch wenn es allenfalls im Hinblick auf einen Prozess erstellt wurde, wie der Beklagte vorbringt (act. 106 Rz 41 und 48). 5.8.2. Natürlich wäre es – wie die Vorinstanz und der Beklagte darlegen (act. 108 E. VI.2.1.6.5 und act. 106 Rz 37, 38 und 48) – ein Leichtes gewesen, auf dem Vertrag vom 15. November 2004 einen Quittungsvermerk anzubringen. Auch trifft es zu, dass ein solches Vorgehen auch unter Laien durchaus üblich ist, wie der Beklagte anführt (vgl. act. 106 Rz 48). Zwingend ist eine Quittierung jedoch nicht, ihr kommt lediglich Beweisfunktion zu, weshalb ihr Fehlen ni cht automati sch be- deutet, dass der fragliche Vertrag nicht zustande kam oder ni cht erfüllt wurde. Ausserdem kommt es gerade unter Laien, die wie hier ein starkes Vertrauensver- hältnis verbindet, auch sehr häufig vor, dass auf schriftliche Bestätigungen ver- zichtet wird. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger und G._____ theoretisch eine erhöhte Verantwortung getragen haben mögen und damit mehr Vorsicht hät- ten walten lassen sollen, wie der Beklagte vorbringt (vgl. act. 106 Rz 40 und 48). Auch hier gilt, dass sich der Beklagte das Verhalten G._____s – ob geschäftlich unbedarft oder geschickt – vorhalten lassen muss. In diesem Sinne kommt der fehlenden Quittierung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Hingabe der Darlehensvaluta keine derart negative Bedeutung zu, wie sie ihr der Beklagte zu- misst (vgl. act. 106 Rz 37 und 48). 5.8.3. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält, ist zudem noch zu berücksich- tigen, dass die Quittung die Unterschrift G.s trägt, sodass dieser sich wo- möglich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hätte, wenn er eine ni cht statt- gefundene Darlehensgewährung bestätigt hätte (vgl. act. 108 E. VI.2.3). Es ist dem Beklagten nicht zuzustimmen, dass trotz dieses Umstandes dem Dokument keine grössere Glaubwürdigkeit als einer gewöhnlichen Parteiaussage zugemes- sen werden könne (vgl. act. 106 Rz 41). Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 106 Rz 41 und 48) wäre es durchaus mögli ch (wenn auch schwi eri g), einen derartigen Straftatbestand nachzuweisen. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass G. sich kaum der Gefahr eines weiteren Strafverfahrens und einer mögli- chen Verurteilung aussetzen würde (act. 108 E. VI.2.3). Im Übrigen ergäbe es kei nen Si nn, wenn i n eine im Hinblick auf einen Prozess gefälschte Qui ttung ab-
si chtli ch ei n D atum ei ngefügt würde, welches zwangsläufig Anlass zu Diskussio- nen geben müsste. Zusammenfassend kommt der nachträglich erstellten Quittung zwar kei n wesentli cher Beweiswert zu, sie stellt aber immerhin ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des klägerischen Standpunktes dar.
5.9. Weitere Urkunden (act. 4/14 und act. 4/17-22) Die Vorinstanz würdigte auch die weiteren vom Kläger als Beweismittel of- ferierten Urkunden, bei denen es sich um Schreiben oder E-Mails der Parteien oder diesen nahe stehenden Personen handelt. Sie kam zum Ergebnis, dass dar- aus keine gegen die Darstellung des Klägers sprechenden Hinweise hervorgin- gen, mass den Unterlagen jedoch auch keinen grossen Beweiswert zu (vgl. act. 108 E. 2.6.1-6). Die entsprechenden Ausführungen si nd ni cht zu beanstan- den und werden vom Beklagten auch nicht gerügt. 5.10. Gesamtwürdigung 5.10.1. D i e Vori nstanz führte abschliessend aus, nach der Würdigung aller Be- weismittel habe es als erstellt zu gelten, dass der Kläger dem Beklagten ein Dar- lehen von Fr. 100'000.– zur Verfügung gestellt habe. Zwar möge das Vorgehen des Klägers bisweilen dilettantisch und sicher vertrauensselig, jedenfalls nicht ge- schäftsmässig anmuten, doch sei insgesamt nachvollziehbar und stimmig, dass die Gewährung und Überweisung des Darlehens sowie die nachträgliche Erstel- lung des schri ftli chen Vertrags zu folge des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem damaligen Präsidenten des Beklagten unkompliziert von- statten gegangen sei. Ebenso sei en der zeitliche Ablauf, die zeitliche Dringlichkeit für die Darlehensgewährung sowie der Umstand, dass der Beklagte den Haus- kauf damals auch mit anderen Darlehen sicherstellt habe, erstellt. Damit sei fest- zuhalten, dass der Kläger auch zur Rückforderung des Darlehens berechtigt sei (act. 108 E. VI.3). Diese Erwägungen sind folgerichtig und nicht zu beanstanden. Wie dargelegt sprechen neben schriftlichen und teilweise auch unterzeichneten
Dokumenten damit übereinstimmende, glaubhafte Zeugen- und Parteiaussagen für den Standpunkt des Klägers. Es tri fft ni cht zu, dass si ch di e Vori nstanz nur auf Aussagen des Klägers und G.s sowie auf ein von diesen gemeinsam er- stelltes Dokument stützte, wie der Beklagte meint (vgl. act. 106 Rz 32 und 48). Ohnehin ist eine starke Gewichtung der genannten drei Beweismittel nicht zu be- anstanden, vermögen sie doch am meisten über das tatsächliche Geschehen auszusagen und kommt ihnen auch ein starker Beweiswert zu. Was die Vertrags- urkunde vom 15. November 2004 betrifft, so ist dem Beklagten im Übrigen auch ni cht zuzusti mme n, dass die angeblichen zahlreichen Wi dersprüche und Unge- reimtheiten darauf schliessen liessen, das Dokument sei erst viel später aufge- setzt worden (vgl. act. 106 Rz 42). Wie aufgezeigt, stellen viele der angeblichen Widersprüche nämli ch gar keine dar und die übrigen Ungereimtheiten lassen sich plausibel bzw. schlüssig erklären. Zusammenfassend ergibt sich aus den gewür- digten Beweismitteln ein lebensnahes, stimmiges Gesamtbild und es verblieben keine ernsthaften Zweifel mehr. Allfällige Rest-Zweifel si nd für si ch unerhebli ch und fallen auch gesamthaft ni cht i ns Gewi cht. 5.10.2. Daran vermag auch die Kritik des Beklagten, der Geldfluss der angeblich für H. bestimmten Beträge zwischen den vermei ntli chen Spendern und dem Kläger einerseits und zwischen dem Kläger und G._____ andererseits sei weder dargelegt noch bewiesen, ni chts zu ändern, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Spender nicht namentlich bekannt sind (vgl. act. 106 Rz 45 und 48). Wie die Vori nstanz korrekt ausführte, ist wesentlich, ob nachwei sli ch zwi schen den Par- teien ein Darlehensvertrag abgeschlossen und die Darlehensvaluta ausbezahlt wurde sowie das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist . I rrelevant ist hingegen, wo- her das als Darlehenssumme überwiesene Geld stammt (act. 108 E. VI.2.7). Bei den Ausführungen des Beklagten darüber, weshalb allfällige Spender vom Kläger und G._____ ni cht namentli ch genannt und vom Kläger nicht als Zeugen aufgeru- fen wurden (vgl. act. 106 Rz 45, 46 und 48), handelt es sich sodann um reine Mutmassungen, für deren Richtigkeit keinerlei Hinweise bestehen. 5.10.3. Der Beklagte ist im Übrigen nach wie vor der Ansi cht, es stelle ei n von der Vorinstanz verkanntes, gegen das Darlehen sprechendes Indiz dar, dass der Klä-
ger in seinen Steuererklärungen keine Darlehensrückforderung deklariert habe. Dies, weil es sich um einen erheblichen Vermögenswert handle, den der Kläger entgegen den gesetzlichen Vorschriften ni cht in seiner Steuererklärung angege- ben habe, womit er sich dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung ausgesetzt habe (act. 106 Rz 47 und 48). Wie bereits bei den Erwägungen zur Aktivlegitimation dargelegt wurde, lässt sich die mangelnde Deklaration aber damit erklären, dass der Kläger als Laie davon ausging, die For- derung stehe i hm ni cht persönli ch zu, weil das fragliche Geld für H._____ ge- sammelt worden sei (vgl. E. II.2.4.6). Aufgrund dieser plausiblen Erklärung ve r- mag die mangelnde steuerliche Deklaration am aus den übrigen Beweismitteln gewonnen Gesamtbild keine ernsthaften Zweifel mehr zu erwecken. Der Beklagte übergeht in seiner Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung schliesslich, dass er keinen Beweis dafür zu erbringen vermochte, es habe G._____ die Fr. 100'000.─ geschenkt. Einen anderen Rechtsgrund für die Überweisung ver- mag er zudem nicht zu benennen. Und es erscheint daher die klägerische Be- hauptung, das Geld sei in Erfüllung eines Darlehensvertrages überwiesen, insge- samt zu überzeugen. 5.10.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Kläger gelungen ist, den von ihm behaupteten, vorerst mündlich abgeschlossenen und später am 15. Novem- ber 2004 schriftlich bestätigten Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Beklag- ten nachzuwei sen. Dasselbe gilt grundsätzli ch für die am 25. Oktober 2004 vo r- genommene Überweisung der Darlehensvaluta von Fr. 100'000.– durch G._____ an den Beklagten. Die Fälligkeit der Rückforderung am 17. November 2009 geht im Übrigen aus dem Vertrag vom 15. November 2004 hervor und ist als solche auch gar ni cht bestritten. Der Kläger ist somit zur Rückforderung der Fr. 100'000.– berechtigt. Die Berufung ist folglich vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beklagte für das Berufungsver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 8'750.– festzusetzen und dem Beklagten als Berufungskläger aufzuerlegen. Ei ne Parteientschädigung ist dem Kläger und Berufungsbeklagten mangels Um- tri eben ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und es wird das Urteil der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. November 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beru- fungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage des Doppels von act. 106, sowie an die 5. Abteilung des Bezirksgerich- tes Züri ch und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
versandt am: