Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160085-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Beschluss und Urteil vom 26. April 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Auszahlung des Vermächtnisses, etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. November 2016; Proz. CP110004
Ursprüngliche Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 24 S. 2 f.) " 1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000'000.00 gemäss Vermächtnis des Erblassers D._____ (sel.) vom 7. November 2008 einschliesslich Verzugszinsen von 5% p.a. seit Erbschaftantritt zu bezahlen. 2.1 Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten gemäss der letztwil- ligen Verfügung vom 17.09.2009 des Erblassers D._____ (sel.) der Klägerin die am 30.07.2010 auf Konto 1 bei der UBS AG, Filiale ..., ... [Adresse] befindlichen Vermögenswerte, einschliesslich seitheriger Er- träge und sofern ein Safe damals zugehörig war, einschliesslich dem Safeinhalt zu bezahlen resp. auszuhändigen. 2.2 Es sei die Klägerin als alleinige Willensvollstreckerin hinsichtlich des Kontos gemäss obiger Ziff 2.1 einzusetzen und ihr die vollständige Verfügungsmacht mit Einschluss rückwirkender Informationsrechte darüber zu erteilen. Eventualiter sei die volle Verfügungsberechtigung der Klägerin über das in obiger Ziff. 2.1 genannte Konto zu bestätigen. 3. Es sei die Nichtigkeit, eventualiter die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers D._____ (sel.) vom 17. März. 2010 und de- ren Nachtrag vom 27. Juni 2010 vorfrageweise festzustellen. 4. Eventualiter, sofern das Dokument gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht nichtig oder ungültig sein sollte, sei die Gültigkeit und Anwend- barkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers D._____ (sel.) vom 17. März 2010 vorfrageweise festzustellen. 5. a) Eventualiter, sofern Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen wird, sei- en die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin das Ver- mächtnis gemäss letztwilliger Verfügung vom 17.03.2010 des Erblas- sers D._____ (sel.) von monatlich CHF 15'000.00 seit 30.07.2010 bis 30.07.2015 einschliesslich Verzugszins von 5% p.a. seit Erbschaftsan- tritt zu bezahlen und den im Entscheidzeitpunkt noch nicht fälligen An- teil des Vermächtnisses angemessen zu sichern: b) Eventualiter und für die Anteile, für die ein Leistungsentscheid noch nicht möglich ist, sei die Gültigkeit und Anwendbarkeit des Ver- mächtnisses gemäss obiger Ziff. 5a festzustellen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beklagten."
Schlussbegehren der Klägerin: (act. 213 S. 2 f.) " 1.1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten das letzte Testament des Erb- lassers, errichtet zwischen dem 28. Juni 2010 und 26. Juli 2010, ver- nichtet, beiseite geschafft und jedenfalls nicht zuhanden des Erb- schaftsgerichts eingereicht haben.
1.2. Eventualiter seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Kläge- rin 10 Mio. Schweizer Franken gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 7. November 2008 zuzüglich 5% Verzugszinsen seit 30. Juli 2010 zu bezahlen. 1.3. Subeventualiter seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin das Vermächtnis gemäss letztwilliger Verfügung des Erblas- sers vom 17. März 2010 von monatlich CHF 15'000.00 seit 30. Juli 2010 zuzüglich 5% Verzugszinsen zu bezahlen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. November 2016: (act. 299 S. 90/91) 1. Auf das Begehren der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Beklagten das letzte Testament des Erblassers, errichtet zwischen dem 28. Juni 2010 und 26. Juli 2010, vernichtet, beiseite geschafft und jedenfalls nicht zuhanden des Erbschaftsgerichts eingereicht haben, wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren, es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000'000.– gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 7. November 2008, zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit 30. Juli 2010, zu bezahlen, wird abgewiesen. 3. Das Begehren, es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin mo- natlich CHF 15'000.– seit 30. Juli 2010 gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 17. März 2010, zuzüglich 5 % Verzugszinsen, zu bezahlen, wird abgewiesen. 4. Im übrigen Umfang wird das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 161'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'050.– Kosten des Schlichtungsverfahrens CHF 162'050.– Kosten total. 6. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, werden der Klägerin auferlegt.
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 298 S. 2):
"1. Die vorinstanzliche Disp. Ziff. 2. sei aufzuheben und es seien die Beklagten solida- risch zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000'000.00 gemäss Vermächtnis des Erblassers vom 7. November 2008 zuzüglich 5% Verzugszinsen sei 30. Juli 2010 zu bezahlen.
Eventualiter sei die vorinstanzliche Disp. Ziff. 2. aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Vermächtnisklage über CHF 10'000'000.00 zuzüglich 5% Ver- zugszinsen seit 30. Juli 2010 gemäss Testament des Erblassers vom 7. November 2008 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In Abänderung der vorinstanzlichen Disp. Ziff. 6. seien die Gerichtskosten ein- schliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens vollumfänglich den Beklagten (in solidarischer Verpflichtung) aufzuerlegen und es seien in Aufhebung der vor- instanzlichen Disp. Ziff. 8. die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin für eine volle Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) hinsichtlich des vorliegenden Berufungsverfahrens zulasten der Beklagten (in solidarischer Verpflich- tung)."
Verfahrensantrag:
"Es sei der Klägerin für das vorliegende Berufungsverfahren UP/URB zu gewähren mit der Massgabe, dass bei Zusprechung einer Prozessentschädigung diese im Umfange der aus der Gerichtskasse entrichteten Anwaltskosten abgetreten werde."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 307 S. 2):
"1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, und der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 3. November 2016 (Geschäfts-Nr. CP110004-G), soweit er überhaupt angefochten ist, zu bestätigen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klä- gerin und Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens und Prozessgeschichte 1. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren von den Beklagten die Aus- zahlung eines Vermächtnisses aus dem Erbe des am 30. Juli 2010 verstorbenen D._____ sen. (nachfolgend Erblasser). Die Beklagten sind die Söhne und Erben des Erblassers. 2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Klage und Klagebewilligung ein (act. 1 und 2) und stellte gleichzeitig Begehren um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen sowie ein Gesuch um Ge- währung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege. Nach der Bereinigung von formellen Mängeln und Durchführung des vorsorglichen Massnahmeverfah- rens – der abweisende Beschluss erging am 7. Mai 2012 (act. 59) – erstatteten die Beklagten am 9. Oktober 2012 die Klageantwort (act. 72). Vergleichsgesprä- che vom 7. Mai 2013 führten zu keiner Einigung (Prot. VI S. 15 f.). Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gestaltete sich als äusserst aufwändig. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde der Klägerin von der Vorinstanz vorerst nur be- fristet gewährt, letztlich mit Entscheid der Kammer vom 23. April 2015 (act. 192) vollumfänglich. Replik- und Duplikschriften ergingen am 17. Juli 2015 (act. 213) bzw. am 2. November 2015 (act. 220). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
fungspunktes im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (act. 299 S. 23 - 27). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 2.1 Die Klägerin änderte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Rechtsbegehren durch Ergänzungen bzw. durch teilweisen Rückzug. Die Vor- instanz hat im angefochtenen Entscheid darauf verwiesen (act. 199 S. 29 - 32). Zur Beurtei lung stand schli essli ch das Feststellungsbegehren, worauf die Vor- instanz in ihrem Endentscheid nicht eintrat (Dispositiv Ziff. 1), sowie die eventuali- ter gestellten Vermächtnisklagen über CHF 10'000'000.-- zuzügli ch Zi ns (D i sposi- tiv Ziff. 2) bzw. über monatlich CHF 15'000.-- seit 30. Juli 2010 zuzüglich Zins (Dispositiv Ziff. 3). Im Übrigen wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Dispositiv Ziff. 4). Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Dispositiv Ziff. 6) und diese wurde verpflichtet, den Beklagten eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 8). 2.2 Gegenstand der Berufung bildet neben der Kosten- und Entschädi gungsre- gelung (Dispositiv Ziff. 6 und 8) einzig Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Ent- scheides. Die Klägerin verlangt die Auszahlung eines Vermächtnisses von CHF 10 Mio. gestützt auf das Testament vom 7. November 2008. Im Umfang der Anträge hemmt die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist der angefochtene Ent- scheid mit der Erstattung der Berufungsantwort, in welcher die Abweisung der Be- rufung beantragt wird (act. 307 S. 2), in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit das Feststellungsbe- gehren betreffend eines zwischen dem 28. Juni und 26. Juli 2010 errichteten Tes- tamentes, sowie das Begehren, die Beklagten seien gestützt auf das Testament vom 17. März 2010 zur Zahlung von monatlich CHF 15'0000.-- seit 30. Juli 2010 zuzügli ch Zi ns an die Klägerin zu verpflichten (Dispositiv Ziff. 1 und 3 des ange- fochtenen Entscheides). Gleiches gilt für den Rückzug gemäss Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides. sodann wurde die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ni cht angefochten.
III. Materielles 1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 (Geschäfts-Nr. EL100264, act. 263/18) eröffnete die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen die nachfolgenden letztwi lli gen Verfügungen (bzw. Schenkungs- versprechen) des Erblassers (soweit sie im Verfahren noch interessieren im Wort- laut): "Testament" vom 14. Januar 2008 (nur in Kopie vorhanden): (...) "Ergänzung zum Testament" vom 15. Oktober 2008 (nur in Kopie vorhanden): (...) "Testament" vom 7. November 2008 (im Original vorhanden): Couvert: " Mein Testament, datiert vom 7.11.08 von Dr. E._____ aufzubewahren und im Falle mei- nes Todes zu eröffnen. Kopie bei UBS ... [persönliche Unterschrift] D._____ Zürich, den 7. Nov. 2008" Testament: " 1. Hiermit unterstelle ich meinen gesamten Nachlass meinem Heimatrecht, dem Schweizerischen Recht. 2. Vorbehältlich des nachfolgenden Legates, soll mein gesamter Nachlass zu gleichen Teilen meinen beiden Söhnen C.. und B., ohne jede Auflage, zuk ommen. 3. An meine frühere Ehefrau F., richte ich ein Vermächtnis von CHF 20'000'000.– (zwanzig Millionen Schweizerfrank en) und an meine jetzige Lebenspartnerin A., CHF 10'000'000.– (zehn Millionen Schweizerfrank en) höchstens jedoch für beide insgesamt 10% (zehn Prozent) meines Nettovermögens.
sind den beiden Erben zu 50% Miteigentum zu übertragen. Bei Gesellschaften bzw. Beteiligungen ist den beiden Erben je 50% der im Nachlass befindlichen Ak tien zu übertragen. Die oben dargestellte Verzögerung der Auszahlung und die Anordnung der Verwaltung durch den Willensvollstreck er im Sinne von Ziff. 4. unten, stellt eine Auflage zulasten der Erben dar. Bei Einhaltung dieser Auflage erhalten sie ihren gesamten Erbanteil. Sollte ei- ner meiner Söhne versuchen, diese Auflagen gerichtlich anzufechten, seinen Erbteil ge- gen Bezahlung abzutreten oder auf andere Weise den Vollzug der Auflagen zu verhin- dern, so wird er zugunsten des anderen Sohnes auf den Pflichtteil gesetzt. Die Zahlung gemäss Ziff. 4, letzter Absatz, werden per sofort ausgesetzt. Sollten beide Söhne versu- chen diese Auflagen gerichtlich anzufechten, ihren Erbteil gegen Bezahlung abzutreten oder auf andere den Vollzug der Auflagen zu verhindern, so werden beide auf den Pflicht- teil gesetzt und die Zahlungen gemäss Ziff. 4, letzter Absatz, werden per sofort ausge- setzt. Der freie Teil des Nachlasses wird Medecins Sans Frontieres, Schweiz, ausgerich- tet. 3. Vermächtnis Zulasten meines Nachlasses richte ich folgende Vermächtnisse aus: 3.1. F._____ An F._____ sind CHF 5 Mio. in bar auszubezahlen. Falls Erbschaftssteuern auf diesen Betrag anfallen, so gehen diese zulasten des Nachlasses. Solange Frau F._____ ihre Lie- genschaft an der ...-str. ... in I._____ den gemeinsamen Söhnen C._____ und B._____ zur Verfügung stellt, hat sie zu Lasten des Nachlasses Anspruch auf eine Zahlung von CHF 15'000.– pro Monat sowie zusätzlich auf die Vergütung aller mit der Liegenschaft zu- sammenhängenden Kosten, wie insbesondere Hypothek arzinsen, sowie laufende Unter- halts- und Betriebsk osten. Diese Zahlungen enden spätestens am 5.9.2020. Diese Zah- lungen werden schon vorher beendet, wenn Frau F._____ die Liegenschaft anderweitig verwendet oder beide Söhne schriftlich erk lären, dass sie diese nicht mehr benutzen wol- len. Falls einer meiner Söhne die Liegenschaft k aufen will und sich mit seiner Mutter über Preis und Bedingungen geeinigt hat, so ist der Kaufpreis zulasten des Nachlasses zu be- zahlen. Der andere Sohn erhält den gleichen Betrag als Barauszahlung. Sollten auf diesen Beträgen Erbschaftssteuern anfallen, so werden diese vom Nachlass getragen. 3.2 Frau A._____ An Frau A._____ bzw. ihre Tochter J._____ sind folgende Beträge auszurichten: – CHF 15'000.– monatlich an Frau A._____ bis fünf Jahre nach meinem Ableben.
– CHF 5'000.– monatlich ab dem fünften Jahr nach meinem Ableben an ihre Tochter J.. Diese Zahlungen erfolgen so lange J. einer angemessenen Ausbil- dung nachgeht. Spätestens mit dem 26. Altersjahres, den tt.2.2026, erlischt diese Verpflichtung zulasten des Nachlasses. – Zusätzlich Schulgelder, einschliesslich Internatsk osten, Studiengebühren etc., die bei der Erstausbildung von J._____ anfallen. Mit dem Erreichen des 26. Altersjahres, den tt. Februar 2026, erlischt diese Verpflichtung zulasten des Nachlasses. Die Zahlungen von CHF 15'000.– bzw. 5'000.– werden jährlich per 1. Januar der Inflation angepasst. Basis ist der Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta- tistik , Stand Dezember 2010. 4. Verwaltung des Nachlasses Die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auszahlung an die Erben gemäss Ziff. 2, obliegt dem Willensvollstreck er, der auch die Stimmrechte an allen im Nachlass befindlichen Ge- sellschaften und Beteiligungen ausübt. Bei der Verwaltung des Nachlasses sind folgende Punk te zu beachten: – Die Liegenschaften des Nachlasses sollen angemessen unterhalten werden und ste- hen beiden Söhnen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Liegenschaft Villa K., L. [Ort in Südfrank reich], soll nach der Umbauphase I auch mit der Umbauphase II gemäss meinem Konzept fertiggestellt werden. Sie soll als Sommer- residenz für meine beiden Söhne und ihre Kinder erhalten bleiben. Soweit einer mei- ner Söhne die Liegenschaft M., Miami, mit dem Einverständnis des anderen Sohnes erwerben möchte und sie sich über einen Preis einig sind, so ist ihm die Lie- genschaft zu diesem Preis zu übergeben. Der andere Sohn erhält in diesem Zeit- punk t den entsprechenden Betrag bar ausbezahlt. Allfällige Erbschaftssteuern auf diesen Betrag, sowie der Betrag, werden vom Nachlass getragen. – Meine Helik opter und mein Flugzeug sollen, soweit sinnvoll, verk auft werden. – Die N. AG soll vom Willensvollstreck er weitergeführt werden. Meine Söhne sol- len beide in den Verwaltungsrat dieser Gesellschaft gewählt werden und die Möglich- k eit haben, ak tiv an der Führung und Verwaltung mitzuwirk en. Dies liegt im Ermessen des Willensvollstreck ers. Der Willensvollstreck er k ann nach eigenem Ermessen zu- lasten des Bar- und Wertschriftenvermögens der N._____ AG Geld für Liegenschafts- investitionen zur Verfügung stellen. – Das Bar- und Wertschriftenvermögen soll durch einen Vermögensverwalter verwaltet werden. Dies k ann das O._____ Office sein oder die P._____ oder einer anderen Vermögensverwaltung übertragen werden. Meine Söhne sind in die Vermögensver- waltung einzubeziehen, wobei sie insbesondere an allen Besprechungen mit dem
Vermögensverwalter teilnehmen und vom Willensvollstreck er bei wesentlichen Ent- scheidungen (Asset Allocation, Reporting, Performance) k onsultiert werden. Der Willensvollstreck er zahlt meinen beiden Söhnen jährlich den Betrag aus, den sie auf- grund ihrer Beteiligung an der Erbschaft an Vermögens- und Eink ommenssteuern zahlen müssten. Zusätzlich zahlt er ihnen noch einen Betrag von je CHF 500'000.– pro Jahr aus. 5. Einsetzung des Willensvollstreck ers Als Willensvollstreck er setze ich PD Dr. Q._____ ein. Im Verhinderungsfalle bestimme ich Frau F., die Mutter meiner Söhne. Sollte PD Dr. Q. über eine Entscheidung nicht gleicher Meinung sein, so soll Frau F._____ angehört werden und mit ihrer Stimme einen Mehrheitsentscheid herbeiführen. Die Anordnungen dieses Testaments und insbesondere die Auflagen im Sinne von Ziff. 2 und 4, sollen auch gegen den Willen der Erben durchgesetzt werden. 6. Persönliche Anordnungen Ich wünsche eine Kremation mit Urnenbestattung im Familiengrab im Friedhof ... in I._____ (ZH). 7. Verhältnis zu früheren Verfügungen Dieses Testament ersetzt alle früheren letztwillige Verfügungen und Testamente ein- schliesslich aller Nachträge zu diesen. I., den 17. März 2010 [persönliche Unterschrift] D." "Nachtrag zum Testament vom 17. März 2010" vom 27. Juni 2010 (nur in Kopie vorhanden): " Hiermit ergänze ich die Ziffer 3.2 und die Ziffer 5. meines Testamentes vom 17. März 2010 durch die folgenden Bestimmungen: Ziffer 3.2. Der Anspruch von Frau A._____ erlischt spätestens am 15. April 2015, d.h. 5 Jahre nach unserer Trennung. Ziffer 5. Für den Fall, dass Dr. Q._____ das Willensvollstreck ermandat nicht übernehmen oder das Mandat vorzeitig beendet, bestimme ich Dr. E._____ als Ersatzwillensvollstre- ck er. Als zusätzlichen Erbschaftsverwalter bestimme ich Dr. E._____. Der Willensvollstre- ck er resp. die Erbschaftsverwalter sind gehalten, ihre Mandate soweit als möglich und
sinnvoll, persönlich auszuüben. Dr. Q._____ ist allein verantwortlich für den formellen Teil der Willensvollstreck ung. Die Erbschafts- und Vermögensverwaltung ist von Dr. Q._____ und Dr. E._____ gemeinsam zu organisieren. I., 27. Juni 2010 [persönliche Unterschrift] D."
klären. Dabei berufen sich die Beklagten auf neue Beweismittel (SMS-Nachrich- ten und Zeugeneinvernahmen dazu), die durch einen Presseartikel vom 4. No- vember 2016 erst entstanden seien (act. 307 S. 4 - 11). 3. Gültigkeit des Testamentes vom 17. März / 27. Juni 2010 und Testierwille 3.1. Die Vorinstanz prüfte im Rahmen der geltend gemachten Vermächtnisklage über CHF 10 Mio. i m ersti nstanzli chen Verfahren zunächst di e Gülti gkeit des Tes- tamentes vom 17. März 2010 und kam zum Schluss, es sei der Klägeri n ni cht ge- lungen, begründete Zweifel an der Echtheit bzw. Authentizität (Urheberschaft, Un- terschrift oder Inhalt) der im Recht liegenden Kopie des Testaments des Erblas- sers vom 17. März 2010 bzw. des Nachtrages vom 27. Juni 2010 (act. 263/4/5) zu wecken. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Erblasser das − ni cht mehr auffindbare − Originaltestament (bzw. den Originalnachtrag) handschriftlich genau so abgefasst habe, wie es in der Testamentskopie und der Kopie des Nachtrages wiedergegeben sei (act. 299 S. 49 - 53). Mit Bezug auf den von der Klägerin bereits in der Klage bestrittenen Testierwillen des Erblassers hinsichtlich dieses Testamentes vom 17. März / 27. Juni 2010 stellte die Vorinstanz zunächst allgemein fest, dass Verfügungen von Todes we- gen als (einseitige oder vertragliche) Willenserklärungen aus einem entsprechen- den Geltungs- bzw. Erklärungswillen des Erblassers hervorgehen und dessen Geschäfts- bzw. Verfügungswi llen zum Ausdruck bri ngen müssten (sog. animus testandi); Äusserungen ohne solchen Geltungs- bzw. Erklärungswi llen, mi thi n Entwürfe ohne definitiven Abschlusswillen, seien keine Verfügungen von Todes wegen und als solche ni chtig. Nicht als solche gekennzeichnete Entwürfe glichen jedoch "fertigen", d.h. mit Abschlusswillen erstellten Verfügungen von Todes we- gen weitgehend. Im Streitfall könne sich die Partei, die aus der Verfügung Rechte ableite, sich auf den Beweis des ersten Anscheins berufen; nur wenn die Gegen- partei Indizien vorbringe, dass es sich dabei naheliegenderweise auch um ei nen Entwurf handeln könnte, müsse sie den entsprechenden Abschlusswillen bewei- sen. Vorliegend bestünden jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser bei der handschriftlichen Abfassung des Testamentes keinen definitiven Testier- bzw. Abschlusswillen gehabt haben könnte und es sich bei diesen Doku-
menten entsprechend bloss um Entwürfe handeln solle, was sich insbesondere aus Form und Inhalt des in Kopie vorliegenden Dokumentes ableite. Hieran ände- re nichts, dass der Erblasser dieses Testament ni cht wi e die früheren bei seinen Rechtsanwälten hinterlegt habe; es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klä- gerin angerufenen Dokumente den eindeutig bekräftigten Testierwillen des Erb- lassers in Frage stellen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Erblasser die Originalschriftstücke vom 17. März 2010 bzw. vom 27. Juni 2010 jeweils mit Testierwillen verfasst habe und dass es sich dabei um Verfügungen von Todes wegen handle (act. 299 S. 53 - 57). 3.2 Die Klägerin hält den vori nstanzli chen Erwägungen zur Echthei t und Authen- tizität (Urheberschaft, Unterschrift und Inhalt) des in Kopie vorliegenden Testa- mentes vom 17. März 2010 / 27. Juni 2010 i n der Berufung grundsätzli ch ni chts entgegen. Es muss deshalb bei den vorinstanzlichen Feststellungen sein Bewen- den haben. Hierauf haben auch die Beklagten zutreffend hingewiesen (act. 307 S. 16). 3.3.1 Die Klägerin macht indes geltend, es sei nicht eruierbar, wann und wo das Testament tatsächlich errichtet worden sei, abgesehen davon, dass es die tatsa- chenwidrige Feststellung enthalte, dass der Erblasser in London wohne, wogegen er zeitlebens immer in der Schweiz gewohnt habe. Ebenso wenig sei geklärt, ob der Erblasser diesem Schreiben, welches er weder seinem langjährigen Hausan- walt Dr. E._____ noch seinem Geschäftsanwalt Dr. Q._____ i n Verwahrung ge- geben hatte, je irgendeine Rechtswirkung habe beifügen wollen. Die Beklagten behaupteten, dass der Erblasser das Testament vernichtet habe, der Zeitpunkt des Vernichtungsaktes sei allerdings ungeklärt. Aufgrund der Parteibehauptungen sei davon auszugehen, dass der Erblasser diesem "Testament" vom März/Juni 2010 keinerlei Wirksamkeit habe beimessen wollen. Der Erblasser sei ein sehr ordnungsbewusster Mensch gewesen, der von Originaldokumenten keine Kopien herzustellen pflegte, sondern sie allenfalls einscannte und in seinem Laptop bzw. auf einem dazugehörigen Stick speicherte. Völlig unglaubhaft sei das beklagti- sche Vorbringen, sie hätten eine Kopie des "Testamentes" vom März/Juni 2010 in der Küche des Hauses an der ...-strasse in I._____ vorgefunden. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass sie mit dem Stick des Erblassers einen Ausdruck vorge- nommen und Rechtsanwalt D r. Q._____ übergeben hätten, nachdem sie gewahr geworden seien, dass es ihnen nicht gelungen sei, auch das Originaltestament des Erblassers vom 7. November 2008 zu entfernen und si e nun ei ne Abschri ft benötigten, um die Argumentation gemäss Eingabe Dr. Q.s vom 27. August 2010 einbringen zu können (act. 298 S. 11/12; act. 263/4). Damit spricht die Kl ä- gerin dem Erblasser auch im Berufungsverfahren mit Bezug auf das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 den Testierwillen ab. Sie rügt, dass die Vorinstanz alle Beweisanträge der Klägerin, welche die weiteren Umstände erhellen sollten, aus denen si ch der wirkliche letzte Wille des Erblassers ergebe, abgewiesen bzw. als unmassgeblich erachtet habe. Eventualiter beantragt sie deshalb die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur beweismässigen Eruierung des letzten Willens des Erblassers (act. 299 S. 17/8). 3.3.2 Die Beklagten weisen die Vorbringen der Klägerin als unzutreffend zurück. Sie weisen mit Nachdruck darauf hin, dass es sich beim Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 um eine Kopie eines formgültig errichteten Testamentes gehandelt habe und nicht um einen "Computerausdruck", wie die Klägerin als unzulässiges Novum geltend mache und den Beklagten und deren Mutter bösartig unterstelle; diese hätten die Kopie im Haus an der ...-strasse ... i n I. gefunden. Unri ch- tig sei auch, dass das Testament vom 7. November 2008 erst verzögert einge- reicht worden sei. Vielmehr habe Dr. E._____, der den Auftrag des Erblassers gehabt habe, frühere Testamente zu vernichten, dies aus Versehen nicht getan. Am 4. August 2010 habe er den Beklagten mitgeteilt, dass er kein Testament bei sich aufbewahre; erst am 11. August 2010 habe er dieses in einem Dossier bei sich gefunden. Auch die Feststellung im Testament vom 17. März / 27. Juni 2010, dass der Erblasser in London wohne, sei nicht falsch, da er dort über den sog. "Resident Non-Domiciled"-Status verfügt habe. Unzutreffe nd sei, dass der Erblas- ser dem Testament zu keinem Zeitpunkt habe Wirksamkeit zukommen lassen wollen; dies sei zu einem gewissen Zeitpunkt sehr wohl der Fall gewesen, was sie, die Beklagten, denn auch immer geltend gemacht hätten (act. 307 S. 20 - 24).
3.4.1 Aus den Vorbringen der Klägerin in der Berufungsschrift ergibt sich klar, dass sie den Testierwillen des Erblassers hinsichtlich des Testamentes vom 17. März 2010 (mit Ergänzung vom 27. Juni 2010) wie schon vor Vorinstanz be- streitet und sie die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz, insbesondere auch die Nichtberücksichtigung der anerbotenen Beweise rügt. Ihrer Begründungs- pflicht im oben umschriebenen Sinne kommt sie dabei mit Bezug auf die Bestrei- tung des Testierwillens knapp nach; zur (vor Vorinstanz ebenfalls geltend ge- machten) Mentalreservation sowie zur Frage der Ungültigkeit des Testamentes vom 17. März / 27. Juni 2010 äussert sie sich gar ni cht, weshalb hierauf jedenfalls ni cht mehr einzugehen i st. Es bleibt hiezu bei den – insoweit im Übrigen zutref- fenden – Erwägungen der Vorinstanz (act. 298 S. 55 und S. 57 - 60). 3.4.2 Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausgeht, es be- stünden überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser bei der hand- schriftlichen Abfassung des Testamentes vom 17. März 2010 bzw. des Nachtrags vom 27. Juni 2010 keinen definitiven Testier- bzw. Abschlusswillen gehabt haben könnte und es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, wie die Klägerin geltend mache (act. 298 S. 56 f.), kann dem gestützt auf die vorinstanzlichen Par- teivorbringen allerdings nicht ohne weiteres gefolgt werden: Die Klägerin machte bereits in der Klage geltend, dass es dem Erblasser mit Be- zug auf das Testament vom 17. März 2010 am Testierwillen fehlte, und insbeson- dere, dass seine Willensbildung diesbezüglich noch nicht abgeschlossen gewe- sen sei (act. 24 S. 40 und S. 41 unten). Sie berief sich zum Beweis auf diverse Zeugen (act. 24 S. 41: Dr. R., Dr. V. H., Rechtsanwalt Dr. U. Q.) und ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Q. an das Bezirksgericht Meilen vom 27. August 2010 (act. 27/11). Auf dieses letzte Schreiben beriefen sich auch die Beklagten zur Begründung ihres (von der Klägerin abweichenden) Standpunktes (act. 72 S. 33 und 34). Rechtsanwalt Dr. Q._____, welcher nach seiner Darstellung den Erblasser vor seinem Ableben erbrechtlich beraten hatte und davon ausging, als Willensvollstrecker eingesetzt zu sein, äusserte sich darin zum Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 u.a. dahingehend, dass er dieses als gültig errichtet qualifizi ere. Er schilderte, dass die Kopie im Haus der ehemali-
gen Ehefrau i n I._____ gefunden worden sei und der Erblasser das Original nach S._____ [Ort in Südfrankreich] mitgenommen habe. Dieses Original sei intensiv gesucht, aber nicht gefunden worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es vernichtet worden sei. Rechtsanwalt Dr. Q._____ geht davon aus, dass der Um- stand, dass der Erblasser das Testament ni cht wie die letzten Testamente bei Rechtsanwalt Dr. E._____ aufbewahren liess, zeige, dass er es als nicht endgültig erachtete und in S._____ gründlich überarbeiten wollte (act. 27/11 S. 5/6). Er geht weiter davon aus, dass der Verstorbene das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 oder ein von ihm neu erstelltes Testament in den Safe in S._____ gelegt hätte, wenn er es als endgültig betrachtet hätte (act. 27/11 S. 6 2. tiret); der Ver- storbene sei bezüglich der Regelung seines Nachlasses in vielen Punkten noch unsicher gewesen wie er (Dr. Q.) aus einem Gespräch unmittelbar vor der Abreise des Erblassers nach S. habe schliessen müssen (a.a.O., 4. tiret). Es sei aufgrund aller Umstände davon auszugehen, dass er das Testament ver- nichtete, weil er selbst neue Vorstellungen hatte und von dritter Seite starke An- regungen erhalten habe (act. 27/11 S. 7). In einem von den Beklagten im Zu- sammenhang mit der Bedeutung des Testamentes vom 17. März / 27. Juni 2010 herangezogenen Schreiben vom 24. August 2010 äusserte sich Rechtsanwalt Dr. E._____ gegenüber Rechtsanwalt Dr. Q._____ (i m Hi nbli ck auf di e Ei nrei chung der vorhandenen Testamente) dahingehend, dass er bei Durchsicht des Safes und aller Akten festgestellt habe, dass sich kein Testament des Erblassers mehr im Safe befinde, sie indes einen verschlossenen Briefumschlag mit einem Testa- ment aus dem Jahre 2008 in einem Dossier gefunden hätten, welcher zur Rück- gabe an den Klienten bestimmt gewesen sei. Der Erblasser habe im Februar 2010 (nach Erhalt der Krebsdiagnose im Januar 2010) ein neues Testament handschri ftli ch erstellt und i n i hrem (RA E.) Safe hinterlegt. In diesem Tes- tament habe er ausdrücklich sämtliche früheren Testamente widerrufen. Von die- sem Widerruf sei auch das Testament aus dem Jahre 2008 erfasst. Im April hät- ten sie Herrn D. sel. dieses Testament wieder ausgehändigt. Anfang Mai 2010 habe er nochmals ein neues, überarbeitetes Testament erstellt, in welchem nochmals gewisse Änderungen, insbesondere bezüglich der Willensvollstreckung, vorgenommen worden seien, das dann nochmals einen Nachtrag erfahren habe.
Ihm gegenüber habe der Erblasser das letzte Mal am 22. Juli 2010 in einem Tele- fongespräch das Testament vom Mai 2010 mit Nachtrag erwähnt. Über den Hin- terlegungsort habe er keine Kenntnis (act. 33/45). Die Klägerin zitierte das vorerwähnte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Q._____ i n der Replik ausdrücklich (act. 213 S. 22 ff.) und erwähnte wiederholt – wenn auch immer unter anderem Fokus – aber unter Bezugnahme auf die Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. Q., dass das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 nicht als abgeschlossen betrachtet werden konnte. Sie wiederholte auch ihre Be- hauptung, dass der Erblasser nicht wollte, dass die Festlegungen vom 17. März / 27. Juni 2010 irgendeine rechtliche Wirkung entfalten würden, wei l er noch unsi- cher gewesen sei (z.B. act. 213 S. 31/32). 3.4.3 Bei dieser Behauptungslage kann nicht davon ausgegangen werden, es bestünden keinerlei Indizien dafür, dass es sich beim Testament vom 17. März 2010 lediglich um einen Entwurf gehandelt hat. Gerade mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Q. vom 27. August 2010 (act. 27/11), auf das sich auch die Beklagten berufen, hat die Klägerin jedenfalls ein Indiz in diese Richtung vor- gebracht. Damit hätten die Beklagten den entsprechenden Abschlusswillen des Erblassers, der unter den Parteien strittig ist, grundsätzlich zu beweisen. Nach- zuwei sen wäre, dass das sonst in seiner Ausgestaltung und Erschei nung wi e ei n fertiges Testament erscheinende Dokument vom Erblasser tatsächlich so gewollt war. Die Beklagten beriefen sich dazu im vorinstanzlichen Verfahren auf das be- sagte Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Q._____ vom 27. August 2010 (act. 27/11) sowie dessen Zeugenaussage und den Brief von Rechtsanwalt Dr. E._____ (act. 34/45; act. 72 S. 30/31), die Klägerin wie gesehen ebenfalls auf Rechtsan- walt Dr. Q._____ sowie weitere Zeugen (vgl. dazu insbesondere auch: act. 169 S. 7: Dr. Q., Dr. E.; Dr. R., Dr. H., G., T., U., V.), act. 27/11, die Agenda /schwarzes Notizbuch des Erblassers und einen Auszug aus Telefonverbindungen des Erblassers (act. 24 S. 40 ff.). Sie führt aus, es sei klar ersichtlich gewesen, dass der Erblasser unentschlossen ge- wesen sei, ob er das Testament vom 7. November 2011 (recte: 2008) abändern solle. Er habe seine Entwürfe ergänzt und immer wieder verworfen, wobei es im-
mer klar gewesen sei, dass er die Klägerin und insbesondere auch deren Tochter J._____ aus seinem Vermögen abgesichert haben wollte. Hiefür berief sich die Klägerin auf Dr. H., W., V._____ und AA._____ als Zeugen (act. 24 S. 43). Die Beklagten bestritten ebendies (act. 72 S. 69 Rz 225 i.V.m. Rz 93 - 98). Die von der Klägerin zum Nachweis des Testierwillens angebotenen Beweismittel erweisen sich jedenfalls ni cht als zum vornherei n untaugli ch und wären daher ab- zunehmen gewesen, soweit es auf den Testierwillen überhaupt ankommt, was die Vori nstanz annahm. 3.4.4 Ohne entsprechenden Testierwillen wäre das in Kopie vorliegende Testa- ment vom 17. März / 27. Juni 2010 als nicht rechtsgenügend erstellt zu betrachten und unbeachtli ch. Es verbliebe als einziges Testament dasjenige vom 7. Novem- ber 2008 mit dem Vermächtnis zugunsten der Klägerin, welches die Klägerin re- klamiert. Bei Bejahung des Testierwillens mit Bezug auf das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010, wie von den Beklagten behauptet, stellen sich die weite- ren von der Vorinstanz geprüften Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf, welche auch die Beklagten ihrerseits in der Klageantwort als einzig zentrale Frage bezeichnet hatten (act. 72 S. 5 Rz 8ff.), worauf nachstehend einzugehen i st. 4. Widerruf 4.1 Der Widerruf gehört zu den unverzichtbaren Rechten des Testators. Das Testament kann als einseitige, nicht bindende Anordnung jederzeit widerrufen werden. Letztwillige Verfügungen müssen daher bis zum Tod des Erblassers, d.h. bis zuletzt, seinem Willen entsprechen (W EIMAR, BK ZGB Art. 457 - 516, 2009, Art. 509 - 511, N 1). Da der Widerruf – wie die Verfügung von Todes wegen selbst – eine letztwillige Verfügung ist, muss sie grundsätzlich in einer der Formen der Verfügungen von Todes wegen erfolgen (Art. 509 Abs. 1 ZGB). Der Widerruf kann aber auch durch Verni chtung der Urkunde, eine Willensbetätigung, gültig zum Ausdruck gebracht werden oder durch eine spätere Verfügung, welche mit der ersteren nicht vereinbar ist (Art. 510 und 511 ZGB).
4.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass angesichts des klaren Wortlautes von Ziff. 7 des Wortlautes des Testamentes vom 17. März / 27. Juni 2010: "7. Verhältnis zu früheren Verfügungen Dieses Testament ersetzt alle früheren letztwillige Verfügungen und Testamente einschliesslich al- ler Nachträge zu diesen." der Wille des Erblassers, das Testament vom 7. November 2008 zu widerrufen, unzweideutig hervorgehe. Dem ist grundsätzli ch ohne weiteres zu folgen. 4.3 Beide Parteien gingen im vorinstanzlichen Verfahren indes davon aus, dass das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 seinerseits widerrufen worden ist (act. 24 S. 41, 44, 45 und act. 72 S. 33/34), wobei die Beklagten von einer Verni chtung ausgehen und in diesem Zusammenhang wiederum ausdrücklich auf das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Q._____ vom 27. August 2010 (act. 27/11) verwiesen. Sie gelangten zum Schluss, die Tatsache, dass sich im Nachlass des Erblassers kein Originaltestament gefunden habe, sei ni cht Zufall gewesen, sondern habe dem Willen des Erblassers entsprochen (act. 72 Rz 99 - 102, Rz 117 - 120, 129, 235, 248 ff. , 274; act. 220 Rz 16, 67 und 149). Hi eran hal- ten die Beklagten im Berufungsverfahren ausdrücklich und wiederholt fest. Sie gehen davon aus, es sei unter den Parteien nicht (mehr) streitig, dass der Erblas- ser das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 mit Widerrufsabsicht vernichtet habe (act. 307 S. 5 unter Hinweis auf act. 298 S. 13 und act. 307 S. 5). Dem ist zu folgen. 4.4 An die Vernichtung des Testaments vom 17. März / 27. Juni 2010 knüpfen die Parteien nun aber je unterschiedliche Folgen: Die Klägerin geht davon aus, der Widerruf (Vernichtung) des Testaments vom 17. März / 27. Juni 2010 führe dazu, dass diesem keine Wirksamkeit zukomme und entsprechend es beim einzig gültigen Testament vom 7. November 2008 bleibe (vgl. dazu z.B. act. 213 S. 18 ff. und act. 298). Demgegenüber gehen die Beklagten davon aus, dass mit dem Tes- tament vom 17. März / 27. Juni 2010 das Testament vom 7. November 2008 gül- tig widerrufen sei und die nachfolgende Verni chtung des (Widerrufs-)Testaments vom 17. März / 27. Juni 2010 das Testament vom 7. November 2008 ni cht wieder
aufleben lasse, da ein "Wiederherstellungswille" nicht in testamentarischer Form geäussert worden sei. Sie gehen davon aus, der Erblasser habe mit der Vernich- tung die gesetzliche Erbfolge wieder aufleben lassen wollen (act. 72 Rz 95 - 98; act. 220, S. 45, Rz 148 und in der Berufung act. 307). 4.5 Die Vorinstanz gelangte mit Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Vor- aussetzungen ein widerrufenes Testament (hier dasjenige vom 7. November 2008) durch die Vernichtung des Testaments vom 17. März / 27. Juni 2010 und damit des dort enthaltenen Widerrufs gemäss Ziff. 7 wiederauflebt, gestützt auf die von ihr dargelegten bundesgerichtlichen Entscheide BGE 73 II 144, 91 II 364 (= Pra 55 [1966] Nr. 36, S. 128 ff.) und 101 II 211 sowie die Lehre zum Schluss, dass ein Widerruf des Widerrufs nur, aber immerhin dann zum Wiederaufleben des widerrufenen Testamentes führe, wenn ein entsprechender animus revivendi des Erblassers in gesetzlicher (testamentarischer) Form geäussert wurde, was ei ne Auslegungsfrage sei. Dabei habe nur ein erklärter Wille Rechtswirkungen, während ein stillschweigender (nicht erklärter) Wille jedenfalls wirkungslos bleiben müsse. Da kein formgültig geäusserter animus revivendi vorliege, lebe das Tes- tament vom 7. November 2008 vorliegend nicht wieder auf. Es sei davon auszu- gehen, dass das bloss in Kopie vorliegende Testament des Erblassers vom 17. März / 27. Juni 2010 gültig errichtet worden sei. Entsprechend sei das Testa- ment vom 7. November 2008 mit Ziffer 7 des Testaments vom 17. März / 27. Juni 2010 unzweideutig widerrufen. Ein Widerruf des Testaments vom 17. März / 27. Juni 2010 durch den Erblasser durch Verni chtung führe ni cht zum Wi ederauf- leben des Testaments vom 7. November 2008, weil ein hierfür erforderlicher ani- mus revivendi nicht in testamentarischer Form zum Ausdruck gebracht worden sei (act. 299 S. 61 - 66). 4.6 Die Klägerin spricht i n der Berufung den von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheiden den Präzedenzcharakter für den vorliegenden Fall ab. Vorab verweist sie darauf, bei den BGE 73 II 144 und 91 II 364 zugrunde lie- genden Fällen alles Originaltestamente vorgelegen hätten. Vorliegend habe der Erblasser hingegen durch Vernichtung des sogenannten Widerrufstestaments bei gleichzeitiger Nichtvernichtung des ersten Testaments (vom 7. November 2008)
zum Ausdruck gebracht, dass dem Widerrufstestament vom 17. März / 27. Juni 2010 (in Kopie vorliegend) keinerlei Bedeutung zukommen solle, während das erste Testament bestehen bleiben soll. Auch der Fall, welcher dem Entscheid BGE 101 II 211 zugrunde liege, beschlage nicht die vorliegende Konstellation. Es lägen keine massgeblichen Präzedenzfälle vor, weshalb auch die vermeintlich mit der Bundesgerichtspraxis übereinstimmende "wohl herrschende Lehre" nicht an- geführt werden könne. Vernichte ein Erblasser wie vorliegend ein sogenanntes Widerrufstestament, nicht aber das im Original vorhandene erste Testament, so bringe er damit zum Ausdruck, dass er dem sog. Widerrufstestament keine Wirk- samkeit zukommen lassen wollte. Allein dies ergebe sich aus der Vernichtung des zweiten Testamentes unter gleichzeitiger Belassung des ersten. Der Erblasser habe das sog. Widerrufstestament verni chtet und sei klar davon ausgegangen, dass damit dieses definitiv aus der Welt geschaffen sei und dem ersten Testa- ment nichts mehr anhaben könne. In keiner Weise habe er damit gerechnet, dass die Beklagten einen Computerausdruck oder eine Kopie des von ihm vernichteten Originaltestamentes dazu verwenden würden, gegen das erste Testament vom 7. November 2008 vorzugehen. Wer ein Originaltestament vernichte im Wissen darum, dass ein Testament einer bestimmten Form bedürfe, rechne nicht damit, dass einer Kopie insofern doch noch eine Wirkung zukomme, dass es die Unwirk- samkeit eines bestehenden oder verwahrten Originaltestamens herbeiführen kön- ne. Dem Vernichtungsakt komme eine radikale Bedeutung dergestalt zu, dass dem vernichteten Schriftstück gemäss letztem Willen des Erblassers keinerlei Wirkung zukommen dürfe. Damit erhalte das gültige und im Original vorhandene Testament vom 7. November 2008 volle Rechtswirkung (act. 298 S. 11 - 17). 4.7 Die Beklagten halten die von der Vorinstanz dargelegten Bundesgerichts- entscheide für die Beurteilung für einschlägig: BGE 73 II 144 ff. sei insofern ein- schlägig, als dort das Bundesgericht zum Ausdruck gebracht habe, dass der letz- te Widerruf das ursprüngliche Testament nur dann wieder in Kraft setze, wenn dies im letzten Widerruf zum Ausdruck komme. Vorliegend sei der letzte Widerruf die physische Vernichtung des Testaments in Widerrufsabsicht gewesen. Eine Absicht, das ursprüngliche Testament wieder in Kraft zu setzen, könne einer sol- chen Art des Widerrufs nicht entnommen werden. In BGE 101 II 216 f. E. 4b habe
das Bundesgericht im Übrigen festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob der Widerruf durch Vernichtung der Testamentsurkunde oder durch Verfassen eines neuen Testamentes erfolge. Die von der Klägerin postulierte Differenzierung sei deshalb nicht relevant. Wenn im Fall, welcher dem Entscheid BGE 91 II 264 ff. zugrunde liege, alle drei Testamente, das ursprüngliche, das Widerrufstestament sowie der Widerruf des Widerrufs in schriftlicher Form vorgelegen hätten, ändere dies nichts an der Aussage des Bundesgerichtes, dass nicht zu vermuten sei, dass der Widerruf des Widerrufs zur Wiederinkraftsetzung des ursprünglichen Testamentes führe. Das Bundesgericht habe ausdrücklich ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, dass das ursprüngliche Testament noch vorhanden sei, was das Argument der Klägerin entkräfte, dass das Testament vom 7. November 2008 noch vorhanden sei. Dass dieses noch existiere, sei denn auch – wie dargetan – einem Versehen von Dr. E._____ zuzuschreiben. Mit Bezug auf den Entscheid BGE 101 II 211 ff. weisen die Beklagten darauf hin, dass dort mit dem letzten Testament in erbrechtlich gültiger Form das ursprüngliche Testament wieder in Kraft gesetzt worden sei. Wenn die Klägerin darauf hinweise, dass es vorliegend beim dritten Akt um eine physische Vernichtung gegangen sei, so treffe dies zu; sie räume damit aber ein, dass mit einer physischen Vernichtung keine Willens- kundgabe dergestalt verbunden sei, dass das ursprüngliche Testament wieder in Kraft gesetzt werden sollte. Zusammenfassend seien die Entscheide des Bun- desgerichts einschlägig. Hi nzu komme, dass vorliegend die Sachlage insoweit noch eindeutiger sei, als der Widerruf in Form einer physischen Vernichtung des Widerrufstestamentes bestehe und so erst recht ausgeschlossen sei, dass der Erblasser damit eine positive Anordnung mit Bezug auf das frühere Testament anordnete. Die Beklagten weisen auch darauf hin, dass die Lehre der bundesge- ri chtli chen Rechtsprechung weitestgehend folge und auch die Rechtslage nach deutschem, französischem und italienischem Recht ähnlich sei (act. 307 S. 24 - 27 und S. 11 - 15). 4.8.1 Fehlte es bezüglich des Testaments vom 17. März / 27. Juni 2010 am Tes- tierwillen des Erblassers, dann wäre das Widerrufstestament von Anfang an un- verbindlich. Auch der Widerruf gemäss Ziff. 7 und nicht nur die veränderten positi- ven Anordnungen wären dami t rechtli ch unwi rksam. Die Frage des Widerrufs des
Widerrufs stellte si ch ni cht. Ist dagegen davon auszugehen, dass der Testierwille des Erblassers vorhanden war, dann ist das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 gültig (vgl. vorstehende Erwägungen und diejenigen der Vori nstanz) und es stellt sich die Frage, welche Bedeutung der von beiden Parteien angenommenen und damit nicht zu hinterfragenden, in Aufhebungsabsicht erfolgten Verni chtung des Widerrufstestamentes (vom 17. März / 27. Juni 2010) zukommt. 4.8.2 Vorab festzuhalten ist , dass allen Verfügungen von Todes wegen eigen und gemein ist, dass sie ihre Wirkungen erst beim Tod des Erblassers entfalten; zu dessen Lebzeiten sind sie wirkungslos (W EIMAR, a.a.O., Die Verfügungen von Todes wegen - Einleitung N 96; BREITSCHMID, BSK ZGB II, 5. A., vor Art. 467 - 536, N 20). Bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügungen durch die zuständige Einzelrichte- ri n lagen vorliegend (neben den hier nicht mehr interessierenden weiteren Verfü- gungen) die beiden Testamente vor, das erste vom 7. November 2008 und das neuere vom 17. März / 27. Juni 2010. Vorausgesetzt beide waren gültig zustande gekommen, kommt i hnen kei ne unterschi edli che Bedeutung zu, auch wenn das- jenige vom 7. November 2008 im Original und das neuere nur in Kopie vorlag. Bei Bestand beider Testamente stünde fest, dass das ältere durch Ziff. 7 des neueren widerrufen war. Wurde das Widerrufstestament aber vom Erblasser in Widerrufs- absicht vernichtet, wie die Beklagten wiederholt und mit Nachdruck geltend ma- chen (vgl. zuletzt in der Berufungsantwort act. 307 S. 19 Rz 65: "....Es steht fest, dass der Erblasser dieses Testament zu einem Zeitpunkt zwischen dem 27. Juni 2010 und seinem Tod am tt.mm.2010 in Aufhebungsabsicht vernichtete [vgl. vorne Rz 8 und Rz 54] ), dann war es im massgeblichen Zeitpunkt, in dem das Testament als Ganzes erst hätte Wir- kung entfalten können, bereits untergegangen und es verblieb als Testament ein- zig dasjenige vom 7. November 2008. Die Frage, welche Folgen der Widerruf des widerrufenden Testamentes für das ursprüngliche Testament hat, stellt sich in diesem Fall nicht. In der Klageantwort (act. 72 S. 54 Rz 173) liessen die Beklag- ten denn auch selbst ausführen: "Wird ein Testament vernichtet, so gelten die da- rin gemachten Verfügungen per definitionem nicht mehr (...) Vorliegend wurden
(...) Belege angeführt, die zeigen, dass der Erblasser sein Testament mit Absicht vernichtet hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem er voll urteilsfähig war." Wenn die Beklagten davon ausgehen, der Widerruf im Sinne von Ziff. 7 des Wi- derrufstestamentes vom 17. März / 27. Juni 2010 sei gültig, nicht hingegen die üb- rigen dort getroffenen Anordnungen, weil diese durch Vernichtung mit Widerrufs- absicht aufgehoben worden seien, dann messen sie dem Widerrufstestament ein- zig mit Bezug auf Ziff. 7 (Widerruf der früheren Testamente) auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments und damit zu Lebzeiten des Erblassers ei ne Wi rkung zu , obwohl das Testament als solches als letztwillige Verfügung erst auf den Tod hi n wi rksam werden konnte. D i es kann ni cht angehen. War das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 vor dem Tod des Erblassers vernichtet, dann konnte es keine und damit auch nicht teilweise Wirkung entfalten. Die zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich von denjenigen, welche den von der Vorinstanz dargelegten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde liegen: In BGE 73 II 144 wurde die in einem ersten Testament errichtete Stiftung durch ein eigenhändiges zweites Testament widerrufen. Ein drittes Testament, welches das zweite Testament widerrief, nahm keinerlei Bezug auf das erste Testament und konnte dessen Inhalt nicht "wiederherstellen". Im Ze itpunkt der Eröffnung lagen offenkundig die drei Testamente vor. In BGE 91 II 264 (= Pra 55 [1966] Nr. 36) wurde einem ersten Testament durch den Widerruf in einem zweiten der Charak- ter einer letztwilligen Verfügung entzogen; die Zurücknahme des Wi derrufs i n ei- nem dritten Testament gab dem ersten Testament dessen Charakter ohne Nach- weis des entsprechenden Willens des Erblassers nicht zurück. Auch hi er lagen die drei Testamente vor. Schliesslich wurde in BGE 101 II 211 ein ursprüngliches Testament vernichtet; in einem daraufhin errichteten Testament erklärte die Erb- lasserin, das erste Testament (dessen Inhalt sich zweifelsfrei rekonstruieren liess) solle wieder gelten. Dabei hielt das Bundesgericht in diesem Entscheid fest, dass es für die Wiederinkraftsetzung des ursprünglichen Testamentes nicht auf die Wi- derrufsform ankomme, die Widerrufsform des ursprüngli chen Testaments durch Verni chtung der Wiederinkraftsetzung damit nicht entgegenstehe. Voraussetzung sei für das Wiederaufleben aber, dass sich der Inhalt zweifelsfrei rekonstruieren
lasse (BGE 101 II 211 S. 216). Vernichtet wurde bei dieser Konstellation ein ers- tes Testament, das rekonstruierbar war und es wurde in einem weiteren formgül- tig errichteten Testament dessen Wiederaufleben festgehalten. Vorliegend wurde nicht das ursprüngliche Testament (vom 7. November 2008), sondern das Widerrufstestament (vom 17. März / 27. Juni 2010) i n Aufhebungs- absicht durch Verni chtung widerrufen, und zwar bevor es Wirksamkeit entfalten konnte. Unter Hinweis auf Rechtsanwalt Dr. Q._____ wiesen die Beklagten be- reits in der Klageantwort darauf hin, dass dieser bis kurz vor dem Tod mit dem Erblasser in Kontakt gestanden und er davon ausgegangen sei, dass der Erblas- ser entweder auf ein Testament völlig habe verzichten wollen oder aber, dass er das Testament in der Absicht vernichtet habe, ein neues zu erstellen, wozu es dann nicht mehr gekommen sei (act. 72 S. 33 unter Hinweis auf act. 27/11 [Schrei- ben von Rechtsanwalt Dr. Q._____ vom 27. August 2010]; ebenso act. 220 S. 6 Rz 16: "Der Erblasser wollte sein Testament anlässlich seiner Rückkehr nach ... am 26. Juli 2010 mit der Hilfe von Dr. Q._____ neu aufsetzen. Darin hat ihn allerdings seine Sepsis gehindert" ). In der Kla- geantwort äusserten sich die Beklagten aber auch dahingehend, dass der Erblas- ser bei Vernichtung des Testamentes vom 17. März / 27. Juni 2010 genau ge- wusst habe, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten würde, wenn er kein neues Testament mehr sollte errichten können. Da er sich seinen Söhnen sehr verbunden fühlte, sei dies für ihn kein Problem gewesen (act. 72 S. 80 Rz 272 a.E.). In der Dupli k machten die Beklagten geltend, der Erblasser sei sich nicht si- cher gewesen, ob er die im Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 enthaltenen Auflagen an die Beklagten tatsächlich wollte, weshalb er es vernichtet habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass dann die gesetzliche Erbfolge eintrete, was nicht unerwünscht, sondern das gewesen sei, was sich der Erblasser im Grunde ge- wünscht habe (act. 220 S. 24 Rz 70 und S. 26 Rz 76). Es i st heute ni cht mehr umstri tten, dass nach dem i n Aufhebungsabsi cht verni ch- teten Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 kein weiteres folgte. Hätte der Erb- lasser nach dem Widerrufstestament ein neues Testament welchen Inhalts auch immer erstellt, wäre dieses im Sinne von Art. 511 Abs. 1 ZGB an die Stelle des früheren getreten. Wäre in einem solchen neuen Testament lediglich die Aufhe-
bung desjenigen vom 17. März / 27. Juni 2010 verfügt worden, dann hätte sich die Frage des Wiederauflebens des ersten Testaments (vom 7. November 2008) im Sinne der besprochenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen können (vgl. auch W EIMAR, a.a.O. Art. 509 - 511 N 39). Mit der Vernichtung des Testa- ments vom 17. März / 27. Juni 2010 vor dem Tod des Erblassers bestand dieses hingegen im Zeitpunkt, in welchem es erst Wirkung hätte zeitigen können, bereits nicht mehr. Der in Ziff. 7 des vernichteten Testamentes erfolgte Widerruf konnte ni cht zum Tragen kommen, weil Verfügungen von Todes wegen zu Lebzeiten des Erblassers in keinem Fall Wirkungen haben (W EIMAR, a.a.O., Art. 508 - 511, Rz 54), weshalb sich auch die Frage des Wiederauflebens des ersten Testamen- tes (vom 7. November 2008) nicht stellte. Die Vernichtung des Widerrufstesta- mentes vor dem Tod hat insoweit nicht dieselbe Wirkung wie der durch letztwillige Verfügung erfolgte Widerruf des Widerrufstestamentes; dies im Gegensatz zum Fall, wie er dem BGE 101 II 211 (vgl. dort E.4b) zugrunde lag und wo die Vernich- tung als Widerrufsgrund wie gesehen die erste Verfügung betroffen hatte. Die von den Parteien und der Vorinstanz im Einzelnen erörterten Entscheide des Bundes- gerichts erweisen sich für die vorliegend zu beurteilende Konstellation als ni cht ei nschlägig. 5.1 Stellt sich die Frage, wie sich der Widerruf eines widerrufenden Testamen- tes auf das ursprüngliche Testament auswirkt, vorliegend nicht, weil das Wider- rufstestament als Ganzes – und damit auch hinsichtlich seiner Ziff. 7 (Widerruf der früheren Testamente) – keine Wirkung entfaltete, dann verbleibt formal das im Original vorliegende Testament vom 7. November 2008 mit dem Vermächtni s zu- gunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 10 Mio., von welchem die Klägerin be- hauptet, es habe dem letzten Willen des Erblassers entsprochen. Die Beklagten bestreiten einen solchen Willen des Erblassers vehement und halten die klägeri- sche Auffassung si nngemäss für abwegig. 5.2 Zur Begründung ihrer jeweiligen Standpunkte haben die Parteien in ihren umfangrei chen Rechtsschri ften (vor allem vor Vorinstanz) die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Erblasser und der Klägerin sowie die Frage, ob der Erb- lasser die Klägerin und deren Tochter J._____ materiell hat sicherstellen wollen,
ausführlich und konträr geäussert, wobei sie beidseits zahlreiche Urkunden und Zeugen als Beweismittel anriefen. Auch im Berufungsverfahren beantragen beide Parteien die D urchführung ei nes Bewei sverfahrens zum wi rkli chen letzten Wi llen des Erblassers (act. 298 S. 17 und act. 307 S. 22), sollte die Kammer ihrem jewei- ligen Standpunkt nicht folgen. 5.3.1 Die Beklagten machen auch i m Berufungsverfahre n (unter Bezugnahme auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz) geltend, der Erblasser habe sich spätestens im Frühjahr 2010 von der Klägerin gelöst, was die Klägerin schlicht ignoriere. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Erblasser zu einem Zeitpunkt, als er sich von der Klägerin längst getrennt hatte, die Absicht gehabt haben sollte, zu einem Tes- tament zurückzukehren, das die Klägerin mit CHF 10 Mio. begünstige, d.h. in ei- nem weit höheren Umfang als dasjenige Testament (vom 17. März / 27. Juni 2010), das er soeben vernichtet hatte (act. 307 S. 19 Rz 65; auch: act. 220 S. 24 Rz 69). In einer formellen Betrachtungsweise liege das Testament vom 7. No- vember 2008 zwar im Original vor. Es sei allerdings ebenso klar, dass es lediglich einem Versehen von Rechtsanwalt Dr. E._____ zuzuschrei ben sei, dass dieses Testament nicht vernichtet worden sei. Dieser habe ausdrücklich bestätigt, dass diesem Testament keinerlei Wirksamkeit zukomme und in keiner Weise dem letz- ten Willen des Erblassers entsprochen habe (act. 307 S. 22 Rz 80 unter Hinweis auf Rz 16 und act. 34/45). Die Beklagten beziehen sich auf das Vorbringen in der Duplik (act. 220 S. 25 Rz 71), wo sie unter Bezugnahme auf die Aussagen und (die genannten Schreiben) der Rechtsanwälte Dr. Q._____ und D r. E._____ das Noch-Vorhandensein des Testamentes vom 7. November 2008 bereits als Verse- hen bezeichneten; es sei offensichtlich, dass Rechtsanwalt Dr. E._____ betref- fend dieses Testament zumindest einen Fehler, um nicht zu sagen einen Kunst- fehler, begangen habe. Der Erblasser habe Rechtsanwalt Dr. E._____ angewie- sen, sämtliche vorherigen Testamente zu vernichten, was zeige, dass der Erblas- ser sehr umsichtig gewesen sei (act. 220 S. 30 Rz 88); er sei davon ausgegan- gen, dass das Testament vom 7. November 2008 nicht mehr existiere (act. 220 S. 36 Rz 117). Rechtsanwalt Dr. E._____ habe denn auch eingeräumt, das Tes- tament irrtümlich aufbewahrt und nicht an den Erblasser zurück geschickt zu ha- ben (act. 220 S. 31 Rz 95). Auch in der Klageantwort hatten die Beklagten unter
Hinweis auf eben diese Dokumente und Zeugen geltend gemacht, es sei der Wille des Erblassers gewesen, das frühere Testament vom 7. November 2008 aufzu- heben (vgl. u.a. act. 72 S. 31 Rz 95). In erster Linie hatten sich die Beklagten vor Vori nstanz allerdings zur Begründung dafür, dass der Erblasser die Begünstigung der Klägerin nicht mehr gewollt habe, auf die Errichtung des späteren Testamen- tes berufen, wo der Widerruf des früheren Testamentes i n Zi ff. 7 ausdrückli ch festgehalten worden sei (act. 72 S. 31 Rz 95, S. 43 Rz 141, S. 66 Rz 213 und 214, S. 71 Rz 236 und S. 77 Rz 260 und 273). Diese Begründung hält einer Prü- fung wie gesehen insofern ni cht stand, als das Testament vom 17. März / 27. Juni 2010 keine Wirkung entfalten kann. 5.3.2 In der Berufungsantwort beziehen sich die Beklagten zum Nachweis dafür, dass die Begünstigung der Klägerin im Testament vom 7. November 2008 nicht (mehr) dem Willen des Erblassers entsprochen habe, zusätzli ch auf i hre Vorbrin- gen in der Stellungnahme vom 7. März 2016 (act. 252) zur Stellungnahme der Klägerin zu den Dupliknoven vom 19. Januar 2016 (act. 232). Sie hatten dort gel- tend gemacht, dass der Erblasser im März 2010 Frau F._____ darüber informiert habe, dass er durch Dr. E._____ seine Testamente habe vernichten lassen, da- runter auch dasjenige, in welchem Frau F._____ mit CHF 20 Mio. begünstigt wor- den sei (act. 252 S. 6 Rz 13 unter Verweis auf die Duplik act. 220 Rz 100); am 19. Juli 2010 soll Frau F._____ vom Erblasser darüber orientiert worden sein, dass Dr. E._____ als zusätzlicher Erbschaftsverwalter eingesetzt sei (a.a.O.). Neu führten die Beklagten sodann aus, dass der Erblasser Frau F._____ auch erzählt habe, dass er mit Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Q._____ am 17. März 2010 ein neues Testament aufgesetzt habe. Die Mutter der Beklagten sei deshalb überrascht gewesen, als sie erfahren habe, dass Dr. E._____ am 11. August 2010 ein Testament vom 7. November 2008 gefunden habe (act. 307 S. 26 Rz 93). 5.4 Der Nachweis des tatsächlichen letzten Willens des Erblassers, wie ihn die Parteien mittels Zeugeneinvernahmen und Dokumenten sowie dem Nachweis zahlreicher Indizien erbringen wollen, genügt nicht, um das heute vorliegende gül- tige und im Original vorliegende Testament vom 7. November 2008 zu entkräften.
Um eine Verfügung zu entkräften, muss der Erblasser die Verfügung widerrufen wollen und den Widerrufswillen äussern und zwar grundsätzlich wie gesehen in den Formen, wie sie für die Verfügungen von Todes wegen vorgesehen sind (W EIMAR, a.a.O., Art. 509 - 511, Rz 1). Würde der letzte Wille des Erblassers im Sinne der Beklagten nachgewiesen (wobei mindestens fraglich wäre, ob die erst in der Stellungnahme zur Stellung- nahme zu den Dupliknoven ergangenen Behauptungen vor Vorinstanz bzw. die neuen Vorbringen in der Berufungsantwort noch berücksichtigt werden könnten), und würde im Weiteren mit den Beklagten davon ausgegangen, dass das Testa- ment vom 7. November 2008 nur als Folge eines Versehens überhaupt noch vor- handen i st, dann fehlte nach den vorstehenden Erwägungen die Äusserung die- ses Willens in der verlangten Form. Der gegebenenfalls mündlich oder in der An- weisung an Rechtsanwalt Dr. E._____ erfolgte Widerruf des Testamentes vom 7. November 2008, wäre allenfalls nicht geradezu ni chti g, aber ungülti g i m Si nne von Art. 520 ZGB. Mit ihrem bereits in der Klagebegründung erhobenen Einwand, dass ein Wider- rufswille mit Bezug auf das Testament vom 7. November 2008 entweder von An- fang nicht gegeben sei oder sich die Ungültigkeit nachträglich ergeben habe (vgl. z.B. act. 24 S. 41) und sinngemäss auch durch ihren während des ganzen Verfah- rens verfochtenen Standpunkt (vgl. z.B. act. 213 S. 14, act. 232 S. 21, act. 298 S. 17), dass das Testament vom 7. November 2008 das einzig gültig verbliebene sei sowie mit dem Vorbringen in der Replik, der Erblasser habe das Testament vom 7. November 2008 nicht ersetzen wollen, jedenfalls so lange nicht, bis er seinen letzten Willen in gültiger und verbindlicher Form errichtet haben würde (act. 213 S. 31), hat die Klägerin diese Ungültigkeit einredeweise mehrfach gel- tend gemacht. Sie i st zu berücksi chti gen und führt ohne weiteres zur Ungültigkeit der mangelhaften Erklärung (A BT, Praxiskommentar Erbrecht, 3.A., Art. 521 N 19 ff.). Eine beweismässige Erhebung des letzten Willens des Erblassers ver- möchte diese Ungülti gkei t ni cht zu beseitigen, weshalb auf eine diesbezügliche Beweiserhebung verzichtet werden konnte und kann.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss werden die Beklagten für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vo- rinstanzlich festgelegte Entscheidgebühr blieb unangefochten, ebenso die Höhe der festgelegten Prozessentschädigung. Sie sind den Beklagten in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe solidarisch aufzuerlegen. Da die Klägerin vor Vor- instanz auch den Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt hat, sind die Beklagten ver- pflichtet, die Gerichtskosten von CHF 162'050.-- zu tragen und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 153'200.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (= CHF 12'256.-- ) zu bezahlen. 2. Auch i m zwei ti nstanzlichen Verfahren beläuft sich der Streitwert auf CHF 10 Mio. Gemäss Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Grundgebühr beim genannten Streit- wert CHF 10 Mio. CHF 120'750.-- (§ 2 Abs. 1 und § 4 GebV OG). Di e Entscheid- gebühr ist auf gerundet CHF 120'000.-- festzusetzen, die Prozessentschädigung gestützt auf § 2 Abs. 1, § 4 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Anwaltsgebührenverord- nung des Obergerichts (AnwGebV OG) vom 8. September 2010 auf gerundet CHF 71'000.-- zuzüglich verlangter Mehrwertsteuerersatz von 8% (act. 298 S. 2). 3. Die Klägerin stellte für das Berufungsverfa hre n ei n Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Er- wägungen erweist sich das Verfahren ni cht als aussichtslos und die Klägerin auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Aus den nachgereichten Unterlagen ergibt sich sodann, dass die Klägerin gemäss Arbeitsvertrag ein Bruttojahressalär von CHF 86'400.-- erzielt, was unter Berücksichtigung der Sozialversicherungs- abzüge einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'687.-- entspri cht (act. 306/1 und 2). Dem stehen (ohne Steuern) monatliche Aufwendungen für die Klägerin und die Tochter J._____ von rund CHF 5'000.-- gegenüber (act. 306/4 - 6 und 306/12 - 20). Per Ende 2015 wies die Klägerin sodann ein Vermögen von rund CHF 70'000.-- aus und Schulden von rund CHF 341'000.-- (Steuererklärung
act. 306/7, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis). Da eine Tilgung der Schul- den nicht behauptet wird, sind diese nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber fal- len die monatli chen Aufwendungen für J._____s Schulkosten für die Klägerin tat- sächlich an und sind deshalb in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Sie belaufen sich auf jährlich CHF 31'100.-- (oder monatlich CHF 2'592.-- ) und si nd i n zehn monatlichen Raten von CHF 3'110.-- zu bezahlen (act. 306/21 und 22). Zusam- men mit den Schulkosten übersteigen die regelmässigen Ausgaben die Einkünfte, weshalb auch die Mittellosigkeit zu bejahen ist. Das Gesuch wird indes beim vor- erwähnten Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Die Frage der Abtretung des Prozessgewinns stellt sich nicht. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 3. November 2016 hinsichtlich Dispositiv Ziff. 1, 3, und 4, am 8. April 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Gesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung mi t dem nachstehenden Erkenntni s. und erkannt: 1. In Guthei ssung der Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird Dis- positiv -Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. November 2016 aufgehoben. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin und Berufungsklägerin Fr. 10'000'000.-- zuzügli ch 5% Zi ns sei t 25. Januar 2011 zu bezahlen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Be- zi rksgerichtes Meilen vom 3. November 2016) wird bestätigt.
Fr. 10 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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