Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160081-O/U.doc damit vereinigt Geschäfts-Nr. PC160033-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 7. November 2016 (CG160048-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit Ende Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 6/1 und 6/2). Dabei stellte der Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die folgenden Anträge (Urk. 6/2 S. 2): "Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechts- pflege einzuraeumen. 1. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage [in der B1._____ [Publikation] vo m tt. Dezember 2015] über den Treuhänder A._____ richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem eine Richtigstellung publiziert wird. 2. Es sei die Widerrechtlichkeit der vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoen- lichkeitsrechte festzustellen und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." b) Mit Eingaben vom tt. Juni 2016 und vom 14. Juli 2016 ergänzte der Klä- ger seine Anträge und dehnte seine Klage auf einen Zeitungsartikel der B1._____ vom tt. November 2015 sowie einen Zeitungsartikel des B2._____ [Publikation] vom tt. Juni 2016 aus (Urk. 6/17 und Urk. 6/22/1).
Mit als Zusatz-Klage betitelter Eingabe vom tt. Juni 2016 stellte der Kläger folgende Anträge (Urk. 6/22/1 S. 2): "Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechts- pflege einzuraeumen. 1. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage [im B2._____ vo m tt. Juni 2016] über den Treuhänder A._____ richtigzustellen resp. zu be- seitigen, indem eine Richtigstellung publiziert wird. 2. Es sei die Widerrechtlichkeit der vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoen- lichkeitsrechte festzustellen und es sei mir ein Schadenersatz von mindestens Fr. 50'000 zuzusprechen. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Diese Klage wurde von der Vorinstanz zunächst in einem separaten Verfah- ren angelegt; mit Entscheid vom 26. September 2016 wurde sie mit dem vor- i nstanzli chen Prozess vereinigt und die neu gestellten Rechtsbegehren des Klä- gers als Begehren um Klageänderung bzw. -erweiterung entgegen genommen (Urk. 6/23).
c) Die klägerischen Rechtsbegehren in der Eingabe vom 14. Juli 2016 lauten wie folgt (Urk. 6/17 S. 2): "Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechts- pflege einzuraeumen. 1. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage über den Treuhänder A._____ in den beiden Artikel [der B1.] vo m tt. November 2015 und tt. Dezember 2015 richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem eine Richtigstellung publiziert wird. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den mas- sivst persoenlichkeitsverletzenden Artikel mit meinem sämtlichen Perso- nalien und Foto vom tt. Juni 2016 vom Online-Angebot zu entfernen und eine Richtigstellung wie von mir verlangt zu publizieren. 2. Es sei die Widerrechtlichkeit der vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoen- lichkeitsrechte festzustellen und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." d) Schliesslich präzisierte der Kläger mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 nach entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz (Entscheid vom 26. Septem- ber 2016) seine Rechtsbegehren wie folgt (Urk. 6/25 S. 2f.): "1. Es sei mir aufgrund meiner prekaeren finanziellen Situation unentgeltliche Rechtspflege einzurauemen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichte[n], die diffamierende Aussage über den Treuhänder A. richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem in der B1._____ eine formelle Entschuldigung mit folgendem Wortlaut publiziert wird: Mit Bezug auf unsere Berichterstattung im Geldwäscherei Fall C._____ vo m tt. November 2015 und tt. Dezember 2015 mochten wir uns in aller Form bei Herrn A._____ und seiner Familie entschuldigen. Mit der weisungswidrigen Publizierung seiner Initialen hat die B1._____ die Persoenlichkeitsrechte ver- letzt, wofür wir uns bei Herr A._____ entschuldigen. Ausserdem moechten wir festhalten, dass für A._____ und alle anderen Beteiligten die Unschuldsvermu- tung gilt. Es ist auch richtig, dass die gegen A._____ von der Bundesanwalt- schaft eingereichte Klageschrift im August 2015 vom Bundesstrafgericht abge- wiesen wurde. Auf der anderen Seite ist im Sinne einer ausgewogenen Be- richterstattung darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der 7 jährigen Untersu- chung gegen die Bundesanwaltschaft insgesamt 6 Strafanzeigen eingereicht wurden und ein Sonderstaatsanwalt des Bundes, welcher von der Aufsichts- kommission der Bundesanwaltschaft eingesetzt worden war, seit drei Jahren die Vendetta-Vorwürfe (Urkundenfälschung, Amtsgeheimnisverletzung, Verun- treuung) gegen die zuständige Bundesanwältin untersucht. (Schreiben der Aufsichtsbehoerde über die BA vom 14.7.2016 liegt hier bei) 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den massivst persoenlichkeitsverletzenden Artikel mit meinem sämtlichen Personalien und Foto vom tt. Juni 2016 vo m On- line-Angebot des B2._____ und den Schwesterprintmedien zu entfernen und eine Richtigstellung wie von mir verlangt auf allen Plattformen, welche den un- wahren Artikel auf der Website verbreiten, zu publizieren. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die diffamierende Aussage über Herrn A._____ richtigzustellen resp. zu beseitigen, indem im B2._____ und allen Schwesterprintmedien (wie D., usw.) eine formelle Entschuldigung mit folgendem Wortlaut publiziert wird: Mit Bezug auf unsere Berichterstattung mit dem Titel ... vo m tt. Juni 2016 möchten wir uns in aller Form bei Herrn A. und seiner Familie entschul-
digen. Mit der wahrheitswidrigen Publizierung dieses von uns nicht recherchier- ten Artikels – dessen Verbreitung im Quellenland E._____ [Staat in Südosteu- ropa] mittels eines Gerichtsbeschlusses verboten wurde – hat der B2._____ die Persoenlichkeitsrechte von Herrn A._____ krass verletzt und seinen unbe- scholtenen Ruf ebenfalls massiv belastet, wofür wir uns bei Herrn A._____ in aller Form entschuldigen. Herr A._____ ist bis heute Mitglied des Aufsichts- gremiums der Fluggesellschaft von E._____ F._____ Air und die Flugauf- sichtsbehoerde von E._____ hat gegen die Mandatsausführung von Herrn A._____ bis dato nichts auszusetzen. Ausserdem moechten wir festhalten, dass für A._____ und alle anderen Beteiligten die Unschuldsvermutung gilt. Es ist auch richtig, dass die gegen A._____ von der Bundesanwaltschaft einge- reichte Klageschrift im August 2015 vom Bundesstrafgericht abgewiesen wur- de. Auf der anderen Seite ist im Sinne einer ausgewogenen Berichterstattung darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der 7 jährigen Untersuchung gegen die Bundesanwaltschaft insgesamt 6 Strafanzeigen eingereicht wurden und ein Sonderstaatsanwalt des Bundes, welcher von der Aufsichtskommission der Bundesanwaltschaft eingesetzt worden war, seit drei Jahren die Vendetta- Vorwürfe (Urkundenfälschung, Amtsgeheimnisverletzung, Veruntreuung) ge- gen die zuständige Bundesanwältin untersucht. 4. Es sei die vorsaetzlichen Verletzung meiner Persoenlichkeitsrechte festzustel- len und es sei mir ein Schadenersatz von Fr. 50'000 zuzusprechen. 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2. Mit Beschluss vom 7. November 2016 entschied die Vorinstanz hin- sichtlich der Klageerweiterung des Klägers sowie seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege was folgt (Urk. 2 S. 37f.): "1. Auf die Klageänderung wird nicht eingetreten, soweit sie den Artikel des B2._____ vo m tt. Juni 2016 zum Gegenstand hat (Publikation einer Richtigstellung dieses Arti- kels sowie Bezahlung von Schadenersatz). 2. Die Änderung der Klage wird in Bezug auf den Artikel der B1._____ vo m tt. Novem- ber 2015, in Bezug auf den Wortlaut der verlangten Richtigstellung in der B1._____ sowie in Bezug auf die Höhe des Schadenersatzes zugelassen. 3. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder ei- nem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 5. Für diesen Entscheid fallen keine Gerichtskosten an. 6. Schriftliche Mitteilung an - die klagende Partei, unter Beilage eines Einzahlungsscheins (als Gerichtsur- kunde), - die beklagte Partei (als Gerichtsurkunde), - die Bezirksgerichtskasse Zürich.
vorschusses) zum Gegenstand hat, wurde bei der Kammer unter der Verfahrens- Nummer RB160033-O angelegt. Sowohl die Beschwerde als auch die Berufung der Beklagten ri chten si ch gegen denselben Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2016. Es stehen sich dieselben Parteien in derselben Sache gegenüber. Die Verfahren sind des- halb gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. Sie werden unter der Ge- schäftsnummer LB160081-O weitergeführt und das Rubrum ist entsprechend an- zupassen. Das Verfahren RB160033-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RB160033-O werden als Urk. 10/1-7 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 5. Im Hinblick auf das Nichteintreten auf die Klageänderung bzw. -erwei- terung bringt der Kläger zusammengefasst vor, er sei von der Beklagten, Beru- fungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in intensiven und lang- fädigen Vergleichsgesprächen geradezu aufgefordert worden, eine entsprechen- de Klage einzureichen. Die Beklagte habe sich stillschweigend mit der von ihr vorgeschlagenen Klageerweiterung einverstanden erklärt (Urk. 1 S. 1f.). Der sachliche Zusammenhang könne vorliegend nicht in Frage gestellt werden (Urk. 1 S. 1). Es sei offensichtlich, dass es der Beklagten darum gegangen sei, seine Persönlichkeitsrechte erneut zu verletzen, nähmen doch der Titel wie auch 70% der einzelnen Worte des Artikels direkt Bezug auf Geldwäschereiaktivitäten des Klägers in Zusammenhang mit C._____ (Urk. 1 S. 2) 6. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ei nzurei chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechts- grundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzuset- zen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge-
radezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu- tage (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 311 N 36). 7. a) Mit Referentenverfügung vom 5. Oktober 2016 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um einerseits zum sachlichen Zusammenhang zwischen dem ur- sprünglichen Rechtsbegehren und den geänderten Rechtsbegehren gemäss "Zu- satz-Klage" vom tt. Juni 2016 Stellung zu nehmen und anderseits um gegenüber dem Gericht zu erklären, ob sie den Klageänderungen bzw. -erweiterungen vom tt. Juni 2016 und vom 1. Oktober 2016 zustimme, wobei bei Stillschweigen von Nichtzustimmung ausgegangen werde (Urk. 6/26 S. 3, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 mit, dass sie auf eine Stel- lungnahme verzichte (Urk. 6/28) und äusserte sich zur Klageerweiterung über- haupt nicht. Entgegen den Ausführungen des Klägers gibt es somit im erstin- stanzlichen Verfahren keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte sich mit der Kla- geerweiterung einverstanden erklärt hätte. Vielmehr ist aufgrund der Säumnisan- drohung in der Verfügung vom 5. Oktober 2016 davon auszugehen, dass die Be- klagte mit der Klageerweiterung nicht einverstanden ist. Ob sich die Beklagte ge- genüber dem Kläger im Verlauf aussergerichtlicher Gespräche anders geäussert hat, kann vorliegend offen bleiben, da eine solche Erklärung - sollte sie denn tat- sächlich gemacht worden sein, wofür der Kläger jeglichen Beweis schuldig bleibt - im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht verbindlich wäre. Nur im Prozess selber gemachte prozessrechtliche Erklärungen wären für die Beklagte verbindlich. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ei n sachlicher Zusammenhang werde nach der Lehre dann bejaht, wenn der neu geltend gemachte Anspruch aus dem gleichen oder einem benachbarten Lebensvorgang entstanden sei. Im Artikel des B2._____ und auch in der verlangten Richtigstellung gehe es schwer- gewichtig um die heutige Tätigkeit des Klägers bei der F._____ Air, wohingegen die Artikel in der B1._____ sich ausschliesslich mit der nunmehr bald zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit des Klägers als Treuhänder von C._____ befassten. Schon daraus erhelle, dass es um zeitlich, örtlich und thematisch ganz andere Themen gehe. Es seien bei der Prüfung, ob der B2._____ ei ne Ri chti gstellung zu publizieren und allenfalls Schadenersatz zu bezahlen habe, ganz andere Abklä-
rungen notwendig als bei der Prüfung derselben Fragen wegen der Artikel i n der B1._____ (Urk. 2 S. 10f.). Ei n hi nrei chend enger sachli cher Zusammenhang i m Sinne von Art. 227 ZPO liege daher im Hinblick auf den Artikel im B2._____ gleich in mehrfacher Hinsicht nicht vor (Urk. 2 S. 11), weshalb die Vori nstanz die Klage- änderung diesbezüglich nicht zuliess (Urk. 2 S. 13). Im Hinblick auf die beiden Ar- tikel in der B1._____ vom tt. November 2015 und tt. Dezember 2015 kam die Vo- rinstanz demgegenüber zum Schluss, dass der genügende sachliche Zusam- menhang gegeben sei und die Klageänderung zuzulassen sei (Urk. 2 S. 13). c) Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Be- rufung ni cht hi nrei chend auseinander. Die Vorinstanz hat durchaus erwogen, dass es ohne die angebliche Rolle des Klägers im Geldwäschereifall des C._____ wohl nie zu dem Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 gekommen wäre (Urk. 2 S. 9f.); diese Geschichte war also der eigentliche Aufhänger der Berichterstattung im B2.. Der Kläger verkennt im Übrigen mit seiner Argumentation, dass mit dem angefochtenen Beschluss (noch) nicht über die behaupteten Persönlich- keitsverletzungen als solche entschieden worden ist, sondern lediglich über die Frage, ob die beiden Artikel in der B1. und derjenige im B2._____ i n ei nem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie alle in demselben Ver- fahren behandelt werden können. Die klägerischen Ausführungen i n der Beru- fungsschrift beziehen sich aber lediglich auf die Persönlichkeitsverletzungen als solche, nicht auf die prozessualen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage- änderung bzw. -erweiterung. Damit kommt der Kläger seiner Rügepflicht nicht nach, weshalb auf seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses mangels Zulässigkeitsvoraussetzung ni cht ei nzutreten i st. 8. a) Mit Bezug auf die Beschwerde des Klägers gegen die Dispositiv- Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Beschlusses ist festzuhalten, dass der Kläger diesbezüglich lediglich deren Aufhebung beantragt, ohne indessen ausdrücklich auszuführe n, wi e sei ner Auffassung nach stattdessen zu entscheiden wäre (Urk. 1 S. 1, Anträge i) und ii)). b) Der Rechtsmittelschrift des Klägers ist ni cht ei ndeuti g zu entnehmen, ob er auch Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses anfechten will: Zwar
beantragt er hauptsächli ch die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entschei ds (vgl. Urk. 1 S. 1, Antrag i)), während er im Eventualantrag lediglich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses verlangt (Urk. 1 S. 1, Antrag ii)). Ansonsten verweist er aber einzig im Titel der Rechtsmit- telschrift auf die Dispositiv-Ziffer 2, während er in der Beschwerdebegründung le- diglich auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 verweist (Urk. 1 S. 3). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Kläger Dispositiv-Zif fer 2 des vorinstanzlichen Be- schlusses ni cht anfechten wi ll. Sollte der Kläger Beschwerde gegen Dispositiv- Ziffer 2 erhoben haben, könnte darauf indessen nicht eingetreten werden, weil damit die vom Kläger beantragte Klageerweiterung mit Bezug auf den Artikel i n der B1._____ vom tt. November 2015 zugelassen wurde (Urk. 2 S. 37, Dispositiv- Ziffer 2), das heisst in seinem Sinne entschieden wurde. Der Kläger ist daher diesbezüglich durch den angefochtenen Beschluss ni cht beschwert. 9. a) Hinsichtlich der Dispositiv-Zi ffern 3 und 4 des angefochtenen Ent- scheides ergibt sich aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 3), dass der Klä- ger sich auf den Standpunkt stellt, es müsse ihm die unentgeltli che Rechtspflege gewährt werden, weshalb er ni cht zur Lei stung ei nes Kostenvorschusses ver- pflichtet werden dürfe. Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vori nstanzli che Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass die Beschwerdeschrift gerade noch genügende Anträge enthält. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af - heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- ric htige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
c) Der Kläger rügt, es hätte nicht erst über die unentgeltliche Rechtspfle- ge entschieden werden dürfen, nachdem seine Klage im Hauptteil - nämli ch mi t Bezug auf den Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 - nicht zugelassen worden sei. Vielmehr hätte vorher und unter Einräumung von entsprechenden Rechtsmit- teln über sein Armenrechtsgesuch entschieden werden müssen (Urk. 1 S. 3). d) Nach Eingang der Klage (Urk. 6/2) forderte die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 21. Juni 2016 auf, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ei nzurei chen (Urk. 6/9). Nach deren Eingang wurde dem Kläger mit Beschluss vom 26. September 2016 Frist angesetzt, um seine Rechtsbegehren zu präzisie- ren (Urk. 6/25), welcher Aufforderung er mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 nach- kam (Urk. 6/25). Hernach wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 Frist angesetzt, um im Rahmen der Zulässigkeit der Klageänderung zum Sachzusammenhang Stellung zu nehmen und zu erklären, ob sie der Klageände- rung zustimme (Urk. 6/26). Nachdem die Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2016 mitgeteilt hatte, dass sie auf Stellungnahme verzichte (Urk. 6/28), erliess die Vorinstanz am 7. November 2016 den angefochtenen Beschluss, mit welchem unter anderem über das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden wurde (Urk. 2). e) Der Kläger verkennt mit seiner Argumentation, dass sich seine ursprüng- liche Klage auf den Artikel in der B1._____ vom tt. Dezember 2015 bezog und er erst im Laufe des Verfahrens den Prozess auf den Artikel in der B1._____ vom tt. November 2015 und noch später auf den Artikel im B2._____ vom tt. Juni 2016 ausgedehnt wissen wollte. Es mag zwar sein, dass der Kläger den Artikel im B2._____ als besonders persönlichkeitsverletzend empfindet, im vorliegenden Verfahren geht es indessen primär um den Artikel in der B1._____ vom tt. De- zember 2015. Der Kläger hat die Klage erst im Nachhinein auf einen weiteren Ar- tikel in der B1._____ und noch später auf den erwähnten Artikel im B2._____ ausgedehnt. Prozessual geht es daher zur Hauptsache um den bzw. die Artikel in der B1.. Wie bereits ausgeführt, wurde mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss auch nicht darüber entschieden, ob der Artikel bzw. die Berichterstat- tung i m B2. vom tt. Juni 2016 persönlichkeitsverletzend war oder nicht.
f) Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz hätte früher über sein Armen- rechtsgesuch entscheiden müssen, geht daher ins Leere. Der Kläger verkennt insbesondere auch, dass - wie dies bereits die Vorinstanz ausführlich erwogen hat (Urk. 2 S. 15f.) - für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 117 ZPO ni cht nur di e fi nanzi ellen Verhältnisse, sondern auch die Pro- zessaussichten massgeblich sind. Die Vorinstanz hat völlig korrekt zunächst die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt (Urk. 2 S. 15f.) und danach in Nachachtung von Art. 117 ZPO ausführlich einer- seits die Prozessaussichten (Urk. 2 S. 16ff.) und anderseits die finanziellen Ver- hältnisse des Klägers geprüft (Urk. 2 S. 26ff.). Es i st daher auch ni cht zu bean- standen, dass die Vorinstanz in demselben Beschluss sowohl über das Armen- rechtsgesuch des Klägers entschieden als auch die Zulässigkeit der Klageerwei- terung beurtei lt und diese bei der Prüfung der Prozessaussichten berücksichtigt hat. Der Kläger führt in der Beschwerdeschrift nicht aus, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage verneint habe. Was sodann die Ausführungen des Klägers zu seinen finanziellen Verhält- nissen und insbesondere die diesbezüglich neu eingereichten Urkunden anbe- langt (Urk. 4/1-2), ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfas- senden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mehr beachtet werden können. Auch bezüglich der finanziellen Verhältnisse setzt sich der Kläger nur ungenü- gend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, er bleibt lediglich dabei, dass er mittellos und nicht in der Lage sei, einen Gerichtskostenvorschuss zu be- zahlen. Insgesamt ist daher auf seine Beschwerde betreffend Abweisung seines Armenrechtsgesuchs mangels genügender Auseinandersetzung mit den vor- i nstanzli chen Erwägungen ni cht ei nzutreten. 10. Der Kläger ficht ferner - wenn auch nur sinngemäss - die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Urk. 1 S. 3). Wie gezeigt, ist jedoch auf seine Beschwerde hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ni cht ei nzutreten, so dass es bei der Abweisung des Armenrechtsgesuchs bleibt. Der Kläger macht ferner in seiner Rechtsmittelschrift weder geltend, es dürfe ihm
aus einem anderen Grund als aus jenem der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Kostenvorschuss auferlegt werden, noch äussert er si ch zur Höhe des ihm von der Vorinstanz auferlegten Vorschusses. Damit setzt sich der Kläger auch mit Bezug auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auch diesbezüglich ist daher mangels genügender Rügen auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Vor- instanz wird die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses erneut anzusetzen haben. 11. Zusammengefasst erweisen sich sowohl die Berufung als auch die Be- schwerde des Klägers sogleich als unzulässi g, so dass auf beide Rechtsmittel ni cht ei nzutreten i st. D i e Ei nholung ei ner Stellungnahme der Vori nstanz (Art. 324 ZPO, hi nsi chtli ch der Anfechtung der unentgeltli che n Rechtspflege) so- wie einer Berufungs- bzw. Beschwerdeantwort der Beklagten erübrigt sich daher (Art. 312 ZPO und Art. 322 ZPO). 12. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungs- und das Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens um die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 Gebühren- verordnung des Obergerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten und dem Beschwerdegeg- ner mangels erheblicher Umtriebe im Rechtsmittelverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 13. Der Kläger stellt weder für das Berufungs- noch für das Beschwerde- verfahren ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn er jedoch ein solches gestellt hätte, wäre dieses aufgrund der vorliegend aufgezeigten Aussichtslosigkeit sowohl des Berufungs- als auch des Beschwer- deverfahrens abzuweisen gewesen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren RB160033-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LB160081-O verei ni gt und unter dieser Nummer weiterge- führt. 2. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 (=Urk. 10/1), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Berufung) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 7. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
versandt am: jo