Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160055-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 20. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
1 vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. Januar 2016; Proz. CG120022
Rechtsbegehren: "Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 31'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2006 zu be- zahlen; unter Vorbehalt des Nachklagerechts unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 20. Januar 2016: 1. Das Begehren der klagenden Partei auf Verpflichtung der beklagten Partei 1 zur Bezahlung von Fr. 31'000.– nebst Zins zu 5% seit 31. Dezember 2006 wird abgewiesen. 2. [...] 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 5'220.20 Augenschei n Fr. 2'430.– Gutachten EMPA Fr. 15'650.20 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei und [...] je zur Hälfte aufer- legt. 5. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei 1 eine Parteient- schädigung von Fr. 11'037.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [...] 7./8. [Mitteilungen / Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge: der Klägerin (act. 91 S. 2):
Ziff. 1, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Januar 2016 (Geschäftsnummer CG120022-C/U1) seien aufzuheben.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 31'000.-- nebst Zi ns zu 5 % seit 31. Dezember 2006 zu bezahlen; unter Vorbehalt des Nachklage- rechts.
Der Beklagte sei zu verpflichten zur Übernahme der amtlichen Kosten des ersti nstanzli chen und des zwei ti nstanzli che n Verfahrens.
Der Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für deren Parteikosten zu ent- schädigen (zuzügl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche und das zweit- i nstanzli che Verfahren.
Erwägungen: 1. Streitgegenstand A._____ (fortan "Klägerin" genannt) weilte auf Einladung von B._____ (fortan "Beklagter" genannt) Ende 2006 in der Surselva zum Erlernen des Snow- boardsports. Die beiden übernachteten in Drehschrankbetten im Hobbyraum der Liegenschaft "C." – die dem Vater eines Freundes des Beklagten, D., gehört – in der damaligen politischen Gemeinde E.. In der zweiten Nacht, vom 29. auf den 30. Dezember 2006, kippte die Schrankkonstruktion auf die bei- den Schlafenden und bewirkte bei der Klägerin eine Halswirbelsäulenverletzung, die wiederum zur irreversiblen Lähmung sowohl der Beine als auch der Arme führte. Der Beklagte blieb unverletzt. Die Klägerin fasst den Beklagten wie auch den Liegenschaftseigentümer D. mit einer Teilklage auf Genugtuung ins Recht. 2. Prozessgeschichte 2.1. Unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts ... vom 14. Juni 2012 (act. 1) machte die Klägerin mit Klageschrift vom 6. September
2012 das vorliegende Verfahren am Bezirksgericht Bülach gegen den Beklagten sowie D._____ anhängig (act. 2). Die Vorinstanz führte einen doppelten Schrif- tenwechsel sowie eine Instruktionsverhandlung durch, liess – unter Ei nbezug ei- nes Augenschei ns – ein Gutachten von der eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt erstatten, räumte Gelegenheit zur Stellungnahme dazu ein und führte die Hauptverhandl ung durch; für den ausführli chen vori nstanzli chen Prozessverlauf sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vori nstanzli che n Entscheid verwiesen (act. 93 S. 2 ff.). Mit unbegründetem Urteil vom 20. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Bülach die Klage gegen den Beklagten ab, diejeni- ge gegen D._____, den Liegenschafteneigentümer, hingegen gut (act. 80). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 ersuchte die Klägerin rechtzeitig um Begründung des Urteils (act. 81; act. 83). Am 8. Juli 2016 (act. 89) wurde in der Folge der Klä- gerin das nunmehr begründete Urteil zugestellt (act. 88 = act. 92/1 = act. 93). 2.2. Fristgerecht erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2016 Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungs- anträgen (act. 91). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-89). Die Klägerin leistete den mit Verfügung vom 23. September 2016 angeordneten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 4'000.– rechtzeitig (act. 94 und 98). Das Verfahren ist spruchreif. Die Berufung der Eltern der Klägerin (Proz. Nr. LB160058) gegen das Urteil im Parallelverfahren CG120026 vor Vorinstanz ist weder mit dem vor- liegenden Prozess zu vereinigen, noch formell beizuziehen (vgl. act. 91 S. 5). Zu- folge weitest gehender identischer Grundlagen ist jedoch betreffend den Beklag- ten zeitgleich ein Urteil zu fällen, wie es auch die Vorinstanz handhabte. 3. Berufungsvorausset zunge n und Begründungspflicht 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend un- streitig gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit kon- kreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein. Die Klägerin ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für die Berufung gegen den Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die Berufung ist ohne weiteres einzutreten.
3.2. Ei ne Berufung i st zu begründen (Art. 311 ZPO). Das Bundesgericht formu- liert es so: "il incombe toutefois au recourant de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes gé- nérales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Kritik der Klägerin ist also aus sich selbst heraus zu würdigen; ins- besondere hat das Obergericht nicht in den Akten nach weiteren Anhaltspunkten und Argumenten zu forschen, welche den Standpunkt der Klägerin zusätzlich stützen könnten. 3.3. Von der Einholung einer Berufungsantwort ist vorliegend abzusehen, da sich die Berufung nach einer eingehenden Prüfung der Sache als unbegründet erweist. Der Wortlaut von Art. 312 Abs. 1 ZPO lässt ein Absehen von der Beru- fungsantwort zwar grundsätzli ch nur für offensichtlich unzulässige oder offensicht- li ch unbegründete Berufungen zu – beides trifft vorliegend nicht zu, aber eine Ein- holung der Berufungsantwort bei einer letztlich gleichwohl unbegründeten Beru- fung führte ei nzi g zu höheren Prozesskosten zu Lasten der Klägerin (zum Thema insbesondere auch BGer 5A_849/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3). 4. Weitere Anspruchsgrundlagen 4.1. Die Klägerin beanstandet mi t der Berufungsschri ft in allgemeiner Weise, dass die Vorinstanz die Anspruchsgrundlagen aus Vertrag, Vertrauenshaftung und Werkeigentümerhaftung verworfen habe; wenn aber diese Rechtsgrundlagen verneint würden, so müsse zumindest bei der Anwendung von Art. 41 OR die Nä- he des Schadenverursachers zu den strengeren Haftungsgrundlagen berücksich- tigt werden, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht getan habe (act. 91 Rz 14 ff.). 4.2. Mangels konkretem Konnex zum angefochtenen Urteil sind diese Ausfüh- rungen ohne Relevanz für die Berufung. Warum obstehende Behauptungen konk-
ret geeignet wären, das angefochtene Urteil zu ändern, erläutert die Klägerin ni cht. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die Klägerin auch im Folgenden kei nen Bezug zu diesen allgemeinen Behauptungen herstellt. 5. Relevanter Sachverhalt Die Vorinstanz hielt den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt wie folgt fest (act. 93 S. 9 f.): "Nach der Ankunft der Klägerin und des Beklagten 1 in E._____ und nachdem beschlossen war, dass die Klägerin und der Beklagte 1 im Hobbyraum übernachten werden, stellten der Beklagte 1 und F._____ am 28. Dezember 2006 beide Drehschrankbetten gemeinsam auf. Weil diese noch als Schrank ausgerichtet waren, mussten sie zunächst gedreht werden (act. 4/4, S. 2). Anschliessend klappten sie die Betten herunter. Sie testeten die Stabilität der ausgeklappten Betten, indem sie an ihnen rüttelten und F._____ mit seinem Knie auf die Bettflächen stieg (Prot. S. 12; act. 19/9, S. 2). Sie legten sich jedoch nicht mit ihrem Ge- samtgewicht darauf (act. 4/7, S. 2 und act. 4/1, S. 2). Der Beklagte 1 achtete nicht darauf, ob die Betten an der Wand oder untereinander befestigt waren. Er ist der Ansicht, den Bett- fuss beim Aufstellen der Betten mit dem Schnappverschluss korrekt arretiert zu haben (act. 4/4, S. 2 f.). Er bemerkte allerdings, dass sich der obere Teil des Schrankes etwas von der Wand wegbewegen liess, die Arretierung schwach war und sich der Fuss relativ leicht wieder einklappen liess (act. 4/1, S. 2 f.). Der Beklagte 1 ging beim Aufstellen der Betten gleichwohl davon aus, dass der Bettfuss hält. Er hielt die Konstruktion für sicher (act. 19/13, S. 2; Prot., S. 12; act. 4/4, S. 3). Er und F._____ trafen keine weiteren Sicherungsvorkeh- rungen. Die Drehschrankbetten blieben bis zum Unfall ausgeklappt (act. 4/1, S. 2). Die Klä- gerin war im Zeitraum, in dem der Beklagte 1 und F._____ die Drehschrankbetten aufstell- ten und deren Stabilität überprüften, damit beschäftigt, das Gepäck in die Wohnung zu brin- gen. Ihr fiel nichts auf, was Zweifel an der Sicherheit der Bettkonstruktion hätte hervorrufen können (Prot. S. 6)." 6. Verschulden 6.1. Das Bezirksgericht Bülach prüfte einen Anspruch aus Art. 41 OR und er- wog, das Aufstellen des Drehschrankbettes durch den Beklagten sei die wider- rechtliche sowie natürlich und adäquat kausale Ursache für den Unfall bzw. Schaden der Klägerin (act. 93 S. 40 f.). Sowohl beim Aufstellen als auch bei der Frage unterlassener zur Sicherung notwendiger Vorkehrungen lastete die Vor- instanz dem Beklagten indes kein Verschulden an (act. 93 S. 41-44). Die Klägerin
bejaht ein Verschulden des Beklagten und rügt das vorinstanzliche Urteil in ver- schiedener Hinsicht (act. 91 Rz 19 ff.). 6.2. Fachmanneigenschaft 6.2.1. Die Klägerin stellt sich unter Einreichung eines neuen Beweismittels auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht di e "Fachmanneigenschaft" des Beklagten, eines Zimmermanns, verneine (act. 91 Rz 4 und 22 f. und 25 ff.). 6.2.2. Entgegen der Meinung der Klägerin verneinte die Vorinstanz die Fach- kenntni sse des Beklagten keineswegs, sondern hielt sie für die vorliegende Frage der Haftung bzw. des Verschuldens für ni cht relevant (act. 93 S. 42). Zur Beurtei- lung der unbestri ttenen generellen Fachmanneigenschaft des Beklagten als Zim- mermann und der Abnahme von Beweismitteln dazu besteht mithin kein Anlass. Zu prüfen ist das hypothetische Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der fraglichen Situation, worauf nach der Prüfung der gerügten Sachverhaltselemente (E. 6.3 f.) zurückzukom me n sei n wi rd (vgl. E. 6.5). 6.3. Sachverhaltselemente zur Erkennbarkeit des Mangels 6.3.1. Die Klägerin behauptet mit der Berufung, der Beklagte habe die Instabilität des Bettes bemerkt und hätte dessen Sicherung an der Rückseite prüfen müssen, da sich die Rückwand des Schrankbettes von der Wand habe wegbewegen las- sen. Es sei lebensfremd, in diesem Zusammenhang betreffend den Beklagten und F._____, einen Schrei ner, unterschi edli ch zu entscheiden (act. 91 Rz 23). Den Beklagten belaste zudem, dass er auch die mangelnde Sicherung des Bett- fusses erkannt habe. Für i hn sei schon ein Tag nach dem Unfall klar gewesen, dass der einklappende Bettfuss den Schrankteil zum Fallen gebracht habe, weil die Konstruktion am Scharnier des Bettbeines zu schwach gewesen sei. Auch wä- re es für ihn kein Problem gewesen, den Schrankteil an die Wand zu schrauben (act. 91 Rz 30 f.). Schliesslich habe er gewusst, dass die beiden Klappbetten noch ni e heruntergeklappt und zum Schlafen benutzt worden seien (act. 91 Rz 32). Andernorts weist die Klägerin erneut darauf hin, dass der Beklagte die In- stabilitäten der Bettrückwand und der Fusssicherung vor dem Unfall erkannt habe (act. 91 Rz 36). Schliesslich sei dem Beklagten die Schlafgelegenheit nicht ange- boten worden, sondern er habe eine andere ihm angebotene Schlafgelegenheit
im Obergeschoss abgelehnt; das entsprechende Entlastungsargument der Vo- rinstanz sei untauglich (act. 91 Rz 35). 6.3.2. Die klägerische Tatsachenbehauptung, der Beklagte habe gewusst, dass die beiden Klappbetten noch nie heruntergeklappt und benutzt worden seien, fin- det sich weder im vorinstanzlichen Urteil, noch behauptet die Klägerin, das Be- zirksgericht habe i hre entsprechende ersti nstanzli che Darstellung zu Unrecht un- berücksichtigt gelassen. Es fragt sich daher, ob sie damit in der Berufung noch zugelassen ist. Das ist nach Art. 317 Abs. 1 ZPO der Fall, wenn sie das Neue (b) trotz zumutbarer Sorgfalt in erster Instanz noch nicht vortragen konnte, und es nun (a) ohne Verzug vorträgt. Bei einem Umstand, der sich bereits früher ereignet hat, einem so genannten unechten Novum, muss die Partei gleichzeitig erläutern, wann sie davon überhaupt erfuhr und weshalb sie die Behauptung trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon früher i ns Verfahren ei nbri ngen konnte, und zu den dafür aufgestellten Behauptungen (zu welchen Beweis erhoben werden muss, sollten sie bestritten werden) muss sie gleichzeitig ihre Beweismittel nennen (vgl. KuKo- ZPO Orell Füssli-G EHRI, 2. Aufl., Art. 317 N 4). In der Berufungsschrift äussert sich die Klägerin überhaupt nicht zur Frage der Zulässigkeit der neuen Behaup- tung. Damit fehlt es schon an einer ausreichenden D arstellung, nach welcher das Novum prozessual zulässig sein könnte. Sie verweist einzig darauf, dass die zi- tierte Aussage aus einer polizeilichen Einvernahme schon der Klage beigelegen habe (act. 91 Rz 32). Die neue Behauptung hat i m Berufungsverfa hre n demzufol- ge unberücksichtigt zu bleiben. 6.3.3. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Bett- fuss ausreichend stabil sei. Beim Aufstellen des Bettes habe er gemerkt, dass sich der Bettkasten etwas von der Wand wegbewegen lasse und die Arretierung des Bettfusses schwach ausgestaltet sei. Ob es sich bei diesen Beobachtungen um Instabilitäten gehandelt habe, die ihn zur Fixierung des Bettes hätten veran- lassen müssen, sei eine Frage der Würdigung (vgl. act. 93 S. 10 f.). Die Klägerin bringt mit der Berufung in diesem Zusammenhang wiederum ein unzulässiges Novum vor, wenn si e behauptet, der Beklagte habe die Instabilitäten bzw. man- gelnde Sicherung des Bettfusses vor dem Unfall erkannt. Sie macht dabei dessen
Analyse und Erklärung nach dem Unfall zur bislang unbehaupteten Gewissheit vor dem Unfall. Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Klägerin demgegenüber stets unkommentiert die Aussagen des Beklagten anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 31. Dezember 2006 wieder (vgl. bspw. act. 30 Rz 72): "Wir klapp- ten die Füsse am Ende des Bettes vollständig aus. Diese haben eine leichte Si- cherung in der Form eines Klappbügels, welche jedoch nicht wirklich schützt, so- dass der Fuss relativ leicht wieder einklappen kann. Dies ist dann in der Unfall- nacht auch geschehen, sodass der ganze Schrankteil auf uns fiel. Als ich das Bett aufstellte, war ich der Meinung, dass der Fuss genügend hält." Andernorts zitierte die Klägerin den Beklagten mit den Worten: "Weshalb sich der Fuss aber löste, sprich einklappen konnte, ist mir unerklärlich." (vgl. act. 30 Rz 54). Den Erwägun- gen des Bezirksgerichts zur Sachverhaltserstellung in Bezug auf die "Instabilitäten bei m Aufstellen der Betten" i st also ni chts hi nzuzuf üge n. 6.3.4. Die Vorinstanz hielt bei der Sachverhaltsdarstellung fest, dass sich zwar der Beklagte dahingehend entschieden habe, im Hobbyraum zu übernachten, F._____ und D._____ ihm aber bereitwillig die Wahl überlassen und dem Beklag- ten dadurch den Hobbyraum für die Übernachtung zur Verfügung gestellt hätten. Die zuvor gemachten Übernachtungsvorschläge seien aufgrund praktischer Über- legungen und ni cht wegen Sicherheitsbedenken erfolgt. Der Beklagte habe sich daher nicht eigenständig und ohne die Mitwirkung von Vater und Sohn DF._____ für die Übernachtung im Hobbyraum entschieden, sondern in gegenseitiger Ab- sprache und mit deren ausdrücklichem Einverständnis (act. 93 S. 13). Dieser Sachverhaltsdarstellung hält die Klägerin einzig entgegen, der Beklagte habe die ihm im Obergeschoss angebotene Schlafgelegenheit abgelehnt. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung berücksichtigt und kam gleich- wohl zum obgenannten Schluss; die Klägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, weshalb es damit sein Bewenden hat. 6.3.5. Ei ne der Klägerin unerklärliche Ungleichbehandlung des Beklagten im Ver- gleich zu F._____ betreffend Erkennbarkeit der Instabilitäten erhellt sodann schon aus i hren eigenen Behauptungen, wonach letzterer zusammen mit seinem Vater im Jahr 2005 die Klappbetten gezügelt, im Hobbyraum zusammengebaut und im
Wissen um die vormalige Befestigung auf eine Fixierung an der Wand verzichtet habe (vgl. act. 2 Rz 22 und 28; act. 93 S. 9); die Klägerin anerkennt auch, dass der Beklagte hingegen nicht um die fehlende Fixierung an der Wand wusste (vgl. act. 30 Rz 38). 6.3.6. Schliesslich lässt sich zugunsten der Klägerin auch aus dem Zugeständnis des Beklagten, für ihn wäre es kein Problem gewesen, den Schrankteil an die Wand zu schrauben, nichts ableiten, zumal es bedingt formuliert wurde; es stand unter der Bedingung, dass die Schrankkonstruktion an die Wand hätte geschraubt werden müssen (vgl. act. 2 Rz 25). Wie die Klägerin in Randziffer 27 ihrer Beru- fung ri chti g dartut, ist also massgeblich, ob der Beklagte beim Drehen und Aus- klappen der Betten zu einer anderen Einschätzung der Sicherheitssituation hätte gelangen müssen, also ein Mangel an der unter den gegebenen Umständen er- forderlichen Sorgfalt vorlag. 6.4. Gutachterliche Einschätzung zur Erkennbarkeit 6.4.1. Die Klägerin nimmt in der Berufung Bezug auf das Gerichtsgutachten der EMPA vom 16. Juni 2015, in welchem festgehalten wird, dass das Klappbett vor dem Gebrauch an der Rückwand hätte angeschraubt werden müssen, wobei ein fachmännischer Benutzer die Notwendigkeit der Wandbefestigung hätte erkennen müssen. Wesentlich seien sodann die Feststellungen anlässlich des Augen- scheins; bei vollständig herunter geklapptem Bett sei beim Rütteltest die Stabilität nicht mehr gleich wie im hochgeklappten Zustand, es bestehe eine deutlich höhe- re Kippgefahr. Die Klägerin argumentiert weiter, es sei schlicht ni cht nachvollzi eh- bar, wie das Gericht nach den Ergebnissen des Augenscheins dem Beklagten zu Gute halten könne, er habe die Instabilität und die drohende Gefahr beim Aufstel- len ni cht erkennen können, zumal der Bettkasten auch ohne zusätzli che hori zon- tale Zugkraft unverzüglich zu kippen begonnen habe, als sich ein Gutachter im Fussbereich auf die Matratze gesetzt habe und das noch bevor das volle Körper- gewicht auf dem Bett gelastet habe (act. 91 Rz 21). 6.4.2. Dem fraglichen Sachverhalt liegt ein vollständig ausgeklappter Bettfuss zu- grunde (vgl. E. 6.3.3). In der Berufung legt die Klägerin aber Aspekte des Augen- scheins dar, bei denen der Bettfuss mit ca. 30 % angewinkelt war (Sitztest auf das
Fussende des Betts; vgl. Prot. VI S. 26). Darauf kann nicht abgestellt werden. Weiter ist wesentlich, dass der Beklagte die Stabilität der ausgeklappten Betten testete, i ndem er an i hnen (den Betten, nicht aber an der Schrankwand) rüttelte (act. 93 S. 9). Dem Gutachten zufolge hätte es aber einer aussergewöhnlichen Krafteinwirkung an den Betten bedurft, um bei senkrecht stehendem Bettfuss den Bettkasten zum Kippen zu bringen (act. 66 S. 8; bzw. sehr grosse dynamische Kräfte in Höhe der Liegefläche [Prot. VI S. 28]). Dem Protokoll des Augenscheins vom 19. August 2014 ist zwar – wie von der Klägerin korrekt dargetan – zu ent- nehmen, dass die Stabilität des vollständig herunter geklappten Bettes nicht mehr gleich sei, wie beim hochgeklappten Bett und eine deutlich höhere Kippgefahr be- stehe, da mit relativ geringer Kraft auf mittlerer Höhe die Schrankwand zum Kip- pen gebracht werden könne (Prot. VI S. 24 f.). Darauf kann entgegen der Darstel- lung der Klägerin aber nicht direkt abgestellt werden, prüfte der Beklagte die Sta- bilität gemäss dem bindenden Sachverhalt doch mit einem Rütteln an den Betten, ni cht an der Schrankwand. 6.4.3. Die Gutachter hielten fest, dass der Bettkasten vor dem Gebrauch an der Rückwand hätte angeschraubt werden müssen. Ei n fachmänni scher Benutzer des Bettes hätte die Notwendigkeit einer Wandbefestigung erkennen müssen; aus- serhalb des Kompetenzbereichs der Gutachter liege die Frage, ob die Notwendig- keit einer Wandbefestigung auch für einen nichtfachmännischen Benutzer (bei fehlender Montageanleitung) gelte (act. 66 S. 9; vgl. act. 64 S. 3). D as Gutachten schliesst demnach auf eine Erkennbarkeit des Mangels für den fachmännischen Benutzer. Unbestimmt bleiben die Begriffe "fachmännisch" und "Benutzer". So in- diziert der von den Gutachtern vermerkte Zusatz "bei fehlender Montageanlei- tung", dass unter Benutzer ei ne Person zu verstehen ist , die das Bett übernimmt, zusammenbaut, aufstellt und dann darin schläft. Ei ne Unterschei dung zu ei nem Benutzer wie dem Beklagten, der erstmals und einmalig das schon aufgestellte Bett herunterklappt, wird nicht getroffen. Die Vorinstanz verneinte in einer Ge- samtbeurteilung die Erkennbarkeit der fehlenden Wandbefestigung für den Be- klagten und damit auch ein Verschulden trotz der fraglichen gutachterlichen Ei n- schätzung. Der Klägerin zufolge hatte der Beklagte aufgrund der gutachterlichen Ei nschätzung Grund zur Annahme, dass die Betten nicht ordnungsgemäss mon-
tiert waren und ihm sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (act. 91 Rz 19 ff.). Die vori nstanzli che Erwägung i st nunmehr auf i hre Ri chti gkei t hi n zu prüfen: 6.5. Fahrlässiges Handeln des Beschuldigten 6.5.1. Fahrlässigkeit ist rechtlich "missbilligte Unsorgfalt". Sie setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Schädiger urteilsfähig ist. Diese Voraussetzung steht im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Sorgfalt, welche es zu beachten gilt, misst sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien. Der Mangel an Sorgfalt wird festgestellt durch den Ver- gleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Ver- halten ei nes durchschni ttli ch sorgfälti gen Menschen i n der Situation des Schädi- gers. Die negative Abweichung von diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt in der Regel als sorgfaltswidrig (R EY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 810 und N 844 ff.; BK-BREHM, 3. Auflage, Bern 2006, N 170 ff. und N 179 ff. zu Art. 41). Die Sorgfaltspflichten ergeben sich in erster Li- nie aus gesetzlichen Regelungen, die der Unfallverhütung und der Sicherheit die- nen, sowie aus anderen allgemein anerkannten Verhaltensregeln, selbst wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen werden und keine Rechtsnormen darstellen (BSK OR I-K ESSLER, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 41 N 48b). Auch die Verletzung des Gefahrensatzes begründet ein Verschul- den. Er lautet: Wer einen Zustand schafft oder aufrecht erhält, der – angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise – einen anderen schädigen könnte, ist nach allgemein anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 126 III 113 E.2a; R EY, a.a.O., N 868 f.). Der alleinige Umstand aber, dass ein Vorfall geschehen und ein Schaden entstanden ist – den man, im Nachhinein betrachtet, hätte vermeiden können – heisst noch nicht, dass das Verhalten unter den vorangehenden Um- ständen schuldhaft war (BK-B REHM, a.a.O., N 188 zu Art. 41). 6.5.2. Der Beklagte gelangte als Feriengast mit dem Ziel des Snowboardens in die Liegenschaft "C._____". Die Schlafmöglichkeit in den Drehschrankbetten wur- de ihm – wie von der Vorinstanz korrekt dargetan – von zwei Freunden zur Verfü- gung gestellt. Es bestand zu diesem Zeitpunkt für i hn daher kei n Anhaltspunkt,
die Betten seien nicht ordnungsgemäss fixiert. Beim Drehen und Ausklappen der Betten fiel dem Beklagten zwar auf, dass sich der Bettkasten "ei n weni g" von der Wand wegbewegen liess und die Arretierung des Bettfusses schwach ausgestal- tet war. Er testete in der Folge die Stabilität zusammen mit F._____, indem sie am Bett rüttelten, woraufhi n sie di e Konstrukti on für si cher hi elten (vgl. act. 93 S. 9 f.). Dieser Befund wird von den Gutachtern insofern bestätigt, als diese konstatierten, dass es sehr grosser dynamischer Kräfte in Höhe der Liegefläche bedürfe, um bei senkrecht stehendem Bettfuss den Bettkasten zum Kippen zu bringen (Prot. VI S. 28). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Beobach- tungen des Beklagten ohne fachspezifisches Wissen nicht als Sicherheitsmängel erkennbar waren und er eine sichere Konstruktion vermuten durfte, nicht zu be- anstanden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als erst das Zusammenwirken der Mängel (fehlende Verschraubung des Bettkastens und instabiler Bettfuss) zum Unfall führte. Einzeln hätten die beiden Mängel gemäss der gutachterlichen Fest- stellung nicht zum verhängnisvollen Kippen des Bettes geführt (act. 66 S. 5 f. und 11). Bezeichnend ist ferner, dass die Experten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich im Gutachten vom 22. Dezember 2008 die beim schräg stehenden Bettfuss wirkenden Kräfte völlig verkannten (act. 19/5; act. 93 S. 14 f.). Eine weitergehende Prüfungspflicht betreffend den Bettkasten bzw. unter Zugrun- delegung eines schräg stehenden Bettfusses drängte sich für den Beklagten da- mit auch nicht auf. Ein Abweichen von der gutachterlichen Feststellung, der Man- gel sei für einen fachmännischen Benutzer erkennbar, ist angesichts der konkre- ten Verhältni sse mi t Bli ck auf ei nen durchschni ttli ch sorgfälti gen Menschen ge- rechtfertigt, zumal beim Aufklappen eines Schrankbettes als Gast in einer frem- den Behausung von einer eher bescheidenen Anforderung an die Sorgfaltspflicht auszugehen i st. Fehlt es selbst für Experten an der Erkennbarkeit des Zusam- menwirkens beider Mängel, so kann ein Verschulden des Beklagten weder für sein Handeln noch für sein angebliches Unterlassen über den Gefahrensatz be- gründet werden; eine entgegen stehende gesetzliche Regelung oder eine Verhal- tensregel liegen ohnehi n ni cht vor. 6.5.3. Die Klägerin beanstandet, dass das Bezirksgericht mit der Verneinung der Erkennbarkeit der Gefahr für den Beklagten widersprüchlich argumentiere, ver-
weise es doch betreffend Vorhersehbarkeit richtigerweise auf den Massstab der Adäquanz. Das Aufstellen des Bettes sei aber adäquat kausale Ursache des Un- falles. Damit könne die Vorhersehbarkeit nicht verneint werden (act. 91 Rz 37). 6.5.4. Die Vorinstanz hat in den theoretischen Grundlagen zum Verschulden fest- gehalten, dass für die Bejahung einer Fahrlässigkeit auch die Erkennbarkeit der Gefahr erforderlich sei und unter Hinweis auf bundesgerichtliche Entscheide der strafrechtlichen Abteilung angeführt, es sei der Massstab der Adäquanz für die Frage der Vorhersehbarkeit heranzuziehen (act. 93 S. 38 f.). Diese theoretische Erwägung i st unzutreffe nd: Wäre im Zivilrecht die Erkennbarkeit und damit auch das Verschulden bei Fahrlässigkeit immer im Gleichlauf mit der Adäquanz zu be- urteilen, wie die Klägerin es in der Berufung dartut, so käme der Beurteilung des Verschuldens keine eigenständige Bedeutung zu. Der Prüfung der Adäquanz liegt eine rein objektive Betrachtungsweise zu Grunde, bei der es auf die subjektive Erkennbarkeit nicht ankommt (vgl. R EY, a.a.O., N 532 f.). Letzteres Kriterium spielt bei der Verschuldenshaftung indes eine Rolle hinsichtlich der Abklärung des Verschuldens des Schadenverursachers (vgl. bspw. BGE 119 Ib 334 E. 5b). Zwar wird auch bei der Fahrlässigkeit objektiviert geprüft. Das heisst aber konkret, dass für die Beurteilung der Erkennbarkeit nicht von den individuellen Gegebenheiten des Beklagten, sondern von einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen i n der Situation des Beklagten ausgegangen wird (vgl. E. 6.5.1). Von der Vorinstanz ist aufgrund des Mangels am Schrankbett dessen Aufklappen als adäquat kausale Teilursache für den bei der Klägerin entstandenen Schaden gewürdigt worden; die Frage der Voraussehbarkeit beschlägt nunmehr den Aspekt, ob der Mangel für einen durchschnittlich sorgfältigen Menschen erkennbar war. Diese Frage kann ohne weiteres abweichend von der Frage der Adäquanz beurteilt werden. Die Vorinstanz hat mit der Wiedergabe der Rechtsprechung zum Begriff der Vo- raussehbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten im Strafrecht bei i hren theoretischen Ausführunge n effektiv für ei nen Wi derspruch zu i hren tatsächlichen Erwägungen zum Verschulden des Beklagten gesorgt; letztere sind aber – wie soeben geprüft – zutreffend und erstere im Zivilrecht irrelevant; der Vollständigkeit halber sei im- merhi n darauf verwiesen, dass im Strafrecht die Frage der Fahrlässigkeit zuguns- ten der beschuldigten Person in einem späteren Schritt weitergehend individuali-
siert wird, als es im Zivilrecht der Fall ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Klägerin kann aus der Widersprüchlichkeit ni chts zu i hren Gunsten ablei ten. 6.6. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass vorliegend ein Verschulden des Beklagten nicht erstellt ist, weshalb es bei der Abweisung der Klage bleibt. Als Folge davon ist die Berufung abzuweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es für das erstinstanzliche Verfahren hi nsi chtli ch der Kosten- und Entschädigungsfolgen beim vorinstanzlichen Ent- scheid und die Klägerin wird auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des bescheidenen Zeitaufwands für das Gericht sowie der Synergien des nahezu identischen Parallelverfahrens auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, der Klägerin aufzuer- legen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Ei ne Par- teientschädigung i st ni cht zuzusprechen, weil dem Beklagten durch das Beru- fungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägeri n auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und Berufungsbe- klagten unter Beilage des Doppels von act. 91, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Di e ersti nstanzli che n Akten verbleiben zur Beurteilung des konnexen Beru- fungsverfahre ns auf der Kammer.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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