Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 4. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 12. Mai 2016 (CG140017-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingaben vom 7. Juli 2014 und vo m 9. Februar 2015 reichte der Kläger, je unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligungen, bei der Vor- instanz gegen den Beklagten zwei Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung, be- gangen durch Veröffentlichungen im Internet mit Namensnennung des Klägers, ein (Urk. 1-2, Urk. 53/1-2). Mit Beschlüssen vom 14. und 16. März 2016 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfahren (Urk. 51, Urk. 53/22). Am 12. Mai 2016 er- liess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 62 = Urk. 65): 1. Von der Erklärung des Beklagten vom 12. Mai 2016 wird Vormerk ge- nommen und die Klagen vom 7. Juli 2014 und vom 9. Februar 2015 werden hinsichtlich der Begehren um Beseitigung der Adresse des Klä- gers als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Klagen werden im Übrigen abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.–. 4. Die Gerichtskosten, bestehend in der Entscheidgebühr, werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss ver- rechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'319.– (Barauslagen im Umfang von Fr. 119.– inbegriffen) zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] b) Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2016 fristgerecht (Urk. 63) Berufung erhoben und die folgenden Berufungsanträge gestellt (Urk. 64 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Klagen vom 7. Juli 2014 und vom 9. Februar 2015 seien hinsichtlich der Begehren um Beseiti- gung der Adresse und des Geburtsdatums des Klägers gutzuheissen; 2. Die Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Klagen vom 7. Juli 2014 und vom 9. Februar 2015 seien gutzuheissen; 3. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF 5'500.00 sei vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen; 4. Die Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflich- ten dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 9'450.55 zu bezah- len; 5. Die Genugtuungsbegehren des Klägers seien gutzuheissen; 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
c) Die vereinigten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfü- gung vom 7. September 2016 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vor- schusses von Fr. 5'500.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ange- setzt (Urk. 69). Daraufhin stellte der Kläger am 29. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 70). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 wurde das Armenrechtsgesuch abgewiesen und dem Kläger erneut Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 73). Nachdem der Kläger diesen Vorschuss i nnert Fri st ni cht gelei stet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 3. November 2016 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschus- ses angesetzt (Urk. 74; zugestellt am 14. November 2016). Mit Urteil vom 22. No- vember 2016 ist das Bundesgericht auf die vom Kläger gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2016 erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 75). 2. Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch i nnert Nachfri st (und bi s heute) nicht geleistet hat – und da dessen Be- schwerde gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2016 an das Bundesgericht kei- ne aufschiebende Wirkung hatte –, ist androhungsgemäss (Urk. 69, 73 und 74) auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO). 3. a) Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Züri ch, 4. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo