Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160049-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberri chteri nnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber lic. i ur. L. Casciaro Beschluss vom 27. Januar 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____
gegen
C._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Juni 2016 (CG150099-L)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, beim Obergericht eingegangen am 26. Januar 2017, haben die Berufungskläger die Berufung zurückgezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Anschlussberufung fällt dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen und haben diese der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklä- gern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 27. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: rl