Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160044-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro Urteil und Beschluss vom 23. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Juni 2016 (CG150001-A)
Rechtsbegehren: Des Klägers und Berufungsklägers (sinngemäss, Urk. 3 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch ausstehenden Mietzinsbeträge seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Darlehen für Güter und Ferienrei- sen zurück zu erstatten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 4. Gerichtliche Rückstellung der erwarteten Zahlung an die Beklagte aus dem kommenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern B1._____ vs. B._____ in der Höhe des Streitwerts von Fr. 34'197.60 bis in dieser Sache ein Rechtsurteil entstanden ist. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2 und Prot. I S. 10): "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. [...] 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Eventualiter sei für den Fall der Gutheissung oder Teilgutheissung der klä- gerischen Forderung zugunsten der Beklagten eine Gegenforderung im Um- fang von mindestens Fr. 29'620.– anzurechnen und mit der klägerischen Forderung zu verrechnen."
Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Juni 2016: (Urk. 36 S. 33) "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'431.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers auf Sicherheitshandhabe wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'286.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 550.– Kosten des Schli chtungsver fa hre n 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten für das Schlichtungs- verfahren in der Höhe von Fr. 550.– durch den Kläger bezahlt worden sind,
wobei der Kostenanteil der Beklagten in der Höhe von Fr. 344.– von den Gesamtkosten des Klägers in Abzug gebracht wird. 5. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden aus- gangsgemäss dem Kläger zu 3/8, wobei bei ihm der Kostenanteil der Be- klagten an den Kosten des Schlichtungsverfahren in Abzug gebracht wird (entsprechend Fr. 1'469.–), und der Beklagten zu 5/8 (entsprechend Fr. 3'023.–) auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. Der Anteil des Klägers wird vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'286.– bezogen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde resp. Emp- fangsschei n. 8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers: (Urk. 35 S. 3-14 sinngemäss) 1. Der Kläger und Berufungskläger sei infolge rechtswidriger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte und Berufungsbeklagte von der Bezahlung von Gerichtskosten von Fr. 1'607.– und der Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'063.– für das erstinstanzliche Verfahren zu befreien (Urk. 35 S. 3).
Die Anzeige des Klägers und Berufungsbeklagten gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte bei der SVA Zürich sowie die Untersuchungsergebnisse der SVA Zürich seien beizuziehen (Urk. 35 S. 5).
Der dem Kläger und Berufungskläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um Fr. 3'000.– (20 Monate à Fr. 150.–) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).
Der dem Kläger und Berufungskläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um weitere Fr. 11'216.60 (Fr. 850.– Autoreparatur + Fr. 3'000.– Autokauf mit Ei ntausch + Fr. 853.35 Steuern + Fr. 4'220.– Kredi tkartenrechnunge n + Fr. 1'500.– Barüberweisungen + Fr. 793.25 Restbetrag) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).
5.-7. (Urk. 35 S. 12 f.; wurden als Rechtsverzögerungs- und -verweigerungs- beschwerde im Beschwerdeverfahren mit Gesch.-Nr. RB160021 entgegen- genommen)
Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zuzuspreche n (Urk. 35 S. 13).
(Urk. 35 S. 14; Entzug der aufschiebenden Wi rkung)
Dem Kläger und Berufungskläger sei seit Klageeinreichung (11. Januar 2015) Zins zu 5% auf den ihm zuzusprechenden Betrag und die ihm zuzu- sprechenden Eigenkosten zuzusprechen (Urk. 35 S. 14).
(Urk. 35 S. 14; Bei zug der vorinstanzlichen Akten) Prozessualer Antrag des Klägers und Berufungsklägers im Berufungsver- fahren: (Urk. 38 sinngemäss) Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen.
Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Sachverhalt Die Parteien waren seit 2009 ein Paar und lebten von 1. Januar 2012 bis zum Auszug der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) am 28. Februar 2014 im selben Haushalt. Sie haben sich mittlerweile getrennt, wobei der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) sich auf den Standpunkt stellt, er sei auf- grund des Verhaltens der Beklagten zunächst davon ausgegangen, dass die Be- ziehung mit dem Auszug der Beklagten ni cht unmi ttelbar beendet gewesen sei. Der Kläger war während der Partnerschaft arbeitstätig, während die Beklagte, die seit Dezember 2010 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, den Haus- halt besorgte. Der Kläger bezahlte während dieser Zeit und auch noch in der Zeit nach dem Auszug der Beklagten die Miete der gemeinsamen Wohnung sowie di- verse gemeinsame wie auch persönliche Anschaffungen und Ausgaben der Be- klagten. Der vorliegende Streit betrifft die Rückforderung der für die Beklagte bzw. für den Anteil der Beklagten an den gemeinsamen Ausgaben durch den Kläger geleisteten Zahlungen. Unbestritten ist, dass sich ein allfälliger Rückforderungs- anspruch durch diverse Zahlungen der Beklagten bis 19. April 2013 auf einen Be- trag von Fr. 793.25 reduziert hat; die streitgegenständliche Forderung betrifft mit Ausnahme dieses Restbetrags die Zeit danach. 2. Erstinstanzliches Verfahren Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 machte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) eine Klage mit eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren an- hängig (Urk. 3). Betreffend den Verfahrensgang vor Vorinstanz ist auf die Darstel- lung im Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 zu verweisen (Urk. 36 S. 3). Dieses nahm der Kläger am 29. Juni 2016 in Empfang (Urk. 32).
zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächli che, sondern auch eine rechtliche Be- gründung enthalten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36, m.w.H.). Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Dieser Anforderung genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Ungenügend sind auch Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Der Berufungskläger hat vielmehr mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vor- instanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämli ch ni cht Sache der Rechtsmi tte- linstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vori nstanz ei nge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschri ften si nd namentli ch dann unzulässi g, wenn si ch di e Vor- instanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschri ft mi t allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegrün- dung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen ausei- nandersetzen (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). An die Begründungspflicht dürfen indes keine überspitzten Anforderungen gestellt wer- den (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36, m.w.H.). Auch die gerichtliche Frage- pfli cht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebensowenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren oder ungenügender Begründung die Beru- fung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1). Fehlen genügende Berufungsanträge oder ist die Berufung über-
haupt nicht bzw. völlig unzureichend begründet, ist auf die Berufung vielmehr nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O, Art. 311 N 35 und 38, m.w.H.). Ist auf die Berufung einzutreten, prüft di e Berufungsi nstanz zwar ni cht nur di e gel- tend gemachten Rügen (im Sinne eines strengen Rügeprinzip). Der Berufungs- kläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids ausei- nanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkür- lich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt wor- den (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36, m.w.H.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorge- brachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). II. Materielles 1. Antrag 1: Befreiung von Prozesskosten wegen unrechtmässiger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gegenpartei 1.1. Der Kläger macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sie verfüge aus ihrer IV- Rente und den Ergänzungsleistungen sowie aus "Schwarzarbeit" über ausrei- chende finanzielle Mittel und habe ausserdem keine anwaltliche Vertretung benö- tigt, da er selbst auch nicht vertreten gewesen sei und sie sich überdies von der KESB im Prozess hätte unterstütze n lassen können (Urk. 35 S. 3-5). 1.2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Par- tei kann die Gegenpartei zwar gestützt auf Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO fakultativ angehört werden, es kommt der Gegenpartei im betreffenden Gesuchsverfahren jedoch in keinem Fall Parteistellung zu (BGE 139 III 334, Regeste b). Folglich fehlt dem Kläger auch die Legitimation ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sodann legt er nicht dar, inwiefern ihm die Gewährung des Armenrechts für die Beklagte zum Nachteil gereichte; dass die Beklagte vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war, ist
für sich genommen noch kein Nachteil, da es dem Kläger offen stand auch ei nen Anwalt beizuziehen. Deshalb fehlt es dem Kläger auch an der Beschwer als Rechtsschutzi nteresse und Eintretensvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 14). Abgesehen davon kommt der Kläger bezüglich dieses Antrags seiner Begründungspflicht nicht nach. Er legt namentli ch in keiner Weise dar, inwiefern die Bewilligung des Armenrechts für die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die von der Vorinstanz getroffene, auf dem Kostenverteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO basierende Kosten- und Entschädi gungsregelung unri chti g erschei nen li esse. Auf den Antrag ist des- halb ni cht ei nzutreten. 2. Antrag 2: Beizug der Anzeige an die SVA Züri ch und von deren Untersu- chungsergebnissen Der Kläger führt aus, er habe die Beklagte wegen "Versicherungsmissbrauchs" angezeigt. Die Anzeige sowie das Untersuchungsergebnis seien beizuziehen. Das Gericht – unklar bleibt, ob die Vor- oder die Berufungsinstanz – hätte von Amtes wegen "handeln" (wohl: wegen des angeblichen Missbrauchs der Beklag- ten Anzeige erstatten) müssen (Urk. 35 S. 5 f.). Der Kläger bleibt jedoch eine Be- gründung schuldi g, i nwi efern ei n Admi ni strati v- bzw. Strafverfahren für die vorlie- gende Zivilsache von Belang ist. Er zeigt namentlich nicht auf, dass das vor- i nstanzli che Verfahren durch das Unterbleiben einer Anzeige von Amtes wegen als fehlerhaft zu bezeichnen ist oder bei erfolgter Anzeige bzw. Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses anders ausgegangen wäre. Ausserdem spezifi- ziert er nicht, aufgrund welcher Anzeige welches konkrete Verfahren von der SVA Züri ch durchgeführt worden ist . Hätte die Vorinstanz ihre Anzeigepflicht im Sinne von § 167 GOG verletzt, wäre dies ferner nicht im Berufungsverfahren sondern im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens vorzubringen. Unter diesen Um- ständen ist auf den Antrag nicht einzutreten. 3. Antrag 3: Berücksichtigung des Anteils der Beklagten an den Nebenkosten 3.1. Der Kläger beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe bei der Bestim- mung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rückforderung der für die Beklagte
bezahlten Antei le an den Wohnkosten die Heiz- und Nebenkosten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dadurch habe die Vorinstanz ihm insgesamt Fr. 3'000.–, nämli ch Fr. 150.– pro Monat für 20 Monate, zu wenig zugesprochen. Es sei ein Rechtsgrundsatz, dass die Miete eines Einfamilienhauses mit Nebenkosten ver- bunden sei. Gestützt auf Art. 151 ZPO bedürften diese deshalb keines Beweises. Er habe abgesehen davon eine Heizölrechnung über Fr. 4'624.50 als Urk. 24/17und eine Auflistung von Miete und Nebenkosten als Urk. 24/14 bereits vor Vori nstanz zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz stelle sich deshalb zu Un- recht auf den Standpunkt, er habe die Nebenkosten nicht belegt (Urk. 35 S. 6). 3.2. Richtig ist, dass der Kläger vor Vorinstanz für die Periode von Januar 2013 bis März 2015 eine Zusammenstellung der Wohnkosten ei nrei chte, die für die ganze Periode Fr. 7'430.– an Nebenkosten ausweist (Urk. 24/14). Ebenfalls rich- tig ist, dass er vor Vorinstanz eine Rechnung der MIGROL vom 6. November 2013 über Fr. 4'624.30 für die Lieferung von 4'946 Liter Heizöl einreichte (Urk. 24/17). Ferner trifft zu, dass der Grundsatz, dass die Miete eines Einfamili- enhauses in der Regel mit Nebenkosten verbunden ist, allgemein bekannt und als solcher ni cht zu bewei sen i st. 3.3. Die Vorinstanz stellte sich indessen weder auf den Standpunkt, die Miete ei- nes Einfamilienhauses sei grundsätzlich nebenkostenfrei, noch liess sie die Ne- benkosten einzig mangels Beweises unberücksichtigt. Vielmehr führte die Vo- rinstanz aus, der Kläger habe die Nebenkosten nicht genügend substantiiert und insbesondere auch nicht beziffert (Urk. 36 S. 19 f.). Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in der Berufung nicht auseinander. Er beschränkt sich stattdessen darauf, auf die erwähnten Belege (Urk. 24/14 und 24/17) zu ver- weisen. Diese Begründung i st unzurei chend und rechtfertigt bereits für sich ei n Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (vgl. oben Ziff. I/4). 3.4. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt aber auch als unbegründet. Aus der klägerischen Zusammenstellung über Mietzinse und Nebenkosten (Urk. 24/14) geht einzig hervor, dass der Kläger die Heiz- und Nebenkosten für die Periode Januar 2013 bis März 2015 mit insgesamt Fr. 7'430.– beziffert. Mass- geblich ist jedoch die Periode vom 19. April 2013 (Zeitpunkt der Schuldenbereini-
gung; Prot. I S. 12 und 23) bis und mit Dezember 2014 (Entlassung der Beklagten aus der Solidarhaft für den Mietvertrag; vgl. die nicht gerügten Erwägungen im angefochtenen Entscheid: Urk. 36 E. 5.1.13 f.). Welcher Anteil der Heiz- und Ne- benkosten auf die fragliche Periode entfällt, bezifferte der Kläger nicht. Er machte noch ni cht einmal geltend, dass der geltend gemachte Totalbetrag von Fr. 7'430.– gleichmässig auf alle Monate der Periode Januar 2013 bis März 2015 zu verteilen wäre. Abgesehen davon erschiene fraglich, ob sich eine gleichmässige Verteilung rechtfertigen würde angesichts des Umstands, dass die Periode Januar 2013 bis März 2015 (27 Monate) einen wesentlichen grösseren Anteil an heizintensiven Wintermonaten umfasst als die massgebliche Periode vom 19. April 2013 bis De- zember 2014. Sodann unterliess es der Kläger, die geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten zu substantiieren. Die eingereichte Heizölrechnung ist nicht aussa- gekräftig. Massgeblich ist der tatsächliche Verbrauch, welcher si ch nur errechnen lässt, wenn die Tankfüllstände am Anfang und Ende der massgeblichen Periode bekannt sind. Sodann ist nicht ersichtlich, welche weiteren Nebenkosten nebst dem Heizöl angefallen sind. Da es sich um ein Einfamilienhaus handelt, ist man- gels anderer Behauptung jedenfalls davon auszugehen, dass die Hauswartung von den Parteien selbst besorgt wurde. Sollten von der Haushaltsgrösse abhän- gige Kosten in den geltend gemachten Heiz- und Nebenkosten enthalten sein (z.B. Kehrrichtgebühren, Warmwasser, etc.), wären diese ausserdem bereits ab dem Auszug der Beklagten im Februar 2014 unberücksichtigt zu lassen; diese Ausscheidung bedarf jedoch der vom Kläger unterlassenen Spezifizierung. Unter diesen Umständen bemängelte die Vorinstanz zu Recht die mangelnde Beziffe- rung und Substanti i erung der Heiz- und Nebenkosten und liess diese unberück- sichtigt. 4. Antrag 4: Berücksi chti gung von Autoreparatur, Autokauf mit Eintausch, Steuern, Kreditkartenrechnungen, Barüberweisungen und Restbetrag 4.1. Autoreparatur und Steuern 4.1.1. Der Kläger rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelas- sen, dass er an der Hauptverhandlung (Urk. 23 Ziff. 1.3) vorgebracht habe, die Beklagte habe ihm in betrügerischer Absicht vorgegaukelt, die Beziehung würde
auch nach i hrem Auszug weiterbestehen und habe ihn damit dazu veranlasst, die fraglichen Zahlungen für sie zu tätigen (Urk. 35 S. 6 und 10 f.). 4.1.2. Es ist zutreffend, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz der Beklagten vor- warf, ihm mit Betrugsabsicht die Beendigung der Beziehung nicht mitgeteilt zu haben. Dass die Beklagte dies aber getan habe, um i hn zur Bezahlung der fragli- chen Rechnungen für Autoreparatur und Steuern zu bewegen, brachte er damals – soweit ersichtlich – ni cht vor (vgl. Urk. 23 Ziff. 1.3). Die Vorinstanz hatte sich deshalb mit dieser Argumentation auch nicht auseinanderzuset ze n. 4.1.3. Sie ist auch im Berufungsverfahren nicht zu beachten, da es sich um ein unzulässi ges Novum handelt. Der Kläger hätte die Behauptung bereits vor Vor- i nstanz aufstellen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen vermöchte der Klä- ger aus einem Irrtum über den Fortbestand der Beziehung ni chts für si ch abzulei- ten. Vorgetäuschte Liebe vermag jedenfalls keine Rückforderung nach Art. 62 ff. OR zu rechtfertigen. Eine blosse Liebesbeziehung aber auch das Konkubinat an sich begründen (anders als die Ehe oder das Verlöbnis) grundsätzlich keinerlei gegenseitige rechtliche Verpflichtungen, folglich kann ein Irrtum über den Bestand der Beziehung auch kei nen Irrtum über di e Schuldpfli cht i m Si nne von Art. 63 Abs. 1 OR bewirken. Ei gentli che Täuschungsha ndl unge n der Beklagten, um i hn zu einer Schenkung zu veranlassen, welche eine Anfechtung derselben wegen absi chtli cher Täuschung i m Si nne von Art. 28 Abs. 1 OR zuliessen, hat der Kläger aber selbst berufungswei se ni cht (substantiiert) vorgetragen, sondern es beim pauschalen Vorwurf der betrügerischen Absicht bewenden lassen. 4.1.4. Der Kläger bringt ferner vor, er habe die für die Beklagte bezahlten Rech- nungen nicht per Post erhalten, sondern vielmehr direkt von der Beklagten (Urk. 35 S. 11). Unklar bleibt, ob er damit eine unrichtige Tatsachenfeststellung der Vorinstanz rügen, oder ein Novum vortragen möchte. Soweit es sich um einen Novenvortrag handeln sollte, wäre dieser unzulässig, da er nicht aufzeigt, wieso er diese Behauptung nicht bereits vor Vorinstanz aufstellen konnte (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Soweit er eine unrichtige Tatsachenfeststellung beanstanden möch- te, erweist sich seine Rüge als unvollständig, da er nicht aufzeigt, wo er vor Vo- ri nstanz entsprechende Behauptungen vorgebracht habe. Im Übrigen ist unerheb-
li ch, ob er die Rechnungen per Post oder direkt von der Beklagten erhalten hat. Im ersten Fall hätte er – wie die Vorinstanz ausführte – die Rechnungen an sie weiterleiten, im zweiten Fall der Beklagten gegenüber die Zahlung verweigern können, wobei die Entgegennahme der Rechnungen von der Beklagten zur Be- zahlung noch vi el eher für ei ne Schenkung spri cht, als die Bezahlung von posta- lis ch direkt von den Rechnungsstel ler n zugestellten Rechnungen für die Beklagte. Die neue Behauptung i st folgli ch ni cht nur unbeachtlich, sondern für den Kläger auch unbehelfli ch. 4.1.5. Im Ergebnis erweist sich der Antrag mit Bezug auf die Kosten für Autorepa- ratur und Steuern als unbegründet. Es hat bei der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung und dem daraus gezogenen rechtlichen Schluss zu bleiben, es be- stehe mit Bezug auf die vom Kläger bezahlten Rechnungen für Autoreparatur und Steuern kei ne Rückzahlungsverpflichtung (Urk. 36 S. 23 und 25 f.). 4.2. Kreditkartenrechnungen 4.2.1. Der Kläger rügt auch diesbezüglich – wie bereits betreffend die Posten Au- toreparatur und Steuern – sinngemäss, die Vorinstanz habe unberücksichtigt ge- lassen, dass er an der Hauptverhandlung (Urk. 23 Ziff. 1.3) vorgebracht habe, die Beklagte habe ihm in betrügerischer Absicht vorgegaukelt, die Beziehung würde auch nach ihrem Auszug weiterbestehen und ihn damit dazu veranlasst, die frag- li chen Zahlungen für si e zu täti gen (Urk. 35 S. 6 und 10 f.), sowie, er habe die für die Beklagte bezahlten Rechnungen nicht per Post erhalten, sondern vielmehr di- rekt von der Beklagten (Urk. 35 S. 11). 4.2.2. Damit würde hinsichtlich der Rügen betreffend den Posten Kreditkarten- rechnungen grundsätzlich das oben (Ziff. 4.1) Gesagte gelten – grundsätzlich, da die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht der Beklagten betreffend Kreditkarten- rechnungen schlicht als nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen abgelehnt hat; dass die Zahlung der Kreditkartenrechnunge n auch erst nach dem Auszug der Beklagten erfolgte, spielte für die Vorinstanz betreffend dieser Position offen- bar keine Rolle (Urk. 36 S. 26). Mit der von der Vorinstanz bemängelten Substan-
tiierung und dem Fehlen von Beweisen setzt sich der Kläger hingegen ni cht aus- einander. Deshalb ist auf die Berufung auch in diesem Punkt ni cht ei nzutreten. 4.3. Autokauf mit Eintausch Der Kläger beschränkt sich mit Bezug auf diese Position darauf, seine vor Vo- rinstanz vorgetragene Sachverhaltsdarstellung zu wiederholen, geltend zu ma- chen, dass "auf diese Art und Weise [...] keine Schenkung noch Verpflichtung von statten" gehe und aufgrund der "vorgebrachten Tatsachen [...] bei der Beklagten unumstritten von Bösgläubigkeit ausgegangen werden" müsse (Urk. 35 S. 11). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen eine Rückerstattungspflicht der Beklagten verneint wird, da die Grundlage für eine sol- che weder substantiiert noch belegt worden sei, findet nicht statt. Die Rüge des Klägers erweist sich damit infolge ungenügender Begründung als unzulässig; auf den Antrag ist deshalb ni cht ei nzutreten. 4.4. Restbetrag von Fr. 793.25 Bezüglich dieser Position rügt der Kläger einzig, er erwarte, "dass das Bezirksge- richt Affoltern die Zahlen anhand von Urkunden/Bewei sen nachvollzi ehe n" könne (Urk. 35 S. 11). Er zeigt damit nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, aus seiner ins Recht gelegten Schuldennachverfolgung gehe nicht hervor, wie sich dieser Restbetrag errechnen lasse (Urk. 36 S. 27), falsch sei. Der Kläger kommt seiner Begründungspflicht nicht nach. Deshalb ist mit Bezug auf diese Po- si ti on ni cht auf di e Berufung ei nzutreten. 4.5. Barüberweisung Bezüglich dieser Position beschränkt sich der Kläger darauf, den bereits vor Vor- i nstanz vorgebrachten Sachverhalt zusammenzufassen (Urk. 35 S. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen geht er nicht ein, womit er seiner Begründungs- pfli cht ni cht nachkommt, was zum Ni chtei ntreten auf den Antrag betreffend diese Position führt. Abgesehen davon führt der Kläger in der Berufung selbst aus, die Beklagte habe ihm den fraglichen, ihr als Darlehen am 25. Juli 2013 überwiese-
nen Betrag von Fr. 1'500.– am 8. August 2013 zurücküberwiesen (Urk. 35 S. 12). Damit wäre ein allfälliger Rückerstattungsanspruch ohnehin untergegangen. 5. Antrag 8: Parteientschädigung Der Kläger rügt sinngemäss, die Vorinstanz hätte ihn mit Bezug auf die Festset- zung der Höhe der Parteientschädigung gleich wie die anwaltlich vertretene Be- klagte behandeln und bei ihm ebenfalls von einer (vollen) Parteientschädigung von Fr. 5'500.– ausgehen müssen. Indem sie die (volle) Parteientschädigung für i hn auf Fr. 100.– festgesetzt habe, gestehe sie ihm eine Entschädigung von nur einem Rappen pro Stunde zu (Urk. 35 S. 13 f.). Mit der Berechnung eines "Stun- denansatzes" von einem Rappen verfällt der Kläger in Polemik; ein solcher ent- spräche einem Aufwand für den Prozess von 10'000 Stunden. Mit dem Antrag, er sei nach den gleichen Kriterien wie eine anwaltlich vertretene Partei zu entschä- digen, verkennt er sodann klares Recht (Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO): Eine nicht berufsmässig vertretene Partei kann – in begründeten Fällen (z.B. für Er- werbsausfall) – nur eine angemessene Umtriebsentschädigung geltend machen; diese berechnet sich nicht nach dem Anwaltstarif. Ei ne solche kann ferner nur geltend gemacht werden, soweit durch den Prozess effektiv ein finanzieller Scha- den entstanden ist, was nicht der Fall ist, wenn der Prozess ausserhalb der Ar- beitszeit vorbereitet und geführt werden kann oder ein unselbständig Erwerbender für ei ne Verhandlung ohne Lohneinbusse von der Arbeit fernbleiben kann. Zur Geltendmachung einer Umtriebsentschädigung ist sodann immer eine Begrün- dung und Substantiierung der finanziellen Einbusse erforderlich, welche der Klä- ger schuldig blieb (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40 ff.). Der Antrag erweist sich folglich als unbegründet. 6. Antrag 10: Zins zu 5% auf die dem Kläger zuzusprechenden Beträge Es bleibt unklar, ob der Kläger den fraglichen Zins auf die ihm zuzusprechende Forderung samt "Eigenkosten" (mutmasslich: Parteientschädigung) wegen der angeblich "unbegründeten langen Dauer des Verfahrens (Rechtsverzögerung) und unstatthafter Rechtsverweigerung" (Urk. 35 S. 14) vom Staat oder von der Beklagten erhältlich machen will. Es ist weder zulässig noch Aufgabe des Ge-
ri chts, völli g unklaren oder unzurei che nden (Berufungs-) Anträgen durch extensi- ve Auslegung einen (neuen) Sinn zu geben. Bereits aus diesem Grund ist darauf ni cht ei nzutreten. Beide auf den ersten Blick mögliche Interpretationsmöglichkei- ten führten abgesehen davon ohnehin zu einem Nichteintreten: Soweit sich die Zi nsforderung gegen den Staat richten sollte, würde es sich um eine Staatshaf- tungsklage handeln, welche nicht im Berufungsverfahren, sondern auf dem Weg einer Staatshaftungsklage beim erstinstanzlichen Zivilgericht geltend zu machen wäre (§ 19 Abs. 1 lit. a Haftungsgesetz/ZH), wobei sich das Verfahren (inkl. Vor- verfahren) nach § 22 ff. Haftungsgesetz/ZH richten würde. Soweit sich seine Zins- forderung hingegen gegen die Beklagte richten sollte, würde es sich um eine Er- höhung des Rechtsbegehrens handeln. Der Kläger verlangte vor Vorinstanz noch kei nen Verzugszi ns (Urk. 3 S. 2). Die Erhöhung des Rechtsbegehrens wäre unzu- lässig, da es si ch ni cht um eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO handeln würde. Eine solche müsste auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruhen, der Kläger tut jedoch nicht dar, auf welche neuen Tatsachen und Beweismittel er die Klageänderung stützt. Im Ergebnis ist auf den Antrag je- denfalls ni cht ei nzutreten. 7. Fazi t Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Anträge des Klägers sogleich entwe- der infolge unzureichender Begründung oder Unzuständigkeit als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist dementspre- chend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Ver- fahren ist bei einem Streitwert von Fr. 14'216.60 in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'340.– festzusetzen. Mangels wesentli- chen Aufwands ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
IV. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege und begründet dies damit, er sei mittellos, da er bei Wohnkosten von Fr. 2'400.– und Krankenkassenprämien von Fr. 365.– mit Fr. 2'100.– Arbeitslo- senentschädigung und ohne Vermögen auskommen müsse (Urk. 38). Als Belege reicht er eine Taggeldabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau vom 9. September 2016 ein, welche für August 2016 eine Auszah- lung von Fr. 2'177.80 ausweist, sowie eine Saldoliste seiner Konti bei der Raiffei- senbank ..., aus der ein Gesamtsaldo aller Konti von Fr. 2'334.65 hervorgeht (Urk. 39/1-2). 2.1. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, nebst seinem Lebensbedarf für die Verfah- renskosten aufzukommen (Mittellosigkeit, Art. 117 lit. a ZPO) und sein Rechtsbe- gehren ni cht von Anfang an aussi chtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Zusätzlich be- steht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn der Beizug eines Anwalts zur gehörigen Prozessführung und Wahrung der Rechte wirklich geboten war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Die Mittellosigkeit des Klägers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann bei ei- nem nachgewiesenen Einkommen von knapp Fr. 2'200.– und Vermögen von gut Fr. 2'300.– als ausgewiesen gelten. 2.3. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren ni cht als aussi chtslos, wenn si ch Gewi nnaussi chten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr ni cht führen würde, ni cht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolg- saussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2). 2.4. Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich sogleich als unbegründet (oben Ziff. II/8). Sie erschöpft sich in einem Rundumschlag gegen die Vorinstanz und die Beklagte sowie in unzureichend begründeter Kritik am Ausgang des vo- rinstanzlichen Verfahrens, ohne sich in der Sache genügend mit dem angefochte- nen Entschei d auseinanderzusetzen. Bei sorgfältiger Abwägung und vernünftiger Überlegung und insbesondere bei Konsultation einer rechtskundigen Person wäre von der Erhebung einer Berufung – zumindest in dieser Form – abzusehen gewe- sen, da ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Berufung des Klägers ist deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeich- nen. 3. Deshalb ist das Gesuch des Klägers um Bewi lli gung der unentgeltli che n Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. D i e Berufung des Klägers wird, soweit auf si e ei nzutreten i st, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 wird insoweit bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'340.– festgesetzt.
Züri ch, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
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