Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. A. Schneeberger Urteil vom 13. September 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. HSG, LL.M. X2._____,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.____
betreffend Feststellung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. März 2016 (CG140087-L)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei gerichtlich festzustellen, dass für die Bestimmung des Markt- wertes der 130 klägerischen Aktien des Beklagten (Abtretungserklä- rung vom 18. März 2013) gemäss Ziff. 13.6.4, Absätze 2 und 3, des «Shareholders Agreement», das zwischen den Parteien und weiteren Mitbeteiligten besteht, ein Experte zu ernennen ist, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 14. März 2016: 1. Es wird festgestellt, dass für die Bestimmung des Marktwertes von 130 klä- gerischen Aktien des Beklagten ein Experte zu ernennen ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 21'750.– zu bezahlen. Zudem hat sie der klagenden Par- tei den Kostenvorschuss von Fr. 16'000.– zu ersetzen. 5. (Mitteilung) 6. (Berufung)
Berufungsanträge: des Beklagten (Urk. 51):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2016 (Geschäfts-Nr.: CG140087) sei aufzuheben.
eventualiter sei das klägerische Rechtsbegehren derart einzuschränken, dass der Experte den Marktwert von 78 der 130 klägerischen Aktien des Beklagten zu bestimmen habe;
je unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."
der Klägerin (Urk. 58):
"1.) Die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (1. Abteilung) vom 14. März 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2.) Der Klägerin seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen, und die Beklagte sei zu verpflichten, dieser für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi- gung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif zu bezahlen (zusätzlich zu der dieser bereits erstinstanzlich zugesprochenen)."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 1. September 2014 machte die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage direkt bei der Vori nstanz mi t schri ftli cher Klagebegründung rechtshängig, nach- dem die Parteien übereingekommen waren, auf ein Schlichtungsverfahren ge- stützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO zu verzi chten. Es wurde anschliessend ein doppel- ter Schri ftenwechsel durchgeführt. Nach dem Verzicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung erliess die Vorinstanz ohne beweismässige Weiterungen am 14. März 2016 das Urteil, mit dem sie die Klage vollumfänglich guthiess. Gegen das Urteil erhob der Beklagte am 2. Mai 2016 rechtzeitig mit schriftlicher Begründung Berufung und leistete am 27. Mai 2016 rechtzeitig den ihm auferleg- ten Prozesskostenvorschuss (Urk. 51 und 54). Am 22. August 2016 erstattete die Klägerin ihre Berufungsantwort (Urk. 58). II. Tatsächliche Grundlagen 1. Sachverhalt Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) trat am 28. Januar 2013 als Arbeitnehmer in die Dienste der Klägerin und Berufungsbeklagten (nach-
fol gend Klägerin) ein. Als Folge davon wurden ihm 130 Aktien der Klägerin über- tragen. Am 22. Juli 2013 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf Ende Oktober 2013. Alle Aktionäre der Klägerin sowie die Klägerin selbst haben einen Aktionärbin- dungsvertrag (nachfolgend ABV) abgeschlossen, der unbestrittenermassen auch vom Beklagten unterzeichnet wurde und für ihn verbindlich war (Urk. 3/1). Darin wird für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmeraktionärs aus den Diens- ten der Gesellschaft (Triggering Event (e)) ein Kaufrecht der Gesellschaft oder der übrigen Aktionäre für die Aktien des ausscheidenden Aktieninhabers festgelegt. Die Modalitäten der Kaufrechtsausübung sind in Ziff. 13.6.4. des ABV geregelt und lauten wie folgt : "13.6.4. Exercise of Purchase Option The Restricted Party....shall notify the other Parties of the occurrence of any Triggering Event with res- pect to such Restricted Party. Upon receipt of such notice or upon a Triggering Event becoming known to the other Parties, such other Parties shall be entitled to purchase all or part of the Shares held by the Res- tricted Party, in proportion to the nominal value of their shareholdings or in such other proportions as they may agree in writing between them, and, in case of the occurence of any of the Triggering Events (a) oder (e), at the fair market value of the Shares. The payment of the purchase price at the fair market value of the Shares (at the time of the occurrence of the Triggering Event) shall be deferred until the occurrence of a Qualified Exit Event.... If the Parties cannot agree on the fair market value, each Party may request its determination by an expe- rienced international accounting firm appointed by the President of the Zurich Chamber of Commerce, (the "Expert") on the basis of a valuation of the Company using methods customarily used at the time to establish the value of businesses in that industry, excluding any control premium for obtaining a majority of the voting rights in the Company or any block premium. The fair market value as determined by the Ex- pert shall be binding and final on the Parties, unless based on calculation errors, in which case the fair m arket value as corrected by the Expert shall be binding. The Parties who intend to exercise the Purchase Option shall notify the Restricted Party and the others Parties of their intent to exercise the Purchase Option within thirty (30) calendar days following receipt of notice of a Triggering Event or, as the case may be, following such Triggering Event becoming known to them, and shall thereafter commence the valuation prodedure by mandating the Expert if no agreement on the price can be reached within another twenty (20) calendar days. The Parties shall exercise the Pur- chase Option no later than twenty (20) calendar days following agreement on the fair market value or re- ceipt of the final determination of the fair market value from the Expert by giving written notice to the other Parties. The Restricted Party, on the one hand, and the Parties who announced their intent to exercise the Purchase Option, on the other hand, shall each bear half of the costs of the Expert."
Sodann stuft der ABV in Ziffer 13.6.3. ("Purchase Option in case of a Good Leaver") den Umfang der kaufrechtsbelasteten Aktien des ausscheidenden Ar- beitnehmeraktionärs ab je nach der Dauer der Anstellung sowie danach, ob er als "Good Leaver" einzustufen ist. Für "leaving Initial Shareholders" ist das Kaufrecht sodann auf maximal 60% ihres Aktienpakets beschränkt. Nach der am 22. Juli 2013 erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses teilte die Klägerin dem Beklagten am 14. August 2013 mit, dass sie ihr Kaufrecht an seinen sämtli chen 130 Aktien ausüben wolle zu einem Marktpreis von Fr. 1'100.- pro Ak- tie. In seiner Antwort vom 23. August 2013 erklärte der Beklagte, dass er mit die- sem Preis nicht einverstanden sei und dass die Klägerin ein Kaufrecht höchstens an 60% seiner Aktien habe. Mit Brief vom 31. März 2014 an C._____ [Wirt- schaftsverband] ersuchte die Klägerin um Bestellung eines Schiedsgutachters zur Bestimmung des Marktwertes der Aktien im Hinblick auf die Ausübung ihres Kauf- rechtes. Unter den Parteien ist erst- wie zweitinstanzlich strittig, ob in Ziff. 13.6.4. Abs. 3 des ABV eine 20-tägige Frist für eine Einigung über den Kaufpreis oder (auch) für die Einleitung des Bestellungsverfahrens für den Experten vereinbart wurde. Im letzteren Fall wäre diese Frist unbestrittenermassen ni cht gewahrt worden. Weiter ist strittig, ob die Beschränkung des Kaufrechts auf 60% des Aktienpakets ge- mäss Ziff. 13.6.3. des ABV auch auf den Beklagten anwendbar ist, obschon er nicht zum Kreis der "Initial Shareholders" gehört.
be si ch für den Beklagten nicht, da auch er jederzeit die Expertenbestellung ver- langen und damit einen Entscheid der Klägerin über die definitive Ausübung des Kaufrechtes herbeiführen könne. Eine Verkehrsübung, dass Kaufrechte an Ver- wirkungsfristen gebunden würden, bestehe ni cht. Denn das vorliegende Kaufrecht für Aktien unterscheide sich von den stets befristeten Optionen des Finanzmark- tes. Nach Auffassung der Klägerin ist der Wortlaut des ABV auch hi nsi chtli ch des Um- fangs des abzutretenden Aktienpaketes klar, der zwischen den Gründeraktionä- ren und anderen Aktionären unterscheide. Der Beklagte sei zwar ein Good Leaver, aber kein "Initial Shareholder" gemäss Wortlaut des ABV, welche nur ei- nen Teil ihrer Aktien abtreten müssten. Dieser Wortlaut sei mit dem Beklagten überdies auch durchberaten worden. Die Beschränkung des abzutretenden Ak- ti enumfangs für Gründerakti onäre resultiere daraus, dass diese viel unentgeltli- ches Engagement und immaterielle Werte in die Gründung der Klägerin investiert hätten und daher auch nach Eintritt eines Triggering Events mit der Gesellschaft noch verbunden bleiben und an ihrem Erfolg teilhaben sollten. Das aktienrechtli- che Gleichbehandlungsgebot für alle Aktionäre gelte bei ABV's nicht (Urk. 1 Rz 10, S. 7,13; Urk. 36 Rz 7, 8, 13, 24f, 29, 31ff, 36).
gen am vereinbarten Stichtag (=Eintritt des Triggering Events) übersteige und sie die Aktien dann gewinnbringend weiterverkaufen könne. Eine Call-Option werde in der Praxis denn auch stets befristet ausgestaltet und verfalle bei Nichtaus- übung bis zum Fristablauf. Mi t Ziff. 13.6.4. Abs. 3 hätten die Parteien denn auch eine solche Befristung vorgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nach Ein- tritt eines Triggering Events innerhalb von drei vertraglichen, miteinander zusam- menhängenden Fristen legitimerweise ein unendli ches Vakuum zur Ausübung von Kaufrechten eingeräumt werden sollte. Eine lang andauernde Unsi cherhei t über die definitive Ausübung des Kaufrechtes durch die Klägerin sei ihm auch ni cht zuzumute n. D i e Herbei führung eines Entscheides durch die eigene Ei nlei- tung der Expertenbestellung wäre mit Kosten verbunden, und weil er selber die Akti en behalten wolle, sei ihm auch dieses Vorgehen ni cht zumutbar. Weiter machte der Beklagte geltend, Ziff. 13.6.3 des AVB regle gemäss Über- schrift den Umfang des Kaufrechts für sämtliche Good Leavers. Die Limitierung auf 60% des Aktienpaketes in den ersten zwei Jahren gemäss der anschliessen- den Lit. a beziehe sich unspezifisch und ohne D i fferenzi erung auf alle Aktionäre, die Good Leavers sei en, und sei daher auch auf i hn anwendbar. Erst ganz am Schluss dieser Bestimmung komme dann die überraschende Einschränkung auf die "Initial Shareholders". D i ese unübli che Ei nschränkung sei für ei nen mi t An- waltsenglisch nicht vertrauten Laien kaum erkennbar oder verständlich und müs- se im Zweifel contra stipulatorem ausgelegt werden. Der bereits mehrfach von anderen Aktionären unterzeichnete ABV sei mit ihm nicht im Detail durchbespro- chen worden, insbesondere nicht die Bestimmungen zum Kaufrecht. Ei ne Un- gleichbehandlung der Gründeraktionäre und der weiteren Aktionäre verstosse so- dann gegen das aktienrechtliche Gleichbehandlungspri nzip. Es sei kein Interesse der Gesellschaft an einer ungleichen Behandlung der Arbeitnehmeraktionäre ei- nerseits und undifferenziert aller Gründeraktionäre andererseits denkbar. (Urk. 22 S. 5f, 9ff; Urk. 41 S. 3f, 7ff, 11f, 14).
an die Mitteilung der Kaufsrechtsausübung anschliessende 20-tägigen Frist nach den üblichen Auslegungsmitteln vor. Sie erwog, die Klausel sei tendenziell eher als Einigungsfrist und nicht als Frist für die Expertenbestellung zu betrachten, da die Wendung "within another twenty (20) calendar days" am Ende des betreffen- den Satzes stehe. Wäre damit die Frist für die Expertenbestellung gemeint gewe- sen, wäre dies eher anders formuliert worden. Der Wortlaut sei indessen nicht klar genug, weshalb weitere Auslegungsmittel heranzuziehen seien. Aus der Entste- hungsgeschichte und dem Vertragszweck lasse sich diesbezüglich nichts ablei- ten, ebensowenig aus der Vertragssystematik. Ein (unbefristetes) Zuwarten mi t der Expertenbestellung habe keinen Einfluss auf den zu bestimmenden Aus- übungspreis, und wegen der entstehenden Expertisekosten liege es auf der Hand, zunächst ei nen verbi ndli chen Ei ni gungszei traum vorzusehen. Das vorlie- gend vereinbarte bedingte Kaufrecht sei nicht vergleichbar mit handelbaren Opti- onen. Die Unklarheitenregel, wonach eine unklare Bestimmung zum Nachteil des Verfassers auszulegen sei, sei auf ABV's als mehrseitig ausgehandelten Verträ- gen ni cht wie auf einseitig vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen an- wendbar; überdies sei nicht klar, wer den Vertrag überhaupt formuliert habe und Stipulator sei. Hingegen sei i n Anwendung des Prinzips des "favor negotii" derje- nigen Auslegung der Vorzug zu geben, die den Vertrag nicht ungültig oder unver- nünftig mache. Da die Parteien vorliegend die Möglichkeit zum Kauf der Aktien hätten einräumen wollen, sei zur Gewährleistung dieses Rechtes und als sachge- rechte Lösung die strittige Vertragsklausel so zu interpretieren, dass die Exper- tenbestellung grundsätzlich nicht befristet und das Kaufrecht somit noch nicht verwirkt sei (Urk. 52 S. 6ff). Hinsichtlich des Umfangs des vom Kaufrecht betroffenen Aktienpakets erwog die Vorinstanz, dass hier der Wortlaut des ABV klar sei, wonach die Beschränkung auf 60% sich nur auf "Initial Shareholders" beziehe, selbst wenn diese Einschrän- kung im Gesamtkontext von Ziff. 13.6.3 eher überraschend erscheine. Als Aus- nahmebestimmung zum umfassenden Kaufrecht sei diese Klausel auch restriktiv zu interpretieren. Der Zweck der Bestimmung, Gründeraktionären nach ihrem Ausscheiden als Arbeitnehmer noch die Möglichkeit zur Einflussnahme auf das
Schicksal der Gesellschaft zu gewähren und diese derart zu bevorzugen, sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar (Urk. 52 S. 11f).
III.
Prozessuales
Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden, gestützt auf wel- che Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen und weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemach- ten Punkte zu prüfen. Si e hat ni cht von si ch aus den ersti nstanzli chen Entschei d auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspfli cht der Berufungsi nstanz umschrei bt. D i e Berufungsi nstanz kann aber die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und ist dabei nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vor- instanz gebunden. Sie kann vielmehr Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 310 N 5f, Art. 311 N 36). Im Berufungsverfahren können keine neuen Tatsachenbehauptungen oder Be- weismittel mehr vorgebracht werden, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren bzw. hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nicht unter das Novenverbot fallen indessen neue rechtliche Argumente oder eine abweichende rechtliche Würdigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhal- tes (Reetz/Theiler, a.a.O. Art. 317 N 31 a.E.; Th. A. Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 1; BK ZPO-Sterchi , Art. 317 N 3).
Kernpunkt des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Aktionärbindungsvertrages. Soweit sich die Auslegung auf den tatsächlichen Parteiwillen bzw. dessen Ermittlung abstützt oder tatsächli- che Begleitumstände des Vertragsabschlusses heranzieht, geht es um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und diesbezügliche neue Behauptungen und Bestrei- tungen si nd i m Berufungsverfahre n gemäss Art. 310 Abs. 1 ZPO ni cht mehr zu- lässig. Ist hingegen eine objektivierte Vertragsauslegung vorzunehme n, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht vom Novenverbot im Berufungsverfahren erfasst wird und welche auch der freien Beurteilung durch die Berufungsinstanz unterliegt (BSK OR I - W. Wiegand, Art. 18 N 15 m.w.H). Diese kann somit eine selbständige, von den Parteivorbringen und den erstinstanzlichen Erwägungen unabhängige Auslegung vornehmen.
IV. Erwägungen zur Sache
damit über die behauptete Einigungsfrist in der betroffenen Vertragsbesti mmung hinweggesetzt. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, bereits mit der Ab- sichtserklärung vom 14. August 2013 einen Rückabtretungsanspruch erlangt zu haben (Urk. 51 S. 5f Rz 8, 11; S. 11 Rz 23, 25).
2.2. Diese Argumentation überzeugt ni cht. Wohl war die Klägerin am 13. Dezem- ber 2013 der Auffassung, bereits einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Ak- tien zu besitzen, obschon di eser Anspruch nach der anfängli chen Ankündi gung, vom Kaufrecht Gebrauch machen zu wollen, noch von der Erfüllung mehrerer weiterer Bedingungen abhängig war (erfolgloser Einigungsversuch; Expertise über den Marktwert; anschliessend Mitteilung über die definitive Ausübung des Kaufrechts i m gewünschten Umfang zum fachkundi g bestimmten Marktpreis). Diese Zwischenschritte wollte die Klägerin offensichtlich ganz auslassen, indem sie gestützt auf die Mediationsklausel des ABV ohne Weiterungen direkt an C._____ gelangen wollte zwecks Schlichtung des Streites über den Umfang des dem Kaufrecht unterliegenden Aktienpakets (Urk. 42/5 S. 4). Allein daraus ergibt sich indessen nicht, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss die 20-tägige Frist - entgegen ihrem prozessualen Standpunkt - selber ni cht als blosse Ei ni gungsfri st verstanden hätte. Sie war sich vielmehr des vereinbarten Prozederes bei der Ausübung des Kaufrechts offensi chtli ch zunächst überhaupt nicht bewusst, so weder bezüglich der Fristen noch bezüglich der nötigen Expertise zur Bestim- mung des Marktwertes. Ei ne anfängliche Auffassung der Klägerin bzw. eine Zu- sti mmung zur Auffassung des Beklagten, die 20-tägige Frist sei keine blosse Eini- gungsfrist gewesen sondern eine solche zur Bestellung des Experten, ist darin ni cht zu erkennen. Damit erübrigt sich auch der Einwand des Beklagten, die Klä- gerin sei zu Unrecht von der Beweislast für ihr im Prozess geltend gemachtes neues Verständnis der umstrittenen Frist, das von einem anfänglich übereinstim- menden Verständnis dieser Frist abweiche, befreit worden (Urk. 51 S. 11 Rz 25), ebenso der Einwand des Rechtsmissbrauchs (Urk. 51 S. 11 Rz 23). Ebensowenig ist auf die Ausführungen der Klägerin zur Beweislastverteilung einzugehen (Urk. 58 S. 15f Rz 38f).
2.3. Nach der Behauptung der Klägerin wurde der ABV mit dem Beklagten vor dessen Vertragsbeitritt "Punkt für Punkt" durchbesprochen (Urk. 36 S. 3 Rz 2). Dem hielt der Beklagte entgegen, D._____ von der Klägerin habe ihm vor der Un- terzeichnung nur überblicksmässig die grobe Mechanik des bereits ausformulier- ten ABV und nur sehr kursorisch gewisse zentralere Bestimmungen erläutert. Über die Ausübungsmodalitäten des Kaufrechts sei dabei in keiner Weise ge- sprochen worden (Urk. 41 S. 4, 6). Angesichts der konkreten Bestreitungen des Beklagten genügt die Behauptung der Klägeri n ni cht zur Annahme, dass dem Beklagten Ziff. 13.6.4. ABV im Detail erläutert worden wäre und ihm dabei insbesondere die Bedeutung der drei Fristen im dritten Absatz nach ihrem heutigen Verständnis erklärt worden wäre. Die dies- bezüglich zu wenig substantiierten Behauptungen der Klägerin erlauben weder die Annahme ei nes Konsenses der Parteien über das Verständnis der drei Fristen in ihrem Sinne noch die Durchführung eines Beweisverfahrens dazu. 3. Auslegung nach dem Wortlaut 3.1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Wortlaut der betreffenden 20-tägigen Fristvereinbarung unklar. Die Frist könne sich sowohl auf die Einigung wie auch auf die Expertenbestellung beziehen, auch wenn es naheliegender sei, die Frist als Einigungsfrist aufzufassen. Denn die Fristvereinbarung stehe am Ende des Satzes und unmittelbar im Anschluss an den Verweis auf die Nichteinigung über den Marktpreis ( "..commence the valuation procedure by mandating the expert if no agreement on the price can be reached within another twenty (20) calender days." ). Sie zog daher zum Verständnis der Frist noch weitere Auslegungsmittel heran. Der Beklagte schliesst sich der Vorinstanz dahin an, dass der Wortlaut unklar ist, während die Klägerin in der von der Vorinstanz erwähnten Satzstellung einen kla- ren Wortlaut im Sinne ihres Verständnisses als blosse Einigungsfrist sieht (Urk. 51 S. 9f Rz 19f, Urk. 58 S. 12f Rz 29). 3.2. Entgegen dem Verständnis der Klägerin kann aus der Stellung der Frist am Satzende nicht zwingend gefolgert werden, sie beziehe sich einzig auf di e unmit- telbar davor erwähnte Einigung über den Kaufpreis. Vor diesem Satz wird nämlich festgehalten, im Anschluss an die Mitteilung der Kaufrechtsausübung solle die
Expertenbestellung eingeleitet werden ("... such Triggering Event becoming known to them, and shall thereafter commence the valuation prodcedure by mandating the Expert..." ). D ass ei ne solche unnöti g und unsi nni g wäre, wenn si ch die Parteien über den Kaufpreis einig sind, liegt auf der Hand. In diesem Sinne kann daher die Erwäh- nung der Einigung am Satzende durchaus auch als blosses obiter dictum ver- standen werden, und ni cht als einziger, fristgebundener Verfahrensschritt. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der reine Wortlaut der AVB- Bestimmung unklar ist und weitere Umstände für deren Auslegung heranzuziehen si nd. Da es vorliegend um das individuelle Parteiverständnis vom Wortlaut des ABV geht, ist ein anglizistisches Gutachten über diesen Wortlaut ni cht zi elführend (Urk. 58 S. 13 Rz 29). Dieser Beweisantrag der Klägerin i m Berufungsverfa hre n ist überdies neu und gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig. Die Be- deutung von Ziff. 13.6.4. Abs. 3 des ABV aufgrund des Wortlautes war bereits vor Vorinstanz streitig und die Klägerin hätte dieses Beweismittel problemlos bereits i m ersti nstanzli che n Verfahren anrufen können. 4. Auslegung nach der Vertragssystematik 4.1. Gemäss Vorinstanz lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vertra- ges wenig Konkretes für die Auslegung ableiten. Da die Parteien den massgebli- chen Bewertungsstichtag für die Aktien (=Zeitpunkt des Eintritts des Triggering Events) und allenfalls auch die Zahlungsfrist klar geregelt hätten, wirke sich ein (unbefristetes) Zuwarten mit der Expertenbestellung nicht auf den Aktienwert und den Kaufpreis aus; dies spreche gegen die Notwendigkeit einer Befristung der Expertenbestellung. Hingegen würde es Sinn machen, ei ne Ei ni gung ni cht aus Furcht vor den hälftig zu tragenden Expertisekosten nach Belieben einer Partei hi nauszuzöger n (Urk. 52 S. 8). Dem hält der Beklagte im Berufungsverfahren - zusammengefasst - entgegen, zu- folge der Veränderlichkeit des Aktienwertes spiele es sehr wohl eine Rolle, wann der Experte den massgeblichen Kaufpreis rückwirkend auf den Stichtag bestim- me. Je nach der Wertentwi cklung nach dem Stichtag könne die Klägerin durch Hi nauszögern der Expertise und damit des definitiven Entscheides für die Aus- übung i hres Kaufrechts eine für si e günstige Wertentwicklung abwarten. Zur Ver-
hinderung einer "ewigen Option" müsse die Expertenbestellung befristet sein bzw. die 20-tägige Frist sei nur schon aus Gründen der wirtschaftlichen Logik und der Funktionsweise von Optionen nicht als reine Einigungsfrist zu verstehen. Da die genannte Frist gleichzeitig auch den Zeitraum für ei ne Ei ni gung begrenze, könne auch eine solche - entgegen der Vorinstanz - nicht endlos hinausgezögert werden zur Vermeidung von Expertisekosten (Urk. 51 S. 13ff Rz 28ff). Die Klägerin wen- det dagegen ein, von einer "ewigen Option" bei einer Nichtbefristung der Exper- tenbestellung könne nicht die Rede sein, da auch die Gegenpartei das Recht ha- be, die Expertenbestellung einzuleiten und so einen Entscheid über die definitive Ausübung des Kaufrechts zu bewirken (Urk. 58 S. 17f Rz 43ff). D i e Ausführunge n der Vorinstanz wie der Parteien im Berufungsverfahren zur systematischen Auslegung beschlagen im Grundsatz die teleologische Auslegung der streitigen Vertragsklausel. D ennoch i st nachfolgend auch eine Vertragsausle- gung anhand der Systematik vorzunehmen. 4.2. Betrachtet man Ziff. 13.6.4. des ABV gesamthaft, so ist eine klare Systematik zu erkennen. Absatz 1 regelt zunächst die allgemeinen Grundlagen wie die An- zeige des Kaufrechtsfalles, die Berechtigung zur Ausübung des Kaufrechts, die Massgeblichkeit des Marktwertes, den Bewertungsstichtag und die Stundung des Kaufpreises. Absatz 2 regelt im Anschluss daran das Vorgehen zur Bestimmung des massgeblichen Kaufpreises; für den Fall, dass sich die Parteien darüber nicht einigen können, soll die C._____ einen erfahrenen Experten ernennen, welcher den Wert nach den üblichen Methoden als Schiedsgutachter bestimmt. In Absatz 3 werden sodann die Fristen festgelegt, die bei diesen Abläufen ei nzuhalten si nd: Zunächst ei ne 30-tägige Frist ab Kenntnis des Kaufrechtsfalls bis zur Mitteilung, vom Kaufrecht Gebrauch machen zu wollen; unmi ttelbar daran schliesst die vor- liegend umstrittene 20-tägige Frist an für die Bestellung des Experten und/oder eine Einigung über den Kaufpreis; und schliesslich beginnt eine weitere Frist von 20 Tagen unmittelbar nach Vorliegen eines verbindlichen Kaufpreises zur defi ni ti- ven Ausübungserklärung . Diese Systematik der ganzen Vertragsbestimmung belegt, dass die Parteien in Absatz 3 ein striktes und folgerichtiges Fristensystem im Anschluss an und für die i n den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Abläufe aufgestellt haben. Angesichts
der allenfalls hohen Kaufpreissumme für den Fall der definitiven Kaufrechtsaus- übung haben die Parteien dabei recht kurze, in Tagen bemessene Fristen aufge- stellt. Sodann haben die Parteien in Absatz 3 offenkundig jene Fristen geregelt, die in ihrem eigenen Einflussbereich liegen, ni cht aber eine Frist für die Erarbei- tung der Expertise. Dies belegt die Absicht, so weit wie möglich ei nen engen und klaren zeitlichen Rahmen für den Ablauf der Kaufrechtsausübung festzulegen und ei nen langen Schwebezustand, soweit in der Macht der Parteien liegend, zu ver- meiden. Dieser klar erkennbaren Absicht zur Regelung eines strikten zeitlichen Ablaufs widerspricht es aber, die zweite genannte Frist von 20 Tagen nicht als Frist für die Einleitung der Expertenbestellung zu verstehen, sondern es dem will- kürli chen zei tli chen Ermessen einer Vertragspartei anheim zu stellen, ob und wann sie mit der Expertenbestellung die zweite Phase der Kaufrechtsausübung nach gescheiterter Einigung einleiten will. Kommt dazu, dass die der Expertenbe- stellung vorangehende Einigung der Parteien in Absatz 2 der Bestimmung ledig- lich als allgemeine einleitende Bemerkung formuliert ist ( "If the Parties cannot agree on the fair market value, each Party may request its determination by an experienced international accounting firm..." ) und si ch ei ne ei nvernehmli che Ei ni gung zwecks Vermeidung ei- ner kostspieligen Expertise aus Gründen der Vernunft als Grundvoraussetzung ohnehin aufdrängt. Hingegen ist im weiteren Wortlaut von Absatz 2 ni cht mehr weiter vom Einigungsprozedere die Rede, z.B. hinsichtlich einzuhaltender Formen oder bei der Wertbestimmung zu beachtender Rahmenbedingungen. Die Eini- gung wird nicht als förmlicher, zwingend einzuhaltender Verfahrensschritt im gan- zen Ablauf geregelt. Wäre die Bestellung des Experten zeitlich unbefristet mög- lich, so verlöre sodann die an das Vorliegen der Expertise anschliessende 20- tägige Frist für den definitiven Ausübungsentscheid weitgehend ihre Bedeutung als zeitliche Begrenzung des Verfahrensablaufs. Die Systematik widerspricht somit einem Verständnis der zweiten vereinbarten Frist von 20 Tagen als blosse Einigungsfrist über den Ausübungspreis. Die Sys- tematik spricht vielmehr für ei ne Fri st zur Bestellung des Experten bzw. für eine "Doppelfrist" für Einigungsbemühungen und für die Expertenbestellung. Eine Frist in diesem Sinne kann auch praktisch ohne weiteres gelebt werden. Wie Urk. 3/5 belegt, genügt für die Bestellung des Experten vorab ein kurzes Schrei-
ben an die C._____ und die anschliessende Bezahlung einer bescheidenen Ein- schreibegebühr (vgl. Urk. 42/5). Können sich die Parteien bis kurz vor dem Ablauf der 20-tägigen Frist nicht einigen, so verursacht ein derartiges vorsorgliches Schreiben an die C._____ zur Fri stwahrung prakti sch kei nen Aufwand, und für den Fall einer Einigung in letzter Minute kann auch ohne Kostenfolgen auf die Leistung der Einschreibegebühr verzichtet und das Bestellungsverfahren gestoppt werden. Ist von einer "Doppelfrist" bzw. einer Frist für die Expertenbestellung auszugehen, so entfällt selbstredend die Befürchtung der Vorinstanz, eine Partei könnte wegen der befürchteten Expertisekosten die Einigungsverhandlungen end- los hinauszögern.
Meinung, dass auch die vorliegend streitige Kaufoption in analoger Weise wie Op- tionen aus dem Finanzbereich befristet sein müsse, da es keine "ewigen Optio- nen" gebe, di e nach Gutdünken zu ei nem günsti gen Kurszei tpunkt ausgeübt wer- den könnten. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass individuell vereinbarte Kaufrechte von Gesetzes wegen nicht befristet sein müssen, dass eine Befristung vielmehr der Parteidisposition anheimgestellt ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um den naturgemäss zeitlich oft unbesti mmten Ei ntri tt ei nes Kaufrechtsfalles geht, sondern um Fristen, die nach dessen Eintritt für das weitere Vorgehen gelten, und dass - so der Beklagte zurecht - während der Zeit nach dem Bewertungsstichtag eine massgebliche Wertveränderung eintreten kann. Hier kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass eine lang anhaltende Unsi- cherheit über den Eintritt einer weiteren, zwingenden Verfahrensbedingung (B e- stellung eines Experten) zu ei ner unzumutbare n Belastung der Gegenpartei hin- sichtlich der Verfügungsmacht über ihre Rechtsgüter führen kann (Art. 152 Abs. 1 OR). Dies gilt in besonderem Mass bei einer allein vom subjektiven Willen der Gegenpartei abhängigen Bedingung. Bei Verträgen über veränderliche Werte tritt das aleatorische Element hinzu, das sich bei einer unbestimmten Schwebezeit i n unbilliger Weise einseitig zu Lasten der belasteten Partei auswirkt, während die berechtigte Partei nach ihrem Gutdünken die Wertveränderung gezielt ausnützen kann. Art. 156 Abs. 1 OR führt in Fällen wie dem Vorliegenden ni cht zum Ziel, wo ohne Bestellung eines Experten kein definitiver Entscheid über die Ausübung des Kaufrechts möglich ist. Dem Beklagten ist - entgegen der Klägerin - auch darin zuzustimmen, dass die auch ihm offen stehende Bestellung eines Experten kein zumutbarer Weg ist, einer lang andauernden zeitlichen Ungewissheit über die de- finitive Ausübung des Kaufrechts ein Ende zu setzen. Mit einem solchen Vorge- hen würden allenfalls nutzlose Kosten im Umfang der Hälfte der Expertisekosten auf ihn zukommen, falls die Klägerin am Ende ihr Kaufrecht doch ni cht ausübt. (Der letzte Satz von Ziff. 13.6.4. Abs. 3 ABV ist bezüglich der hälftigen Kostentra- gung der Parteien in jeder Konstellation - entgegen der Klägerin, Urk. 58 S. 17 Rz 42 - klar.) Der Beklagte wäre damit überdies gezwungen, der Klägeri n den Weg für die definitive Ausübung des Kaufrechts zu ebnen, obschon er selber einen
Kauf ablehnt und die Aktien behalten möchte. Hätten die Parteien keine Fri st für die Bestellung des Experten und als Folge davon auch nicht für die definitive Ausübung des Kaufrechts vereinbart, stellte sich vorliegend allenfalls sogar die Frage einer richterlichen Lückenfüllung, um einer unzumutbar langen Ungewiss- heit über die definitive Ausübung des Kaufrechts ein Ende zu setzen. Diese Frage kann vorliegend indessen offen bleiben, da die Vertragssystematik die Vereinba- rung einer Befristung ergibt und diese auch einer zweckgerichteten Auslegung des vertraglichen Fristensystems entspricht. 6. Auslegungsprinzip "favor negotii" Die Vorinstanz hielt dafür, dass nach diesem Auslegungsprinzip im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass sich die Parteien die Möglichkeit zum Kauf der Aktien einräumen wollten und daher die streitige Klausel im Zweifel so auszule- gen sei, dass dieses Recht bestehen bleibe (Urk. 52 S. 11). Das genannte Auslegungsprinzip wird herangezogen, wenn es um den grundsätz- lichen Konsens über den Abschluss eines Vertrages geht und davon auszugehen ist, dass beide Parteien einen allenfalls ungültigen Vertrag effektiv und in einer vernünftigen Form gewollt haben (BSK OR I - W. Wiegand, Art. 18 N 40). Vorliegend geht es zunächst ni cht um den Akti onärbindungsvertrag als ganzen, sondern um eine bestimmte Einzelklausel. Weiter ist nicht die grundsätzliche Gül- tigkeit der von beiden Parteien gewollten Kaufrechtsklausel betroffen, sondern es geht nur um di e i m konkreten Ausübungsfall zu beachtenden Modalitäten. Steht aber nicht die allgemeine Gültigkeit einer beidseitig gewollten Vertragsklausel i n Frage, ist ein Rückgriff auf das vorgenannte Auslegungsprinzip ni cht zi elführend. Das Fristensystem von Ziff. 13.6.4. Abs. 3 ABV soll im Interesse beider Parteien in zeitlicher Hinsicht festlegen, wie das Kaufrecht ausgeübt werden darf. Das Kaufrecht als solches wird durch ein bestimmtes Fristenverständnis weder ungül- ti g noch unmögli ch i n der Ausübung. Da die Parteien i m konkreten Anwendungs- fall oft gegensätzli che Interessen hi nsi chtli ch der Ausübung des Kaufrechts haben können - so auch vorliegend -, würde die Auslegung der strittigen Frist nach dem Prinzip "favor negotii", d.h. zu Gunsten eines gültig ausgeübten Kaufrechts, auto- matisch zu einer einseitigen Bevorzugung der kaufwilligen Partei führen. Sie wür- de den konkreten Anwendungsfall einer Vertragsbestimmung einseitig zugunsten
einer Partei präjudizieren statt eine ungültige oder unvernünftige Vertragsbestim- mung zugunsten der grundsätzli che n Gültigkeit der beidseitig gewollten Kauf- rechtsklausel zu präzisieren. Die gegen die Heranziehung des Auslegungspri nzi ps "favor negotii" durch die Vori nstanz gerichtete Berufungsrüge des Klägers ist daher berechtigt (Urk. 51 S. 21f Rz 50ff).
ABV und nur sehr kursori sch gewi sse zentralere Bestimmungen erläutert. Über die Ausübungsmodalitäten des Kaufrechts sei dabei in keiner Weise gesprochen worden (Urk. 41 S. 4, 6). Diese Gegendarstellung erfolgte auf die Behauptung der Klägerin, der ABV sei mit dem Beklagten vor dessen Vertragsbeitritt "Punkt für Punkt" durchbesprochen worden (Urk. 36 S. 3 Rz 2). Hat der Beklagte aber bereits vor Vorinstanz unbestrittenermassen geltend ge- macht, der ABV sei von zwei Gründungsaktionären verfasst und i hm von ei nem weiteren Gründungsaktionär bereits vollständig ausformuliert vorgelegt und erläu- tert worden, so kommt dies der Behauptung ei nes von der Klägerin vorformulier- ten Vertrages gleich. Denn das Verhalten der Gründungsaktionäre (vgl. Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 2), die sich im ABV überdies eine gewisse Vorzugsstellung sicherten, ist der Klägerin zuzurechnen (Art. 645 OR). Bezeichnenderweise spricht die Klägerin selber auch nur von einem Vertragsbeitritt des Beklagten, d.h. von einem Sichan- schliessen an einen bestehenden Vertrag. Insofern ist der Berufungseinwand des Beklagten, die Klägeri n sei "stipulator" gewesen - entgegen der Klägerin (Urk. 52 S. 5 Rz 9, S. 22 Rz 60) - kei n i m Berufungsverfa hre n unzulässi ges Novum. 7.3. Ist an einem Aktionärbindungsvertrag eine Vielzahl von Vertragsparteien be- teiligt - vorliegend sind es 13 Personen -, weist er eine gesellschaftsrechtliche Prägung auf. Seine Beurtei lung unterliegt daher anderen Regeln als Verträge mit zwei oder nur wenigen Personen. Für die Auslegung i st zwar ebenfalls primär der übereinstimmende Wille der Parteien, sodann - als objektive Auslegungsmittel - der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Zweck, die systematische Stellung einer Bestimmung im Vertragskontext und allenfalls der statutarische Kontext der Aktiengesellschaft massgebend. Ist der ABV indessen gesellschaftsrechtlich kon- zipiert, so ist er einheitlich und für alle Beteiligten gleich auszulegen. Die Beach- tung individueller Momente ist beschränkt (Forstmoser/Küchler, ABV, Züri ch 2015, S. 42 N 120f, S. 72f N 206ff). Damit ist aber vernünftigerweise auch eine Unterscheidung danach, ob ein an der Formulierung des Gesellschaftsvertrages beteiligtes Gesellschaftsmitglied betroffen ist oder nicht, abzulehnen. Ein Gesell- schaftsvertrag mit der Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten unter einer Vielzahl von Mitgliedern ist nicht vergleichbar mit Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, die eine Vertragspartei im Hinblick auf den späteren Abschluss einer
Vielzahl von gleichartigen, aber individuellen Austauschverträgen aufstellt. Im let zten Fall si nd von der Auslegung der vorformulierten Vertragsbestimmungen immer nur die am jeweiligen Individualvertrag beteiligten Parteien betroffen und di e Auslegung wi rkt si ch rechtli ch ni cht auf Bestand und Inhalt der weiteren Indi vi- dualverträge aus. Ei ne Anwendung des Auslegungsprinzips "in dubio contra stipulatorem" ist daher abzulehnen. 8. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass der Wortlaut der strittigen Fristenbestimmung von Ziff. 13.6.4. Abs. 3 ABV unklar i st und si ch di e Parteien auch nicht über deren Bedeutung einig waren. Die Bestimmung bedarf einer objektivierten Auslegung. Die vertragssystematische und die teleologische Auslegung ergeben, dass die 20-tägige Frist im Anschluss an die Ankündigung, das Kaufrecht ausüben zu wollen, auch eine solche für die Einleitung der Expertenbestellung ist. Die weiteren denkbaren Auslegungsmittel si nd hi ngegen ni cht geeignet oder nicht zielführend und führen zu keinem ande- ren Ergebnis. 9. Die Klägerin hat unbestrittenermassen das Expertenbestellungsverfahren erst am 31. März 2014 bei der C._____ eingeleitet (Urk. 3/5). Ihre Mitteilung, das Kaufrecht ausüben zu wollen, datiert vom 14. August 2013 (Urk. 13/1) und seit dem Brief des Beklagten vom 23. August 2013 war ihr bekannt, dass dieser eine abweichende Preisvorstellung von seinem Aktienpaket hatte (Urk. 23/3). Damit hat die Beklagte die massgebliche 20-tägige Frist klar verpasst. Dass die Fristen von Ziff. 13.6.4. Abs. 3 ABV Verwirkungsfristen sind, anerkennt auch die Klägerin (Urk. 58 S. 8 Rz 18, S. 18 Rz 45). Sie sollen den Schwebezustand hinsichtlich der definitiven Ausübung des Kaufrechts befristen und die Nichteinhaltung der Fristen kann vernünftigerweise nur zur Folge haben, dass das angekündigte Kaufrecht dann ni cht mehr ausgeübt werden kann. 10. Hat die Klägerin das Kaufrecht am Aktienpaket des Beklagten grundsätzlich verwirkt, erübrigen sich Ausführungen dazu, wie viele Aktien des Beklagten ge- mäss Ziff. 13.6.3. ABV vom Kaufrecht allenfalls betroffen gewesen wären.
V.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Klägerin für beide Instan- zen kosten- und entschädigungspflichtig. 2. Der von der Vorinstanz auf Fr. 286'000.- bezifferte Streitwert blieb im Beru- fungsverfahre n unangefochten. Dasselbe gilt für die Bezifferung der vorinstanzli- chen Entschei dgebühr von Fr. 16'000.- und die Parteientschädigung von Fr. 21'750.-. Diese Beträge si nd i m Berufungsverfahre n zu übernehmen, i ndessen der Klägerin als nunmehr unterliegender Partei zu belasten. Ei nen Mehrwertsteu- erzuschlag hat auch der Beklagte vor Vorinstanz nicht gefordert.
Für das Berufungsverfahren ist von einem gleichbleibenden Streitwert auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gemäss § 4 in Verb. mit § 12 GebV OG auf Fr. 16'200.- festzusetzen. Diese wird vorab mit dem Kostenvorschuss des Be- klagten von Fr. 16'200.- gedeckt, ist dem Beklagten aber von der Klägerin zu er- setzen. Die Klägerin hat dem Beklagten sodann eine gemäss § 4 in Verb. mit § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 9'500.- zu beziffernde Parteientschädigung für das Berufungs- verfahren zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefordert.
Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 16'000.- wird bestätigt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 13. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Schneeberger
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