Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 5. September 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ A.G., Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2016 (CG120123-L)
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'156'696.40 nebst Zins zu 2,4% vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2012 sowie Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 2. Auf die Widerklagen vom 3. Oktober 2014 und vom 8. September 2015 wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 38'317.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Gerichtskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezo- gen. Der Fehlbetrag von Fr. 5'997.– wird von der Beklagten nachgefordert. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 55'685.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 32'320.– zu ersetzen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 98): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.3.2016 (CG120123) sei aufzuheben. 2. Dieser Prozess sei auf die Zuständigkeit für die Klage zu begren- zen; 3. Es sei festzustellen, dass die schweizerischen Gerichte für diese Klage nicht zuständig sind; 4. Es sei festzustellen, dass am 18.7.2013 keine Klageänderung oder Klageergänzung erfolgt hat. 5. Es sei festzustellen, dass diese Klage gegenstandslos ist; 6. Eventuell sei dieser Prozess bis zur Erledigung des Verfahrens beim Handelsgericht ZH (HG150113) betreffend Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 4.11.2011 der Klägerin zu si sti eren; 7. Auf Widerklage sei einzutreten, wenn das Gericht sich für diese Klage zuständig erklären würde. 8. Es sei festzustellen, dass Ehre der Beklagten widerrechtlich ver- letzt wurde. 9. Die Gerichtskosten und Parteientschädigung seien aufzuheben und der Streitwert sei neu festzustellen
c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. Au- gust 2016 abgelaufenen Nachfri st (und auch bi s heute) nicht geleistet. Andro- hungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 2. a) Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'156'696.40 (vgl. Urk. 99 S. 25 f.). D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels erheb- licher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-- . 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 98, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 5. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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