Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. S. Notz Beschluss vom 2. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Dr. med. dent., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
B._____, Dr. med. dent., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Januar 2016 (CG130006-G)
Rechtsbegehren: Vereinigte Hauptklage (Urk. 40 S. 12): "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'425.55, eventua- liter CHF 79'327.35, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu bezahlen. Zudem sei ihm die Uhr IWC Portugieser Chronograph (Serien-Nr. ...) herauszugeben, ersatzweise sei si e zur Bezahlung von Fr. 8'200.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu ver- pflichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Widerklage (Urk. 13 S. 2): "1. [...] 2. Es sei der Kläger widerklageweise zur Bezahlung von CHF 20'000 nebst Zins seit dem 12. Dezember 2012 zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers."
Erwägungen: 1. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 114 S. 3 ff.). Am 20. Januar 2016 erkannte die Vori nstanz was folgt (Urk. 114 S. 50 f.): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 7'813.40 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu bezahlen. 2. Weiter wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Uhr IWC Portugie- ser Chronograph (Serien-Nr. ...) herauszugeben. Für den Fall, dass die Beklagte die Uhr nicht herausgibt, wird sie ver- pflichtet, dem Kläger CHF 8'200.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 12'200.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten werden zu 7/10 (CHF 8'540.–) dem Kläger und zu 3/10 (CHF 3'660.–) der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der durch ihre Vorschüsse nicht gedeckte Kostenanteil der Beklagten im Betrag von CHF 260.– wird aus dem übrigen Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Die Beklagte wird daher verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 260.– zu bezahlen."
"1. Die Berufungsklägerin zieht die Berufung (LB 160013) zurück. 2. Der Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'678. 3. Der Berufungsbeklagte verzichtet auf eine Herausgabe der Uhr IWC Portugieser Chronograph (Serien Nr. ...). Diese Uhr ist unbeschwertes
Eigentum der Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte lässt der Beru- fungsklägerin über seinen Rechtsvertreter innerhalb von drei Arbeitsta- gen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung die Original- rechnung über den Kauf der Uhr, den Garantieschein samt Originalver- packung der Uhr zukommen. 4. Der Berufungsbeklagte bestätigt, von der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 6'156.35, spezifiziert im Schreiben vom RA X._____ vom 9. Mai 2016, erhalten zu haben. 5. Der Berufungsbeklagte wird das Urteil der Strafkammer des Oberge- richts (LB 150339) nicht weiterziehen. Die Berufungsklägerin verzichtet auf einen Weiterzug des Strafgerichts des Bezirks Meilen vom 26. April 2016 (GG 160002). 6. Der Berufungsbeklagte überweist den Betrag von CHF 1'678 (Ziff. 1) sowie von CHF 500 als Beteiligung an den Gerichtskosten für das Ver- fahren vor Obergericht (Ziff. 7), total CHF 2'178, innerhalb von drei Ar- beitstagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf das Klienten- konto von X._____ Rechtsanwälte bei der Zuger Kantonalbank, IBAN .... Mit der Bezahlung des Betrages von CHF 2'178 sowie der Zustel- lung der in Ziff. 3 erwähnten Verpackung und Dokumente, welche die Uhr betreffen, erklären sich die Parteien bezüglich des Zivilverfahrens LB160013, des Strafverfahrens SB150339 sowie des Strafverfahrens GG160002 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinander- gesetzt. 7. Unmittelbar nach Eingang der Zahlung und der Verpackung samt Do- kumente wird die Berufungsklägerin das Obergericht ersuchen, den Vergleich vorzumerken, das Berufungsverfahren LB160013 abzu- schreiben und die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 8. Die Vereinbarung wird dreifach ausgefertigt. Die Berufungsklägerin un- terbreitet ein Exemplar dieser Vereinbarung dem Obergericht. [Ort, Datum, Unterschriften]"
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'030.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 126, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 2. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc