Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N. Gerber Urteil vom 6. April 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ (Schweiz) AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 25. Juni 2015 (CG130014-D)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 43'628.20 nebst 6.3% Zins seit 21. Februar 2013 und CHF 525.-- Weisungskosten zu bezahlen. Weiter sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013 des Betreibungsamtes Killwangen, ...) aufzuheben;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 25. Juni 2015: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 43'628.20 nebst Zins zu 6.3% seit 21. Februar 2013 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Spreitenbach (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'720.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin verrechnet und sind dieser vom Beklagten zusam- men mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Spreitenbach gegen Emp- fangsschei n. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer-
den. In der Berufungsschri ft si nd die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 56 S. 1):
Das Urteil vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben.
Die Klage sei abzuweisen.
Dem Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen: I. 1. Der vorliegenden Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklag- te war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der im Jahr 2008 gegründeten C._____ GmbH (Urk. 5/4). Am 15./18. Dezember 2008 schloss die C._____ GmbH mit der Klägerin einen Leasingvertrag über das Fahr- zeug B._____ ... ab (Urk. 5/2). Als Fahrzeugführer des Fahrzeugs wurde der Be- klagte genannt. Dieser unterzeichnete im Namen der C._____ GmbH neben dem Hauptvertragsdokument auch die Leasingvertragsbedingungen der Klägerin (Urk. 5/3). Zudem unterzeichnete der Beklagte in eigenem Namen ein mit "Schuldbeitritt" bezeichnetes Dokument, in welchem er sich gegenüber der Kläge- rin verpflichtete, für die aus dem erwähnten Leasingvertrag resultierenden finan- ziellen Verpflichtungen der C._____ GmbH bis zu einem Betrag von Fr. 71'913.60 solidari sch zu haften (Urk. 5/1). Im März 2011 fuhr der Beklagte mit dem Leasingfahrzeug nach Bulgarien. In
Sofia wurde ihm, gemäss seinen Angaben, das Fahrzeug am 15. März 2011 ge- stohlen. Er meldete den Diebstahl der bulgarischen Polizei und nach seiner Rück- kehr in die Schweiz auch der Kantonspolizei Zürich, der D._____ Versi cherungs- Gesellschaft AG und der Klägerin. Am 5. Oktober 2011 wurde über die C._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Die Klägerin gab ihre Forderung aus der vorzeitigen Vertragsauflösung des Lea- singvertrages in der Höhe von Fr. 43'508.35 beim Konkursamt Dietikon ein (Urk. 5/7). Sie wies darauf hin, das der laufende Versicherungsfall noch nicht ab- geschlossen sei und allfällige Zahlungen der Versicherung vom Forderungsbetrag i n Abzug gebracht werden könnten (Urk. 5/7). Das Konkursverfahren wurde in der Folge geschlossen und die C._____ GmbH im Handelsregister gelöscht, ohne dass die Klägerin aus dem Konkursverfahren eine Zahlung erhielt (Urk. 1, S. 6). Am 18. Dezember 2012 teilte die D._____ Versi cherungs-Gesellschaft AG der Klägerin mit, dass sie im Schadenfall der C._____ GmbH, Ereignis vom 15. März 2011, keine Leistungen erbringen werde (Urk. 5/6). Am 8. Januar 2013 teilte die Klägerin darauf dem Beklagten schriftlich mit, dass die D.-Versi cherungs- gesellschaft keine Leistungen aus dem Schadenfall der C. GmbH leisten werde, weshalb sie den Beklagten ins Recht fasse und von ihm den offenen Be- trag von Fr. 43'628.20 verlange (Urk. 5/8). Der Beklagte reichte dieses Schreiben seinem Anwalt weiter (Prot. I S. 20). Die Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. X._____ datiert vom 10. Januar 2013 und trägt den Betreff "Vollkaskoversicherung, Police- Nr. ... und Leasi ng B._____ ..., ZH ..." (Urk. 12/1). Der Vertreter des Beklagten gelangte am 15. Januar 2013 schriftlich an die Klägerin und ersuchte um nähere Begründung der Forderung und Zustellung des Leasingvertrages (Urk. 12/2). Am 18. Januar 2013 sandte die Klägerin dem Beklagten in Beantwortung des vorer- wähnten Schreibens die Vertragskopien und die Berechnungsgrundlage und wies zur Begründung der Forderung darauf hin, dass der Beklagte bezüglich der gel- tend gemachten Forderung einen Schuldbeitritt unterzeichnet habe (Urk. 5/9). Am 15. März 2013 verjährten die Versicherungsansprüche gegen die D._____ Versi- cherungs-Gesellscha ft AG, ohne dass die Klägerin oder der Beklagte gegen den ablehnenden Entscheid der Versicherung etwas unternommen hätten (Urk. 57 S. 3 ff.).
beitrittsformular werde jedoch nur der Beklagte persönlich als einziger Solidarhaf- ter aufgeführt. Der Beklagte habe das Dokument unter der Rubri k "Unterschri ft des Solidarschuldners" in seinem Namen direkt unter der maschinengeschriebe- nen Parteibezeichnung "A." unterzeichnet. Der Beklagte mache geltend, dass er das Schreiben gesehen und unterzeichnet, jedoch nichts dabei gedacht habe. Genau gelesen habe er es nicht (Prot. I S. 19). Bei dieser Sachlage sei wohl nicht auf einen tatsächlichen Konsens bezüglich des Schuldbeitritts zu schliessen. Hingegen sei festzuhalten dass die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen (rechtli cher Konsens), dass sich der Beklagte persönlich neben der Lea- singnehmerin zum Solidarschuldner bezüglich der finanziellen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag mache. Die Tatsache, dass der Beklagte den Text "nicht genau gelesen habe", könne ihn nicht vor dieser Rechtsfolge schützen, zumal es sich hier nicht um vorgedruckte allgemeine Vertragsbedingungen, sondern um ein separates, gross mit "Schuldbeitritt" bezeichnetes Dokument handle, auf welchem explizit Name, Geburtsdatum und Adresse des Solidarhafters aufgeführt seien (vgl. Urk. 5/1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte ein erkennbares eigenes Interesse am Abschluss des Leasingvertrages gehabt habe, weil er das Fahrzeug selbst (auch) zu privaten Zwecken gefahren sei. Dass er der Fahrzeug- lenker sei, habe er auf dem Leasingvertrag angegeben (vgl. Urk. 5/2). Vom Be- klagten sei teilweise anerkannt (vgl. Prot I. S. 16), dass das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Wahl des Fahrzeugmodells und habe sich schliesslich in optima forma darin manifestiert, dass der Beklagte unbestrittenermassen mit diesem Fahrzeug in die Ferien ge- fahren, wo es ihm dann nach sei nen Angaben gestohlen worden sei. Da somit ein erkennbares eigenes Interesse des Beklagten gegeben sei, sei der Vorgang als kumulati ve Schuldübernahme und ni cht als Bürgschaft zu quali fizieren. Der Schuldbeitritt sei kein Beitritt zum Leasingvertrag. Die charakteristische (und ein- zige) Leistung sei das Versprechen des Schuldbeitretenden, solidarisch für die Verpfli chtung des Schuldners ei nzustehen. In casu habe sich der Beklagte ver- pflichtet, solidarisch für die Geldschuld von total Fr. 71'913.60, zahlbar in 48 mo- natlichen Raten von Fr. 1'498.20, zuzüglich allfälliger Verzugskosten, einzu- stehen. Mit der Erklärung im Schuldbeitrittsvertrag, der Verpflichtung der C.
GmbH aus dem Leasingvertrag als Solidarschuldner beizutreten, unter Nennung eines Maximalbetrags von Fr. 71'913.60, hafte der Beklagte grundsätzlich auch für eine Entschädigungszahlung nach Auflösung des Leasingvertrages gemäss den Leasingvertragsbedingungen, zumal ihm die besonderen allgemeinen Bedin- gungen des Leasingvertrages im konkreten Fall bekannt gewesen seien, da er diesen selber im Namen der C._____ GmbH unterzeichnet habe. Sodann habe er auch für einen allfälligen Verzugsschaden seine solidarische Haftbarkeit erklärt, weshalb auch der mit der Leasingnehmerin vertraglich vereinbarte und eingeklag- te Verzugszins von 6,3% grundsätzlich zu entgelten sei. Der Beklagte hafte dem- zufolge grundsätzlich gegenüber der Klägerin für deren Ansprüche aus dem Lea- singvertrag mit der C._____ GmbH. d) Der Beklagte bestritt auch im Berufungsverfahren, dass seinerseits ei n Schuldbeitritt erfolgt sei. Er hielt an seiner bereits vor Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach es sich um eine Bürgschaft handle (Urk. 56 S. 16). Der Beklagte behauptete, dass er überhaupt kein eigenes Interesse an dem Geschäft gehabt habe, insbesondere habe auch kein Dringlichkeitsinteresse vorgelegen. Er habe einzig und allein für die C._____ GmbH ein Geschäftsfahr- zeug leasen wollen, welches er als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter befugt gewesen sei zu lenken. Es habe auch kein rechtlicher Konsens vorgelegen. Als nicht geschäftserfahrene Person sei er sich der Trag- weite der Verpflichtung nicht bewusst gewesen, umso mehr, als der Vertragstext von der Klägerin verfasst worden sei (Urk. 56 S. 17 ff.). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführ- te, hat die Gläubigerin sowohl beim Vorliegen einer Bürgschaft als auch eines Schuldbeitritts das Ziel einer zusätzlichen Sicherung der Leistung. Es geht daher bei dieser Abgrenzung nicht um das Interesse der Gläubigerin, sondern des Soli- darschuldners oder des Bürgen (Urk. 57 S. 9). Beide Institute bewirken eine Ver- stärkung der Position des Gläubigers und beruhen insoweit oftmals auf identi- schen wi rtschaftli chen Überlegungen (BGE 129 III 705). Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, ist vorliegend mangels Behauptungen bezüglich eines tatsäch- li chen Konsenses eine objektive Auslegung der Willenserklärungen vorzunehmen
(Urk. 57 S. 7). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon aus- zugehen, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien gewöhn- lich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, weshalb ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach Ver- trauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln hat. Der Wortlaut der vor- liegenden Vereinbarung könnte nicht deutlicher als "Schuldbeitritt" bezeichnet worden sein (Urk. 5/1). Aufgrund des Wortlauts kann kein Zweifel bestehen, dass es sich vorliegend nicht um eine vereinbarte Bürgschaft handelt. Das Bundesge- richt hält jedoch dafür, dass nicht ohne weitere Prüfung auf einen entsprechenden Wortlaut abgestellt werden dürfe, wenn die verpflichtende Partei geschäftsuner- fahren sei. Nach der bundesgerichtlichen Definition ist dies beim Beklagten der Fall, da er die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt, weil er sich offenbar weder als Geschäfts- noch als Privatperson oft mit Sicherungsgeschäften befasst (BGE 129 III 7 1 0 ). Bei nicht geschäftsgewandten Personen erachtet es das Bundesgericht daher zum Schutz der sich verpflichtenden Partei als erforderlich, dass im Vertrag selber klar verständlich und in individueller, d.h. nicht formularmässiger Weise, dargelegt wird, dass sich der Interdezent der Tragweite der eingegangenen Ver- pflichtung bewusst ist und aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform ei- ner Bürgschaft verzichtet wurde (BGE 129 III 709). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass dies in der vorliegenden Schuldbeitrittsurkunde (Urk. 5/1) nicht expres- sis verbis aufgeführt ist (Urk. 57 S. 9). Der Beklagte machte auch geltend, dass ihm dies nicht bewusst gewesen sei und er von niemandem darauf hingewiesen worden sei (Urk. 56 S. 18 ff.). e) Die akzessorische Bürgschaft unterscheidet sich von der kumulati ven Schuldübernahme als selbständige Verpflichtung indiziell darin, dass der Ver- pflichtende bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem Haupt- schuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde, und nicht bloss ein Siche- rungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft han- delt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienange- hörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass
sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde. Damit auf kumulative Schuld- übernahme geschlossen werden kann, ist erforderlich, dass der Übernehmer ei n unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er - für die Gegenpartei erkennbar - direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert, wie z.B. bei der Miete einer ge- mei nsam genutzten Wohnung, dem Leasing eines vom Mitübernehmer mitbenutz- ten Fahrzeuges zu privaten Zwecken oder bei der gemeinsamen Geldaufnahme durch Ehegatten (BGE 129 III 710). Der Beklagte machte geltend, dass eine sol- che Konstellation in concreto nicht vorliege. Der Umstand, dass er Alleingesell- schafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der C._____ GmbH gewesen sei, rei- che für si ch allei n ni cht aus, um ein genügendes und erkennbares Interesse am zu sichernden Geschäft, dass er sich neben seiner Firma selbständig verpflichte, annehmen zu können. Dafür habe keine Veranlassung bestanden (Urk. 56 S. 21). Allein die Tatsache, dass er das Fahrzeug auch zu privaten Zwecken benutzt ha- be, könne offensichtlich nicht genügen. Ihm als einzelzeichnungsberechtigtem Geschäftsführer wäre es auch ohne "Schuldbeitritt" in keiner Art und Weise ver- unmöglicht oder verboten gewesen, das Fahrzeug auch zu privaten Zwecken zu nutzen (Urk. 56 S. 23). Diese Argumentation überzeugt nicht. Die Klägerin be- gnügte sich zur Sicherstellung der Vertragserfüllung offensichtlich nicht mit der Verpflichtung der Leasingvertragspartnerin C._____ AG - aus welchen Gründen auch immer -, sondern verlangte eine zusätzliche Sicherung. Der Klägerin war bekannt, dass der Beklagte einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C._____ AG war und das geleaste Fahrzeug auch selber lenken würde. Im Über- gabeprotokoll wurde der Beklagte explizit als Fahrer des betreffenden Fahrzeuges aufgeführt (vgl. Urk. 5/5). Gerade weil der Beklagte jedoch einzelzeichnungsbe- rechtigter Geschäftsführer der C._____ AG war, hatte er ein offensichtlich eigenes Interesse, dass die Firma dieses Fahrzeug leasen und dass er es überdies auch für eigene Zwecke nutzen konnte. Insofern bestehen keine Zweifel daran, dass dieses Geschäft auch zum persönli chen Nutzen des Beklagten abgeschlossen wurde und er davon klar profitierte. In diesem Sinne liegt - entgegen der Auffas- sung des Beklagten - exakt eine vergleichbare Situation mit den vom Bundesge- ri cht (BGE 129 III 710) genannten Fällen vor: Bei der Miete einer gemeinsam ge-
nutzten Wohnung hat der Solidarschuldner ein eigenes Interesse daran, dass er die Wohnung mitbenutzen kann, bei der Geldaufnahme durch Ehegatten für ge- meinsame Bedürfnisse haben beide ein gleichgelagertes Interesse, das Geld zu erhalten. Als weiteres Beispiel nennt das Bundesgericht im zitierten Entscheid ausdrücklich das Leasing eines vom Mitübernehmer mitbenutzten Fahrzeuges zu privaten Zwecken, was der vorliegenden Konstellation entspricht. Der vom Bun- desgericht im genannten Entscheid zu beurteilende Fall lag insofern - entgegen der Ansicht des Beklagten - anders als der vorliegende, als nur der Fakt gegeben war, dass die Klägerin als einzelunterschriftsberechtigt im Handelsregister einer Einzelfirma eingetragen war. Es lagen keinerlei weitere Umstände vor, die auf ein unmittelbares Interesse der Klägerin hätten schliessen lassen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in jenem Fall das geleaste Auto (Kleinbus für 15 Personen) überhaupt lenken bzw. auch für private Zwecke nutzen wollte. Die Behauptung des Beklagten (Urk.56 S. 24), wonach die Tochter das Auto von ihrem Vater zur Benutzung erhalten hat oder hätte, entbehrt jegli- cher Grundlage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der erwähnten bundes- gerichtlichen Praxis sowie der geschilderten Umstände i n Überei nsti mmung mi t der Vorinstanz (Urk. 57 S. 11) davon auszugehen ist, dass im konkreten Fall die in Urk. 5/1 verbriefte Erklärung des Beklagten gemäss ihrem Wortlaut als Schuld- beitritt und nicht als Bürgschaft zu qualifizieren ist. Demgemäss hat sich der Be- klagte gegenüber der Klägerin für deren Ansprüche aus dem Leasingvertrag mit der C._____ GmbH solidarisch mit dieser Firma für den Betrag von Fr. 71'913.60 verpflichtet. 2. Der Beklagte hatte sich schon vor Vorinstanz und nun auch i m Beru- fungsverfahre n auf den Standpunkt gestellt, dass das Fahrzeug der Leasingneh- merin C._____ GmbH nicht mehr zur Verfügung gestanden sei, weil es gestohlen worden sei. Dieser Umstand sei weder von der C._____ GmbH noch von i hm, dem Beklagten, zu vertreten. Gestützt auf Art. 119 OR seien die gegenseitigen Forderungen daher erloschen (Urk. 10 S. 5; Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 56 S. 7). Die Klä- gerin ging demgegenüber davon aus, dass die Leasingvertragsbedingungen
(LVB) das volle Erhaltungsrisiko auf die Leasingnehmerin übertragen hätten und die Folgen des Diebstahls explizit regelten, mithin ein Fall von Art. 119 Abs. 3 OR vorliege (Urk. 49 S. 3). Der Beklagte wandte demgegenüber ein, dass in Ziff. 7.5. LVB nur von Schaden und nicht explizit von Diebstahl die Rede sei (Urk. 51 S. 5). Die Vorinstanz erwog dazu (U rk. 57 S. 12 f.), dass es sich beim Leasingver- trag um einen Innominatkontrakt handle, bei welchem die eine Partei (Leasingge- ber) der anderen Partei (Leasingnehmer) für eine fest bestimmte Zeit ein wirt- schaftliches Gut (Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung überlasse, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel mitübertragen werde. Im vorliegen- den Fall habe die Leasingnehmerin auch die Leasingvertragsbedingungen der Klägerin unterschrieben und diese so zum Vertragsbestandteil gemacht (Urk. 5/3). Zur Auflösung des Vertrages führte die Vorinstanz Folgendes aus: "Die automatische Vertragsauflösung ist in Ziff. 13.5. und 15.7. geregelt (Ziff. 2.4. LVB). Im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung richtet sich der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung in allen Fällen nach Ziff. 16 (Ziff. 2.5 LVB). Der Lea- singnehmer verpflichtet sich, auf seine Rechnung die obligatorische Motorfahr- zeug-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen und den Versicherungsschutz während der gesamten Vertragsdauer aufrechtzuerhal- ten (...) (Ziff. 7.3. LVB). Bleibt in einem Schadenfall die Versicherungsleistung ganz oder teilweise aus, haftet der Leasingnehmer für den entsprechenden Aus- fall (...) (Ziff. 7.5. LVB). Unter dem Titel "13. Unfall, Diebstahl und andere Scha- denfälle" wurde sodann vereinbart, dass jeder Unfall (ausgenommen Bagatell- schäden bis Fr. 1'000.–) der zuständigen Versicherungsgesellschaft und der Klä- gerin zu melden ist (Ziff. 13.1. LVB). Gleiches gilt auch für andere Schadenfälle und das Abhandenkommen des Fahrzeugs (Entwendung zum Gebrauch, Dieb- stahl, Veruntreuung und dergleichen; Ziff.13.2. LVB). Schliesslich wird festgehal- ten, dass im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls der Leasingvertrag auto- matisch aufgelöst wird und eine Schlussrechnung gemäss Ziff. 16 erfolgt. Für den Leasingnehmer entstehen dabei keine weiteren Folgen, falls genügend Versiche- rungs-deckung besteht und die Versicherung gestützt auf die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen keine Kürzung der Leistung vornimmt (Ziff. 13.5. LVB). Un- ter dem Titel "16. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung" wurde stipuliert,
dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung der Leasingnehmer der Lea- singgeberin das Fahrzeug zurückzugeben und den Saldo aus der folgenden Ab- rechnung zu bezahlen hat: Die monatliche Leasingrate wird nachträglich und rückwirkend erhöht, und zwar um die Differenz zwischen der vertraglich geschul- deten Leasingrate (Zins und Amortisation) und der Leasingrate für die kürzere ef- fektive Leasingdauer gemäss Beilage 1 (...) (Ziff. 16.1. und 16.2. LVB). Kann das Fahrzeug nicht mehr an die Leasinggeberin zurückgegeben werden, erhöht sich der gemäss obenstehender Methode berechnete Schaden noch um den Fahr- zeugwert, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aufwei- sen würde (Berechnungsgrundlage Eurotax-Tarif, Verkauf) (Ziff. 16.7. LVB). Die genannten Leasingvertragsbedingungen sind mit der Unterschrift der Leasing- nehmerin (resp. des Beklagten namens der Leasingnehmerin) Vertragsbestandteil geworden. Mit diesen Bestimmungen wird explizit geregelt, was im Falle eines Diebstahls geschieht: Der Vertrag wird automatisch (vorzeitig) aufgelöst (Ziff. 13.5. LVB). Sodann erfolgt eine Schlussabrechnung gemäss Ziff. 16. LVB (Ziff. 13.5. LVB). Die Schlussabrechnung besteht aus dem Saldo der Neukalkulation der Leasingraten zufolge der verkürzten Vertragslaufzeit (Ziff. 16.1., 16.2. und Beilage 1). Kann das Fahrzeug nicht zurückgegeben werden (was beim Diebstahl offensichtlich der Fall ist), erhöht sich der Schaden um den Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung, wobei der Tarif 'Eurotax-Verkauf' massgebend ist (Ziff. 16.7. LVB). Dem Leasingnehmer, der das Fahrzeug ver- tragsgemäss versichert hat und bei welchem die Versicherung den Schaden trägt, fallen keine Kosten an (Ziff. 13.5. LVB). Hingegen haftet er, wenn im Schadenfall die Versicherungsleistung ganz oder teilweise ausbleibt, für den entsprechenden Ausfall (LVB Ziff. 7.5.). Dass der Diebstahl auch unter die Schadenfälle im Sinne von Ziff. 7.5. LVB zu subsumieren ist, erscheint bereits damit offenkundig. Zu er- gänzen ist zudem, dass die Bestimmung unter dem Titel "7. Versicherungen und Verkehrssteuer" aufgeführt ist. In Ziff. 7.3. verpflichtet sich der Leasingnehmer, eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. Wenn in Ziff. 7.5. von "Schadenfall" und "Versicherungsleistung" die Rede ist, so ist damit ein kaskoversicherungs- rechtlicher Schadenfall gemeint. Der Diebstahl wird versicherungsrechtlich als To- talschaden betrachtet (vgl. statt vieler die Allgemeinen Bedingungen für die Fahr-
zeugversicherung, Kaskoversicherung, der D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG; zu finden unter https://www.D._____.ch/....pd f, letztmals besucht am 25.06.2015). Damit ist der Diebstahl zweifellos auch unter den Begriff "Schaden- fall" in Ziff. 7.5. LVB zu subsumieren. Das gleiche Auslegungsresultat ergibt sich mit Blick auf den 13. Titel der LVB der Klägerin, der lautet: "Unfall, Diebstahl und andere Schadenfälle". Dass auch der Diebstahl gemäss expliziter Regelung in Ziff. 13.5. LVB zur automatischen Auflösung des Leasingvertrages und zur Auslö- sung einer Schlussabrechnung gemäss Ziff. 16. LVB führt, wurde bereits vorste- hend ausgeführt. Ebenfalls, dass gemäss dieser Ziffer dem Leasingnehmer dabei keine Kosten entstehen, wenn genügend Versicherungsdeckung besteht, und e contrario andernfalls, d.h. wenn die Versicherungsdeckung ausbleibt, der Lea- singnehmer die Kosten selber tragen muss". Gemäss Ansicht der Vorinstanz liegt daher in casu ein Ausnahmefall von Art. 119 Abs. 3 OR vor, in dem vertraglich die Gefahr auf den Gläubiger übertragen worden sei. D i esen Ausführungen i st voll- umfängli ch bei zupfli chten. Der Beklagte setzt sich mit di esen Ausführungen der Vorinstanz ni cht sub- stantiiert auseinander. Der Beklagte machte jedoch im Berufungsverfahren aus- drücklich geltend, dass er eine allgemeine Kostenpflicht nicht davon abhängig mache, ob die Bestimmung Ziff. 7.5. LVB als Schaden auch den Diebstahl mitum- fasse oder nicht. Er bestreite jedoch eine Kostenpflicht für diesen Fall. Bei der Bestimmung von Ziff. 13.5 LVB werde klar davon ausgegangen, dass im Normal- fall aufgrund der vollständigen Versicherung des Fahrzeuges dem Versiche- rungsnehmer keine Kosten entstünden. Ei ne Kostenpfli cht lasse si ch daher ni cht begründen (Urk. 56 S. 8 f.). Hiezu ist anzumerken, dass vorliegend insofern kein Normalfall vorlag, indem die Versicherung sich weigerte, irgendwelche Leistungen zu übernehmen (Urk. 5/6). Darauf wird unten noch zurückzuko mme n sei n. 3. Der Beklagte machte weiter geltend, die Leasingnehmerin habe zudem gemäss Ziff. 7.3. LVB die Ansprüche gegen den Versicherer an die Klägerin ze- diert. Der Beklagte habe das Formular der Klägerin "Vollkasko-Zession" unter- zei chnet. Damit habe die Leasingnehmerin gar keine Ansprüche mehr gegen den Kaskoversicherer gehabt und entsprechend auch keine Möglichkeit mehr, solche einzufordern. Nachdem die Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen den
Vollkaskoversicherer an die Klägerin abgetreten worden seien, könne die Tatsa- che, dass die Klägerin die Geltendmachung ihrer Rechte habe verjähren lassen, nicht dazu führen, dass die Versicherungsnehmerin oder der Beklagte für den Ausfall hafte, auch nicht via Ziff. 7.5. LVB (Urk. 51 S. 5, Urk. 56 S. 9). a) Die Klägerin bestritt, dass sie verpflichtet gewesen wäre, die Vollkasko- Versi cherungsansprüche bei der D.-Versi cherungs-Gesellschaft AG geltend zu machen. Wie sich aus Ziff. 7.3. LVB ergebe, sei sie berechtigt, ni cht aber ve r- pflichtet, die zedierten Ansprüche bei der Versicherung direkt geltend zu machen. Die Klägerin sei nicht Partei des Versicherungsvertrages. Infolge des Datenschut- zes würden ihr daher gegenüber der Versicherung auch keinerlei Informations- rechte zustehen. Die D. Versi cherungs-Gesellschaft habe in ihrem Schrei- ben vom 18. Dezember 2012 auch ausdrücklich erwähnt, die Klägerin habe sich für weitere Informationen an ihren Kunden zu wenden (Urk. 48 S. 8; Urk. 5/6). Dies wurde vom Beklagten nicht bestritten. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte selbst die Versicherung über den am 15. März 2011 erfolgten Dieb- stahl des Fahrzeuges in Kenntnis setzte und dementsprechend Ansprüche bei der Versicherung anmeldete. Er erklärte nämlich, dass er den Diebstahl in Bulgari en der Polizei gemeldet habe und die Papiere in Bulgarien vom Gericht habe be- glaubigen lassen. Nach seiner Rückkehr habe er den Diebstahl der Polizei in der Schweiz gemeldet und sämtliche Unterlagen der Versicherung zugehen lassen. Lange Zeit habe er nichts gehört und daraufhin die Versicherung angerufen. Sein Versicherungsberater habe gemeint, dass alles gut kommen werde. Er habe sich dann telefonisch mit der B._____ Bank in Dielsdorf in Verbindung gesetzt. Schrift- lich habe er nichts eingereicht (Prot. I S. 17 f.). Demgemäss ist davon auszuge- hen, dass sich der Beklagte selbst bei der Versicherung um die Schadensregulie- rung bemühte und die Klägerin davon Kenntnis hatte. Es ist nicht einsehbar, wes- halb die Klägerin unter diesen Umständen selbst noch bei der Versicherung hätte vorstellig werden sollen. Noch während die D._____ Versicherungsgesellschaft ihre Abklärungen traf, erfuhr die Klägerin, dass über die Leasingnehmerin am 5. Oktober 2011 der Konkurs eröffnet worden war (Urk.1 S. 5). Die Klägerin gab da- rauf ihre Forderung aus der vorzeitigen Vertragsauflösung des Leasingvertrages in der Höhe von Fr. 43'508.35 beim Konkursamt Dietikon ein, mit dem Hinweis,
dass der laufende Versicherungsfall noch nicht abgeschlossen sei und allfällige Zahlungen der Versicherung vom Forderungsbetrag in Abzug gebracht werden könnten (Urk. 5/7). Das Konkursverfahren wurde in der Folge geschlossen und die C._____ GmbH im Handelsregister am 12. Oktober 2012 gelöscht, ohne dass die Klägerin eine Zahlung aus dem Konkursverfahren erhältli ch machen konnte (Urk. 1 S. 6). Kurze Zeit später, mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, wurde die Klägerin von der D._____ Versicherung darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie aus diesem Schadenfall keinerlei Leistungen übernehme und sich die Klägerin für wei- tere Informationen an ihren Kunden halten solle (Urk. 5/6). Die Klägerin machte geltend, dass sie in der Folge davon ausgegangen sei, dass die D._____ Versi- cherung den Schaden nicht decken werde. Sie habe sich deshalb mit Schreiben vom 8. Januar 2013 (Urk. 5/8) an den Beklagten gewandt und von ihm gestützt auf den Schuldbeitritt die entsprechende Zahlung bis 25. Januar 2013 gefordert, wobei sie in dem Schreiben auch erwähnt habe, dass die D._____ Versi cherung keine Leistungen übernehme (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 5/8). Der Beklagte mandatierte daraufhin seinen Rechtsanwalt (Urk. 12/1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht damit fest, dass der Beklagte und sein Rechtsvertreter mehr als zwei Mona- te vor der Verjährung der Versicherungsansprüche (15. 3. 2013) über alle rele- va nten Tatsachen und insbesondere den Umstand, dass die Klägerin den Beklag- ten für ihre Forderung ins Recht fassen wollte, informiert waren. Bezüglich der Gründe für die Ablehnung der Ansprüche durch den Versicherer befragt, meinte der Beklagte, dass der Versicherer nicht ihm, sondern der C._____ GmbH ge- schrieben habe, weshalb man keine Leistungen erbringe. Er habe dieses Schrei- ben nicht verstanden und es an seinen Anwalt weitergeleitet (Prot. I S. 20). Dieser merkte an, dass der Versicherer dem Beklagten die Diebstahlversion nicht ge- glaubt habe (Prot. I S. 21). Die Vorinstanz kam daher richtigerweise zum Schluss, dass der Beklagte nicht behauptete, die Klägerin hätte bei gehöriger Sorgfalt Leis- tungen der D._____ Versi cherungs-Gesellschaft erhalten können (Urk. 57 S. 19). Der Beklagte behauptete nicht explizit, dass die Klägerin solche Leistungen bes- ser hätte erhältlich machen können, wenn die Versicherung grundsätzlich an der vom Beklagten vorgebrachten Diebstahlversion zweifelte. Er machte lediglich un- substantiiert geltend, dass die Klägerin nach dem Untergang der Leasingnehme-
rin die absolut einzige Person gewesen sei, die die Ansprüche gegen die D._____ noch hätte retten können (Urk. 56 S. 14). Auf welche Weise dies hätte geschehen können, blieb jedoch offen. b) Der Beklagte blendet bei seiner Argumentation aus, dass er einen rechts- gültigen Schuldbei tri tt unterzei chnet hat und damit zum Solidarhafter (Art. 143 Abs. 1 OR) für diese Forderung neben der Leasingnehmerin geworden war. Die eingegangene Solidarschuldnerschaft hat zur Folge, dass die Gläubigerin nach ih- rer Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern kann (Art. 144 Abs. 1 OR). Es stand demnach im Belieben der Klägerin, welchen von beiden Schuldnern sie ins Recht fassen wollte. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Beklagten Kenntnis davon hatte, dass die Leasing- nehmerin nicht mehr ins Recht gefasst werden konnte und deren Versicherung eine Bezahlung verweigerte, erscheint es plausibel, dass sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machte und den Beklagten ins Recht fasste. Von einem Verstoss ge- gen Treu und Glauben bzw. einem Rechtsmissbrauch (Urk. 56 S. 15) kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Zusammenfassend ist der vorinstanzlichen Schussfolgerung (Urk. 57 S. 19), wonach die Klägerin aufgrund der ausgebliebenen Versicherungsleistungen ge- stützt auf Ziff. 7.5. LVB den Ausfall (offenen Buchwert) von der Leasingnehmerin bzw. infolge des Schuldbeitritts des Beklagten von diesem fordern kann, beizu- pfli chten. 4. Was das Quantitativ anbelangt, errechnete die Vorinstanz einen Forde- rungsbetrag von Fr. 43'855.-- (Fr. 8240.-- offene Leasingraten plus Fr. 35'615.-- Restwert Fahrzeug). Der Beklagte kritisierte diese Ausführungen der Vorinstanz nicht. Er äusserte sich dazu mit keinem Wort (Urk. 56). Von der Klägerin waren aufgrund der etwas tieferen Buchwertberechnung nur Fr. 43'628.20 eingeklagt worden (Urk. 1 S. 7 ff.). Da das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist, wurde der Klägerin von der Vorinstanz dieser Betrag nebst 6,3% Zins seit 21. Februar 2013 zugesprochen. Ausserdem wurde der Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Spreitenbach (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2013) im Umfang der Klagegutheissung aufgehoben (Urk. 57 S. 21).
D i esen Ausführunge n der Vori nstanz i st vollumfängli ch bei zupfli chten, und di e vo ri nstanzli che n Ausführunge n si nd i n di esem Si nne zu bestäti gen. Die Berufung des Beklagten ist deshalb abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfängli ch zu bestätigen ist. Da sich die Berufung sofort als offensicht- li ch unbegründet erweist, ist keine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5. Der Beklagte ersuchte für das Berufungsverfahre n um unentgeltli che Rechtspflege (Urk. 56 S. 24 f.). Da sich die Berufung des Beklagten - wie erwähnt - als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO), ist mindestens eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO nicht erfüllt. Das Armenrechtsgesuch des Beklagten ist deshalb abzuweisen. III. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- zu be- messen (§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebVO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendungen ist der Gegenpartei keine Entschädi gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. und erkannt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 25. Juni 2015 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Beklag- ten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 56, sowie an die Vorinstanz und nach Ei ntri tt der Rechts- kraft an das Betreibungsamt Spreitenbach, je gegen Empfangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtli- che Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 43'628.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreibern:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: se