Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150077-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. R. Barblan Urteil vom 18. Oktober 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2015; Proz. CG120028
Rechtsbegehren: (act. 32 S. 2 mit Verweis auf act. 2 S. 2 und act. 6/2 S. 2) Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 368'860.– nebst Zins zu 15% seit 1. August 2007 sowie je CHF 200.– für die Kosten des Zahlungsbefehls und je CHF 820.– für die Kosten der Weisung zu bezahlen.
Gleichzeitig sei für die vorgenannten Beträge in den Betreibungs-Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehle vom 4. März 2008), so- weit Gegenstand des Betreibungsbegehrens, die Rechtsöffnung zu erteilen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 3. November 2015: (act. 247 = act. 253 = act. 254) 1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'400.00; die Barauslagen betragen CHF 1'162.50 Dolmetscherkosten CHF 50.00 Zeugenentschädigungen CHF 91.05 diverse Kosten
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Sie werden von der Klä- gerin im Umfang, in dem sie von den Vorschüssen nicht gedeckt sind, nachgefordert.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von C HF 27'300.– zu bezahlen. Zudem hat sie den Beklagten den Kos- tenvorschuss von C HF 1'000.– zu ersetzen.
Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren LB110004 in der Höhe von CHF 12'000.– werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das obergerichtliche Verfahren LB110004 eine Parteientschädigung von CHF 13'000.– zu bezahlen.
7./8. [Mi ttei lungen / Rechtsmittel]
Berufungsanträge der Klägerin: (act. 252 S. 2)
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 3. November 2015 (Geschäfts-Nr. CG120028) sei aufzuheben und die Berufungs- beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 368'860 nebst Zins zu 15% seit 1. August 2007 sowie je CHF 200 für die Kosten des Zahlungsbefehls und je CHF 820 für die Kosten der Weisung zu bezahlen.
Gleichzeitig sei für die vorgenannten Beträge in den Betreibungs-Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehle vom 4. März 2008), soweit Gegenstand des Betreibungsbegehrens, die Rechtsöff- nung zu ertei len.
Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MwSt.) zu - lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt / Prozessverlauf) 1. 1.1. Die A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), ist eine im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene Aktiengesellschaft. Sie bezweckt unter anderem die Ausführung von Finanzgeschäften aller Art, und zwar sowohl auf Rechnung Dritter als auch auf eigene Rechnung. Einziges Mitglied i hrer Verwaltung ist D., welcher im vori nstanzli che n Verfahren bis am 22. Mai 2015 als Rechtsvertreter der Klägerin fungierte (act. 2-3; act. 24/14; act. 217). Der Beklagte und Berufungsbeklagte 1 (fortan Beklagter 1) war Präsident des Verwaltungsrats der E. AG, welche unter anderem Handel mit Agrar- produkten betrieb. Die Beklagte und Berufungsbeklagte 2 (fortan Beklagte 2) ist die Schwester des Beklagten 1 und war Mitglied des Verwaltungsrates der
E._____ AG. Mit Verfügung vom 27. April 2007 war über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden (act. 5/4); mit Verfügung vom 15. September 2008 wur- de der Konkurs als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. act. 24/18). 1.2 Die E._____ AG hatte am 28. März 2001 bei F._____ ein Darlehen von Fr. 400'000.– zu einem Zins von 15% p.a. aufgenommen, welches am 31. März 2003 zur Rückzahlung fälli g wurde. Gemäss dem Darlehensvertrag verpflichteten sich die heutigen Beklagten sowie G., für den Darlehensbetrag samt Zinsen und Kosten zu haften (act. 24/1). In der Folge verlängerten die Vertragsparteien die Laufzeit des Darlehens bis 31. Juli 2003 (act. 24/3). Am 23. November 2003 trat F. seine Forderung aus dem Darlehen gegenüber der E._____ AG an seine acht Tage zuvor geborene Tochter ab (act. 24/6). Am 9. August 2005 übersandte der damalige Prozessvertreter der Klägerin, gleichzeitig ihr einziges Organ, D., der E. AG ei nen "auf dem bisheri- gen Vertrag basierenden" Vertragsentwurf (act. 34/15 mit Verweis auf act. 24/8). Danach stellten die Klägerin ("Darlehensgeberin"), die E._____ AG ("Darlehens- nehmerin"), die heutigen Beklagten und G._____ fest, dass die Darlehensnehmeri n Valuta 1. August 2005 ein Darlehen von Fr. 400'000.– erhalten habe. Dieses sollte zu 15% p.a. verzi nsli ch sei n und spä- testens am 31. Juli 2007 zurückbezahlt werden. Die heutigen Beklagten sowie G._____ würden für das Darlehen samt Zinsen und Kosten "nebst der Darlehens- nehmeri n [...] vollumfänglich und solidarisch" haften (act. 34/15 in Verbindung mit act. 6/5/3). Die Beklagte 2 antwortete D._____ am 12. August 2005 auf dessen Nachfrage nach dem Vertrag: "D u kannst i hn schon morgen erwarten [...] Melde mich noch mit den Kontodetails" (act. 34/16). Wann die Betei- ligten diesen Vertrag unterzeichneten, geht aus dem Dokument nicht hervor (act. 5/3 = act. 24/8 = act. 89/3). Die Klägerin verwendet als Vertragsdatum den 10. August 2005, was unbestritten blieb, weshalb darauf abzustellen ist. Am 17. August 2005 schrieb die Beklagte 2 an D._____, sie habe zur Vermeidung von Währungsverl uste n i m Ausland ein Konto eröffnen müssen, auf welches die Darlehenssumme einbezahlt werden solle (act. 34/17). Am 23. August 2005 teilte
sie schliesslich die Bankdetails mit (Bank: H._____ Plc. [...] ; Begünstigte: I._____ [UK] Ltd; act. 34/18). Mit Buchungs- und Valutadatum vom 25. August 2005 flos- sen vom Konto "Klientengelder" von D._____ Fr. 400'000.– auf das von der Be- klagten 2 genannte Konto der I._____ (U K) (act. 34/19, drittes Blatt). Wenige Tage zuvor, am 18. August 2005, hatte der frühere Darlehensgeber F., welcher bei der Klägerin keine im Handelsregister vermerkte Funktion inne hat, eine "Zusatzvereinbarung zwi schen F. und G._____ bezüglich Si- cherstellung des Fr. 400'000.– D arlehens" unterzei chnet. Gemäss dieser Verein- barung soll G._____ "am gewährten Darlehen der A._____ AG und der E._____ AG anteilsmässig in der Höhe seines Aktienanteils an der E._____ AG" haften. Weiter wurde festgehalten, dass G.s Akti enantei l "zum heutigen Zeitpunkt 10%" betrage (act. 24/15). Die E. AG zahlte di e Zi nsen monatli ch i n Euro, zunächst gemäss Weisung von D._____ (act. 24/12) auf ein Konto von F._____ (act. 24/13), später auf ein Konto der Klägerin. Noch bevor die Rückzahlung des Darlehens am 31. Juli 2007 fällig wurde, ist – wie bereits erwähnt – über die E._____ AG am 27. April 2007 der Konkurs eröffnet worden. Das Darlehen er- schei nt – nebenbei bemerkt – ni cht im Kollokationsplan (act. 24/18) und war of- fenbar auch i n den Büchern der Konkursi ti n ni cht aufgeführt (act. 24/16; act. 24/17; ob auch die Zinszahlungen ni cht verbucht wurden, geht aus den Akten ni cht hervor). 1.3. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als neben der E._____ AG solidarisch Haftenden die Rückzahlung der Dar- lehenssumme aus dem Darlehensvertrag vom 10. August 2005, abzüglich der be- reits geleisteten Zahlungen und anerkannten Verrechnungen (vgl. Ziff. I./2. so- gleich; act. 2 Rz. 5 ff.; act. 32 Rz. 4 ff.; act. 87). Die Beklagten erheben die Ein- rede, der Darlehensvertrag vom 10. August 2005 sei im Sinne von Art. 18 OR si- muliert gewesen; eventualiter bestreiten sie, dass die E._____ AG von der Kläge- rin jemals die ei ngeklagte Darlehenssumme erhalten habe (act. 23 Rz. 7 ff. und insbesondere Rz. 18; act. 43 Rz. 15 ff.).
Beweise ab und setzte den Parteien Frist zum zweiten Vortrag im Rahmen der Schlussvorträge (act. 229). Nach Würdigung der abgenommenen Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die von den Beklagten erhobene Simulations- einrede zu schützen sei. Entsprechend wies es die Klage mit Urteil vom 3. No- vember 2015 abermals ab (act. 247 = act. 253 = act. 254, nachfolgend zitiert als act. 254). 2.4. Gegen das ihr am 16. November 2015 zugegangene Urteil (act. 248) richtet sich die von der Klägerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Datum Poststempel) bei der Kammer rechtzeitig erhobene Berufung (act. 252). Die Klä- gerin beantragt die Aufhebung des vori nstanzli chen Entschei des und die Gut- heissung ihrer Klage vom 4. Dezember 2008. Alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Beklagten (act. 252 S. 2). 2.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-250) und mit Verfügung vom 8. Januar 2016 von der Klägerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.– einverlangt (act. 255). Der Vorschuss ging in der Folge innert er- streckter Frist ein (act. 262). Mit Beschluss vom 17. März 2016 wurden die Anträ- ge der Beklagten betreffend Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschä- digung und vorzeitige Vollstreckung abgewiesen (act. 268). Dieser Beschluss blieb unangefochten (vgl. act. 269/2). Von der Einholung einer Berufungsantwort der Beklagten wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. (Prozessuale Vorbemerkungen) 1. Die Berufung ist zu begründen (Art. 310 ZPO). Das Bundesgericht for- muliert es so: "L'appel peut être formé pour violation du droit (art. 310 let. a CPC [RS 272]) et constatation inexacte des faits (art. 310 let. b CPC). [...] Que la cause soit soumise à la maxime des débats (art. 55 al. 1 CPC) ou, comme en ma- tière de mesures protectrices de l'union conjugale, à la maxime inquisitoire (art. 55 al. 2, art. 272 et, pour le sort des enfants, art. 296 al. 1 CPC), il incombe toute- fois au recourant de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de dé- montrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exi- gence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en pre- mière instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision atta- quée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des pas- sages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur les- quelles repose sa critique" (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Kritik der Klägerin ist also aus sich selbst heraus zu würdigen; i nsbe- sondere hat das Obergericht nicht in den umfangreichen Akten nach weiteren An- haltspunkten und Argumenten zu forschen, welche den Standpunkt der Klägerin zusätzli ch stützen könnten. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen oder gar Verweise darauf genügen den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu ZK ZPO-R EETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 mit zahlrei chen Hi nwei sen; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1.). 2. Der Entscheid der Berufungsinstanz ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Dabei ist indes ni cht auf alle beliebigen Parteistandpunkten einlässlich ein- zugehen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sich die Rechtsmittelinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 318 N 21; vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1).
III. (Materielles / zur Berufung i m Ei nzelnen) 1. Der Streit drehte sich vor Vori nstanz um die Frage, ob der Darlehens- vertrag, auf welchen die Klägerin ihre Forderung stützt, als Scheingeschäft un- wirksam ist. Die Vorinstanz hat – wie bereits erwähnt – die Si mulati onseinrede der Beklagten geschützt und die Klage auf Rückzahlung der Darlehenssumme daher abgewiesen. Dabei hat es die rechtlichen Grundlagen und die Anforderun- gen an den Nachweis eines simulierten Geschäfts zutreffend wiedergegeben (act. 254 S. 19 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. 1.1. Auf dem Weg zu diesem Ergebnis stellte die Vorinstanz aufgrund der unbestrittenen Vorbringen der Klägerin vorab fest, dass zwischen der Klägerin als Darlehensgeberin und der E._____ AG als Darlehensnehmerin ein Darlehensver- trag über Fr. 400'000.– zustande gekommen sei und dass die Beklagten aufgrund der Sicherstellungsvereinbarung solidarisch für die Darlehenssumme samt Zinsen haften würden (act. 254 S. 16-17). In einem weiteren Schritt ging die Vorinstanz der Frage nach, ob die Klägerin den Darlehensbetrag an die E._____ AG bezahlt hat. Sie hielt dazu fest, dass die Frage, ob das Geld für das fragliche Darlehen nicht von der Klägerin stamme, sondern von F._____, offen bleiben könne. Damit sei die Klägerin ihrer Pflicht zur Hingabe der Darlehens- summe mittels Anweisung im Sinne von Art. 466 OR nachgekommen (act. 254 S. 17-19). Auf die Hintergründe dieser Zahlungsflüsse wird später zurückzukommen sei n. 1.2. Sodann befasste sich die Vorinstanz einlässlich mit der Simulati ons- einrede der Beklagten, welchen hierfür der Hauptbeweis auferlegt wurde. Nach- dem sie das Vorliegen einer schriftlichen oder mündlichen Simulationsvereinba- rung vernei nt hatte (act. 254 S. 23-24), prüfte die Vorinstanz, ob aus den von der Beklagten geschilderten Umständen, d.h. aus Indizien, geschlossen werden kön- ne, dass es sich beim strittigen Darlehensvertrag um ein simuliertes Rechtsge- schäft handle (act. 254 S. 24-44). Die Vorinstanz gelangte dabei zum Schluss, dass das fragliche Darlehen vom 10. August 2005 tatsächlich ein simulierter Ver-
trag sei. Dies deshalb, weil zwar die Klägerin als Darlehensgeberin aufgeführt, in Tat und Wahrheit aber F._____ der Darleiher sei. Dieser habe der E._____ AG im Jahre 2001 ein Darlehen über Fr. 400'000.– gewährt, für welches die Beklagten solidarisch hafteten und welches unbestrittenermassen nie zurückbezahlt worden sei. Die im Rahmen des simulierten Darlehensvertrags vom 10. August 2005 von F._____ bereitgestellten Mittel seien dazu verwendet worden, das ursprüngliche Darlehen aus dem Jahre 2001 zurückzuzahlen. Gegen F._____ sei unbestri tte- nermassen wegen Vorkommnissen aus dem Jahre 2001 ein Strafverfahren we- gen Wirtschaftskriminalität geführt worden. Im Februar 2005 sei er deswegen in Untersuchungshaft genommen worden. I ndem auf dem fraglichen Darlehensver- trag zum Schein die Klägerin als Darlehensgeberin aufgeführt worden sei, habe F._____ verhindern wollen, dass die Fr. 400'000.– von den Strafverfolgungsbe- hörden eingezogen werden könnten (act. 254 S. 43 f.). 1.3. Die Klägerin rügt die Ausführungen der Vorinstanz unter diversen Ge- si chtspunkten. Sie kri ti si ert i n i hrer Berufungsschrift vorab, die Vorinstanz habe von i hr ei ngerei chte Noven zu Unrecht ni cht berücksi chti gt und von den Beklagten eingereichte Noven fälschlicherweise zugelassen (act. 252 Rz. 5-18). Auf diese Vorbringen ist nachfolgend im jeweiligen Zusammenhang einzugehen. Vorab ist jedoch Folgendes festzuhalten: Soweit die Klägerin in der Berufungsschrift an mehreren Stellen ihre vori nstanzli che n Vorbringen einfach wiederholt oder gar auf diese verweist (vgl. z.B. act. 252 Rz. 11, 27, 31, 37, 39, 60 und 66), erweist sich i hre Berufung von vornherei n als unbegründet (vgl. Ziff. II./1.). 2. Die Umstände, welche zum Abschluss des fraglichen Darlehens vom 10. August 2005 geführt haben, schilderten die Beklagten vor Vorinstanz wie folgt: Nachdem F._____ aufgrund von Vorkommnissen aus dem Jahr 2001 in ein Strafverfahren geraten sei, habe er das der E._____ AG im Jahre 2001 gewährte Darlehen und die Zinsen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in Sicher- heit bringen wollen. Aus diesem Grund habe er die Forderungen aus dem Darle- hen am 23. November 2003 an seine in Ungarn lebende Tochter übertragen. Als ihm diese Abtretung zu wenig sicher geworden sei, habe er im Sommer 2005 die E._____ AG, welche bereits damals nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Dar-
lehenszi nsen zu zahlen, vor die Wahl gestellt, entweder die Gesellschaft i n Kon- kurs gehen zu lassen oder die Spuren des Darlehens aus den Büchern der E._____ AG verschwi nden zu lassen. Da die Beklagten und einzigen Mitglieder des Verwaltungsrates der E._____ AG im Falle eines Konkurses der Gesellschaft aufgrund i hrer Si cherstellungsfunk ti on im Darlehensvertrag persönlich für die Darlehenssumme belangt worden wären, hätten sie keine andere Wahl gehabt, als dem Druck von F._____ nachzugeben. In einem ersten Schritt sei dann im Sommer 2005 der auf F._____ lautende Dar- lehensvertrag aus dem Jahre 2001 durch einen im Wortlaut aber auch Inhalt iden- tischen, nunmehr aber auf die Klägerin lautenden Darlehensvertrag ersetzt wor- den. Diese ohne Titel erfolgte Darlehensübertragung von F._____ auf die Klägerin wäre allerdings aus den Büchern der E._____ AG ersichtlich gewesen. Aus die- sem Grund hätten weitere Vorkehrungen getroffen werden müssen. In einem zweiten Schritt seien deshalb weitere Fr. 400'000.– in Umlauf gebracht worden. Diese Gelder seien zunächst vom Konto von D._____ auf das von den Beklagten bezeichnete Konto der I._____ (UK) Limited bei der H._____ und von dort in zwei Raten schliesslich auf ein ausländisches Konto von F._____ überwiesen worden. Die Firma I._____ (UK) Limited sei eine vom Beklagten 1 beherrschte Gesell- schaft. Auf diese Art und Weise sei die Darlehensbeziehung der Beklagten zu F._____ zum Schein aufgelöst worden, ohne dass dies für Aussenstehende, z.B. für die Strafverfolgungsbehörden, ersichtlich gewesen sei (act. 23 Rz. 14 ff.; act. 43 Rz. 15 ff.). 2.1. Die Vorinstanz hielt hi erzu zunächst fest, beim streitgegenständlichen Darlehen vom 10. August 2005 handle es sich nicht um einen eigentlichen Darle- hensvertrag, sondern um eine Bestätigung der als Darlehensnehmerin aufgeführ- ten E._____ AG, die Darlehenssumme von der Klägerin erhalten zu haben. Dabei falle auf, dass dieser Darlehensvertrag inhaltlich in allen wesentlichen Punkten mit demjenigen aus dem Jahre 2001 identisch sei. Einzig der Darlehensgeber sei damals ein anderer gewesen, nämlich F.. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass es einen Zusammenhang zwischen den beiden Darlehensver- trägen gebe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass F., welcher keine im Handelsregister vermerkte Funktion bei der Klägerin inne gehabt habe, am 18.
August 2005 eine "Zusatzvereinbarung zwischen F._____ und G._____ bezüglich Sicherstellung des Fr. 400'000.– Darlehens" un- terzeichnet habe. Diese Zusatzvereinbarung habe unbestrittenermassen das Dar- lehen vom 10. August 2005 betroffen (act. 252 S. 25 f. und 40 ff.) . Äusserst ungewöhnli ch – so die Vorinstanz weiter – sei auch, dass F._____ seine Forderung aus dem Darlehen von 2001 am 23. November 2003 an seine acht Tage zuvor geborene und in Ungarn lebende Tochter abgetreten habe. Die- ser Umstand sei derart sonderbar, dass die Ausführungen der Beklagten, wonach F._____ die Forderung aus dem Darlehen vor den Strafverfolgungsbehörden ve r- hei mli chen wollte, nicht von der Hand zu weisen seien. Ins Gewicht falle dabei auch der Umstand, dass das Geld für das Darlehen aus dem Jahre 2001 von je- nem Konto stamme, welches Gegenstand der Strafuntersuchung gegen F._____ gewesen sei (act. 254 S. 25 f.). D i ese Ausführunge n der Vorinstanz und die Folgerungen, die es daraus zog, sind schlüssig und überzeugend. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu ZK ZPO-R EETZ/HILBER, a.a.O., Art. 318 N 54 mit Hinweisen zur bundesgerichtli- chen Rechtsprechung). 2.2. D i e Klägeri n macht i n i hrer Berufungsschri ft kei ne Ausführunge n zur von der Vorinstanz festgestellten Ähnli chkei t der beiden Darlehensverträge. Sie weist lediglich an mehreren Stellen darauf hin, dass es sich dabei um zwei vonei- nander unabhängige Verträge handle und dass weder die Klägerin im Darlehen von F._____ aus dem Jahre 2001 noch Letzterer im Darlehen der Klägerin aus dem Jahre 2005 involviert gewesen sei (act. 252 Rz. 27 und 30). Diese Vorbrin- gen der Klägerin überzeugen nicht. Wie eingangs bereits erwähnt (vgl. Ziff. I./ 1.2.), war es D., welcher den Beklagten den Darlehensvertrag vom 10. August 2005 zugesandt und dabei wörtlich vermerkt hatte, dieser (der Darle- hensvertrag) basiere auf dem bisherigen Vertrag (act. 34/15 mit Verweis auf act. 24/8). Auch wenn damit nicht restlos geklärt ist, auf welchen Vertrag sich D. damals bezogen hatte, ist aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Darlehens- vertrag aus dem Jahr 2001 davon auszugehen, dass er diesen gemeint hatte. Die
Klägerin erwähnt denn auch mit keinem Wort, um welchen anderen Vertrag es sich handle. Dazu kommt, dass sowohl die Höhe der Darlehenssumme und des vereinbarten Zinses (Fr. 400'000.–; 15% Zins p.a.) als auch die Darlehensnehme- rin (die E._____ AG) und die mit der Darlehensnehmerin solidarisch Haftenden (die Beklagten persönlich sowie G.) jeweils identisch si nd. Wie von den Be- klagten im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, unterscheiden sich die beiden Verträge auch i n Bezug auf den Wortlaut und die Form kaum voneinander (vgl. act. 5/3 und act. 24/1). Für ei nen Zusammenhang zwischen den beiden Darlehen spricht auch – wie die Vorinstanz richtig bemerkte –, dass der frühere Darlehens- geber, F., am 18. August 2005 eine "Zusatzvereinbarung zwischen F._____ und G._____ bezüglich Sicherstellung des Fr. 400'000.– D arlehens" unterzei chnet hat. Gemäss dieser Vereinbarung soll G._____ "am gewährten Darlehen der A._____ AG [also der Klägerin] und der E._____ AG anteilsmässig in der Höhe seines Aktienanteils an der E._____ AG" haften. Weiter wurde festgehalten, dass G.s Aktienanteil "zum heutigen Zeitpunkt 10%" betrage (act. 24/15). Dass F. – wie die Klägerin in der Berufung ausführt (act. 252 Rz. 47-52) – gar nicht dazu befugt gewesen sei, eine solche Haftungsbeschränkung des Solidar- schuldners G._____ abzuschliessen und di e Klägerin sich deshalb von dieser Zu- satzvereinbarung distanziert habe, mag zutreffen, steht hi er aber ni cht zur D ebat- te. Allein die Tatsache, dass F._____ diese Vereinbarung aufgesetzt und unter- zei chnet hat, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er entgegen den Ausfüh- rungen der Klägerin sehr wohl in den Darlehensvertrag vom 10. August 2005 in- volvi ert war. In Bezug auf die Abtretung der Forderung aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2001 an die eigene Tochter macht die Klägerin geltend, F._____ habe auf diese Weise seiner Unterhaltspflicht nachkommen wollen. Wenn es seine Ab- sicht gewesen wäre, das Darlehen vor der Staatsanwaltschaft zu verstecken, hät- te er es nicht auf ein Familienmitglied übertragen, wo es für die Staatsanwalt- schaft weiterhin sichtbar gewesen wäre. D arüber hi naus hätten die Strafverfol- gungsbehörden jederzeit die Bücher der E._____ AG beschlagnahmen und nach- verfolgen können, wohin resp. an wen die Darlehensforderung abgetreten worden sei (act. 252 Rz. 26 ff.). Auch diese Erklärungen der Klägerin wirken wenig über-
zeugend. Die Tochter von F._____ war zum Zeitpunkt der Abtretung der Forde- rung am 23. November 2003 erst acht Tage alt (act. 24/6) und dami t ni cht hand- lungsfähig, so dass ohnehin unklar ist, wie diese Zession rechtsgültig hätte zu- stande kommen sollen. Die Ausführungen der Klägeri n, dass mit der Abtretung Unterhaltspflichte n erfüllt worden seien, überzeugen schon deshalb ni cht, weil die D arlehenszi nsen wei terhi n an F._____ auf ein auf seinen Namen lautendes unga- risches Konto überwiesen wurden (vgl. die Überweisungsbelege in act. 24/13). Es ist daher plausibel, dass das Darlehen durch die Abtretung der Darlehensforde- rung an die im Ausland wohnende Tochter zumindest vorübergehend vom Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt werden sollte. Ob die gegen F._____ ermittelnden Beamten vom Darlehen aus dem Jahr 2001 gewusst haben – wie die Klägerin behauptet (act. 252 Rz. 28) – i st aus den Akten ni cht ersi chtli ch. Fest steht immerhin, dass gegen F._____ we- gen Wirtschaftsdelikten aus dem Jahr 2001 ermittelt wurde. Die Klägerin ging im ersti nstanzli chen Verfahren selbst davon aus, dass die Darlehenssumme aus dem Jahr 2001 von jenem Konto von F._____ stammte, welches in die gegen ihn geführte Strafuntersuchung einbezogen war (vgl. dazu act. 87 Rz. 18). Soweit die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nunmehr etwas anderes behauptet (vgl. act. 252 Rz. 28), haben diese Ausführungen als unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) unberücksichtigt zu bleiben. Vor diesem Hintergrund ist der Verdacht der Vori nstanz, F._____ habe, nachdem er 2005 in Untersuchungshaft genommen worden sei, versucht, die Spuren des Darlehens aus dem Jahr 2001 zu verwi- schen, nachvollziehbar. Der Einwand, dass die getroffenen Vorkehren nicht ge- eignet gewesen seien, die Strafuntersuchungsbehörden tatsächlich irrezuführen, ist für die Frage, was F._____ beabsichtigte, ni cht von Bedeutung. 2.3. Aufgrund dieser Feststellungen ging die Vorinstanz sodann der Frage nach, wer das Geld für das streitgegenständliche Darlehen vom 10. August 2005 bereitgestellt hatte. Gestützt auf den unstrittig vorgetragenen Sachverhalt hielt sie dabei zunächst fest, die Darlehenssumme von Fr. 400'000.–, welche mit Bu- chungs- und Valutadatum vom 25. August 2005 vom Konto "Klientengelder" von D._____ auf das von der Beklagten 2 genannte Konto der I._____ (U K) Ltd. (ein
vom Beklagten 1 kontrolliertes Unternehmen; act. 34/19, drittes Blatt) überwiesen worden sei, sei zuvor mit Valutadaten vom 17. und 21. Juli 2005, d.h. in zwei Ra- ten dem erwähnte Klientengelder-Konto von D._____ gutgeschrieben worden. Dies gehe aus den von der Klägerin selbst eingereichten Gutschriftanzeigen (act. 89/21 S. 1 und 2) hervor. Nachdem der Zeuge G._____ in der Einvernahme darauf hingewiesen habe, dass auf diesen Dokumenten (act. 89/21 S. 1 und 2) nicht ersichtlich sei, wer das Geld auf das Klientengelder-Konto einbezahlt habe, da bei der Position auftrag- gebende Bank keine Informationen ersichtlich seien, sei D._____ dazu befragt worden. Dieser habe zunächst keine Angaben dazu gemacht. Im Nachgang zur Beweisverhandlung habe er dem Gericht allerdings die beiden Gutschriftanzeigen für sein Klientengelder-Konto im Original nochmals eingereicht (act. 142/38 und /39), wobei auf diesen D okumenten nunmehr die auftraggebende Bank – die J._____ LTD., ... Züri ch – vermerkt gewesen sei. Dieses Verhalten von D._____ lasse keinen anderen Schluss zu, als dass es der Klägerin im vorliegenden Ver- fahren an der Verschleierung des Zahlungsflusses gelegen sei (act. 254 S. 26- 35). Nachdem diese Information bekannt geworden war, brachten die Beklagten vor, die vom Konto der J._____ auf das Klientengelder-Konto von D._____ über- wiesenen Gelder würden ursprüngli ch von F._____ stammen. Dabei verwiesen sie auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 (act. 145/1) und später auf den in der gleichen Strafuntersuchung gegen D._____ am 27. März 2015 ergangenen Strafbefehl (act. 226/2). Die Vor- i nstanz li ess diese neue Tatsachenbehauptung sowie die beiden Dokumente zu und hi elt fest, aus der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass – wie von den Beklagten ausgeführt – F._____ an den Vermögenswerten des erwähnten J.-Kontos wirtschaftlich berechtigt sei. Der rechtskräftig ge- wordene Strafbefehl halte dazu fest, dass das Geld aus dem Verkauf von Akti en stamme, welche D. gemäss eigenen Aussagen zuvor von F._____ in Form eines Aktienzertifikates erhalten habe. Zwar hätten sowohl D._____ als auch F._____ den im Strafbefehl erwähnten Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft der
Mittel abgestritten, als sie im vorliegenden Verfahren danach gefragt worden sei- en. Nachdem der Strafbefehl aber rechtskräftig geworden sei und die beiden Be- teiligten sich nur sehr vage, auswei chend und allgemein dazu geäussert hätten – so die Vorinstanz –, seien di e Ausführungen von D._____ und F._____ zur Her- kunft der Mittel des streitgegenständlichen Darlehens nicht überzeugend. Viel- mehr sei aus den Umständen und v.a. aus den im Strafbefehl erwähnten Abläufen als erstellt zu betrachten, dass das Geld für das Darlehen vom 10. August 2005 nicht von der Klägerin, sondern von F._____ stamme (act. 254 S. 35-44). Auch diese Feststellungen der Vorinstanz sind über alles gesehen zutref- fend und die Folgerungen, die es daraus zog, schlüssig resp. überzeugend. Er- gänzend und um weitere Wiederholungen zu vermeiden kann wiederum auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2.4. Die Klägerin beanstandet zunächst die nachträgliche Zulassung von Tatsachenbehaupt unge n und Beweismitteln der Beklagten. Sie bezieht sich dabei auf die Aussage der Beklagten, wonach F._____ und ni cht die Klägerin an den Geldern auf dem fraglichen J.-Konto wirtschaftlich be- rechtigt sei (act. 143 S. 2 ff.) und auf die in diesem Zusammenhang eingereichte Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 (act. 145/1) sowie auf den später beigezogenen Strafbefehl vom 27. März 2015 (act. 226/2). D en Beklagten – so die Klägerin – sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Mittel für das Darlehen vom 10. August 2005 auf dem Konto der Klägerin bei der J. gelagert wurden, bevor sie von dort auf das Klien- tengelder-Konto des Vertreters der Klägerin geflossen seien. Dies deshalb, weil der Zeuge G._____ aus einem Verfahren vor Bezirksgericht Uster die nicht abge- deckten Gutschri ftanzei gen gekannt habe und im damaligen Prozess vom glei- chen Rechtsanwalt vertreten worden sei, welcher die Beklagten im vorliegenden Verfahren vertrete. Darüber hinaus würden sich die Beklagten und G._____ be- reits seit längerer Zeit kennen und zusammen verkehren (act. 252 Rz. 13 ff. und 31 ff.). Soweit die Klägerin damit – stellenweise mehr oder weniger wörtlich – i hre Ausführunge n i n den vor erster Instanz eingereichten Stellungnahmen wiederholt
(vgl. z. B. act. 166 Rz. 2 f.; act. 243 Rz. 7 ff. sowie act. 252 Rz.13 ff., 31, 33 und 36), ist ihre Berufung ni cht ausrei chend begründet (vgl. Ziff. II./1. und III./1 .3.). Aus i hren Ausführunge n kann di e Klägeri n aber ohnehi n ni chts zu i hren Gunsten ableiten. Ob der Zeuge G._____ aus einem anderen Verfahren bereits seit länge- rer Zeit über das J.-Konto Bescheid wusste, i st hi er ni cht von Belang. Er ist im vorliegenden Verfahren nicht Partei. Darauf, dass sein damaliger Vertreter aus Gründen des Berufsgeheimnisses im vorliegenden Verfahren keine Informationen aus einem anderen Prozess mit anderen Beteiligten weitergeben konnte, hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (act. 254 S. 12 f.). Die Klägerin setzt sich mit dem Argument der anwaltli chen Gehei mhaltungspfli c ht i n der Berufung ni cht ausei- nander, sondern wiederholt lediglich, dass der Anwalt der Beklagten zweifelsfrei Kenntnis von der Herkunft der Gelder gehabt haben müsse (act. 252 Rz. 15). Es ist daher unbeachtlich, ob die Gutschriftanzeigen im Verfahren vor Bezirksgericht Uster im Original und mithin unabgedeckt eingereicht wurden. Dass die Beklagten selbstredend vom Paralellverfahren gewusst haben sollen und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bereits früher Kenntni s vom J.-Konto der Klägerin gehabt haben sollen – so die Klägerin (act. 252 Rz. 15 f.) –, ist eine reine Mutmassung. Entsprechendes kann auch ni cht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beklagten den Zeugen G._____ gut kennen. Dass die Beklagten selber lediglich im Besitz der abgedeckten Gut- schriftanzeigen waren, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie der Vorinstanz nur diese vorlegten (act. 145/2). Es spielt auch keine Rolle, dass die Beklagten sich nicht früher über die abgedeckten Bankbelege beschwert haben, wie die Klägerin wiederholt ausführt (act. 252 Rz. 12 und 34 ff.). Wie die Vorinstanz bereits er- wähnt hat und entgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. act. 252 Rz. 32) sind die Abdeckungen ni cht lei cht zu erkennen und dürften einiges an Geschi ck- lichkeit erfordert haben. Durch die unaufgeforderte Einreichung der Originalüber- wei sungen durch D._____ hat sich die prozessuale Ausgangslage aus Sicht der Beklagten jedenfalls massgeblich geändert. Von daher ist mit der Vor-i nstanz da- von auszugehen, dass die Beklagten erst nach der Beweisverhandlung vom 20. Januar 2014 vom J._____-Konto erfahren haben, weshalb ihre neuen Vorbringen und Beweismittel vor der Novenschranke von Art. 229 ZPO standhalten. Mi t ande-
re n Worten ist ni cht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Tatsachenbehaup- tung der Beklagten, wonach F._____ an den Geldern auf dem J.-Konto wirtschaftlich berechtigt sei, berücksichtigte, und in diesem Zusammenhang so- dann die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 (act. 145/1) sowie den später beigezogenen Strafbefehl vom 27. März 2015 der gleichen Untersuchungsbehörde (act. 226/2) als Beweise abgenommen hat. 2.5. Die Klägerin bemüht sich in der Berufung darum, eine Erklärung dafür abzugeben, weshalb D. vor Vori nstanz Gutschriftanzeigen mit abgedeckten Informationen über die Herkunft der Beträge eingereicht hat. Zunächst führt si e aus, die Abdeckungen seien so leicht erkennbar gewesen, dass die Parteien und auch das Gericht umgehend die Originalbelege verlangt hätten, wenn sie diese Information für wichtig erachtet hätten. D arüber hi naus sei den Beklagten schon längstens bekannt gewesen, von welchem Konto aus die Darlehenssumme an das Klientengelder-Konto des Vertreters der Klägerin überwiesen worden seien (act. 252 Rz. 32 ff. und 40). Dass letzteres nicht angenommen werden kann, wur- de bereits ausgeführt (vgl. Ziff. III./2.4.). Selbst wenn dem so sein soll, würde es kei nen Si nn ergeben, etwas zu verheimlichen, was den Beteiligten bereits be- kannt ist. Ins Leere zielt auch der bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Hi nwei s auf den D atenschutz. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (act. 254 S. 34), war es D., der ausgeführt hatte, das auf sein Klientengelder-Konto einbezahlte Geld stamme von einem Konto der Klägerin selbst (vgl. act. 32 Rz. 25 und act. 136 S. 6), was sich im Nachhi nei n als unrichtig erwies. Nicht überzeugend sind auch di e Ausführunge n der Klägerin, wonach D. den eingereichten Gut- schriftanzeigen und v.a. der Information über die Herkunft der Mittel keine beson- dere Bedeutung zugemessen resp. keine Veranlassung und Notwendigkeit darin gesehen habe, die Originalbelege einzureichen. Die Beklagten haben sich wie gesehen von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, der Darlehensvertrag vom 10. August 2005 sei ein Scheingeschäft und in Wahrheit stehe F._____ und ni cht die Klägerin dahinter. Es wäre daher erstaunlich, wenn genau diejenige Informati- on, die diese Verbindung bestätigt, rein zufällig unsichtbar gemacht wurde. Schli essli ch hatte auch die Kammer i n i hrem Rückwei sungsentsc hei d vom
fehls anfangs Juli 2015 um die Relevanz der Informationen über die Herkunft der auf dem J.-Konto verbuchten Gelder. 2.8. Die Klägerin kritisiert sodann die Folgerung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von D. und F._____ zur Herkunft der Mittel für das fragliche Dar- lehen nicht überzeugend seien. So hätten beide stets bestritten, dass F._____ an den Geldern auf dem J.-Konto wirtschaftlich berechtigt sei. Diese Aussagen stünden ni cht i m Wi derspruch zum Strafbefehl. Darüber hinaus habe die Staats- anwaltschaft auch keinen einzigen Beleg für die Berechtigung von F. an den Geldern auf dem J.-Konto vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft sei von blossen Mutmassungen ausgegangen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Aus- sagen des Zeugen F. falsch wiedergegeben und daher auch falsch gewür- digt. Dieser habe immer bestritten, dass das Geld auf dem J.-Konto von ihm sei und stets auf die Überweisungsbelege verwiesen, aus welchen die Bewe- gungen auf dem Konto nachvollziehbar seien (act. 252 Rz. 43-46). Auch diese Kritik der Klägerin geht fehl. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, widersprechen die Aussagen von D. und F._____ sehr wohl dem im erwähnten Strafbefehl festgehaltenen Ergebnis der Strafuntersuchung. Im Falle von D._____ widerspre- chen seine Aussagen im vorliegenden Verfahren offensichtlich sogar seinen eige- nen Angaben im Strafverfahren. Gemäss Strafbefehl soll er nämlich selbst ausge- sagt haben, dass er die Aktien resp. das Aktienzertifikat, welches er verkauft und den Erlös auf dem J.-Konto verbucht habe, von F. erhalten habe (act. 234 S. 5 unten). Dass die Staatsanwaltschaft aufgrund blosser Mutmassungen und ohne Beweise einen Strafbefehl gegen D._____ erlassen haben soll, wie die Klägeri n ausführt, i st ni cht anzunehmen. Unverständlich wäre dabei vor allem der Umstand, dass D._____ den auf angeblichen Mutmassungen basierenden Schuldspruch einfach akzeptiert hat, anstatt den Strafbefehl mittels Einsprache anzufechten. Als Grund für di e Hi nnahme der strafrechtli chen Verurtei lung nennt die Klägerin "gute Gründe" und genauer "die Vermeidung negativer Publizitätswir- kung" (act. 252 Rz. 39). Dass einem Rechtsanwalt an der Vermeidung der Publizi- tät bezüglich einer strafrechtlichen Verurteilung gelegen ist, liegt nahe. Näher läge es jedoch, dass er die sei ner Mei nung nach zutreffenden Tatsachen, die eine Verurteilung vermeiden könnten, vorbringen würde. Tut er dies nicht, so sind
Zweifel an den "guten Gründen" mehr als naheliegend. Seine dem Strafbefehl wi- dersprechenden Aussagen im vorliegenden Verfahren müssen vor diesem Hin- tergrund als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Dabei fällt – wie schon von der Vorinstanz zutreffend bemerkt – auch ins Gewicht, dass er die Herkunft der Gelder für das fragliche Darlehen zu verheimlichen versucht hat. Was die Klägerin schliesslich aus den Aussagen von F._____ für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Dieser erwähnte vor Vor-i nstanz Überweisungsbelege, aus welchen die Bewegungen auf dem fraglichen J.-Konto ersi chtli ch sei n sollen (vgl. act. 195/2 S. 4). Die einzigen Überweisungsbelege, die im Recht lie- gen, sind die von der Klägerin zunächst mit teilweise abgedeckten Informationen eingereichten Gutschriftanzeigen. Aus diesen kann di e Klägeri n ni chts zu i hren Gunsten ableiten. 2.9. Die Klägerin räumt ein, dass Fr. 340'000.– an F. geflossen sind (act. 252 Rz. 53; act. 24/11). Gemäss den vorstehenden Erkenntnissen stammte dieses Geld von F._____ und gelangte vom J.-Konto via das Klienten- gelderkonto von D. an die I._____ (UK) Ltd., die den Betrag schliesslich an F._____ überwies. Einzig bezüglich der zweiten Überweisung der I._____ (UK) Ltd. von Fr. 58'000.– auf ein Konto bei ei ner li echtenstei ni schen Bank bestreitet die Klägerin, dass diese für F._____ bestimmt gewesen sei. Es trifft zu, dass der Name von F._____ auf dem Überweisungsbeleg (act. 24/10) nicht ersichtlich ist. Das ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da – selbst wenn der Emp- fänger dieses im Verhältnis zur Gesamtsumme kleinen Betrages nicht F._____ gewesen wäre – die Simulation als solche dadurch nicht in Frage gestellt würde. 2.10. Die Klägerin beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz zu den von den Beklagten als weitere Indizien für die Simulation des Darlehensvertrags vom 10. August 2005 erwähnten Zinszahlungen an F._____ bis im Januar 2006. Da aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass ab Januar 2006 keine Zins- zahlungen an F._____ mehr erfolgt seien, würden die Beklagten nichts zu ihren Gunsten, d.h. zur Stützung der Simulationstheorie ableiten können. Auch aus dem bei den Akten liegenden E-Mail Verkehr zwischen der Klägerin und den Be- klagten seien nirgends Zinszahlungen an F._____ nach Januar 2006 erwähnt
(act. 252 Rz. 56 ff., insb. 57 und 58). Die Klägerin übersieht, dass die Vorinstanz aus den von i hr zitierten Vorbringen der Beklagten keine weiteren Indizien für die Simulation des Darlehensvertrags vom 10. August 2005 ausgemacht hat. Die Vo- ri nstanz hat vi elmehr – wie die Klägerin auch – erwogen, dass es sich bei den Zahlungen an F._____ bis Januar 2006 um Zinsen aus dem früheren D arlehen handeln dürfte und dass die Beklagten weder daraus noch aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten (act. 254 S. 42 f.). Die Klägerin macht in der Berufung weiterhin geltend, dass es auch Zi nszah- lungen an sie selbst gegeben habe, was aktenmässig belegt sei (act. 34/29 /30 = act. 89/29 und /30) und gegen die Simulation spreche (act. 252 Rz. 56). Aus die- sen Belegen ergeben sich tatsächlich drei Zahlungen der E._____ AG resp. der Beklagten 2 an die Klägerin (2 x Fr. 5'000.– von der E._____ AG, 1 x Fr. 10'000.– von C._____ persönlich). Diese Zahlungen haben die Beklagten vor Vori nstanz nicht bestritten, allerdings eingewendet, dass F._____ ihnen eine entsprechende Anweisung gegeben hatte (act. 43 Rz. 23). Zunächst i st darauf hi nzuwei sen, dass aus den Belegen nicht ersichtlich ist , dass es sich um Zinszahlungen handelt. Weiter hat die Klägerin die Sachdarstel- lung der Beklagten, dass die erwähnten Zahlungen an die Klägerin auf Anweisung von F._____ erfolgt seien, nicht bestritten. In anderem Zusammenhang hat die Klägerin ausgeführt, dass die an F._____ geleistete Zahlungen rückständige Zin- sen aus dem Darlehen 2001 gewesen seien (act. 252 Rz. 58) und schliesst damit selber ni cht aus, dass noch Zi nsen für das ursprüngliche Darlehen geschuldet wa- ren. Selbst wenn es so wäre, wie die Klägerin geltend macht, bleibt es dabei, dass die ursprünglich von F._____ stammenden Gelder "durch die Klägerin (und die I._____ (UK) Ltd. hi ndurch" zurück an F._____ geflossen si nd, so dass die Verwendung "eigenen" Geldes der Klägerin für das behauptete Darlehen nicht er- sichtlich ist. 2.11. Unter Berücksi chti gung der vorstehenden Erkenntni sse kann schli ess- lich auch offen bleiben, ob die Fr. 400'000.– zur Rückzahlung des ursprüngli chen Darlehens verwendet worden sind, wie die Vorinstanz und die Beklagten offenbar
annehmen (act. 254 S. 24; act. 252 Rz. 53 f.), was für die Kammer angesichts des in vorstehenden Erwägungen 2.9. und 2.10. aufgezeigten Durchlaufs (von F._____ an F.) wenig plausibel ist. 2.12. Abschliessend ist noch festzuhalten, dass der Ausgang des Verfahrens zwischen der Klägerin und G. vor Bezirksgericht Uster für den Ausgang des vorliegenden Prozesses – anders als die Klägerin meint (act. 252 Rz. 47 ff.) – oh- ne Bedeutung ist, weil es für zwei Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensbe- teiligten keine Rechtskrafts- bzw. Erstreckungswirkungen gibt, umso mehr als es in jenem Verfahren zu einem Vergleichsschluss gekommen ist. 3. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sich die Berufung als unbegrün- det erweist. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung auch im Übrigen keine Ge- sichtspunkte bzw. Rügen und Einwendungen gegen das angefochtene Urteil vor, welche die Berufung zu begründen vermöchten und zu ei nem anderen Ergebnis führten. D i e Berufung ist daher abzuweisen, und es ist das angefochtene Urteil in der Sache zu bestätigen. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens ent- sprechend zu verlegen. Die Klägerin und Berufungsklägerin unterliegt mit der Be- rufung vollumfänglich, wie sie schon im bezirksgerichtlichen Verfahren vollständig unterlag. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage an sie für beide Verfahren (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die bezirksgerichtliche Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten im angefochtenen Urteil wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2-6) zu bestätigen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfa hre n i st – ausgehend vom Streitwert – gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG in der Höhe etwa der einfachen Grundgebühr festzusetzen. Gründe,
welche eine Erhöhung oder Herabsetzung dieser Gebühr gebieten würden, sind ni cht ersi chtli ch. 4. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzu- sprechen: Der Klägerin ni cht, wei l sie unterliegt; den Beklagten nicht, weil ihnen im Rechtsmittelverfa hre n keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 3. November 2015 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 252, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 7. Abtei lung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 368'860.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. i ur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
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