Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150076-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal. Urteil vom 12. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. August 2015; Proz. CG120010
Rechtsbegehren: des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (act. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 86'314.85 zu bezahlen. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, dem Kläger folgenden Zi ns zu bezahlen: Zinssatz Betrag von bis 1% 108'000.00 7. Juli 2010 31. Dezember 2010 1% 86'314.85 1. Januar 2011 31. Dezember 2011 5% 86'314.85 1. Januar 2012 bis zur Bezahlung
des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (act. 10): "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Widerkläger CHF 100'000.00 samt Zins zu 5% seit Klageeinreichung zu be- zahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. August 2015: 1. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbe- klagten Fr. 83'302.10 nebst Zins zu 1% für die Zeit vom 8. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 und Zins zu 5% ab 1. Januar 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'278.– Zeugenentschädigungen. Fr. 17'278.–
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Kosten werden vollumfänglich dem Beklagten und Widerkläger aufer- legt. Die Kosten werden in der Höhe von Fr. 9'650.– aus dem Kostenvor- schuss des Beklagten und Widerklägers und im darüber hinausgehenden Umfang aus dem Kostenvorschuss des Klägers und Widerbeklagten bezo- gen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses des Klägers und Widerbeklagten (bei unbegründetem Entscheid Fr. 7'105.35, bei begründe- tem Entscheid Fr. 1'772.–) wird diesem zurückerstattet. 5. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbe- klagten den geleisteten und nicht zurückerstatteten Kostenvorschuss ge- mäss Dispositiv-Ziffer 4 (bei unbegründetem Entscheid Fr. 2'294.65, bei be- gründetem Entscheid Fr. 7'628.–) zu ersetzen. Zudem wird der Beklagte und Widerkläger verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten die Kosten des Schli chtungsverfa hrens , nämli ch Fr. 600.–, zu ersetzen. 6. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbe- klagten eine Parteientschädigung von Fr. 30'800.– (zzgl. MwSt.) zu bezah- len. 7. (Mi ttei lungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (act. 106):
Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. August 2015 (CG120010) sei aufzuheben. 2. Die Klage vom 11. Juni 2012 sei abzuweisen.
Die Kosten gemäss Ziff. 3., 4., 5., und 6. des Urteils des Bezirks- gerichts Hinwil vom 25. August 2015 (CG120010) seien gemäss Verfahrensausgang im Berufungsverfahren neu zu verlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsbeklag- ten.
des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (act. 115 S. 2):
Erwägungen: I. 1. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Hinwil vom 26. Juni 2012 und die Klagebegründung vom 11. Juli 2012 gingen am 12. Juli 2012 bei der Vor- i nstanz ei n. Mit der Klageantwort vom 2. Oktober 2012 wurde Widerklage erho- ben. Am 21. August 2013 fand eine Instrukti ons ve rha nd l ung statt, bei dieser Ge- legenheit geführte Vergleichsgespräche blieben erfolglos. Nach D urchführung ei- nes doppelten Schriftenwechsels und Eingang der Widerklageduplik vom 3. März 2014 wurden die Parteien auf den 8. Juli 2014 zur mündli chen Hauptverhandl ung vorgeladen, auf deren Durchführung sie jedoch verzichteten. Daraufhin wurde am 30. September 2014 der Beweisbeschluss erlassen. Am 17. und 23. Juni 2015 fand die Beweisverhandlung statt. Am 25. August 2015 nahmen die Parteien mündlich Stellung zum Beweisergebnis. Anschliessend fällte das Gericht das Ur- tei l. Dieses wurde den Parteien zunächst schri ftli ch i n unbegründeter Form mitge- teilt (act. 99). Auf Ersuchen des Beklagten vom 3. September 2015 (act. 101) fer- tigte das Bezirksgericht die Begründung aus (act. 103 = act. 109). 2. Die begründete Fassung des vori nstanzli che n Urteils vom 25. August 2015 wurde dem Beklagten am 16. November 2015 zugestellt (act. 104). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (act. 106) erhob er rechtzeitig Berufung. Der Vorschuss
für die Kosten des Berufungsverfahrens wurde vom Beklagten innert Frist geleis- tet. Der Kläger beantwortete die Berufung am 17. März 2016 (act. 115), wobei ihm eine Nachfrist anzusetzen war, um die Eingabe zu unterzeichnen (act. 116 und 118). Die Berufungsantwort wurde der Gegenpartei am 17. Juni 2016 zugestellt (act. 119 und 120). II. 1. Hintergrund dieses Verfahrens i st ei n Unternehmenska uf . Von den i nsge- samt 100 Aktien der C._____ AG verkaufte der Kläger mit Aktienkaufvertrag vom 7. Juli 2010 (act. 3/3) 40 Aktien an den Beklagten und 60 Aktien an D._____. Der Kaufpreis wurde auf CHF 6'700 pro Aktie festgesetzt. Davon zahlten die Käufer CHF 4'000 pro Aktie und der Rest wurde als Darlehen gestundet. Im Darlehens- vertrag vom selben Tag (act. 3/2) wurde für das Darlehen ein Zins von 1 % ver- einbart und der Beklagte verpflichtete sich, die Darlehenssumme von CHF 108'000 in jährlichen Raten von CHF 21'600 zurückzuza hle n. Der Beklagte leistete keine Zins- oder Amortisationszahlungen. Mit Schreiben vom 2. April 2015 kündigte der Kläger den Darlehensvertrag (act. 3/4). 2. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Rückzahlung der Darlehenssum- me, wobei er dem Beklagten gestützt auf den Aktienkaufvertrag unter dem Titel Gewährleistung eine Reduktion um CHF 21'685.15 zugestand, was eine Restfor- derung von CHF 86'314.85 ergab. Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Rückzahlung des Kaufpreises im Umfang von CHF 100'000. Die Vorinstanz wies die Widerklage wegen Verjährung vollumfänglich ab (act. 109 S. 12 E. 2). Von der ausstehenden Darlehensforderung nahm sie eine Reduktion um CHF 10'887.02 für nicht einbringliche Debitoren und CHF 13'810.86 für nicht verbuchte Rechnungen und Rückstellungen vor und hiess die Forderung des Klä- gers im Umfang von CHF 83'302.10 gut (act. 109 S. 23 E. 4).
Die Vorinstanz hatte erwogen, mit jenem Schreiben werde zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass für die darin genannten Positionen (nicht einge- brachte Debitoren und angefangene Arbeiten, nicht verbuchte Rechnungen sowie nicht vorhandenes Inventar) Gewährleistung verlangt werde. Hinsichtlich des gel- tend gemachten fehlenden Inventars dürfte der Kläger aufgrund der von ihm un- bestrittenermassen bereits am 22. September 2010 erhaltenen Liste mit fehlen- den Gegenständen in der Lage gewesen sein, den Umfang der Beanstandungen zu ermessen. Betreffend Rechnungen, Debitoren und angefangene Arbeiten sei ein Umfang der Beanstandung aus dem Schreiben vom 24. Januar 2011 demge- genüber nicht zu erkennen. Das Schreiben verweise zwar auf eine separate pro- visorische Aufstellung, die jedoch im vorliegenden Prozess nicht eingereicht wor- den sei (act. 109 S. 13 f. E. 3.1.3). Die Vorinstanz bejahte daher das Vorliegen einer genügenden Rüge mit Bezug auf das fehlende Inventar (vgl. dazu unten 7 ff.), nicht jedoch für die Debitoren (act. 109 S. 18 E. 3.3.2) und die angefangenen Arbeiten (act. 109 S. 19 f. E. 3.4.2). 5. Die Vorinstanz erwog, D._____ habe mit Schreiben vom 24. Januar 2011 mit Wirkung auch für den Beklagten gerügt, dass erhebliche Zahlungen aus Debi- toren nicht eingegangen seien. Die im Schreiben erwähnte separate, provisori- sche Aufstellung, welche dem Schreiben wohl beigelegen habe, sei im vorliegen- den Prozess aber, soweit ersichtlich, nicht eingebracht worden. Und selbst wenn dem so wäre, habe der Beklagte die Ausführungen des Klägers in der Replik bzw. Widerklageantwort zu den Debitoren (mit Ausnahme der Qualifikation einer Zah- lung der SUVA) nicht bestritten, so dass ohnehin auf die Darstellung des Klägers abzustellen sei (act. 109 S. 18 E. 3.3.2). Auch bei den angefangenen Arbeiten sei der Kläger als Verkäufer aufgrund des Schreibens vom 24. Januar 2011 nicht in der Lage gewesen, den Umfang der Beanstandung hi nsi chtli ch der angefangenen Arbeiten zu ermessen, da keine Quantifizierung stattgefunden habe. Spätestens nach Vorliegen der Revision der E._____ AG vom 28. April 2011 wäre dem Beklagten eine definitive Quantifizie-
rung möglich gewesen. Nach dem 24. Januar 2011 sei jedoch keine weitere Rüge erfolgt (act. 109 S. 19 f. E. 3.4.2). Der Beklagte behauptet, bei der von der Vorinstanz vermissten Aufstellung handle es sich um die Klageantwortbeilage 10. Überdies sei mit dem Schreiben vom 24. Januar 2011 auch eine Aufstellung über ni cht verbuchte Rechnungen zuge- stellt worden. Das gleiche gelte hinsichtlich der angefangenen Arbeiten. Zudem sei dem Kläger aufgrund der an einem im Schreiben erwähnten Treffen vom 7. Januar 2011 besprochenen Listen sehr wohl in der Lage gewesen, den Umfang der Beanstandungen bestimmen zu können (act. 106 S. 7 f. m.H. auf act. 11/10, act. 11/11 und act. 11/14). Vor Vorinstanz hatte der Beklagte zur Einhaltung der Rügeobliegenheit in Bezug auf die Debitoren und angefangenen Arbeiten keine Ausführungen gemacht, ob- wohl der Kläger die Einhaltung der Rügefrist in Bezug auf die angefangenen Ar- beiten ausdrücklich bestritten hatte (act. 18 S. 12). Der Beklagte hätte daher An- lass gehabt und es wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, die Behaup- tung, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 24. Januar 2011 zusätzliche Auf- stellungen über nicht verbuchte Rechnungen und angefangene Arbeiten erhalten habe, bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufzustellen, so dass diese Urkunden entsprechend in die Würdigung, ob die Mängelrüge genügend substanziiert war, hätten einfliessen können (vgl. act. 115 S. 8). Daher handelt es sich dabei im Berufungsverfahren um unzulässi ge neue Tatsa- chen und Beweismittel (wobei nicht das Beweismittel an sich neu ist , sondern sei- ne Anrufung zum Beweis der Substanziierung der Mängelrüge), di e ni cht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzlichen Würdigung, dass das Schreiben von D._____ vom 24. Januar 2011, ausser in Bezug auf das feh- lende Inventar, keine substanziierte Mängelrüge darstellt, ist unter diesen Um- ständen zuzustimme n. Mit Bezug auf die Gewährleistung wegen Debitoren und angefangene Arbeiten ist die Verrechnungseinrede des Beklagten demnach we- gen ungenügender Substanziierung der Mängelrüge nicht zu hören.
In der Berufung verweist der Beklagte auf die allgemeine Bestreitungsformel am Anfang der Widerklagereplik (act. 106 S. 8). Angesichts der detaillierten klägeri- schen Darstellung (act. 18 S. 12 f.) ist eine allgemeine Bestreitung ungenügend, da mit dem Detaillierungsgrad einer Behauptung auch die Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung wachsen. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu di esen Ausführungen ni cht geschwiegen, sondern sich in der Duplik grundsätzli ch zustimmend geäussert und lediglich in Bezug auf die SUVA-Zahlung ei nen Vor- behalt angebracht hatte (act. 23 S. 9 lit. b). Damit hatte er spezifisch auf die klä- geri schen Ausführunge n Bezug genommen, so dass ohnehi n kei n Raum für ei nen Rückgriff auf die allgemeinen Bestreitungsformel blieb. Wollte er in der Widerkla- gereplik auf seine früheren Ausführunge n in der Duplik zurück kommen, hätte er dies ausdrückli ch kundtun müssen. Mit Bezug auf die Debitoren ist der vori nstanzli che n Alternati vbegründ ung dem- nach zuzusti mmen. Mit seiner Berufung, mit der er unter Verweis auf Klageant- wortbeilage 10 nach Abzug des Delkrederes von CHF 7'500 einen Verrechnungs- anspruch von CHF 31'275.05 geltend macht (act. 106 S. 8), während die Vor- i nstanz einen Betrag von CHF 27'217.55 ermittelte, von dem sie ihm 40% bzw. CHF 10'887.02 als Kaufpreisreduktion zugestand (act. 109 S. 19 E. 3.3.4), hätte der Beklagte daher auch dann keinen Erfolg, wenn eine rechtzeitige Mängelrüge vorläge. 7. Der Kläger hatte als Verkäufer im Aktienkaufvertrag vom 7. Juli 2010 die Gewährleistung für das Vorhandensein der in der beiliegenden Inventarliste auf- geführten Gegenstände übernommen. Damit wurde auf die Inventarliste vom 31. Dezember 2004 verwiesen (act. 11/2 S. 5 Ziff. 11 und Anhang). a) Der Beklagte macht geltend, bei der Inventarisierung, die er alleine habe vornehmen müssen, weil der Kläger seine Mitarbeit verweigerte, habe sich her- ausgestellt, dass verschiedenes Inventar und Material fehlten. Sie hätten festge- stellt, dass der Kläger lange Zeit vor der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags erhebliche Teile des Inventars mit einem Neuwert von CHF 517'291.65, von dem der Beklagte 75% oder CHF 387'938.75 zur Verrechnung bringt, an Dritte verkauft habe (act. 10 S. 4 f. Ziff. 4.1.2).
b) Der Kläger bestreitet nicht, dass er abgelehnt habe, bei der Inventarisierung mitzuwirken. Er macht geltend, dieses Unterfangen wäre zum einen sinnlos und andererseits höchst zeitintensiv gewesen. Der Bestand hätte si ch auch aufgrund der Lieferscheine kontrollieren lassen, was dem Beklagten als Vorarbeiter be- kannt gewesen sei (act. 18 S. 5 lit. d). Die Zählungen des Beklagten stellten ledig- lich eine nachweislich falsche Parteibehauptung dar, die zum Nachweis des an- geblichen fehlenden Inventars nicht tauglich sei (act. 18 S. 6 ff. lit. e). Er aner- kennt, dass Teile, die in der Inventarliste enthalten und die an eine Baufirma ver- mietet waren, nach Ablauf der Mietdauer gegen Bezahlung eines Restkaufpreises in das Eigentum der Mieterin übergingen. Der Beklagte habe jedoch von dieser Vermietung gewusst und im Übrigen handle es sich dabei um einen in der Bau- branche sehr üblichen Vorgang (act. 18 S. 8 lit. f). Er macht geltend, dass der ak- tuelle Zeit- bzw. Verkehrswert eingesetzt werden müsse, der viel tiefer wäre (act. 18 S. 10). Überdies sei während der gleichen Zeit sehr viel Material neu an- geschafft worden, das allfällige fehlende Gegenstände sowohl zahlenmässig als auch wertmässig weit mehr als nur kompensiere (act. 18 S. 11). c) Die Vorinstanz hatte erwogen, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die C._____ AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages nicht mehr Eigentümerin aller Gegenstände gemäss der Inventarliste vom 31. Dezem- ber 2004 war. Mit der zum Beweis angerufenen Liste der fehlenden Gegenstände gelinge ihm der Beweis des fehlenden Materials nicht (act. 109 S. 15 f. E. 3.2.3). Durch den Verkauf von vermietetem Material an Dritte habe zwar durchaus eine Differenz zum Inventar zum Zeitpunkt des Übergangs der Kaufsache, nicht aber zwingend auch zum Inventar vom 31. Dezember 2004 resultiert. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen, dass zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem Über- gang der Kaufsache neues Material angeschafft worden sei. Das mache der Klä- ger denn auch geltend und werde vom Beklagten nicht bestritten. Bei den Gegen- ständen auf der Liste handle es sich um Gattungsware. Sei in der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis zum 7. Juli 2010 mehr Ware angeschafft als verkauft worden, liege daher grundsätzlich keine Verletzung der vertraglichen Zusicherung vor, dass die Gegenstände gemäss Inventarliste vom 31. Dezember 2004 vor- handen seien (act. 109 S. 16 f. E. 3.2.4).
d) Dass es zum Verkauf von Inventarbestandteilen kam, ist unbestritten. Der Kläger (und mi t i hm di e Vori nstanz) beruft sich darauf, bei den Inventarsachen handle es sich um Gattungssachen. Es mache daher ni chts, wenn ei nzelne Sa- chen verkauft worden seien. Entscheidend sei nur, ob die Sachen in der Gattung und Menge vorhanden seien, was der Fall sei (act. 46 S. 4 lit. a). Das i st grund- sätzlich richtig. Allerdings trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast für die Beschaffung des gattungs- und mengenmässig richtigen Ersatzes, nachdem feststeht, dass ein Teil des Inventars verkauft worden war und somi t fehlte. Eine genaue Lektüre seiner Rechtsschriften zeigt, dass der Kläger ni cht behaup- tet, die von ihm geltend gemachten Neuanschaffungen hätten sämtliche durch Verkäufe entstandenen Lücken geschlossen: ("also v.a. solche, welche der Be- klagte als fehlend behauptet"; act. 18 S. 11). Er argumentiert vielmehr über den Wert und macht geltend, der Wert der Neuanschaffungen übersteige den Wert des fehlenden Materials (act. 18 S. 11). Entgegen der Vorinstanz ist damit grund- sätzlich eine Gewährleistung zu bejahen, weil das vertraglich zugesicherte Inven- tar nicht vollständig vorhanden war. 8. Laut Aktienkaufvertrag reduziert sich der Kaufpreis bei einem Gewährleis- tungsfall um den entsprechenden Substanzverlust, wobei der Kaufpreis des Be- klagten entsprechend seinem Aktienanteil um 40% des Substanzverlusts redu- ziert wird (act. 11/2 S. 7). Es gilt daher, den mit den fehlenden Inventarteilen ver- bundenen Substanzverlus t zu ermi tteln. a) In der Widerklage hatte sich der Beklagte auf eine eigene Liste der fehlen- den Gegenstände mit einem Total von CHF 517'291.65 bezogen, die er dem Klä- ger am 22. September 2010 übergeben hatte. Davon setzte er 75% ein (act. 10 S. 4 f. Ziff. 4.1.2). Im Berufungsverfa hre n verwei st er auf die Aufstellung des an Dritte verkauften Materials mit einem Total von CHF 276'117.45, was einen Ver- rechnungsanspr uc h des Beklagten in der Höhe von CHF 109'732 ergebe (act. 106 S. 6 m.H. auf act. 24/3). Dabei orientiert er sich jeweils an den im Inven- tar per 31. Dezember 2004 ausgewiesenen Stückpreisen, die dort als Bruttopreise bezeichnet werden (act. 11/2).
b) Der Kläger hält es nicht für angängig, den Prei s für ei ne Neuanschaffung , ob reduziert oder nicht, in Rechnung zu stellen. Wenn schon sei der Zeit- bzw. der aktuelle Verkehrswert einzusetzen, zu dem das Inventar an einen Dritten verkauft werden könne. Dieser belaufe sich nicht auf 75% des Neuanschaffungspreises, sondern sei viel tiefer (act. 18 S. 10; act. 115 S. 6 f.). c) Das dem Aktienkaufvertrag beigefügte Inventar per 31. Dezember 2004 weist ein handschriftliches Total von C HF 2'781'540 auf (act. 11 S. 2). Laut unwi- dersprochener Darstellung des Klägers handelt es sich dabei bloss um einen Teil der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Materialvorräte (act. 18 S. 3). Ein Ver- gleich dieser Zahl mit dem Kaufpreis von CHF 670'000 oder mit den bilanzierten Materialvorräten per 31. Dezember 2009 von CHF 599'300 (act. 11/2) führt vor Augen, dass die in dieser Liste aufgeführten Preise keine brauchbare Grundlage für die Ermittlung des mit dem Fehlen einzelner Teile des Inventars verbundenen Substanzverlus ts darstellen. Auch der Kaufpreis von CHF 233'182.05 (act. 23 S. 7; act. 19/18), zu dem die F._____ AG das Material am Ende des Mietverhältnisses von der C._____ AG übernahm, was laut den Feststellungen der Vorinstanz ein branchenüblicher Vor- gang darstellt, bei dem die Miete an den Kaufpreis angerechnet wird (act. 109 S. 17 m.H. auf act. 81 S. 4), ist keine brauchbare Grundlage, da dieser Betrag auf dem Wiederbeschaffungswert beruht und damit den i n die Bi lanz eingeflossenen Abschreibungen des laut unwidersprochener Darstellung des Klägers zwischen 15 und 30 Jahre alten Materials (act. 18 S. 10) kei ne Rechnung trägt. Der Aktienkaufvertrag umschreibt den Begriff des Substanzverlusts als "kleinerer Wert Akti ven und / oder nichtbilanzierte Passiven" und verweist damit auf die Werte der Bilanz. Wie oben aufgezeigt wurde, sind diese Zahlen wesentlich tiefer als die Vorstellungen des Beklagten. In der Bilanz "sind alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz er- richtet wird, für das Geschäft zukommt" (Art. 960 Abs. 2 OR). Das verdeutlicht, dass es entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 40 S. 7) nicht auf den Wie- derbeschaffungs-, sondern auf den Zeitwert ankommt.
d) Der Beklagte machte kei ne Ausführungen dazu, wie der Zeitwert zu ermit- teln wäre, sondern er beschränkte sich auf die Angabe des Wiederbeschaffungs- werts, der jedoch für die Bestimmung des Substanzverlusts nicht relevant ist, ob- wohl i hn der Kläger darauf hingewiesen hatte. Die Vorbringen des Beklagten si nd damit in Bezug auf ein wesentliches Tatbe- standsmerkmal unvollständig. Auch wenn eine Gewährleistung grundsätzlich ge- geben wäre (vgl. oben 7), ist er daher mit sei ner Verrechnungsei nrede i n Bezug auf das fehlende Inventar ni cht zu hören. 9. Im Ergebnis hat der Beklagte mit seiner Berufung demnach keinen Erfolg. Während er in Bezug auf die Debitoren und die angefangenen Arbeiten die recht- zeitige substanziierte Erhebung einer Mängelrüge und damit die Entstehung einer Gewährleistungsforderung auch i m Berufungsverfahre n ni cht dartun konnte, hat er mit Bezug auf das fehlende Inventar keine Behauptungen zum damit verbun- denen Substanzverlust aufgestellt und kann deshalb die Höhe einer allfälligen Verrechnungsforderung nicht beweisen. Es bleibt damit bei der Reduktion der Darlehensforderung von CHF 108'000.00 um CHF 10'887.02 für nicht einbringliche Debitoren und um CHF 13'810.86 für ni cht verbuchte Rechnungen und Rückstellunge n, welche die Vorinstanz, haupt- sächlich gestützt auf entsprechende Zugeständnisse des Klägers, vorgenommen hatte, was eine Restforderung von CHF 83'302.10 ergibt (vgl. act. 109 S. 23 E. 4). Somit ist die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen und dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. August 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten, Widerkläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvor- schuss verrechnet. 4. Der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Klä- ger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'020.– (Fr. 6'500.– zuzügli ch 8% Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'302.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: