Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO, geschäftliche Tätigkeit einer Partei. Es reicht der ge- schäftliche Bezug zu einer der Parteien.
Es stehen sich zwei im Handelsregister eingetragene Parteien gegenüber, und die Sache wird ans Bundesgericht gezogen werden können. Damit reicht es für die zwingende Zuständigkeit des Handelsgerichts aus, dass die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei betroffen ist; es ist nicht mass- gebend, ob der Streit (auch) einen Bezug zur Einzelunternehmung des Klä- gers hat. Auseinandersetzung mit dem Entscheid HG150151 vom 5. August 2015.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3./3.1. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ihr Vorliegen ist von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Ist sie nicht gegeben, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 3.2. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist in Art. 6 ZPO ge- regelt und knüpft an den Begriff der "handelsrechtlichen Streitigkeit" an, den das Gesetz näher definiert. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung gilt eine Strei- tigkeit als handelsrechtlich, wenn a) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Person betroffen ist, b) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und c) die Parteien im schweizerischen Handelsre- gister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Handelsgericht zwingend zustän- dig, weder eine Prorogation noch eine Derogation ist also möglich (BERGER, Ber- ner Kommentar, Art. 6 ZPO N 7; KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, Art. 6 N 4). Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleich- baren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). 3.3. Die ersten beiden Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO stehen nicht zur Debatte. Die Parteien sind sich einig und die Vorinstanz ist dieser Auffassung zu Recht gefolgt, dass die strittige Datenherausgabe an die US-Behörden in en- gem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten steht. Zu ergänzen
ist diesbezüglich allein, dass nur schon ein loser Zusammenhang zur Geschäfts- tätigkeit der Beklagten genügen würde (vgl. OGer ZH LF130075 vom 24. Feb. 2014, Erw. 4.2.1.). Die Datenherausgabe an die US-Behörden tangiert sodann in erster Linie die Persönlichkeit der beiden Kläger. Sie berufen sich nämlich auf den Schutz ihrer persönlichen Freiheit und ihrer informationellen Selbstbestimmung. Sie befürchten insbesondere eine Strafverfolgung durch die amerikanischen Be- hörden und eine öffentlich Anprangerung (act. 2 Rz 114 und 218 ff.). Damit liegt eine Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur vor, welche mit Beschwerde an das Bundesgericht gebracht werden kann (Art. 72 BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BGG e contrario). Selbst wenn man von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus- ginge − eine Datenherausgabe kann (auch) die weitere geschäftliche Tätigkeit der Kläger 1 und 2 ernsthaft beeinträchtigten −, wäre der Streitwert ohne weiteres mit mindestens Fr. 30'000.− zu beziffern. In diesem Fall wäre die Beschwerde an das Bundesgericht ebenfalls zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auch wenn am Han- delsgericht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Vordergrund stehen, fallen auch handelsrechtliche Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur unter die han- delsgerichtliche Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1-3 ZPO (vgl. BERGER, a.a.O., Art. 6 ZPO N 34). Dies gilt trotz des missverständlichen Wortlauts in § 44 lit. b GOG auch für das Handelsgericht Zürich (OGer ZH LF130077 vom 3. März 2014, Erw. 4.2.3.). 3.4. Von der Vorinstanz näher zu prüfen war einzig die Frage, ob der Ein- trag der beiden Kläger im Handelsregister in ihrer Funktion als Inhaber je eines Einzelunternehmens die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO erfüllt. 3.4.1. Die Vorinstanz bejahte diese Frage und damit die sachliche Zustän- digkeit des Handelsgerichts Zürich und trat dementsprechend auf die Klage nicht ein. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst Folgendes (act. 57 Erw. 4): Ob das Einzelunternehmen, wie die Kläger geltend machten, aktiv sei oder nicht und ob die natürliche Person im Rahmen der fraglichen Rechtsbeziehung unter der Firma der Einzelunternehmung auftrete oder nicht, spiele keine Rolle. Bei einer als In- haberin eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragenen Person sei für sämtliche Forderungen auf diesen Eintrag abzustellen. Dies entspreche der
Grundidee, wonach die Einzelunternehmung kein vom Geschäftsinhaber ver- schiedenes Rechtssubjekt schaffe. Auch in der Konkursbetreibung gegen einen Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens werde nicht zwischen aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden und privaten Schulden unter- schieden. Das zur Diskussion stehende Rechtsverhältnis müsse daher keinen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmens haben. Dies diene der Rechtssicherheit, müsse doch so vor Klageeinleitung nicht abgeklärt werden, ob der Streitgegenstand dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zu- zurechnen sei. Für die Gegenpartei sei es oft schwierig, diese Abgrenzung vorzu- nehmen. Es genüge, so die Vorinstanz, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindes- tens einer Partei betroffen sei. 3.4.2. Die Kläger heben in ihrer Berufungsbegründung (act. 55) hervor, dass die beiden Einzelunternehmen inaktiv seien, sie, die Kläger, nie als Einzelunter- nehmen gegenüber der Beklagten aufgetreten seien und insbesondere der Streit- gegenstand, die Herausgabe von Daten und Dokumenten zur Geschäftsbezie- hung zwischen den Klägern zur Beklagten, keinerlei Bezug zu diesen Einzelun- ternehmungen aufweise. In einer solchen Konstellation liege, wie das Handelsge- richt des Kantons Zürich bereits entschieden habe (ZR 114/2015 Nr. 59, Ent- scheid vom 5. August 2015), kein zureichender Handelsregistereintrag im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO vor. Damit stünde den Klägern das Wahlrecht gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO zu. Mit ihrem Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz ihnen den Wahlgerichtsstand entzogen. 3.5./3.5.1. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO ist nur scheinbar klar. Es ge- nügt nicht jeder Eintrag einer Partei in das Handelsregister, um die Zuständigkeit des Handelsgerichts zu begründen. Unter Bezugnahme auf Art. 934 Abs. 1 OR wird dafür vielmehr vorausgesetzt, dass die im Register eingetragenen Personen ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und sich im Prozess somit zwei Unternehmen gegenüber ste- hen (vgl. BERGER, a.a.O., Art. 6 ZPO N 9 f.; BSK ZPO-VOCK/NATER, Art. 6 N 12; RÜETSCHI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 6 N 24; BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 6 N 19). Dieser in der Lehre vertretenen Auffas-
sung folgend, verneinte das Bundesgericht die Zuständigkeit des Handelsgerichts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c ZPO im Falle einer Partei, die nur in ihrer Eigen- schaft als Organ im Handelsregister eingetragen war (BGE 140 III 409). 3.5.2. Das Handelsgericht geht einen Schritt weiter und lässt auch im Falle des Inhabers eines Einzelunternehmens den blossen Registereintrag nicht genü- gen (ZR 114/2015 Nr. 59). Nach seiner Auffassung ist an der Rechtseinheit des Einzelunternehmens anzuknüpfen, und es erachtet es damit als irrelevant, dass dem Einzelunternehmen gar keine Rechtsfähigkeit zukommt. Zum Registereintrag müsse, so das Handelsgericht, hinzukommen, dass der Streitgegenstand einen Bezug zum Einzelunternehmen hat und dementsprechend unter das gewerbliche Handeln des Inhabers fällt und nicht unter sein privates Handeln. Diese Abgren- zung sei möglich, namentlich aufgrund der Firmengebrauchspflicht gemäss Art. 954a OR sowie der Buchführungspflicht (ebd. Erw. 2.16). Auch praktische bzw. prozessökonomische Gründe würden für diese Auffassung sprechen. Da die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO zwingend sei, müsste in jedem Zivilverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht zwischen einer im Han- delsregister eingetragenen Klägerin, deren geschäftliche Tätigkeit von ihrer Klage mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.− betroffen ist, und einer natürlichen Per- son als Beklagten zunächst von Amtes wegen abgeklärt werden, ob nicht die be- klagte Partei allenfalls als Inhaberin eines Einzelunternehmens im Handelsregis- ter eingetragen sei, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Streitigkeit mit einem Einzelunternehmen auch nur das Geringste zu tun habe. Diese Prozess- voraussetzung sei auch zu beachten, wenn sie erst im (späteren) Verlauf des Prozesses bekannt werde. Angesichts der grossen praktischen Bedeutung der Einzelunternehmen seien die drohenden prozessökonomischen Leerläufe nicht zu unterschätzen. Da selbst Einträge in ausländischen Registern genügten, würde sich das Problem noch akzentuieren. Verlange man für einen zureichenden Handelsregistereintrag nach Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, dass der zu beurteilende Sachverhalt der Rechtseinheit des Unternehmens zuzuordnen ist, so führe dies zu transparenten Verhältnissen bei der Zuständigkeitsprüfung, was die aufgezeig- te Problematik entschärfe und letztlich Rechtssicherheit gewährleiste (ebd. Erw. 2.18).
3.5.3. Im Bewusstsein, dass ein Einzelunternehmen keine Rechtseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, nimmt das Handelsgericht im Rahmen der Prü- fung der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichts eine Unter- teilung des Einzelunternehmens in einen betrieblich/gewerblichen Teil und einen privaten Teil vor und behandelt diese als "Rechtseinheiten". Auch wenn es diesen Begriff Art. 2 lit. a Ziff. 1 der Handelsregisterverordnung entlehnt, lässt sich damit nicht aus der Welt schaffen, dass dem Einzelunternehmen als Rechtseinheit kei- ne juristische Selbständigkeit zukommt. Träger der Rechte und Pflichten, sowohl der gewerblichen wie der privaten, ist der Inhaber des Einzelunternehmens und eine rechtliche Aufteilung in selbständige (Rechts-) Einheiten ist nicht vorgesehen und lässt sich auch aus den gesetzliche Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 ZPO nicht ab- leiten. Ein Bezug zur Streitigkeit, die es zu beurteilen gilt, muss vorliegen, das ist richtig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes genügt allerdings ein derar- tiger Bezug zu (mindestens) einer Partei (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch wenn es das Handelsgericht verneint (ZR 114/2015 Nr. 59 Erw. 2.16 Abs. 2), weitet es die- se klare gesetzliche Vorgabe aus. Das Handelsgericht stützt seine Argumentation auf die Lehre. In keinem der vom Handelsgericht bezeichneten Kommentare (vgl. BSK ZPO-VOCK/NATER, Art. 6 N 12 und RÜETSCHI, a.a.O., Art. 6 N 24) wird indes- sen sein Standpunkt vertreten, dass der blosse Eintrag im Handelsregister als Inhaber eines Einzelunternehmens der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO nicht entspricht und es zusätzlich eines Bezugs zur geschäftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers bedarf. Im Gegenteil, Berger, den das Handelsgericht eben- falls zur Untermauerung seines Standpunktes aufführt, vertritt explizit die Auffas- sung, dass mit dem geforderten Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer Partei auch Streitigkeiten bürgerlicher (bzw. privater) Natur vom Handelsge- richt, das er deswegen als Standesgericht für Kaufleute bezeichnet, zu beurteilen sind; so etwa, wenn der (eingetragene) Maler dem (eingetragenen) Schreiner die Familienwohnung streicht, der (eingetragene) gewerbsmässige Vermieter dem (eingetragenen) Bäcker ein Feriendomizil vermietet, der (eingetragene) Autohänd- ler dem (eingetragenen) Metzger ein Auto für den privaten Gebrauch verkauft (vgl. BERGER, a.a.O., Art. 6 ZPO N 21). Diese Auffassung entspricht denn auch
dem ebenfalls von der Vorinstanz bereits erwähnten Grundgedanken, dass der Eintrag des Einzelunternehmens im Handelsregister kein vom Inhaber verschie- denes Rechtssubjekt schafft und dieser im Rahmen der Schuldbetreibung nicht nur für Schulden aus dem Geschäftsbetrieb der Konkursbetreibung unterliegt, sondern auch für private Schulden (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, BGE 120 III 6). Damit spielt auch keine Rolle, ob das Einzelunternehmen aktiv ist oder der Inha- ber unter der Firma im Geschäftsleben auftritt (vgl. OGer ZH PS140003, Urteil vom 4. Februar 2014 Erw. 4), und es ist sogar unerheblich, ob ein Eintrag unge- rechtfertigt ist oder ein nicht vorhandener Eintrag gerechtfertigt wäre (vgl. BER- GER, a.a.O., Art. 6 ZPO N 18). Gegen eine praktikable Lösung, die letztlich auch der Rechtssicherheit dient, wie dies das Handelsgericht mit seinem Entscheid beabsichtigte, ist nichts einzu- wenden. Die Kammer ist allerdings der Meinung, dass es im Falle eines eingetra- genen Einzelunternehmens einiges einfacher und praktikabler ist, auf den (blos- sen) Registereintrag abzustellen, und handle es sich auch um ein ausländisches Register, als auf den gewerblichen Bezug der Streitsache zum Einzelunterneh- men. Die Abgrenzung zwischen gewerblichem und privatem Handeln des Inha- bers eines Einzelunternehmens kann zuweilen äusserst aufwändig sein (trotz Pflicht zum Firmengebrauch und zur Buchführung) und ist für die Gegenpartei wie das Gericht keinesfalls einfacher vorzunehmen, als die schlichte Konsultation ei- nes Registers. Soll, wie das Handelsgericht meint, in Zivilprozessen im Rahmen der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit bei Inhabern eines Einzelunternehmens zwischen Rechtseinheiten, einer geschäftlichen und einer privaten, unterschieden werden, widerspricht dies dem Grundsatz in der (eventuell) anschliessenden Zwangsvollstreckung, wonach für die Festlegung der Art der Betreibung sämtliche Schulden, unabhängig ihres Entstehungsgrundes, einheitlich behandelt werden und allein der Registereintrag massgebend ist. Diese Inkongruenz verträgt sich schlecht mit der angestrebten Rechtssicherheit. 3.6. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen: klagt der Inhaber eines im Han- delsregister eingetragenen Einzelunternehmens gegen eine ebenfalls im Handels- register eingetragene Partei, ist (falls die Beschwerde ans Bundesgericht offen
stehen wird) das Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO zwingend zuständig, wenn wie hier die geschäftliche Tätigkeit der beklagten Partei (nämlich: einer der Parteien, gemäss lit. a der Bestimmung) betroffen ist. Es muss also in diesem Fall nicht geprüft werden, ob auch ein Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Einzel- unternehmens der klagenden Partei besteht. Die Berufung ist daher abzuweisen, und es ist der Entscheid der Vorinstanz, auf die Klage nicht einzutreten, zu bestä- tigen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 25. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: LB150074-O/U