Commercial court jurisdiction in debt recognition action

LB150068Obergericht04.01.2016Dismissed

Zusammenfassung

A._____ AG appealed against the Zurich District Court's decision not to hear its debt-recognition action arising from a provisional debt enforcement release based on a convertible loan agreement. The Obergericht held that the dispute was a commercial dispute within Art. 6 ZPO because the loan had a sufficient connection to the appellant's business activity and investment strategy. The fact that the loan may have been invalid or not within the respondent's corporate purpose did not affect jurisdiction. The appeal was dismissed, the first-instance decision was confirmed, and the appellant was ordered to bear the second-instance costs.

Regest

Art. 6 Abs. 2 ZPO; Handelsgerichtszuständigkeit und geschäftliche Tätigkeit; der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit ist weit auszulegen und erfasst nicht nur das Kerngeschäft, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte bzw. Streitigkeiten mit hinreichendem Geschäftsbezug (consid. 3b). Massgebend ist der sachliche Bezug des Streitgegenstands zur Geschäftstätigkeit mindestens einer Partei, nicht die rechtliche Natur des Anspruchs oder die allfällige Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (consid. 3d). Für die Zuständigkeit genügt, dass eine Partei in das Handelsregister eingetragen ist und die weitere gesetzliche Voraussetzung des Bundesrechts erfüllt ist; betreibungsrechtliche Reflexfragen ändern an der Zuständigkeit der materiellrechtlichen Klage nichts (consid. 3c, 3e).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150068-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 4. Januar 2016

i n Sachen

A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Aberkennung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Oktober 2015 (CG150138-L)

Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) "1. Es sei die am 8. September 2015 gewährte Rechtsöffnung im Betrei- bungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamtes Region Solothurn aufzu- heben. 2. Die Gerichtskosten des Solothurner Verfahrens sind der Beklagten zu auferlegen und die zugesprochene Parteientschädigung sei aufzuhe- ben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Oktober 2015 (Urk. 5 S. 3 = Urk. 10 S. 3) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Aberkennungsklägerin auferlegt. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Aberkennungsklägeri n und Berufungsklägeri n (Urk. 9 S. 1):

"1. Es sei die am 8. September 2015 gewährte Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren Nr. ... des Betreibungsamtes Region Solothurn aufzuheben.

  1. Die Gerichtskosten des Solothurnerverfahrens und der Folgeverfahren seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und es sei die der Berufungsgegnerin zugespro- chene Parteientschädigung aufzuheben, gleichzeitig sei der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

  2. Für den Fall der Nichtentscheidung sei das Bezirksgericht 1 Zürich anzuweisen, über die Aberkennungsklage zu entscheiden.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsgegnerin."

Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 machte die Aberkennungsklägerin und Berufungsklägerin (fortan Aberkennungsklägerin) i hre Klage mit eingangs aufge- führtem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 10). b) Dagegen erhob die Aberkennungsklägerin mit Eingabe vom 19. November 2015 fristgerecht (Urk. 6, Briefumschlag zu Urk. 9) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 9). Die Leistung des i hr mit Verfügung vom 26. November 2015 auferlegten Kostenvorschusses erfolgte innert Frist (Urk. 11, Urk. 12). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzi chtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, beide Parteien seien als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen, der Streit - di e Rückzahlung einer Darlehensschuld - drehe sich um eine Handelssache und der Streitwert für eine Beschwerde i n Zi vi lsachen ans Bundesgericht sei überschritten. Folglich sei das Handelsgericht für die vorliegende Aberkennungsklage zuständig (Art. 6 ZPO, § 44 lit. b GOG/ZH). Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit bzw. zufolge fehlender Prozessvoraussetzung nicht ein (Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO). 3.a) Mi t i hrer Berufung anerkennt die Aberkennungsklägerin, dass die Voraus- setzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. b und c ZPO (Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht und Eintrag der Parteien in das schweizerische Handelsregister) erfüllt sind. Dies bedarf somit keiner weiteren Erörterung. Sie wendet jedoch ei n, die dritte Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts sei nicht erfüllt, da die vorliegende Streitigkeit nicht die geschäftliche Tätigkeit einer der Parteien betreffe. Vielmehr handle es sich um einen Streit zwischen einer Medizinalgeräte- herstellerin und einer Forschungsgesellschaft, bei welchen die Darlehensgewäh-

rung nicht im Geschäftszweck liege. Dies sei denn auch aufsi chtsrechtli ch ni cht zulässig, da es hierfür eine Bewilligung der FINMA bedürfe. Der CEO der Darle- hensgeberin - der Aberkennungsbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Aber- kennungsbeklagte) - sei aktienrechtlich nicht kompetent, einer Fremdfirma aus den Betriebsmitteln ein Darlehen zu gewähren. Dafür bedürfe es der Beauftra- gung durch die Aktionäre, was vorliegend auch erfolgt sei. Da der CEO und Ver- waltungsratspräsident lediglich Befehlsempfänger der Aktionäre gewesen sei, könne sich der Streit gar nicht auf die geschäftliche Tätigkeit einer Partei bezie- hen (Urk. 9 S. 2). Eine solche Tätigkeit könne nur ein Handelsgeschäft sein, bei welchem es sich buchführungsrechtli ch zwi ngend um ei nen erfolgswi rksamen Vorgang und nicht um einen lediglich bilanzwi rksamen Akti ventausch handeln müsse. Dem Email-Verkehr zwischen den Aktien-Eigentümern der Streitparteien könne entnommen werden, dass es sich nicht um ein Handelsgeschäft handle (Urk. 9 S. 3). b) Der Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, mithin nach Bundesrecht. Der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO) ist nach allgemeiner Auffassung des Bundesge- richts und der herrschender Lehre wei t zu fassen. D arunter fallen ni cht nur das eigentliche Kerngeschäft, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte, also den Ge- schäftsbetrieb bloss unterstützende Geschäfte, wobei die Lehre teils einen losen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit genügen lassen will. Anknüp- fungspunkt i st sodann nicht die Natur des Anspruchs, sondern der geschäftliche Bezug des Streitgegenstandes (vgl. BGE 140 III 355 E. 2.3.1, 2.3.2; BGer 5A_592/2013 vom 29. Oktober 2013, E. 5 mit weiteren Hinweisen). c) Mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 8. September 2015 wurde der Aberkennungsbeklagten gestützt auf ein "CONVERTIBLE LOAN AGREE- MENT (CHF 500'000.00)" vom 20. Februar 2012 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 300'000.– zuzügli ch Zi ns gewährt (Urk. 2/1 S. 2 f.). Der streitgegenständliche Anspruch des Aberkennungsprozesses stützt sich somit auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag mit der Aberkennungsbeklagten als Darlehensgeberin und der Aberkennungsklägerin als Darlehensnehmerin

(Urk. 5/2). Der Gesellschaftszweck der Aberkennungsklägerin liegt gemäss Han- delsregistereintrag im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an Unterneh- men, in der Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen und in den damit zusammenhängenden Geschäften begründet, derjenige der Aber- kennungsbeklagten vornehmli ch i n der Entwi cklung und Vermarktung von D i enst- lei stungen i m Zusammenhang mi t wi ssenschaftli chen Instrumenten und Appara- ten im Medizinal- und Bi otechnologiebereich. Es trifft somit zu, dass die Gewäh- rung von D arlehen ni cht i m Gesellschaftszweck der Parteien liegt, wie die Aber- kennungsklägerin einwendet (Urk. 9 S. 2). Anknüpfungspunkt für die Prüfung der geschäftlichen Tätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO ist jedoch - wie ausgeführt - ni cht di e Natur des Anspruchs, sondern der geschäftliche Bezug des Streitgegenstands. Im bei den Akten liegen- den Email-Verkehr, welcher nach Angaben der Aberkennungsklägerin mit dem Al- lein- oder Hauptaktionär der Aberkennungsbeklagten ,"C.", betreffend die Abwicklung des Darlehensvertrages geführt worden sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 3), ist von entwickelten Strategien und Investitionsmöglichkei ten durch Beteiligungen ähnli ch denjenigen des Anlagefonds die Rede, in welche die Aberkennungskläge- ri n i nvolvi ert sei. Dies entspricht ihrem Geschäftszweck und fällt somi t i n i hr Kern- geschäft. Zur Fi nanzi erung dieser Strategien und der Realisierung von eingegan- genen Verpflichtungen der Aberkennungsklägerin bittet D., Mitglied des Verwaltungsrates der Aberkennungsklägerin mit Einzelunterschrift, mit Email vom 29. Juni 2012 und vom 29. Mai 2013 um die Zahlung einer weiteren Darle- henstranche (Urk. 2/5a, Urk. 2/5b). Aus dieser Korrespondenz erhellt, dass das streitgegenständliche Darlehen resp. die ausstehenden Raten unter anderem für die Finanzierung des Kerngeschäfts der Aberkennungsklägerin, mithin für den Erwerb von Beteiligungen im weiteren Sinn, verwendet werden sollte. Insofern besteht demnach ein enger Zusammenhang zwi schen der Geschäftstätigkeit der Aberkennungsklägerin und dem Streitgegenstand. d) Daran ändert nichts, dass der CEO der Aberkennungsbeklagten - wie die Aberkennungsklägerin behauptet - ni cht befugt gewesen sei, der Aberkennungs- klägerin ein Darlehen zu gewähren, und auf Auftrag der Aktionäre gehandelt ha-

be, was gegen eine geschäftliche Tätigkeit der Aberkennungsbeklagten spreche (Urk. 9 S. 2). Für die Begründung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit reicht aus, dass die geschäftliche Tätigkeit einer der Parteien betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), was wie ausgeführt bei der Aberkennungsklägerin der Fall ist. Sodann ist für die sachliche Zuständigkeit für den eingeklagten Anspruch irrelevant, ob der dem Anspruch zugrundeliegende Vertrag gültig zustande kam. Auch über dessen Nichtigkeit hätte das für den Anspruch zuständige Gericht zu befinden. Ferner greift das Argument der Aberkennungsklägerin nicht, wonach der Vorgang "er- folgswirksam" zu sein habe, um ein Handelsgeschäft zu sein (Urk. 9 S. 2). Dies ist irrelevant und überdies unzutreffend, zumal sich die Aberkennungsklägerin durchaus fi nanzi ellen Gewi nn von der Investition des Darlehens versprach (Urk. 2/5). e) Schliesslich hilft der Aberkennungsklägerin der Hinweis auf die fehlende Zu- ständigkeit des Handelsgeri chts für gewisse Klagen aus SchKG nicht weiter (Urk. 9 S. 3), handelt es sich dabei doch um betreibungsrechtliche Klagen mit Re- flexwirkung auf das materielle Recht (vgl. dazu auch BGE 140 III 355 E. 2.3.). Vorliegend ist jedoch eine rein materiellrechtli che (Aberkennungs-)Klage zu beur- teilen, welche als solche in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt. f) Zusammenfassend beurteilte die Vorinstanz die vorliegende Streitigkeit zu- treffend als handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO und trat auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit und zufolge fehlender Prozessvo- raussetzung ni cht ei n (Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Berufung der Aberkennungsklägerin hinsichtlich Dispositivziffer 1 des vor- i nstanzlichen Beschlusses erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 4. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei, mithin der Aberkennungsklä- gerin auferlegt. Mit Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzli- che Entscheid zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im angefochtenen Ent- scheid getroffenen Kostenregelung sein Bewenden. Auch hi nsi chtli ch D i sposi tiv- ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses ist die Berufung daher abzuweisen.

  1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 300'000.– (Urk. 10 S. 2, Urk. 9). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss der Aberkennungsklägerin aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Aberkennungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Aberkennungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Zü- ri ch, 4. Abteilung, vom 19. Oktober 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Aber- kennungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 4. Januar 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Schlagwörter

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