Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
1, 2a vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2c vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
betreffend Erbteilung
Berufung gegen ein Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2015; Proz. CP130003
Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 und act. 64 S. 2): "1. Es sei der noch unverteilte Nachlass des am tt.mm.1994 verstorbenen Dr. E._____ sel., geb. tt. Februar 1909, wohnhaft gewesen an der F.-Strasse ... in ... Zürich gerichtlich festzustellen, d.h. es sei fest- zustellen, dass der Nachlass heute noch die Liegenschaft 'G.', Nr. ..., Plan Nr. ..., ..., Gesamtfläche 1085 m2, Vers.Nr. ..., ... [Adresse] umfasst; 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zur Hälfte be- rechtigt ist; 3. Es sei die Erbteilung durchzuführen; gemäss den Gestaltungsbegehren des Klägers, welche dieser im Verlauf des Verfahrens nennen wird; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (8. Abteilung) vom 25. August 2015: 1. Die in der Eingabe des Klägers vom 13. August 2015 gestellten Anträge werden abgewiesen. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 53'750.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von die- sem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1, B., eine Parteientschädigung von CHF 58'752.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Dem Beklagten 2c, D., wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. (7. und 8.: Mitteilung und Rechtsmittel.)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 78 S. 2):
a. Es sei der noch unverteilte Nachlass des am tt.mm.1994 verstorbenen Dr. E._____ sel., geb. tt. Februar 1909, wohnhaft gewesen an der F.-Strasse ... in ... Zürich gerichtlich festzustellen, d.h. es sei fest- zustellen, dass der Nachlass heute noch die Liegenschaft "G.", Nr. ..., Plan Nr. ..., ..., Gesamtfläche 1085m2, Vers.Nr. ..., ... [Adresse] umfasst; b. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zur Hälfte be- rechtigt ist; c. Es sei die Erbteilung durchzuführen; gemäss den Gestaltungsbegehren des Klägers, welche dieser im Verlauf des Verfahrens nennen wird; d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2. Eventualiter sei die Klage zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 3. Sub-Eventualiter sei die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung (Ziff. 3. rsp. 5 des Entscheids dem tatsächlichen Streitwert von Fr. 670'000.- anzupassen, rsp. entsprechend herabzusetzen. 4. Das Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Vorliegen eines Interessenkonflikts von RA X._____ zu sistieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ (fortan: der Kläger) und B._____ (fortan: die Beklagte 1) sind die gemeinsamen Kinder von †E., gestorben am tt.mm.1994, und von †C., ehedem die Beklagte 2, gestorben am tt.mm.2013 während des vo- ri nstanzli chen Verfahrens. D._____ (der Beklagte 2c), ist der Sohn von †C._____ aus erster Ehe und somit der Halbbruder des Klägers und der Beklagten 1. 1.2 Im Jahre 1969 beschloss †E., das Grundstück Nr. ... (Grundbuch H., Plan Nr. ...) ... mit einer Fläche von 1085m 2 zu kaufen. Unbestrittener- massen erfolgte der Kauf jedenfalls anfangs Januar 1970, wobei der Kläger als Erwerber und neuer Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen
wurde, offenbar aus Gründen der "Steueroptimierung" (vgl. act. 3/4 sowie act. 2 S. 7 und act. 14 S. 3 und S. 15). Laut Kläger lag seinem Erwerb des Ei gentums am Grundstück eine Schenkung des Vaters an den Sohn zu Grunde (vgl. act. 64 S. 4: "Die Schenkung des Vaters an den Sohn geschah aus Steueroptimierungs- gründen"). Auf dem Grundstück liess †E._____ auf eigene Kosten ein zweigeschossi- ges Ferienhaus erbauen, das 1971 bezogen wurde und den Namen "G." erhielt. 1975 wurde †E. zur Absi cherung seiner "faktischen Eigentümerstel- lung" sowie seiner Frau †C._____ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in der "G." eingeräumt und im Grundbuch eingetragen (vgl. act. 3/5, act. 2 S. 7 und act. 14 S. 4 sowie S. 15). 1.3 Unbestrittenermassen ordnete †E. in seinem Testament vom 28. Feb- ruar 1977 Folgendes an (vgl. act. 3/6, ferner act. 2 S. 7 und act. 14 S. 15): "Meine Kinder A._____ und B._____ sollen gleich gestellt werden. Für die Schenkung an A._____ (G.) auf Anrechnung an seinen Erbteil, soll B. aus meinem Nachlass einen entsprechenden Ausgleich erhalten" (Hervorhebunge n i n Kursiv- schrift durch das Gericht). Im Nachtrag vom 15. März 1987 zum Testament hielt †E._____ sodann unter dem Titel "Zu II Teilungsvorschriften" unbestrittenermas- sen dieses fest: "Im weiteren ist A._____ verpflichtet, B._____ ei n Wohnrecht auf die Räumlichkeiten im 1. Stock der G._____ zu gewähren durch Ei ntragung i m Grundbuch" (vgl. act. 2 S. 7 und act. 14 S. 15 sowie act. 3/6, dort Blatt 4). Unstrittig ist weiter, dass dieses Wohnrecht (lebenslänglich, unentgeltlich) aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklag- ten 1 am 12. Februar 1990 im Grundbuch eingetragen wurde, und zwar gemäss Nachtrag vom 14. Juli 1987 zum Testamentsnachtrag vom 15. März 1987 (vgl. act. 3/6, Blatt 4) ausgedehnt auf die Kinder der Beklagten 1, I._____ und J., für die die Beklagte 1 beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages ebenfalls han- delte (vgl. act. 3/8). Am 12. Februar 1990 wurde zudem zur Absicherung der Kos- ten, die †E. für den Bau des Hauses aufgewendet hatte, eine Grundpfand- verschreibung über Fr. 600'000.- an alleiniger zweiter Pfandstelle eingetragen (vgl. auch act. 3/7 und dazu act. 2 S. 8 sowie act. 14 S. 8).
1.4 Nachdem †E._____ im Januar 1994 verstorben war, schlossen †C., die Beklagte 1 sowie der Kläger im Februar 1994 unbestrittenermassen einen Erbtei- lungsvertrag, der vom Kläger als einer der zwei Willensvollstrecker aufgesetzt worden war (vgl. act. 3/12 [= act. 15/2]). D ari n hi elten die Vertragsparteien unter "1. Allgemeines" Nachstehendes fest (vgl. a.a.O., S. 4): "1.1 Die Erben anerken- nen obige Berechnung des Vorschlages ... 1.2 Die Erben sind sich einig, dass keine Posten zur Anrechnung gelangen. Das gilt insbesondere für die G., .../GR (vgl. Beilage 8)" (Hervorhebung i n Kursi vschri ft durch das Geri cht). Die Beilage 8, auf die der Erbteilungsvertrag in der eben erwähnten Ziffer 1.2 ve r- weist, wurde als act. 15/1 zu den Akten gelegt; der Wortlaut auch dieser Urkunde ist kein Streitthema. Eine weitere Erwähnung findet die G._____ i m Erbtei lungs- vertrag im Übrigen ni cht; namentlich wird sie nicht unter den Aktiven des Erblas- sers ausgeführt. In den sog. Schlussbestimmungen des Teilungsvertrags wurde schliesslich unter Ziffer 6.2 noch dies festgehalten: "Mit dem Vollzug der Teilung sind die Erben bezüglich des Nachlasses von Dr. E._____ auseinandergesetzt" (act. 3/12 S. 7). 1.5 Unbestrittenermassen äufnete der Kläger über mehrere Jahre hinweg Steuer- schulden – im Frühling 1992 beliefen sie sich auf mehr als Fr. 375'000.- (vgl. act. 15/7). Diese Schulden des Klägers waren u.a. Anlass für die Errichtung der Grundpfandverschreibung und des Wohnrechts vom 12. Februar 1990 gewesen – im Fall einer Zwangsverwertung des Grundstücks sollte dieses für potentielle Käufer uninteressant sein (vgl. etwa act. 2 S. 8 f. und act. 22 S. 3 sowie act. 14 S. 8). Im Jahre 1994 kam es denn auch zur Pfändung des Grundstücks und am 28. April 1995 zu dessen öffentlicher Versteigerung. In dieser erwarb die Beklag- te 1 durch Übernahme der Grundschulde n das Grundstück zum Zuschlagspreis von Fr. 687'000.- (vgl. act. 3/9, act. 3/10 [= act. 15/8], act. 3/18 und act. 15/9; fer- ner siehe act. 2 S. 8 f. und act. 14 S. 9, S. 15 f.). 1.6 Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Liegenschaft G._____ bilde Teil des Nachlasses von †E._____ und sei im Rahmen der Erbtei- lung im Februar 1994 noch nicht geteilt worden. Die Liegenschaft sei ihm nämli ch
einst treuhänderisch anvertraut worden. Diese Treuhandschaft sei zudem mit der Übertragung der Liegenschaft im Jahr 1995 auf die Beklagte 1 übergegangen. 1.7 Um seinen Standpunkt durchzusetzen, gelangte der Kläger gegen Ende Sep- tember 2012 an das Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich mit einem gegen die Beklagte 1 und †C._____ gerichteten Begehren um Erbteilung. Die be- klagte Partei bestritt das Begehren (vgl. act. 1 S. 2). 2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 26. März 2013 (act. 2 f.) rief der Kläger das Bezirksge- ri cht Züri ch an und machte sei ne gegen die Beklagte 1 sowie †C._____ gerichtete Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig, das diesen Erwägungen vorangestellt ist. D en Streitwert der Liegenschaft bezifferte er dabei auf rund 4 Millionen Fran- ken; der Boden alleine werde von der Gemeinde H._____ auf Fr. 3'000.- pro m 2
beziffert (vgl. act. 2 S. 11 [dort 2.6.4]). Zuglei ch ersuchte der Kläger um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Verfügungsbeschränkungen sowie eine vorläufige Teilungsordnung anstrebten (vgl. act. 2 S. 16 ff.). Dieses Gesuch wurde vom Be- zirksgericht abgewiesen. Die vom Kläger dagegen ergriffene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 5. November 2013 abgewiesen; auf eine dagegen ge- richtete Beschwerde des Klägers trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. act. 27 und act. 32). 2.2 Nachdem das Bezirksgericht Kenntnis vom Ableben von †C._____ erhalten hatte, sistierte es das Verfahren bis Klarheit darüber bestand, wer deren Erben sind und ob diese die Erbschaft angetreten haben. Im Oktober 2014 bestand ent- sprechende Klarheit, weshalb das Bezirksgericht das Rubrum anpasste, die Sis- ti erung aufhob sowie Frist zur Klageantwort ansetzte (vgl. act. 48). Eine weitere Anpassung des Rubrums erfolgte nach der Hauptverhandlung, an der sich erge- ben hatte, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Spanien hat und die Adresse an der K._____-Strasse ... in Zürich lediglich als Zustelladresse verwendet (vgl. act. 69 [= act. 79 = act. 80]) S. 7). 2.3 Am 25. März 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) mit Beschluss Nr. 1962 für die Beklagte 1 auf de- ren Ersuchen hi n ei ne Mi twi rkungsbei standschaft nach Art. 396 ZGB an und er-
nannte Rechtsanwalt D r. X._____ zum Beistand. Einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Beschluss entzog die KESB sodann die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 54/1 S. 2). Das hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin Rechtsgeschäfte hi nsi chtli ch der G._____ sowie in Bezug auf die Erbteilung im Nachlass ihrer Mut- ter nur mit Zustimmung des Beistandes rechtsgültig abschliessen kann (vgl. a.a.O.). Der Kläger beschwerte sich als der Beklagten 1 nahestehende Person über diese Anordnung beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies die Beschwer- de, soweit er auf sie eintrat, am 20. November 2014 ab und entzog einem allfälli- gen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 54/1). Auf die gegen den Entscheid des Bezirksrates vom Kläger angehobene Beschwerde trat das Ober- gericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, im Verfahren mit der Geschäftsnum- mer PQ140085 mit Beschluss vom 6. Januar 2015 nicht ein (vgl. act. 66/4). Der vom Kläger beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2015 wurde im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_112/2015 mit Verfügung vom 5. März 2015 keine aufschiebende Wirkung er- teilt. 2.4 Am 31. Oktober 2014 teilte der Beklagte 2c, D._____, dem Bezirksgericht mit, er wolle sich am Verfahren nicht beteiligen und werde das Urteil, wie es auch im- mer ausfallen möge, anerkennen (vgl. act. 50 S. 2). Das Bezirksgericht gab davon dem Kläger und der Beklagten 1 Kenntnis und lud diese zur Hauptverhandlung auf den 6. Juli 2015 vor. In der Hauptverhandlung nahm das Bezirksgericht die Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO entgegen. Es befand danach die Sache als spruchreif und erliess am 25. August 2015 das angefochtene Urteil (act. 80 [= act. 69 = act. 79]). Weitere Einzelhei ten zum Verfahren vor dem Bezi rksgericht kön- nen den S. 6 f. des angefochtenen Urteils entnommen werden. 3. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 (act. 78 f.) erhob der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2015. In der Folge wurden di e vori nstanzli che n Akten von Amtes wegen beigezogen. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig, weshalb dem Kläger mit einlässlich begründeter Verfü- gung vom 19. Oktober 2015 (vgl. act. 81) Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt wurde. Der Vorschuss wurde innert erstreckter Frist geleistet
(vgl. act. 85). Auf das Ei nholen ei ner Berufungsantwo rt kann verzichtet werden, weil si ch di e Berufung – wie zu zeigen sein wird – sogleich als unbegründet er- weist. Den Beklagten 1 und 2c ist hingegen zusammen mit diesem Entscheid noch je ei n Doppel bzw. eine Kopie der Berufungsschrift (act. 78) zur Kenntnis- nahme zuzustellen. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Der Kläger stellt den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren, bis über den Interessenkonflikt entschieden sei, in dem sich Rechtsanwalt Dr. X._____ befinde (vgl. act. 78 S. 2). Zugleich wiederholt er die Anträge, die er be- reits dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 13. August 2015 vorgetragen hatte und vom Bezirksgericht im angefochtenen Urteil vorab verworfen worden waren (vgl. Dispositivziffer 1 von act. 80 sowie dazu act. 80 S. 8 ff.). Beantragt wird erstens die gerichtliche Feststellung dazu, dass sich Rechtsanwalt Dr. X._____ i n ei nem rechtswidrigen Interessenkonflikt befinde, sowie zweitens, Rechtsanwalt Dr. X._____ wegen des Interessenkonflikt die Vertretung der Beklagten 1 in die- sem Prozess gerichtlich zu untersagen (vgl. act. 78 S. 3). Zur Begründung des Sistierungsantrages und der weiteren Anträge verweist der Kläger auf seine Eingabe vom 13. August 2015 an das Bezirksgericht. Ausge- führt wird weiter, es sei "RA X._____ diesbezüglich mit Eingabe vom 8. Juli 2015 bei der obergerichtlichen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte verzeigt" worden (act. 78 S. 4). Der Kläger weist ferner darauf hi n, dass das Bezirksgericht sich mit der Problematik im angefochtenen Entscheid nur summarisch befasst habe, in Wiederholung der Argumentation, die das Bezirksgericht schon in einer Referentenverfügung vom 13. Oktober 2014 eingenommen habe. Die act. 53 und act. 54/1-4 seien von ihm – dem Kläger – in seiner Eingabe vom 13. August 2015 genauestens analysiert worden und belegten einen multiplen Interessenkonflikt des Rechtsanwaltes Dr. X._____. Da sich der Entscheid in keiner Weise mit den im Detail beschriebenen Konfliktpunkten auseinander setze, "sei hier nochmals wörtlich aus der Eingabe vom 13. Oktober (S. 3ff.) zitiert" (a.a.O., S. 4). Und es zi- tiert der Kläger dann in Kursivschrift auf den S. 4-19 der Berufungsschrift, was er
schon einmal zum multiplen Interessenkonflikt dargetan hat, nämlich u.a. dass Rechtsanwalt Dr. X._____ vom Beklagten 2c mandatiert worden sei, um Anfragen bzw. Aufforderungen des Klägers im "Komplex ..." zu beantworten (vgl. etwa a.a.O., S. 6). Zum multiplen Interessenkonflikt gehören zudem offenbar erstens die Auffassung von Rechtsanwalt Dr. X._____ i n den geri chtli chen Ei nlassungen, der Kläger habe keine Berechtigung an der G., sowie zweitens das Eigenin- teresse des Rechtsanwalts Dr. X. als Mitwirkungsbeirat der Beklagten 1 (vgl. a.a.O. S, 9 ff.). Schliesslich hält der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Sistie- rung des Berufungsverfahrens im Wesentlichen fest, die Mandatsführung des Rechtsanwalts Dr. X._____ für die Beklagte 1 verhelfe indirekt den Interessen des Beklagten 2c zum Durchbruch. Die Vertretungssituation sei wegen der multiplen Interessenkollision weiterhin unhaltbar und stelle ein Prozesshindernis dar, das vom Gericht als Vorfrage rechtsverbindlich abzuklären sei (vgl. a.a.O., S. 20). 1.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren dann sistieren, wenn es die "Zweckmässigkeit" verlangt. Das ist zum einen stets dann der Fall, wenn das Gesetz selbst die Sistierung vorsieht (z.B. i n Art. 207 SchKG oder Art. 586 Abs. 3 ZGB); zum andern trifft das namentlich etwa dann zu, wenn der Entscheid zur Sache im hängigen Verfahren vom Ausgang eines anderen (hängigen) Verfahrens abhängt. Unter "Si sti erung" ist im Übrigen die einstweilige (vorübergehende) Einstellung bzw. Aussetzung des Verfahrens zu verstehen. Solange das Verfahren sistiert ist, ruhen nicht nur Fristen, sondern es können auch keine gerichtlichen Anordnungen und Entscheide getroffen werden. Der Kläger verlangt mit seinem Antrag auf Sistierung des Berufungsverfah- rens demnach dessen einstweilige Einstellung. Zugleich verlangt er aber gerichtli- che Feststellungen bzw. Verbote (vgl. act. 78 S. 3) bzw. die rechtsverbindliche Abklärung zu einem "Prozesshi nderni s". Das alles ist indessen nur dann möglich, wenn das Berufungsverfahre n ni cht ruht, also gerade nicht sistiert ist . Die Sistie- rung des Berufungsverfahrens erwiese sich von daher, gölte es, wie der Kläger es verlangt, ei n Prozesshi nderni s zu prüfen, alles andere als geboten, sondern vielmehr als nachgerade unzweckmässig – die Prüfung müsste ja unterbleiben. Welche Zweckmässigkeit hingegen dann eine Sistierung des Berufungsverfah-
rens geböte, wenn das vom Kläger geltend gemachte Prozesshindernis ni cht be- stünde, wird vom Kläger ni cht dargetan, und das mit Fug – es wäre das nämlich schlicht nicht ersichtlich. Insoweit liegt kei n Grund vor, das Berufungsverfa hre n zu sistieren, unbeschadet dessen, ob nun ein Prozesshindernis, wie vom Kläger be- hauptet, zu prüfen i st, oder dieses Hindernis ni cht besteht. Der Begriff des Prozesshindernisses ist im Übrigen der Schweizerischen ZPO unbekannt. Er bezeichnete einst unter dem Regime kantonaler Prozessrech- te die Tatbestände, die der Ausfällung eines Sachurteils entgegen standen, i n- dessen vom Gericht nicht von Amtes wegen zu beachten waren (wie ansonsten die gewissermassen gewöhnlichen Prozessvoraussetzungen), sondern nur auf Antrag der beklagten Partei hin; als typisches Beispiel dafür galt die Unzuständig- keitseinrede (vgl. G ULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 224 f.). In diesem herkömmlichen Sinn wird der Begriff des Prozesshin- dernissen auch heute noch zuwei len von der Lehre oder der Literatur verwendet, um prozesshindernde Einreden in gemeinrechtlicher Tradition zu kategorisieren (vgl. D OMEJ, in: KUKO-ZPO, 2. A., Basel 2014, Art. 59 N 2, m.w.H.). 1.3 Um prozesshindernde Einreden im eben geschilderte Sinn geht es dem Klä- ger mit seinen Anträgen allerdings nicht. Als Prozesshindernis erachtet er vi el- mehr die Vertretung der Beklagten 1 durch Rechtsanwalt Dr. X.. Das be- schlägt unmi ttelbar auch keine Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 ZPO, die von Amtes wegen zu prüfen wäre, wirft namentlich keine Fragen zur Partei- und Prozessfähigkeit auf, sondern lediglich zu r Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt Dr. X. einerseits als (gewillkürter) Vertreter der Beklagten 1 sowie ander- seits als Mitwirkungsbeistand der Beklagten 1. Mit beiden Aspekten hat sich bereits das Bezirksgeri cht im angefochtenen Urteil zutreffend befasst, als es die gleichen Anträge des Klägers verwarf, die der Kläger nun auch i m Berufungsverfahren gestellt hat. Der Kläger trägt zur Be- gründung seiner Anträge im Berufungsverfahren (vgl. act. 78, da insbes. S. 3-20) nichts vor, was zu einer anderen Sicht der Dinge führen könnte als zu der, die be- reits das Bezirksgericht eingenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab vollumfänglich auf das schon vom Bezirksgericht Erwogene
verwiesen werden, namentli ch auch zur Abwei sung der i n der Berufung erneuer- ten Anträge auf Feststellung und Verbot (vgl. act. 80 S. 9 f., dort E. 3.4 bis E. 4). Ergänzend ist dem erstens noch beizufügen, dass aufgrund der bundesge- ri chtli chen Verfügung vom 5. März 2015 (vgl. vorn Ziff. I/2.3) die Anordnungen der KESB vom 25. März 2015 (Beistandschaft und Einsetzung des Beistands) ab ih- rem Erlass ununterbrochen Wirkung entfalteten. Die Beistandschaft sowie die entsprechenden Mitwirkungspflichten von Dr. X._____ bestehen seit da und seine Tätigkeiten und Erklärungen für die Beklagte 1 als Beistand sind daher ebenso seit da rechtsgültig und würden es selbst dann bleiben, wenn die Beschwerde des Klägers vom Bundesgericht i m Nachhi nei n gutgeheissen würde. Es ist der Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für das vor- liegende Verfahren insofern ohne näheren Belang. Ebenso von daher besteht kei n Grund für ei ne Si sti erung, ganz abgesehen davon, dass eine Mitwirkung der Beklagten 1 bzw. von Rechtsanwalt Dr. X._____ in diesem Berufungsverfahren nicht erforderlich ist, weil sich – wi e schon erwähnt und noch zu zei gen i st – die Berufung als unbegründet erweist. Zweitens ist beizufügen, dass auch die Verzeigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich durch den Kläger am gezeichneten Ergebnis nichts zu ändern vermag, so- lange diese nicht zu einer Einstellung des Verzeigten im Beruf führt. D enn di szip- li nari sche Massnahmen der Aufsichtskommission tangieren mit Ausnahme der (a llenfalls auch bloss vorübergehenden) Einstellung im Beruf an der Postulations- fähigkeit eines Rechtsanwaltes nichts. Der Kläger behauptet selbst nicht, es sei zu ei ner solchen einschneidenden disziplinarischen Massnahme gegenüber Rechtsanwalt Dr. X._____ gekommen, die diesen seiner Postulationsfähigkeit (auch nur allenfalls vorübergehend) beraubt hätte, und zwar mit Fug: Denn wäre das der Fall gewesen, wäre sowohl dem Bezirksgericht als auch der Kammer durch die Aufsichtskommission von Amtes wegen davon Kenntnis gegeben wor- den. D a ei ne Ei nstellung nur für di e Zukunft wi rkte, beschlüge sie zudem, würde sie von der Aufsichtskommission erst noch verfügt, die bisherigen Handlungen bzw. Erklärungen von Rechtsanwalt Dr. X._____ im Verfahren der Parteien vor erster und zweiter Instanz ohnehi n ni cht.
Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist somit aus allen vor- erwähnten Gründen abzuweisen; ebenso abzuweisen sind die Anträge des Klä- gers auf Feststellung und Verbot gemäss act. 78 S. 3. 2. - 2.1 Das Bezirksgericht erwog – kurz zusammengefasst –, die Erben von †E._____ hätten den Nachlass gemäss Teilungsvertrag vom 11. Februar 1994 vollständig und nicht nur partiell geteilt. Es fehle einer Teilungsklage daher die Grundlage. Das Bezirksgericht kam zu diesem Ergebnis aufgrund der Auslegung des Erbteilungsvertrages sowie in Wertung weiterer Umstände (vgl. act. 80 S. 11- 15, S. 18). Zudem habe der Kläger – so das Bezirksgericht – trotz entsprechender Substanzi erungshi nwei se in der Referentenverfügung vom 2. März 2015 (vgl. act. 55 S. 4) in der Hauptverhandlung nichts Konkretes dazu vorgetragen, woraus sich der von ihm in der Klagebegründung als im "gegenseitigen, impliziten Einver- ständnis der Beteiligten" behauptete Aufschub der Teilung in Bezug auf die G._____ ergeben soll. Der Kläger habe auch keine Beweismittel für diese Be- hauptung angeboten (vgl. act. 80 S. 15). Das Bezirksgericht verwarf ebenso die Auffassung des Klägers, zwischen i hm und †E._____ habe über die G._____ ei n schri ftli ch ni e festgehaltenes Treu- handverhältnis bestanden, das im Jahre 1970 begründet worden sein soll. Der Kläger habe trotz vorgängiger Substanzierungshi nweise in act. 55 S. 4 an der Hauptverhandlung nicht konkret dargelegt, woraus sich die entsprechende Treu- handabrede ergeben soll bzw. wie die entsprechenden ausdrücklichen oder kon- kludenten Willensäusserungen der Parteien dieser Abrede ausgesehen hätten. Es hätten deshalb dazu keine Beweise abgenommen werden können, mit der Kon- sequenz, dass keine entsprechende Abrede bestanden habe (vgl. act. 80 S. 15 f.). Weiter ging das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang der Vollstän- digkeit halber auch noch auf Indizien ein, die der Kläger zur Stützung seiner Be- hauptung eines Treuhandverhältnisses anführte. Es hielt dabei u.a. fest, dass die letztwilligen Verfügungen von †E._____ die klägerische Darstellung ebenso wenig zu stützen vermögen wie der im Jahre 2004 von †C._____ geäusserte Wunsch, die G._____ möge beiden Kindern gehören (vgl. a.a.O.). Der Kläger vermöge ebenfalls aus Besprechungen, die er mit der Beklagten 1 wegen eines von ihm behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und ihm geführt habe bzw. we-
gen der Uneinigkeiten zwischen ihm und der Beklagten 1 über die G._____ ni chts zu Gunsten des Treuhandverhä lt ni sses herleiten, das 1970 zwischen ihm und †E._____ begründet worden sein soll (vgl. a.a.O., S. 17 f.). Ein solches Treu- handverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 1, das auch nach Darstel- lung des Klägers erst im Zusammenhang mit der Ersteigerung der G._____ durch die Beklagte 1 im Jahr 1995 hätte begründet worden sein sollen, bilde mit Blick auf die Dispositionsmaxime keine Grundlage für eine Erbteilungsklage, wie sie der Kläger anhängig gemacht habe (a.a.O., S. 19). Endli ch erwog das Bezirksgericht auch noch, der Kläger könnte selbst dann, wenn es eine (von den Beklagten bestrittene) "Familienverfassung A.B.C.E." über den Nachlass von †E. gegeben hätte, aus dieser ni chts für sei nen Standpunkt auf Erbteilung herlei ten. D enn davon abweichende Vereinbarungen unter den Erben im Teilungsvertrag hätten Vorrang, selbst wenn sie dem letzten Willen des Erblassers zuwider liefen (vgl. a.a.O., S. 18). 2.2 Der Kläger hält in seiner Berufungsschrift vorab fest, der Judikative komme die Aufgabe zu, Recht zu sprechen, der Gerechti gkei t zum D urchbruch zu verhel- fen. Dabei komme der Wahrheitsfindung eine zentrale Bedeutung zu, deren Ausfluss in der Pflicht des Gerichts liege, den Sachverhalt genau abzuklären. Das habe das Bezirksgericht nicht getan und dadurch sei nen – des Klägers – Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 78 S. 3). In der Folge (ab S. 20 von act. 78, dort ab "III. Formelles") vertieft der Kläger das alles noch. Er bringt dabei – kurz zusammengefasst – etwa Präzisierungen des Sachverhal- tes an (vgl. a.a.O., S. 20 f.), oder führt an, welche Beweismittel zu welchen Be- hauptungen sei ner Mei nung nach zu berücksi chti gen si nd (vgl. a.a.O., etwa S. 22 f., S. 26), oder er verweist für den "Ablauf der Ereignisse" sowie anderes auf schon Vorgebrachtes (vgl. a.a.O., S. 24, S. 25). Er hält sodann im Wesentlichen an dem von ihm behaupteten Treuhandverhältnis fest (vgl. etwa a.a.O., S. 21 f., S. 28 [Fiduziarische Treuhandschaft]) und ebenfalls an der "Familienverfassung", aus der eine Treuhandschaft sowie eine Teilungsverpflichtung der Beklagten 1 folgen sollen (vgl. a.a.O., S. 24, 26 f.). Ferner rügt der Kläger auch unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes, insbesondere eine einseitige Interpretation von Urkunden zugunsten der Beklagten, der er unter Verweis auf bereits Vorge-
tragenes seine Interpretation von Urkunden und Lebensvorgängen bis ins Jahr 2012 gegenüberstellt (vgl. a.a.O., S. 28 ff.). 2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer knappen Übersicht von Vorbringen, wie hier unter Ziff. II/2.2, nicht alles erwähnt wird, was vorgebracht wurde. Die nachfolgenden Erwägungen berücksichtigen indessen alle Vorbringen des Klä- gers in act. 78 zur Sache, auch dann bzw. dort, wenn bzw. wo das nicht aus- drückli ch erwähnt wi rd. 3. - 3.1 Das Berufungsverfahren nach den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetrage- nen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz so- wie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind entsprechende Rügen sodann von der Beru- fung führenden Partei i n der Berufungsschri ft ei nzeln vorzutragen und zu begrün- den (Begründungslast; vgl. dazu etwa BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholun- gen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). 3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beru- fungsverfahre n nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). Ist das nicht der Fall, bleiben die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Be- weismittel unbeachtlich. 3.3 Der Kläger trägt zum "Treuhandverhältnis bezüglich des Ferienhauses 'G._____" i n der Berufungsschri ft Präzi si erungen zum Sachverhalt vor (vgl. act. 78 S. 20 unten, ferner S. 21, dort Ziff. 2.1). Es handelt sich dabei um neue Vor- bringen, die der Kläger ohne Weiteres schon dem Bezirksgericht hätte vortragen
können, aber nicht vorgetragen hat (vgl. act. 2, act. 64, Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Neu sind ebenso die mit den Beweisofferten auf S. 23 der Berufungsschri ft verbundenen Sachdarstellungen des Klägers. Der Kläger hat sie jedenfalls dem Bezirksgericht so nicht vorgetragen und ebenso wenig insbesondere D._____ im Zusammenhang mit den nun auf S. 22 f. vorgetragenen Sachdarstellungen als Zeugen offeriert (vgl. act. 2 S. 7 ff. und act. 64 S. 5 ff. sowie Vi-Prot. S. 14 f. und S. 19 ff.). Dass es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese neuen Beweisofferten (Beweismittel und Sachverhalte, zu denen diese abgenommen werden sollten) bereits dem Bezirksgericht vorzutragen, liegt auf der Hand. Neu ist ebenfalls die Beweisofferte in act. 78 S. 25/26, ei nen "L." als Zeugen einzuvernehmen. Ebenso diese Beweismittelofferte hätte der Kläger schon dem Bezirksgericht unterbreiten können; er hat es – wie das Bezirksgericht zutreffend vermerkt – gerade nicht getan, sondern sich mit einer schri ftli cher Erklärung von L. begnügt (vgl. act. 80 S. 17/18). Gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO haben diese neuen Vorbringen und Be- weismittelofferten im Berufungsverfahren folglich allesamt unberücksichtigt zu bleiben. Und massgeblich sind im Berufungsverfahren, um das noch verdeutli- chend anzumerken, daher einzig die Sachverhalte und die dazugehörigen Be- weismittelofferten, die bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren (rechtzeitig; vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) vorgetragen wurden, getreu dem vorhin in Ziff. II/3.1 einlei- tend Dargelegten. Die – ohnehin pauschal gehaltenen – Rügen des Klägers i n act. 78 (dort namentlich auf S. 20, Ziff. 1, und S. 26), das Bezirksgericht habe auf gerichtliche Befragungen verzichtet bzw. auf die "Abnahme der offerierten Beweismittel", es habe zudem den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein – des Klägers – rechtliches Gehör verletzt, erweisen sich daher von vornherei n als unzutreffe nd, soweit sie sich auf die Sachverhaltsvorbri ngen und Beweismittelofferten beziehen, die aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Beru- fungsverfahre n unbeachtli ch si nd. Anzumerken bleibt an dieser Stelle einzig noch, dass pauschale Rügen den Anforderungen an eine Begründung (vgl. vorn Ziff. II/3 .1 ) ohnehin nicht genügen. Dasselbe gilt für die diversen Wiederholungen i n der Berufungsschri ft, auf die in Ziff. II/2.2 verwiesen wurde.
4.2 Das Bezirksgericht hat die klägerischen Behauptung, die G._____ sei Teil des Nachlasses von †E._____ gewesen, unter den diversen Aspekten geprüft, die der Kläger dazu vorgetragen hat. Diese drehen sich über alles gesehen immer darum, dass die Liegenschaft G._____ entgegen dem grundbuchli ch Ausgewiesenen im Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft i.S. des Art. 560 Abs. 1 ZGB dem Vermögen von †E._____ zugehört habe, weil er – der Kläger – die Liegenschaft nur treuhän- derisch für †E._____ gehalten habe. Seine treuhänderi sche Stellung führte der Kläger dabei auf eine formlos abgeschlossene Treuhandabrede zwischen ihm und †E._____ zurück (vgl. act. 2 S. 9, act. 64 S. 4 und 9). 4.2.1 Das Bezirksgericht stellte dazu der Sache nach fest, die Beklagten bestritten diesen Standpunkt des Klägers. Der Kläger seinerseits habe keine konkreten Be- hauptungen über den Abschluss der von ihm behaupteten Treuhandabrede vor- gebracht bzw. zu den dafür nötigen ausdrücklichen oder konkludenten Wil- lensäusserungen der daran beteiligten Parteien. Über das Bestehen der Treu- handabrede könne insoweit kein Beweis abgenommen werden (vgl. act. 80 S. 16). Der Kläger stellt das mit der Berufung so ni cht i n Abrede. Namentli ch rügt er richtigerweise nicht, die von ihm behauptete Treuhandabrede stelle einen Ver- trag dar, der nur durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen der daran Beteiligten abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR; siehe zum Ganzen ferner etwa VON THUR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, 3. A. Zürich 1979, S. 204 ff., BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 49 f., G AUCH/SCHLUEP/ SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. A., Zürich 2008, S. 220 ff., insbes. Rz. 1025 ff., oder ROLF H. WEBER, in: BSK OR I, 6. A., Basel 2015, Art. 394 N 11 ff.; si ehe auch BGE 81 II 227 E. 2 [setzt notwendige Willenseinigung voraus]). Ebenso weni g rügt der Kläger, es habe das Bezirksge- richt Tatsachenbehauptungen übersehen oder übergangen, die er in act. 2 und act. 64 sowie gemäss Vi-Prot. S. 14, S. 19 ff. zum Abschluss der Treuhandabre- de, also zum Austausch entsprechender inhaltlich übereinstimmender Willenser- klärungen zwi schen i hm und †E._____ aufgestellt habe (vgl. act. 78 S. 20 ff.; sie- he zudem nachstehend Ziff. II/.4.2.3). Von daher ist es nicht zu beanstanden,
wenn das Bezirksgericht folgerte, mangels entsprechender Tatsachenbehauptun- gen zum Abschluss der Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ ge- be es nichts, was beweismässig abgeklärt werden könne. Und ebenso sachge- recht ist es daher, die Behauptung des Klägers als unbewiesen zu werten, was mit Blick auf die den Kläger treffende Beweislast (vgl. dazu etwa T U- OR /SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich 2015, S. 60 Rz. 7: rechtsbegründende Tatsache wie Vertragsschluss) zur Folge hat, dass es diese Treuhandabrede nicht gab und der Kläger, wie es grundbuch- lich ausgewiesen ist, Eigentümer der Liegenschaft G._____ war und i hn auch kei- ne gegenüber den Erben als Rechtsnachfolger wirkende (ohnehi n nur obligatori- sche) Verpfli chtung auf Rückgabe der Sache traf (vgl. dazu etwa VON THUR/PETER, a.a.O., S. 205 f.). Bei diesem Ergebnis war die Liegenschaft G._____ ni cht Teil des Nachlas- ses von †E._____ und sie kann daher zwangsläufig nicht Gegenstand einer Klage auf Teilung dieses Nachlasses sein. D as führt, für si ch allei n genommen, schon zu r Abweisung der Klage und damit der Berufung. 4.2.2 Der Kläger rügt mit der Berufung in allgemeiner Weise, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (vgl. act. 78 S. 3). Und er rügt das ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zum Treuhandver häl t ni s (vgl. act. 78 S. 20, S. 28 ff.), die indessen – wie in Ziff. II/3.2 dargelegt – strecken- weise unberücksi chti gt zu blei ben haben. Soweit der Kläger nur allgemein rügt, genügt seine Berufung den Anforde- rungen der Begründungsobliegenheit ni cht (vgl. vorn Ziff. II/3.1). Der Kläger über- geht zudem, dass es bei einem Erbteilungsprozess – gerade anders als er meint (vgl. act. 78 S. 3) – nicht Sache des Gerichtes ist, irgendwie von si ch aus den Sachverhalt genau abzuklären (eine entsprechende Pflicht besteht nur dort, wo der sog. Untersuchungsgrundsatz gilt; vgl. Art. 55 Abs. 2 und Art. 153 ZPO). Das Gericht hat für sei nen Entschei d nur die Tatsachen und die Beweismittel zu be- rücksichtigen, die ihm die Parteien getreu dem Verhandlungsgrundsatz vorgetra- gen haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Beweisgegenstand können sodann nur rechtserhebliche streitige Tatsachen sein (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an den entsprechenden Tatsachenbe-
hauptungen, fehlt es am Beweisgegenstand. Wie eben gezeigt, hat der Kläger dem Bezirksgericht keine Tatsachenbehauptungen über den Abschluss des von ihm geltend gemachten Treuhandverhältnisses vorgetragen, aus dem er ableitet, die Liegenschaft G._____ sei Gegenstand des Nachlasses von †E._____ und nun noch zu teilen. Insoweit fehlte es im bezirksgerichtlichen Verfahren am erforderli- chen Beweisgegenstand, also an dem, worüber Beweise abzunehmen gewesen wäre. Und weil über das, was nicht behauptet ist, keine Beweise erhoben werden können, spielt es gar keine Rolle, welche Beweismittel der Kläger dem Bezirksge- richt im Übrigen angeboten hat. 4.2.3 Der Kläger hat dem Bezirksgericht zwar keine Sachverhalte zum Abschluss der Treuhandabrede vorgetragen, hingegen Sachverhalte, die er in dem von ihm behaupteten Sinn auslegt bzw. deutet. Das Bezirksgericht ist auf diese "Indizien" im angefochtenen Entscheid einlässlich eingegangen (vgl. Vi in act. 80 S. 16 ff. [E. 3.4]) und hat dabei zutreffend dargetan, dass sich aus diesen nichts ergibt , aus dem sich etwas bzw. gar Stichhaltiges über die angeblich bereits 1970 ge- troffene Treuhandabrede zwischen dem Kläger und †E._____ herleiten liesse. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Der Kläger setzt sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichtes nicht nä- her auseinander, legt in sei ner Berufungsschri ft insbesondere ni cht dar, i nwi efern diese falsch si nd (vgl. act. 78 S. 20 ff.). Das ist denn auch nicht ersichtlich. Er hält hingegen an seiner durch das Bezirksgericht bereits widerlegten Auslegung bzw. D eutung fest und versucht diese zudem mit neuen Vorbringen zu untermauern, die hier jedoch – wie erwähnt – unbeachtli ch si nd. Der Kläger kommt damit seiner Begründungsobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ebenso wenig nach wie mit der Wertung der bezirksgerichtlichen Überlegungen als Ergebnis einer einseitigen In- terpretation (vgl. act. 78 S. 28, Ziff. 4.1). Richtig ist an der Auffassung des Klägers immerhin, dass ein Treuhandverhältnis, wie er es behauptet, nach aussen ni cht erkennbar i st, weil das "Innenver häl tni s dem äusseren Blick verborgen bleibt" (vgl. a.a.O., S. 28). Allein das enthebt nicht davon, die Begründung eines solchen be- stri ttenen Innenve rhä lt ni sses durch den Abschluss ei ner entsprechenden Treu- handabrede zu behaupten und zu beweisen. Wie gesehen, hat der Kläger bereits
ersteres in substanzierter Form unterlassen. Im Übrigen beschränkt sich seine Argumentation darauf, aus dem, was dem äusseren Blick verborgen und damit unsichtbar ist, Sichtbares herzuleiten. Von dem Unsi chtbaren konnten schli essli ch auch nach sei ner D arstellung letztli ch nur die an der Abrede im Jahre 1970 Betei- ligten überhaupt wissen, nämlich er und der verstorbene E.. Von diesem Unsichtbaren Sichtbares herleiten zu wollen, i st offenkundi g untaugli ch. Untauglich ist die Argumentation des Klägers aber selbst dann, wenn die Treuhandabrede bestanden haben sollte. Denn diese Abrede hätte nichts daran geändert, dass der Kläger mit der – wie er selbst einräumt – Schenkung des Va- ters (vgl. act. 78 S. 21, Ziff. 2.3) Eigentümer der Liegenschaft G. geworden war, weshalb diese ni cht Teil des Nachlassvermögens von †E._____ war und sei n konnte. Auch von daher fehlte der Klage auf Teilung der Liegenschaft als Nachlassteil die Grundlage. Die Berufung erweist sich folglich bereits aus allen vorgenannten Gründen insgesamt als unbegründet. 4.3 - 4.3.1 War die G._____ nicht Teil des Nachlasses von †E., so konnte sie auch nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrages vom 11. Februar 1994 sein. Das Bezirksgericht hat si ch im angefochtenen Urteil gleichwohl einlässlich mit dem Standpunkt des Klägers auseinandergesetzt, mit dem Erbteilungsvertrag vom 11. Februar 1994 sei als einziger Gegenstand des Nachlasses die G. noch nicht verteilt worden. Und es hat ebenfalls diesen Standpunkt als unzutref- fend verworfen (vgl. act. 80 S. 10 - 15 und S. 18). Wiederum ist, um Wiederholun- gen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen, die sich insgesamt als zutreffend erweisen. Verdeutlichend ist dem noch beizufügen, dass das Bezirksgericht auf den unstri tti gen und insoweit klaren Wortlaut des vom Kläger verfassten Tei lungsver- trages abstellte und diesen nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Es gelangte dabei zu zwei wesentlichen Ergebnissen, nämli ch erstens, dass der Nachlass vollumfänglich verteilt worden war, sowie zweitens, dass darauf verzichtet worden war, die Schenkung der Liegenschaft an den Kläger bzw. deren Wert zu Gunsten der Beklagten 1 aus dem Nachlass auszugleichen. Weiter hielt das Bezirksgericht zutreffend fest, der Kläger habe trotz vorgän- giger gerichtlicher Substanzierungshinweise seine vom Teilungsvertrag abwei-
chende Behauptung ni cht näher konkreti si ert, der Aufschub der Teilung i n Bezug auf die G._____ sei im gegenseitigen impliziten Einverständnis der Beteiligten er- folgt. Und er habe ebenfalls keine Beweismittel dafür angeboten, mit denen die- ses implizite gegenseitige Einverständnis hätte nachgewiesen werden können. Dafür sei er indessen behauptungs- und beweisbelastet gewesen. Auch diese zu- treffenden Überlegungen führen je für si ch zur Klageabweisung und erst recht zu- sammen. 4.3.2 Der Kläger stellt mit sei ner Berufung weder in Abrede, dass er vom Bezirks- gericht zur Substanzierung angehalten worden war, noch dass er die Substanzie- rungshinweise in der Hauptverhandlung unbeachtet gelassen und keine Beweis- mittel für seine Behauptung bezeichnet hatte (vgl. act. 78 S. 22 ff.). Er setzt sich auch sonst mit den massgeblichen Erwägungen 2.2 bis 2.4 des angefochtenen Urteils ni cht näher auseinander und kommt insoweit seiner Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/3.1) ni cht nach. Er nimmt hingegen die entsprechenden bezirksgericht- li chen Erwägungen zum Anlass, Neues vorzutragen und dazu Beweismittel anzu- rufen (vgl. a.a.O., S. 22 ff.). Wie vorhi n erwähnt (vgl. Ziff. II/3.3), sind die entspre- chenden Vorbingen allerdings unbeachtli ch. Im Übrigen argumentiert der Kläger vor dem Hintergrund der Treuhandschaft, die – wie gesehen (vgl. vorn Ziff. II/4.2) – ni cht bestand und deshalb keine taugliche Argumentationsbasis zu bieten ver- mag. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt folglich insgesamt als offenkun- dig unbegründet. 4.4 Im Sinne einer Zwischenbilanz kann somit Folgendes festgehalten werden: Der Kläger macht mit seiner Klage einen erbrechtlichen Tei lungsanspruch gel- tend. Nur dieser i st zu beurteilen (vgl. vorn Ziff. II/4.1). Geteilt werden soll die G., die dem Kläger vom Erblasser, dem im ... 1994 verstorbenen E., 1970 geschenkt worden war. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die G._____ sei gleichwohl Teil des Nachlasses von †E. _____ geblieben. Im Jahre 1970 habe er mit †E._____ eine entsprechende formlose Treuhandabrede getrof- fen. Dieser Standpunkt erweist sich gleich zweifach als unbegründet (vgl. vorn Ziff. II/4.2): Der Kläger hat die für den Abschluss einer solchen Abrede notwendi- gen Sachverhalte zum ei nen ni cht substanzi ert (i n einer Beweisen zugänglichen
Art) behauptet; zum anderen hätte selbst der Abschluss einer solchen Treuhand- abrede offensi chtli ch nichts am Eigentum des Klägers an der G._____ geändert und konnte diese daher gar nicht Gegenstand des Nachlasses von †E._____ sei n. Die Klage entbehrt daher der Grundlage und wurde vom Bezirksgericht zu Recht abgewiesen. Die Berufung dagegen erweist sich als offenkundig unbegrün- det, was zu deren Abweisung führt. Die Parteien haben sodann unbeschadet dessen am 11. Februar 1994 den Nachlass von †E._____ vollumfänglich geteilt (vgl. vorn Ziff. II/4.3). Das führte selbst dann zur Abweisung von Klage, wenn die G._____ Teil des Nachlasses gewesen wäre. Und das führte gleichermassen unabhängig von den in Ziff. II/4.2 darlegten Gründen zur Abweisung der Berufung. 4.5 An dieser Zwischenbilanz vermögen auch die übrigen Vorbringen des Klägers i m Berufungsverfa hre n ni chts zu ändern. Mi t sei nen Ausführunge n zur "Fami li en- verfassung A.B.C.E." (act. 78 S. 26 f.) und zur "Paritätischen Teilungsver- pflichtung" der Beklagten 1 (vgl. act. 78 S. 27 f.) wiederholt der Kläger beispiels- weise nur fast wörtlich, was er bereits in der Klagebegründung dem Bezirksgericht vorgetragen hat (vgl. act. 2 S. 14-16). Darin liegt keine den Anforderungen der Begründungslast (vorn Ziff. II/3.1) genügende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen 3.4.3 sowie 4.1 des Bezirksgerichtes, die auf die "Teilungsverpflichtung" und die "Familienverfassung" eingehen (vgl. act. 80 S. 18 f.). Die Berufung bleibt auch i nsowei t offenkundi g unbegründet und es ist daher fast müssig, auch noch auf diese zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts zu verweisen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang immerhin noch anzufügen, dass der Kläger nicht darlegt, wer wann und warum die "Familienverfassung A.B.C.E." geschaffen bzw. verabschiedet haben soll, die unabhängig "an- ders lautender Schriftstücke, Dokumente oder Registereinträge" Gültigkeit erhei- sche (vgl. act. 2 S. 14 und at. 78 S. 26). Das ist doch bemerkenswert, weil das al- les ja bekannt sein müsste, bestünde diese "Verfassung". So aber bleibt es bei dem, was auch sonst wiederholt festzustellen war: Der Kläger behauptet zwar Ab- reden bzw. Übereinkünfte, die dem widersprechen, was Urkunden wi e Grund- buch, Testamente oder ei n von ihm selbst redigierter Vertrag offen legen, verharrt dabei aber immer so im Vagen, dass die entsprechenden Behauptungen einem
allfälligen Beweis letztlich stets entzogen geblieben sind. Begründet wird damit eine Klage nicht (und ebenso wenig eine Berufung). Unabhängig davon ist weiter anzumerken, dass sich der Kläger dann, wenn er seine Klage bzw. Berufung mi t der "Familienverfassung" begründen wollte, in einen unüberwindbaren sachlichen und logischen Widerspruch zu sei nen übri gen Standpunkten setzte, soweit er mit diesen seine Klage bzw. Berufung auf Testa- mente, also Dokumente, abstützen will. Das scheint er zu übersehen. Die Klage und Berufung erwiesen sich deshalb endlich selbst insoweit als offensichtlich un- begründet. Ebenso das führte zur Abweisung der Berufung. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Da die Berufung abzuweisen ist, unterliegt der Kläger sowohl im be- zi r ksgeri chtli chen wi e auch i m zwei ti nstanzli che n Verfahren vollumfängli c h. Das führt grundsätzlich zur Bestätigung des bezirksgerichtlichen Prozesskostendispo- sitivs sowie zur vollumfänglichen Auflage der Prozesskosten des Berufungsver- fahrens an den Kläger. 2. Der Kläger rügt mit der Berufung allerdings die bezirksgerichtliche Streitwert- festsetzung und die darauf fussende Festsetzung der Prozesskosten (vgl. act. 78 S. 30 f.). Im Wesentlichen macht er geltend, der von ihm selbst dem Bezirksge- richt bei Klageeinleitung im März 2013 bezeichnete Wert der Liegenschaft von vier Millionen habe nur für kurze Dauer gegolten. Mittlerweile sei er nicht mehr zutreffend, und zwar wegen der Annahme der sog. "Zweitwohnungsinitiati ve" im März 2012. Gemäss den zu korrigierenden Berechnungen des Bezirksgerichts betrage der Streitwert nur noch Fr. 670'000.- (vgl. act. 78 S. 30 f.). 2.1 Das Bezirksgericht hat seine Streitwertberechnung im angefochtenen Urteil einlässlich und unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darge- legt. Namentlich hat es berücksichtigt, dass für die Streitwertberechnung die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Gericht massgeblich sind und zu- dem der Teilungsanspruch als solcher im Streit steht. Den im Zeitpunkt der Kla-
geeinleitung massgeblichen Nettowert des zu teilenden Vermögens errechnete es mit rund Fr. 3'300'000.-. Es ging von einem Markt- bzw. Verkehrswert der G._____ von Fr. 4'000'000.- aus, gemäss den wiederholten klägerischen Anga- ben dazu, und zog davon die Belastungen der Liegenschaft im Umfang von Fr. 685'000.- ab (vgl. act. 80 S. 20 f.). Weiter verwies es zutreffend darauf, dass die Beklagten den vom Kläger behaupteten Markt- bzw. Verkehrswert in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einem an den Kläger ergangenen Kaufangebot anerkannt hatten (a.a.O., S. 20). Von diesem anerkannten Streitwert (vgl. auch Art. 91 Abs. 2 ZPO) ausge- hend errechnete das Bezirksgericht hernach die Prozesskosten anhand der massgeblichen Verordnungen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für Wei- teres auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 2.2 Der Kläger setzt sich mit den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichtes in seiner Begründung der Berufung (vgl. act. 78 S. 30 f.) gar ni cht näher ausei- nander, sondern übergeht sie. Seine Rügen an der bezirksgerichtlichen Streit- wertberechnung erweisen sich bereits insofern als offensichtlich unbegründet (vgl. dazu vorn Ziff. II/3.1). Ob die Behauptung des Klägers zutreffen könnte, der Ver- kehrswert der G._____ habe sich zwischenzeitlich halbiert, darf im Übrigen offen bleiben, weil es darauf – wie vom Bezirksgericht schon vermerkt – ni cht ankommt (vgl. auch BGE 140 III 65 E. 3.2.2: Es " sind im Laufe des Rechtsstreites eintretende Tat- sachen, die bei gleichbleibendem Begehren nur den Wert des Streitgegenstandes beeinflussen, beim Streitwert nicht zu berücksichtigen" ). Die Vorbringen des Klägers zum Streitwert i n der Berufungsschri ft sind im Übrigen auch ni cht nachvollzi ehbar . D enn selbst bei einer zwi schenzei tli chen Halbierung des Markt- bzw. Verkehrswertes der Liegenschaft wäre kein Streitwert von Fr. 670'000.- gegeben, sondern beliefe sich dieser auf Fr. 1'315'000.- (ent- sprechend Fr. 4'000'000: 2 = Fr. 2'000'000.- abzgl. Fr. 685'000.-). Der Kläger rügt endlich richtigerweise nicht, es habe das Bezirksgericht, ausgehend vom korrekt ermittelten Streitwert, die Entscheidgebühr und die Par- teientschädigung im Lichte der massgeblichen Verordnungen falsch bemessen.
Das wäre auch nicht ersichtlich. Es bleibt daher beim bezirksgerichtlichen Pr o- zesskostendispositivs und damit insgesamt beim angefochten Entscheid. 3. - 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 der GebV OG festzusetzen, ausgehend vom Streitwert, wie er in der Verfügung vom 19. Oktober 2015 berechnet wurde (Fr. 1'345'000.-; vgl. act. 81 S. 2/3). Das führt zu ei ner ei nfachen Grundgebühr (bzw. einem Grundan- satz) von Fr. 34'000.-. Zu berücksichtigen ist weiter, dass si ch di e Berufung so- gleich als unbegründet erwies, der Fall m.a.W. keine Schwierigkeiten bot und in- sofern auch keinen grossen Aufwand verursachte. Das erlaubt und gebietet eine erhebliche Reduktion des Grundansatzes (vgl. § 4 Abs. 2 GebV OG) und die Festsetzung der Entschei dgebühr auf Fr. 15'000.-. Damit ist allen Kriterien des § 2 Abs. 1 GebV OG, die ohnehin durch die §§ 4 ff. GebV OG konkretisiert wer- den, angemessen Rechnung getragen. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidgebühr aus dem Vor- schuss zu bezi ehen, den der Kläger geleistet hat. 3.2 Partei entschädi gungen si nd für das Berufungsverfa hre n ni cht zuzuspreche n: Dem Kläger nicht, weil er vollständig unterliegt, den Beklagten ni cht, wei l i hnen durch das Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ent- schädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Kläger auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abge- wiesen. 2. Die Anträge des Klägers, es sei ein Interessenkonflikt bei Rechtsanwalt Dr. X1._____ festzustellen und es sei Rechtsanwalt Dr. X1._____ die Vertre- tung der Beklagten 1 im Berufungsverfahren zu untersagen, werden abge- wiesen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 25. August 2015 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.- festgesetzt, dem Kläger auferlegt sowie mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Be- klagte 1 unter Beilage des Doppel von act. 78, an den Beklagten 2c unter Beilage einer Kopie des Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Zü rich und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'345'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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