Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 1. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. August 2015 (CG150004-L)
Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'000'000.– zu bezahlen nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2014, sowie CHF 212.30 Betrei- bungskosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 5 sei aufzuheben. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. August 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 51.– Kopien 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Entschädi- gung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Klägerin (sinngemäss): Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die eingereichte Kla- ge sei gutzuheissen. Die Entschädigung von Fr. 500.– an die beklagte Partei sei zu erlas- sen/strei chen. Die von der Klägerin bezahlten Gerichtskosten von Fr. 7'500.– seien von der beklagten Partei zu ersetzen, ebenso die Betreibungskosten von Fr. 212.30 und die Kopierkosten von Fr. 51.–. Der Klägerin seien als Umtriebsentschädigung bis September 2015 pauschal Fr. 5'000.– zuzusprechen, alles zuzüglich 5% Zins, ebenso Fr. 950.– Friedensrichterkosten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei mit 5% Zinsen.
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin war Kundin der Beklagten, welche (unter anderem) als Provider den Internetanschluss der Klägerin betrieben hat. Rechnungen der Beklagten blieben unbezahlt (vgl. Urk. 3/5). Am 23. Februar 2014 hatte die Kläge- rin von der Beklagten die Herausgabe der personenbezogenen Daten verlangt, welche die Beklagte über sie habe (Urk. 3/1). Am 27. Februar 2014 hatte diese der Klägerin Auskunft über die bei ihr vorhandenen Adress- und Kontaktinformati- onen erteilt (Urk. 3/2). Am 9. Juli 2014 hatte die Klägerin der Beklagten schliess- li ch ei ne Rechnung über Fr. 1 Mio. als erste Anzahlung gestellt (act. 3/4). Die Be- klagte hatte di e Zahlung verweigert (Urk. 3/6) und die Klägerin hatte am 17. Sep- tember 2014 die Betreibung eingeleitet (act. 3/10). b) Am 21. Januar 2015 hatte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) eine Forderungsklage gegen die Beklagte über Fr. 1 Mio. als "1. Anzah- lung" für Schadenersatz aus unerlaubter Weitergabe von Daten der Klägerin ein- gereicht. Bei diesen Daten handle es sich um geistiges Eigentum der Klägerin, um Texte und Erfindungen etc. (Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 13. November 2014 Urk. 1). Nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 30'750.-- (Urk. 4 und 6) war am 13. März 2015 die Klageantwort erstattet wor- den (Urk. 9). Am 9. Juli 2015 hatte die Klägerin aufforderungsgemäss Stellung zur sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz und den hierfür relevanten Sachverhalten genommen (Urk. 15 und 18). Mit Beschluss vom 19. August 2015 trat schliesslich die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 20 = Urk. 27; Entscheid-Dispositiv eingangs wiedergegeben). c) Hiergegen hat die Klägerin am 17. September 2015 bei der Vorinstanz Berufung erhoben und sinngemäss die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge gestellt (Urk 23). Die Berufung wurde von der Vorinstanz an das Oberge- richt weitergeleitet und ging fristgerecht (vgl. Urk. 21) hierorts ein.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- rufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, Urk. 27 S. 8). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten un- richtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Män- gel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaf- tigkeiten würden klar zutage treten. b) Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil ihre sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst, nach den Ausführungen der Klägerin handle es sich um eine Klage im Zusam- menhang mit geistigem Eigentum. Die Klägerin mache geltend, dass die Beklagte geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützte Werke der Klägerin eigen- nützig verwendet und weitergegeben habe. Für solche Klagen sei das Handelsge- richt zwingend zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, § 44 lit. a GOG). Die weiteren von der Klägerin behaupteten Persönlichkeitsverletzungen (Tötung ihres ungebo- renen Ki ndes durch eine Frauenärztin, Hetzjagd gegen sie in einem Chat) hätten keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Rechtsbegehren und den Parteien der vorliegenden Klage und würden nicht Gegenstand des vorliegenden Prozes- ses bilden (Urk. 27 S. 5-7). c) Die Klägerin macht i n der Berufung zusammengefasst geltend, neben den schon von der Vorinstanz genannten Erfindungen (u.a. ...) würden auch ... und das ... und vieles mehr zu ihren Erfindungen gehören. Die Beklagte habe
sich nicht relevant zur Sache geäussert; sie habe nicht bewiesen, dass sie un- schuldig sei. Sie (die Klägerin) halte an ihrer Klage fest und fordere den Scha- denersatz ein. Sie halte daran fest, dass die Beklagte ihr geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützte Werke eigennützig verwendet und weitergegeben habe. Sie mache in Bezug auf ihre Daten haftpflichtrechtliche und vertragliche Ansprüche geltend. Zuzüglich des Schadenersatzes seien alle Geschäfte – natür- lich in Bezug auf ihr geistiges Eigentum etc. – auf ihren Namen zu überschreiben, auch die Vertragsrechte und die Steuern, die deswegen anfallen würden. D urch diese wirtschaftskriminellen Handlungen der Beklagten und das so fehlende Ein- kommen habe sie (die Klägerin) weitere geschäftliche Aktivitäten wie Immobilien- käufe etc. nicht tätigen können; es sei ein endloser Rattenschwanz, was die Schäden anbetreffe (Urk. 26). d) Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung) ist für Klagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Kanton ein einziges Gericht zuständig. Gemäss § 44 lit. a GOG (Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Zürich) ist dies im Kanton Zürich das Handelsgericht. Zu den Klagen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum gehören auch Ansprüche wegen Verlet- zung solcher Rechte (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Genau solche Ansprüche macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Sie bestätigt in ihrer Berufung sogar mehr- fach, dass es bei ihrer Klage um ihr geistiges Eigentum bzw. um Schäden aus der Verletzung desselben gehe (Urk. 26 S. 2 und 3). Bei dieser Sachlage – mangeln- de Zuständigkeit der Vori nstanz – durfte die Vorinstanz die Klage nicht behan- deln. Der Entscheid der Vorinstanz, auf die Klage nicht einzutreten, ist somit kor- rekt. e) Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1 Mio. Die zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge i hres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichtes Zü- rich, 4. Abteilung, vom 19. August 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 1. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js