Art. 59, 132 und 197 ZPO, Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung Eine gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung. Ist die Klagebewilli- gung nicht gültig zustande gekommen, so liegt nicht ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO vor. Weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die Klage nicht einzutreten.
Urteil vom 13. Januar 2016, LB150054-O, Obergericht des Kantons Züri ch, I. Zi vi lkammer
Aus den Erwägungen: IV./1. An der Schli chtungsver ha nd lung vom 30. Januar 2014 nahmen gemäss Klagebewilligung der Kläger und sein Rechtsvertreter, die Beklagten 1-5 und 8, Rechtsanwalt A. als Vertreter der Beklagten 1-3, der Treuhänder B. als Vertreter der Beklagten 6, 7 und 9-15 sowie C., die Ehefrau des Beklagten 2 und zusam- men mit diesem gesetzliche Vertreter der Beklagten 10 und 11, teil. Bereits am 12. September 2013 hatte das Familiengericht Z. für die minderjährige Beklagte 11 D. als Beistand gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB ernannt. Mit Eingabe vom 19. Ja- nuar 2015 stellte dieser im vorinstanzlichen Verfahren u.a. den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, da er nicht über das Schlichtungsverfahren orientiert worden sei. Den gleichen Antrag stellten mit Eingabe vom 2. Februar 2015 die Beklagten 1-3. Die Vorinstanz beschränkte in der Folge das Verfahren auf die Gültigkeit der Klagebewilligung. In der Replik widersetzte sich der Kläger dem An- trag auf Nichteintreten unter Hinweis auf die „äusserst strenge“ Rechtsprechung des Bundesgeri chts ausdrückli ch ni cht und machte Ausführunge n zu den Kosten- folgen. [In der Folge trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein.] 2. a) Der Kläger macht im Berufungsverfahren neu geltend, weil ein „verbes- serlicher“ Fehler der Schlichtungsbehörde vorliege, sei die Angelegenheit an die- se zurückzuweisen, um den Mangel zu beheben. Der Mangel sei rein formell und nicht materiell, die Unzulänglichkeit mithin verbesserungsfähig. Falls Art. 63 ZPO
eng ausgelegt werden sollte, würde der angefochtene Entscheid die Anwendung des materiellen Rechts verunmöglichen. Solch unbillige Konsequenzen könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Darauf verweise BK ZPO-Berger-Steiner, Art. 63 N 27, mit dem Hinweis, Art. 132 ZPO komme diesbezüglich wegen seines offen formulierten Wortlauts besondere Bedeutung zu. Mit der Aufhebung von Art. 139 OR und der Einführung von Art. 63 ZPO habe der Gesetzgeber die Rechtslage nicht verändern bzw. verschlechtern wollen. Damit die Rechtshängig- keit aufrechterhalten bleibe, dürften somit Art. 63 und Art. 132 ZPO nicht eng ausgelegt werden. b) Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsver- such vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Unbestritten ist, dass im vorliegen- den Verfahren ei n Schli chtungsverfa hre n durchzuführe n war. D er Kläger stellt zu Recht ni cht i n Abrede, dass dieses nicht korrekt durchgeführt worden ist, weil die Beklagte 11, aber auch der damals erst 17-jährige Beklagte 10 an der Schlich- tungsverhandlung nicht rechtsgültig vertreten waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine gültige Klagebewilligung eine Prozessvoraussetzung. Fehlt eine gültige Klagebewilligung, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 140 III 7 0 , E . 5; 139 III 273, E. 2.1; ebenso BSK ZPO-Gschwend-Bornatico, Art. 132 N 14; CPC-Bohnet, Art. 59 N 69; Zürcher, in: ZPO-Komm Sutter-Somm et al, Art. 60 N 18; Sutter-Somm, Schweizerischer Zivilprozessrecht, 2. A., 2012, N 976; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 164). Andere Autoren vertreten die Auffassung, wenn eine gültige Klagebewilligung fehle, sei der klagenden Partei Frist anzusetzen, um eine gültige Klagebewilligung beizubringen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde (Courvoisier, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 59 N 19 und 21; KUKO ZPO-Domej, Art. 59 N 29; zurückhaltend Müller, D IK E-Komm-ZPO, Art. 59 N 86; unklar BK ZPO-Frei, Art. 132 N 18). Für ein sol- ches Vorgehen fehlt indessen eine Rechtsgrundlage. Art. 132 ZPO des 2. Ab- schnitts („Eingaben der Parteien“) befasst sich gemäss Überschrift mit mangelhaf- ten, querulatori schen und rechtsmi ssbräuchlichen Eingaben der Parteien. In Abs. 1 dieser Bestimmung geht es um formell mangelhafte Eingaben. Die Be- stimmung entspricht gemäss Botschaft zur ZPO dem Art. 42 Abs. 5 BBG (BBl 2006 7306). Es geht darum zu vermeiden, dass in überspitztem Formalismus auf
Ei ngaben wegen Mängeln wie fehlender Unterschrift, fehlender Vollmacht, feh- lender Seiten, fehlender Beilagen etc. nicht eingetreten wird (Kramer/Erk, DIKE- Komm-ZPO, Art. 132 N 1). Ein verbesserungsfähiger Mangel liegt auch dann vor, wenn die klagende Partei es lediglich unterlassen hat, die ausgestellte Klagebe- willigung mit der Klage einzureichen. Eine bloss mangelhafte Eingabe liegt indes- sen nicht vor, wenn keine oder keine gültig zustande gekommene Klagebewilli- gung vorliegt (a.A. Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23.09.2013, EGV-SZ 2013, A 2.1). Vielmehr fehlt es dann nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung an einer Prozessvoraussetzung. Die schweizerische Zivilprozessordnung enthält keine allgemeine Vorschrift, wie sie in der zürcherischen Zivilprozessord- nung vorhanden war, wonach bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zur Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete anzuordnen war (§ 108 ZPO/ZH). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten, weshalb die Be- rufung abzuwei sen ist. Ob bei einer erneuten Klage Art. 63 ZPO anwendbar ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.