Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler. Urteil vom 14. Dezember 2015
i n Sachen
A._____-Immobilien AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Vorurteil des Bezirksgerichtes Uster vom 31. März 2015; Proz. CG100071
Rechtsbegehren: (act. 5/2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 50'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02.05.2007 zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die weite- ren Schadenersatzforderung aus dem Unfallereignis vom 02.05.2007 vorbehält. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Weisungskosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz, zu Las- ten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 31. März 2015: (act. 4 S. 35 f.) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 2. Mai 2007 im Lagerraum im Keller der Liegenschaft C.weg ... i n D. gegenüber dem Kläger grundsätzlich genugtuungspflichtig ist. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befun- den. 3./4. (Mi ttei lungen und Rechtsmi ttel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2):
Das angefochtene Vorurteil sei aufzuheben und die Klage sei vollum- fänglich abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur materiellen Entscheidung über die einge- klagte bezifferte Forderung - entsprechend beklagtischem vorinstanzli- chem Antrag im Sinne der Klageabweisung bzw. zur weiteren Beweis- erhebung und neuer Entschei dung - an das Bezirksgericht zurückzu- weisen. Subeventuell sei das Vorurteil insoweit aufzuheben, als damit eine Genugtuungspflicht der Beklagten und Berufungsklägerin festgestellt wird und es sei die Sache zur Gehörseinräumung und neuer Entschei-
dung über einen eventuellen (anderen) Zwischenentscheid (Vorurteil) an das Bezirksgericht zurückzuwei sen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Prozessentschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers und Berufungs- beklagten.
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 11):
Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen: I. 1. Der Kläger war Angestellter der E._____ AG, welche in Räumen der Beklag- ten eingemietet ist. Am 2. Mai 2007 stürzte er beim Betreten eines Lagerraums im Keller dieser Liegenschaft. Dieser Sturz führte laut sei ner D arstellung zu ei ner bleibenden gesundheitlichen Schädigung. Es sei seither nur noch zu 50% und ni cht mehr i n sei nem Beruf als Fitnesslehrer arbeitsfähig. Weil beim Eingang zu diesem Lagerraum ein Niveauunterschied von 50 cm besteht, der nur behelfs- mässig überbrückt gewesen sei, verlangt er in diesem Verfahren von der Beklag- ten gestützt auf den Tatbestand der Werkeigentümerhaftung eine Genugtuung. 2. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes Uster vom 29. Sep- tember 2010 und Eingabe vom 21. Dezember 2010 machte der Kläger am 22. Dezember 2010 die eingangs genannte Klage anhängig. In der Klageantwort vom 30. März 2011 verkündete die Beklagte der E._____ AG (heute F._____ AG) den Streit. Diese trat dem Streit nicht bei. Nach schri ftli cher Erstattung von Repli k und Duplik und einer Stellungnahme des Klägers zu den Dupliknoven führte die Vorinstanz am 1. Oktober 2012 eine Referentenaudienz durch. Nachdem bei die- ser Gelegenheit keine Einigung erzielt werden konnte und aussergeri chtli che Ver- gleichsgespräche scheiterten, erliess die Vorinstanz am 23. April 2013 den Be- weisauflagebeschluss, wobei das Beweisverfahren einstweilen auf die Frage be-
schränkt wurde, ob im Grundsatz ein Genugtuungsanspruch besteht. Nach Ei n- gang der Beweisantretungsschriften der Parteien wurde am 12. September 2013 der Beweisabnahmebeschluss erlassen. Am 4. April 2014 wurden der Kläger und verschiedene Zeugen befragt. Am 16. Juni 2014 wurde ein weiterer Zeuge ein- vernommen. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergeb- ni s, die vom 5. September bzw. vom 20. Oktober 2014 datieren, fällte die Vo- rinstanz am 31. März 2015 ein Vorurteil und stellte fest, dass die Beklagte gegen- über dem Kläger grundsätzlich genugtuungspflichtig ist. 3. Mit Eingabe vom 8. September 2015 erhob die Beklagte Berufung gegen das Vorurteil vom 31. März 2015, das ihr am 17. August 2015 zugestellt worden war (act. 111). Die Rechtsmittelfrist ist damit eingehalten. Der mit Verfügung vom 15. September 2015 (act. 6) auferlegte Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 für das Berufungsverfahren wurde rechtzeitig geleistet (act. 8). Der Kläger beantwor- tete die Berufung innert der mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (act. 9) angesetz- ten Frist mit Eingabe vom 10. November 2015 (act. 11). II. 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Werkeigentümerin eine Genugtu- ung von CHF 50'000.-- für die seelische Unbill, die er erleide wegen seiner dauer- haften gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge eines Sturzes am 2. Mai 2007 in einem Gebäude der Beklagten. Die Vorinstanz stellte in einem Vorurteil dem Grundsatz nach fest, dass eine Ge- nugtuung geschuldet ist, ohne über deren Höhe zu entschei den. Sie begründete diese Beschränkung des Verfahrens, die auf einem prozessualen Antrag der Be- klagten beruht (act. 17 S. 2; act. 36 S. 2), mit der Prozessökonomie (act. 4 S. 5 f.). Damit bejahte die Vorinstanz sowohl einen Werkmangel als auch das Vorliegen einer schweren Verletzung der Persönlichkeit bzw. Körperverletzung sowie die natürli che und die adäquate Kausalität zwischen Werkmangel und Persönlich- keitsverletzung/Körperverletzung, ohne si ch einstweilen zur konkreten Schwere dieser Persönlichkeitsverletzung zu äussern.
Da der angefochtene Entscheid nur ein Vorurteil ist und die Vorinstanz bei einer Bestätigung i hres Entschei ds das Verfahren fortsetzen und mit einem Lei stungs- urtei l beenden würde, ist kein Feststellungsinteresse des Klägers als Prozessvo- raussetzung erforderlich und verletzt der Umstand, dass ei ne solche Feststellung ohne ausdrückli chen Antrag des Klägers getroffen wurde, ni cht di e Dispositions- maxime. Die Beklagte dringt mit diesen Rügen deshalb ni cht durch (act. 2 S. 3 ff.). 2. Die Vorinstanz führte ein Beweisverfahren zum Unfallhergang und zum Vor- liegen eines Werkmangels durch. In Bezug auf letzteres Thema zog sie i hre Be- weisauflage implizit in Wiedererwägung, mit der sie dazu dem Kläger den Haupt- beweis (Beweissatz 1.1) und der Beklagten den Gegenbeweis (Beweissätze 3.1 und 3.2) auferlegt hatte, indem sie feststellte, dass offen bleiben könne, wie die von den Parteien unterschiedlich dargestellte Holzkonstruktion ausgestaltet war (act. 4 S. 26 E. 5.6), weil ein Werkmangel unabhängig davon zu bejahen sei. Die klägerische Darstellung des Unfallhergangs hielt sie aufgrund der abgenomme- nen Beweise für erstellt (act. 4 S. 22 ff. E. 5.5). Gegen diese Würdigung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, der Kläger sei mit dem Beweis über den Ort und die Ursache seines Sturzes gescheitert. Die Klage sei daher ohne Weiterungen abzuweisen (act. 2 S. 6 ff.). 3. Weil der Kläger die Klage noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung am 22. Dezember 2010 bei der Vorinstanz anhängig machte (act. 5/2), kommt auf das Verfahren der ersten Instanz die kantonale Zürcheri sche Zivilprozessordnung zur Anwendung (nachfolgend ZPO/ZH), während das Beru- fungsverfahre n grundsätzli ch der Schweizerische Zivilprozessordnung untersteht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Überprüfung eines nach altem Recht ergangenen Ent- scheids auf Verfahrensverstösse erfolgt jedoch nach altem Recht (KUKO ZPO- Domej, Art. 405 N 3a). Gemäss §149 Abs. 3 ZPO/ZH bilden Aussagen einer Partei in der Parteibefra- gung zu den eigenen Gunsten keinen Beweis. Damit können die Aussagen des Klägers in der Parteibefragung in diesem Verfahren nicht als Beweismittel zur
Sachverhaltserstellung herangezogen werden und fällt entgegen der Ansicht der Vori nstanz (act. 4 S. 21 E. 5.5.1) auch die Berücksichtigung dieser Aussagen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der Glaubhaftigkeit von de- ren Aussagen sowie zur Beurteilung des Beweiswerts von Urkunden zumi ndest insoweit ausser Betracht, als sie sich zugunsten des Klägers auswirken würde. Urkunden, die einzig auf den Angaben des Klägers beruhen, sind zwar grundsätz- lich als Beweismittel verwertbar (act. 4 S. 21 f. E. 5.5.2). Allerdings ist einschrän- kend anzumerken, dass daraus nur hervorgeht, wie die Darstellung des Klägers zur Zei t der Erstellung dieser Urkunde lautete. Hingegen handelt es sich nicht um eine unabhängige Bestätigung des klägerischen Standpunkts durch ei nen D ri tten. 4. Wie die Vorinstanz einleitend zur Beweiswürdigung schreibt, hat mit Aus- nahme des Klägers niemand den Unfallhergang wahrgenommen (act. 4 S. 21). Neben den Urkunden, welche auf Angaben beruhen, welche der Kläger unmi ttel- bar nach dem Unfall oder geraume Zeit später gegenüber Dritten machte, sind die Zeugenaussagen derjenigen Personen zu würdigen, die nach dem Unfall zur Stel- le waren. Das sind zum ei nen der Hauswart G._____ sowie zum andern der Ret- tungssanitäter H._____ und der Ambulanzfahrer I., die den Kläger nach dem Unfall fanden und in das örtliche Spital brachten. Deren Aussagen widersprechen sich in Bezug auf den Fundort des Klägers, der vermutlich dem Unfallort entspri cht (vgl. dazu unten 8): Während der Zeuge G. aussagte, er habe den Kläger im Lüftungs- und Lagerraum gefunden (act. 86 S. 5), berichten sowohl der Zeuge H._____ als auch der Zeuge I., der Kläger sei ausserhalb des Gebäudes (act. 89 S. 3) in ei ner Art Innenho f (act. 90 S. 3) gewesen. Die Fotografien im Bericht des Schadeninspektors der Unfall- versicherung zeigen auf dem "Weg z. Keller", wo der Unfall laut dem Kläger statt- gefunden habe, einen solchen Ort (vgl. act. 5/5/4 S. 2 ff.). 5. Zur Begründung, weshalb sie ni cht auf die Schilderung der Rettungssanitä- ter abstellte, führte die Vorinstanz an, H. habe den Kläger "eher" auf der Aussentreppe angetroffen, ganz sicher sei er sich dabei aber nicht. Wo der Unfall sich ereignete, habe er nicht sagen können. Der Zeuge I._____ habe si ch auch
an die Aussentreppe erinnern können, nicht aber an den Lagerraum, und er habe nicht mehr gewusst, ob sie den Kläger bei dieser Aussentreppe gefunden hätten (act. 4 S. 24). Abschliessend erwog sie, die professionellen Rettungssanitäter, welche tagtäglich mehrere Einsätze leisten müssen, hätten aufgrund der zahllo- sen ähnlichen Einzelerfahrungen im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit das vorlie- genden Ereignis als eines unter vielen erlebt und hätten so keine tief eingeprägte Eri nnerung mehr daran im Unterschied zu Personen, die einen solchen Vorfall als Ausnahmezusta nd wahrnähmen (act. 4 S. 25). 6. Das Phänomen, welches die Vorinstanz hier beschreibt, ist bekannt. Die Aussagen des Zeugen H._____ enthalten jedoch keine konkreten Anzei chen da- für, dass dieses hier vorliegen könnte. Auf die Frage, ob er sich an die Räumlic h- keiten erinnern könne, sagt der Zeuge H._____ (act. 5/89 S. 3): Ich mag mich an sehr vieles erinnern. Den Rest müsste ich aus dem Einsatzprotokoll ablesen. Daraufhin hält ihn der Referent dazu an, dass er aus seinem Gedächtnis berich- ten solle. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge diese Belehrung beherzigt und anschliessend aus seiner Erinnerung berichtet und erwähnt, wenn er si ch an etwas ni cht eri nnern kann, wie etwa in seiner folgenden Antwort auf die Frage, ob er den durch einen Vorraum zugänglichen Lüftungs- und Lagerraum kennt, i n dem der Unfall stattgefunden habe (act. 5/89 S. 3): In meinen Augen war es kein Vorraum, sondern ein Treppenabgang. Ich kann mi ch an den von Ihnen beschri ebenen Vorraum ni cht erin- nern. Die einleitende Formulierung "in meinen Augen" bildet ei n weiteres Indiz dafür, dass die eigene Wahrnehmung die Quelle seiner Aussage darstellt. Die von der Vorinstanz angebrachte Relativierung, die Rettungssanitäter hätten den Kläger "eher" auf der Aussentreppe gefunden, findet im Protokoll seiner Aus- sage keine Grundlage. Der Zeuge betont sogar, er könne sich an sehr vieles erin- nern. Nur auf Vorhalte der klägerischen Darstellung reagiert er jeweils mit der Antwort, er könne si ch daran ni cht eri nnern bzw. das wisse er nicht.
Diese zurückhaltenden Formulierungen dürfen nicht überbewertet werden. Sie können auf die Befragungssituation vor Gericht und die damit verbundene Straf- androhung zurückzuführen sei n und müssen kein Anzei chen von Unsi cherhei t sei n. Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, der Zeuge sei sich in Bezug auf seine eigene Eri nnerung ni cht si cher. Dass der Zeuge H._____ ni cht sagen kann, wo sich der Unfall ereignete, ob an der Aussentreppe oder im Gebäude, wie die Vorinstanz erwähnt, ist die Folge da- von, dass er als Rettungssanitäter erst nach dem Unfall zur Stelle war. Das legt er offen und verweist auf das aufgrund der Angaben des Klägers ausgefüllte Ein- satzprotokoll, wobei er bemerkt, dass er grundsätzlich dem Patienten glaube (act. 5/89 S. 5). Das spricht in keiner Weise gegen die Zuverlässigkeit seiner Aussage. 7. Der Zeuge G._____ entgegnet auf die Frage, ob er wisse, dass der Kläger am 2. Mai 2007 den Lager- und Lüftungsraum betreten habe, er "habe ihn dort unten nur gefunden" (act. 86 S. 5). Damit beantwortet er die gestellte Frage impli- zit, aber nicht direkt bejahend. Das eingeschobene "nur" betont diese Einschrän- kung. In seiner Antwort erwähnt er einen Anruf des Klägers, mit dem ihm dieser mitge- teilt habe, er sei die Treppe hinuntergestürzt. Später stellt si ch aufgrund ei ner Er- gänzungsfrage des beklagtischen Anwalts jedoch heraus, dass der Zeuge nach dem Unfall nicht selber mit dem Kläger telefonierte, sondern dass dieser in das Geschäft anrief und dem Zeugen ausgerichtet wurde, was der Kläger sagte. Geht man davon aus, dass er dieses Telefongespräch meinte, wäre seine Antwort "i ch habe ihn dort unten nur gefunden, nachdem er mich angerufen hatte, er teilte mir mit, er sei die Treppe hinuntergestürzt" zumindest ungenau oder falsch. Das ist jedoch nicht die einzige mögliche Interpretation dieser Antwort. Am Anfang seiner Einvernahme erwähnt der Zeuge G._____ auf die Frage, ob er von einer Partei im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme kontaktiert worden sei, dass der Kläger ihn "vor vielen Jahren einmal angerufen" habe (act. 86 S. 1). Es ist somit auch möglich, dass sich der Zeuge in seiner oben erwähnten Antwort auf jenes
Telefongespräch bezog, das er ‒ im Unterschied zum Telefonat nach dem Unfall ‒ mit dem Kläger selbst geführt hatte. Dann wäre seine Antwort zwar i nhaltli ch korrekt, dafür würden sich andere Fragen stellen. Da der Referent nicht nachhakte, ist über den Inhalt dieses Telefonats ni chts bekannt. Aus dem Kontext der Frage nach einem Kontakt "im Hinblick auf die heutige Zeugeneinvernahme" muss aber geschlossen werden, dass der Pro- zess und damit der Unfall Gegenstand des Gesprächs war. Auch wenn man kei- nen bewussten Beei nflussungsvers uc h anni mmt, kann die Möglichkeit ni cht aus- geschlossen werden, dass dieses Gespräch auf die Erinnerung des Zeugen ein- wirkte und sei ne eigene Eri nnerung an den Unfall teilweise überlagerte. Als der klägerische Anwalt den Zeugen G._____ fragt, ob der Harass, auf dem der Kläger ausgerutscht sei, noch dort war, als er den Raum betrat, antwortet der Zeuge (act. 5/86 S. 5): Ja, soviel ich weiss, war der Harass noch dort und stand auf der Kiste. Ob man ihn weggeräumt hat, weiss ich nicht. Meines Wissens stand der Harass noch auf der Kiste, ich weiss nicht mehr, ob er allenfalls verrutscht war. Zweimal bezieht sich der Zeuge auf sein Wissen ("soviel ich weiss", "meines Wis- sens") und zweimal beruft er sich darauf, er wisse etwas nicht bzw. nicht mehr. Offenkundi g ist er sich nicht sicher; doch anstatt dies ei nzuräumen, weicht er aus und gibt teilweise widersprüchliche Antworten: Entweder war der Harass dort oder es hatte ihn jemand weggeräumt, entweder stand der Harass auf der Kiste oder er war verrutscht, aber nicht beides zugleich. Das Fazit der Vorinstanz, dass sich der Zeuge an die Beschaffenheit der Holz- konstrukti on eri nnern könne, woraus sie ableitet, dass der Kläger an jenem Ort verunfallt sei, i st ni cht haltbar. Bei einer Gesamtwürdigung ergibt sich dieser Schluss nicht aus der Aussage des Zeugen. Diese ist wi dersprüchli ch und daher ni cht geeignet, eine bestimmte Darstellung zu beweisen. 8. Die Aussage des Zeugen H., die von seinem Kollegen I. ge- stützt wird, der sich zwar vorsichtiger ausdrückte ("mei ner Mei nung nach", "nach
meiner Erinnerung"; act. 90 S. 3), laut derer sie den Kläger ausserhalb des Ge- bäudes fanden, steht mit der Darstellung des Klägers in einem unauflösbaren Wi- derspruch, wie die nachstehenden Überlegungen zeigen. Dass der Kläger sich zusammen mit dem Zeugen G., der ihn im Lagerraum gefunden haben will, zur Aussentreppe begeben hätte, wo ihn dann die Rettungs- sanitäter angetroffen hätten, was die Vorinstanz für möglich hält (act. 4 S. 25), ist nicht plausibel. Das würde allen medizinischen Empfehlungen bei Rückenverlet- zungen widersprechen. Zudem ist anzunehmen, dass sowohl der Kläger selbst als auch der Zeuge G. darüber berichtet hätten, wenn der Kläger vor dem Eintreffen der Rettungssanitäter mit der Hilfe von G._____ den Raum verlassen hätte. Darauf gibt es in den Akten keine Hinweise, wie nachstehend gezeigt wird. In der persönlichen Befragung erzählt der Kläger, er habe nach dem Sturz 20 Mi- nuten lang vor Angst zitternd am Boden gelegen (act. 85 S. 5). Im aufgrund der Angaben des Klägers erstellten Ei nsatzrapport der Sanitäter wird erwähnt, der Kläger habe vor ihrem Eintreffen versucht, sich aufzurichten, worauf er ein Knack- Geräusch i m Nacken und ei nen Schmerz i m HWS- und BWS-Bereich wahrge- nommen habe (act. 5/71/4). Der Zeuge G._____ berichtet, die Sanität habe schon gehen wollen, dann sei er ums Haus und habe den Kläger in diesem Raum gefunden. Es ist ni cht anzuneh- men, dass er in dieser Situation zuerst dem Kläger geholfen hätte, den Raum zu verlassen, bevor er die Sanitäter holte. In sei ner handschri ftli chen Beschrei bung des Unfallhergangs zuhanden der Unfallversi cher ung gibt der Kläger an, die Sani- täter seien zusammen mit G._____ eingetroffen (act. 5/4 S. 1). In der Berufungsantwort bringt der Kläger vor, dass er bei einem Sturz auf der Aussentreppe von der Ambulanz auch ohne Benutzung eines Mobiltelefons und ohne Unterstützung von G._____ ohne Weiteres aufgefunden worden wäre (act. 11 S. 5 Ziff. 10). Es mag sein, dass seine Chancen, ohne Benutzung des Telefons gefunden zu werden, dort besser waren als im Lüftungs- und Lagerraum, auch wenn die Bilder im Schadeninspektorenbericht einen verlassenen Innenhof und eine schlecht einsehbare Treppe zeigen (act. 5/5/4 S. 2 f.). Das schliesst aber
nicht aus, dass es der Kläger vorzog, telefonisch um Hilfe zu rufen, obwohl der Sturz dort stattgefunden hatte. Dieser Ei nwand i st daher ni cht sti chhalti g. Die übrigen Beweismittel sind schriftliche Darstellungen des Unfallhergangs durch Dritte, die den Unfall jedoch nicht selbst wahrgenommen haben. Sie beruhen da- her ausschliesslich auf den Angaben des Klägers, was bei i hrer Würdi gung zu be- rücksichtigen ist (vgl. oben 3). Die Vorinstanz erwähnt im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit zutreffend das persönliche Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens (act. 4 S. 22 E. 5.5.4). Die Hypothese, der Kläger habe den Sturz frei erfunden, welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnt, um sie sogleich zu verwerfen, steht zwar nicht ernsthaft zur Debatte. D och kann ni cht ausgeschlossen werden, dass er den Unfallhergang beispielsweise in Bezug auf den Unfallort (auf der Aussentreppe anstatt beim Ei ngang zum Lüftungs- und La- gerraum) anders schilderte, um sich eine vorteilhaftere Ausgangslage für ei ne al- lenfalls bevorstehende Auseinandersetzung mit einer Unfall- oder Haftpflichtversi- cherung zu verschaffen und ei ner D i skussion über ein allfälliges Selbstverschul- den aus dem Weg zu gehen. Eine solches Verhalten erforderte keine vertieften Kenntnisse der Rechtslage und setzte entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 4 S. 22 E. 5.5.4) ni cht voraus, dass er bereits damals eine Klage aus Werk- eigentümerhaftung ins Auge fasste. Zeit für solche Überlegungen hätte der Kläger gehabt, während er auf Hilfe wartete, wie sei ne oben zitierte Aussage zeigt. Dass der Kläger ein Motiv hat, heisst nicht, dass er diesem tatsächlich nachgege- ben hätte und falsche Angaben machte. Konkrete Anhaltspunkte dafür si nd ni cht vorhanden. Es gibt aber auch keine Anzeichen dafür, dass die Aussage des Zeu- gen H._____ falsch wäre. Die Beweiskraft der Aussage des Zeugen G._____ ist demgegenüber beschränkt und genügt ni cht, um die aufgrund der Aussagen der beiden Rettungssanitäter bestehenden Zweifel an der D arstellung des Klägers, dass der Unfall im Lüftungs- und Lagerraum stattgefunden habe, auszuräumen und den Beweis für seine Darstellung des Unfallhergangs zu führen. 9. Dem Kläger ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er beim Betreten des Lager- und Lüftungsraums gestürzt i st. Da sich der von ihm geltend gemachte
Werkmangel beim Eingang zum Lüftungs- und Lagerraum befindet, fällt damit das Fundament seiner Klage dahin. Die Klage ist demnach abzuweisen. Auf die weiteren Rügen der Beklagten, welche zwar ei nräumt, die Annahme eines Werkmangels beim Eingang zum Lüftungs- und Lagerraum möge apriori nicht falsch sein (act. 2 S. 8 f.), aber die natürliche und die adäquate Kausalität dieses Werkmangels auch für den Fall bestreitet, dass der Sturz an jener Stelle stattge- funden hätte (act. 2 S. 8 ff.), und i m Übrigen die grundsätzliche Genugtuungsbe- rechtigung des Klägers nicht für ausgewiesen hält (act. 2 S. 12), muss unter die- sen Umständen nicht eingegangen werden. III. Ausgangsgemäss wird der Kläger für die Verfahren beider Instanzen kosten- und enschädigungspflichtig. Da die Vorinstanz ein Vorurteil im Sinne von § 189 ZPO/ZPO fällte, hatte sie die Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen dem Endentscheid überlassen. In diesem Entscheid sind daher die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen zu regeln. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, das Vorurteil des Bezirksgerichts Uster vom 31. März 2015 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Kosten- vorschuss von Fr. 3'500.– zu ersetzen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Is le r
versandt am: