Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150034-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 19. Oktober 2015
i n Sachen
Kläger und Berufungskläger
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
M._____ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Mai 2015 (CG140013-K)
Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Böschungsmauer zwischen den Lie- genschaften N._____-Strasse ... bis ... und der Landwirtschaftszone auf ei- gene Kosten und innert 60 Tagen zu sanieren.
Eventualiter sei die Klägerschaft zu ermächtigen, im Sinne einer Ersatzvor- nahme ei n D ri ttunternehme n mi t der Sani erung der Böschungsmauer zu be- auftragen, welche die Instandsetzung auf Kosten der Beklagten durchführt, mit dem Recht auf Verrechnung.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, den KlägerInnen 1 bis 10 Schadenersatz in noch zu beziffernder Höhe, im Mindesten Fr. 1'447.75 nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2013 zu bezahlen.
Unter Kosten-und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklag- ten."
Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Mai 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'850.–. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 5'450.– zu bezahlen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (dreizehnfach, per Einschreiben, gegen Empfangsschein), sowie − Rechtsanwalt Dr. Y._____ (im Doppel, per Einschreiben, gegen Emp- fangsschei n) 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer-
den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 24 S. 3):
de festgehalten, dass die Vorinstanz zutreffenderweise das Rechtsmittel der Be- rufung belehrt habe, die Kläger jedoch ohne nähere Begründung Beschwerde er- hoben. Es wurde daher ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet und ein Streitwert von Fr. 50'000.-- angenommen. Den Klägern wurde Frist ange- setzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 5'550.-- zu leisten, der Beklagten eine ebensolche für die Einreichung einer aktuellen Origi- nalvollmacht (Urk. 30). Sowohl der Vorschuss als auch die Vollmacht gi ngen rechtzeitig ein (Urk. 32 und 33). Mit Verfügung vom 20. August 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 34). Innert Frist ging keine entsprechende Rechtsschrift ein. Der Fall ist spruchreif. II. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zü- rich 2013, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pau- schale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschri ften si nd namentli ch dann unzulässi g, wenn si ch di e Vori nstanz mi t den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche
gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründ ung. Auch hi er muss si ch der Beru- fungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die gel- tend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entschei d ni cht von si ch aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Auf- grund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz ni cht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vo- rinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gut- heissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begrün- dungsanforderungen gelten auch für di e Berufungsantwort, wenn darin Erwägun- gen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008, E. 2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). III . 1.a) Die Vorinstanz erwog, dass sich mehrere Eigentümer, welche zum grossen Teil ebenfalls an die streitbetroffene Böschungsmauer angrenzende Grundstücke hätten, nicht an der vorliegenden Klage beteiligen würden. Es fehle daher - sofern von einem Gesamthandsverhältnis ausgegangen werde - an der Aktivlegitimation, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen wäre. Ei n Ge- samthandsverhältnis, welches zu einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sin- ne von Art. 70 ZPO führe, liege indessen ohnehin nicht vor. Dass ein gemein- schaftliches Eigentum an der streitbetroffenen Böschungsmauer bestände, sei von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Eine gesetzliche Grundlage, wel- che die an die Böschungsmauer angrenzenden Grundeigentümer zwingen würde, gemeinsam zu agieren, bestehe nicht. Das von den Klägern genannte "gemein- same Mittel" - die Prozessführung - begründe keine einfache Gesellschaft, welche zur Begründung für das Bestehen einer notwendigen Streitgenossenschaft her- angezogen werden könne. Die klagenden Parteien versuchten zwar, mit der Pro-
zessführung kollektiv ihre Interessen wahrzunehmen, indessen sei ein gemein- sames Auftreten im Prozess gerade der Paradefall der einfachen Streitgenossen- schaft im Sinne von Art. 71 ZPO. Es werde hier versucht, aus prozessökonomi- schen Gründen gemeinsam zu handeln. Es seien damit eine Vielzahl einzelner Ansprüche der klagenden Parteien gegen die Beklagte zu beurteilen. Jedem die- ser komme ein eigener Streitwert zu. Im Falle einer einfachen Streitgenossen- schaft seien die Ansprüche zwar zusammen zu rechnen, sofern si e si ch ni cht ge- genseitig ausschliessen würden, indessen sei für die Frage der Verfahrensart vom einzelnen Anspruch auszugehen. Bei einer gleichmässigen Aufteilung des Streitwertes ergäbe sich pro Grundstück ein Streitwert von Fr. 8'333.-- , mithi n ei n solcher weit unter der Grenze von Fr. 30'000.-- , ab welcher das Kollegialgericht zuständig und das ordentliche Verfahren anwendbar wäre (Urk. 25 S. 5 ff.). b) Die Berufung richtet sich massgeblich gegen den Umstand, dass die Vo- rinstanz das Verfahren nicht an das gemäss ihrer Auffassung zuständige Einzel- gericht überwiesen hat. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie ihre Klage nicht an einen konkreten Spruchkörper (Einzel- oder Kollegialgericht) oder einen fal- schen Spruchkörper, sondern an das Gerichtspräsidium gerichtet hätten, welches praxisgemäss an die gerichtsinternen Stellen zuweise. Das Gericht habe die Pflicht, die Klage von Amtes wegen dem korrekten Spruchkörper zuzuweisen. Es sei unstatthaft gewesen, die Kläger mit Beschluss vom 4. März 2015 zur Ver- nehmlassung aufzufordern. Vielmehr hätte das angerufene Gericht einen Streit- wert bestimmen sollen und danach den Entscheid über die interne Zuständigkeit fällen müssen (Urk. 24 S. 6 ff.). c) Es ist zutreffend, dass die Kläger die Klage an das Gerichtspräsidium ge- richtet haben, ohne sich auf einen Spruchkörper bzw. eine Verfahrensart festzu- legen. Da die Kläger sich zudem weder über die Art der vorliegenden Streitge- nossenschaft (einfache oder notwendige) äusserten und keine konkreten Anga- ben zum Streitwert machten, obwohl dies sowohl Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO als auch Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO erfordern, musste die Vori nstanz von si ch aus auf- grund der unvollständigen Angaben in der Klagebegründung auf i hre sachliche Zuständi gkeit schliessen. Grundsätzlich wäre in der Klageschrift zu den Prozess-
voraussetzungen, insbesondere auch zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, von den Klägern Stellung zu nehmen gewesen (Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 10), was die Kläger jedoch unterliessen (Urk. 1). Der Streitwert ist ein gewichtiges Kriterium für die Bestimmung der sachli- chen Zuständigkeit. Die Kläger monierten, dass die Vorinstanz vorliegend von ei- nem Streitwert von Fr. 50'000.-- ausgegangen sei. Da sie zu keiner Zeit einen Streitwert in der Klagebegründung genannt hätten, sei diese Feststellung der Vor- i nstanz akten- und tatsachenwidrig (Urk. 24 S. 6). Diese Kritik ist unberechtigt. Wie bereits erwähnt, haben sich die Kläger selbst - bewusst oder unbewusst - nicht zur Höhe des Streitwerts geäussert, so dass die Vorinstanz von Amtes we- gen eruieren musste, wie es sich bezüglich dieser Prozessvoraussetzung verhält. Der Referentenverfügung vom 2. Oktober 2014 kann explizit entnommen werden, dass die Vorinstanz - wohl aufgrund der Angaben in der Klagebewilliung des Frie- densrichteramtes Winterthur (Urk. 3), worin ein Streitwert von Fr. 50'000.-- ange- geben wi rd - von einem Streitwert in dieser Höhe ausging. Der von den Klägern zu leistende Kostenvorschuss wurde aufgrund dieses Streitwerts bemessen, was ohne Weiteres aufgrund dessen Höhe geschlossen werden kann (Urk. 5 S. 3 f.). Die Kläger leisteten diesen Vorschuss ohne den von der Vorinstanz angenomme- nen Streitwert zu beanstanden (Urk. 7 und 8). Zudem kritisierten si e auch ni cht, dass das Verfahren offensichtlich dem Kollegialgericht zugeteilt worden war, was daraus hervorgeht, dass es sich bei der Verfügung um eine Referentenverfügung und nicht um eine Verfügung des Einzelgerichts handelte. Bis zu diesem Zeit- punkt bestanden für die Vorinstanz keine Anhaltpunkte einer fehlenden sachli- chen Zuständigkeit des Kollegialgerichts. Aufgrund der dürftig begründeten Klage war auch nicht ohne Weiteres zu schliessen, dass keine notwendige Streitgenos- senschaft vorliege. Erst nachdem die Beklagte in der Klageantwort die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts bestritten hatte (Urk. 16 3 f.), bestand für die Vori nstanz Grund zu wei teren Abklärungen und wurden deshalb die Kläger mit Beschluss vom 4. März 2015 aufgefordert, sich zur Frage des Vorliegens einer einfachen oder notwendigen Streitgenossenschaft, zur Verfahrensart und zur
sachlichen Zuständigkeit des Kollegialgerichts zu äussern (Urk.18). Entgegen der Auffassung der Kläger ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, da sie die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen muss (Art. 60 ZPO). Es besteht keine gesetzliche Vorschrift bezüglich des Zeitpunktes, in welchem die Prozessvoraussetzungen geprüft werden müssen. Grundsätzlich hat das Gericht die Zulässigkeit einer Klage zu Beginn des Verfahrens und, falls nötig, jederzeit bi s zum Endentschei d zu prüfen (BSK ZPO Gehri, Art. 60 N 4). Bis zu den Ei n- wendungen der Beklagten in der Klageantwortschrift hatte die Vorinstanz keinen Anlass, die sachliche Zuständigkeit anders zu beurteilen. Sie hat somit im frühest möglichen Zeitpunkt gehandelt, um die aufgekommenen Zweifel bezüglich der sachli chen Zuständigkeit zu klären. Inwiefern die Kläger - wie sie geltend machen (Urk. 24 S. 8) - durch diesen Beschluss der Vorinstanz verunsichert und in die Irre geführt worden sein sollten, bleibt unerfindlich. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2015 stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, dass sie eine einfache Gesellschaft und in diesem Sinne ein Ge- samthandsverhältnis bildeten. Demgemäss liege eine notwendige Streitgenos- senschaft i m Si nne von Art. 70 Abs. 1 ZPO vor (Urk. 20 S. 1). Was die Höhe des Streitwerts anbelangt, gingen die Kläger davon aus, dass dieser mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit über Fr. 30'000.-- liege (Urk. 20 S. 2). Der Mindeststreitwert sei in der Klagebewilligung genannt worden und belaufe sich auf Fr. 50'000.-- . Aufgrund dieses Mindeststreitwertes ergebe sich das ordentliche Verfahren als vorliegend anzuwendende Verfahrensart, wofür das Kollegialgericht nach § 19 GOG sachlich zuständig sei (Urk. 20 S. 3). Nachdem die Kläger somit selbst aus- drücklich einen Streitwert von Fr. 50'000.-- als Mindeststreitwert annahmen bzw. die Höhe dieser Streitwertangabe in keiner Weise als unzutreffend bezeichneten, ist unerklärbar geblieben, weshalb sie der Vorinstanz im Berufungsverfahren vor- zuwerfen wagten, die Annahme eines Streitwertes in dieser Höhe sei aktenwidrig. Zu Recht ging die Vorinstanz bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit von diesem Streitwert aus. Entgegen der Auffassung der Kläger (Urk. 24 S. 2), be- stand unter diesen Umständen kein Anlass für das Gericht, den Streitwert selber festzusetzen. Aufgrund der Ausführungen in dieser Stellungnahme ist die Vor- instanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger explizit das ordentli-
che Verfahren als anwendbar und das Kollegialgericht als zuständig erachteten und die Klage in diesem Sinne an das Kollegialgericht richteten. Die darauf erfolg- te Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergab jedoch, dass dieses nicht zustän- dig war. d) Wie oben bereits ausgeführt, verneinte die Vorinstanz nämli ch mit aus- führli cher Begründung das Vorliegen eines Gesamthandsverhältnisses, welches zu ei ner notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO führe, wie auch konkret das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Urk. 25. S. 6). Auf diese Erwägungen gingen die Kläger nicht ein, obwohl dies - wie oben unter Ziffer II. ausgeführt - erforderlich gewesen wäre. Insbesondere die i n i hrer Stellungnahme vom 7. April 2015 vor Vorinstanz aufgestellte, jedoch unsubstantiiert gebliebene Behauptung, wonach sie eine einfache Gesellschaft bilden würden, wurde ni cht mehr aufrechterhalten. Die Berufungsbegründung ist daher diesbezüglich als un- genügend zu qualifizieren, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass keine notwendige, sondern ei ne ei nfache Streitgenossenschaft vorliege. Der Streitwert berechnet sich demgemäss für jede klagende Partei separat, so dass sich pro Grundstück ein Streitwert von Fr. 8'333.-- , also weit unter Fr. 30'000.-- , ergibt. Auch wenn die geltend gemachten Ansprüche unter diesen Umständen zusam- menzurechnen sind (Art. 93 Abs. 1 ZPO), bleibt die Verfahrensart erhalten (Art. 93 Abs. 2 ZPO). Zutreffend ging die Vorinstanz daher davon aus, dass das Kolle- gialgericht sachlich unzuständig sei. 2. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht nicht intern an das Einzelgericht weitergeleitet. Art. 63 Abs. 1 ZPO hält fest, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gelte, wenn eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten worden sei, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichtein- tretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht werde. Damit aber findet keine Überweisung mehr statt, wie dies noch nach der früheren zürcherischen Zivilprozessordnung vorgesehen war (§ 112 ZPO/ZH). Dies hat sowohl bei fehlender örtlicher als auch bei fehlen-
der sachlicher Zuständigkeit zu gelten, was denn auch in Art. 63 Abs. 2 ZPO ex- plizit festgehalten ist, nämlich dass gleiches (wie gemäss Abs. 1) gelte, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingeleitet worden sei. Bei der Wahl des fal- schen Verfahrens ist etwa an den Fall zu denken, bei dem der Kläger die Eingabe gemäss dem vereinfachten Verfahren statt dem ordentlichen Verfahren vornimmt. Diesfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Sutter-Somm/Hedinger, i n: Sutter-Somm/Haseböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 63 N 8 und N 10). Entspre- chend ist das Vorgehen der Vorinstanz keineswegs als überspitzt formalistisch zu qualifizieren; sie ist zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. D i e Berufung i st demgemäss abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. IV. 1. a) Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Kläger sowohl vor Vorinstanz als auch vor Be- rufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend grundsäzli ch kosten- und entschädigungspflichtig für beide Instanzen. b) Die Kläger monierten, dass die von der Vorinstanz der Beklagten zuge- sprochene Parteientschädigung zu hoch sei. Die Nichtbeschränkung auf formelle Aspekte durch die Vorinstanz habe zur Folge gehabt, dass die Beklagte neben formellen Aspekten in der Klageantwort überwiegend materiellrechtliche Einlas- sungen vorgenommen habe. Es rechtfertige sich nicht, der Beklagten eine fast volle Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 24 S. 10). Da es die Kläger unter- liessen, nähere Angaben zum Umfang der verlangten Redukti on zu machen und eine konkrete Bezifferung gänzlich unterliessen, ist dieser Antrag als ungenügend begründet zu erachten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen sind deshalb zu be- stätigen. 2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. November 2010 (GebVO). Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert, der Schwierigkeit des Falles sowie des notwendigen Zeitaufwan-
des (§ 4 Abs. 1 und 2 GebVO). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebVO). Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die gemäss den §§ 4-8 GebVO errechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Vorliegend erscheint daher eine Entscheidgebühr von Fr. 1'850.-- als an- gemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Klägern je zu glei chen Teilen aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Be- trag (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit dem geleisteten Vor- schuss verrechnet. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte für das Beru- fungsverfahre n entfällt, da die Beklagte keine Berufungsantwortschrift eingereicht hat und i hr keine wesentli chen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten 2. Die Entscheidgebühr für das ersti nstanzli che Verfahren wi rd auf Fr. 1'850.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'850.-- festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das ersti nstanzli che Verfahren wird der klagenden Partei auferlegt und mi t ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Entscheidgbühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird den Klägern je zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag und mit dem von i hnen geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 6. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'450.-- zu bezahlen.
Züri ch, 19. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: se