Appeal rejected for non-payment of advance costs

LB150033Obergericht07.12.2015Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with the defendant's appeal against a first-instance order in a CHF 390,718.85 claim. After rejecting the defendant's legal-aid request and setting a grace period, the defendant still did not pay the appeal-cost advance. The court held that the federal complaint against the legal-aid decision had no suspensive effect and therefore did not prevent enforcement of the advance-cost order. As the advance remained unpaid, the court refused to enter the appeal. It also fixed the second-instance fee at CHF 4,000, charged the costs to the defendant, and denied party compensation.

Regest

Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of the court-cost advance after expiry of a grace period leads to non-entry into the appeal. A pending federal complaint against the refusal of legal aid does not suspend enforceability unless suspensive effect is granted. If the appeal is not entered into, the appellate fee is to be imposed on the appellant under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where the respondent incurred no significant effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB150033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 7. Dezember 2015

i n Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. X2._____

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Mai 2015 (CG130102-L)

Erwägungen: 1. a) Am 21. Oktober 2013 hatte die Klägerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Forderungsklage über Fr. 390'718.85 nebst Zins eingereicht (Vi-Urk. 1). Nach entsprechender Einrede und Gesuch des Beklagten sowie nach Durchführung entsprechender Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 21. Mai 2015 den Beschluss (Vi-Urk. 48 = Urk. 2): 1. Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten wird abgewiesen und auf die Klage wird eingetreten. 2. Das Sistierungsbegehren des Beklagten wird abgewiesen. 3. [Schriftliche Mitteilung] 4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage] b) Hiergegen hat der Beklagte am 8. Juni 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Rechtsmittelanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 10. Dezember 2014 sei als rechtzei- tig anzunehmen, und eine neue, weitere Frist von 20 Tagen sei zu ge- währen. 2. Dem Sistierungsgesuch sei statt zu geben. 3. Die örtliche Unzuständigkeit sei festzustellen und auf die Klage infolge- dessen nicht einzutreten." c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO (Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, N 40 zu Art. 59 ZPO). Dieser ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Insoweit sich das Rechtsmittel gegen den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit richtet (Rechtsmittelantrag 3), war es daher als Berufung entgegenzunehmen und war dementsprechend das vorlie- gende Berufungsverfahren anzulegen. Im Übrigen (Rechtsmittelanträge 1 und 2) wurde für das Rechtsmittel ein Beschwerdeverfahren (RB150022) angelegt. d) Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde dem Beklagten Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- für das Berufungsverfah- ren angesetzt (Urk. 5). Ein daraufhin vom Beklagten gestelltes Gesuch um unent-

geltliche Rechtspflege (Urk. 6) wurde mit Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen und es wurde ihm er- neut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 8). Nach- dem innert Frist kein Vorschuss eingegangen war, wurde dem Beklagten mit Ver- fügung vom 22. September 2015 eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskosten- vorschusses angesetzt (Urk. 12; elektronisch zugestellt am 12. Oktober 2015). Am 16. Oktober 2015 teilte der Beklagte mit, dass er gegen den Beschluss vom 21. August 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe (Urk. 13; vgl. auch Urk. 13A). Mit Urteil vom 16. November 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beklagten nicht ein (Urk. 14). 2. Die vom Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 21. August 2015 (mit welchem das Armenrechtsgesuch des Beklagten abgewiesen wurde) eingereichte bundesgerichtliche Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) und eine solche ist ihr vom Bundesgeri cht auch ni cht ertei lt wor- den. Die Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beklagten ist daher rechtskräf- tig und vollstreckbar. Damit war auch die Nachfristansetzung für den Gerichtskos- tenvorschuss zulässig. Nachdem dieser Gerichtskostenvorschuss auch i nnert Nachfri st ni cht geleis- tet wurde, ist androhungsgemäss auf die Berufung des Beklagten nicht einzutre- ten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 390'718.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 4'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unterlie- gens kei nen Anspruch auf ei ne Entschädi gung; der Klägerin erwuchs noch kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 390'718.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 7. Januar 2015

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

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