Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150025-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 25. August 2015
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 16. März 2015 (CG080027-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) "1a) Die B._____ [Versicherungsgesellschaft], sei zu verpflichten, der Klägerin mindestens CHF 5'000'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juni 1995 zu bezahlen. Der genaue Betrag wird nach Beigebung eines unentgeltlichen Anwalts nachgereicht. 1.b) Die B._____ sei zu verpfli chten, ei ne Vorschusszahlung von C HF 200'000.00 sofort zu bezahlen (BEKB, Konto-Nr. ...) 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- klagten." (Modizifiertes) Rechtsbegehren: (Urk. 55. S. 2; Urk. 86 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'804'456.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juni 1995 zuzüglich Fr. 410.00 Be- treibungskosten und Fr. 615.00 Weisungskosten zu bezahlen und 2. es sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 21. Mai 2007, definitiv zu beseitigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 16. März 2015: (Urk. 362 S. 51 f) Es w i r d beschlossen: 1. Von der Reduktion der Klage auf CHF 2'804'456.– wird Vormerk genommen und das Ver- fahren als durch Rückzug insoweit erledigt abgeschrieben. 2. (Schriftliche Mitteilung). 3. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 25'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 34'229.55 Gutachten 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. 4. Die von der Beklagten geleisteten Barvorschüsse werden dieser nach Eintritt der Rechts- kraft zurückerstattet. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 56'000.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 361 S. 2 und S. 4 sinngemäss):
am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 12. August 2003 rückwir- kend eine ganze Rente zu. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin nun von der Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) als Haftpflichtversicherin des unfallverursachenden Fahrzeuglenkers resp. - halters Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'754'456.–, bestehend aus Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Renten- schaden und Heilungskosten. Weiter verlangt die Klägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– (Urk. 55 S. 16). 2.1 Am 7. Februar 2008 reichte die Klägerin unter Beilage der Wei sung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 4. Februar 2008 bei der Vorinstanz die entsprechende Klage ein (Urk. 1-6). Mit Verfügung vom 28. März 2008 wurde der Klägerin einstweilen die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und es wurde ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- vertreterin bestellt (Urk. 30). Mit Beschluss vom 3. März 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin für das gesamte Verfahren gutgeheissen (Urk. 46). In der Folge wurde das Haupt- und Bewei sverfahren durchgeführt und insbesondere sowohl ein interdisziplinäres als auch ein psychiatrisches Gutachten sowie eine technische Unfallanalyse mit biomechanischer Beurteilung eingeholt; für die Ein- zelhei ten kann auf di e Ausführungen im vorinstanzlichem Urteil verwiesen werden (Urk. 362 S. 3 ff.). Am 26. März 2015 erging schliesslich eingangs aufgeführter Entscheid (Urk. 362). 2.2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 (überbracht am 4. Mai 2015) erhob die nunmehr anwaltli ch ni cht mehr vertretene Klägeri n i nnert Fri st Berufung mi t vor- genannten Anträgen (Urk. 361; Urk. 366). 2.3 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vor- instanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmi tteln, mi thi n auch für das vorliegende Berufungsverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO).
2.4.1 Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2015 wurde das Fristerstreckungs- gesuch der Klägerin zur Nachbegründung bzw. Ergänzung der Berufung abge- wiesen (Urk. 367). Weitere Eingaben der Klägerin folgten dennoch, nämlich am 18. Juni 2015 sowie am 3. August 2015 mit jeweils weiteren Beilagen (Urk. 368-372). 2.4.2 Da es sich bei der Frist von 30 Tagen zum Erheben der Berufung um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO), si nd die nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist (Datum: 4. Mai 2015; vgl. Urk. 358) eingereichten Unterlagen verspätet; sie si nd ni cht mehr zu berücksi chti gen. 3.1 Die Klägerin bringt berufungsweise vor, dass die Schreiben von Prof. Dr. med. D._____ vom 16. April 2015 und 23. April 2015 belegen würden, dass sie durch den unverschuldeten Unfall am 3. Juni 1995 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Es handle sich um einen fehlerhaften Eintrag, wenn aufgeführt wor- den sei, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. So seien die Akteneintragungen in der Folge einfach übernommen worden, ungeachtet ihrer Richtigkeit. Die Un- fallakten vom 3. Juni 1995 habe sie erst einige Jahre später einsehen können. So entspreche auch der Eintrag "Verbesserung der Beschwerde" nicht den Tatsa- chen; dies sei inniges Wunschdenken geblieben. So sei im Schreiben von D r. E._____ vom 23. Mai 1997 Folgendes beschrieben worden: Nach fast zwei Jah- ren nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall leidet Frau A._____ unter ei nem sehr hohen Beschwerdeniveau und ist in sämtlichen Lebensbereichen stark ein- geschränkt. Im Schreiben vom 20. Juni 1997 sei das Reha-Kostengutsprache- Gesuch von der Beklagten mit dem Verweis abgelehnt worden, dass es sich bei den allenfalls bestehenden Beschwerden ni cht mehr um solche handle, welche i m Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 1995 stünden. Des Weiteren führt di e Klägerin zur ihrer Arbeitstätigkeit aus, dass sie vor dem Verkehrsunfall am 3. Juni 1995 an der Sportschule ... die Trainer-Ausbildung besucht habe. Infolge von Konzentrationsstörungen, Sitzschwierigkeiten und intensiven Augenproblemen habe sie die theoretische Prüfung 1996 nach wenigen Minuten aufgeben müssen. Sodann habe sie in den USA medizinische Forschungs-Labortätigkeiten studiert,
um bei i hrem Ehemann an Studien i n den medi zi ni schen und naturwissenschaftli- chen Bereichen die notwendigen Unterstützungen lei sten zu können. Glei chzei ti g sei sie mit dem Umzug in die USA als Hausfrau beschäftigt gewesen und habe sodann vor dem Unfall nach Vereinbarungen Privatunterricht erteilt. Weiter hält sie fest, dass die Vorbereitungen auf die Maturitätsprüfungen bereits Jahrzehnte und damit viel früher, als von der Vorinstanz angenommen, stattgefunden hätten (Urk. 361 S. 3). 3.2 Die Frage, ob die Klägerin als Folge des Unfalls dauernd arbeitsunfä- hig geworden sei, war Beweisthema; mit vorinstanzlichem Beschluss vom 28. Mai 2010 wurde der Klägerin der diesbezügliche Hauptbeweis auferlegt (Urk. 100 S. 2). Die Vorinstanz hielt zu diesem Thema fest, dass im Polizeirapport vom 4. bzw. 12. Juni 1995 unter der Rubrik Verletzungen ein Schleudertrauma im Na- ckenbereich erwähnt und unter Heilungsdauer eine solche von ca. 2 bis 4 Wo- chen angegeben worden sei. Unter der Rubrik Arbeitsunfähigkeit stehe ausdrück- lich "keine" (Urk. 12/7 S. 2 = Urk. 364/5). Dr. F._____ habe in ihrem Arztzeugnis UVG vom 26. Juli 1995 zuhanden der G._____ ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit (ausser zu den Kontrollen) vernei nt und habe einen weiteren Behandlungsbedarf von 2 Wochen angegeben (Urk. 32/4 = Urk. 364/6/5). Auch der vom Stadtspital Waid ausgestellte Unfallschein UVG habe der Klägerin in den ersten Monaten nach dem Unfall durchwegs volle Arbeitsfähigkeit resp. eine Arbeitsunfähigkeit von 0% attestiert (Urk. 44/1 = Urk. 364/6/1). Dazu passe, dass die Klägerin auch nach dem Unfall weiterhin während 7 Stunden pro Woche in der C.- Bibliothek gearbeitet habe (Urk. 5/7 S. 4), zum gleichen Beschäftigungsgrad also, den sie ihren eigenen Angaben gegenüber der IV-Stelle zufolge im Hinblick auf ih- re Maturitätsprüfungen reduziert habe (Urk. 32/10 S. 6). Ein Versehen, wie die Klägerin behaupten lasse, könne bei dieser eindeutigen Sachlage ausgeschlos- sen werden, zumal selbst in den ärztlichen Zwischenberichten von Dr. med H., Chirurgie Waidspital, an die Beklagte vom 22. Januar und 13. Mai 1996 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (als Studenti n bzw. als Studenti n/Hausfrau) ausdrückli ch vernei nt worden sei (Urk. 32/5-6 = Urk. 364/6/6 und Urk. 364/6/10). Auch das Sozialversicherungsgericht sei in seinem Entscheid vom 23. April 2001 insoweit nicht von einem Versehen ausgegangen und habe aufgrund entspre-
chender Vorbringen bezweifelt, dass die Klägerin wegen gesundheitlicher Be- schwerden die Maturitätsprüfungen nicht absolviert habe (Urk. 32/14 S. 10 f.). Es falle auf, dass die Klägerin bei der schriftlichen Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen im Oktober 1997 die Fragen nach einer krankheits- oder unfallbeding- ten Arbeitsunfähigkeit nicht beantwortet bzw. die entsprechenden Antwortfelder leer gelassen habe (Fragen 6.6), gleichermassen die Fragen nach einer – sinn- gemäss krankheits- bzw. unfallbedingten – vollen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Fragen 6.7; Urk. 32/10 S. 5). Dies, obwohl ihre Anstellung als Bibliotheks- Aushilfe an der C._____ Zürich bereits per 31. Mai 1996 aufgelöst worden sei (Urk. 32/14 S. 2) und die Klägerin noch kurz zuvor gegenüber den behandelnden Ärzten in der Rehaklinik Rheinfelden erklärt hatte, die Kündigung sei wegen ihrer häufigen gesundheitlich bedingten Unterbrechungen erfolgt (Urk. 5/8 S. 2). Schliesslich sei auch in der Zusammenfassung des Universitätsspitals Zürich vom 27. Dezember 1996 zur ambulanten Untersuchung der Klägerin zwischen dem 5. Mai und dem 21. November 1996 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin verneint worden (Urk. 44/3 S. 4). Eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit, und zwar im Umfang von 50 % für Beruf und Haushalt, sei der Klägerin erstmals im Austrittsbericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 16. September 1997 attestiert worden (Urk. 5/12; Urk. 32/11), mithin mehr als zwei Jahre nach dem Unfall vom 3. Juni 1995. Bei der Rehaklinik Rheinfelden handle es sich bekanntlich um diejenige Institution, bei welcher die Klägerin den Unfall deutlich dramatisierend geschildert und von zahl- reichen, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden berichtet habe, die in den zeitnah erstellten ärztlichen Unterlagen nicht dokumentiert seien. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei gutachterlich erstmals von D r. I., Medizi- nische Begutachtungsstelle Zürich, am 28. Januar 2002 festgestellt worden (Urk. 5/7), und zwar ausschli essli ch aus psychi atri schen Gründen. Bereits Dr. E. habe in seinem Bericht vom 22. Mai 1997 den Verdacht "emotionaler Faktoren" gehegt und aus versicherungsrechtlicher Sicht zur Klärung unfallfremder Faktoren das Konsilium eines Psychiaters empfohlen (Urk. 32/9 Blatt 4). Prof. Dr. J._____ habe in seinem Gutachten vom 24. November 1999 die Diskrepanz zwischen den geringen beziehungsweise nicht vorhandenen objektivierbaren Befunden und den massiven Klagen der Klägerin hervorgehoben (Urk. 5/11 S. 8). Und auch Dr. K._____ habe auf die seines Erachtens notwendige psychiatrische Beurteilung
aufmerksam gemacht (Urk. 5/8 S. 12). Gestützt auf das Gutachten von Dr. I._____ und Dr. L., welche vom dringenden Verdacht einer wahnhaften Stö- rung aus dem schizophrenen Formenkreis ausgegangen seien, sei der Klägerin mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 12. August 2013 rück- wirkend ab 1. Oktober 1996 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden (Urk. 32/16). Dass die Klägerin in den ersten zwei Jahren nach dem Unfall von sämtli- chen Ärzten stets zu 100% als arbeitsfähig eingeschätzt worden sei, spreche deutlich gegen eine Kausalität zwischen der Auffahrkollision vom 3. Juni 1995 und den gesundheitlichen Beschwerden, unter denen die Klägerin heute subjektiv lei- de. Dies werde dadurch untermauert, dass der Unfall wie dargelegt weder ossäre Läsionen noch eine traumatische Hirnverletzung verursacht habe. In diesem Zu- sammenhang sei auch auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen des Zeugen M. hinzuweisen, der seit 1991 für die Beklagte tätig sei. Dieser ha- be in seiner Zeugenbefragung erklärt, dass er ab 1987/1988 mit der Klägerin re- gelmässig Tennis gespielt habe, was auch im Herbst 1995 circa fünfmal der Fall gewesen sei, ohne dass er damals von ihrem im Juni 1995 erlittenen Unfall ge- wusst habe. Schliesslich hätten sie im Februar /März 1996 nochmals zusammen Tennis gespielt; danach sei der Kontakt abgebrochen. Beschwerden seien ihm an der Klägerin damals keine aufgefallen; er könne sich ni cht eri nnern, dass si e sol- che erwähnt hätte (Urk. 185A S. 1 ff.). Der Umstand, dass die Klägerin noch im Herbst 1995 und Februar/März 1996 auf mittlerem Wettkampfniveau Tennis habe spielen können, ohne dass ihrem Tennispartner bzw. -gegner körperliche Be- schwerden oder Einschränkungen aufgefallen wären, unterstreiche zum einen die damalige Richtigkeit der ärztlichen Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit. Zum ande- ren spreche auch dies gegen einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi schen den von ihr geklagten (somatischen) Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Juni 2015. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Klägerin noch am 1. Dezember 1998 einen Vertrag als Privat-Tenniscoach im Umfang von 50% für das Jahr 1999 unterschrieben habe (Urk. 32/14 S. 14 S. 12) (Urk. 362 S. 35 ff.). 4.1 Mit der Berufung reicht die Klägerin weitere Unterlagen ein, wovon sich ein Teil bislang nicht in den Akten befindet (Schreiben der B._____ vom 8. Juni 1995 [Urk. 364/6/2]; Schlussrechnung des Stadtspitals Waid vom 7. April 1996
über einen ausstehenden Betrag von Fr. 71.60 [Urk. 364/6/9]; Schreiben von Prof. Dr. med D._____ vom 16. April 2015 [Urk. 364/7/1]; Schreiben von Prof. Dr. med. D._____ vom 23. April 2015 [Urk. 364/7/2]; Schreiben von N., Leiter Stabs- stelle Ausbildung ... vom 10. April 1996 [Urk. 364/8]; Schreiben von Prof. Dr. med. D. vom 21. Mai 2015 [Urk. 370/2a]; Schreiben von Dr. med. O._____, Chefarzt Traumatologie/Orthopädie, vom 27. Mai 2015 [Urk. 370/2b]; Schreiben der SVA Zürich vom 30. März 2009 [Urk. 370/3]; Kopie Bahnbillett vom 22. Mai 2015 [Urk. 370/4] und ein Schreiben der Reha Rheinfelden vom 30. Juli 2015 [Urk. 372/1]). Die übrigen Unterlagen befanden sich bereits bei den Akten. 4.2.1 Im Berufungsverfahren si nd neue Vorbringen (Noven) zulässig, wel- che kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.2.2 Inwiefern die Klägerin die vor dem 16. März 2015 (Erlass des vor- i nstanzli chen Urtei ls) datierten Unterlagen nicht bereits vor Vorinstanz einreichen konnte, legt sie mit keinem Wort dar. Damit aber sind diese Unterlagen als unech- te Noven unzulässi g und unbeachtli ch. 4.2.3 Die nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils datierten Unterlagen (Urk. 364/7/1-2; Urk. 370/2a-b; Urk. 370/4; Urk. 372/1) betreffen das vorinstanzli- che Beweisverfahren und sollen die Behauptung der Klägerin belegen, wonach die nach dem Unfall attestierte 100 %-Arbeitsfähigkeit lediglich auf einem Verse- hen beruht habe, da Arbeitsfähigkeit mit Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden sei. Damit handelt es sich diesbezüglich um neue Beweismittel. Inwiefern es der Klägerin aber nicht möglich gewesen sein sollte, diese Unterlagen innert Frist in den vo ri nstanzli chen Prozess, namentlich als Beweismittel im erstinstanzlichen Beweisverfahren anzurufen bzw. einzureichen, ist nicht ersichtlich, handelt es sich bei diesen Unterlagen doch massgeblich um Bestätigungen eines in der Vergan- genheit liegenden Sachverhaltes, welche bereits vor Vorinstanz hätten eingeholt werden können. Solche Beweismittel wurden indes nicht angerufen (vgl. Urk. 109 S. 7 f.); nachträglich können weder neue Beweismittel genannt noch solche ein- gereicht werden, sofern nicht dargelegt wird, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Arztzeugnis UVG, Dr. F., vom 26. Juli 1995, welches keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 364/6/5=Urk. 32/4), von der Klägerin selber i m ersti nstanzli chen Verfahren als Beweismittel angerufen und eingereicht worden war (Urk. 109 S. 3). Dies gilt ebenso für den ärztli chen Zwi schenberi cht von D r. H. vom 13. Mai 1996, welcher ebenso bei Arbeitsunfähigkeit "keine" festhält (Urk. 364/6/10 = Urk. 32/6; Urk. 109 S. 3). Entsprechend aber hätten die nun neu eingeholten Bestätigungen seitens Prof. Dr. med. D._____ vom 16. April 2015 und 23. April 2015 sowie von Dr. med. O._____ vom 27. Mai 2015, welche festhalten, dass es sich bei der Be- scheinigung der 0 %-igen Arbeitsunfähigkeit um ein gängiges Versehen handle und bei der Diagnose der Klägerin wohl eine Verwechslung zwischen Arbeitsfä- hi gkei t und -unfähigkeit passiert sein könnte, bereits im vorinstanzlichen Beweis- verfahren als Beweismittel angerufen und eingereicht werden können (Urk. 364/7/1-2; Urk. 370/2b). Damit sind auch diese nach dem 16. März 2015 datierten Unterlagen verspätet und i m Berufungsverfahre n unbeachtli ch. 4.3 Hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit wiederholt die Klägerin ledig- lich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach es sich bei der im Unfall- schein jeweils mit 0 % umschriebenen Arbeitsunfähigkeit um ein Versehen ge- handelt habe (vgl. Urk. 55 S. 13 f.) , ohne sich indes mit den diesbezüglichen und vorangehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz eingehend auseinander- zusetzen. Ebenso pauschal hält die Klägerin fest, dass sie nach dem Unfall nicht mehr Tennis gespielt habe, ohne auf die Zeugenaussage einzugehen, welche ein Tennisspielen ihrerseits nach dem Unfall bis Februar/März 1996 bestätigt hat. Des Weiteren macht die Klägerin eine falsche Tatsachenfeststellung geltend, in- dem sie die Feststellung, wonach sie im Zeitpunkt des Unfalls ihre Maturitätsprü- fungen vorbereitet habe, als falsch rügt (Urk. 361 S. 3). Indes führt die Klägerin nicht aus, welche Folgen diese aus ihrer Sicht falsche Tatsachenfeststellung auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Zum Beschluss der Vori nstanz vom 16. März 2015 äussert sich die Klägerin nicht. Entsprechend aber vermag die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen an eine solche zu genügen, wo- nach die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen sind und sich der
Berufungskläger mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen hat; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkür- lich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt wor- den (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N. 36 f.). Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 4.4 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb auf das Ein- holen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen. 5.1 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Klägerin stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dieses Gesuch ist nach dem soeben Ausgeführten infolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen (s. Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsver- fahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil wie auch der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 16. März 2015, werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Züri ch, 25. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: js