Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. J. Freiburghaus
Urteil vom 30. April 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Fürsprecher Y1._____ und / oder Rechtsanwälti n D r. i ur. Y2._____,
betreffend Nachbarrecht
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom 21. Januar 2015 (CG140018-I)
Rechtsbegehren: (Urk. 6/2/3 S. 2) "1. Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB zu verpflichten, die Grünhecke an der südlichen Grenze des Grundstückes C._____ GBBI.-Nr. 1 a. innert 30 Tagen, eventualiter innert vom Gericht anzusetzender Frist, auf 60 cm Abstand von der Grenze zum Grundstück C._____ GBBI.-Nr. 2, zurückzuverset ze n; b. innert 30 Tagen, eventualiter innert vom Gericht anzusetzender Frist, in der Höhe auf 1,20 m zurück zu schneiden; c. zukünftig regelmässig, zeitgerecht und rechtsgenügend zurück zu schnei den und unter Schere zu halten. 2. Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB zu verpflichten, die Grünhecke an der südlichen Grenze des Grundstückes C._____ GBBI.-Nr. 1 a. innert 30 Tagen, eventualiter innert vom Gericht anzusetzender Frist, in der Breite so zurückzuschneiden, dass die Äste der Hecke nicht über die Grenze zum Grundstück C._____ GBBI.- Nr. 2 hi nausragen; b. zukünftig, regelmässig, zeitgerecht und rechtsgenügend zu- rückzuschneiden, dass die Äste der Hecke nicht über die Grenze zum Grundstück C._____ GBBI.-Nr. 2 hi nausragen. 3. Die Klägerin sei zu ermächtigen, auf Kosten der Beklagten einen Dritten mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu beauf- tragen, falls die Beklagte ihren Pflichten gemäss Ziff. 1 und 2 hier- vor nicht ordnungsgemäss nachkommt. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zulasten der Beklagten."
Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Januar 2015: 1. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wird abgewiesen und es wird auf die Klage eingetreten. 2. - 3. ....... 4. (Mitteilung) 5. (Berufung gegen Ziffer 1)
Berufungsanträge: Der Beklagten (Urk. 1):
"1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichtes aufzuheben.
Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
Eventuell sei die Klage dem Einzelgericht zur Behandlung zuzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin."
Erwägungen: 1. Am 28. März 2014 sandte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) die Klagebewilligung des zuständigen Friedensrichteramtes C._____ und eine schriftliche Klagebegründung an das "Bezirksgericht Uster" und machte damit das vorliegende Verfahren rechtshängig. Das Verfahren wurde gerichtsin- tern zunächst dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren zugeteilt. Nach Auf- forderung durch das Einzelgericht bezifferte die Klägerin den Streitwert ihrer For- derung, und zwar auf Fr. 40'000.-, während die Beklagte und Berufungsklägeri n (nachfolgend Beklagte) den Streitwert in ihrer Stellungnahme nur auf Fr. 7'000.- bis Fr. 10'000.- bezifferte. Der Einzelrichter schloss sich in der Folge dem von der Klägerin genannten höheren Streitwert an und überwi es das Verfahren mit Verfü- gung vom 4. Juli 2014 an das Kollegialgericht. Das Kollegialgericht setzte der Be- klagten in der Folge Frist zur schriftlichen Beantwortung der Klage an. In ihrer Klageantwort vom 27. Oktober 2014 beharrte die Beklagte darauf, dass der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- betrage, und bestritt die sachliche Zuständig- keit des Kollegialgerichtes (Urk. 11). Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 befand das Kollegialgericht erneut über den Streitwert, bezifferte diesen auf Fr. 40'000.- und wi es die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit förmlich ab (Urk. 14). Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte rechtzeitig Berufung erhoben.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Uster über die sachliche Zuständigkeit ist ein Prozesszwi schenentsc hei d i m Si nne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO über eine prozessuale Vorfrage. Bei einer Verneinung der sachlichen Zuständigkeit durch die Rechtsmittelinstanz würde das Verfahren vorzeitig beendet. Damit ist die Be- rufung gegen den Beschluss zulässig (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Reetz/Theiler, in Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 308 N 28; K. Blickenstor- fer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 308 N 16). Erwei st si ch ei ne Berufung als offensichtlich unbegründet, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bestimmt sich nach dem massgebli- chen Streitwert. Die Vorinstanz hat für das Zurückversetzen der umstrittenen He- cke gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 a einen übereinstimmenden Streitwert von Fr. 10'000.- angenommen, ausgehend von einer Streitwertangabe der Klägerin von Fr. 10'000.- und einer solchen der Beklagten von Fr. 7'000.- bis Fr. 10'000.- (Urk. 2 S. 6). Das verlangte Zurückschneiden bzw. unter der Schere Halten der Hecke gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 b und c bzw. Ziffer 2 qualifizierte die Vo- rinstanz als regelmässig wiederkehrende Leistung, wofür der zwanzigfache Be- trag der einjährigen Leistung als Kapitalwert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO einzu- setzen sei. Aus der von der Beklagten vorgelegten Gärtnerrechnung für den He- ckenschnitt im Herbst 2014, welche Kosten von Fr. 867.50 ausweise, ergebe sich nicht klar, welche Arbeiten ausgeführt worden seien, wie oft ein solcher Herbst- schnitt gemacht werden müsse bzw. ob nicht auch Frühlingsschnitte oder auf- wendigere Verjüngungsschnitte nötig seien. Angesichts dieser Unklarheiten sei daher für die Schätzung des umstrittenen Streitwertes auf die höheren Angaben der Klägerin von Fr. 1'500.- jährliche Kosten abzustellen (Urk. 2 S. 7). Damit er- gebe sich ein kapitalisierter Streitwert für das Schneiden der Hecke von Fr. 30'000.- bzw. zusammen mit den Kosten für das Zurückversetzen der Hecke ein Streitwert von insgesamt Fr. 40'000.-.
Für die Bestimmung des Streitwertes von vermögensrechtlichen Klagen, die ni cht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lauten, ist vorab auf die über- einstimmenden Angaben der Parteien dazu abzustellen. Sind diese übereinstim- menden Angaben offensichtlich unrichtig oder können sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen, setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 ZPO). Das Gericht hat dabei den Streitwert nach pflichtgemässem Ermessen und anhand ob- jektiver Kriterien zu schätzen. Divergieren die finanziellen Interessen der Parteien am Prozessgegenstand, soll nach der Botschaft und der überwiegenden Lehre auf die jeweils höhere Streitwertangabe, nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung allenfalls auf das klägerische Streitinteresse abgestellt werden (Stein- Wigger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 91 N 26 m.w.H.). Leistungen, die sich aus einer mit Grundeigentum verbundenen dauer- haften Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen ergeben, sind als Leistungen mit unbestimmter und unbeschränkter Dauer gemäss Art. 92 Ziff. 2 ZPO zu kapi- talisieren. Dazu gehört auch der Rückschni tt von Pflanzen zwi schen zwei Grund- stücken (Stein-Wigger, a.a.O. Art. 92 N 12; P. Schleiffer Marais, Stämpflis Hand- kommentar, ZPO, Art. 92 N 7; M. Sterchi, BK ZPO, Art. 92 N 7). 5. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, die Partei en hätten si ch vor dem Friedensrichteramt auf einen "Rest-Streitwert" von Fr. 2'000.- für die vor- liegend noch umstrittenen Rechtsbegehren geeinigt; damit sei der Streitwert defi- niert worden (Urk. 1 S. 5f). Eine Parteivereinbarung über einen Streitwert von Fr. 2'000.- hat die Beklagte vor Vorinstanz indessen nie behauptet (Urk. 2/11 S. 2f, Urk. 11 S. 2f, 10), weshalb diese Behauptung neu und im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig ist. Lediglich ergänzend ist dazu festzustellen, dass der neu geltend gemachte Rest- Streitwert von Fr. 2'000.- in der Klagebewilligung zwar aufgeführt ist. Es fehlt aber ein Hinweis darauf, dass dieser auf einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien beruhen würde. Es kann sich bei dieser Betragsangabe ebenso gut um eine eigene Schätzung des Friedensrichters handeln (Urk. 2/1). Kommt dazu, dass die Beklagte selber von einem Streitwert von mindestens Fr. 7'000.- für das
Versetzen der Hecke zuzüglich eines weiteren Streitwerts für den periodischen Heckenschnitt ausgeht. Damit unterläuft sie einerseits ihre eigene Behauptung ei- nes Rest-Streitwerts von nur Fr. 2'000.-. Andererseits müsste aufgrund der Zuga- ben der Beklagten zum Streitwert von der offensichtlichen Unrichtigkeit eines al- lenfalls vereinbarten Streitwertes von Fr. 2'000.- ausgegangen werden. 6. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage dreierlei : Versetzen der Hecke; Zurück- schneiden der Hecke auf 1,2 m Höhe und sei tli ch bi s zur Grundstücksgrenze; künfti ges Unter-der-Schere-Halten der Hecke auf der Höhe von 1,2 m und sei tli ch bi s zur Grundstücksgrenze. Die ersten zwei Begehren sind einmalig zu erfüllen. Das dritte Begehren beinhaltet gemäss den vorstehenden Erwägungen eine re- gelmässig wiederkehrende Leistungspflicht. Die jährlichen Kosten dieser Leistung si nd unabhängi g von den künfti gen Ei gentumsverhältni sse n und dem natürli chen Schicksal der betroffenen Pflanzen mit dem zwanzigfachen Wert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO hypothetisch zu kapitalisieren. Der Streitwert für das Zurückversetzen der Hecke ist gemäss den übereinstim- menden Parteiangaben auf Fr.10'000.- zu schätzen. Für die Kosten des eingeklagten i ni ti alen Rückschnitts der Hecke auf 1,2 m Höhe und seitlich bis zur Grundstücksgrenze liegen keine substantiierten Parteibehaup- tungen vor. Die Beklagte hat die Hecke am 28. November 2013 durch i hren Gärt- ner bereits zurückschneiden lassen. Der Rückschnitt erfolgte dabei allerdings nicht auf die von der Klägerin verlangte Höhe von 1,2 Metern, sondern auf das angeblich mündlich vereinbarte bzw. vom Gärtner der Beklagten aus botanischer Si cht als vertretbar erachtete Mass von rund 1,8 Metern (Urk. 11 S. 4 i.V.m. S. 8f, 11f; Urk. 1 S. 5, 11). Die Kosten für das Zurückschneiden der wild wuchernden Hecke auf die rund 1,8 m Höhe (vgl. Urk. 2/5/4, z.B. Fotos Nr. 5 + 8 bzw. 12 + 13) stellte der Gärtner der Beklagten mit Fr. 2'997.90 in Rechnung (Urk. 11 S. 9 i.V.m. Urk. i.V.m. Urk. 13/5). Wird nun ein weiterer grosser Rückschnitt der Hecke von den gegenwärtig ca. 1,8 Metern auf 1,2 Meter verlangt, kann von einem ähnlichen Kostenaufwand ausgegangen werden. Der Streitwert für dieses zweite Begehren
ist damit auf Fr. 3'000.- zu schätzen. Für das anschliessende Unter-der-Schere-Halten der Hecke ist von einem jährli- chen Rückschnitt auszugehen. Dies entspricht einerseits der Übung; andererseits lässt die Beklagte ihre Bäume und Sträucher auch tatsächlich jährli ch vom Gärt- ner zurückschnei den (Urk. 1 S. 10; vgl. auch die Rechnungen Urk. 13/1, 13/a+b). Die Beklagte selber veranschlagt den routinemässigen jährlichen Rückschnitt der Hecke analog Urk. 13/1 auf Fr. 867.50 (Urk. 11 S. 3, Urk. 1 S. 8). Kapitalisiert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO ergibt sich daraus ein Streitwert von Fr. 17'350.-. Allein gestützt auf die Angaben der Beklagten resultiert damit für die drei genann- ten Rechtsbegehren ein Streitwert bzw. Streitinteresse der Beklagten von Fr. 30'350.-. Bereits damit ist in jedem Fall die Zuständigkeit des Kollegialgerich- tes gemäss § 24 lit. a GOG gegeben bzw. ist das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219ff ZPO anwendbar. Es kann offenbleiben, ob das Streitinteresse der Klä- gerin allenfalls höher wäre. 7. Hat sich die Vorinstanz zu Recht als sachlich zuständig erklärt, ist die Berufung der Beklagten gegen den Eintretensentscheid abzuweisen. Damit erweist sich auch die - von der Beklagten nicht angefochtene - Überweisung des Verfahrens vom Einzelgericht an das Kollegialgericht vom 4. Juli 2014 als zutreffend. Die Be- klagte ist nicht beschwert, weil Letztere in Form einer formellen Verfügung erfolg- te und nicht einfach formlos durch gerichtsinterne Weiterleitung der an das "Be- zirksgericht Uster" adressierten Klage, zu welchem sowohl das Einzelgericht als auch das Kollegialgericht gehören. Die weiteren Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsschri ft (bereits erfolgte verbindliche Einigung der Parteien über den Streitgegenstand, teilweise Gegenstandslosigkeit) werden Gegenstand der mate- riellen Klagebeurteilung sei n und si nd hi er ni cht wei ter zu behandeln. Immerhi n sei darauf hingewiesen, dass auch klare gesetzliche Pflichten mangels gehöriger Erfüllung Gegenstand eines Geri chtsverfahrens sei n können; ei n Rechtsschutzin- teresse an einem solchen Verfahren und ein entsprechender Streitwert besteht.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Eintretensentscheid des Bezirksge- richts Uster vom 21. Januar 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und vorab aus dem von ihr für das Berufungs- verfahren geleisteten Prozesskostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin/Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zi vilkammer
Züri ch, 30. April 2015
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
versandt am: mc