Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin li c. i ur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 15. September 2015
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ oHG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 22. Dezember 2014 (CG100083-G)
Rechtsbegehren: (act. 19) "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'481'710.19 zuzüglich 5.12% Zins seit dem 26. März 2010 sowie aufgelaufene Ver- zugszi nsen von C HF 240'479.14 zu bezahlen; es sei die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zollikon, Zahlungs- befehl vom 26. März 2010, für diese Forderungen von CHF 1'481'710.19 zuzüglich Verzugszinsen von CHF 240'479.14 und Betreibungskosten der Rechtsvorschlag des Beklagten zu beseitigen; eventualiter: es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Ge- genwert von CHF 1'481'710.19 zuzüglich Zins von 5.12% in EUR sowie die aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF 240'479.14 in EUR zur Zeit der Zahlung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten."
Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2014: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'481'710.19 nebst Zi ns in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. März 2010 bis zu einem maximalen Zinssatz von 5.12% sowie auf- gelaufene Zinsen von CHF 235'835.50 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Zollikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2010) aufgehoben. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 35'000.00 ; die Barauslagen betragen: CHF 106.00 Zeugenentschädigung CHF 35'106.00 Total 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss des Beklagten verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 34'906.– wird vom Beklagten nachgefordert. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von C HF 60'000.– zu bezahlen.
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 119 S. 2):
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 130 S. 2):
Die Berufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers und Beklagten.
Inhaltsverzeichnis:
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Klägerin ist in München domiziliert und betreibt unter der Firma "B._____ oHG" das Privatbankgeschäft. Sie wurde am tt. Juli 1870 als Offene Handelsgesellschaft deutschen Rechts (vgl. §§ 105 - 160 HGB/D) gegründet (vgl. Urk. 30/6). Gemäss der auf dem Internet zugänglichen Homepage wurde das Ge- schäft am 1. Oktober 1990 an die britische C._____ Bank verkauft. Im Jahre 1999 erfolgte der "Wechsel unter das Dach der heuti gen D._____ (D'.) i n Luxem- burg". Schliesslich übernahm im Jahre 2012 "E." den Verbund der "D.". Persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sind F., G._____ sowie die "D1._____ Beteiligungs-Aktiengesellschaft", ... [Ort]. Der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Bis zum Jahre 2010 wohnte er i n ... [Ort in der Schweiz]. Alsdann war er bis am 31. März 2014 in ... [Ort in der Schweiz] gemeldet. Seit dem 5. Mai 2014 ist der Beklagte in Deutschland wohnhaft, nämlich in der Gemeinde H._____ am ... See, Ortsteil ... (Urk. 123, 129). 1.2. Am 16. Dezember 1999 unterzeichneten die Klägerin sowie der damals in Deutschland wohnhafte Beklagte eine "Kreditvereinbarung" zwecks "Finanzierung eines Wertpapierportefeuilles mit einem Barkreditrahmen bis zur Höchstgrenze von D M 4'000'000.00" (Urk. 3/2). Der Kredit war befristet bis zum 30. November 2000 und konnte vom Beklagten "wahlweise auf Kontokorrentbasis und/oder auch auf C HF-Terminkreditbasis" in Anspruch genommen werden. Der Beklagte hatte Si cherhei ten zu stellen. 1.3. Wegen eingetretener Verluste auf dem Wertpapierportefeuille war der Be- klagte nicht in der Lage, den Kredit bis zum 30. November 2000 zurückzuzahlen. Die Parteien lösten in der Folge den bisherigen Vertrag durch einen neuen Darle- hensvertrag vom 23./24. Oktober 2001 ab (Urk. 3/4). Festgehalten wurde in der Präambel dieses zweiten Vertrages, dass der Beklagte von der Klägerin ein Dar- lehen "i n Anspruch" genommen habe, das in Schweizer Franken valutiert werde.
Das Darlehensverhältnis sollte nun "befristet prolongiert" werden. Der Darlehens- betrag wurde auf ei nen DM 4'300'126.84 entsprechenden "Gegenwert" festge- setzt, und zwar i m Si nne ei ner Bruttoobergrenze. Festgehalten wurde weiter, dass eine Erhöhung des Schweizerfrankens gegenüber dem Euro zu ei ner Rückfüh- rungsverpflichtung führen könne (§ 1). Wiederum wurden bestimmte Sicherheiten vereinbart (§§ 6, 7). Der Vertrag wurde zunächst bis zum 15. Oktober 2006 befris- tet (§ 11), wobei unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung dieser Frist bis zum 15. Oktober 2009 vorgesehen wurde. Anwendbar auf das Vertragsver- hältnis waren gemäss § 14 des Vertrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Urk. 3/5). Die Parteien ergänzten den Darlehensvertrag mit einer Zusatzvereinbarung vom 12. Februar 2003 (Urk. 3/11). Der Beklagte nahm in der Folge das Darlehen in Schweizer Währung in Anspruch, und zwar im Umfange vo n Fr. 3'250'000.00 (Urk. 1 Rz 17 f.; Urk. 10 Rz 82 f.). Nach Auffassung beider Parteien waren im Oktober 2006 die Voraussetzungen für die Vertragsverlänge- rung gegeben (Urk. 1 Rz 22; Urk. 10 S. 22), so dass das Kreditverhältnis weiter- geführt wurde. 1.4. Im Zuge der bekannten Finanzkrise sank der Wert des Wertschriftendepots des Beklagten nach der Darstellung der Klägerin von € 1'566'579.35 per Ende 2007 auf € 480'452.10 per Mitte 2008 (Urk. 1 Rz 30). Am 7. Oktober 2008 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die zulässige vertragliche "Nettoinan- spruchnahme" um € 714'336.58 überschritten werde. Der Beklagte möge diesen Fehlbetrag bis zum 6. November 2008 ausgleichen (Urk. 3/18). 1.5. Mit Schreiben vom 13. November 2008 (Urk. 3/19) warf die Klägerin dem Beklagten vor, "die mit uns getroffenen Darlehensvereinbarungen nicht eingehal- ten" zu haben. Der Darlehensvertrag werde daher im Sinne seines § 11 "fristlos" gekündigt. Gemäss § 13 des Vertrages bestehe ein weiterer Grund für eine frist- lose Kündigung auch deshalb, weil "eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögenslage eingetreten ist und dadurch die Erfüllung Ihrer Verbindlichkeiten gegenüber unserem Hause gefährdet ist". Der Beklagte möge daher den Schuld- saldo in Höhe von Fr. 3'250'000.00 zuzüglich Zinsen bis zum 21. November 2008 ausgleichen. Nach "fruchtlosem Ablauf des Termins", so die Klägerin weiter, "be-
halten wi r uns di e Ei nlei tung aller uns geeignet erscheinenden Massnahmen ... gegen Sie vor". Das Kündigungsschreiben schloss mit dem folgenden Satz: "Falls Sie eine neuvertragliche Gestaltung wünschen, ziehen wir eine solche nur in Betracht unter der üblichen Voraussetzung einer Vollbesicherung unter Ausschluss jeglicher Klauseln, die zu einer Risikoerhöhung führen können." 1.6. In der Folge kam es zu Briefwechseln und verschiedenen Besprechungen zwischen den Parteien, so namentlich am 16. Dezember 2008 (Urk. 10 Rz 20; Urk. 19 Rz 51) sowie am 20. Februar 2009 (Urk. 10 Rz 25; Urk. 19 Rz 86 und 109). Schliesslich teilte die Klägerin dem Beklagten am 30. Juli 2009 unter Beru- fung auf die Stellungnahme ihrer Luxemburger Muttergesellschaft brieflich mit, dass das Engagement nicht fortgesetzt werden könne (Urk. 12/12). 1.7. Nach Ablauf der ordentlichen Laufzeit des Darlehensvertrages am 15. Ok- tober 2009 hi elt die Klägerin mit Schreiben an den Beklagten vom 19. Oktober 2009 (Urk. 3/21) fest, dass aus dem Kreditverhältnis nunmehr ein Betrag von Fr. 3'458'436.57 offen sei. Wenn der Beklagte diesen Betrag nebst Zinsen nicht bis zum 25. November 2009 zurückzahle, werde die Klägerin "die uns als Sicher- heiten gestellten Wertpapiere" veräussern. Im Januar 2010 verkaufte die Klägerin Vermögenswerte des Beklagten (Urk. 1 Rz 47 f.; Urk. 10 Rz 91; Urk. 3/24 und 3/25). 1.8. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Zollikon (heute: Betrei- bungsamt Küsnacht - Zollikon - Zumikon) vom 26. März 2010 liess die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 1'481'710.19 nebst Zinsen betreiben (Urk. 3/29). Innert Frist erhob der Beklagte indessen Rechtsvorschlag. 2. Prozessverlauf 2.1. Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die Dar- stellung im angefochtenen Urteil verwiesen (Urk. 120 S. 6 f.). 2.2. Gegen das am 6. Januar 2015 zugestellte Urteil erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 (Urk. 119) rechtzeitig Berufung und stellte die oben vermerkten Anträge. In der Folge stellte der Beklagte die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 31'400.00 sicher
(Urk. 126). Ferner legte er im Sinne der gerichtlichen Auflage die Meldebeschei- nigung der Gemeinde H._____ vom 5. März 2015 vor (Urk. 128 und 129). 2.3. Am 20. April 2015 beantwortete die Klägerin die Berufung (Urk. 130). 2.4. Am 23. April 2015 erging durch Beschluss der Kammer eine Beweisverfü- gung im Sinne von Art. 154 ZPO (Urk. 132). Durch diese Beweisverfügung wur- den Parteibefragungen im Sinne von Art 191 ZPO zu den Beweissätzen 1.1, 1.2 und 1.3 des vorinstanzlichen Beweisauflagebeschlusses vom 7. November 2012 angeordnet, und zwar einerseits des Beklagten und anderseits F.s, eines der persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin. Die Befragungen fanden vor dem Referenten am 26. August 2015 in den Formen einer Konfrontationsein- vernahme statt (Prot. II S. 8 - 9 und Urk. 135). Im Anschluss an die Befragungen nahmen die Parteien mündlich zum Beweisergebnis Stellung. Sie erstatteten je zwei Vorträge; schliesslich verzichtete der Beklagte auf einen weiteren Vortrag (P ro t. II S . 8 - 13). 3. Prozessuales; anwendbares Recht 3.1. Im angefochtenen Urteil wurde die Klägerin entsprechend ihrer eigenen Darstellung in der Klageschrift mit "B. Privatbankiers" bezeichnet. Auf Grund des von der Klägerin im Berufungsverfahren eingeforderten Handelsregis- terauszugs (Urk. 131) steht demgegenüber fest, dass die Klägerin die Firma "B._____ oHG" führt. In diesem Sinne wurde das Rubrum berichtigt. 3.2. Mit seinem Berufungsantrag Ziff. 2 bringt der Beklagte zum Ausdruck, dass er das vorinstanzliche Urteil insoweit nicht anficht, als er mit ihm verpflichtet wur- de, der Klägerin einen Betrag von Fr. 524'252.75 (Kapitalsumme Fr. 419'466.50 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 104'786.25) zu bezahlen. In di eser Hi nsi cht ist das angefochtene Urteil daher gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO in Teilrechtskraft er- wachsen, was vorzumerken ist. 3.3. Es liegt ein internationales Verhältnis vor. Die Klage wurde im Jahre 2010 anhängig gemacht. Der Beklagte war damals in der Schweiz wohnhaft, so dass er gemäss Art. 2 aLugÜ vor den schweizerischen Gerichten zu verklagen war. Das
von der Klägerin angerufene Bezirksgericht Meilen war sodann gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG für die Behandlung der Klage zuständig. Der Beklagte anerkannte zudem ausdrücklich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Urk. 10 Rz 3). Er hat sich damit im Sinne von Art. 18 aLugÜ sowie im Sinne von § 111 Abs. 1 ZPO/ZH auf das Verfahren vor Bezirksgericht Meilen eingelassen. 3.4. Der Prozess wurde noch im Jahre 2010 angehoben, so dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren das zürcherische Prozessrecht galt. Für das Rechtsmittel gegen den im Jahre 2015 eröffneten Entscheid sowie auch für das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz sind indessen die Vorschriften der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Sieht sich die Berufungsinstanz gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO zur Abnahme von Beweisen veranlasst, so gestaltet sich das Beweisverfahren daher gemäss der ZPO und ni cht nach zürcheri schem Recht (KuKo-D OMEJ, 2. A., Art. 405 ZPO N 3a). Da indessen die zürcherische Beweisauflage gemäss § 136 ZPO/ZH als qua- lifizierter Beweisbeschluss die Anforderungen des Art. 154 ZPO ohne weiteres er- füllt, brauchte die Berufungsinstanz mit ihrer Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO vom 23. April 2015 keine neuen Beweissätze zu formulieren, wenn si ch die von der Vorinstanz formulierten Beweissätze als zutreffend erwiesen. 3.5. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach dem IPRG. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang auf ihre auf das Vertrags- verhältnis anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin (Urk. 3/5), die in Ziff. 6 Abs. 1 festhalten, dass für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht gelte (Urk. 1 Rz 53 f.; Urk. 10 S. 24). In diesem Si nne si eht auch § 14 Abs. 2 des vom Beklagten unterzeichneten Darlehensver- trages vom 23./24. Oktober 2001 vor, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Bank ergänzend gelten sollten (Urk. 1 Rz 15; Urk. 10 Rz 80). Damit ist in Übereinstimmung mit beiden Parteien für die Beurteilung des Streitverhältnisses deutsches Recht heranzuzi ehe n.
4.2. Mit seiner Berufung rügt der Beklagte in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz "in Übereinstimmung mit der Summe, die in der Verzugszinstabelle" (vgl. Urk. 120 S. 37 f.) verwendet worden sei, in Ziff. VI/3 (vgl. Urk. 120 S. 44) festgestellt habe, dass aus dem Darlehen noch ein Betrag von Fr. 1'458'867.20 offen gewesen sei. Dennoch habe sie in der Zusammenfassung Ziff. VII (vgl. Urk. 120 S. 44) und im Dispositiv eine Kapitalschuld von Fr. 1'481'710.19 angenom- men (Urk. 119 Rz 80), d.h. Fr. 22'842.99 mehr. Der Beklagte geht damit von einem offensi chtli chen Irrtum der Vori nstanz aus. Zu Unrecht. Auf S. 14 ihres Urteils ("3. Vertragszins") erörtert die Vorinstanz, dass aus dem Darlehen zwar noch ein Betrag von Fr. 1'458'867.20 offen sei. Der damit zusammenhängende Vertragszins von Fr. 22'843.04 zwischen dem 18. September 2008 und der Vertragskündigung werde vom Beklagten mit der Kla- geantwort anerkannt (Urk. 10 Rz 53 und 64). Es ist dies (unter Berücksichtigung von Rundungen) exakt der Betrag, der der Differenz zwischen der vom Beklagten monierten Kapitalschuld von Fr. 1'458'867.20 und dem schliesslich von der Vor- instanz berücksichtigten Betrag von Fr. 1'481'710.19 entspricht. Ein Irrtum liegt ni cht vor. Der Beklagte setzt sich mi t der ei nleuchtenden vori nstanzli che n Argu- mentation nicht auseinander. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin im Kündigungszeitpunkt Vertragszinsen von Fr. 22'843.04 schuldete. Dieser Betrag ist mit der Vorinstanz zu demjenigen des Kapitalbetrages zu addie-
ren, den der Beklagte der Klägerin aus dem Darlehen nach Berücksichtigung der verwerteten Sicherheiten noch schuldet. 4.3. Im Ergebnis anerkennt der Beklagte vor Obergericht diesen Betrag, hält er doch mit seiner Berufungsschri ft zusammenfassend fest, dass er nicht bestreite, seine Kreditschuld der Klägerin zurückzahlen zu müssen. Er verlange einzig, dass die ihm "verursachten Schäden ... bei der Rückzahlung entsprechend zu berück- sichtigen und einzukalkulieren" seien (Urk. 119 Rz 81). 5. Frage der Aufrechnung gemäss den §§ 387 ff. BGB 5.1. Zu prüfen ist nun, ob und in welchem Umfange der Beklagte Ansprüche der Klägerin durch Aufrechnung eigener Ansprüche gemäss den §§ 387 ff. BGB getilgt hat. Vor Vorinstanz hat der Beklagte im Sinne eines Eventualstandpunktes den Ansprüchen der Klägerin eigene Ansprüche aus culpa in contrahendo entgegen- gestellt (Urk. 10 Rz 56-74). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil die- sen Eventualstandpunkt des Beklagten verworfen (Urk. 120 S. 33 f.). Damit setzt sich der Beklagte mit der Berufung nicht auseinander. Es muss daher in diesem Punkte bei der vorinstanzlichen Beurteilung ohne weiteres sein Bewenden haben. Die Berufung konzentriert sich dagegen auf die Frage, ob zwischen den Par- teien nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses eine Vereinbarung zustande gekommen sei, gemäss welcher die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, das Ver- tragsverhältnis mit dem Beklagten weiterzuführen (Urk. 119 Rz 6 - 55). Der Be- klagte stellt sich auf den Standpunkt, durch die Weigerung der Klägerin, ihm wei- terhin ein Darlehen zu gewähren, sei ihm Schaden entstanden: So habe er sein Kapital nicht mehr bewirtschaften können, währenddessen ihm der Zins auf dem ihm von der Klägerin gewährten Kredit "aufgelaufen" sei (Urk. 10 Rz 20, 38 ff.). 5.2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Klägerin ver- pflichtet habe, das Kreditverhältnis zu den früheren Bedingungen weiterzuführen. Und indem sie sich über ihr Versprechen hinweggesetzt habe, sei ihm Schaden entstanden. Bezügli ch des Zustandekommens einer sog. "Weiterführungsverein-
barung" (vgl. Urk. 119 Rz 6) trägt der Beklagte im Prozess im Wesentlichen Fol- gendes vor: 5.2.1. Die Klägerin habe dem Beklagten mehrfach versprochen und in Aussicht gestellt, das Kreditverhältnis mit ihm zu verlängern und fortzusetzen, wenn er die gewünschten Sicherheiten beibringen werde (Urk. 10 Rz 8). Bereits mit dem Ver- trag vom 23./24. Oktober 2001 (Urk. 3/4) hätten die Parteien kein neues Kredit- verhältnis vereinbart, sondern das bestehende weitergeführt (Urk. 10 Rz 10). 5.2.2. Mit dem Kündigungsschreiben vom 13. November 2008 (Urk. 3/19) sei von der Klägerin die Weiterführung des Kredites in Aussicht gestellt worden, "wenn der Beklagte Sicherheiten nach den 'üblichen Voraussetzungen' offeriert", womit die Klägeri n "auf die im Rahmen des langjährigen Kreditverhältnisses mit dem Beklagten praktizierten Regeln" verwiesen habe. Und nach diesen Regeln hätte das Kreditverhältnis fortgesetzt werden müssen, "wenn der Beklagte eine ent- sprechende werthaltige Sicherheit stellt", wie das früher jeweils geschehen sei. Es sei klar gewesen und auch von der Klägerin "so versprochen" worden, "dass das Kreditverhältnis mit zusätzlichen Sicherheiten weitergeführt würde" (Urk. 10 Rz 18). In diesem Sinne habe der Beklagte dann mit Schreiben vom 21. November 2008 (Urk. 12/5) weitere Sicherheiten offeriert (Urk. 10 Rz 19). Die Klägerin habe mi t der Kündi gung ni cht etwa ei nen "unerwünschte n Kunden" endli ch los werden wollen, sondern sie habe dem Beklagten nur deshalb gekündigt, weil er "die ver- tragliche Limite überschritten hatte und diese nicht innert der gesetzten Frist aus- gleichen konnte". Die Kündigung sei erfolgt, damit der Vertrag habe "modifiziert" werden können (Urk. 29 Rz 13). Noch vor dieser fristlosen Kündigung hätten die Herren I._____ und J._____ die "Fortsetzung des Kreditverhältnisses unter einem neuen Vertrag" offeriert (Urk. 29 Rz 14). 5.2.3. Anlässlich einer Besprechung mit der Klägerin vom 16. Dezember 2008 sei en nun ni cht nur neue Si cherhei ten verlangt worden, sondern darüber hi naus auch eine Teilrückzahlung des gewährten Kredites (Urk. 10 Rz 20). Der Beklagte verweist sodann auf sein Schreiben vom 7. Januar 2009 (Urk. 12/6) an die Kläge- rin, mit der auf die erwähnte Besprechung Bezug genommen wurde. Dort führte er durch sei nen Anwalt D r. K._____ aus:
"Bezugnehmend auf das mit Ihnen [Dr. L.] und Frau M. am 16.12.2008 geführte Gespräch möchten wir noch einmal anregen, dass der Kreditsaldo auf Höhe der jetzigen Inanspruchnahme von Ihrer Bank akzeptiert wird, um so unserem Mandanten die Möglichkeit zu geben, im Einvernehmen mit den Mitarbeitern der Bank Investitionen vorzunehmen, da das Kontogut- haben zur Zeit nur geringe Erlöse bringt." Der Beklagte nimmt sodann allerdings auf das Antwortschreiben der Kläge- rin vom 14. Januar 2009 (Urk. 12/7) Bezug und meint, dort sei nun "plötzlich der anlässlich der Sitzung vom 16.12.2008 geäusserte Wunsch einer Rückzahlung von Euro 70'000 als Voraussetzung einer Kreditverlängerung bezeichnet" worden. Ferner sei dort die Weiterführung des Kredites "unter di e Voraussetzung einer Unzahl von neuen und eben ni cht übli chen Forderungen gestellt" worden (Urk. 10 Rz 22). Der Beklagte erwähnt ferner das Schreiben seines Anwaltes vom 21. Januar 2009, mit dem dieser in seinem Auftrag an den persönlich haftenden Gesellschaf- ter der Klägerin, F., gelangte (Urk. 10 Rz 23 mit Hinweis auf Urk. 12/8). Dort hi elt der Beklagte fest, dass es zu einem weiteren Kreditvertrag "bedauerlicher- weise nicht gekommen" sei (Urk. 12/8 S. 2). Weiter beklagte er si ch namentli ch über den Justitiar der Klägerin, Dr. L., der das Gespräch vom 16. Dezember 2008 "von Anfang an nicht auf eine einvernehmliche Regelung ausgerichtet und geführt" habe. Das Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 2009 (Urk. 12/7) habe L.s "unversöhnliche Verhandlungsführung ... nahtlos" fortgesetzt. Der Be- klagte ersuchte F. um ei n Gespräch, weil er sicher sei, "dass mit Ihrer Mit- hilfe kurzfristig eine einvernehmliche Regelung zustande kommen kann". Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 bot F._____ namens der Bank Hand zu einem Gespräch, wies den Beklagten aber gleichzeitig darauf hin, dass die von ihm "bis- lang unterbreiteten Vorschläge" den Bedürfnissen der Bank nicht gerecht würden (Urk. 10 Rz 24 mit Hinweis auf Urk. 12/9). 5.2.4. Am 20. Februar 2009 habe – so der Beklagte weiter – die Besprechung mit F._____ stattgefunden. Anlässlich dieser Besprechung habe F._____ "nochmals unterstrichen, dass die Klägerin eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses bei aus- reichender Sicherheit gewähren wird". F._____ habe nämlich versprochen, "dass die Klägerin den Kredit weiterführt, wenn die Sicherheit vorliegt" (Urk. 10 Rz 25).
Damit sei "eine verbindliche Pflicht eingegangen" worden, denn F._____ sei "ein- zelzeichnungsbefugt und persönlich haftender Gesellschafter bei der Klägerin" (Urk. 29 Rz 15). Es sei eine "Tatsache", dass F._____ am 20. Februar 2009 na- mens der Klägerin erklärt habe, "dass das Kreditverhältnis verlängert wird, wenn eine ausreichende Besicherung offeriert wird" (Urk. 29 Rz 19). Mit ihrem Schrei- ben vom 6. Juli 2009 (Urk. 12/11) habe die Klägerin schliesslich "das Vorliegen einer ausreichenden Sicherheit" bestätigt (Urk. 29 Rz 20). 5.2.5. Weiter verweist der Beklagte auf das Schreiben F.s vom 24. März 2009 an den Beklagten bzw. dessen Anwalt, wonach die vom Beklagten offerier- ten Sicherheiten bzw. die Unterlagen dazu "diverse Fragen" aufwürfen (Urk. 10 Rz 24 mit Hinweis auf Urk. 12/10). In der Folge habe die Bank am 6. Juli 2009 schriftlich mitgeteilt, dass sie "vorbehaltlich der Zustimmung unserer Luxemburger Muttergesellschaft" unter genau beschriebenen Bedingungen zu der vom Beklag- ten "gewünschten Verlängerung des Kreditengagements auf der Basis des heuti- gen Sollsaldos" bereit sei (Urk. 10 Rz 26 mit Hinweis auf Urk. 12/11). Der Beklag- te meint dazu im Prozess, dass "völlig unerwartet und neu" der Vorbehalt hinsicht- lich der Zustimmung der luxemburgischen Muttergesellschaft gewesen sei (Urk. 10 Rz 29). Schliesslich erwähnt der Beklagte das weitere Schreiben der Klägerin vom 30. Juli 2009 (Urk. 12/12), mit der diese unter Berufung auf die Mei nungs- äusserung ihrer luxemburgischen Muttergesellschaft schliesslich die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit dem Beklagten verweigerte (Urk. 10 Rz 30). F. habe nämli ch vorher nie "einen Zustimmungsvorbehalt betreffend die lu- xemburgische Muttergesellschaft" erwähnt. In di esem Si nne habe dieser mi t sei- nem Schreiben vom 24. März 2009 (Urk. 12/10) darauf hingewiesen, dass es ein- zi g "um den Meinungsbildungsprozess zum weiteren Umgang mit dem Engage- ment" "hier im Hause" gehe (Urk. 29 Rz 16). Mit dem späteren Schreiben vom 6. Juli 2009 (Urk. 12/11) sei "eine verbindliche Offerte zur Verlängerung des Kredit- verhältnisses unter den darin genannten Bedingungen um 4 Jahre gemacht" wor- den. Dieser Offerte habe der Beklagte zugestimmt. Indessen habe der Vorbehalt "einer Zustimmung durch die Muttergesellschaft ... allen bisherigen Versprechun- gen" widersprochen und sei daher "unbeachtlich". Spätestens von diesem Zeit-
punkt an, habe die vertragliche Verpflichtung der Klägerin bestanden, das Kredit- verhältnis fortzusetzen (Urk. 29 Rz 17). 5.3. Wer einem andern die Schliessung eines Vertrages anträgt, ist gemäss § 145 BGB an den Antrag grundsätzli ch gebunden. Unter Anwesenden kann ei n solcher Antrag "nur sofort" angenommen werden (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), während unter Abwesenden der Antrag "nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden" kann, "in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regel- mässigen Umständen erwarten darf" (§ 147 Abs. 2 BGB). Ein solches Rechtsge- schäft kann gemäss § 158 Abs. 1 BGB insbesondere unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden; diesfalls tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Im Antrag muss der Wi lle zur rechtli chen Bi ndung zum Ausdruck kommen. Massgeblich ist nicht der innere Wille des Antragstellers, sondern der objektive Erklärungswert seines Verhaltens (P ALANDT/ELLENBERGER, 74. A., München 2015, § 145 BGB N 2). Zustande kommt der Vertrag schliesslich durch Annahme der Gegenpartei, d.h. durch zwei übereinstimmende und aufeinander folgende Wil- lenserklärungen (P ALANDT/ELLENBERGER, 74. A., München 2015, § 145 BGB N 2 und N 6). Nach § 133 BGB ist (entsprechend Art. 18 OR) bei der Auslegung von Willenserklärungen "der wirkliche Wille zu erforschen", und es ist nicht "an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften". Mit dem "wirkli chen Wi llen" ge- mäss § 133 BGB ist aber nicht der innere Wille der Erklärenden gemeint. Mass- gebend ist die sog. normative Auslegung, indem sich die Auslegung nach dem richtet, wie die Erklärung vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben ve r- standen werden musste (P ALANDT/ELLENBERGER, 74. A., München 2015, § 133 BGB N 7 und N 9). Besteht indessen ein übereinstimmender Wille beider Erklä- render, so kommt es allein auf diesen an, auch wenn er im Inhalt der Erklärung kei nen Ausdruck fi ndet (P ALANDT/ELLENBERGER, 74. A., München 2015, § 133 BGB N 8 mit Hinweis auf BGH 71, 247; B AMBERGER/ROTH/WENDTLAND, 3. A., München 2012, § 133 BGB N 27; ERMAN/PALM, 12. A., Köln 2008, § 133 BGB N 17). In dieser Hinsicht stimmen die deutsche und die schweizerische Rechtsord- nung überein: Nach schweizerischem Recht kommt ein Vertrag nämli ch durch die
übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien zustande (Art. 1 OR). Es gilt dabei der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstim- mend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Ver- standenen. Sowohl im Konsens- als auch im Auslegungsstreit ist daher zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (BGE 131 III 469 E. 1.1, 129 III 667 E. 3.1, 126 III 379 E. 2e, 123 III 39 E.2b). Gegenstand einer solchen Prüfung si nd Tatfra- gen. 5.4. Im Sinne des erörterten rechtlichen Rahmens ist daher zu ermitteln, ob es zu dem vom Beklagten behaupteten Vertragsschluss zwischen den Parteien ge- kommen ist. 5.4.1. Der Beklagte mei nt zunächst, dass mit dem Darlehensvertrag vom 23./24. Oktober 2001 (Urk. 3/4) das frühere Kreditverhältnis lediglich "weiterge- führt" worden sei (Urk. 10 Rz 10). Das ändert indessen nichts daran, dass mit Urk. 3/4 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde. Hätte eine der Parteien das nicht tun wollen, dann wäre das Kreditverhältnis eben nicht "weitergeführt" wor- den. 5.4.2. Der Beklagte liest sodann bereits aus dem Schlusssatz des Kündigungs- schreibens der Klägerin vom 13. November 2008 (Urk. 3/19; vgl. oben E. 1.5.) ein Zugeständnis der Klägerin in dem Sinne, dass die Fortsetzung des Kreditverhält- nisses in Aussicht gestellt worden sei, wobei die Regeln hätten massgebend sein sollen, die gegenüber dem Beklagten seit Jahren praktiziert worden seien (Urk. 10 Rz 18). Das ist geradezu abwegig: Aus dem Schlusssatz des Kündigungsschrei- bens kann kei n Bi ndungswi lle der Klägerin abgeleitet werden, denn dort wurde le- diglich in Aussicht gestellt, eine "neuvertragliche Gestaltung" unter Umständen i n Betracht ziehen zu wollen. Es ist das eine blosse Floskel der Freundlichkeit, mit der gegenüber einem langjährigen Kunden die Türe für eine künftige Zusammen- arbeit nicht von vornherein zugeschlagen werden sollte. Der Wille zur rechtlichen Bindung im Sinne von § 145 BGB fliesst aus dieser Erklärung indessen klarer- weise nicht. Und wenn der Beklagte geltend macht, dass die Klägerin das Ver- tragsverhältnis nur deshalb gekündigt habe, weil er "die vertragliche Limite über-
schritten hatte und diese nicht innert der gesetzten Frist ausgleichen konnte" (Urk. 29 Rz 13), dann übersieht er, dass dies für ein Bankhaus ein ganz entscheiden- der Grund sei n kann, um si ch von ei nem Kunden endgülti g zu trennen. Kein taug- liches Argument ist weiter die Haltung des Beklagten, wonach die Klägerin den Vertrag nur deshalb gekündigt habe, damit er habe "modifiziert" werden können (Urk. 29 Rz 13): "Modifizierung" eines Vertrages nach erfolgter Kündigung heisst Neuverhandlung, und zwar von Grund auf. 5.4.3. Von Belang ist sodann der Brief des Beklagten bzw. seines Anwaltes an die Klägerin vom 7. Januar 2009 (Urk. 12/6; vgl. oben E. 5.2.3.), wo erklärt wurde, dass seitens des Beklagten "noch einmal" "angeregt" werden wolle, dass der be- stehende "Kreditsaldo" von der Klägerin akzeptiert werde, damit der Beklagte wei- ter investieren könne. Das kann nicht anders denn als Antrag des Beklagten im Sinne von § 145 BGB auf eine entsprechende Einigung der Parteien verstanden werden. Und wenn der Beklagte sich veranlasst sah, einen derartigen Antrag zu stellen, dann ist daraus auch zwingend abzuleiten, dass im Zeitpunkt der Abfas- sung des erwähnten Briefes keine Einigung der Parteien bestand. Gleiches ergibt sich sodann aus dem Schreiben des Beklagten bzw. seines Anwaltes an den per- sönli ch haftenden Gesellschafter der Klägerin, F., vom 21. Januar 2009 (Urk. 12/8). Dort ist von früheren Einigungen auf Fortsetzung des Vertragsverhält- nisses nicht die Rede, sondern es wird ganz im Gegenteil der Delegation der Klä- gerin, welche im Dezember 2008 mit dem Beklagten zu verhandeln hatte, vorge- worfen, keine "einvernehmliche Regelung" gewollt und eine "unversöhnliche Ver- handlungsführung" gepflegt zu haben, welche dann mit dem Antwortschreiben der Bank vom 14. Januar 2009 (Urk. 12/7) "nahtlos" fortgesetzt worden sei. Im letzten Passus seines Briefes an den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, F., gab der Beklagte bzw. sein Anwalt der Hoffnung Ausdruck, dass es mit F._____s Hilfe schliesslich doch zu "einer einvernehmlichen Regelung" kommen werde. Aus dem Antwortschreiben F.s vom 30. Januar 2009 (Urk. 12/9) ergibt sich demgegenüber einzig die Bereitschaft zu einem Gespräch; ein Zuge- ständni s i n der Sache wurde aber nicht gemacht. Bestätigt wird all das durch die Zeugenaussagen des Münchener Anwaltes des Beklagten, K.: So hielt die- ser als Zeuge fest, dass die früheren Gespräche mit der Klägerin "nicht zum ge-
wünschten Ergebnis" geführt hätten (Urk. 103 S. 2). An F._____ habe er sich na- mens des Beklagten gewandt, weil dieser "einzelvertretungsberechtigt" gewesen sei. Weil das Kreditverhältnis notleidend gewesen sei, habe im "Hinblick auf die damals sehr schlechte Börse ein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden" sol- len (Urk. 103 S. 3). In di esem Si nne hat denn auch der Beklagte anlässlich der Parteibefragung vom 26. August 2015 vor der Berufungsinstanz zu Protokoll ge- geben, dass vor dem 20. Februar 2009 eine Einigung zwischen ihm und der Bank über eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses nicht zustande gekommen sei (Urk. 135 S. 4). Auf Grund der erörterten Korrespondenz, aber auch auf Grund der Aussa- gen des Zeugen K._____ sowie des Beklagten in der Parteibefragung, steht mi t- hi n fest, dass zwischen den Parteien bis Ende Januar 2009 keine Einigung im Sinne der §§ 145 ff. BGB auf Fortsetzung des Kreditverhältnisses zustande kam. 5.5. Zu prüfen bleibt sodann, ob eine derartige Einigung der Parteien nach dem Januar 2009 erzielt werden konnte: 5.5.1. Der Beklagte trägt vor, anlässlich der Besprechung mit F._____ am 20. Februar 2009 habe dieser "nochmals unterstrichen", dass das Kreditverhältnis bei "ausreichender Sicherheit" fortgesetzt werden könne. In diesem Sinne habe F._____ "versprochen, dass das Kreditverhältnis weitergeführt werde, wenn eine ausreichende Sicherheit vorliegt" (Urk. 10 Rz 25, Urk. 29 Rz 19). Lässt sich das erstellen, dann könnte man in der Tat mit dem Beklagten sagen (vgl. Urk. 29 Rz 15), dass die Klägerin die Verpflichtung eingegangen ist, den Kredit bei Eintritt bestimmter Bedingungen zu gewähren. 5.5.2. Wenn F._____ tatsächlich entsprechend der Behauptung des Beklagten die Gewährung des Kredites bei Vorliegen "ausreichender Sicherheit" versprochen haben sollte, dann läge ein bedingtes Versprechen im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB vor. Und unter "ausreichender Sicherheit" wären bankübliche Sicherheiten zu verstehen. Sobald diese Sicherheiten vorlägen, wäre die Bank unter diesen Umständen an i hr Versprechen gebunden. Mi t ihrem Schreiben vom 6. Juli 2009 formulierte die Bank zwar gewisse Bedingungen (Urk. 12/11). Der Beklagte sieht
darin ein verbindliches Angebot zur Verlängerung des Kreditverhältnisses (Urk. 29 Rz 17). Davon kann indessen keine Rede sein: Einerseits wird im Schreiben vom 6. Juli 2009 die Zustimmung der "Luxemburger Muttergesellschaft" vorbehalten und anderseits wird darauf hingewiesen, dass massgeblich allein "ein von uns noch zu unterbreitendes, konkretes und im Einzelfall ausformuliertes Angebot" sei n könne. Damit wurde im Sinne von § 125 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BGB für den noch abzuschliessenden Vertrag die Schriftform vorbehalten. 5.5.3. Was die von der Klägerin vorbehaltene Zustimmung der Luxemburger Mut- tergesellschaft anbelangt, meint der Beklagte, dass ein solcher Vorbehalt "allen bisherigen Versprechen" widersprochen habe, weshalb ein solcher Vorbehalt "unbeachtlich" sei (Urk. 29 Rz 17). Das ist nur dann richtig, wenn dem Beklagten der Nachweis eines solchen bedingungslosen Versprechens gelingt. 5.6. Mithin kommt es darauf an, ob die Behauptung des Beklagten (vgl. Urk. 10 Rz 25, Urk. 29 Rz 19) zutrifft, dass ihm anlässlich der Besprechung vom 20. Feb- ruar 2009 von der Klägerin durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Gewährung des gewünschten Kredites bei Vorliegen ausreichender bzw. banküblicher Sicherheiten verbindlich und ohne jeden Vorbehalt versprochen wurde. Die Klägerin bestreitet diese Behauptungen des Beklagten (Urk. 19 Rz 47 und Rz 109; Urk. 35 Rz 9 f.). 5.6.1. Behauptet eine Partei einen für die Auslegung relevanten Umstand oder ei- nen übereinstimmenden Parteiwillen und möchte sie daraus für sich eine günstige Auslegung herleiten, so trägt sie bei Bestreitung dieser Behauptung durch den Gegner auch nach deutschem Recht dafür die Beweislast (P ALANDT/ELLENBER- GER, 74. A., München 2015, § 133 BGB N 29; BAMBERGER/ROTH/WENDTLAND, 3. A., München 2012, § 133 BGB N 34; ERMAN/PALM, 1 2. A., Köln 2008, § 133 BGB N 42). Damit stimmt das deutsche Recht auch hier im Ergebnis mit dem schweizerischen Recht überein (vgl. Art. 8 ZGB). Auf den vorliegenden Fall bezo- gen heisst das, dass der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass ihm anlässlich der Besprechung vom 20. Februar 2009 durch den unbeschränkt haftenden Ge- sellschafter der Klägerin, F._____, die Gewährung eines Kredites im bisherigen
Umfange bei Vorliegen "ausreichender Sicherheiten" verbindlich zugesichert wur- de. 5.6.2. Für die Vorinstanz war für den im Jahre 2010 angehobenen Prozess noch das kantonale zürcherische Prozessrecht massgebend (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Im Sinne von § 136 ZPO/ZH erliess sie daher am 7. November 2012 den Beweisauf- lagebeschluss (Urk. 58). Hier interessieren die Beweissätze betreffend die Be- sprechung vom 20. Februar 2009, d.h. die Beweissätze 1.1, 1.2 und 1.3. Die Be- weislast wurde zu Recht dem Beklagten auferlegt. Ein erster Beweisabnahmebe- schluss im Sinne von § 140 ZPO/ZH erging am 26. April 2013 (Urk. 72). Entspre- chend den Beweisanträgen der Parteien wurden neben Urkunden die "Parteibe- fragung" des Beklagten angeordnet; ferner wurden die Zeugenvernehmungen von K., dem deutschen Anwalt des Beklagten, sowie von F., dem unbe- schränkt haftenden Gesellschafter der Klägerin, angeordnet. Auf das Wiederer- wägungsgesuch des Beklagten hin korrigierte die Vorinstanz mit Beschluss vom 16. August 2013 (Urk. 83) den ersten Beweisabnahmebeschluss i n dem Si nne, dass nicht die Zeugenbefragung, sondern die Parteibefragung von F._____ ange- ordnet wurde. Die Vori nstanz begründete ihre Haltung damit, dass gemäss § 151 Abs. 2 ZPO/ZH ein unbeschränkt haftender Gesellschafter als Partei zu befragen sei. Sie ordnete daher die "Parteibefragung" des erwähnten Gesellschafters an. 5.6.3. Zu den Beweisabnahmebeschlüssen der Vorinstanz ist zu bemerken, dass nach zürcherischem Prozessrecht der Terminus "Parteibefragung" der Oberbegriff für die "persönliche Befragung" gemäss § 149 ZPO/ZH einerseits sowie für die "Beweisaussage" gemäss § 150 ZPO/ZH anderseits ist. Offensichtlich ist, dass die Vorinstanz keine Beweisaussage gemäss § 150 ZPO/ZH angeordnet hat, denn eine solche setzt einerseits eine vorgängige persönliche Befragung voraus; und anderseits kann die Beweisaussage nach zürcherischem Recht nur gegen- über einer der beiden Parteien angeordnet werden. Die Vorinstanz hat indessen nur ei ne einzige Befragung durchgeführt bzw. veranlasst und dies gegenüber bei- den Parteien, d.h. gegenüber dem Beklagten und dem Gesellschafter der Kläge- ri n. Damit steht fest, dass die Vorinstanz gegenüber den beiden erwähnten Per- sonen die persönliche Befragung gemäss § 149 ZPO/ZH angeordnet hat. Das
ergibt sich denn auch aus dem vorinstanzlichen Protokoll, wo die persönliche Be- fragung des Beklagten gemäss § 149 ZPO/ZH verurkundet wurde (Prot. I S. 43 - 50). Gleiches ergibt sich auch aus dem vori nstanzli che n Rechtshilfeersuc hen an das Amtsgericht München, wo ausdrücklich auf § 149 ZPO/ZH hingewiesen wur- de (Urk. 93/2). Im Si nne des Rechtshi lfeersuche ns wies das Amtsgericht Mün- chen F._____ anlässlich seiner Befragung auf die disziplinarische Bestrafung ge- mäss § 149 ZPO/ZH bei falscher Aussage hin (Urk. 103 S. 11). Die von der Vorinstanz veranlassten "Parteibefragungen" sind daher als per- sönliche Befragungen im Sinne von § 149 ZPO/ZH zu werten. Daher bilden nur solche Aussagen Beweis, die zu Gunsten der Gegenpartei lauten (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH). Anders verhält es sich mit dem im Rahmen des Beweisverfahrens ver- nommenen parteinahen Zeugen, d.h. mit den Aussagen des vom Beklagten für die fragliche Besprechung mandatierten Rechtsanwalts K._____. Dessen Aussa- gen unterliegen im Si nne von § 148 ZPO/ZH einzig der freien Beweiswürdigung. 5.6.4. Gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO kann die Berufungsinstanz Beweise abneh- men und von der Vorinstanz bereits abgenommen Beweise nochmals abnehmen. Das ist Ausfluss des Prinzips der freien Beweiswürdigung und geschieht entweder auf Parteiantrag hin oder auch von Amtes wegen (ZK-R EETZ/HILBER, Art. 316 ZPO N 47 f. mit Hinweisen). Nimmt die Berufungsinstanz Beweise ab, dann kommen für die bei ihr nach dem 1. Januar 2011 anhängig gewordenen Verfahren die Be- weisvorschriften des neuen Rechts zum Tragen (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. dazu auch oben E. 3.4.). Aus diesem Grunde hat die Berufungsinstanz mit dem Beschluss vom 23. April 2015 (Urk. 132) bezüglich des Beklagten die Partei- befragung i m Si nne von Art. 191 ZPO angeordnet. Gleiches tat sie bezüglich des unbeschränkt haftenden Gesellschafters. Diese Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO si nd im Gegensatz zur persönlichen Befragung zürcherischen Rechts voll- ständige Beweismittel. 5.7. Das zu prüfende Beweisthema ergibt sich gemäss dem Beweisbeschluss der Kammer vom 23. April 2015 (Urk. 132) aus den Beweissätzen 1.1., 1.2. und 1.3. des vorinstanzlichen Beweisauflagebeschlusses vom 7. November 2012 (Urk. 58). Demnach geht es im Wesentlichen darum, ob anlässlich des Gesprächs
vom 20. Februar 2009 zwischen F._____ einerseits und dem Beklagten und des- sen Anwalt K._____ - seitens der Bank bzw. seitens F.s versprochen wurde, dass das Kre- ditverhältnis weitergeführt werde, wenn vom Beklagten Sicherheiten be- stellt würden, die den Kreditbetrag vollständig deckten (Beweissatz 1.1.); - dass am Ende des Gesprächs sich der Beklagte und die Bank darauf geei- nigt hätten, dass das bisherige Kreditverhältnis zu den gleichen Bedingun- gen (Höhe des Kredits, Zins, Stop-Loss-Regelung) weitergeführt werde, wobei allerdings künftige Anlagen des Beklagten mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Klägerin, M., hätten abgestimmt werden müssen (Beweissatz 1.2.); - dass F._____ namens der Bank versprochen habe, dass die schriftlichen Verträge dem Beklagten umgehend zugestellt würden, wenn die Kreditab- teilung der Bank nach Einsicht in die Unterlagen des Beklagten nicht um- gehend Vorbehalte gegen die vom Beklagten offerierten Sicherheiten an- bringen sollte (Beweissatz 1.3.). 5.7.1. Beweisgegenstand ist zunächst die Frage, ob die Bank am 20. Februar 2009 durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter, F., verbindlich versprochen hat, bei Bestellung bestimmter Sicherheiten das Kreditverhältnis mit dem Beklagten wei terführen zu wollen (Beweissatz 1.1.). 5.7.1.1. Der Zeuge K. war der seinerzeitige Münchener Anwalt des Beklag- ten, der das Gespräch mit F._____ in die Wege geleitet und den Beklagten dazu auch begleitet hatte. K._____ betonte als Zeuge in der auf dem Rechtshilfeweg bewirkten Vernehmung, dass der von der Bank dem Beklagten gewährte Kredit damals notleidend gewesen sei und dass es das Ziel gewesen sei, "im Hinblick auf die sehr schlechte Börse" mit der Bank "ein einvernehmli ches Ergebni s" zu erzielen (Urk. 103 S. 3). Der Beklagte habe als Sicherheit namentlich die Grund- schuld für ein Objekt in Hannover offeriert, die "nach seinen Erläuterungen" sehr werthaltig gewesen sei. Weiter sei über die Grundschuld eines Objektes am ... See gesprochen worden. F._____ habe gesagt, "dass man da übereinkommen werde". Der Beklagte werde "die notwendigen Unterlagen erhalten ..., um die Fortsetzung des Kredites über den vereinbarten Zeitraum weiterzuführen". Als Si- cherheiten sollten die Objekte in Hannover und am ... See dienen. F._____ habe anlässlich des Gesprächs versprochen, "bei Bestellung von Sicherheiten das Kredi tverhältni s fortzuführe n" (Urk. 103 S. 3).
5.7.1.2. In der Parteibefragung vor der Berufungsinstanz führte der Beklagte i n diesem Zusammenhang aus, dass er am 20. Februar 2009 F._____ verschiedene Unterlagen überreicht habe, namentlich eine "aktuelle Vermögensaufstellung", Unterlagen zum Objekt Hannover und namentlich auch "ei n Schrei ben von Rechtsanwalt O., wonach er treuhänderisch für mich auf dem Objekt Hannover Grundschulden im Betrag von einer Million Euro hielt". Die meisten Unterlagen seien der Bank schon im November 2008 zugeleitet worden. Auf Vorhalt bestätigte der Beklagte seine Aussagen in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz, wonach er der Bank erst anlässlich des Gesprächs vom 20. Februar 2009 auch den damit zusammenhängenden Vertrag "..." – ungern zwar – offen gelegt habe; in diesem Gespräch sei er eben weitergegangen als früher (vgl. Prot. I S . 45; Urk. 135 S. 5). Der Beklagte bestätigte vor der Berufungsinstanz sodann seine Aussagen in der vori nstanzli chen persönlichen Befragung, wonach er F. am 20. Februar erörtert habe, 1,3 Mio. Euro in DAX ETF ("Exchange Trade Fond") investieren zu wollen, um so innerhalb von vier Jahren die Schulden bei der Klägerin von 800'000.00 Euro "aus dem Minus herauszuarbeiten" (Prot. I S. 46; Urk. 135 S. 5 f.). Dazu führte er vor Vorinstanz aus, dass er der Bank eine Grundschuld von ei- ner Mio. Euro angeboten habe "und wenn das Depot gut gestiegen war ... bekam ich die Grundschulden jeweils frei" (Prot. I S. 47). In diesem Zusammenhang wur- den dem Beklagten in der Parteibefragung vor Obergericht sei ne folgenden Aus- sagen in der vorinstanzlichen persönlichen Befragung vorgehalten, die er auf die Frage gemacht hatte, ob F._____ anlässlich des Gesprächs irgendwelche Ein- wendungen bezüglich der offerierten Sicherheiten erhoben habe vgl. (Prot. I S. 47): "Nein. Er hat das mit der Million nicht verstanden; er wusste nicht, woher das Geld kam. Das habe ich ihm aber im Gespräch erklären können. Vielleicht hatte er es immer noch nicht ganz verstanden, das kann sein." In der Parteibefragung vor Berufungsinstanz bestätigte der Beklagte das wie folgt (Urk. 135 S. 6): "Es war Herrn F._____ nicht ganz geläufig, weil das Ganze sehr komplex war."
In der Befragung vor Vorinstanz führte der Beklagte aus, dass F._____ am 20. Februar 2009 versprochen habe, das Kreditverhältnis weiterzuführen; die er- haltenen Si cherhei ten gi ngen "so i n Ordnung" und wenn seine Kreditabteilung noch Fragen habe, "würden diese auf mich zukommen" (Prot. I S. 45). Vor Ober- gericht formulierte der Beklagte, dass F._____ damals gesagt habe, er sei mit der Fortsetzung des Kredites einverstanden, "wenn die Kreditabteilung keine Ei nwen- dungen erheben werde" (Urk. 135 S. 7). 5.7.1.3. In der Parteibefragung vor der Berufungsinstanz führte F._____ aus, dass es dem Beklagten anlässlich der Besprechung vom 20. Februar 2009 darum ge- gangen sei, über einen Bankkredit Geschäfte zu tätigen, wiewohl er bei der Bank "nach meiner Erinnerung mit über einer Million im Minus gestanden" sei (Urk. 135 S. 4). In der Vergangenheit habe der Beklagte "Verluste eingefahren", so dass die Bank "keinerlei Interesse" gehabt habe, "ihm diese Möglichkeit weiterhin zu eröff- nen" (Urk. 135 S. 8). Der Beklagte habe in der Tat F._____ im Rahmen des Ge- sprächs Unterlagen zum Gebäudekomplex in Hannover übergeben (Urk. 135 S. 4 f.). "Mit Sicherheit" habe er, F., diese Unterlagen aber damals nicht geprüft. Das Ergebnis des Gesprächs sei vielmehr das gewesen, dass er die Unterlagen des Beklagten entgegengenommen habe, "um sie an die Kreditabteilung zur Prü- fung weiterzuleiten" (Urk. 135 S. 6). Auf einen neuen Kreditvertrag habe man sich nicht geeinigt, denn "bei uns gibt es Gremien, die für die Gewährung solcher Kredite zuständig sind" (Urk. 135 S. 7). Im Fall des Beklagten hätte sogar die Muttergesellschaft zustimmen müssen. Ob das dem Beklagten damals kommuniziert worden sei, wisse er nicht mehr. "Eindeutig" sei aber, "dass ich i n solchen Gesprächen keine Kreditzusage mache" (Urk. 135 S. 7). Das Mutterhaus sei für die Genehmigung des Kredites zuständig, wenn dieser einen bestimmten Betrag überschreite. Dann sei nämlich ein "erweiterter Kreditauschuss" für die Genehmigung des Kredites zuständig (Urk. 135 S. 9). Die Prüfung der Hannoveraner Sicherheit sei, "soweit ich mich erinnere", sehr komplex gewesen (Urk. 135 S. 10). 5.7.1.4. Fest steht, dass der Beklagte und sein Anwalt K. die bisherigen Gespräche mit der Bank, d.h. mit deren Justitiar Dr. L._____, als sehr unange-
nehm empfunden haben (persönliche Befragung des Beklagten: Prot. I S. 44; Par- teibefragung: Urk. 135 S. 5 f.). Das ergibt sich auch aus der bei den Akten liegen- den Korrespondenz: Mit Schreiben seines Anwaltes vom 21. Januar 2009 an F._____ beschwerte sich der Beklagte über Dr. L., dessen "unversöhnli che Verhandlungsführung" "von Anfang an nicht auf eine einvernehmliche Regelung ausgerichtet" gewesen sei (Urk. 12/8). Deshalb versuchte der Beklagte über sei- nen Anwalt, seine Angelegenheit auf die Vorstandsebene der Bank zu tragen, in- dem er sich an ein Vorstandsmitglied, nämlich an F., wandte (Urk. 135 S. 4). Dieses Gespräch beschrieb der Anwalt des Beklagten als Zeuge als "sehr an- genehm". F._____ habe "sehr ruhig die Darstellung von Herrn A._____ angehört" (Urk. 103 S. 3). Die Gesprächsteilnehmer (der Beklagte und K._____ einerseits bzw. F._____ anderseits) sehen nun das Ergebnis des Gesprächs vom 20. Februar 2009 unterschiedlich. Während der Beklagte und sein Anwalt der Auffassung si nd, F._____ habe die Sicherheiten als genügend angesehen, und einzig noch "Fragen" der Kreditabteilung vorbehalten, meint F., er habe keine Zusage für die Weiterführung des Vertragsverhältnisses auf der Grundlage der angebote- nen Si cherheiten abgegeben, ja er schliesst eine solche Zusage darüber hinaus gar mit Entschiedenheit aus (Urk. 135 S. 7). Das ist in jeder Hinsicht glaubhaft: Sowohl der Beklagte als auch F. beschrieben in der Parteibefragung vor der Berufungsinstanz den Mechanismus der Besicherung des vom Beklagten ver- langten Kredites nämli ch als "sehr komplex" (Urk. 135 S. 6 und S. 10); ja, der Be- klagte glaubte sogar, F._____ habe diesen Mechanismus anlässlich des Gesprä- ches vom 20. Februar 2009 nicht einmal verstanden (Prot. I S. 47). Unter diesen Umständen durften er und sein Anwalt von einem Vorstandsmitglied der Bank ei- ne definitive Zusage für die Weiterführung eines notleidenden Kredites im Ernste nicht erwarten. Vielmehr ist auf das abzustellen, was F._____ in der Parteibefra- gung ausgesagt hat, nämlich dass er die ihm vom Beklagten vorgelegten Unterla- gen lediglich zur Prüfung und Weiterleitung an die bankinterne Kreditabteilung entgegengenommen habe. Abzustellen ist aber auch auf die weitere Aussage F._____s, wonach er in derartigen Gesprächen nie eine verbindliche Kreditzusa- ge mache und dass im Falle des Beklagten für die Genehmigung des Kredites
das Mutterhaus zuständig gewesen sei (Prot. I S. 7). Auszugehen i st zwar davon, dass die erforderliche Zustimmung des Mutterhauses im Gespräch vom 20. Feb- ruar 2009 nicht thematisiert wurde (vgl. dazu die Aussage F.s in Urk. 135 S. 7). Das war aber auch nicht erforderlich. Damit ist in Würdigung der Beweise festzuhalten, dass dem Beklagten an- lässlich des Gespräches vom 20. Februar 2009 die Weiterführung des Kredites nicht versprochen wurde. Es scheint demgegenüber, dass der Beklagte und sein Anwalt am 20. Februar 2009 in erster Linie den äusserlich angenehmen Verlauf des Gespräches mit F. wahrgenommen und dabei verdrängt haben, dass i n diesem Gespräch der gewünschte Fortschritt gleichwohl ni cht erzielt werden konnte. 5.7.2. Weiter ist Beweisgegenstand die Frage, ob sich die Parteien am 20. Febru- ar 2009 auf die Fortführung eines Kreditvertrages zu den gleichen Konditionen geeinigt haben, wie sie dem Beklagten schon früher gewährt wurden (Beweissatz 1.2.). Da nach dem Gesagten eine vertragliche Einigung zwischen den Parteien gar nicht stattgefunden hat, ist das Beweisthema von Beweissatz 1.2. an und für sich gegenstandlos. Die folgenden Ausführungen haben daher lediglich die Be- deutung einer Eventualbegründung. 5.7.2.1. K., der seinerzeitige Anwalt des Beklagten, führte als Zeuge aus, das Problem habe darin bestanden, dass nach der Kündigung des Kredites we- sentlich höhere Zinsen angefallen wären. Zum weiteren Gesprächsverlauf führte K. aus, F._____ habe erklärt "Da hiess es aber nein, nein, das sollen die al- ten Bedingungen bleiben" (Urk. 103 S. 3). 5.7.2.2. Der Beklagte führte in der Parteibefragung aus, dass die Einigung der Parteien anlässlich des Gesprächs vom 20. Februar 2009 dahin gegangen sei, dass der bisherige Vertrag für die Dauer von vier Jahren hätte fortgeführt werden sollen (Urk. 135 S. 7). 5.7.2.3. Demgegenüber führte F._____ in der Parteibefragung vom 26. August 2015 aus, dass am 20. Februar 2009 "über keinerlei Details eines Kredits" ge-
sprochen worden sei, "weder über Zinsen noch über die Laufzeit usw." (Urk. 135 S. 8). 5.7.2.4. Da nach dem oben Ausgeführten die Parteien sich am 20. Februar 2009 ni cht auf ei ne Fortführung der früheren vertraglichen Beziehungen geeinigt haben, i st kaum anzunehme n, dass für den Eventualfall einer Einigung die Vertragsbe- dingungen festgelegt wurden. Der frühere Vertrag, der gemäss dem Beklagten und seinem Anwalt hätte weitergelten sollen, datiert nämlich vom 23. Oktober 2001 (Urk. 3/4). Hätten sich die Parteien beinahe acht Jahre später auf eine Fort- setzung des Vertragsverhältnisses geeinigt, so hätte man den sechsseitigen Ver- trag seitens der Bank wohl im Hinblick auf die aktuellen Marktverhältnisse und die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen überprüft. Wenn der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Klägerin, F., erklärte, dass am 20. Februar 2009 nicht über "die Details eines Kredits" gesprochen worden sei, erscheint das als glaubhaft. Jedenfalls ist dem Beklagten der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen, dass sich die Parteien am 20. Februar 2009 darauf geeinigt haben, dass die früheren Vertragsbedingungen weitergelten sollten. 5.7.3. Drittes Beweisthema schliesslich ist gemäss Beweissatz 1.3. die Frage, ob F. dem Beklagten namens der Bank versprochen habe, dass ihm die schriftlichen Verträge sofort zugestellt würden, wenn die Kreditabteilung der Bank nach Einsicht in die Unterlagen des Beklagten nicht umgehend Vorbehalte gegen die vom Beklagten offerierten Sicherheiten anbringen sollte. Auch dieses Beweis- thema ist gegenstandslos, weil die Beweiswürdigung zu Beweissatz 1.1. ergeben hat, dass am 20. Februar 2009 kein Vertragsschluss erfolgt ist. Auch di e Ausfüh- rungen zu diesem Beweisthema sind daher lediglich als Eventualbegründung zu verstehen. 5.7.3.1. Der Zeuge K._____ führte in diesem Zusammenhang zunächst aus, dass sich F._____ "hinsichtlich der Grundschuld in Hannover eben gerade nicht ge- äussert" habe. Das spricht nun aber klar gegen die These des Beklagten. Als dem Zeugen dann im Anschluss an seine erwähnte Aussage die Behauptung des Be- klagten im vorliegenden Prozess vorgehalten wurde, wonach ihm F._____ am 20. Februar 2009 zugesichert habe, dass ihm von der Bank die schriftlichen Verträge
zugestellt würden, sofern die Kreditabteilung der Bank "nicht umgehend Ei nwän- de" erheben würde, bestätigte er diese Behauptung, allerdings ohne nähere Be- gründung (Urk. 103 S. 4). 5.7.3.2. Auch der Beklagte bestätigte in der Parteibefragung vom 26. August 2015 zunächst seine Behauptung im Prozess, um fortzufahren, dass ihm die Bank die Verträge "zur Gegenzeichnung hätte zusenden müssen". Auf die Frage sodann, ob die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass so oder anders noch ei n schriftlicher Vertrag hätte unterzeichnet werden müssen, antwortete der Beklagte spontan, es sei "logisch, dass im Bankgeschäft schriftliche Kreditverträge abge- schlossen werden", denn "mündliche Verträge sind unüblich" (Urk. 135 S. 8 f.). 5.7.3.3. F._____ bezeichnete schliesslich in der Parteibefragung das, was der Beklagte zur Form von Bankverträgen ausgeführt hatte, "als eindeutig richtig", denn "Kreditverträge werden schriftlich abgeschlossen" (Urk. 135 S. 8). 5.7.3.4. Auf Grund der Aussagen der Beteiligten im Beweisverfahren steht fest, dass den Parteien klar war, dass ein gültiger Vertrag am 20. Februar 2009 so o- der anders nicht zustande kommen konnte, weil in jedem Fall ein schriftlicher Ver- trag abgeschlossen worden wäre, wie das der Usanz im Bankwesen entspricht. In diesem Si nne war den Parteien klar, dass ein stillschweigender Vorbehalt der Schriftform galt. Unter diesen Umständen konnten die noch zu unterzei chnende n Vertragsdokumente nicht bloss die Bestätigung der mündlichen Abreden darstel- len, vielmehr sollten si e konsti tuti v sei n. 5.7.4. Auf Grund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass sich die Parteien anlässlich des Gesprächs vom 20. Februar 2009 nicht auf einen weiteren Kreditvertrag bzw. auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geeinigt haben. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien das neue Vertragsverhältnis zu den gleichen Konditionen wie jenes, das sie durch Vertrag vom 23. Oktober 2001 abgeschlossen haben, hätten fortführen wollen. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien über die weitere Dauer des Kreditvertrages und über die Verzinsung einig gewesen wären. Es liegt mithin ein offener Einigungsmangel im Sinne von § 154 Abs. 1 BGB vor.
Im Sinne dieser Bestimmung ist daher davon auszugehen, dass "der Vertrag nicht geschlossen" wurde. Dazu kommt Folgendes: Auf Grund des Beweisergebnisses ist davon aus- zugehen, dass am 20. Februar 2009 beiden Parteien klar war, dass ein allfälliger weiterer Kreditvertrag gemäss den für das Bankgeschäft geltenden Usanzen schriftlich hätte formuliert werden müssen. Eine solche Formabrede ist bei wichti- gen und langfristigen Verträgen zu vermuten (P ALANDT/ELLENBERGER, 74. A., München 2015, § 154 BGB N 4). Und ei n Rechtsgeschäft, welches der vorbehal- tenen Schri ftform ni cht genügt, ist nichtig (§ 125 Satz 2 BGB). Die Schriftform ist bei Verträgen nur dann gegeben, wenn die Vertragsurkunde von den Parteien un- terzeichnet worden ist (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese deutsche Rechtslage deckt sich im Ergebnis mit der schweizerischen (vgl. Art. 13 und 16 OR). Die ver- tragliche Bindung muss daher auch deshalb entfallen, weil es im Anschluss an die Besprechung vom 20. Februar 2009 nicht zur Unterzeichnung von Kreditverträgen durch die Parteien gekommen ist. Damit lässt sich aber die Verteidigungslinie des Beklagten nicht mehr halten. Eine Forderung gegenüber der Klägerin, die der Be- klagte im Sinne von § 387 BGB aufrechnen könnte, steht dem Beklagten mithin ni cht zu. D as muss zu r Gutheissung der Klage und damit gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zur Bestätigung des angefochtenen Urteils (soweit die Rechtskraft noch nicht eingetreten ist) i m Hauptpunkt führen. 6. Zi nsberechnung 6.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil aufgelaufene Zi nsen von Fr. 235'835.50 bestimmt (= Summe der Zinsbeträge in der Tabelle in Urk. 120 S. 37 f.). Im Rahmen der Zinsberechnung schreibt sie dem Beklagten per 12. Ja- nuar 2010 ein von der Klägerin realisiertes "Callgeld" von Fr. 1'704'559.50 und per 22. Januar 2010 die Realisierung weiterer Vermögenswerte im Betrage von (gerundet) Fr. 245'692.30 gut (vgl. dazu: Urk. 119 S. 5, 12, 14, 38). Mit richtiger Begründung, auf die zu verweisen ist, nahm die Vorinstanz an, dass der Beklagte seit dem 22. Januar 2010 im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug geriet, und sie ermittelte sodann den Verzugszinssatz gemäss § 288 Abs. 1 BGB. In rechnerischer Hinsicht wird das Vorgehen der Vorinstanz mit der Berufung nicht
beanstandet, so dass die Überlegungen des angefochtenen Urteils insoweit ohne weiteres übernommen werden können. 6.2. Selbst unter der Annahme, das die Klägerin nicht in einen weiteren Ver- tragsschluss eingewilligt habe, ist der Beklagte der Auffassung, dass er der Klä- gerin unter dem Titel "Schadensminderung" nur ei nen reduzi erten Zi ns zu bezah- len habe (Urk. 119 Rz 65 - 79). Wenn die Klägerin rasch gehandelt hätte, dann hätte sie nach der Meinung des Beklagten seine Vermögenswerte bereits per 19. März 2009 veräussern können. Der Beklagte meint daher, dass er der Klägerin vom 20. März 2009 an nur noch auf dem reduzierten Betrag von Fr. 1'458'867.20 Verzugszins schulde (Urk. 119 Rz 77 f.). 6.3. Auszugehen ist davon, dass das Pfandrecht den Gläubiger gemäss § 1204 Abs. 1 BGB lediglich dazu berechtigt, nicht aber dazu verpflichtet, "Befriedigung aus der Sache" zu suchen. Es bräuchte ganz ausserordentliche Umstände, um ein Zuwarten mit der Verwertung als gegen Treu und Glauben verstossend zu be- trachten. Solche Umstände liegen hier klarerweise nicht vor, wie das schon die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, festgehalten hat (Urk. 120 S. 39 - 43, E. 2.6.3 -2.6.5). Dass Vertragsverhandlungen sich über län- gere Zeit hinwegziehen und schliesslich scheitern können, wie das hier gesche- hen ist, ist ein Umstand, mit dem gerechnet werden muss. Erst mit der Mitteilung der Klägerin vom 30. Juli 2009 (Urk. 12/12) stand das Scheitern fest. Der mit Bör- sengeschäften vertraute Beklagte tut jedenfalls nicht dar, dass er die Klägerin je zur Veräusserung der verpfändeten Vermögenswerte gedrängt hätte. Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass er die Ansprüche der Klägerin vorbehaltlos aner- kannt hätte, ansonsten die Klägerin sich unter Umständen dem Vorwurf des Be- klagten ausgesetzt hätte, die Vermögenswerte zu Unrecht verwertet zu haben. Ansprüche der Klägerin hat der Beklagte allerdings noch in diesem Prozess mit seiner Berufung vom 4. Februar 2015 gänzli ch zurückgewiesen, indem er sich auf den Standpunkt stellte, die Klägerin habe ihm die Verlängerung des Kreditverhält- nisses verbindlich zugesagt. Wäre dem wirklich so gewesen, dann wäre die Grundlage für eine Verwertung der Vermögenswerte des Beklagten durch die Klägerin kaum gegeben gewesen. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang
postulierte Schadensminderungspflicht der Klägerin (vgl. Urk. 119 Rz 76) ist da- her aus ganz grundsätzli chen Gründen zu vernei nen. Mit der Berufung trägt der Beklagte nichts vor, was zu einer andern Sicht- wei se führen könnte. Der Beklagte ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es nicht zu vertreten hat, wenn der ihm gewährte Kredit notleidend wur- de. Für die Fortführung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin war der Be- klagte daher auf deren Wohlwollen angewiesen, das er entgegen seiner Auffas- sung – namentlich auch entgegen seiner unzutreffe nde n Interpretati on des Kün- digungsschreibens (vgl. oben E. 5.4.2.) – ni cht ei nfach voraussetzen durfte und gemäss dem Schreiben seines Anwaltes vom 21. Januar 2009 (Urk. 12/8) auch nicht vorausgesetzt hat. Und wenn der Beklagte mit der Berufung weiter vorträgt, F.s Schreiben vom 30. Januar 2009 belege, dass die Werthaltigkeit der Grundschuld an der Liegenschaft in Hannover von der Klägerin "noch gar ni cht wirklich geprüft wurde" (Urk. 119 Rz 70), dann ist das irreführend. F. ant- wortete mit dem erwähnten Schreiben auf den Brief des Beklagten vom 21. Janu- ar 2009, wo vom Beklagten selber bzw. von dessen Anwalt dargelegt wurde, dass nur über einen Verkauf des Hannoveraner Objektes "ausreichende Mittel" zur Ausgleichung des überzogenen Kredites bereit gestellt werden könnten. Ein Ver- kauf "in der jetzigen Zeit" sei aber nicht kurzfristig abzuwickeln, weshalb der Be- klagte "für die Zurverfügungstellung der notwendigen Mittel noch Zeit" brauche (Urk. 12/8 S. 2). Damit ist offensichtlich, dass die Schwierigkeiten im Zusammen- hang mit der Liegenschaft in Hannover beim Beklagten und nicht bei der Klägerin lagen. Im Übrigen scheiterte die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen der Par- teien schliesslich ni cht an den Si cherhei ten, sondern aus andern Gründen, näm- lich an der Zustimmung des Mutterhauses. Auch damit hatte der Beklagte zu rechnen. Ein gegen Treu und Glauben gerichtetes Verhalten der Klägerin ist je- denfalls nicht ersichtlich. Es ist allzu einfach, i m Nachhi nei n ei nen Sti chtag zu nennen, an dem die Klägerin die Wertschriften hätte veräussern müssen, wie das der Beklagte mit dem von ihm ausgewählten Stichtag vom 19. März 2009 tut (vgl. Urk. 119 Ziff. 78). Hätte die Klägerin die Wertschriften am 19. März 2009 tatsäch- lich veräussert und wäre die spätere Kursentwicklung anders verlaufen, hätte sie sich vom Beklagten unter Umständen vorwerfen lassen müssen, sie habe zu früh,
nämlich noch während laufender Vertragsverhandlungen, die "Befriedigung aus der Sache" im Sinne von § 1204 BGB gesucht. Es bleibt daher auch im Falle der Parteien dabei, dass der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt dieser Befriedigung bestimmt. Letzterer hätte bis zu der von der Klägerin im Sinne von § 1204 BGB bewirkten Befriedigung die mit den Pfändern gesicherte Forderung be- gleichen können. Der Beklagte hat das aber nicht getan und so die Klägerin in Zugzwang gebracht. Seine an i hre Adresse gerichteten Vorwürfe sind deplatziert. 6.4. Im Übrigen wurde die Zinsberechnung der Vori nstanz ni cht angefochten, so dass ihr Urteil auch in dieser Hinsicht zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Der Streitwert des Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 1'062'243.69 (Fr 1'481'710.19 abzüglich Fr. 419'466.50 gemäss Berufungsantrag Ziff. 2). 7.2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem vorinstanzlichen Urteil werden im Berufungsverfahren nicht angefochten. Angesichts des Prozessaus- ganges sind auch sie gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ohne weiteres zu bestäti- gen. 7.3. Bei diesem Prozessausgang wird der Beklagte auch für das Berufungsver- fahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin beziffert ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 7'565.40 (Prot. II S. 12). Das ist ohne weiteres ausgewiesen. Es wird beschlossen: Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. De- zember 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beklagte mit dessen Dispositiv-Ziff.1 verpflichtet wurde, der Klägerin einen Betrag von Fr. 419'466.50 nebst Zins von 5% über dem Basiszinssatz seit 19. März
2013 bis zu einem maximalen Zinssatz von 5.12% sowie Fr. 104'786.25 auf- gelaufene Zinsen zu bezahlen. Und sodann wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Dezember 2014 wird, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwach- sen ist, bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 33'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'565.40 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Küsnacht - Zollikon - Zumi kon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'062'243.69. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 15. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: se