Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C h. Bas-Baumann Urteil vom 13. April 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom 24. November 2014 (CG130016-I)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Artikel über den Kläger mit dem Titel «Der Fall A._____ als Twitter-Gate» auf den Websi- tes http://www.C..c h und http://www.D..ch/.../.../der- fall-A.-als-twitter-gate/ sowie allfälliger weiterer Websites des Beklagten zu entfernen. 2. Für den Fall, dass der Antrag Ziff. 1 wider Erwarten abgewiesen werden sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, die Bilder der Tweets (Screenshots) im Artikel über den Gesuchsteller mit dem Titel «Der Fall A. als Twitter-Gate» auf den Websites http://www.C..c h und http://www.D..c h/.../.../der-fall- A._____-als-twitter-gate/ sowie allfälliger weiterer Websites des Beklagten zu entfernen. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Veröffentlichung und Ver- breitung weiterer diskreditierender Artikel, Tweets, Kommentare und Bilder über den Kläger zu unterlassen, in denen dem Kläger Hetze, Getriebenheit und religiös anmutender SVP-Eifer vorge- worfen wird. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, Screen- shots von Tweets des Klägers zu veröffentlichen und zu verbrei- ten, die vom Kläger auf dessen Twitter-Timeline gelöscht worden si nd. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger eine Entschädigung für dessen Anwaltskosten von CHF 2'313.35 (inklusive MwSt) zu- zügli ch Zi ns von 5% ab Ei nrei chung des Schli chtungsgesuc hs zu bezahlen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeit eine Genugtuung von CHF 500.00 zu erstat- ten. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten."
Anlässlich der Verhandlung vom 16. Juni 2014 ergänztes Rechtsbegehren: (sinngemäss) 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, folgende Tweets (vgl. act. 3/48): • http://twitter.com/B._____/statuses/1
• http://twitter.com/B._____/sta tus/2 • http://twitter.com/B._____/sta tus/3 • http://twitter.com/B._____/statuses/4 • https://twitter.com/B._____/statuses/5 • http://twitter.com/B._____/statuses/6 • http://twitter.com/B._____/statuses/7 • http://twitter.com/B._____/statuses/8 • http://twitter.com/B._____/statuses/9 • http://twitter.com/B._____/statuses/10 • https://twitter.com/B._____/statuses/11 • http://twitter.com/B._____/sta tus/12 • http://twitter.com/B._____/sta tus/13 • https://twitter.com/B._____/sta tus/14 • http://twitter.com/B._____/statuses/15 • http://twitter.com/B._____/sta tus/16 sowie den auf Facebook publizierten Beitrag:
"Die Schweiz erlebt dieser Tage ihr erstes Twitter-Gate. Nach einem rassistischen Tweet kam der Urheber schnell in einen sogenannten Shitstorm. Fazit nach drei Tagen: Der Urheber hat seine Arbeitsstelle verloren, er trat aus der Schulpflege zurück und gehört auch nicht mehr der SVP an." zu löschen. 9. Es sei der Beklagte zu verpflichten im Artikel über den Kläger mit dem Titel «Der Fall A._____ als Twitter-Gate», veröffentlicht auf den Websites http://www.C..ch und http://www.D..c h/.../.../de r-fa ll-A.-als-twitter-ga te/ so- wie auf allfälligen weiteren Websites des Beklagten, • im ersten Absatz den Satz "Das A-Wort kommt regelmässig vor." abzuändern in "Das A-Wort kommt wiederholt vor.". • im letzten Absatz lediglich auszuführen, "Die Mission von Herrn A. dürfte weitergehen." und den Begriff "Outlaw" ni cht mehr zu verwenden. • die Verlinkungen auf den NZZ-Artikel vom tt. mm.2012 mit dem Titel "Arbeitgeber trennt sich von SVP-Twitterer", auf den Artikel der Zeitung 20 Minuten vom tt. mm.2012 mit dem Titel "Das Pro- tokoll des Kri stallnacht-Twitterers" sowie auf ein Interview im Ta- gesanzeiger vom tt. mm.2013 mit dem Titel "..." zu entfernen. • die Schlagwörter "Nazi", "A._____" und "Outlaw" zu entfernen."
Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 24. November 2014: 1. Das Verfahren wird im Umfang der Teilanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Mehrumfang wird das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen. 2. Die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 werden abgewiesen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'735.– zuzügli ch Zi ns von 5% sei t dem 26. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Schadenersatzbegehren des Klägers abgewiesen. 4. Das Genugtuungsbegehren des Klägers wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. 6. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 3'000.– dem Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden gesamthaft vom Kläger unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie sind ihm aber vom Beklagten im Umfang von Fr. 3'000.– zu ersetzen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens im Umfang von Fr. 270.– zurückzue rsta tte n. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 429.20 zu bezahlen. 8. (Schriftliche Mitteilung). 9. (Berufung). 10.
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 28 S. 2):
"1. Die Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger Schadenersatz von CHF 2'313.35 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Juli 2013 bezahlen.
Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und das Genugtuungsbegehren des Klägers gemäss Rechtsbegehren Ziffer 6 sei gutzuheissen;
Die Dispositiv-Ziffer 6 sei aufzuheben; und
a) Die Gerichtskosten seien im Umfang von CHF 1000.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 4000.00 dem Beklagten aufzuerlegen. b) Die Gerichtskosten wurden vom Kläger am 22.10.2013 als Kostenvor- schuss bezahlt. Der Beklagte sei daher zu verpflichten dem Kläger den Betrag von CHF 4000.00 zu ersetzen. c) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlich- tungsverfahre ns im Umfang von CHF 400.00 zurückzuerstatten;
Die Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben; Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'146.00 zu bezah- len.
Alles unter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Erwägungen: 1. Vori nstanzli cher Entschei d und Grundsätzli ches 1.1. Mit Eingabe vom 21. September 2013 machte der Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Kläger) vorliegende Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) seine Persönlichkeitsrechte mehrfach verletzt habe, indem er ohne seine Einwilligung ehrverletzende Tweets sowie einen ehrverletzenden und diffamierenden Artikel über ihn auf den Websi- tes www.C..ch und www.D..ch im Internet veröffentlicht habe. Der Blog-Beitrag des Beklagten sei aufgrund von Name und Vorname des Klägers sowie Screenshots längst gelöschter Tweets inklusive Bild des Klägers und Ver-
li nkungen mit Websites des Klägers mit diesem identifizierbar (Urk. 29 S. 6 f.). 1.2. Die Vorinstanz beurteilte in dem nunmehr angefochten Urteil zunächst das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch die vom Beklagten geposteten Tweets und veröffentlichte n Artikel. Sie bejahte die vom Kläger geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung i.S. von Art. 28 ZGB hinsichtlich des Rechts am Bild, des Rechts auf Vergessen und bejahte eine Verletzung der Ehre des Klägers (Urk. 29 S. 14 ff., insb. S. 20, Erwägungen unter Ziffer 2.). Bezüglich des Rechts am Wort verneinte sie die Persönlichkeitsverletzung (Urk. 29 S. 9 ff., Erwägungen unter Ziffer 2.2.). In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit den Klagen aus der bejahten Persön- lichkeitsverletzung auseinander (Urk. 29 S. 21 ff., Erwägungen unter Ziffer 3 bis 5). Diese Überlegungen fanden Eingang ins Dispositiv des angefochtenen Ent- scheides (Urk. 28 S. 40 f., Dispositivziffer 1 und 2). Diese Dispositivziffern wurden vom Kläger mit sei ner Berufung ni cht angefochten, womit diese Überlegungen vorliegend nicht mehr zu überprüfen sind. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers (sämtli che Ausführunge n zu den vori nstanzli che n Erwägungen unter den Ziffern 1 bis 5), mit welchen er erneut aufzeigen will, inwiefern die von ihm geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung durch den Beklagten stattgefunden habe (Urk. 28 S. 3 ff.), sind insofern nicht ent- scheidrelevant. Sodann unterlässt es der Kläger aufzuzeigen, in welchem Zu- sammenhang diese Ausführunge n mi t den vorliegend angefochtenen Dispositiv- ziffern 3 bis 6 bzw. im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung, dem Ge- nugtuungsbegehren und den Kosten- und Entschädigungsfolgen stehen. 2. Schadenersatzforderung 2.1. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorge- nommene Reduktion seines Schadenersatzanspruc hs (Urk. 28 S. 2, Rechtsbe- gehren Ziffer 1).
2.2. Die Vorinstanz bejahte in ihrem Urteil den vom Kläger geltend gemachten Schaden, den für die Schadenersatzforderung vorausgesetzten Kausalzusam- men, die Widerrechtlichkeit und das Verschulden gemäss Art. 41 OR (Urk. 29 S. 26 ff., Erwägungen unter Ziffer 5. bis 5.6.). Das Schadenersatzbegehren des Klägers wurde aufgrund eines von der Vorinstanz angenommenen Mitverschul- dens des Klägers um 25% reduziert (Urk. 29 S. 34, Erwägungen unter Ziffer 5.6.). 2.3. Ein Mitverschulden des Klägers begründete die Vorinstanz wie folgt: Der Kläger habe einen Tweet mit dem Wortlaut "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmal für Moscheen." gepostet. D er Inhalt dieses Tweets sowie auch vorangehender Tweets des Klägers habe den Beklagten veranlasst, diese einer weiteren Leserschaft bekannt zu machen und einen Screenshot derselben auf seiner Internetseite im Rahmen eines Blog-Beitrages zu publizieren. Der Kris- tallnacht-Tweet des Klägers sei für die eingetretene Persönlichkeitsverletzung adäquat. Die den rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechende und ethisch be- denkliche Äusserung des Klägers sei durchaus geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen. Wer eine Nachricht mit erwähntem Inhalt auf einer Social Media Plattform verbreite, müsse zu einem gewissen Grad damit rechnen, dass diese von einem anderen User innert Kürze aufgenommen und auf anderen Plattformen weiterverbreitet werde. Auch sei naheliegend, dass dieser vorerst auf die Persönlichkeitsrechte des Autors nur bedingt Rücksi cht nehme (Urk. 29 S. 34 f.). Der Kläger sei urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB. Zudem sei davon auszuge- hen, dass sich ein in der gleichen Lage befindlicher, durchschnittlicher, sorgfälti- ger Mensch anders verhalten hätte. Ein Durchschnittsmensch mit dem gewissen Fingerspitzengefühl hätte einen Tweet mit derselben Formulierung nicht gepostet. Das gelte "insbesondere in der gegenwärtig sozialen Gesellschaft, welche auf die Thematik und Problematik des Nationalsozialismus oder der Religionsfreiheit sensibilisiert ist". Der Kläger trage somit ein Mitverschulden an der eingetretenen Persönlichkeitsverletzung (Urk. 29 S. 35). Generell gelte, dass bei gleichwertigem Verschulden der Geschädigte etwa die Hälfte seines Schadens ersetzt erhalte. Wiege das Mitverschulden des Geschä-
digten schwerer als dasjenige des Schädigers, so reduziere sich i.d.R. die Scha- denersatzpflicht unter 50% (BK-Brehm, D i e Entstehung durch unerlaubte Hand- lungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl., Bern 2013, N 20 zu Art. 44 OR). Unter Beachtung der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, und dass sich der Be- klagte täglich "in der Welt der Medien" bewege und die dami t zusammenhängen- den Grundsätze und Vorschriften kennen sollte, sei sein Verschulden schwerer als dasjenige des Klägers zu werten. Der Beklagte habe dem Kläger daher deut- lich mehr als die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Eine Reduktion des Schaden- ersatzes um 25% schei ne vorliegend angemessen (Urk. 29 S. 35). 2.4. Der Kläger macht mit seiner Berufung sinngemäss geltend, dass er dem Be- klagten keinen Anlass zu seinen Veröffentlichungen gegeben habe. Der Beklagte habe in seinem über einen langen Zeitraum (vom Jahre 2007 bis 2012) getätigten Monitoring lediglich vier Tweets finden können. Dieses Monitoring habe der Be- klagte aus Eigeninitiative gestartet. Der Kläger habe ihn mit seinen wenigen Tweets zu kei nem Handeln veranlasst. Zudem sei sein Kri stallnacht-Tweet bereits veröffentlicht gewesen und er habe bereits seine Arbeitsstelle verloren (Urk. 28 S. 10 ff.). Der Beklagte habe sich lediglich aufgrund der Medienberichterstattung zu seinem Handeln veranlasst gesehen. Er habe sich profilieren wollen, sei n Mo- ti v sei gewesen, sich auf Kosten des Klägers Aufmerksamkeit zu erhaschen (Urk. 28 S. 11 f.). Sei n Kri stallnacht-Twee t widerspreche keinen rechtsstaatlichen Prinzipien. Das in diesem Zusammenhang stehende Strafverfahren daure noch an und er habe ein Anrecht, dass keine Vorverurteilung stattfinde (Urk. 28 S. 11). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion sei damit nicht angemessen (Urk. 28. S. 12). 2.5. Die Argumentation des Klägers überzeugt nicht. Die Vorinstanz beurteilte seine Tweets ni cht i n strafrechtlicher Hinsicht. Sie hielt lediglich fest, dass die Aussagen des Klägers geeignet seien, Leser zu veranlassen, diese einem weite- ren Publi kum zugänglich zu machen. Der Kläger als Verfasser dieser Aussagen
hat mit der Wortwahl seiner Tweets bewusst provokativ Inhalte ins Internet ge- stellt und ist damit Ursprung jeder weiteren Verwendung seiner Aussagen. Dass der Kri stallnacht-Tweet am tt. mm.2012 gepostet wurde und damit bis zur erneu- ten Publikation eine lange Zeitspanne vergangen war, berücksichtigte die Vo- rinstanz, indem sie dem Kläger eine gewisse Anonymität zugestand und sei n Recht auf Vergessen bejahte (Urk. 29 S. 15 ff. und S. 29). Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger der Initiant dieser Aussagen ist und diese bewusst so in Umlauf bringen wollte. Die Motivation des Beklagten an der Weiterverbreitung - ob sich dieser profilieren oder den Kläger damit in ein schlechtes Licht rücken wollte - spielt dabei letztlich keine Rolle. Ebenso wenig, ob der Kri stallnacht-Tweet bereits von den Medien aufgenommen worden war und für den Kläger Konse- quenzen mi t si ch brachte. Der Kläger musste mit einer Weiterverbreitung in wel- cher Form auch immer rechnen. Damit trägt er auch ein Mitverschulden an der daraus entstandenen Persönlichkeitsverletzung. Der vori nstanzli che Entschei d berücksichtigt zudem mit der erfolgten Reduktion bzw. mit dem von ihr gewählten Verteilungsschlüssel, dass der Beklagte dabei ein grösseres Verschulden an der Persönlichkeitsverletzung trifft, womit deren Reduktion vertretbar erscheint. Damit ist die Berufung hinsichtlich der Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Ur- teils abzuweisen. 3. Genugtuungsbege hre n 3.1. Sodann richtet sich die Berufung des Klägers gegen die Abweisung sei nes Genugtuungsbege hre ns von CHF 500.– (Urk. 28 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). 3.2. Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest: Wer in seiner Persönlichkeit wider- rechtli ch verletzt werde, habe Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertige und diese nicht an- ders wiedergutgemacht worden sei (Art. 49 OR). Zu denken sei dabei an die öf- fentliche Richtigstellung, den Widerruf einer Beleidigung, die richterliche Missbilli- gung oder auch an die Urteilspublikation (Klaus Hütte/Petra D ucksch/Kayum Gu- errero, Die Genugtuung , 3. Aufl., Zürich 2005, Ziff. 12.2). Die Verletzung müsse sowohl aus Sicht eines Dritten als schwer bewertet als auch durch den Verletzten
als schwer empfunden werden. Die objektive Beurteilung der Schwere hänge von den Umständen des Einzelfalls und letztlich vom Ermessen des Gerichts ab, wo- bei das verletzte Persönlichkeitsgut, die Art der Verletzung sowie die Begleitum- stände zu beachten seien (Matthias Inderkum, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung in: Gauch [Hrsg.], AISUF, Zü- rich 2008, Rz. 294, Urk. 29 S. 36 f.). Vorliegend sei die Ehre des Klägers, sein Recht am Bild sowie das Recht auf Vergessen betroffen. Mit Bezug auf die Ehrverletzung sei die Verletzung als nicht schwer zu bewerten, da die Ehre nur am Rande in Form eines Schlagwortes bzw. in einem Nebensatz verletzt worden sei. Der Kläger sei nie in direkter Weise in seiner Ehre angegriffen worden. Zudem sei diesbezüglich auch ein gewisses Selbstverschulden des Klägers aufgrund des Inhalts seines Tweets anzunehmen (vgl. BGer 6P.69/2005, E. 11, Urk. 29 S. 37). 3.3. Der Kläger bringt vor, dass er die Persönlichkeitsverletzung entgegen der Vorinstanz als schwer empfinde (Urk. 28 S. 12 f.). In seiner Argumentation über- sieht der Kläger, dass die Vori nstanz nur die Persönlichkeitsverletzung betreffend die Verletzung der Ehre als nicht schwer beurteilte. Die Verletzung der Ehre be- jahte die Vorinstanz bei der Verwendung der Schlagwörter "Nazi " und "Out- law"(Urk. 29 S. 17 ff.). Diesbezüglich beurteilte sie auch die Schwere der Persön- lichkeitsverletzung. Der Beklagte unterlässt es, sich mit den vori nstanzli che n Er- wägungen auseinanderzusetzen und wiederholt lediglich seinen bereits vor Vor- instanz vorgebrachten Standpunkt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist bei der Zusprechung einer Genugtuung die Schwere eben nicht nur aus der Sicht der Betroffenen zu bewerten, sondern auch aus einer objektivi erten Si cht zu beurtei- len. Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie festhält, dass die Ehre des Klägers nur am Rande in Form eines Schlagwortes bzw. in einem Nebensatz verletzt wor- den sei und damit die Verletzung aus objektiver Sicht als nicht schwer ei nzustufen sei. An dieser Argumentation ist ni chts auszusetzen. Mit Bezug auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowie des Rechts auf Vergessen argumentierte die Vorinstanz, dass diese vorliegend auf andere Weise wiedergutgemacht worden sei, indem die Bilder gelöscht und der Artikel anonymi-
siert worden sei (Urk. 29 S. 37 f.). Zu dieser Argumentation äussert sich der Klä- ger ni cht. Insgesamt ist gegen die Abweisung der Genugtuungsforderung des Klägers ni chts einzuwenden und die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfah- rens nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO (Urk. 29 S. 39 f.). Da der vorinstanzliche Entscheid nach den obigen Erwägungen zu be- stätigen ist, ist auch die vorgenommene Prozesskostenverteilung nicht zu bean- standen. Der Kläger bringt keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung der Verteilungsgrundsätze rechtfertigen würden (Art. 107 ZPO). Auch die diesbe- zügliche Berufung ist abzuweisen. 5. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet, ist demgemäss abzuweisen, und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Unter diesen Umständen ist auf das Einho- len einer Berufungsantwort des Beklagten zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss ist der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksge- richts Uster vom 24. November 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
Züri ch, 13. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichsschreiberin:
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