Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140088-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberri chteri nnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. i ur. E . Is e li Urteil vom 26. Februar 2015
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Oktober 2014 (CG130011-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 3 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 165'430.17 nebst Zins zu 5,0 % seit 5. Januar 2012 auf Fr. 151'250.00 und nebst Zins zu 5,0 % seit 7. November 2012 auf Fr. 14'180.17 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1, 8021 Zürich, sei der Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen; 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 23'798.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 61 S. 2):
„1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Beklagte / Berufungsbe- klagte sei zu verpflichten, der Klägerin / Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 165‘430.17 nebst Zins zu 5,0 % seit 5. Januar 2012 auf Fr. 151‘250.00 und nebst Zins zu 5,0 % seit 7. November 2012 auf Fr. 14‘180.17 zu bezah- len;
In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1, 8021 Zürich, sei der Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen;
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten / Berufungsbeklagten.“
Erwägungen: I. D i e Klägeri n und i hr Ehemann, C., hatten am 28. April 1997 mit der B. (Luxembourg) S.A., Luxemburg, einen Vertrag über die Errichtung eines Kontos und Depots unter der Nr. ... geschlossen. Sie wurden vom Kundenberater D._____ betreut. Als dieser zur Filiale der Beklagten in E._____ wechselte, wech- selten die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls zur Beklagten und unterzeichneten am 9. Oktober 2007 einen neuen Vertrag über die Errichtung ei nes Kontos und Depots, lautend auf „AC.“. Das Vermögen betrug per 30. November 2007 EUR 376‘017.00 und per 31. Dezember 2011 EUR 305‘806.00. Die Klägerin macht geltend, sie habe der Beklagten ein Vermögensverwaltungsmandat erteilt. Bei einem möglichen Zuwachs von 4 % habe sie demnach per 4. Januar 2012 ei- nen Verlust von EUR 135‘743.15 bzw. von Fr. 165‘430.17 erlitten, den sie als Schaden von der Beklagten geltend mache. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden sei und die Kläge- rin und ihr Ehemann die Verantwortung für die Anlageentscheide trügen. Eine Renditezusage sei nicht gemacht worden. Die vormalige Vertragsbeziehung mit der B. (Luxembourg) S.A. spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Die Vorinstanz hat die Klage insbesondere deshalb abgewiesen, weil die Klägerin in verschiedener Hinsicht ihren Substanti i erungspfli chte n ni cht nachgekommen sei.
II. Die Klägerin hat ihre Klage am 6. Februar 2013 bei der Vorinstanz einge- reicht. Über den weiteren Verfahrensgang vor Vorinstanz gibt deren Urteil Be- scheid (Urk. 62 S. 2 f.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung und nachdem kei n Vergleich zustande gekommen war, fällte die Vorinstanz am 27. Oktober 2014 das Urteil (Urk. 57 = Urk. 62). Gegen dieses hat die Klägerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 61). Ei ne Berufungs- antwort wurde nicht eingeholt, weil die Berufung offensichtlich unbegründet ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschri ft sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO- Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einre- den erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schri ften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschrif- ten si nd namentli ch dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen.
Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründ ung. Auch hi er muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler, in: Brunner et al., ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz ni cht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzu- setzen, was in der vorliegenden Berufungsschrift über weite Strecken nicht der Fall ist. Das Gericht muss den angefochtenen Entschei d ni cht von si ch aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festge- stellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Berufungsverfa hre n können neue Tatsachen nur noch berücksi chti gt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer si ch auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, i n: ZPO- Komm. Sutter-Somm et al., Art. 317 N 34). IV. 1. a) Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Bank dem Kunden für sorg- faltswidrige Auftragsausführung haftet, sofern eine Sorgfaltspflichtverletzung be- gangen wurde, die einen Schaden verursacht hat, und zwischen der Sorgfalts- pflichtverletzung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urk. 62 S. 6). Zur rechtlichen Qualifikation der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien führte die Vorinstanz aus, hinsichtlich der vertraglichen Sorgfalts- und
Treuepflicht der Bank bei der Abwicklung von Börsengeschäften für den Kunden sei zwischen drei verschiedenen Vertragsbeziehungen zu differenzieren: Vermö- gensverwaltung, Anlageberatung und blosse Konto-/Depotbeziehung. Die Ver- tragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten sei mehr als eine blosse Konto-/Depotbeziehung gewesen. Es spiele aber keine Rolle, wer die Kaufs- und Verkaufsaufträge in der relevanten Zeit von Ende 2007 bis Ende 2011 erteilt habe bzw. ob ei n Anlageberatungs- oder ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliege (Urk. 62 S. 6 f. und S. 10). b) Die Klägerin macht in der Berufungsschrift geltend, sie habe der Beklag- ten ein Anfangsvermögen von EUR 376‘017.– übergeben, aber nur noch EUR 305‘806.– zurückerhalten. Die Beklagte sei mit der Rückerstattung des ihr Übergebenen in Verzug. Das der Bank Übergebene bzw. Anvertraute sei unab- hängig vom Vertragstypus zwischen den Parteien an die Eigentümerin bzw. Treu- geberin, d.h. an die Klägerin zurückzuerstatten. Selbst im Falle einer blossen Konto-/Depotbeziehung zwischen den Parteien wäre der Betrag von EUR 376‘017.– zurückzuerstatten gewesen. Darin liege somit die Begründung für die Gutheissung der Klage im Betrag von EUR 70‘211.–. Die Tatsache, dass die Vorinstanz gar von mehr als einer blossen Konto-/Depotbeziehung ausgegangen sei, unterstütze diese Argumentation. Der Schaden im Sinne von damnum emergens in dieser Höhe sei ausgewiesen, ebenso der Kausalzusammenhang (Urk. 61 S. 4 f.). Auf Sei te 9 i hrer Berufungsschri ft wiederholt die Klägerin diese Ausführungen und verweist überdies auf die Vermögensverzeichnisse per 30. November 2007 und 31. Dezember 2012. Zum lucrum cessans hält die Kläge- ri n zunächst an i hren Ausführunge n i n der Repli k Zi ff. 3.26 ff. „umfassend“ fest; jene Ausführungen seien schlüssig und vollständig sowie zahlenmässig nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Verkaufsaufträge auf alleini- ges Zutun von D._____ als Kundenberater der Beklagten getätigt worden seien. Dieser habe selbständig Kaufempfehlungen abgegeben und auch selbständig ge- kauft; die Klägerin sei lediglich telefonisch informiert worden. Es sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz hierzu kein Beweisverfahren durchgeführt habe. Wie hoch die Rendite ausfallen werde, darüber gäben Urk. 18/4 und 18/5 Auskunft: sicher über 4 % per annum. Eine Rendite von 4 % sei klar prozessual nachgewiesen,
zumal in diesen Produkteblättern immerhin von 15.5 % bzw. 17.5 % ausgegangen werde. 4 % Rendite sei „erwiesenermassen bzw. ohne weiteres als tieferer Rendi- tesatz als 15.50 % bzw. 17.50 %.“ Dies werde bereits durch die Logik der Zahlen bzw. der Naturwissenschaft bewiesen (Urk. 61 S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend zu den Anforderungen an die Substantiie- rung des Schadens geäussert und insbesondere – zu Recht – festgehalten, dass ein erlittener Verlust nicht zwingend dem zu ersetzenden Schaden entspricht (Urk. 62 S. 20 ff.). Es sei beispielsweise zu bezeichnen, welche Titel nicht hätten gekauft werden dürfen oder gerade hätten gekauft werden sollen, und zwar wann und zu welchem Preis, oder welche Titel stattdessen hätten erworben werden sol- len. Da die Schadensberechnung im Allgemeinen von Hypothesen über die Ent- wicklung von Alternativanlagen ausgehe, sei zu präzisieren, warum diese und ni cht eine andere alternative Anlage als Referenz gewählt worden sei und wie sich die betreffende Anlage oder das ganze Depot nach der Hypothese im mass- gebenden Zeitpunkt entwickelt hätte. Die Schadensberechnung sei zu wenig sub- stantiiert. In der Replik habe sie die Klägerin zwar etwas konkretisiert. Sie habe diverse Titel aus ihrem Depot aufgeführt und deren Wert am 31. Dezember 2007 (bzw. 31. Dezember 2008) mit dem durch den späteren Verkauf erzielten Erlös verglichen, wobei die Wahl dieses Datums zur Festsetzung des Ausgangswerts nicht begründet worden sei. Auffallend sei, dass die einzelnen Titel an verschie- denen Daten verkauft worden seien, wobei wiederum nicht ausgeführt werde, weshalb ein Verkauf zu diesen Zeitpunkten geboten und richtig oder im Gegenteil sorgfaltswidrig gewesen sei. Die Klägerin scheine stillschweigend davon auszu- gehen, dass die einzelnen Wertschriften jeweils zum richtigen Zeitpunkt verkauft worden seien, was allerdings der Substanti i erungspfli cht ni cht genüge. In Bezug auf die angeblich erzielbare Rendite von 4 % hat sich die Vorinstanz mit jedem einzelnen von der Klägerin vorgebrachten Argument auseinandergesetzt und dar- gelegt, weshalb sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen könne. Insbeson- dere hat die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin völlig aus- ser Acht lasse, dass die Ende 2007 eingelieferten Anlagen sozusagen eine fixe Grösse sind, weil die Frage, ob man das Portfolio vorher, d.h. in der „Luxembur-
ger Zeit“, allenfalls anders hätte „bewirtschaften“ müssen, nicht Gegenstand des vo rliegenden Verfahrens sein kann (Urk. 62 S. 23 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander und genügt damit den Anforderungen an eine solche nicht. Dass die Beklagte lediglich die Pflicht gehabt hätte, die eingelieferten Vermögenswerte (A nlagen bis zu einem Jahr sowie Obligationen, Aktien und ähnliche Anlagen; Urk. 5/2) aufzubewahren, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass das Vermögen bewirtschaftet wurde, d.h. dass einzelne Vermögenswerte verkauft und andere neu erworben wurden. D ann kann sich die Klägerin aber auch ni cht damit begnügen, ohne weitere Begründung ei- nen Anspruch auf Rückerstattung des Übergebenen zu erheben. Die Behauptung, aus den Produkteblättern Urk. 18/4 und 18/5 ergebe sich, dass auf den Vermö- gensanlagen der Klägerin eine jährliche Rendite von 4 % erzielbar gewesen wäre, ist neu und damit unzulässig; jedenfalls zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies erstinstanzlich bereits geltend gemacht hat. 2. a) Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe übersehen, dass aus der „Luxemburger Zeit “ ein Risikoprofil, nämlich „Ausgewogen“, vereinbart worden sei. Dieses „Ausgewogen“ habe weiterhin Gewicht, Wirkung und Gültigkeit für den vorliegend zu beurteilenden Zivilprozess. Im Anlageprofil der B._____ (Luxem- bourg) S.A. sei das „Ausgewogen“ konkretisiert worden. Entgegen der vor- instanzlichen Sachverhaltsfeststellung habe die Beklagte gegen klare vertragliche Regelungen verstossen. Daher stiessen die Vorwürfe der Vorinstanz, wonach die Klägerin nicht substantiiert habe, welcher Rat oder welche (ausgebliebene) War- nung zwischen 2007 und 2011 sorgfaltswidrig gewesen sein soll, und dass die Mi ssachtung anerkannter Verhaltensregeln klägerischerseits nicht geltend ge- macht worden sei, ins Leere, zumal bei klarer vertraglicher Regelung (vereinbar- tes ausgewogenes Anlageprofil) weder Rat noch Warnung erforderlich gewesen sei en noch anerkannte Verhaltensregeln im Besonderen geltend zu machen sei- en. Dies gelte umso mehr, als der Berater D._____ mit stoischer Regelmässigkeit zu sagen gepflegt habe: „Keine Sorge. Ich mach das schon. Ich mach das schon.
Da kann gar nichts schief gehen, es sei denn, der Himmel stürzt ein.“ (Urk. 61 S. 6 f.). Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Vorinstanz nicht überse- hen, dass bei der B._____ (Luxembourg) S.A. „eine ausgewogene Portefeuille- Struktur vereinbart und als Anlageziel die reale Erhaltung und langfristige Ver- mehrung des Kapitals bei durchschnittlicher Risikobereitschaft und unter Inkauf- nahme von Vermögen(s)schwankungen angestrebt wurde.“ Eine Änderung des Anlageprofils – so die Vorinstanz – mache die Klägerin nicht geltend. Die Beklag- te habe eine Notiz über ein Gespräch zwischen dem Berater und den Kunden vom 19. September 2008 ins Recht gelegt. Bei dieser persönlichen Beratung bei der Klägerin und ihrem Ehemann zu Hause sei offenbar besprochen worden, dass „weiterhin eine ausgewogene Strategie“ verfolgt werden soll (Urk. 62 S. 14 f.). Die Vorinstanz begründete ihre Feststellung, die Klägerin habe nicht substantiiert, welcher Rat oder welche (ausgebliebene) Warnung zwischen 2007 und 2011 sorgfaltswidrig gewesen sein soll, wie folgt (Urk. 62 S. 17 f.): „Betreffend Beratung (und Warnung): Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im November 2007, als die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin (sowie ihrem Ehe- mann) und der Beklagten aufgenommen wurde, unbestrittenermassen zahlreiche Werte eingeliefert wurden (act. 5/12.1 - 5/12.15). Die Frage, ob die seinerzeitige Beratung zu diesen Anlagen allenfalls sorgfaltspflichtwidrig gewesen ist, kann nicht Gegenstand die- ses Verfahrens sein, denn dies fällt in die Luxemburger Zeit. Gegenstand dieses Verfah- rens kann nur - aber immerhin - die Frage sein, ob seit November 2007 Sorgfaltspflichten bei der Beratung etc. verletzt wurden. Dabei erscheint es unerheblich, ob Verkaufs- oder Kaufsaufträge von der Klägerin resp. ihrem Ehemann gestützt auf die Beratung von D._____ (Anlageberatung) oder direkt von diesem getätigt wurden (Vermögensverwal- tung). Wesentlich ist, dass substanziert werden müsste, welche Transaktionen in der Zeit von der Einlieferung im November 2007 bis Ende 2011 sorgfaltspflichtwidrig gewesen sein sollen. Die pauschalen Ausführungen der Klägerin, es sei dem Berater D._____ möglich und zumutbar gewesen, das Vermögen der Klägerin nach der Einlieferung der Anlagen ‚einer Mehrung zuzuführen, selbst wenn dazu die Vermögenswerte gemäss Vermögensverzeichnis per 31.12.2007 vorerst hätten verkauft werden müssen, um ande- re Investitionen zu tätigen‘ (act. 34 S. 19) genügen der Substanzierungspflicht jedenfalls nicht. An der Hauptverhandlung führte die Klägerin erstmals aus, D._____ habe am
September 2008 geraten, "Das müssen wir aussitzen". Sodann habe er im Sommer 2009 Widerstand geleistet gegen den geäusserten Wunsch der Klägerin, festverzinsliche Papiere zu kaufen (act. 53 S. 2 ff.). Diese Behauptungen wurden nach dem zweiten Schriftenwechsel erstmals vorgebracht und werden als unzulässige Noven in Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen (Prot. S. 14).“ Mi t di esen Ausführunge n setzt si ch di e Klägeri n i n i hrer Berufungsschri ft nicht auseinander und genügt damit der Begründungspflicht wi ederum ni cht. Es genügt insbesondere nicht, wenn die Klägerin ausführt, die Beklagte habe gegen klare vertragliche Regelungen verstossen, ohne im Einzelnen darzulegen, worin diese Verstösse bestanden haben sollen und wo solches im vorinstanzlichen Ver- fahren geltend gemacht wurde. b) Gemäss Klägerin hat D._____ gar nicht auf die Möglichkeit eines Verlus- tes aufmerksam gemacht. Er habe lediglich eine hohe Rendite in greifbare Nähe gerückt und diese auch jeweils zugesichert, so auch mit der bereits zitierten Aus- sage: „Keine Sorge. ...“ Über diese für die klägerische Sachdarstellung doch sehr wesentliche Tatsache habe die Vorinstanz keinen Beweis erhoben, was nachzu- holen sei (Urk. 61 S. 8 und 10). Die Vori nstanz hat sich mit der zitierten Aussage von D._____ auseinander- gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass aus ihr keine Renditegarantie ab- geleitet werden könne (Urk. 62 S. 19). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend aus- geführt, dass einem ausgewogenen Anlageprofil mit durchschnittlicher Risikobe- reitschaft begriffsnotwendig ein gewisses grundsätzliches Verlustrisiko immanent ist, auf welches eine Bank nicht explizit hinweisen muss, insbesondere (in casu) nicht vor dem bildungs- und berufsmässigen Hintergrund des Ehemanns der Klä- gerin (Urk. 62 S. 16 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht aus- einander und genügt damit ihrer Begründungspfli cht ni cht. Kann si e aus der (von der Beklagten bestrittenen) Aussage D._____s ni chts zu i hren Gunsten ablei ten, so erübrigt sich auch ein Beweisverfahren darüber.
Zusammengefasst dringt die Klägerin mit ihrer Kritik am vori nstanzli che n Urteil nicht durch, soweit sie überhaupt auf die Erwägungen der Vorinstanz ein- geht. Diese Erwägungen sind überzeugend. Dies führt zur Klageabweisung. V. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und wird die Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11‘350.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11‘350.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen ve r- rechnet. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 23‘798.– zu bezahlen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 61, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 165‘430.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 26. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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