Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Graf. Urteil vom 10. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 20. Oktober 2014; Proz. CG120034
Rechtsbegehren: "Die Beklagte hat betrügerisch und amtsmissbräuchlich pflichtwidrig A._____ jahrelang um dessen Sozialhilfe betrogen und völlige Zahlungsunfähigkeit A.s erzwungen. Die Beklagte hockt auf Fr. 100'000.-- Sozialhilfegeld, wel- ches sie A. _____ auszahlen müsste. Wegen der Zahlungs- und Handlungsunfä- higkeit A.s hat die Beklagte A. aktiv via Exmission aus seiner Woh- nung geworfen und zum Obdachlosen gemacht, seinen Hausrat zerstört/entsorgt, sein Autoersatzteillager vernichtet und sein Auto kassiert, alles unter weiteren Kollateralschäden bei Polizei, Versicherungen, Betreibungsamt und Strassenver- kehrsamt. Die Beklagte weigert sich, A. sein Eigentum bzw. Auto mit allem Zubehör/Ersatzteile herauszugeben und die Mobilität und Besitzstand A._____s wieder auf eigene Kosten vollständig herzustellen und alle Kollateralschäden zu bereinigen."
(act. 2 Blatt 3, ferner act. 3/1 passim)
Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich: 1. Auf die Klage des Klägers wird nicht eingetreten, soweit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Beschluss vom 1. März 2013 abgewiesen worden ist (d.h. soweit der Kläger mit seiner Klage Ansprüche geltend macht, die nicht Schadenersatz oder Genugtuung zufolge - angeblicher - Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstän- de anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Be- klagten darstellen). 2. Die Gerichtsgebühr für diese Teilerledigung wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5./6. Mitteilungen/Rechtsmitte l.
Berufungsanträge: des Klägers (act. 2, ab S. 49):
(sinngemäss: der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die dem Klä- ger auferlegten Kosten seien zu streichen, ferner sei das Verfahren des Bezirks- gerichts ohne Kostenvorschuss in der Sache weiter zu führen)
Erwägungen: 1. Der Kläger wirft der Beklagten vor, diese habe ihm zu Unrecht Leistun- gen der sozialen Fürsorge verweigert. Er verlangt mit seiner Klage Auszahlung dieser Beträge; zudem sollen verschiedene Massnahmen rückgängig gemacht werden (vor allem offenbar die Ausweisung aus der Wohnung und der Verlust von Auto und Ersatzteilen). Seine Klageschrift ging zusammen mit der Klagebewilli- gung vom 22. Dezember 2011 am 21. März 2012 beim Bezirksgericht Zürich ein. Nach und nach liess der Kläger dem Bezirksgericht weitere Eingaben zukommen. Das Bezirksgericht entschied am 1. März 2013 über das Gesuch des Klä- gers um unentgeltliche Prozessführung. Es erwog im Einzelnen und detailliert, wie die Aussichten der einzelnen Elemente der Klage zu beurteilen seien und bewillig- te die unentgeltliche Prozessführung gestützt auf seine Erwägungen (nur) "in dem Umfang, als der Kläger mit seiner Klage Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüche zufolge (angeblicher) Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertgegenstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Beklagten geltend macht, d. h. im Umfange von act. 3/1 S. 22 Ziff. 81, S. 30 Ziff. 15, S. 31 Ziff. 20-22 und S. 35 Ziff. 50 f. seiner Rechtsbegeh- ren"; im Übrigen wies es das Gesuch ab (act. 3/10). Eine Beschwerde des Klä- gers gegen diesen Beschluss war nicht erfolgreich (act. 3/12 in diesem Verfahren: Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2013, RB130008), und auch das Bun- desgericht trat auf ein Rechtsmittel des Klägers nicht ein (act. 3/15, BGer 2C_560/2013 vom 20. Juni 2013).
Am 8. Oktober 2013 auferlegte das Bezirksgericht dem Kläger für den Teil seiner Klage, für welchen die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt worden war, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 14'750.-- . Eine Beschwerde des Klä- gers gegen diese Anordnung blieb erfolglos (act. 3/21, Entscheid des Oberge- richts vom 13. November 2013, RB130053). Am 4. Februar 2014 setzte das Be- zirksgericht dem Kläger die Nachfrist zum Zahlen des Vorschusses an (act. 3/22); dieser Beschluss konnte dem Kläger zweimal nicht zugestellt werden, weil er die Sendungen auf der Post nicht abholte (act. 3/25, act. 3/26). Am 20. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht mit dem angefochtenen Entscheid auf die Klage insoweit ni cht ei n, als sei n Gesuch um unentgeltli che Prozessführung mi t Beschluss vom 1. März 2013 abgewiesen worden ist (d.h. soweit der Kläger mit seiner Klage An- sprüche geltend macht, die nicht Schadenersatz oder Genugtuung zufolge − an- geblicher − Entsorgung bzw. Entwendung seines Hausrates und seiner Wertge- genstände anlässlich der Exmission vom 7. Juli 2009 durch das Personal der Be- klagten darstellen). Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2014 zu- gestellt (act. 3/28/1). Am 25. November 2014 überbrachte er dem Obergericht die dagegen gerichtete Berufung (act. 2). 2. Es wurden die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen ein- geholt. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzi chtet. 3. Der Rechtsschrift des Klägers kann entnommen werden, dass er den angefochtenen Entscheid aufgehoben haben will, damit seine Klagebegehren in der Sache behandelt werden. Das reicht als Antrag aus. Weniger klar ist es für die Begründung. Immer wieder wurde dem Kläger in jüngerer Zeit klar gemacht, dass seine Eingaben unnötig lang und umständlich, in der Sprache des Prozessrechts weitschweifig sind (zB. das Obergericht im er- wähnten Entscheid vom 2. Mai 2013, das Bundesgericht im Urteil vom 20. Juni 2013). Die heute zu behandelnde Eingabe umfasst 60 Seiten und ist ebenfalls unnötig umständlich. Da das dem Kläger bewusst war oder jedenfalls sein muss- te, braucht ihm keine Frist zur Verbesserung angesetzt zu werden. Das Oberge- richt entnimmt der Rechtsschrift, was es bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann. Weite Teile sind allerdings nicht wesentlich: das Bezirksgericht hat
sein (teilweises) Nichteintreten darauf gestützt, dass der Kläger den von ihm ver- langten Vorschuss nicht zahlte. Damit kann sich die Berufung auseinander set- zen. So weit der Kläger die Sache selbst thematisiert, kann darauf von vorneher- ein nicht eingetreten werden: wenn das Nichteintreten des Bezirksgerichtes richtig war, gibt es keine materielle Prüfung − wenn das Ni chtei ntreten unzulässig war, wird die Sache zur materiellen Prüfung zurückgewiesen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Grundlage des Nichteintretens-Entscheides ist die Säumnis des Klägers mit dem Vorschuss. Von diesem wäre er befreit, wenn ihm die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt worden wäre (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Sowohl mit den Rechts- mitteln gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch gegen die Fristansetzung zum Leisten eines konkreten Vorschuss-Betrages war der Klä- ger aber wie dargestellt nicht erfolgreich. Das waren prozessleitende Entscheide, welche aufgrund besonderer Bestimmungen angefochten werden konnten (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 121 ZPO resp. Art. 103 ZPO), und sie sind im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Erledigungsentscheid nicht mehr anfecht- bar (dazu OGerZH PP120005 vom 14. März 2012). Daher könnte der Kläger nur noch geltend machen, die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO sei ihm nicht oder nicht richtig angesetzt oder allenfalls unrichtig berechnet worden. Das tut er nicht, und es trifft nicht zu. Der Beschluss vom 4. Februar 2014, welcher die Nachfrist- ansetzung enthi elt, konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, weil er ihn auf der Post nicht abholte (act. 3/25, act. 3/26). Das hinderte allerdings nicht, dass mit Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen die gesetzte Frist zu laufen begann und dann ablief. Der Entscheid des Bezirksgerichts, auf die Klage insoweit nicht einzutreten, als dafür der Vorschuss verlangt worden war, ist richtig. Wenn der Kläger bemän- gelt, es habe keine Verhandlung über die Sache stattgefunden, ist der Hinweis auf diesen Umstand richtig, aber als Rüge unberechtigt: das Eintreten auf die Sa- che setzt voraus, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und das ist nicht der Fall, wenn Vorschuss und/oder Si cherhei t nicht rechtzeitig bezahlt wurden (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Das Bezirksgericht hat seine Kosten gegenüber dem
Betrag des Vorschusses, welcher eine Prüfung in der Sache abgedeckt hätte, auf rund ei nen Fünftel reduzi ert. D as geht − zu Gunsten des Klägers − über die or- dentliche Reduktion nach dem massgeblichen Tarif hi naus (§ 10 GebV OG sieht bei Erledigung ohne Anspruchsprüfung die Reduktion der Gebühr "bis auf die Hälfte" vor), ist aber unter dem Aspekt der Äquivalenz von Aufwand und Gebühr ohne Weiteres vertretbar. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des unterlie- genden Klägers. Dieser formuliert zwar in Ziff. 22 der Berufungsanträge den Wunsch nach ei nem "kostenfreien, gut begründeten Entscheid" (act. 2 S. 52); das ist aber offenkundig kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen werden müsste, sondern ein An- trag des Klägers zu den Kosten für den Fall, dass die Berufung erfolgreich wäre. Der Beklagten sind mit der Berufung keine zu ersetzenden Umtriebe ent- standen. 5. Der Kläger teilt mit, er sei von Mitte Dezember bis Mitte Januar abwe- send (act. 2 S. 2). Es steht ihm aber nicht frei, den Gang der Rechtspflege einsei- tig zu bestimmen. Wenn er abwesend ist, muss er mit der Vollmacht an eine Ver- trauensperson sicherstellen, dass seine Post entgegen genommen wird − andern- falls greift einmal mehr die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Für eine allfällige Beschwerde gegen den heutigen Entscheid bleibt ihm nicht zuletzt dank der am Bundesgericht geltenden Gerichtsferien über Weihnachten und Neujahr (Art. 46 BGG) ausreichend Zeit.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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