Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. November 2014
in Sachen
A._____ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Abgabe einer Willenserklärung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 26. August 2014 (CG140021-I)
Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte 1 und die Beklagte 2 seien je zu verpflichten, ge- genüber dem Notariat und Grundbuchamt Dübendorf folgende Grundbuchanmeldung abzugeben: "Zur Eintragung ins Grundbuch E._____ wird angemeldet: Blätter ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... Vollzug der Mutation Nr. ... Bildung der neuen Grundstücke Kataster-Nm. 1, 2 und 3 samt 1. Eigentumsübertragungen, Abtretungen a. Übertragung von 118 m2 Land von alt Kataster-Nr. 4 seitens der C._____ AG ins Eigentum der B._____ AG, Teil von neu Kataster- Nr. 1. b. Übertragung von insgesamt 2/3 Miteigentum an 419 m2 Land von alt Kataster-Nr. 5 seitens der ausscheidenden Miteigentümer, B._____ AG und D._____ (Schweiz), ins nunmehrige Alleineigen- tum der bisherigen Miteigentümerin, A._____ AG, Teil von neu Kataster-Nr. 2. c. Übertragung von insgesamt 2/3 Miteigentum an 426 m2 Land von alt Kataster-Nr. 5 seitens der ausscheidenden Miteigentümer, B._____ AG und C._____ AG, ins nunmehrige Alleineigentum des bisherigen Miteigentümers, D._____ (Schweiz), Teil von neu Ka- taster-Nr. 3. 2. Bereinigungen und Pfandänderungen a. alt Kataster-Nr. 6, GB ..., D._____ (Schweiz) [...] b. alt Kataster-Nr. 7, GB ..., D._____ (Schweiz) [...] c. alt Kataster-Nr. 8, GB ..., B._____ AG [...] d. alt Kataster-Nr. 9, GB ..., B._____ AG [...] e. alt Kataster-Nr. 4, GB ..., A._____ AG [...] f. alt Kataster-Nr. 10, GB ..., A._____ AG [...] g. alt Kataster-Nr. 5, GB ..., im Miteigentum von D._____ (Schweiz), B._____ AG und A._____ AG [...] h. Kataster-Nr. 11, GB ....., B._____ AG [...]
Erwägungen: 1. a) Am 23./24. November 1992 war durch die Gemeinden E._____ und F._____ ein amtliches Quartierplanverfahren betreffend das Gebiet "G." eingeleitet und mit Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. August 1993 genehmigt worden. In der Folge war das amtliche Verfahren aus verschiedenen Gründen sistiert worden. Die Gemeinde E. hatte beab- sichtigt, das Verfahren wieder aufzunehmen, es den Grundeigentümern jedoch freigestellt, vorher eigene Lösungen und Rechtsregelungen zu suchen. Am 24. November 2004 hatten die Grundeigentümer einen öffentlich beurkundeten, sog. "superprivaten" Erschliessungsvertrag geschlossen. Nachdem die Klägerin die übrigen Grundeigentümer (darunter die Beklagte) erfolglos aufgefordert hatte, die für den Vollzug des Erschliessungsvertrages erforderlichen Grundbuchanmeldun- gen abzugeben, hatte sie im Februar 2012 beim Friedensrichteramt E._____ und am 31. August 2012 beim Bezirksgericht Uster eine Klage auf Abgabe einer Wil- lenserklärung (Grundbuchanmeldung zum Vollzug des Erschliessungsvertrages) anhängig gemacht. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 hatte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen. Diese Verfügung war mit Urteil der beschliessenden Kammer vom 26. Juni 2014 aufgehoben und auf die Klage zufolge Überschreitens der Streitwertgrenze von Art. 243 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG nicht eingetreten worden (Urk. 4/16). b) Am 11. August 2014 reichte die Klägerin sodann beim Bezirksgericht Uster, Kollegialgericht (Vorinstanz), die gleiche Klage auf Abgabe einer Willenser- klärung (Grundbuchanmeldung zum Vollzug des Erschliessungsvertrages; ein- gangs wiedergegeben) ein. Ohne weitere prozessuale Handlungen vorzunehmen, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. August 2014 (vorstehend wiedergege- ben) auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 10). c) Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht (vgl. Urk. 6) Berufung mit den vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 9).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beklagten verlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 7'000.-- wurde innert Nachfrist geleis- tet (Urk. 13 bis 16). 2. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist (dazu nachfolgende Erwägungen sub Ziffer 3), kann auf die Ein- holung einer Berufungsantwort ebenso verzichtet werden wie auf die Durchfüh- rung einer Berufungsverhandlung und/oder einen zweiten Schriftenwechsel (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, es seien beide Parteien als Aktiengesell- schaften im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Klage betreffe die geschäftliche Tätigkeit zumindest der Klägerin. Der Streitwert betrage nach Angaben der Klägerin Fr. 47'200.--. Damit sei zur Behandlung der Klage das Han- delsgericht als einzige Instanz sachlich zuständig und die Vorinstanz sachlich nicht zuständig (Urk. 10 S. 9 f.). b1) Die Beklagte macht berufungsweise geltend, sie sei rechtlich daran in- teressiert und insofern beschwert, dass die von der Vorinstanz verneinte sachli- che und funktionelle Zuständigkeit rechtsgenügend, allenfalls mittels Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens, abgeklärt werde. Dies auch deshalb, weil die Klä- gerin damit geradezu gezwungen scheine, weitere Gerichtsinstanzen bemühen zu müssen, was ihr (der Beklagten) regelmässig unergiebige Aufwendungen für die Vertretung verursache. Durch die viel zu tiefe vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei sie als Steuerzahlerin beschwert, weil Regionalgerichte bekanntermassen zu über 70 % durch Steuermittel finanziert würden (Urk. 9 S. 2-4). b2) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen rechtsre- levanten Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b3) Durch das Nichteintreten auf die Klage wird die Beklagte zu nichts ver- pflichtet; sie ist in keiner Weise beschwert. Sie stellt denn auch keinen Antrag in der Sache selbst. Dass ihr allenfalls weitere Prozesse drohen könnten und sie in diesen allenfalls Aufwand für eine Rechtsvertretung haben könnte, ist selbstre- dend kein relevanter Nachteil in Bezug auf das vorliegende vorinstanzliche Ver- fahren, sondern logische Folge des Nichteintretens und im Rahmen von Partei- entschädigungen in diesen allfälligen weiteren Prozessen zu prüfen. Demgemäss ist ein schutzwürdiges Interesse an der Berufung gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Klage zu verneinen und insoweit auf die Berufung nicht ein- zutreten. b4) Das Gleiche gilt hinsichtlich der Anfechtung der Höhe der vorinstanzli- chen Gerichtsgebühr. Die – nota bene im Kanton Zug domizilierte und damit dort primär steuerpflichtige – Klägerin erleidet durch eine allenfalls zu tiefe Gerichts- gebühr eines Zürcher Gerichts keinen rechtsrelevanten Nachteil und ist damit nicht im Rechtssinne beschwert. Bloss ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die unter dem alten Zürcher Prozessrecht noch bestehende Möglichkeit, eine zu tiefe erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Amtes wegen zu erhöhen (§ 207 GVG/ZH), unter der eidgenössischen ZPO nicht mehr besteht. c1 ) Die Beklagte macht berufungsweise sodann sinngemäss geltend, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 9 S. 11). c2) Eine Berufung muss konkrete Anträge enthalten; auf Geldzahlung ge- richtete Berufungsanträge – wie dies bei einem Begehren auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für ein vorinstanzliches Verfahren der Fall ist – müssen so- dann beziffert sein (BGE 137 III 617 Erw. 4.3). Dass Parteientschädigungen nach kantonalen Tarifen zugesprochen werden (Art. 96 ZPO), entbindet die Parteien zwar von der Stellung bezifferter entsprechender Begehren für das laufende Ver- fahren (insbesondere da bei der Antragstellung noch nicht feststeht, wieviel Auf- wand dasselbe noch verursachen wird), nicht jedoch von der Stellung bezifferter
Begehren für ein bereits abgeschlossenes vorinstanzliches Verfahren. In letzte- rem Fall weiss die das Rechtsmittel erhebende Partei genau, welchen Aufwand sie hatte, bzw. welche Parteientschädigung sie als angemessen erachtet; sie kann und muss daher, wie bei jedem Rechtsmittelantrag, ein beziffertes Rechts- mittelbegehren stellen. c3) Vorliegend hat die Beklagte ihr Begehren um Zusprechung einer Par- teientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht beziffert. Eine Beziffe- rung ergibt sich auch nicht aus der Begründung. Demgemäss ist auch in diesem Punkt, und damit vollumfänglich, auf ihre Berufung nicht einzutreten. 4. a) Für das Berufungsverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 226'331.--. Für dessen Festsetzung kann auf die Verfügung vom 14. Ok- tober 2014 verwiesen werden (Urk. 13 S. 2): "Die Vorinstanz hat den Streitwert (u.a.) gestützt auf das Urteil der Kammer vom 26. Juni 2014 (NP130028) mit Fr. 47'200.-- beziffert. In jenem Urteil wur- de der Streitwert nicht abschliessend bestimmt, sondern nur erwogen, dass der Streitwert für eines der (mehreren) Rechtsbegehren Fr. 47'200.-- betrage, weshalb auf die übrigen nicht eingegangen werden müsse (S. 11 des Urteils NP130028). Die Beklagte macht in ihrer Berufung zum Streitwert keine klaren Angaben. Sie bringt einmal vor, die Klägerin sei auf ihrer Streitwertangabe "über Fr. 100'000.--" zu behaften (Berufung S. 7). Dann macht sie geltend, die Begeh- ren der Klägerin würden zu einer unmittelbaren Eigentumsübertragung von Grundstücken mit Transaktionswerten von Fr. 168'000.-- (an die Beklagte), Fr. 166'000.-- (an eine Drittperson) und Fr. 48'000.-- (an die Klägerin) führen, wobei zu diesen klar definierten Streitwerten von Fr. 168'000.--, resp. Fr. 166'000.--, resp. Fr. 48'000.-- noch ein Vorkaufsrecht von mindestens Fr. 50'000.-- zu erfassen wäre (Berufung S. 8 f.). Und schliesslich bringt die Be- klagte vor, der beabsichtigte Vollzug des Erschliessungsvertrags würde zu Kosten von insgesamt etwa Fr. 785'000.-- führen, worunter Fr. 318'138.-- für die Klägerin und Fr. 226'331.-- für die Beklagte; der Streitwert betrage daher weit über Fr. 100'000.-- (Berufung S. 10). Der Streitwert ist daher vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren ist aufgrund der Angaben der Beklagten einstweilen von einem Streitwert von Fr. 226'331.-- als für die Beklagte um- strittene Kosten auszugehen." Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 7'000.– fest- zusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zufolge ihr es Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein rele- vanter Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie Kopien der Urk. 11 und 12/2a-7, und an das Be- zirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 226'331.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se