Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB140067-O/U.doc Mitwirkend:Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr.M.Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic.iur. S. Subotic Beschluss und Urteil vom 26. September 2014 in Sachen A., Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger gegen B., Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 4. August 2014 (CG090101-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) " 1.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 769'600.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 24. Januar 2008, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten." Widerklagebegehren: (Urk. 1 S. 2) " 1.Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklag- ten und Widerkläger CHF 999'566.10 zu bezahlen; 2.alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin und Widerbeklagten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4.August 2014: 1.Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF207'437.95 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Januar 2008 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf CHF62'530.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden im Umfang von 1/3 der klagenden Par- tei und im Umfang von 2/3 der beklagten Partei auferlegt. 4.Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr.27'100.– (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie der Beweissicherung) zu bezahlen. 5.(Mitteilung) 6.(Berufung)
Berufungsanträge: des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (Urk.156): " 1.Das vorgenannte Urteil wird im Wesentlichen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, als markant parteiisch und wegen Willkür des richterlichen Ermessens entgegen den allgemeinen Lebens- umständen und in Missachtung der Regeln im Bauwesen sowie wegen der "Sticheleien" des Richters "die Parteien offensichtlich als Baulaien disqualifizieren zu wollen" angefochten mit dem An- trag um Beurteilung vor Obergericht eventualiter revidieren zu lassen mit Kostenfolgen für die Parteien. Sämtliche Unterlagen sind vom Bezirksgericht dem Obergericht zu überweisen, um die genannten Einwände überprüfen zu können. 2.Nachdem auf Schadenersatzforderungen einerseits gerichtlich bzw. auf Rückzug nicht eingegangen wurde, verbleiben sub- stanzzierte Forderungen aus Bauarbeiten und Arbeiten am Bau. Die Ausführungen im Urteil lassen einen eklatanten Mangel an Kenntnissen im Bauwesen erkennen bzw. führten zu juristi- schen Fehlbeurteilungen zum Nachteil der Parteien. Das Urteil bzw. dessen wesentliche Grundlagen (Verrechnung von Bauleis- tungen) sind Antragsweise einem Gutachter (z.B. Jurist mit pro- funden Kenntnissen im Bauwesen) mit Vorteil innerhalb des SIA (Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein) zu überge- ben mit Kostenfolgen für die Parteien., dies in Anbetracht der Feststellung des Richters auf Seite 14 des Urteils, wonach die ausführliche Substanzzierung der Mehr-Baukosten "of- fensichtlich von einem Laien verfasst wurde" Dies ist eine von vielen versteckten "Würdigungen" eines Richters der irrtümlicher- weise vorgibt sich im Bauwesen besser auszukennen als die Par- teien incl. deren Rechtsvertreter. 3.Im Rahmen der Prozesse vor Bezirksgericht Zürich wurde eine vergleichsweise Rückzahlung eines Darlehens (per Bundesge- richtsurteil definitiv) zulasten der Klägerin in Höhe von 52'833.75 bzw. mit Verfügung Bezirksgericht Dielsdorf suspendiert bzw. vom Ausgang der Prozesse am Bezirksgericht Zürich festge- macht.(G-Nr. FO110002-D/Z03/B4/rg/ma) Im vorliegenden Urteil fehlt der Hinweis sowie die Verrechnung incl. Zinsberechnung ab dato. Antrag: Rückweisung Urteil zur Korrektur an Bezirksgericht."
Erwägungen: 1.1.Die Parteien standen seit dem 4. Juni 2009 vor Vorinstanz in einem Forde- rungsprozess. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei vorlie- gend auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen (Urk.157 S.2 ff.). 1.2.Am 4. August 2014 fällte die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Ur- teil (Urk. 157 S. 44). 2.1.Hiergegen hat der Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Be- klagter) am 11. September 2014 (Eingangsdatum) mit den einleitend aufgeführten Anträgen rechtzeitig (vgl. Urk. 154) Berufung erhoben (Urk. 156). 2.2.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.3Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder auf- gehoben werden soll (BGE 137 III 617, E. 4.2.2). Unzulässig ist es, bloss die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids, verbunden mit einem Rückweisungsan- trag, zu verlangen, wenn die Berufungsinstanz in der Sache selbst entscheiden könnte. Diesen Anforderungen genügen die Berufungsanträge grundsätzlich nicht; aus der Berufungsbegründung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Be- klagte einen Betrag von Fr. 60‘000.– als annehmbar erachten würde (Urk. 156 S.3). Nicht angefochten ist jedenfalls die Klageabweisung, soweit die Forderung der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Fr.207‘437.95 nebst 5 % Zins seit 24. Januar 2008 übersteigt. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2.4.Soweit der Beklagte die Berufungsinstanz ersucht, ihm Gelegenheit zu ge- ben, sich "einen neuen Anwalt" zu suchen (Urk. 156 S. 4), ist er darauf hinzuwei- sen, dass es ihm jederzeit freisteht, einen Rechtsvertreter beizuziehen. Eine Ge- nehmigung des Gerichts ist hierzu nicht nötig. 2.5.Die Einholung eines Gutachtens - wie vom Beklagten sinngemäss bean- tragt- ist vorliegend weder zweckmässig noch notwendig. Die Vorinstanz hatte sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich mit juristischen Fragestellungen auseinanderzusetzen. (Bau-)fachspezifische Fragen, welche den Beizug eines Sachverständigen erfordert hätten oder erfordern würden, stellen sich im vorlie- genden Verfahren nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie- sen, dass der entsprechende Antrag vom Beklagten damit begründet wird, er sei von der Vorinstanz als Laie im Bauwesen bezeichnet und behandelt worden, wo- hingegen sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk.157 S. 14) klar ergibt, dass der Beklagte lediglich als juristischer Laie bezeichnet wurde. 3.1.Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor dem Inkrafttreten der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 eingeleitet und stand somit noch unter der Ägide des "alten" kantonalen Verfahrensrechts (ZPO/ZH und GVG/ZH). Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel gegen nach dem 1. Januar 2011 eröffnete Entscheide - ein solcher liegt hier vor - das neue Recht. 3.2.Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird; auch ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigen- den erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 54 zu Art. 318 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sie hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; sie hat sich dementspre- chend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
Die Berufungsinstanz untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). 4.1.Die im angefochtenen Entscheid beurteilte Streitigkeit der Parteien gründet ursprünglich auf dem Verkauf einer Stockwerkeigentumseinheit einer Liegen- schaft an der C.-Strasse ... in Zürich vom Beklagten an die Klägerin und den damit verbundenen vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zur Sanie- rung und Erweiterung des Gebäudes C.-Strasse ... samt allen dazugehö- renden Nebenanlagen. In ihren Erwägungen setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den Rechten und Pflichten der Parteien aus den Verträgen vom 30. Januar 2003 (Kauf- und Werkvertrag, Urk. 4/2) und vom 8. Juni 2004 (Werkvertrag für Generalunternehmer, Urk. 4/23) auseinander. Ausserdem ging sie auf die Vor- bringen der Parteien ein, wobei sie diejenigen des Beklagten nur insoweit berück- sichtigte, als diese unbestritten geblieben oder durch die Akten bewiesen waren, da dieser die ihm mit Beschluss vom 17. Juni 2013 auferlegte Kaution nicht ge- leistet hatte und ihm die entsprechenden Säumnisfolgen gestützt auf § 80Abs.2 ZPO/ZH angedroht worden waren. Schliesslich sprach die Vorinstanz der Kläge- rin, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) den von ihr unter dem Titel "Mängelbehebungs- und Fertigstellungskosten" geltend gemachten Be- trag von Fr.207'437.95 zu. Im Übrigen (Mietzinsausfälle, ausstehende Rechnun- gen für Mängelbehebungs- und Fertigstellungskosten, Schadenersatz für Verfah- rens- und Anwaltskosten) wies sie die klägerische Forderung ab. Einen vom Be- klagten geltend gemachten Verrechnungsanspruch qualifizierte die Vorinstanz als nicht beachtlich bzw. nicht liquid (Urk. 157 S. 7 ff.). 4.2.Der Beklagte bringt in seiner Berufung nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung oder Rechtsanwendung unrichtig erscheinen lassen wür- de. Er macht zwar geltend, der angefochtene Entscheid sei "wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, als markant parteiisch und wegen Willkür des richterli- chen Ermessens entgegen den allgemeinen Lebensumständen und in Missach- tung der Regeln im Bauwesen sowie wegen der 'Sticheleien' des Richters 'die
Parteien offensichtlich als Baulaien disqualifizieren zu wollen' angefochten", be- gründet diese Rügen jedoch nicht ausreichend. Er setzt sich nicht bzw. nur unge- nügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und beschränkt sich wei- testgehend auf zu pauschal gehaltene appellatorische Kritik am Urteil vom 4. Au- gust 2014. Er nimmt mehrfach Bezug auf gerichtliche Vergleichsgespräche sowie auf andere Verfahren zwischen den Parteien - beispielsweise vor dem Bezirksge- richt Dielsdorf - und macht allgemeine Ausführungen zu den Abläufen und Ge- pflogenheiten im Bauwesen. Weiter wirft er der Vorinstanz Voreingenommenheit vor und behauptet, der Betrag von Fr.207'437.95, welcher der Klägerin zuge- sprochen wurde, sei so "hingebogen" worden, dass im Urteil diejenige Summe re- sultiert habe, welche den Parteien vergleichsweise vorgeschlagen worden sei. Ausserdem bringt er sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass das Darle- hen über Fr. 300'000.–, welches er der Klägerin eingeräumt habe und welches vor Friedensrichter vergleichsweise auf Fr. 200'000.– reduziert worden sei, keinen Eingang in die erstinstanzlichen Erwägungen gefunden habe (Urk. 156 S. 1 ff.). Zunächst einmal ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass der Inhalt von gericht- lichen Vergleichsgesprächen ebenso wie die Ausführungen und Vorschläge, wel- che das Gericht anlässlich solcher Gespräche macht, keinerlei präjudiziellen Cha- rakter haben. Es handelt sich hierbei jeweils lediglich um eine einstweilige Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage. Stimmt ein Vergleichsvorschlag schluss- endlich mit dem Ergebnis im Urteil weitgehend überein - wie dies vom Beklagten vorliegend behauptet wird -, so ist dies für sich nicht als Zeichen dafür zu werten, dass das Ergebnis im Urteil "hingebogen" wurde, sondern spricht vielmehr dafür, dass sich die Einschätzung des Gerichts anlässlich der Vergleichsgespräche im Ergebnis als überwiegend zutreffend erwiesen hat. Hieraus kann der Beklagte somit nichts für sich ableiten. Was das vom Beklagten angesprochene Darlehen von Fr. 300'000.– von ihm an die Klägerin angeht, so wurde selbiges im ange- fochtenen Entscheid erwähnt und hierzu festgehalten, dass dieses zwischen den Parteien unbestritten sei (Urk. 157 S. 10). Eine entsprechende Verrechnungser- klärung seitens des Beklagten fand nicht statt bzw. wurde - soweit ersichtlich - zumindest nicht behauptet, weshalb auch kein Anlass bestand, diese Position im angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen.
4.3.Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegrün- det und ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art.318 Abs.1 lit.a ZPO). 5.1.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 6'500.– festzusetzen (§4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung). 5.2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3.Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte zufolge des Unterliegens kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. August 2014, soweit die Klage im Mehrbetrag abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennntnis. Es wird erkannt: 1.Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 8. Abteilung, vom 4.August 2014 wird, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr.Fr. 6'500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 156, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art.72ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.113ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art.42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr.207'437.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. M. Schaffitz Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. S. Subotic versandt am: mc