Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140066-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Oktober 2014
in Sachen
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Juni 2014 (CG120081-L)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. September 2014, beim Obergericht eingegangen am 22. September 2014, zog die Berufungsklägerin und Beklagte 2 (fortan Beklag- te 2) die Berufung zurück (Urk. 153). Das Verfahren ist entsprechend abzuschrei- ben. Hinsichtlich Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Juni 2014) ersucht die Beklagte 2 unter Verweis auf die Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten 1 vom 18./19. September 2014 betreffend interne Aufteilung der Schadensforderung des Klägers um Bezug bei der Beklagten 1 (Stadt C._____; Urk. 153). Dieses Gesuch erstreckt sich le- diglich auf den Kostenbezug, nicht jedoch auf die Höhe der Kosten und/oder die solidarische Kostenauflage im Umfang von 6/7 zulasten der Beklagten. Demge- mäss erstreckt sich die Rückzugserklärung auch auf die erstinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolge, weshalb diese mit dem Rückzug rechtskräftig wird. Unter Verweis auf die solidarische Haftung der Beklagten für die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sowie unter Hinweis darauf, dass die Frage, von wem die Zentrale Inkassostelle die Kosten beziehen will, nicht Sache der Berufungsinstanz ist, erübrigen sich hierzu Weiterungen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten 2 aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger und Be- rufungsbeklagten (fortan Kläger) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.
Zürich, 7. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc