Appeal withdrawn; appellate costs imposed on appellant

LB140066Obergericht07.10.2014Withdrawn

Zusammenfassung

The Zurich High Court noted that the appellant A._____ AG withdrew its appeal against the District Court Zurich judgment in the action for payment. The court therefore discontinued the appeal proceedings. It held that the withdrawal also rendered final the first-instance cost and compensation order, and it refused to address the appellant's request concerning internal cost recovery against the co-defendant. The second-instance court fee was fixed at CHF 1,300 and imposed on the appellant. No party compensation was awarded to the respondent because no significant additional effort had been shown.

Regest

Withdrawal of appeal in civil proceedings; discontinuance and costs. If the appellant withdraws the appeal, the appellate proceedings become moot and are to be discontinued. The withdrawal also leaves the challenged cost and compensation allocation in the first-instance judgment in force and final. Questions concerning internal recourse or the practical recovery of costs between co-defendants do not fall within the scope of the appellate court's review in the withdrawal context. Appellate costs are ordinarily imposed on the withdrawing appellant; party compensation is denied absent significant efforts by the respondent (consid. relevant to costs).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140066-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Oktober 2014

in Sachen

  1. ... 2. A._____ AG, Beklagte 2 und Berufungsklägerin

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Juni 2014 (CG120081-L)

Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. September 2014, beim Obergericht eingegangen am 22. September 2014, zog die Berufungsklägerin und Beklagte 2 (fortan Beklag- te 2) die Berufung zurück (Urk. 153). Das Verfahren ist entsprechend abzuschrei- ben. Hinsichtlich Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. Juni 2014) ersucht die Beklagte 2 unter Verweis auf die Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten 1 vom 18./19. September 2014 betreffend interne Aufteilung der Schadensforderung des Klägers um Bezug bei der Beklagten 1 (Stadt C._____; Urk. 153). Dieses Gesuch erstreckt sich le- diglich auf den Kostenbezug, nicht jedoch auf die Höhe der Kosten und/oder die solidarische Kostenauflage im Umfang von 6/7 zulasten der Beklagten. Demge- mäss erstreckt sich die Rückzugserklärung auch auf die erstinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolge, weshalb diese mit dem Rückzug rechtskräftig wird. Unter Verweis auf die solidarische Haftung der Beklagten für die Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sowie unter Hinweis darauf, dass die Frage, von wem die Zentrale Inkassostelle die Kosten beziehen will, nicht Sache der Berufungsinstanz ist, erübrigen sich hierzu Weiterungen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten 2 aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Kläger und Be- rufungsbeklagten (fortan Kläger) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beklagten 2 auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 148, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'860.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Schlagwörter

appeal withdrawaldiscontinuanceappellate costsparty compensationcivil procedure