Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140061-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. G. Kenny
Urteil vom 10. September 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Auskunftsanspruch der Erbin
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Oktober 2011 (CG080051)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2014 (vormaliges Verfahren (LB110072-O)
Erwägungen: Die Klägerin verlangte mit ihrer am 24. November 2008 am Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten Klage vom Beklagten im Wesentlichen (unter Straf- androhung) Unterlagen, Auskunft und Rechenschaft hinsichtlich Mandaten zwi- schen ihm sowie dessen Vater und ihren Eltern sowie sonstiger Tätigkeiten, wel- che in irgendeiner Weise mit dem Vermögen ihres Vaters und/oder ihrer Mutter in Verbindung stehen oder gestanden haben könnten. Sowohl das Bezirksgericht Meilen (Urteil vom 5. Oktober 2011, Geschäfts-Nr. CG080051-G; Urk. 68) als auch das von der Klägerin angerufene Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 12. August 2013, Geschäfts-Nr. LB110072-O; Urk. 98) wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht wies die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Be- schwerde bezüglich der Klageabweisung, der erstinstanzlichen Kostenregelung und der zweitinstanzlichen Kostenauflage mit Urteil vom 15. Juli 2014 ab, hob da- gegen die Dispositivziffern 5 (zweitinstanzliche Entscheidgebühr) und 7 (Partei- entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren) auf. Das Obergericht war in seinem Urteil von einem Streitwert von Fr. 1 Mio. ausgegangen, dies u.a. mit der Erwägung, die Klägerin gestehe selber ein, dass das zur Unterbrechung der Verjährung (in der Sühnverhandlung) geltend gemach- te Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 1 Mio. ein Anhaltspunkt für das ih- rer Klage zugrundeliegende wirtschaftliche Interesse darzustellen vermöge (Urk. 98 S. 65). Das Bundesgericht erwog nun, für das Auskunftsbegehren des Erben sei von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses des Klägers als Streitwert auszugehen (u.a. mit Verweisung auf Baumann, Gebühren und Kosten im erbrechtlichen Mandat, successio 2013 S. 9, der 10 % bis 40 % des Hauptan- spruchs als sachgerecht hält). Dabei stehe dem kantonalen Gericht ein erhebli-
ches Ermessen zu. Vorliegend rechtfertigt es sich, von 25 % und damit von einem Streitwert von Fr. 250'000.– auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 14'750.– festzusetzen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung be- trägt bei diesem Streitwert Fr. 17'650.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 Anw- GebV). In Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV ist die Grundgebühr um 20 % zu erhöhen und in Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV auf einen Drittel, d.h. Fr. 7'060.– zu reduzieren (vgl. Urk. 98 S. 66). Zuzüglich die Mehrwertsteuer von 8 % (Urk. 75 S. 26) ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das zweit- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'624.80 zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'750.– festgesetzt. 2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'624.80 zu bezahlen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 250'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Zürich, 10. September 2014
Die Präsidentin:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
versandt am: mc